Friedhofsgebühren Ilvesheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Ilvesheim · Baden-Württemberg · PLZ 68549

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 20.12.2023 (in Kraft seit 01.01.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.088,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 36 Abs. 1) Ziff. 2.31
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.222,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 36 Abs. 1) Ziff. 2.41
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
816,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 36 Abs. 1) Ziff. 2.33
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
1.360,00 €*
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 20 J. Ruhezeit
* Bedingung: Pauschalpreis für Urnenwahlgrab für bis zu 4 Urnen (§ 14 Abs. 2); Nutzungszeit 20 Jahre (§ 13 Abs. 2)
💡 Umgerechnet: 340 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.360 € für 4 Urnen (= Ø 340 € je Urne)
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 36 Abs. 1) Ziff. 2.43 i.V.m. § 14 Abs. 2
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
744,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonymes Urnengrabfeld auf dem Friedhof Nord (§ 11 Abs. 2 Nr. 5)
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 36 Abs. 1) Ziff. 2.35
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.417,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Baumgrabstätte (Urnenreihengrab) auf dem Friedhof Nord (§ 18)
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 36 Abs. 1) Ziff. 2.36
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
934,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Zuschlag 25 v.H. außerhalb der üblichen Bestattungszeiten
🧮 Sarg: 934 € · Urne: 448 €
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 36 Abs. 1) Ziff. 2.11.1 und 2.21
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
314,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Preis je Stunde; undekorierte Trauerhalle
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 36 Abs. 1) Ziff. 2.51

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 20.12.2023 (in Kraft seit 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​ Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Ilvesheim vom 20.12.2023 mit Gebührenverzeichnis, in Kraft seit 01.01.2024

Gemeinde Ilvesheim Rhein-Neckar-Kreis

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Ilvesheim

vom 20.12.2023

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 20.12.2023 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Die Friedhöfe „Ilvesheim Mitte" und „Ilvesheim Nord" sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 13 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Auch Ortsfremden ist die Bestattung erlaubt. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. Optional können auch Tiere zu einem Menschen als Asche beigesetzt werden.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

§ 2 Außerdienststellung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt.

(2) Bei der Außerdienststellung finden keine weiteren Bestattungen oder Urnenbeisetzungen statt. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden.

(3) Außerdienststellungen werden öffentlich bekannt gegeben und der Nutzungsberechtigte erhält einen schriftlichen Bescheid. II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühlen und geschobene Fahrräder sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  3. 3. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  7. 7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind in der Regel vier Tage vorher anzumelden.

§ 5 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 7 Särge und Urnen

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Särge, Sargausstattungen und sonstiges Sargzubehör für Erdbestattungen müssen aus leicht abbaubaren, umweltfreundlichen Materialien beschaffen sein, die während der Ruhezeit im Erdboden restlos verrotten.

(3) Urnen und Überurnen müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

§ 8 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 9 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt 10 Jahre, im Übrigen 20 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen Verstorbener beträgt 15 Jahre.

(2) Sollte ein Tier vor dem Tierbesitzer beigesetzt werden, so beginnt die Ruhezeit erst mit der Beisetzung/Bestattung des verstorbenen Tierbesitzers.

§ 10 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Alle Umbettungen werden von der Gemeinde veranlasst. Sie bestimmt auch den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 11 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten je nach Verfügbarkeit angeboten:

  1. 1. Reihengräber,
  2. 2. Urnenreihengräber,
  3. 3. Wahlgräber,
  4. 4. Urnenwahlgräber
  5. 5. anonyme Urnenreihengräber (im anonymen Urnengrabfeld auf dem Friedhof-Nord)
  6. 6. naturnahe Bestattung im Urnenreihengrab (Wiesengrundstück auf dem Friedhof-Nord)
  7. 7. naturnahe Bestattung im Urnenwahlgrab (Wiesengrundstück auf dem Friedhof-Nord)
  8. 8. Urnenwahlgräber mit der Option einer Beisetzung von Tieraschen (Friedhof Nord)
  9. 9. Bestattung am Baum (Friedhof Nord)
  10. 10. Sternchenfeld (Friedhof Nord)

(3) Maße für angelegte Gräber (Nettomaße) Länge Breite

a) Reihengräber für Verstorbene bis 10 Jahre 1,00 m 0,60 m für Verstorbene über 10 Jahre 1,80 m 0,80 m

b) Urnenreihengräber 1,20 m 0,60 nn

c) Wahlgräber

  • einstellige

2,80 m 1,05 m

  • zweistellige

2,80 nn 1,70 m

d) Urnenwahlgräber 1,20 m 0,60 m

Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt 0,30 m.

e) anonyme Urnenreihengräber 0,50 m 0,50 m

f) naturnahe Bestattung im Urnenreihengrab 0,50 m 0,50 m

g) naturnahe Bestattung im Urnenwahlgrab 1,00 m 1,00 m

h) Bestattung am Baum im Urnenreihengrab 0,50 m 0,50 m

i) Bestattung am Baum im Urnenwahlgrab 1,00 m 1,00m (3) Grabstätten in gärtnergepflegten Grabfeldern unterliegen dem Abschluss eines Grabpflegevertrages gleicher Laufzeit mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner.

(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 12 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist — sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt — in nachstehender Reihenfolge: 1.wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

  1. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  2. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen: 1.Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,

  1. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt.—Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 13 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die Beisetzung von Aschen und für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und zweistellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Es können bis zu zwei Urnen je Einzelgrabfläche zusätzlich beigesetzt werden, die Gemeinde kann weitere Ausnahmen zulassen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Vor einer Erdbestattung in einer mit einem Grabmal oder einer Grabeinfassung ausgestatteten Grabstätte hat der Grabnutzungsberechtigte aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich Grabmal und Grabeinfassung auf eigene Kosten entfernen zu lassen.

§ 14 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In jedem Urnenreihengrab wird nur eine Urne beigesetzt, in einem Urnenwahlgrab können vier Urnen beigesetzt werden.

(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

(4) Die Gemeinde genehmigt, dass auch die Urnen toter Haustiere im dafür speziell ausgewiesenen Grabfeld beigesetzt werden dürfen. Dies muss schriftlich verfügt und der Gemeinde übergeben werden. Diese Verfügung ist verpflichtend für die Hinterbliebenen, wie auch für die Gemeinde. Es können mehrere Urnentierkapseln in einer biologisch abbaubaren Überurne, maximal 4 Überurnen, beigesetzt werden. Der Tierbesitzer kann wählen, ob er das Tier nach seinem Tode als Asche gleich beisetzen möchte, oder er es erst beisetzen lassen möchte, wenn er verstorben ist. Sollten Mensch und Tier am selben Tag beigesetzt werden, dann wird zuerst der Mensch beigesetzt und dann das Tier.

(6) Mit der Beisetzung eines Tieres beginnt die Nutzungszeit zu laufen. Sollte die Nutzungszeit abgelaufen sein, und der Tierbesitzer ist in diesem Zeitraum noch nicht verstorben, dann muss das Grab verlängert werden.

§ 15 Besondere Vorschriften für gärtnergepflegte Grabfelder

(1) Eine Grabstätte innerhalb eines gärtnergepflegten Grabfeldes ist eine von einer Dienstleistungserbringer-/in angelegte und gepflegte Grabstätte. Eine solche Anlage wird für Erdbestattungen bzw. Urnenbeisetzungen als Wahlgrab- oder Reihengrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Anlage besteht aus mehreren Grabstätten.

(2) Wird die Erdbestattung oder Urnenbeisetzung bei der Gemeinde beantragt, ist der entsprechende Pflegevertrag zwischen der nutzungs-/verfügungsberechtigten Person und dem von der Gemeinde bestimmten Dienstleistungserbringer-/in zu schließen.

(3) Im Übrigen gilt § 12 entsprechend für Reihengrabstätten bzw. § 14 entsprechende für Wahlgrabstätten.

§ 16 Anonyme Bestattung

(1) In der Grabanlage für anonyme Bestattungen werden nur Urnen beigesetzt. Jeder Urne wird ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen.

(2) Auf der Grabanlage dürren keine Namen oder sonstigen Angaben, die auf die Person des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Grabanlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten.

(3) Anonyme Urnenbeisetzungen werden ohne Beisein von Angehörigen oder anderen Personen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt und die Stelle der Beisetzung vom Friedhofspersonal durchgeführt.

(4) Blumen sowie andere Gegenstände und Zeichen des Erinnerns dürfen nur auf eigens hierfür angelegten allgemeinen Stellen abgelegt werden. Die dort abgelegten Gegenstände dürfen von der Gemeinde entfernt und entsorgt werden, wenn diese z. B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

§ 17 Naturnahe

Bestattung

(1) Die Grabanlage Naturnahe Bestattung ist eine Urnenreihe — bzw. Urnenwahlgrabstätte.

(2) Für die naturnahen Bestattungen gelten die Vorschriften des §14 entsprechend.

(3) Die Herstellung, Anlegung und Pflege der Gräber im Feld naturnahe Bestattung obliegt der Gemeinde.

(4) Am Grabfeld werden von der Gemeinde Stelen zur Anbringung der Beschriftung aufgestellt. Die Beschaffung, Gravur und Anbringung der Plaketten an den Stelen obliegt der Gemeinde.

(5) Blumen sowie andere Gegenstände und Zeichen des Erinnerns dürfen nur auf eigens hierfür angelegten allgemeinen Stellen abgelegt werden. Die dort abgelegten Gegenstände dürfen von der Gemeinde entfernt und entsorgt werden, wenn diese z. B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

§ 18 Bestattung am Baum

(1) Eine Baumgrabstätte ist eine Urnenreihengrabstätte. Die Beisetzung findet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Baum statt. Das Bestattungsfeld wird als Rasenfläche angelegt.

(2) Für die Bestattung am Baum gelten die Vorschriften des § 14 entsprechend.

(3) Die Herstellung, Anlegung und Pflege der Gräber im Feld Bestattung am Baum obliegt der Gemeinde.

(4) Blumen sowie andere Gegenstände und Zeichen des Erinnerns dürfen nur auf eigens hierfür angelegten allgemeinen Stellen abgelegt werden. Die dort abgelegten Gegenstände dürfen von der Gemeinde entfernt und entsorgt werden, wenn diese z. B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

§ 19 Sternchenfeld

(1) Für nicht bestattungs- und beurkundungspflichtige Fehlgeburten wird eine Gemeinschaftsgrabstätte (Sternchenfeld) zur Verfügung gestellt, wo sie namenlos beigesetzt werden. Die Gemeinschaftsgrabstätte besteht aus mehreren Grabstätten.

(2) Das Grabfeld befindet sich innerhalb eines gärtnergepflegten Grabfeldes und wird von diesen angelegt.

(3) Blumen sowie andere Gegenstände und Zeichen des Erinnerns dürfen nur auf eigens hierfür angelegten allgemeinen Stellen abgelegt werden. Die dort abgelegten Gegenstände dürfen von der Gemeinde entfernt und entsorgt werden, wenn diese z. B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 20 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 21 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen sollen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 22 Grabfelder mit Geltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 24 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind zugelassen.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale dürfen einen Sockel haben.
  2. 2. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
  3. 3. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen.
  4. 4. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Der jeweilige seitliche Abstand des Grabmals muss mind. 10 cm zur Grabgrenze betragen. Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf Reihengrabstätten für Personen mit 10 und mehr Jahren bis zu 0,60 m2 Ansichtsfläche
  2. 2. auf Reihengrabstätten für Kinder bis zu 10 Jahren 0,30 m2 Ansichtsfläche
  3. 3. auf einstelligen Wahlgrabstätten bis zu 0,95 m2 Ansichtsfläche
  4. 4. auf zweistelligen Wahlgrabstätten bis zu 1,6 m2 Ansichtsfläche. (6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu 0,40 m2 Ansichtsfläche zulässig.

(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(8) Bei Reihen- und Urnenreihengräbern sind Steineinfassungen anzubringen. Die Stärke der Einfassungen wird auf 4 cm festgelegt; die Höhe, die vom Weg ab zu messen ist, darf 6 cm nicht überschreiten.

(9) Wahl- und Urnenwahlgräber erhalten eine von der Gemeinde errichtete vordere Grabbegrenzung. Zwischen den einzelnen Grabstätten ist ein Belag mit 30 cm x 30 cm Platten aus Sandstein oder aus einem diesem ähnelnden Kunststeinmaterial anzulegen. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den Plattenbelag entlang der rechten Grabgrenze (vom Weg aus gesehen) innerhalb von 12 Monaten nach der Erstbelegung ordnungsgemäß vornehmen zu lassen.

(10) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 10 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 23 Grabmalhöhe und Grababdeckplatten

(1) Bei Einzelgrabstätten und bei Mehrfachgrabstätten dürfen Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 140 cm nicht überschreiten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien (dies gilt auch für Schottersteine) abgedeckt werden.

§ 24 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und provisorische Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 25 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Die Fundamentierung muss so sein, dass beim Ausheben von Nachbargräbern auch bei Tiefbettungen die Standsicherheit nicht beeinträchtigt wird. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

§ 26 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen, sowie die Trittplatten sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 27 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen fachgerecht zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 26 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

(3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und sonstige Grabausstattungen oder solche, die als besondere Eigenart der Friedhöfe aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutze der Gemeinde. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne schriftliche Genehmigung der Gemeinde entfernt oder abgeändert werden.

Vl. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 28 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 26 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von zwölf Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 27 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 22) muss die gärtnerische Gestaltung erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 29 Vernachlässigung

der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 26 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Trauerhalle

§ 30 Benutzung der Trauerhalle

(1) Die Trauerhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 31 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts-und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 4 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Kinderwagen, Rollstühlen und geschobene Fahrräder sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden) befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt.
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 24 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 27 Absatz 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 26 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 33 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 34 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

1.wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;

  1. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

1.wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;

  1. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 35 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht:

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 36 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren — Verwaltungsgebührenordnung — in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 37 Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 38 Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 20 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten. § 39 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 22.11.2007 und die Bestattungsgebührensatzung vom 04.03.2004 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Ilvesheim, den 20.1.2023

horsten Walther Bürgermeister

Hinweise: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Ilvesheim geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung (§ 36 Abs. 1)

  • Gebührenverzeichnis -

Tabelle

Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand

1 Verwaltungsgebühren

  1. 1.1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines 34,00 € Grabmals
  1. 1.2. Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern und Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege

1.21 Einzelfall 34,00 € 1.22 Befristete 343,00 € Zulassung

  1. 1.3. Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 45,00 €
  1. 1.4. Besondere Dienstleistungen auf Antrag je Stunde 45,00 €

2 Benutzungsgebühren

  1. 2.1. Bestattung Die Bestattungsgebühren schließen folgende Leistungen ein: Ausheben und Schließen des Grabes, Überführen der Leiche nach dem Grab nebst Einsenken

2.11 in Reihengräbern

  1. 2.11.1. von Personen inn Alter von 10 und mehr Jahren 934,00 €
  2. 2.11.2. von Personen unter 10 Jahren 418,00 €
  3. 2.11.3. von Tot- und Fehlgeburten 418,00 €
  4. 2.11.5. ein Zuschlag zu 2.11.1 bis 2.11.3 für Bestattungen außerhalb der üblichen Bestattungszeiten (§ 6 Abs. 2 Friedhofssatzung) von je 25 v.H.

2.12 in Wahlgräbern

  1. 2.12.1. von verstorbenen Personen 934,00 €
  2. 2.12.2. von Tot- und Fehlgeburten 418,00 €
  3. 2.12.3. Zuschlag Tiefbestattung 261,00 €
  4. 2.12.4. ein Zuschlag von 2.12.1 bis 2.12.3 für Bestattungen außerhalb der üblichen Bestattungszeiten (§ 6 Abs. 2 Friedhofssatzung) von je 25 v.H. 2.2 Beisetzung von Aschen Die Beisetzungsgebühren schließen folgende Leistungen ein: Ausheben und Schließen des Grabes nebst Einsenken der Urne

2.21 regelmäßig (Ziffern 2.33 [Urnenreihengrab] und 2.43 [Urnenwahlgrab]) 448,00 € 2.22 im anonymen Urnenreihengrab 299,00 € 2.23 Tot- und Fehlgeburten im 0,00 € Sternchenfeld 2.24 ein Zuschlag zu 2.21 für Beisetzungen außerhalb der üblichen Beisetzungszeiten (§ 6 Abs. 2 Friedhofssatzung) von je 25 v.H.

  1. 2.3. Überlassung eines Reihengrabes für die Dauer der in § 9 der Friedhofsatzung festgelegten Ruhezeiten 2.31 für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 1.088,00 € 2.32 für Personen unter 10 226,00 € Jahren 2.33 für Aschen (Urnenreihengrab) 816,00 € 2.34 für Aschen (Naturnahe Bestattung) 1.134,00 € 2.35 für Aschen (anonymes 744,00 € Urnenreihengrab) 2.36 für Aschen (Bestattung am Baum) 1.417,00 € 2.37 für Aschen (Sternchenfeld) 0,00 €
  1. 2.4. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten für die Dauer der in § 13 der Friedhofsatzung festgelegten Nutzungszeit (20 Jahre) 2.41 einstelliges Wahlgrab 2.222,00 € 2.42 zweistelliges Wahlgrab 3.599,00 € 2.43 Urnenwahlgrab 1.360,00 € 2.44 für Aschen (Naturnahe Bestattung) 1.701,00 € 2.44 Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts 2.44.1 nach Ablauf der in § 13 der Friedhofsatzung festgelegten Nutzungszeit (20 Jahre) für die Verlängerung von Nutzungsrechten pro Jahr: einstelliges Wahlgrab 111,00 € zweistelliges Tiefgrab 179,00 € Urnenwahlgrab 108,00 € Naturnahe Bestattung 113,00 € 2.44.3 anlässlich eines Todesfalls für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll berechnet. Pro Jahr des erneuten Erwerbs: einstelliges Wahlgrab 111,00 € zweistelliges Tiefgrab 179,00 € Urnenwahlgrab 108,00 € Naturnahe Bestattung 113,00 €

2.44.4 für den erneuten Erwerb des Nutzungsrechts an bereits vorhandenen dreistelligen Wahlgräbern in den Fällen nach Ziffern 2.44.1 bis 2.44.3 um je ein weiteres Jahr, pro Jahr 353,00 €

2.51 Benutzung der undekorierten Trauerhalle je Stunde 314,00 €

2.52 Benutzung einer Kühlzelle je angefangenem 44,00 € Tag

2.53 Benutzung des Abschiedsraums (bis zu 4 Stunden) 71,00 €

  1. 2.6. Sonstige Leistungen 2.61 Das Umbetten von Leichen, Gebeinen innerhalb des 1.963 € Friedhofs

2.62 Ausgrabung von Leichen, Gebeinen zur Überführung 1.190 € auf einen anderen Friedhof

2.63 Das Ausgraben und Umbetten von Urnen innerhalb des Friedhofs wird nach tatsächlich anfallendem Aufwand abgerechnet

2.64 Das Ausgraben von Urnen zur Überführung auf einen anderen Friedhof wird nach tatsächlich anfallendem Aufwand abgerechnet

2.65 Das Abräumen von Grabstätten wird nach tatsächlich anfallendem Aufwand abgerechnet.

Ilvesheim, 20.12.2023

horsten Walther ürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Ilvesheim?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Ilvesheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 68xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Ilvesheim anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Ilvesheim
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 448 € (Urne) bzw. 934 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zuschlag 25 v.H. außerhalb der üblichen Bestattungszeiten
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Ilvesheim (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Preis je Stunde; undekorierte Trauerhalle
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 68xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Ilvesheim:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €