Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (Bestattungsgebührensatzung vom 03.06.2025, in Kraft seit 15.06.2025) Volltext anzeigen ▼
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Satzung über die Erhebung von Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Oftersheim (Bestattungsgebührensatzung), Stand 2025
Satzung über die Erhebung von Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Oftersheim (Bestattungsgebührensatzung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbin-dung mit den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württem-berg (KAG) hat der Gemeinderat am 03.06.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für die Amtshand-lungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haf- tet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet:
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Groß- eltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung;
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtun- gen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 4 – Verwaltungsgebühren
Die Gebühren betragen
- 1. für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines 25,- Euro Grabmals
- 2. für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern 175,- Euro und sonst. Gewerbetreibenden für die Dauer von zwei Jahren
- 3. für die einmalige Zulassung von gewerbsmäßigen Grab- 30,- Euro malaufstellern und sonst. Gewerbetreibenden
- 4. für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebei- 65,- Euro nen
- 5. für die Ausstellung eines Grabnachweises 12,- Euro
§ 5 – Benutzungsgebühren
Es werden erhoben:
(1) Für die Bestattung
- 1.1. in einem Wahlgrab (Tiefgrab) 1.090,- Euro
- 1.2. in einem Wahlgrab (Zweitbelegung) oder Reihengrab 990,- Euro
- 1.3. von Personen bis 6 Jahre im Kindergrabfeld oder bei 450,- Euro Zubettung sowie von Tot- und Fehlgeburten
- 1.4. für die Beisetzung einer Urne im Erdwahlgrab oder Ur- 480,- Euro nenreihengrab
- 1.5. für die Beisetzung einer Urne in einer Urnenstele 130,- Euro
- 1.6. für die Beisetzung einer Urne im anonymen Grabfeld 270,- Euro
(2) Überlassung von Reihengräbern; Gebühr für die Grabnutzung
- 2.1. Reihengrab für Personen bis 6 Jahre 0,- Euro
- 2.2. Reihengrab für Personen über 6 Jahre 1.650,- Euro
- 2.3. Urnenreihengrab als Erdgrab 920,- Euro
- 2.4. Urnenreihengrab in einer Urnenstele 1.000,- Euro
- 2.5. Urnengrab im anonymen Grabfeld 920,- Euro (3) Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten; Gebühr für die Grabnutzung
- 3.1. Tiefwahlgrab, zwei Grabstellen 3.710,- Euro
- 3.2. Tiefwahlgrab, vier Grabstellen 7.430,- Euro
- 3.3. Urnenwahlgrab – Erdwahlgrab, zwei Grabstellen 2.540,- Euro
- 3.4. Urnenwahlgrab – Erdwahlgrab, vier Grabstellen 4.600,- Euro
- 3.5. Urnenwahlgrab – Urnenkammer in Stele, zwei Grab- 2.290,- Euro stellen
(4) Erneuter Erwerb eines Grabnutzungsrechtes
- 4.1. für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 3.1 bis 3.5
- 4.2. für eine davon abweichende Nutzungsdauer (mind. 5 Jahre) anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zu der erneuten Nutzungsdauer; angefan- gene Jahre werden voll gerechnet.
- 4.3. für die Verlängerung eines Wahlgrabes im Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften beträgt die Gebühr 130 Euro pro Jahr der Verlängerung.
(5) Benutzung der Trauerhalle
- 5.1. für die Benutzung der Trauerhalle inkl. Aufbahrungsraum 500,- Euro
- 5.2. für die Benutzung der Kühlzelle je Tag 30,- Euro
(6) Für sonstige Leistungen
- 6.1. für folgende Leistungen wird Kostenersatz nach tatsächlichen Kosten erhoben:
- 6.1.1. für das Ausgraben von Leichen und Gebeinen
- 6.1.2. für das Tieferlegen von Leichen und Gebeinen (im Zusammenhang mit einer kostenpflichtigen weiteren Bestattung)
- 6.1.3. für das Umbetten von Leichen und Gebeinen
- 6.1.4. für das Ausgraben von Urnen
- 6.1.5. für die Benutzung eines Notsarges
- 6.1.6. für die Beisetzung der von auswärts überführten Gebeinen
- 6.2. für das Umbetten von Urnen 410,- Euro
- 6.3. Gebühr für die Verlegung von Schritt- und Abgrenzungs- 270,- Euro platten im Feld mit Gestaltungsvorschriften §6 Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt am 15.06.2025 in Kraft.
- 2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Bestattungsgebührensatzung vom 01.09.2018 außer Kraft.
Hinweis:
Nach § 4 Abs. 4 GemO wird eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-schriften der GemO oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung – sofern nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 42 GemO wegen Gesetzwid-rigkeit widersprochen oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung nach § 121 Abs. 1 GemO beanstandet hat – von Anfang an unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachver-halts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Die Unbeachtlichkeit tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung der Satzung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Oftersheim, 03.06.2025
Pascal Seidel Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2018 (Friedhofsatzung vom 17.07.2018, in Kraft seit 01.09.2018) Volltext anzeigen ▼
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Satzung über die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Oftersheim (Friedhofsatzung), Stand 2018
Satzung über die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Oftersheim (Friedhofsatzung)
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat am 17.07.2018 die nachstehende Friedhofsatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestat-tung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohn-sitz. Er dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungebo-renen, wenn ein Elternteil Gemeindeeinwohner ist.
Den Einwohnern gleichgestellt ist, wer den Hauptwohnsitz nur wegen der Auf-nahme in ein Altersheim, Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgege-ben hat. Das gleiche gilt für Personen, die ihren Hauptwohnsitz nur wegen der Aufnahme bei ihren auswärts wohnenden Verwandten aus Alters- oder Pflege-gründen aufgegeben haben.
Außerdem dürfen auf dem Friedhof Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht.
In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Ausgenommen hiervon sind Sargbestattungen im Garten der Erinne-rung (§ 13a).
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhal-ten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kin- derwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen, ebenso nicht an Sonn- und Feiertagen,
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Druckschriften zu verteilen,
- 8. zu lärmen und zu spielen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit der Würde des Friedhofes zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfä-hig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbe- sondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins. Dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf zwei Jahre befristet. Der jeweilige Beginn der Arbeiten ist dem Friedhofsaufseher mitzuteilen.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(5) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tä-tigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materia-lien dürfen auf dem Friedhof nicht gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeitsplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(6) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Abs. 5 und 6 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurück-nehmen oder widerrufen.
(7) Das Verfahren nach Abs. 1 bis 4 kann über einen Einheitlichen Ansprechpart-ner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Ba-den-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landes-verwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung fin-den Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde an-zumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte be-antragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksich-tigt.
(3) Bestattungen und Beisetzungen finden nur während der üblichen von der Ge-meinde festgelegten Arbeitszeit des Friedhofspersonals statt. Ausnahmen kön-nen von der Gemeinde zugelassen werden.
§6 Särge
und Urnen
(1) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien be-stehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
(2) Särge dürfen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.
(3) Särge für Kindergräber (§ 11 Abs. 3 Nr. 1) dürfen höchstens 1,00 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die Regelungen bezüglich der Kin-dergräber gelten auch für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene.
(4) Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(5) Es sind lediglich Biournen zulässig, da diese Urnen nach Ablauf der Totenruhe vollständig aufgelöst sind.
§ 7 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 – Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Totgeburten, Fehlgebur-ten, Ungeborenen und Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.
§ 9 – Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger ge-setzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbet-tungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten zehn Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines drin-genden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Um-bettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtig-te, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder Urnenwahlgrab der Nutzungs-berechtigte.
(4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenrei-hengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Gemeinde kann ein Privatunternehmen beauftragen bzw. zulassen.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch die Umbettung entstehen, haben die Antrag-steller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung ge-stellt:
- 1. Reihengräber,
- 2. Urnenreihengräber
- 3. Urnenreihengräber als Urnennischen in Urnenstele (Belegung mit einer Urne)
- 4. Wahlgräber,
- 5. Urnenwahlgräber: 2 Grabstellen (mit 2 Urnen) 4 Grabstellen (mit 4 Urnen) 6. Urnenwahlgräber als Urnennischen in Urnenstele (Doppelnischen, d.h. Belegung mit zwei Urnen)
- 7. Anonyme Grabanlage für Urnen
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Auf dem Friedhof wurden zwei Gruften errichtet. Weitere Gruften und Grabge-bäude sind nicht zugelassen.
(5) Maße der Gräber (Oberflächenmaße (Mindestmaß)): Breite Länge
- 1. Reihengrab 0,90 m 2,00 m
- 2. Einzeltiefgrab 1,20 m 2,40 m
- 3. Doppeltiefgrab 2,40 m 2,40 m
- 4. Kindergrab 0,60 m 1,00 m
- 5. Urnenwahlgrab 0,90 m 0,90 m
- 6. Urnenreihengrab 0,45 m 0,45 m
- 7. Einzeltiefgrab im Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften 1,00 m 2,00 m
§ 11 – Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Tot-geburten, Fehlgeburten und Ungeborenen sowie für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre gemäß § 8) zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
(2) Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge:
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 BestattG),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(3) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, 2. Reihengräber für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab,
- 3. Urnenreihengräber.
(4) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche oder eine Urne beigesetzt.
(5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab um-gewandelt werden.
(6) Auf den Ablauf des Verfügungsrechts wird der Verfügungsberechtigte schriftlich hingewiesen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 12 – Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehl-geburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öf-fentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung be-stimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jah-ren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles ver-liehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Auch die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes für mindestens 5 Jahre ist möglich. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden für jedes Jahr der Verlängerung 1/25 der jeweils gültigen Gebühren erhoben. Angefangene Jahre werden voll gerechnet. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Wahlgräber können ein- oder zweistellige Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
In einem Tiefgrab können zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhe-zeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Perso-nenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebens-partner
- 2. auf die Kinder
- 3. auf die Stiefkinder
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
- 5. auf die Eltern
- 6. auf die Geschwister
- 7. auf die Stiefgeschwister
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben,
- 9. auf sonstige Personen, die sich verpflichten, das Nutzungsrecht zu überneh- men.
Innerhalb der einzelnen Gruppen der Ziffern 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(7) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungs-recht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen, wenn diese Person das Nutzungsrecht annimmt.
(8) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergan-genen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grab-stätte im Rahmen dieser Satzung zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(9) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzich-tet werden. Dieser Verzicht muss bei der Gemeinde schriftlich erklärt werden. Bereits erbrachte Zahlungen an die Gemeinde werden nicht zurückerstattet. Für die Einebnung der Grabstätte hat der Nutzungsberechtigte einen Fachmann im Sinne des § 4 Abs. 2 zu beauftragen.
(10) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(11) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 13 Anonyme
Bestattungen
(1) In der Grabanlage für anonyme Bestattungen werden nur Urnen beigesetzt. Jeder Urne wird ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen.
(2) Auf der Grabanlage dürfen keine Namen oder sonstigen Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Graban-lage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Sobald die Kapazität dieser Grabanlage erschöpft ist, werden alle weiteren anonymen Be-stattungen nur noch im „gärtnergepflegten Grabfeld“ vollzogen und somit dann nur noch von der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG, Karlsruhe (GBF), gepflegt.
(3) Anonyme Urnenbeisetzungen werden ohne Beisein von Angehörigen oder an-deren Personen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt und die Stelle der Beiset-zung von der Friedhofsverwaltung durchgeführt.
§ 13a – Gärtnergepflegtes Grabfeld
(1) Die Gemeinde weist auf dem Friedhof ein gesondert angelegtes Grabfeld aus und verpflichtet sich, ein Grab innerhalb dieses Grabfeldes nur dann an Verfü-gungs- oder Nutzungsberechtigte zu vergeben, wenn diese gleichzeitig einen Grabpflegevertrag mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG, Karlsruhe (GBF), abschließen. Diese Verpflichtung entfällt nur dann, wenn auf dem Friedhof keine Grabstätte in einem anderen Grabfeld zur Verfügung steht.
(2) Erfolgt eine Bestattung im Grabfeld der Genossenschaft, ist diese mit der Pfle-gevereinbarung verknüpft.
(3) Die Gestaltung, Pflege und Unterhaltung des Grabfeldes obliegt der Genossen-schaft Badischer Friedhofsgärtner eG (GBF).
(4) In der gärtnergepflegten Grabanlage werden die in § 10 Abs. 2 genannten Be-stattungsformen angeboten.
(5) Die vorgesehenen Gräber einschließlich der Grabausstattung werden von ei-nem beauftragten Dritten (privater Gartenbaubetrieb oder Vereinigung von Gar-tenbaubetrieben) unabhängig von einer Belegung bepflanzt und gepflegt. Eine eigene Pflege sowie Gestaltung durch die Grabnutzungsberechtigten bzw. - verfügungsberichtigten ist nicht zulässig und auch nicht erforderlich. Das An-bringen von Grabzubehör wie Grablichter, feststehende Vasen, Schalen etc. sind nur nach Absprache mit dem privaten Gartenbaubetrieb möglich. V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 – Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, in welchem die-se liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten.
§ 15 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes ent-sprechen.
(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale und Grabaus-stattungen
- 1. aus Kunststein oder aus Gips,
- 2. mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck,
- 3. mit Farbanstrich auf Stein
- 4. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.
- 5. mit Lichtbildern, welche die Maße von 10 mal 15 cm inkl. Rahmen überschreiten.
Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
§ 16 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Über die Vorschriften des § 15 hinaus müssen in diesen Grabfeldern die Grab-male und die sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
(3) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Tritt-platten belegt hat oder belegen wird. (4) Grababdeckungen sind nicht zulässig.
(5) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedho-fes und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 und 3 auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
(6) Der Verkauf von Einzeltiefgräbern in diesem Grabfeld ist mit Inkrafttreten dieser Satzung nicht mehr möglich. Eine Verlängerung von bestehenden Grabnut-zungsrechten ist nur im Zuge einer Beisetzung möglich, um deren Ruhezeit zu wahren.
§ 17 – Art und Größe der Grabmale
(1) Über die Vorschriften des § 15 hinaus müssen sich die Grabmale und sonstige Grabausstattungen in den einzelnen Grabfeldern in Ihrer Gestaltung und Bear-beitung an die Umgebung anpassen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze ver-wendet werden.
(3) Auf den Grabstätten sind Grabmale bis zur folgenden Höhe, gemessen ab Oberkante der Grabeinfassung, zulässig:
- 1. auf Reihengräbern nicht höher als 1,10 m
- 2. auf Urnenreihengräbern nur liegende Grabmale
- 3. auf Einzeltiefgräbern nicht höher als 1,30 m
- 4. auf Doppeltiefgräbern nicht höher als 1,30 m
- 5. auf Kindergräbern nicht höher als 0,80 m
- 6. auf Urnengräbern nicht höher als 0,70 m
- 7. im Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften nicht höher als 1,40 m
- 8. im gärtnergepflegten Grabfeld:
Grabsteine für Urnenreihen- und Urnen-Wahlgrabstätten nicht höher als 1,00 m Breite max. 0,40 m
Grabsteine für Sargbestattungen nicht höher als 1,20 m Breite max. 0,50 m
Liegende Platten und Steine nicht größer als 0,40 x 0,40 m Natursteinfindlinge nicht größer als 0,40 x 0,40 m
(4) Im gärtnergepflegten Grabfeld sind keine Abdeckplatten und Einfassungen zu-lässig. Die Verschlussplatte für die Stelenkammern im gärtnergepflegten Grab-feld sowie deren Beschriftung ist nach Vorgabe der GBF zu gestalten. Die Plat-ten, welche mit der Schrift versehen werden, werden von der GBF verwaltet. Die Beschriftung wird ebenfalls von der GBF veranlasst.
(5) Die Grabmale dürfen nicht breiter als die Einfassung der jeweiligen Grabstätte (§ 10 Abs. 5) sein. Bei Grabstätten mit Gestaltungsvorschriften darf das Grab-mal eine Breite von 0,68 m, bei Urnenwahlgräbern eine Breite von 0,60 m nicht überschreiten
(6) Auf den Grabmalen dürfen nur die durch das Standesamt beurkundeten Namen erscheinen. Grabmale von Reihengräbern dürfen nur den Namen des Verstor-benen tragen. Eine Ausnahme kann durch den Zusatz „in memoriam“, „in Erin-nerung an“, „in memory“ erlaubt werden.
§ 18 – Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbei-tung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemein-de Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In be-sonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer At-trappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedür-fen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstat-tung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemein-de überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofs-satzung erfüllt werden.
§ 19 Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhau-erhandwerks (Versetzrichtlinien) oder in der TA Grabmal der Deutschen Natur-steinakademie - Mayen festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befesti-gen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Mit dem Antrag zur Errichtung einer Grabmalanlage ist eine statische Berech-nung der Grabmalanlage vorzulegen. Ca. 32 Tage (Aushärtungszeit Beton) nach dem Errichten der Grabmalanlage ist vom ausführenden Unternehmer ei-ne Standfestigkeitsprüfung (Erstprüfung) mit eine Prüflast von 50 kg durchzu-führen und dem Friedhofsträger vorzulegen.
(3) Bis zur Vorlage der Erstprüfung haftet der ausführende Unternehmer für die Standsicherheit der Grabmalanlage.
(4) Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein.
Stehende Grabmale dürfen bis 1,20 m Höhe die Mindeststärke von 0,14 m und bis 1,40 m Höhe die Mindeststärke von 0,16 m nicht unterschreiten.
Grabeinfassungen müssen aus Gründen der Eigenfestigkeit mindestens 0,06 m stark sein.“
§ 20 – Unterhaltung
(5) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(6) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unver-züglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kos-ten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umle-gung von Grabmalen) treffen.
Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemein-de nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Ge-meinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrs-sichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.
§ 21 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Ge-meinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzen-den angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Lan-desverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Der Gemeinde obliegt keine Aufbewahrungspflicht.
VI. Anlegung und Pflege der Grabstätten
§ 22 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend angelegt und dau-ernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel, die Art ihrer Gestaltung und Bepflan-zung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 3) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflan-zen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen, insbesondere also bodendeckende Pflanzen.
(3) Für das Anlegen und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung an-gelegt sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abzu-räumen. § 21 Abs. 2 gilt entsprechend. (6) Das Anlegen, die Unterhaltung oder jede Veränderung der gärtnerischen Anla-gen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde bzw. der GBF für das gärtnergepflegte Grabfeld.
(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden.
§ 23 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht angelegt oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte inner-halb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis an der Grabstätte.
Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnen-reihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät wer-den. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in die-sem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwal-tungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungs-berechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Die Grabpflege umfasst die Unterhaltung und Erneuerung der Grabbepflan-zung, das Entfernen von abgestorbenen Pflanzen und Pflanzenteilen und die Beseitigung von Überhang.
Die Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern ist erlaubt. Die Bepflanzung darf jedoch nicht höher als das jeweilige Grabmal sein und 1,30 m Höhe nicht über-schreiten. Ebenso darf die Bepflanzung nicht seitlich über das Grab herausra-gen.
Die Inschrift des Grabmals muss lesbar sein.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 sind dem Verantwortlichen vorher anzudro-hen. VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 24 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustim-mung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 25 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehen-den Obhuts- und Überwachungspflichten.
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Be-nutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch Dritte oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft ver-ursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzan-sprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbe-treibenden und deren Bedienstete.
§ 26 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten aus-führt
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder be-schädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt,
i) lärmt und spielt,
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 5 und 6 verstößt,
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabma- le und sonstige Grabausstattungen ohne Genehmigung errichtet, verändert (§ 18 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Abs. 1),
- 6. Grabstätten vernachlässigt (§ 23).
IX. Bestattungsgebühren
§ 27 – Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach der je-weils geltenden Bestattungsgebührensatzung.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung) in der jeweiligen Fassung entsprechend An-wendung. X. Schlussvorschriften
§ 28 – Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsatzung tritt am 01.09.2018 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsatzung vom 01.11.2011 außer Kraft.
Oftersheim, 17.07.2018
Jens Geiß Bürgermeister
Hinweis:
Nach § 4 Abs. 4 GemO wird eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-schriften der GemO oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Sat-zung – sofern nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 42 GemO wegen Ge-setzwidrigkeit widersprochen oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss inner-halb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung nach § 121 Abs. 1 GemO beanstandet hat – von Anfang an unbeachtlich, wenn sie nicht inner-halb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeich-nung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Die Unbeachtlichkeit tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung der Satzung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Oftersheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Oftersheim (Baden-Württemberg)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: