Friedhofsgebühren Edingen-Neckarhausen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Edingen-Neckarhausen · Baden-Württemberg · PLZ 68535

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: Gebührenverzeichnis gültig ab 01.01.2025 (signiert 26.09.2024); Nachfolge-Gebührenverzeichnis ab 01.01.2027 bereits beschlossen (16.10.2026), aber noch nicht in Kraft). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.940,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. 2.1.1 Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofssatzung, gültig ab 01.01.2025); § 11 Abs. 3 Friedhofssatzung: In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
4.520,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. 2.2.1 Gebührenverzeichnis (Schmaltiefgrab, zweistellig – kleinstes im Gebührenverzeichnis ausgewiesenes Sargwahlgrab; kein 1-stelliges Einzelwahlgrab und kein Preis je Grabstelle vorhanden)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.170,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. 2.1.4 Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofssatzung, gültig ab 01.01.2025)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
3.740,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. 2.2.3 Gebührenverzeichnis (Pauschaltarif; kein 1-Urnen-Tarif und kein Preis je Urnenstelle ausgewiesen); § 13 Abs. 2 Friedhofssatzung: zulässig sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten maximal vier Urnen
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.170,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. 2.1.5 Gebührenverzeichnis; § 14 Abs. 1 und 2 Friedhofssatzung: Jeder Urne wird ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen; die Grabanlage wird vom Friedhofspersonal angelegt und unterhalten (Pflege inklusive – erklärt den Aufschlag gegenüber dem selbstgepflegten Urnenreihengrab)
🌳 Baumbestattung (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
2.620,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 15 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 655 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 2.620 € für 4 Urnen (= Ø 655 € je Urne)
📄 § 2 Ziff. 2.2.4 Gebührenverzeichnis (Pauschaltarif; kein 1-Urnen-Tarif ausgewiesen); § 17 Abs. 4 Friedhofssatzung: In Urnenwahlgräbern am Baum sind maximal zwei Urnen zulässig
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.877,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.877 € · Urne: 497 €
📄 § 2 Ziff. 1.2 und 1.4 Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofssatzung, gültig ab 01.01.2025); § 7 Abs. 1 Friedhofssatzung: Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zu füllen (Grabaushub im Tarif enthalten; Sargträger 116 €/Person separate Zeile 1.7, nicht enthalten)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
400,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 3 Ziff. 1 Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofssatzung, gültig ab 01.01.2025)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Gebührenverzeichnis gültig ab 01.01.2025 (signiert 26.09.2024); Nachfolge-Gebührenverzeichnis ab 01.01.2027 bereits beschlossen (16.10.2026), aber noch nicht in Kraft Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌ Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung der Gemeinde Edingen-Neckarhausen (gültig ab 01.01.2025)

Anlage zur Friedhofssatzung

Anlage zur Friedhofssatzung

Gebührenverzeichnis

Die Gebühren betragen ab 01.01.2025

§ 1 – Verwaltungsgebühren

  1. 1. für die Zulassung zur gewerblichen Betätigung auf den Friedhöfen für 2 Jahre gem. § 4 der Friedhofssatzung 100,00 €
  2. 2. für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales 50,00 €
  3. 3. für die Zustimmung zum Ausgraben von Verstorbenen und Aschen 83,00 €
  4. 4. für die Bekanntgabe (Aushang) 66,00 €
  5. 5. für die Ausstellung eines Grabnachweises (Urnenbeisetzungsgenehmigung) 16,00 €

§ 2 – Benutzungsgebühren

  1. 1. Bestattungsgebühren
  2. 1.1. für die Bestattung von Verstorbenen in einem Erdgrab bis zum vollendeten 10. Lebensjahr

500,00 €

  1. 1.2. für die Bestattung in einem Erdgrab, Normalbettung 1.877,00 €
  2. 1.3. für die Bestattung in einem Erdgrab, Tiefbettung 1.983,00 €
  3. 1.4. für die Beisetzung von Urnen 497,00 €
  4. 1.5. für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen 150,00 €
  5. 1.6. Zulage für größere Grabdimensionierung 178,00 € (bis ca. 20 cm in jede Richtung)
  6. 1.7. Sargträger pro Person 116,00 €
  7. 1.8. Zusatzleistungen: Mitarbeiter pro Stunde 65,43 €/h Friedhofsbagger pro Stunde 47,16 €/h Transporter 3,5 to pro km 1,14 €/h
  1. 2. Grabnutzungsgebühren
  2. 2.1. Überlassung eines Reihengrabes
  3. 2.1.1. für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr 1.940,00 €
  4. 2.1.2. für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 300,00 €
  5. 2.1.3. für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene 0,00 €
  6. 2.1.4. Urnenreihengrab 1.170,00 €

Anlage zur Friedhofssatzung

  1. 2.1.5. anonymes Urnenreihengrab 2.170,00 €
  2. 2.1.6. Rasenreihengrab 3.770,00 €
  3. 2.1.7. Rasenurnenreihengrab 2.170,00 €
  1. 2.2. Verleihung von Grabnutzungsrechten für Wahlgräber
  2. 2.2.1. Schmaltiefgrab, zweistellig 4.520,00 €
  3. 2.2.2. Breitgrab, vierstellig 7.880,00 €
  4. 2.2.3. Urnenwahlgrab 3.740,00 €
  5. 2.2.4. Urnenwahlgrab am Baum 2.620,00 €
  6. 2.2.5. Rasenwahlgrab 5.910,00 €
  7. 2.2.6. Rasenurnenwahlgrab 3.710,00 €
  1. 2.3. Verlängerung von Grabnutzungsrechten pro Jahr
  2. 2.3.1. Schmaltiefgrab, zweistellig

226,00 €

  1. 2.3.2. Breitgrab, vierstellig

394,00 €

  1. 2.3.3. Breitgrab, sechsstellig

590,00 €

  1. 2.3.4. Urnenwahlgrab

249,00 €

  1. 2.3.5. Urnenwahlgrab am Baum

174,00 €

  1. 2.3.6. Rasenwahlgrab 295,00 €
  2. 2.3.7. Rasenurnenwahlgrab 246,00 € Angefangene Jahre werden voll gerechnet.

§ 3 – Gebühren für sonstige Leistungen

  1. 1. Nutzung einer Trauerhalle 400,00 €
  2. 2. Nutzung einer Kühlzelle pro Tag 50,00 €

§ 4 – Weitere Leistungen

Sonstige hier nicht aufgeführte Leistungen werden nach dem entstandenen Aufwand berechnet.

Anlage zur Friedhofssatzung

§ 5 – Umsatzsteuer

Sollten Einzelne der vorgenannten Gebühren ab dem 01.01.2025 der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, so sind diese jeweils zuzüglich der gesetzlich festgelegten Umsatzsteuer zu erheben.

§ 6 – Inkrafttreten

Das Gebührenverzeichnis tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gebührenverzeichnis vom 22.09.2022 außer Kraft.

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - GemO - oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Anlage zur Friedhofsatzung wird nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Anlage zur Friedhofsatzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Anlage zur Friedhofsatzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Edingen-Neckarhausen

Florian König Bürgermeister signiert von: mit: Florian König am: 26.09.2024

Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung der Gemeinde Edingen-Neckarhausen (gültig ab 01.01.2027)

Anlage zur Friedhofssatzung

Gebührenverzeichnis

Die Gebühren betragen ab 01.01.2027

§ 1 – Verwaltungsgebühren

  1. 1. für die Zulassung zur gewerblichen Betätigung auf den Friedhöfen für 2 Jahre gem. § 4 der Friedhofssatzung 100,00 €
  2. 2. für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales 50,00 €
  3. 3. für die Zustimmung zum Ausgraben von Verstorbenen und Aschen 83,00 €
  4. 4. für die Bekanntgabe (Aushang) 66,00 €
  5. 5. für die Ausstellung eines Grabnachweises (Urnenbeisetzungsgenehmigung) 16,00 €

§ 2 – Benutzungsgebühren

  1. 1. Bestattungsgebühren
  2. 1.1. für die Bestattung von Verstorbenen in einem Erdgrab bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 500,00 €
  3. 1.2. für die Bestattung in einem Erdgrab, Normalbettung 1.901,00 €
  4. 1.3. für die Bestattung in einem Erdgrab, Tiefbettung 2.007,00 €
  5. 1.4. für die Beisetzung von Urnen 484,00 €
  6. 1.5. für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen 150,00 €
  7. 1.6. Zulage für größere Grabdimensionierung 178,00 € (bis ca. 20 cm in jede Richtung)
  8. 1.7. Sargträger pro Person 116,00 €
  9. 1.8. Zusatzleistungen: Mitarbeiter pro Stunde 65,43 €/h Friedhofsbagger pro Stunde 47,16 €/h Transporter 3,5 to pro km 1,14 €/h
  1. 2. Grabnutzungsgebühren
  2. 2.1. Überlassung eines Reihengrabes
  3. 2.1.1. für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr 2.210,00 €
  4. 2.1.2. für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 300,00 €
  5. 2.1.3. für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene 0,00 €
  6. 2.1.4. Urnenreihengrab 1.330,00 €

Anlage zur Friedhofssatzung Seite 1 von 3 2.1.5 anonymes Urnenreihengrab 2.460,00 €

  1. 2.1.6. Rasenreihengrab 4.290,00 €
  2. 2.1.7. Rasenurnenreihengrab 2.460,00 €
  1. 2.2. Verleihung von Grabnutzungsrechten für Wahlgräber
  2. 2.2.1. Schmaltiefgrab, zweistellig 5.130,00 €
  3. 2.2.2. Breitgrab, vierstellig 8.960,00 €
  4. 2.2.3. Urnenwahlgrab 4.250,00 €
  5. 2.2.4. Urnenwahlgrab am Baum 2.980,00 €
  6. 2.2.5. Rasenwahlgrab 6.720,00 €
  7. 2.2.6. Rasenurnenwahlgrab 4.210,00 €
  1. 2.3. Verlängerung von Grabnutzungsrechten pro Jahr
  2. 2.3.1. Schmaltiefgrab, zweistellig 256,00 €
  3. 2.3.2. Breitgrab, vierstellig 447,00 €
  4. 2.3.3. Breitgrab, sechsstellig 671,00 €
  5. 2.3.4. Urnenwahlgrab 282,00 €
  6. 2.3.5. Urnenwahlgrab am Baum 198,00 €
  7. 2.3.6. Rasenwahlgrab 335,00 €
  8. 2.3.7. Rasenurnenwahlgrab 281,00 € Angefangene Jahre werden voll gerechnet.

§ 3 – Gebühren für sonstige Leistungen

  1. 1. Nutzung einer Trauerhalle 400,00 €
  2. 2. Nutzung einer Kühlzelle pro Tag 50,00 €

§ 4 – Weitere Leistungen

Sonstige hier nicht aufgeführte Leistungen werden nach dem entstandenen Aufwand berechnet.

Anlage zur Friedhofssatzung Seite 2 von 3 §5 Umsatzsteuer

Sollten Einzelne der vorgenannten Gebühren ab dem 01.01.2027 der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, so sind diese jeweils zuzüglich der gesetzlich festgelegten Umsatzsteuer zu erheben.

§ 6 – Inkrafttreten

Das Gebührenverzeichnis tritt am 01.01.2027 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gebührenverzeichnis vom 19.09.2024 außer Kraft.

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - GemO - oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Anlage zur Friedhofsatzung wird nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Anlage zur Friedhofsatzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Anlage zur Friedhofsatzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Edingen-Neckarhausen, den 16.10.2026

signiert von: Florian König

Florian König am: 16.10.2026 Bürgermeister mit:

Anlage zur Friedhofssatzung Seite 3 von 3

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 21.09.2022 (in Kraft seit 01.11.2022) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Edingen-Neckarhausen vom 21.09.2022

Friedhofssatzung Edingen-Neckarhausen vom 21.09.2022 Friedhofssatzung Edingen-Neckarhausen vom 21. September 2022

Friedhofssatzung (Friedhofssatzung und Bestattungsgebührenverzeichnis) der Gemeinde Edingen-Neckarhausen vom 21.09.2022 Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 21.09.2022 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen: I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. 2. Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe störende Arbeiten auszuführen.
  3. 3. Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  4. 4. Tiere unangeleint mitzubringen.
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
  6. 6. Wasserentnahme zu anderen Zwecken als der Grabpflege.
  7. 7. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  8. 8. Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens zehn Tage vorher anzumelden.

Friedhofssatzung Edingen-Neckarhausen vom 21.09.2022

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf zwei Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge, Urnen und Überurnen

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Särge, Sargausstattungen und sonstiges Sargzubehör für Erdbestattungen müssen aus leicht abbaubaren Materialien beschaffen sein, die während der Ruhezeit im Erdboden restlos verrotten. (3) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. (4) Urnen und Überurnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen.

Friedhofssatzung Edingen-Neckarhausen vom 21.09.2022

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zu füllen. (2) Grabmale und Einfassungen sind zuvor auf Veranlassung der Grabnutzungsberechtigten zu entfernen. (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 20 Jahre, bei Aschen 15 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 12 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 28 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Gemeinde oder durch einen von ihr beauftragten Dritten durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber,
  2. 2. Urnenreihengräber,
  3. 3. Wahlgräber,
  4. 4. Urnenwahlgräber,
  5. 5. Rasengräber als Rasenwahlgräber und Rasenreihengräber,

Friedhofssatzung Edingen-Neckarhausen vom 21.09.2022

  1. 6. Rasenurnengräber als Rasenurnenwahlgräber und Rasenurnenreihengräber,
  2. 7. Anonyme Grabanlage für Urnen,
  3. 8. Urnenkammergräber,
  4. 9. Gräber im gärtnergepflegten Grabfeld,
  5. 10. Gräber im Grabfeld für Sternenkinder. (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Ein Grab kann auch vor Eintritt eines Todesfalls erworben werden. Die Grabstätte muss dann sofort angelegt, gepflegt und spätestens sechs Monate nach dem Erwerb mit einem Grabmal und einer Einfassung, je nach Grabart, versehen werden. (5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. § 11 Reihengräber (1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
  6. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  7. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  8. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
  9. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  10. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben. § 12 Wahlgräber (1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich- rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Erdbestattungen werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren, an Wahlgräbern für die Beisetzung von Aschen auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Nutzungszeit auf Antrag des Nutzungsberechtigten verlängert werden, und zwar um jeweils 5 Jahre bis maximal 20 Jahre (bei Wahlgräbern für Erdbestattungen) bzw. 15 Jahre (bei Wahlgräbern für die Beisetzung von Aschen). (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

Friedhofssatzung Edingen-Neckarhausen vom 21.09.2022 (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte hat zu Lebzeiten einen Nachfolger im Nutzungsrecht zu bestimmen. Ist eine derartige Regelung nicht getroffen, wird der Erbe oder einer in der festgelegten Reihenfolge des § 21 Abs. 1 Ziffer 1 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg aufgeführten Person das Grabnutzungsrecht übertragen. Ist eine Übertragung an eine Person des vorgenannten Personenkreises nicht möglich, kann auf schriftlichen Antrag demjenigen das Nutzungsrecht übertragen werden, der für die Bestattung gesorgt hat. Sind mehrere Personen einer Rangfolge vorhanden, so wird der Älteste Nutzungsberechtigter. (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen mit dessen Zustimmung übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 2 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Eine Rückerstattung für nicht in Anspruch genommene Nutzungszeiten erfolgt nicht. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgräbern für Erdbestattungen können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) Die Anzahl der Urnen, die in einem Urnenwahlgrab beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten maximal vier Urnen. (3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 14 Anonyme Grabanlage

(1) In der Grabanlage für anonyme Bestattungen werden nur Urnen beigesetzt. Jeder Urne wird ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen. (2) Auf der Grabanlage dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Grabanlage wird vom Friedhofspersonal angelegt und unterhalten. (3) Anonyme Urnenbeisetzungen werden ohne Beisein von Angehörigen oder anderen Personen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt und die Stelle der Beisetzung vom Friedhofspersonal durchgeführt.

Friedhofssatzung Edingen-Neckarhausen vom 21.09.2022

§ 15 Rasengräberfelder

(1) Rasengräberfelder werden getrennt ausgewiesen für die Bestattung von Urnen (Rasengräber für Urnen) und Särgen (Rasengräber für Erdbestattungen). Sofern keine andere ausdrückliche Festlegung getroffen wird, gelten die Regelungen für Reihengräber und Wahlgräber. In Rasenurnenwahlgräbern sind maximal zwei Urnen zulässig. (2) Der Bestattungsplatz wird von der Gemeinde zugewiesen. Die Grabanlage wird - mit Ausnahme des Grabmals - vom Friedhofspersonal angelegt und unterhalten. Die Anlage der Rasengräber für Erdbestattungen kann aufgrund der natürlichen Grabsenkung frühestens 1 Jahr nach der Bestattung erfolgen. (3) Das Grabmal ist vom Verfügungsberechtigten spätestens sechs Monate nach der Bestattung oder Beisetzung zu errichten. Hierfür gelten die §§ 19 ff. Die Aufstellung des Grabmals erfolgt nach vorheriger Absprache mit der Verwaltung und im Beisein des Friedhofspersonals. Ohne Genehmigung aber in Absprache mit dem Friedhofspersonal sind bis zur Dauer von sechs Monaten nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 cm x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (4) Um die Anlegung und Unterhaltung des Rasengrabfeldes durch die Gemeinde zu gewährleisten, ist jeglicher Grabschmuck durch Pflanzen, Gestecke, Figuren, Symbole, Grablichter und anderer Grabschmuck nur innerhalb eines Monats nach der Bestattung oder Beisetzung gestattet. Danach darf Grabschmuck nur auf dem von der Gemeinde angelegten dafür vorgesehenen befestigten Bereich bei den Gräbern angebracht werden. Außerhalb dieses Bereichs können solche Gegenstände vom Friedhofspersonal entfernt und entsorgt werden.

§ 16 Urnenkammern

(1) Urnenkammern werden je nach Größe ausgewiesen für die Bestattung von bis zu zwei Urnen. Sofern keine andere ausdrückliche Festlegung getroffen wird, gelten die Regelungen für Wahlgräber. (2) Der Bestattungsplatz wird von der Gemeinde zugewiesen. Die Grabanlage wird vom Friedhofspersonal angelegt und unterhalten. (3) An Urnenkammern darf kein Blumenschmuck, Kerzen, Gestecke und Ähnliches aufgestellt, abgelegt oder angebracht werden. Ebenfalls ist das Anbringen von Halterungen, Vasen usw. an den Urnennischen untersagt. (4) An den Urnennischen ist innerhalb von drei Monaten nach der ersten Beisetzung eine mit vertieften Schriftzeichen beschriftete Steinplatte anzubringen. Die Kosten der Beschriftung sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen. Es dürfen nur die vom Friedhofspersonal zur Verfügung gestellten Steinplatten verwendet werden.

§ 17 Gärtnergepflegte Grabfelder

(1) Die Gemeinde kann auf dem Friedhof eine gärtnergepflegte Grabanlage für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen zur Verfügung stellen. (2) Eine Grabstelle innerhalb dieses Gräberfeldes wird nur dann an Nutzungs- und Verfügungsberechtigte vergeben, wenn diese gleichzeitig einen Grabpflegevertrag mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner e.G. abschließen. (3) Die vorgesehenen Gräber werden von einem beauftragten Dritten unabhängig von einer Belegung bepflanzt und gepflegt. Eine eigene Pflege sowie Gestaltung durch die Nutzungs- und Verfügungsberechtigten ist nicht zulässig und auch nicht erforderlich. Das Anbringen von Grabzubehör wie Grablichter, feststehende Vasen, Schalen etc. sind nur in Absprache mit dem für die Pflanzung und Pflege Verantwortlichen möglich.

Friedhofssatzung Edingen-Neckarhausen vom 21.09.2022 (4) In gärtnergepflegten Grabfeldern werden die in § 10 Abs. 2 Nummer 1. bis 4. genannten Grabarten angeboten. In Urnenwahlgräbern am Baum sind maximal zwei Urnen zulässig.

§ 18 Grabfeld für Sternenkinder

(1) Im Grabfeld für Sternenkinder werden Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene beigesetzt. Der Bestattungsplatz wird zugewiesen. (2) Auf dem Grabfeld dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Das Grabfeld wird vom Friedhofspersonal angelegt und unterhalten, es enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an das verstorbene Kind. (3) Beisetzungen von Sternenkindern werden ohne Beisein von Angehörigen oder anderen Personen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt und die Stelle der Beisetzung vom Friedhofspersonal durchgeführt. V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 19 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Die Gestaltungsvorschriften (§ 21) gehen allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 20) vor, sofern darin abweichende bzw. weiterreichende Maßgaben geregelt werden. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 20 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Des Weiteren darf die vorgegebene Grabfläche nicht überschritten werden. (2) Zur Gewährleistung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen, sofern nicht anders geregelt, nur bis max. 60 % der jeweiligen Grabfläche mit Platten oder sonstigen wasser- bzw. luftundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. (3) Es ist wünschenswert, dass Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen eingebracht werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfung ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt worden sind.

§ 21 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 23 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen (Einfassungen), sofern nicht anders geregelt, angebracht werden. Das Grabmal muss mit einem Namen versehen sein. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, wetterbeständiges Holz, wetterbeständiges Metall oder Bronze verwendet werden. Stehende Steingrabmale sollen aus einem Stück

Friedhofssatzung Edingen-Neckarhausen vom 21.09.2022 hergestellt sein und müssen an der Standfläche des Hauptsteins mindestens 14 cm stark sein. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen.

b) Anteile am Grabmal sowie sonstige Grabausstattungen (außer Einfassungen) sind aus Glas, Kunststein etc. möglich, sofern sie sich in das Gesamtbild einfügen.

c) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite angebracht werden. (4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale, inklusive der Grabeinfassung, die maximal 20 cm hoch sein darf, bis zur folgenden Größe, zulässig:

a) auf Reihengräbern bis zu 0,60 m² Ansichtsfläche, jedoch nicht höher als 1,40 m

b) auf Schmaltiefgräbern bis zu 0,90 m² Ansichtsfläche, jedoch nicht höher als 1,60 m

c) auf Breitgräbern bis zu 1,60 m² Ansichtsfläche, jedoch nicht höher als 1,60 m. Die Höhenangaben beziehen sich auf die Höhenfestpunkte, die für jedes Gräberfeld gesetzt sind. (5) Auf Kindergrabstätten und Urnengrabstätten sind folgende Größen, inklusive der Grabeinfassung, die maximal 20 cm hoch sein darf, zulässig:

a) auf Kindergrabstätten bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche, jedoch nicht höher als 0,95 m

b) auf Urnengrabstätten bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche, jedoch nicht höher als 0,95 m. Die Höhenangaben beziehen sich auf die Höhenfestpunkte, die für jedes Gräberfeld gesetzt sind. (6) Liegende Grabmale auf Reihengräbern, Schmaltiefgräbern, Breitgräbern und Kindergräbern sind zur Sicherstellung der Verwesung bis zu max. 60 % der jeweiligen Grabfläche zulässig. Bei Urnengräbern sind liegende Grabmale bis zu 100 % der Gesamtfläche zulässig. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt (maximaler Neigungswinkel 20 Grad) auf die Grabstätte gelegt werden. (7) Auf Rasengräbern für Urnenbestattungen sind liegende Grabmale mit folgenden festen Größen vorgeschrieben: für Rasenurnenreihengräber 30 cm x 30 cm, für Rasenurnenwahlgräber 45 cm x 45 cm. Es sind nur eingehauene Buchstaben, Zahlen und Ornamente zugelassen. Aufgesetzte Zeichen sind nicht erlaubt. Die Grabmale dürfen nicht weiter als 1 cm aus der Erde ragen. Sie sind so zu fertigen und zu verlegen, dass sie mit Arbeitsgeräten bis zu einem maximalen Gesamtgewicht von einer Tonne befahren werden können. (8) Auf Rasengräbern für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden festen Größen vorgeschrieben: für Rasenreihengräber 40 cm x 40 cm, für Rasenwahlgräber 55 cm x 55 cm. Die Grabmale müssen 4-6 cm stark sein und werden in dafür vorgesehene Halterungen gelegt bzw. an Stelen befestigt. Für Natursteinplatten gelten die gleichen Stärken, jedoch sind natürliche Verformungen und Unebenheiten zulässig. (9) In Grabfeldern, in denen die Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt werden, sind Grabeinfassungen nicht zulässig. (10) Einfassungen durch lose verlegte Steine sowie Einfassungen aus Holz sind nicht zulässig. (11) Einfassungen durch eine geeignete Dauerbepflanzung (max. 20 cm hoch) sind zulässig.

Friedhofssatzung Edingen-Neckarhausen vom 21.09.2022 (12) Die Gestaltung der gärtnergepflegten Gemeinschaftsgrabfelder muss den besonderen Gestaltungsvorschriften entsprechen. Einfassungen sind nicht erlaubt. Grabmale und Gedenktafeln für mehrere Gräber sind zulässig. Die Grabsteine sollen sich in ihrer Form und Art optisch in das Grabfeld einfügen. Grabmale dürfen folgende Größen nicht überschreiten:

a) Liegende Platten: max. 40 cm x 40 cm

b) Grabmale für Urnengräber: max. Höhe: 100 cm, max. Breite: 40 cm

c) Grabmale für Erdbestattungsgräber: max. Höhe: 120 cm, max. Breite: 50 cm

d) Natursteinfindlinge max. 40 cm x 40 cm. (13) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Würde und Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen zulassen.

§ 22 Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In den Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale in ihrer Errichtung, Gestaltung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Anforderungen (§ 20).

§ 23 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind, soweit nicht anders geregelt, bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 cm x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen (Einfassung, Gedenksteine, Teilabdeckungen, Vollabdeckungen, fest angebrachte Laternen und Blumenschalen, etc.) bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 24 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Die Fundamentierung ist so auszuführen, dass beim Ausheben von Nachbargräbern, auch bei Tiefbettungen, die Standsicherheit nicht beeinträchtigt wird. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

Friedhofssatzung Edingen-Neckarhausen vom 21.09.2022

§ 25 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 26 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 25 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 27 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 21 Abs. 9) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 25 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten sind spätestens sechs Monate nach der Bestattung oder Beisetzung herzurichten, gärtnerisch anzulegen und zu pflegen. (5) Aus Gründen des Naturschutzes (Erhaltung der Pflanzen- und Tiervielfalt) und des Klimaschutzes (Vermeidung von Aufheizung, CO₂-Reduktion) wird eine gärtnerische Gestaltung der Grabflächen mit heimischen und insektenfreundlichen Pflanzen empfohlen. (6) Pflanzen dürfen nicht über das Grabmaß hinauswachsen und durch ihre Höhe weder Nachbargräber, öffentliche Anlagen und Wege noch den Bestattungsbetrieb

Friedhofssatzung Edingen-Neckarhausen vom 21.09.2022 beeinträchtigen. Einzelgehölze oder Sträucher dürfen nicht höher als die für die Grabart zulässigen Grabmale sein. Grabnutzungsberechtigte und Verfügungsberechtigte sind zum Rückschnitt verpflichtet. Aus Gründen der Sicherheit sind stachelige und giftige Pflanzen nicht erlaubt. Es dürfen keine Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel verwendet werden. (7) Die Verwendung von Grabschmuck aller Art, der insgesamt oder in Teilen aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Materialien besteht, ist nicht gewünscht. (8) Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter etc. aus nicht verrottbarem Material ist nach dem Gebrauch von der Grabstätte zu entfernen und in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. (9) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 26 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (10) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (11) Die gärtnerische Gestaltung der individuellen Grabflächen (§ 10 Abs. 2 Nr. 1-4) muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher und das Aufstellen von Bänken.

§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 25 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen. VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 29 – (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf

nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 30 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch

Friedhofssatzung Edingen-Neckarhausen vom 21.09.2022 nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe störende Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere unangeleint mitbringt,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • g) Wasser zu anderen Zwecken als der Grabpflege entnimmt,
    • h) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • i) Druckschriften verteilt.
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  4. 4. Särge, Urnen oder Überurnen verwendet, die nicht den Anforderungen des § 6 entsprechen,
  5. 5. die Grabstätte, die vor Eintritt eines Todesfalls erworben wurde, nicht anlegt, pflegt und je nach Grabart mit einem Grabmal und einer Einfassung versieht (§ 10 Absatz 4),
  6. 6. in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften nach der jeweiligen Frist je nach Grabart nicht das Grabmal und sonstige Grabausstattungen, sofern nicht anders geregelt, anbringt (§ 15 Abs. 3, § 16 Abs. 4 u. § 23 Abs. 1),
  7. 7. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 23 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 26 Absatz 1),
  8. 8. die Grabmale nicht entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks fundamentiert und befestigt (§ 24),
  9. 9. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 25 Absatz 1),
  10. 10. die Grabstätte entgegen der Vorschriften des § 27 nicht herrichtet, anlegt und pflegt. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

Friedhofssatzung Edingen-Neckarhausen vom 21.09.2022

IX. Bestattungsgebühren

§ 32 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 33 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  4. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 34 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebührenschuld entsteht
  5. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  6. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig. § 35 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren (1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung. X. Schlussvorschriften § 36 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am 01.11.2022 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofssatzung vom 20.09.2017 und das Bestattungsgebührenverzeichnis vom 26.03.2015 außer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - GemO - bzw. des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder

Friedhofssatzung Edingen-Neckarhausen vom 21.09.2022 Formvorschriften nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister den Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Edingen-Neckarhausen, 22.09.2022

Herold Bürgermeister-Stellvertreter

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Edingen-Neckarhausen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Edingen-Neckarhausen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 68xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Edingen-Neckarhausen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Edingen-Neckarhausen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 497 € (Urne) bzw. 1.877 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Edingen-Neckarhausen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 68xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Edingen-Neckarhausen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €