🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.08.2026 Volltext anzeigen ▼
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Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Kombidokument (Satzung + Gebühren) Heddesheim
Gemeinde Heddesheim Rhein-Neckar-Kreis
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs.1 und 49 Abs.3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowieden §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Heddesheim am 25.06.2026 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
- 1. Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufge- fundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbe- ne, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Den Einwohnern gleichgestellt ist, wer den Hauptwohnsitz nur wegen der Aufnahme in ein Altersheim, Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgegeben hat. Das gleiche gilt für Personen, die ihren Haupt- wohnsitz in Heddesheim nur wegen der Aufnahme bei ihren auswärts wohnenden Ver- wandten aus Alters- oder Pflegegründen aufgegeben haben. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
- 2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
- 3. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
- 1. Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. Sind keine Öffnungszeiten festgelegt, so darf der Friedhof nur während der Tages- und Dämmerungszeit betreten werden. Spätestens bei Einbruch der Dunkelheit ist der Friedhof zu verlassen.
- 2. Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonde- rem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die An- ordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
- 2. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie mit Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zu-gelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszufüh-ren,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu be-schädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
- 3. Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 14 Tage vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
- 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
- 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zu- verlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines. Dieser ist den auf- sichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 1 Jahr befristet.
- 3. Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
- 4. Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofwege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendi- gung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu ver- setzen.
- 5. Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei de- nen die Voraussetzung des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben ist, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
- 6. Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewi- ckelt werden; § 42 a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5
Allgemeines
- 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Ver- langen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 2. Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6
Särge
Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind inbesonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die währendder Ruhezeit im Erdboden verrotten.
§ 7
Ausheben der Gräber
- 1. Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
- 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober- kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. §8
Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 20 Jahre, bei Aschen und bei Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.
§ 9
Umbettungen
- 1. Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstor- benen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihen- grab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Umbettungen aus einer anonymen Grabstätte kann nicht zuge- stimmt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
- 3. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
- 4. In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde berech- tigt, bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses Umbettungen vorzunehmen.
- 5. Umbettungen werden von der Gemeinde veranlasst. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Um- bettung.
- 6. Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung ent- stehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
- 7. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. IV. Grabstätten § 10
Allgemeines
- 1. Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
- 2. Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber
b) Wahlgräber
c) Urnenwahlgräber
d) Rasenwahlgräber/Rasenurnenwahlgräber
e) anonyme Urnengemeinschaftsstätte
f) gärtnergepflegte Erd-/ Urnengräber
g) pflegeleichte Erd- / Urnengräber
h) Urnenreihengräber in der Urnengemeinschaftsanlage im naturnahen Bestattungsfeld
i) Urnenwahlgräber im naturnahen Bestattungsfeld
- 3. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränder- lichkeit der Umgebung besteht nicht.
- 4. Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11
Reihengräber
- 1. Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im To- desfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist, – sofern keine andere ausdrückliche Festsetzung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge:
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
- 2. Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr;
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab.
- 3. In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnah- men zulassen.
- 4. Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
- 5. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld be- kanntgegeben.
§ 12
Wahlgräber
- 1. Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattungen von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nut- zungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nut- zungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
- 2. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nut- zungszeit) und bei Urnenwahlgräbern auf 15 Jahre (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungs- rechts ist nur auf Antrag möglich.
- 3. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschrif- ten über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
- 4. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
- 5. Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind – bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten – nur zwei Bestattungen übereinander zuläs- sig.
- 6. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ab- lauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
- 7. Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungs- recht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a. bis g. fallenden Erben
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste nut-zungsberechtigt.
- 8. Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
- 9. Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
- 10. Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
- 11. Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen ent- stehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
- 12. In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
- 1. Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstatte in Grabfeldern unterschiedlicher Größe, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener die- nen.
- 2. In Urnenwahlgräbern können bis zu vier Urnen beigesetzte werden.
- 3. In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.
- 4. Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
§ 14
Rasenwahlgräber/Rasenurnenwahlgräber
- 1. Für Rasenwahlgräber und Rasenurnenwahlgräbern gelten die Vorschriften der §§ 12 und 13 entsprechend.
- 2. Die erstmalige Herstellung, Anlegung und dauernde Pflege der Rasengräber obliegt der Gemeinde. Die Pflegeverpflichtung der Gemeinde beginnt jedoch erst, wenn die Gedenk- platte verlegt ist, deren Anschaffung und Verlegung vom Nutzungsberechtigten zu besor- gen ist. Die Gedenkplatte ist zentriert im oberen Drittel der Grabfläche so zu verlegen, dass sie maximal 1 cm über das Erdreich ragt.
- 3. Das Maß der Gedenkplatte beträgt:
- a) beim Rasengrab 0,60 m x 0,60 m
- b) beim Rasenurnengrab 0,40 m x 0,40 m
Die Gemeinde ist berechtigt, Grabfelder festzulegen, bei denen die o.g. Plattengröße und die Lage der Platte von den unter Abs. 2 und 3 festgelegten Maßen abweichen. Um den Pflegeaufwand der Gemeinde zu optimieren, kann diese festlegen, wie die Flächen zwi-schen den Gedenkplatten zweier nebeneinanderliegender Gräber zu gestalten sind. Die Gedenkplatten sind so zu fertigen und zu verlegen, dass sie mit Arbeitsgeräten bis zu einem max. Gesamtgewicht von 1,0 to befahren werden können. Es sind nur eingehauene Schriftzeichen erlaubt. Aufgesetzte Buchstaben, Zahlen und Ornamente sind nicht erlaubt.
- 4. Auf den Rasengräbern sind Bepflanzungen, Blumengestecke und sonstiger Grabschmuck nicht gestattet. In der Winterzeit wird die Aufstellung einer Grableuchte oder eines Ge- stecks auf der Platte gestattet.
- 5. Der erstmalige Erwerb von Rasenwahlgräbern und Rasenurnenwahlgräbern ist nicht mehr möglich. Es können lediglich Nutzungsrechte an bereits bestehenden Rasenwahlgräbern und Rasenurnenwahlgräbern aufgrund von Verlängerung oder Zulegung erneut vergeben werden. Mit erneuter Vergabe des Nutzungsrechtes verlängert sich der bestehende Grab- pflegevertrag entsprechend.
§ 15
anonyme Urnengemeinschaftsstätte
- 1. Anonyme Bestattungen sind nur als Urnenbestattungen möglich. Jeder Urne wird ein be- stimmter Bestattungsplatz zugewiesen.
- 2. Anonyme Urnenbestattungen erfolgen ohne Beisein der Angehörigen oder andere Perso- nen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt oder die Stelle der Bestattung.
- 3. Anonyme Bestattungen sind ausschließlich für verstorbener Gemeindeeinwohner und ihnen im Sinne des § 1 gleichgestellte Personen möglich.
§ 16
gärtnergepflegte Erd-/ Urnengräber
- 1. Grabstätten innerhalb von gärtnergepflegten Gradfeldern werden durch einen Dienstleis- tungserbringer angelegt und gepflegt. Gärtnergepflegte Anlagen werden für Urnen- und Erdwahlgräber zur Verfügung gestellt.
- 2. Bei einer Bestattung in einem gärtnergepflegten Grab wird ein Pflegevertrag zwischen der nutzungsberechtigten Person und dem Dienstleistungserbringer geschlossen.
- 3. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 12 und 13 entsprechend.
§ 17 – pflegeleichte Erd-/ Urnengräber
- 1. Pflegeleichte Erd-/ Urnengräber vereinen den Wunsch von wenig Pflegeaufwand mit dem Bedürfnis nach individuellen Gestaltungsmöglichkeiten der Grabstätte. Der hintere der Teil der Grabstätte kann mit Grabmal und Bepflanzung individuelle ge- staltet werden. Der vordere Teil der Grabstätte wird von der Gemeinde Heddesheim als Rasenfläche angelegt und gepflegt. Hierfür erhebt die Gemeinde eine Pflegegebühr.
- 2. Der Erwerb von pflegeleichten Erd-/ Urnengräber ist nur mit Abschluss eines Grabpfle- gevertrages mit der Gemeinde möglich.
- 3. Pflegeleichte Erdgräber sind 2,50 m auf 1,25 m groß. Hiervon wird eine Fläche von 2,00 m auf 1,25 m als Rasenfläche angelegt und gepflegt. Die hinteren 0,5m dienen Grabmal und individueller Gestaltung.
- 4. Pflegeleichte Urnengräber sind 1,0 m auf 1,0 m groß. Hiervon wird eine Fläche von 0,5 m auf 1,0 m als Rasenfläche angelegt und gepflegt. Die hinteren 0,5m dienen Grabmal und individueller Gestaltung.
- 5. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 12 und 13 entsprechend.
§ 18
Bestattungen im naturnahen Bestattungsfeld
- 1. In der Grabanlage der naturnahen Bestattungen stehen Urnenreihengräber in einer Urnen- gemeinschaftsanlage und Urnenwahlgräber zur Verfügung.
- 2. Die Herstellung, Anlegung und Pflege der dortigen Gräber obliegen dem Leistungser- bringer der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner.
- 3. Bei Bestattungen im naturnahen Feld ist ein Pflegevertrag zwischen dem Nutzungs- / Verfügungsberechtigten und dem Leistungserbringer zu schließen.
- 4. Urnen und Überurnen sollten aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material be- stehen.
- 5. Für dortige Urnenwahlgräber gelten die Vorschriften des § 13 entsprechend. Die Grabma- le und die Beschriftung werden einheitlich vom Leistungserbringer beschafft.
- 6. Urnenreihengräber dienen der Bestattung von Aschen und werden der Reihe nach belegt. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Auch das Umwandeln in ein Wahlgrab ist ausgeschlossen.
- 7. Verfügungsberechtigter ist, – sofern keine andere ausdrückliche Festsetzung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge:
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
- 8. Für die Namennennung der im Urnenreihengrab bestatteten Personen werden Baumschei- ben zur Verfügung gestellt, an welche der Leistungserbringer die Namen der Verstorbenen auf einheitlichen Metallplättchen anbringt.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 19
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 20
Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
Auf dem Friedhof gelten je nach Grabfeld und -art verschiedene Gestaltungsvorschriften. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
§ 21
Einzelne Gestaltungsvorschriften
- 1. Für Grabsteine aller Grabarten und -felder (ausgenommen Rasenwahl- und Rasenurnen- wahlgräber) gilt grundsätzlich:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.
b) Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein.
c) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
d) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal be-steht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
e) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grab-mals angebracht werden.
- 2. Grundsätzlich nicht zulässig sind Grabmale und Grabausstattungen:
a) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
b) mit Farbanstrich auf Stein,
c) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.
- 3. Auf den Grabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- a) Erdwahlgrab und Reihengrabstätten: 1,00 m Höhe und 0,7 m Breite.
- b) Doppelwahlgräber: 1,30 m Höhe und 1,30 m Breite.
- c) Urnenwahlgräber bei stehenden Grabmalen 0,60 m Höhe und 0,40 m Breite und bei liegenden Grabmalen 0,50 m Höhe und 0,50 m Breite.
- d) Kindergräber: 0,60 m Höhe und 0,40 m Breite.
- e) Mauergräber: Wandplatten mit 0,50 m Höhe und 0,70 m Breite.
- 4. Für pflegeleichte Erdgräbern gelten die Bestimmungen der Erdwahl- und Reihengräber aus § 21 Nr. 3a dieser Satzung. Für pflegeleichte Urnengräbern sind stehende Grabmale mit einer Höhe von 0,60 m und 0,40 m Breite zulässig. Liegende Grabmale können maximal 0,50 m hoch und 0,60 m breit sein.
- 5. Geringfügige Maßabweichungen in Höhe und Breite können von der Gemeinde zugelas- sen werden, wenn dadurch der Flächeninhalt nicht oder nur geringfügig (bis. max. 10 % des Flächeninhaltes) größer wird.
- 6. Die zulässigen Höchstmaße der gärtnergepflegten Erd- und Urnengräber richten sich nach den Vorgaben des Leistungserbringers der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner.
- 7. Für Rasenwahl- und Rasenurnenwahlgräber gelten die Gestaltungsvorschriften des § 14 dieser Satzung entsprechend.
- 8. Für die Bereiche der südlichen und westlichen Friedhofserweiterung gelten folgende wei- tere Gestaltungsvorschriften:
a) Hier sind über die Arten von Gräbern (§ 10) hinaus Mauerwahlgräber zulässig.
b) Grabeinfassungen jeder Art - auch nur aus Pflanzen - sind nicht zulässig. Die Trennung von Grab zu Grab erfolgt dadurch, dass jeweils die rechte Grabseite mit 5 Trittplatten, Größe ca. 30 cm x 35 cm, Typ „Krophyr-Arconda“ zu belegen ist. Für die dauerhafte Trittsicherheit sind diese in einem Speisbett zu verlegen.
c) Die Wahlgräber sind bündig mit den Trittplatten ohne Hügelung anzulegen.
d) Bei den Mauergräbern sind die Gedenkplatten in der Größe von 50 cm Höhe und 70 cm Breite an der Mauer zu befestigen. Gedenkplatten dürfen nur aus Stein, Bronze oder Gusseisen sein. Bei Metallplatten sind nur braune oder schwarze Farbtöne zugelassen.
e) Grabplatten als Ganzabdeckungen sind nicht zulässig
- 9. Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes Aus- nahmen von den Vorschriften zulassen.
§ 22
Genehmigungserfordernis
- 1. Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Ge- meinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
- 2. Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzuge- ben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
- 3. Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftli- chen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
- 4. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht in- nerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
- 5. Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde über- prüft werden können.
- 6. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden.
§ 23
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale: bis 1,20 m Höhe: 14 cmbis 1,40 m Höhe 16 cmab 1,40 m Höhe 18 cm
§ 24
Unterhaltung
- 1. Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und ver- kehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahl- grabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
- 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Si- cherheitsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Mo- nate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 25
Entfernung
- 1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nut- zungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Er- satzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 24 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Mo- nate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 26
Allgemeines
- 1. Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd ge- pflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
- 2. Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcha- rakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 21 Abs. 8b) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Trittplatten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht be- einträchtigen.
- 3. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 24 Abs. 1 Verantwort- liche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nut- zungsrechts.
- 4. Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
- 5. Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
- 6. Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außer- halb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsbe-
rechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
- 7. In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 21) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 27
Vernachlässigung der Grabpflege
- 1. Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 24 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht be- kannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnen- reihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grab- stätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sons- tigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entzie- hungsbescheides zu entfernen.
- 2. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforde- rung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
- 3. Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 28
- 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Be- gleitung des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
- 2. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. VIII. Haftung/Ordnungswidrigkeiten
§ 29
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
- 1. Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht sat- zungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
- 2. Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung wi- dersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsbe- rechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
- 3. Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 30
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlichoder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Orts entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, ver- ändert (§ 22 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 25 Abs. 1)
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 24 Abs.1) IX. Bestattungsgebühren
§ 31
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen aufdem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 32
Gebührenschuldner
- 1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:
a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung über nommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
- 2. Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet:
a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt;
b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegat-tin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljäh-rige Geschwister und Enkelkinder).
- 3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 33
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
- 1. Die Gebührenschuld entsteht:
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
- 2. Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 34
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren / Umsatzsteuer
- 1. Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
- 2. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwal- tungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
- 3. Soweit die Leistungen, die den in der Satzung festgesetzten Abgaben und sonstigen Ein- nahmen zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Abgaben und sonstigen Einnahmen noch die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Hö- he. Das gilt nicht für den Fall, dass die Umsatzsteuer bereits einkalkuliert ist.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 35
Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 25 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des indieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 36
In-Kraft-Treten
- 1. Diese Satzung tritt am 01. August 2026 in Kraft.
- 2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsge- bührensatzung) in der Fassung vom 20.06.2024 außer Kraft.
HINWEIS: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronischinnerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltendgemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachungder Satzung verletzt worden sind.
Heddesheim, den 30.06.2026
Achim Weitz Bürgermeister Gemeinde Heddesheim Rhein-Neckar-Kreis
Rhein-Neckar-Kreis
Gemeinde Heddesheim
Anlage zur Friedhofssatzung Gebührenverzeichnis In Kraft ab 01.08.2026
§ 1
Verwaltungsgebühren
Die Gebühren betragen:
- 1. für die Genehmigung der Aufstellung und Veränderung eines Grabmals EUR 37,--
- 2. für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
- 2.1. Einzelfall EUR 20,--
- 2.2. Befristete Zulassung (1 Kalenderjahr) EUR 167,--
- angefangene Jahre werden voll berechnet -
- 3. Genehmigung zur Urnenbeisetzung EUR 12,--
§ 2
Benutzungsgebühren
Es werden erhoben:
- 1. Bestattungsgebühren mit Trauerfeier/bei Inanspruchnahme der Trauerhalle 1.1 Erdbestattung von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren EUR 1.970,--
- 1.2. Erdbestattung von Personen unter 6 Jahren EUR 1.400,--
- 1.3. Erdbestattung von Personen unter 2 Jahren, Tot- und Fehlgeburten, Sternenkinder EUR 400,--
- 1.4. Urnenbeisetzung EUR 650,--
- 1.5. Zuschlag für die Herstellung von Tiefgräbern von je EUR 60,--
- 1.6. Zuschlag zu 1.1 – 1.5 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen
- 1.6.1. Erdbestattung von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren EUR 386,--
- 1.6.2. Erdbestattung von Personen unter 6 Jahren EUR 245,--
- 1.6.3. Erdbestattung von Personen unter 2 Jahren, Tot- und Fehlgeburten, Sternenkinder EUR 245,--
- 1.6.4. Urnenbeisetzung EUR 57,--
- 1.6.5. Zuschlag für die Herstellung von Tiefgräbern EUR 15,--
- 2. Bestattungsgebühren ohne Trauerfeier/Inanspruchnahme der Trauerhalle
- 2.1. Erdbestattung von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren EUR 1.560,--
- 2.2. Erdbestattung von Personen unter 6 Jahren EUR 1.000,--
- 2.3. Erdbestattung von Personen unter 2 Jahren, Tot- und Fehlgeburten, Sternenkinder gebührenfrei
- 2.4. Urnenbeisetzung EUR 250,--
- 2.5. Zuschlag für die Herstellung von Tiefgräbern von je EUR 60,--
- 2.6. Zuschlag zu 2.1 – 2.5 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen
- 2.6.1. Erdbestattung von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren EUR 360,--
- 2.6.2. Erdbestattung von Personen unter 6 Jahren EUR 219,-- 2.6.3 Urnenbeisetzung EUR 31,--
- 3. für die Überlassung eines Reihengrabes
- 3.1. für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren EUR 1.730,--
- 3.2. für Personen unter 6 Jahren EUR 730,--
- 3.3. für ein naturnahes Urnenreihengrab EUR 530,--
- 4. für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
- 4.1. für ein Wahlgrab, je Einzelgrabfläche EUR 2.390,--
- 4.2. für ein pflegeleichtes Wahlgrab EUR 2.390,--
- 4.3. für ein Rasenwahlgrab, je Einzelgrabfläche EUR 2.310,--
- 4.4. für ein Urnenwahlgrab EUR 1.540,--
- 4.5. für ein pflegeleichtes Urnengrab EUR 1.700,--
- 4.6. für ein naturnahes Urnenwahlgrab EUR 1.350,--
- 4.7. für ein Rasenurnengrab EUR 1.540,--
- 4.8. für eine anonyme Rasengrabfläche EUR 610,--
- 4.9. für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes
- 4.9.1. für die Dauer einer Nutzungsperiode wie unter Ziffer
- 4.1. – 4.4
- 4.9.2. für eine davon abweichende Nutzungsdauer wie unter Ziffer 4.1 – 4.4, anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet.
- 5. für sonstige Leistungen
- 5.1. für die Benutzung der Friedhofshalle (Trauerhalle) EUR 300,--
- 5.2. für die Benutzung des Abschiednahmeraumes zur Trauerfeier inkl. Abschiednahme EUR 200,--
- 5.3. für die Benutzung des Abschiednahmeraumes zur Abschiednahme EUR 100,-- 5.4 für die Benutzung der Kühlzelle EUR 30,--
- 5.5. für die Durchführung einer Trauerfeier EUR 100,--
- 5.6. Ausgrabungen und Umbettungen
- 5.6.1. Umbettung eines Leichnams (Ausgrabung und Wiederbestattung innerhalb des Friedhofs) EUR 1.750,--
- 5.6.2. Ausgrabung eines Leichnams oder Gebeinen zur Überführung an einen anderen Bestattungsplatz EUR 1.250,--
- 5.6.3. Umbettung einer Urne aus einer Urnen-oder Erdgrabstätte (Ausgrabung und Wiederbeisetzung innerhalb des Friedhofs) EUR 120,--
- 5.6.4. Ausgrabung einer Urne aus einer Urnengrab- oder Erdgrabstätte zur Überführung an einen anderen Bestattungsplatz EUR 60,--
- 5.7. sonstige hier nicht aufgeführte Leistungen werden nach dem entstandenen Aufwand berechnet
- 6. Grabpflegegebühr
- 6.1. für ein Rasenwahlgrab, je Einzelgrabfläche EUR 3.340,--
- 6.2. für ein Rasenurnengrab EUR 740,--
- 6.3. für ein Wahlgrab pflegeleicht EUR 3.550,--
- 6.4. für ein Urnenwahlgrab pflegeleicht EUR 1.180,--
Kombidokument (Satzung + Gebühren) Heddesheim
7 – G; 752.03; 1
Gemeinde Heddesheim Rhein-Neckar-Kreis
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs.1 und 49 Abs.3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzesin Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Heddesheim am 25.06.2026 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
- 1. Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Den Einwohnern gleichgestellt ist, wer den Hauptwohnsitz nur wegen der Aufnahme in ein Altersheim, Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgegeben hat. Das gleiche gilt für Personen, die ihren Hauptwohnsitz in Heddesheim nur wegen der Aufnahme bei ihren auswärts wohnenden Verwandten aus Alters- oder Pflegegründen aufgegeben haben. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
- 2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
- 3. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
- 1. Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. Sind keine Öffnungszeiten festgelegt, so darf der Friedhof nur während der Tages- und Dämmerungszeit betreten werden. Spätestens bei Einbruch der Dunkelheit ist der Friedhof zu verlassen.
051-41/2019
- 2. Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
- 2. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie mit Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
- 3. Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 14 Tage vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
- 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
- 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines. Dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 1 Jahr befristet.
- 3. Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
- 4. Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofwege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen.
- 5. Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzung des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben ist, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
- 6. Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden- Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5
Allgemeines
- 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 2. Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6
Särge
Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind inbesonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeindeeinzuholen. Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialienbestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
§ 7
Ausheben der Gräber
- 1. Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
- 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8
Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 20 Jahre, bei Aschen und bei Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.
§ 9
Umbettungen
- 1. Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Umbettungen aus einer anonymen Grabstätte kann nicht zugestimmt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
- 3. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
- 4. In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde berechtigt, bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses Umbettungen vorzunehmen.
- 5. Umbettungen werden von der Gemeinde veranlasst. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
- 6. Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
- 7. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
- 1. Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
- 2. Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber
b) Wahlgräber
c) Urnenwahlgräber
d) Rasenwahlgräber/Rasenurnenwahlgräber
e) anonyme Urnengemeinschaftsstätte
f) gärtnergepflegte Erd-/ Urnengräber
g) pflegeleichte Erd- / Urnengräber
h) Urnenreihengräber in der Urnengemeinschaftsanlage im naturnahen Bestattungsfeld
i) Urnenwahlgräber im naturnahen Bestattungsfeld
- 3. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
- 4. Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11
Reihengräber
- 1. Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist, – sofern keine andere ausdrückliche Festsetzung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge:
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
- 2. Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr;
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab.
- 3. In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
- 4. Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
- 5. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 12
Wahlgräber
- 1. Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattungen von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
- 2. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) und bei Urnenwahlgräbern auf 15 Jahre (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
- 3. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
- 4. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
- 5. Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind – bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten – nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
- 6. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
- 7. Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- b) auf die Kinder,
- c) auf die Stiefkinder,
- d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- e) auf die Eltern,
- f) auf die Geschwister,
- g) auf die Stiefgeschwister,
- h) auf die nicht unter a. bis g. fallenden Erben
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
- 8. Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
- 9. Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
- 10. Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
- 11. Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
- 12. In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
- 1. Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstatte in Grabfeldern unterschiedlicher Größe, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
- 2. In Urnenwahlgräbern können bis zu vier Urnen beigesetzte werden.
- 3. In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.
- 4. Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. § 14
Rasenwahlgräber/Rasenurnenwahlgräber
- 1. Für Rasenwahlgräber und Rasenurnenwahlgräbern gelten die Vorschriften der §§ 12 und 13 entsprechend.
- 2. Die erstmalige Herstellung, Anlegung und dauernde Pflege der Rasengräber obliegt der Gemeinde. Die Pflegeverpflichtung der Gemeinde beginnt jedoch erst, wenn die Gedenkplatte verlegt ist, deren Anschaffung und Verlegung vom Nutzungsberechtigten zu besorgen ist. Die Gedenkplatte ist zentriert im oberen Drittel der Grabfläche so zu verlegen, dass sie maximal 1 cm über das Erdreich ragt.
- 3. Das Maß der Gedenkplatte beträgt:
a) beim Rasengrab 0,60 m x 0,60 m
b) beim Rasenurnengrab 0,40 m x 0,40 m
Die Gemeinde ist berechtigt, Grabfelder festzulegen, bei denen die o.g. Plattengröße und die Lage der Platte von den unter Abs. 2 und 3 festgelegten Maßen abweichen. Um den Pflegeaufwand der Gemeinde zu optimieren, kann diese festlegen, wie die Flächen zwischen den Gedenkplatten zweier nebeneinanderliegender Gräber zu gestalten sind. Die Gedenkplatten sind so zu fertigen und zu verlegen, dass sie mit Arbeitsgeräten bis zu einem max. Gesamtgewicht von 1,0 to befahren werden können. Es sind nur eingehauene Schriftzeichen erlaubt. Aufgesetzte Buchstaben, Zahlen und Ornamente sind nicht erlaubt.
- 4. Auf den Rasengräbern sind Bepflanzungen, Blumengestecke und sonstiger Grabschmuck nicht gestattet. In der Winterzeit wird die Aufstellung einer Grableuchte oder eines Gestecks auf der Platte gestattet.
- 5. Der erstmalige Erwerb von Rasenwahlgräbern und Rasenurnenwahlgräbern ist nicht mehr möglich. Es können lediglich Nutzungsrechte an bereits bestehenden Rasenwahlgräbern und Rasenurnenwahlgräbern aufgrund von Verlängerung oder Zulegung erneut vergeben werden. Mit erneuter Vergabe des Nutzungsrechtes verlängert sich der bestehende Grabpflegevertrag entsprechend.
§ 15
anonyme Urnengemeinschaftsstätte
- 1. Anonyme Bestattungen sind nur als Urnenbestattungen möglich. Jeder Urne wird ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen.
- 2. Anonyme Urnenbestattungen erfolgen ohne Beisein der Angehörigen oder andere Personen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt oder die Stelle der Bestattung.
- 3. Anonyme Bestattungen sind ausschließlich für verstorbener Gemeindeeinwohner und ihnen im Sinne des § 1 gleichgestellte Personen möglich. §16
gärtnergepflegte Erd-/ Urnengräber
- 1. Grabstätten innerhalb von gärtnergepflegten Gradfeldern werden durch einen Dienstleistungserbringer angelegt und gepflegt. Gärtnergepflegte Anlagen werden für Urnen- und Erdwahlgräber zur Verfügung gestellt.
- 2. Bei einer Bestattung in einem gärtnergepflegten Grab wird ein Pflegevertrag zwischen der nutzungsberechtigten Person und dem Dienstleistungserbringer geschlossen.
- 3. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 12 und 13 entsprechend.
§ 17
pflegeleichte Erd-/ Urnengräber
- 1. Pflegeleichte Erd-/ Urnengräber vereinen den Wunsch von wenig Pflegeaufwand mit dem Bedürfnis nach individuellen Gestaltungsmöglichkeiten der Grabstätte. Der hintere der Teil der Grabstätte kann mit Grabmal und Bepflanzung individuelle gestaltet werden. Der vordere Teil der Grabstätte wird von der Gemeinde Heddesheim als Rasenfläche angelegt und gepflegt. Hierfür erhebt die Gemeinde eine Pflegegebühr.
- 2. Der Erwerb von pflegeleichten Erd-/ Urnengräber ist nur mit Abschluss eines Grabpflegevertrages mit der Gemeinde möglich.
- 3. Pflegeleichte Erdgräber sind 2,50 m auf 1,25 m groß. Hiervon wird eine Fläche von 2,00 m auf 1,25 m als Rasenfläche angelegt und gepflegt. Die hinteren 0,5m dienen Grabmal und individueller Gestaltung.
- 4. Pflegeleichte Urnengräber sind 1,0 m auf 1,0 m groß. Hiervon wird eine Fläche von 0,5 m auf 1,0 m als Rasenfläche angelegt und gepflegt. Die hinteren 0,5m dienen Grabmal und individueller Gestaltung.
- 5. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 12 und 13 entsprechend.
§ 18
Bestattungen im naturnahen Bestattungsfeld
- 1. In der Grabanlage der naturnahen Bestattungen stehen Urnenreihengräber in einer Urnengemeinschaftsanlage und Urnenwahlgräber zur Verfügung.
- 2. Die Herstellung, Anlegung und Pflege der dortigen Gräber obliegen dem Leistungserbringer der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner.
- 3. Bei Bestattungen im naturnahen Feld ist ein Pflegevertrag zwischen dem Nutzungs- / Verfügungsberechtigten und dem Leistungserbringer zu schließen.
- 4. Urnen und Überurnen sollten aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
- 5. Für dortige Urnenwahlgräber gelten die Vorschriften des § 13 entsprechend. Die Grabmale und die Beschriftung werden einheitlich vom Leistungserbringer beschafft.
- 6. Urnenreihengräber dienen der Bestattung von Aschen und werden der Reihe nach belegt. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Auch das Umwandeln in ein Wahlgrab ist ausgeschlossen.
- 7. Verfügungsberechtigter ist, – sofern keine andere ausdrückliche Festsetzung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge:
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
- 8. Für die Namennennung der im Urnenreihengrab bestatteten Personen werden Baumscheiben zur Verfügung gestellt, an welche der Leistungserbringer die Namen der Verstorbenen auf einheitlichen Metallplättchen anbringt.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 19
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seineneinzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 20
Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
Auf dem Friedhof gelten je nach Grabfeld und -art verschiedene Gestaltungsvorschriften. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssenin ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungenentsprechen.
§ 21
Einzelne Gestaltungsvorschriften
- 1. Für Grabsteine aller Grabarten und -felder (ausgenommen Rasenwahl- und Rasenurnenwahlgräber) gilt grundsätzlich:
- a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.
- b) Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein.
- c) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
- d) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
- e) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
- 2. Grundsätzlich nicht zulässig sind Grabmale und Grabausstattungen:
a) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
b) mit Farbanstrich auf Stein,
c) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.
- 3. Auf den Grabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Erdwahlgrab und Reihengrabstätten: 1,00 m Höhe und 0,7 m Breite.
b) Doppelwahlgräber: 1,30 m Höhe und 1,30 m Breite.
c) Urnenwahlgräber bei stehenden Grabmalen 0,60 m Höhe und 0,40 m Breite und bei liegenden Grabmalen 0,50 m Höhe und 0,50 m Breite.
d) Kindergräber: 0,60 m Höhe und 0,40 m Breite.
e) Mauergräber: Wandplatten mit 0,50 m Höhe und 0,70 m Breite.
- 4. Für pflegeleichte Erdgräbern gelten die Bestimmungen der Erdwahl- und Reihengräber aus § 21 Nr. 3a dieser Satzung. Für pflegeleichte Urnengräbern sind stehende Grabmale mit einer Höhe von 0,60 m und 0,40 m Breite zulässig. Liegende Grabmale können maximal 0,50 m hoch und 0,60 m breit sein.
- 5. Geringfügige Maßabweichungen in Höhe und Breite können von der Gemeinde zugelassen werden, wenn dadurch der Flächeninhalt nicht oder nur geringfügig (bis. max. 10 % des Flächeninhaltes) größer wird.
- 6. Die zulässigen Höchstmaße der gärtnergepflegten Erd- und Urnengräber richten sich nach den Vorgaben des Leistungserbringers der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner.
- 7. Für Rasenwahl- und Rasenurnenwahlgräber gelten die Gestaltungsvorschriften des § 14 dieser Satzung entsprechend.
- 8. Für die Bereiche der südlichen und westlichen Friedhofserweiterung gelten folgende weitere Gestaltungsvorschriften:
a) Hier sind über die Arten von Gräbern (§ 10) hinaus Mauerwahlgräber zulässig.
b) Grabeinfassungen jeder Art - auch nur aus Pflanzen - sind nicht zulässig. Die Trennung von Grab zu Grab erfolgt dadurch, dass jeweils die rechte Grabseite mit 5 Trittplatten, Größe ca. 30 cm x 35 cm, Typ „Krophyr-Arconda“ zu belegen ist. Für die dauerhafte Trittsicherheit sind diese in einem Speisbett zu verlegen.
c) Die Wahlgräber sind bündig mit den Trittplatten ohne Hügelung anzulegen.
d) Bei den Mauergräbern sind die Gedenkplatten in der Größe von 50 cm Höhe und 70 cm Breite an der Mauer zu befestigen. Gedenkplatten dürfen nur aus Stein, Bronze oder Gusseisen sein. Bei Metallplatten sind nur braune oder schwarze Farbtöne zugelassen.
e) Grabplatten als Ganzabdeckungen sind nicht zulässig
- 9. Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes Aus- nahmen von den Vorschriften zulassen.
§ 22
Genehmigungserfordernis
- 1. Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
- 2. Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
- 3. Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
- 4. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
- 5. Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
- 6. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden. § 23
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größeentsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren undzu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale: bis 1,20 m Höhe: 14 cmbis 1,40 m Höhe 16 cmab 1,40 m Höhe 18 cm
§ 24
Unterhaltung
- 1. Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
- 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 25
Entfernung
- 1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 24 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 26
Allgemeines
- 1. Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
- 2. Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 21 Abs. 8b) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Trittplatten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
- 3. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 24 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
- 4. Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
- 5. Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
- 6. Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
- 7. In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 21) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. § 27
Vernachlässigung der Grabpflege
- 1. Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 24 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
- 2. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
- 3. Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 28
- 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
- 2. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung/Ordnungswidrigkeiten
§ 29
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
- 1. Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
- 2. Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
- 3. Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 30
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wervorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Orts entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 22 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 25 Abs. 1)
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 24 Abs.1)
IX. Bestattungsgebühren
§ 31
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen aufdem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 32
Gebührenschuldner
- 1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:
a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
- 2. Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet:
a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt;
b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
- 3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 33
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
- 1. Die Gebührenschuld entsteht:
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
- 2. Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 34
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren / Umsatzsteuer
- 1. Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
- 2. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
- 3. Soweit die Leistungen, die den in der Satzung festgesetzten Abgaben und sonstigen Einnahmen zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Abgaben und sonstigen Einnahmen noch die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. Das gilt nicht für den Fall, dass die Umsatzsteuer bereits einkalkuliert ist.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 35
Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werdenauf 25 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeitdes in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 36
In-Kraft-Treten
- 1. Diese Satzung tritt am 01. August 2026 in Kraft.
- 2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) in der Fassung vom 20.06.2024 außer Kraft.
HINWEIS: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommendieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oderelektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenndie Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Heddesheim, den 30.06.2026
Achim Weitz Bürgermeister Gemeinde Heddesheim Rhein-Neckar-Kreis
Gemeinde Heddesheim
Anlage zur Friedhofssatzung Gebührenverzeichnis In Kraft ab 01.08.2026
§ 1
Verwaltungsgebühren
Die Gebühren betragen:
- 1. für die Genehmigung der Aufstellung und Veränderung eines Grabmals EUR 37,--
- 2. für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
- 2.1. Einzelfall EUR 20,--
- 2.2. Befristete Zulassung (1 Kalenderjahr) EUR 167,--
- angefangene Jahre werden voll berechnet -
- 3. Genehmigung zur Urnenbeisetzung EUR 12,--
§ 2
Benutzungsgebühren
Es werden erhoben:
- 1. Bestattungsgebühren mit Trauerfeier/bei Inanspruchnahme der Trauerhalle
- 1.1. Erdbestattung von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren EUR 1.970,--
- 1.2. Erdbestattung von Personen unter 6 Jahren EUR 1.400,--
- 1.3. Erdbestattung von Personen unter 2 Jahren, Tot- und Fehlgeburten, Sternenkinder EUR 400,--
- 1.4. Urnenbeisetzung EUR 650,--
- 1.5. Zuschlag für die Herstellung von Tiefgräbern von je EUR 60,--
- 1.6. Zuschlag zu 1.1 – 1.5 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen
- 1.6.1. Erdbestattung von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren EUR 386,--
- 1.6.2. Erdbestattung von Personen unter 6 Jahren EUR 245,--
- 1.6.3. Erdbestattung von Personen unter 2 Jahren, Tot- und Fehlgeburten, Sternenkinder EUR 245,--
- 1.6.4. Urnenbeisetzung EUR 57,--
- 1.6.5. Zuschlag für die Herstellung von Tiefgräbern EUR 15,--
- 2. Bestattungsgebühren ohne Trauerfeier/Inanspruchnahme der Trauerhalle
- 2.1. Erdbestattung von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren EUR 1.560,--
- 2.2. Erdbestattung von Personen unter 6 Jahren EUR 1.000,--
- 2.3. Erdbestattung von Personen unter 2 Jahren, Tot- und Fehlgeburten, Sternenkinder gebührenfrei
- 2.4. Urnenbeisetzung EUR 250,--
- 2.5. Zuschlag für die Herstellung von Tiefgräbern von je EUR 60,--
- 2.6. Zuschlag zu 2.1 – 2.5 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen
- 2.6.1. Erdbestattung von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren EUR 360,--
- 2.6.2. Erdbestattung von Personen unter 6 Jahren EUR 219,--
- 2.6.3. Urnenbeisetzung EUR 31,--
- 3. für die Überlassung eines Reihengrabes
- 3.1. für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren EUR 1.730,--
- 3.2. für Personen unter 6 Jahren EUR 730,--
- 3.3. für ein naturnahes Urnenreihengrab EUR 530,--
- 4. für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
- 4.1. für ein Wahlgrab, je Einzelgrabfläche EUR 2.390,--
- 4.2. für ein pflegeleichtes Wahlgrab EUR 2.390,--
- 4.3. für ein Rasenwahlgrab, je Einzelgrabfläche EUR 2.310,--
- 4.4. für ein Urnenwahlgrab EUR 1.540,--
- 4.5. für ein pflegeleichtes Urnengrab EUR 1.700,--
- 4.6. für ein naturnahes Urnenwahlgrab EUR 1.350,--
- 4.7. für ein Rasenurnengrab EUR 1.540,--
- 4.8. für eine anonyme Rasengrabfläche EUR 610,--
- 4.9. für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes
- 4.9.1. für die Dauer einer Nutzungsperiode wie unter Ziffer 4.1 – 4.4
- 4.9.2. für eine davon abweichende Nutzungsdauer wie unter Ziffer 4.1 – 4.4, anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet.
- 5. für sonstige Leistungen
- 5.1. für die Benutzung der Friedhofshalle (Trauerhalle) EUR 300,--
- 5.2. für die Benutzung des Abschiednahmeraumes zur Trauerfeier inkl. Abschiednahme EUR 200,--
- 5.3. für die Benutzung des Abschiednahmeraumes zur Abschiednahme EUR 100,--
- 5.4. für die Benutzung der Kühlzelle EUR 30,--
- 5.5. für die Durchführung einer Trauerfeier EUR 100,--
- 5.6. Ausgrabungen und Umbettungen
- 5.6.1. Umbettung eines Leichnams (Ausgrabung und Wiederbestattung innerhalb des Friedhofs) EUR 1.750,--
- 5.6.2. Ausgrabung eines Leichnams oder Gebeinen zur Überführung an einen anderen Bestattungsplatz EUR 1.250,--
- 5.6.3. Umbettung einer Urne aus einer Urnen-oder Erdgrabstätte (Ausgrabung und Wiederbeisetzung innerhalb des Friedhofs) EUR 120,--
- 5.6.4. Ausgrabung einer Urne aus einer Urnengrab- oder Erdgrabstätte zur Überführung an einen anderen Bestattungsplatz EUR 60,--
- 5.7. sonstige hier nicht aufgeführte Leistungen werden nach dem entstandenen Aufwand berechnet
- 6. Grabpflegegebühr
- 6.1. für ein Rasenwahlgrab, je Einzelgrabfläche EUR 3.340,--
- 6.2. für ein Rasenurnengrab EUR 740,--
- 6.3. für ein Wahlgrab pflegeleicht EUR 3.550,--
- 6.4. für ein Urnenwahlgrab pflegeleicht EUR 1.180,--
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Änderungssatzung der Friedhofssatzung Heddesheim
Gemeinde Heddesheim Rhein-Neckar-Kreis
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzesüber das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg (KAG), hat der Gemeinderat am 20.06.2024 folgende
Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) (in der Fassung vom 01.07.2022)
beschlossen:
§ 1
§ 2 Punkt 5 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zur Friedhofssatzung) wird nach § 30 Abs. 1
der Friedhofssatzung wie folgt neu gefasst:
§ 2 – Benutzungsgebühren
Es werden erhoben:
- 5. für sonstige Leistungen
- 5.1. für die Benutzung der Friedhofshalle (Trauerhalle) inkl. EUR 300,-- Abschiednahmeraum
- 5.2. für die Benutzung des Abschiednahmeraumes zur Trauerfeier EUR 200,-- inkl. Abschiednahme
- 5.3. für die Benutzung des Abschiednahmeraumes zur Abschiednahme EUR 100,--
- 5.4. für die Benutzung der Kühlzelle EUR 30,--
- 5.5. sonstige hier nicht aufgeführte Leistungen werden nach dem entstandenen Aufwand berechnet
§ 2 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft.
Heddesheim, 21.06.2024
Achim Weitz Bürgermeister Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronischinnerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Änderungssatzung der Friedhofssatzung Heddesheim
Gemeinde Heddesheim Rhein-Neckar-Kreis
Aufgrund der §§ 15 Abs. 1 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetztes Baden-Württembergvom 21.07.1970 (GBI. S. 395, ber. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2021 (GBI. S. 55) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBI. S. 1095) m.W.v. 12.12.2020 Stand 01.01.2021 aufgrund Gesetztes vom 15.10.2020 (GBI. S. 910), sowie §§ 2, 11, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) Baden-Württemberg in der Fassung vom 17.03.2005 (GBI. 2005. S. 206), in Kraft getreten am 01.01.2005 (rückwirkend), 31.03.2005 bzw. 01.10.2005, zuletzt geändertdurch Gesetz vom 17.12.2020 (GBI. S. 1233) m.W.v. 31.12.2020, hat der Gemeinderat der Gemeinde Heddesheim am 28.04.2022 die nachstehende
Satzungzur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung), zuletzt geändert am 17.02.2017, beschlossen:
§ 1
Das Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofssatzung) nach § 30 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 17.02.2017 wird durch die als Anlage zu dieser Satzung beigefügte Fassung ersetzt.
§ 2
Diese Satzung tritt zum 01.07.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gebührenverzeichnis nach
§ 30 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 17.02.2017 außer Kraft.
Heddesheim, 29.04.2022
Michael Kessler Bürgermeister
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronischinnerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Gemeinde Heddesheim Rhein-Neckar-Kreis
Gemeinde Heddesheim
Anlage zur Friedhofssatzung Gebührenverzeichnis vom 29.04.2022
§ 1
Verwaltungsgebühren
Die Gebühren betragen:
- 1. für die Genehmigung der Aufstellung und Veränderung eines Grabmals EUR 30,--
- 2. für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
- 2.1. Einzelfall EUR 30,--
- 2.2. Befristete Zulassung (1 Kalenderjahr) EUR 250,--
- angefangene Jahre werden voll berechnet -
- 3. Genehmigung zur Urnenbeisetzung EUR 10,--
§ 2
Benutzungsgebühren
Es werden erhoben:
- 1. Bestattungsgebühren mit Trauerfeier/bei Inanspruchnahme der Trauerhalle
- 1.1. Erdbestattung von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren EUR 1.000,-- 1.2 Erdbestattung von Personen unter 6 Jahren EUR 600,--
- 1.3. Erdbestattung von Personen unter 2 Jahren, Tot- und Fehlgeburten, Sternenkinder EUR 150,--
- 1.4. Urnenbeisetzung EUR 480,--
- 1.5. Zuschlag für die Herstellung von Tiefgräbern von je EUR 200,--
- 1.6. Zuschlag zu 1.1 – 1.5 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 25%
- 2. Bestattungsgebühren ohne Trauerfeier/Inanspruchnahme der Trauerhalle
- 2.1. Erdbestattung von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren EUR 800,--
- 2.2. Erdbestattung von Personen unter 6 Jahren EUR 400,--
- 2.3. Erdbestattung von Personen unter 2 Jahren, Tot- und Fehlgeburten, Sternenkinder gebührenfrei
- 2.4. Urnenbeisetzung EUR 280,--
- 2.5. Zuschlag für die Herstellung von Tiefgräbern von je EUR 200,--
- 2.6. Zuschlag zu 2.1 – 2.5 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 25%
- 3. für die Überlassung eines Reihengrabes
- 3.1. für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren EUR 1.000,--
- 3.2. für Personen unter 6 Jahren EUR 400,--
- 4. für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
- 4.1. für ein Wahlgrab, je Einzelgrabfläche EUR 2.500,--
- 4.2. für ein Rasenwahlgrab, je Einzelgrabfläche EUR 2.700,--
- 4.3. für ein Mauerwahlgrab, je Einzelgrabfläche EUR 2.500,--
- 4.4. für ein Urnenwahlgrab
- 4.4.1. je Einzelgrabfläche EUR 1.200,--
- 4.4.2. je Rasengrabfläche EUR 850,-- 4.4.3 je anonyme Rasengrabfläche EUR 330,--
- 4.5. für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes
- 4.5.1. für die Dauer einer Nutzungsperiode wie unter Ziffer
- 4.1. – 4.4
- 4.5.2. für eine davon abweichende Nutzungsdauer wie unter Ziffer 4.1 – 4.4, anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet.
- 5. für sonstige Leistungen
- 5.1. für die Benutzung der Friedhofshalle (Trauerhalle) EUR 300,--
- 5.2. für die Benutzung der Kühlzelle (pro Tag) EUR 30,--
- 5.4. sonstige hier nicht aufgeführte Leistungen werden nach dem entstandenen Aufwand berechnet
- 6. Grabpflegegebühr
- 6.1. für ein Rasenwahlgrab, je Einzelgrabfläche EUR 2.370,--
- 6.2. für ein Rasenurnengrab EUR 750,--