Friedhofsgebühren Lütjenburg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Lütjenburg · Schleswig-Holstein · PLZ 24321

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 08.03.2017 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Friedhofsgebührensatzungfür den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde

Lütjenburg Nach Artikel 25 Abs. 3, Ziffer 4, der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirchein Norddeutschland i.V.m. § 42 der Friedhofssatzung hat der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lütjenburg in der Sitzung am 08.03.2017 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofs der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lütjenburg undseiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenigebzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften diese als Gesamtschuldner.

§ 3 – Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekanntgegeben. (2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheidesfällig. (3) Der Friedhofsträger kann -abgesehen von Notfällen- die Benutzung des Friedhofsuntersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtetworden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist. (4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. (5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nicht anders bestimmt. ../ 2

§4 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren (1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist fürjeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von ein Prozent desabgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf dennächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. (2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner zu erstatten. (3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werdenim Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 5 – Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 6 – Gebührentarif

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich ggf. Grabfeldunterhaltungsgebühren)

  1. 1. Reihengrabstättea) für Särge bis 1,20 m für 20 Jahreb) für Särge über 1,20 m für 30 Jahrec) für Urnenreihengrabstätten für 20 Jahre
  2. 2. Wahlgrabstättea) für 30 Jahre, je Grabbreiteb) Urnenwahlgrabstätte in Rasenlagefür 25 Jahre, 1-2 Urnenc) Urnenwahlgrabstätte für 25 Jahre, 1-2 Urnend) Urnenbaumwahlgrabstätte in Rasenlagefür 25 Jahre, 1-2 Urnen,
  3. 3. Urnengemeinschaftsgrabstätte für 20 Jahre
  1. 4. Wahlgrabstätte mit einem eingeschränkten Nutzungsrecht (50% der Gebühr von Ziffer 2 a-d)

350,-- € 1.200,-- € 840,-- € 1.410,-- € 1.150,-- € 920,-- € 1.262,50€ 700,-- €

5. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetragder Gebühren unter Nr. 2 berechnet. Dabei bleiben Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wirddie volle Jahresgebühr erhoben. Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtswird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. II. Verwaltungsgebühren

  1. 1. Für die Ausstellung einer Graburkundeund die Überlassung der Friedhofssatzung

26,-- €

  1. 2. Für die Umschreibung einer Graburkunde auf den Namenanderer Berechtigter

10,-- €

  1. 3. Für die Anerkennung eines Gewerbetreibenden

25,-- €

  1. 4. Für die Genehmigung zur Aufstellunga) eines stehenden Grabmals, einschl. der Prüfungder Standfestigkeitb) eines liegenden Grabmals

160,-- € 40,-- €

III. Gebühren für die Bestattung

  1. 1. Für das Ausheben und Verfüllen der Grufta) bei Grabstätten für Särge bis 1,20 mb) bei Reihengrabstätten für Särgec) bei Wahlgrabstätten für Särge

500,-- € 750,-- € 800,-- €

  1. 2. Für eine Urnenbeisetzung

250,-- €

  1. 3. Für das Aufhügeln von Grabstättena) bei Urnengrabstättenb) bei Sarggrabstätten, je Grabbreite, auch je unbelegter Grabbreite bei Neuerwerb

100,-- € 150,-- €

IV. Sonstige Gebühren

  1. 1. Benutzung des Feierraumes im Friedhofsgebäude für eine Trauerfeier (Die Gebühr entfällt, wenn der Verstorbene bei seinem Tod Glied derevangelischen Kirche war und anlässlich seiner Beerdigung eineevangelische Trauerfeier gehalten wird.)

250,-- €

  1. 2. Benutzung des Kühlraumes, je angefangene 24 Stunden

40,-- €

  1. 3. Benutzung des Einbettungsraumes

48,-- €

  1. 4. Benutzung des Abschiedsraumes

24,-- €

  1. 5. Versand und die Überführung einer Urne

22,-- €

  1. 6. Entfernen und Entsorgen von Grabmalen und Fundamenten 150,-- € 50,-- €

a) stehendes Grabmalb) liegendes Grabmal

V. Gebühren für Ausgrabungen

  1. 1. Für die Ausgrabung einer Leiche

1.000,-- €

  1. 2. Für die Ausgrabung einer Urne

250,-- €

§ 7 – Zusätzliche Leistungen

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach demtatsächlichen Aufwand fest.

§ 8 – Schlußbestimmungen

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 03.01.2012 außer Kraft. Die amtliche Bekanntmachung erfolgt im Internet unter der Adressewww.kirchengemeinde-luetjenburg.de/Friedhof/Satzungen. Auf die Bereitstellung wirdin den Kieler Nachrichten unter amtlichen Bekanntmachungen hingewiesen.

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lütjenburg

  • Der Kirchengemeinderat-

Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durchden Bescheid des Kirchenkreisrats des Kirchenkreises Plön-Segeberg vom ………….. (Az.: ) kirchenaufsichtlich genehmigt.

Lütjenburg, den 05.04.2017

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lütjenburg -Der Kirchengemeinderat-

--------------------------------Vorsitzende/r

(Kirchensiegel)

-------------------------------Mitglied

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 05.04.2017 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzungfür den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde

Lütjenburgvom 11. März 2020

Friedhofsverwaltung Lütjenburg

Mensingstraße 7

24321 Lütjenburg

Telefon 04381-1545

Telefax 04381-5883

E-Mail: [email protected]

Internet: www.kirchengemeinde-luetjenburg.de

Nach Artikel 25 Absatz 3 Nr. 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lütjenburg in der Sitzung am 11. März 2020 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettetwerden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck

§ 2 Verwaltung des Friedhofs

§ 3 Außer Dienststellung (Schliebung) und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszteiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbliche Arbeitsen

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung der Bestattung

§ 8 Särge und Urnen

§ 9 Ruhezeit

§ 10 Ausheben und Schlieben der Gräber

§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

§ 13 Sargreihengrabstätten

§ 14 Sargwahlgrabstätten

§ 15 Nutzungszeit der Sargwahlgrabstätten

§ 16 Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten

§ 17 Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

§ 18 Rückgabe von Wahlgrabstätten

§ 19 Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Baumgrabstätten

§ 20 Urnengemeinschaftsgrabstätten

§ 21 Registerführung

V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 22 Gestaltungsgrundsatz

§ 23 Wahlmöglichkeit

§ 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten

§ 25 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten

§ 26 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

§ 27 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 28 Allgemeines

§ 29 Grabpflege, Grabschmuck

§ 30 Vernachlässigung

VII. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 31 Zustimmungserfordernis

§ 32 Prüfung durch den Friedhofsträger

§ 33 Fundamentierung und Befestigung

§ 34 Mausoleen und gemauerte Grüfte

§ 35 Instandhaltung

§ 36 Entfernung

§ 37 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

§ 38 Benutzung der Leichenräume

§ 39 Trauerfeiern

IX. Haftung und Gebühren

§ 40 Haftung

§ 41 Gebühren

X. Schlussvorschriften

§ 42 Umwelt- und Naturschutz

§ 43 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) These Friedhofssatzung gilt für den von der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lütjenburg getragenen Friedhof in seiner jeweiligen Höhe. (2) Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er dient der Bestattung der Glieder der Kirchengemeinde sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich des Friedhofsträgers hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände besaßen. Ferner konnen Glieder anderer evangelischer Kirchengemeinden bestattet werden sowie Angehörige anderer christlicher Religionsgemeinschaften, die am Ort keinen eigenen Friedhof besitzen. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 2

Verwaltung des Friedhofs

(1) Leitung und Verwaltung des Friedhofs richten sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften. (2) Der Kirchengemeinderat kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Orts- und Fachausschüsse bilden oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen. (3) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlangerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstände, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetriebenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 3

Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof oder einzeln Friedhofsteile konnen aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden. Eine beschrankte Schliebung ist möglich. (2) Bei einer Schliebung)dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstände für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfrei Umbettung der Bestatteten.

(3) Bei einer beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen werden nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit oder einen festzulegenden Personenkreis auf den Grabstätten vorgenommen, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.

(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung setzt die vorherige Schließung des Friedhofs voraus. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätspflicht vergangen ist.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen besteht gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes angemessen zu verhalten und Auberungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben richten, zu unterlassen. (2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benöttigten und genehmigten Fahrzeuge - zu befahren,

b) Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten und davon zu werben, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,

c) an Sonn- und Feiertagen Arbeitsen auszuführen,

d) in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abraum außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat auf dem Friedhof zu entsorgen,

g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigten oder zu verunreinigen,

h) zu lärmen,

i) Hunde - ausgenommen Blindenhunde- mitzubringenj) Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmittel zur Grabpflege sowie chemische Reinigungsmittel zur Reinigung von Grabmalen zu verwenden undk) Tiere außerhalb der vom Friedhof bestimmten Stellen zu füttern.

Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und dieser Satzung vereinbar sind.

(3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. (4) Der Friedhofsträger kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen. (5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Friedhofsträger kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt oder schwerwiegend zuwider handeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.

§ 6 Gewerbliche Arbeiten

(1) Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die dem Berufsbild entsprechende Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Friedhofsträger. Der Friedhofsträger kann Zulassungsbeschränkungen festlegen. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind unda) ihre Eignung in die Handwerkerrolle bzw. in das Verzeichnis gemäß §19 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist, nachweisen oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen und diese z.B. durch den vorläufigen Berufsausweis für Friedhofsgärtner und – gärtnerinnen nachweisen undb) dem Friedhofsträger den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweisen.

Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, dem Friedhofsträger den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen.

(3) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der Friedhofsträger auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen Friedhof vorgelegt wird. (4) Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeitenden haben die jeweils geltende Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von dem Friedhofsträger festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von dem Friedhofsträger genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

(7) Die Zulassung kann durch den Friedhofsträger widerrufen werden, wenn der oder die Gewerbetreibende schwerwiegend oder trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind.

(8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischem Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben ihre Tätigkeit auf dem Friedhof vor Aufnahme der Leistungserbringung auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Absätze 1 bis 3 und 7 finden auf sie keine Anwendung.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung der Bestattung

(1) Bestattungen sind unter Beibringung der nach dem Bestattungsgesetz erforderlichen Unterlagenrechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung im Benehmen mit der Verwaltung nachzuweisen. (2) Der Friedhofsträger setzen im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest. (3) Die Bestattungen erfolgen in der Regel montags bis freitags.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegen stehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend. Für den Transport des Leichnams zum Grab ist ein verschlossener Sarg zu verwenden. (2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglich. Särge müssen fest verfügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(3) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen. (4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend. (5) Für die Bestattung in Mausoleen oder gemauerten Grüften sind nur Steinsärge, Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luft-dicht verschlossen sind. (6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

§ 9

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre. (3) Die Ruhezeit für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 20 Jahre. (4) Die Ruhezeit für totgeborene Kinder, Fehlgeburten, sowie aus Schwangerschaftsabbruchen stammende Leibesfrüchte beträgt 10 Jahre.

§ 10

Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofträgers ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. des Leichnams im Leichentuch mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Die Nutzungsberechtigten müssen Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Lampen, Vasen, Großgehölze usw.) soweit erforderlich, vor der Beisetzung auf ihre Kosten entfernen setzen. Über das Erfordernis entscheidet die Verwaltung. (5) Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen aus Absatz 4 nicht nach und muß beim Ausheben der Gräber das Grabzubehör vom Friedhofspersonal entfern werden, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Ein Anspruch auf Wiederverwendung herausgenommener Pflanzen besteht nicht.

§ 11

Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung der Friedhofsträgers. Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist, die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person.

(3) Die Zustimmung des Friedhofsträgers zur Umbettung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 des Grundgesetzes abzuleitende Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung von dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat die Antrag stellende Person zu tragen.

(4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die nutzungsberechtigte Person soll vorher gehört werden.

(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. Mit Zustimmung des Friedhofsträgers können sie auch in anderen Grabstätten beigesetzt werden.

(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.

(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung.

(9) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Bestattung einer Leiche und die anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte ist keine Umbettung.

IV. Grabstätten

§ 12

Allgemeines

(1) Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers. An ihr werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung vergeben. Mit der Überlassung der Grabstätte wird die Befugnis verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe dieser Satzung zu nutzen. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Die Nutzungsberechtigten haben für die Verkehrssicherheit auf den Grabstätten zu sorgen.

(2) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall vergeben. Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen (§16).

(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Die nutzungsberechtigte Person hat jede Änderung ihrer Anschrift dem Friedhofsträger mitzuteilen.

(5) Die Grabstätten können angelegt werden alsa) Sargreihengrabstätten,

b) Sargwahlgrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten,

e) Urnengemeinschaftsgrabstätten,

f) Baumgrabstätten.

Im Bedarfsfall können Sondergrabstätten für Angehörige anderer Glaubensgemeinschaften angelegt werden.

(6) Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:

a) Sargreihengrabstättenb) Sargwahlgrabstättenc) Urnenreihengrabstättend) Urnenwahlgrabstättene) Urnengemeinschaftsgrabstättenf) Baumgrabstätten

Länge: 2,20 m Breite: 1,20 m Länge: 2,20 m Breite: 1,20 m Länge: 0,90 m Breite: 0,80 m Länge: 1,20 m Breite: 1,00 m Länge: 0,50 m Breite: 0,50 m 2,00 qm

Im Übrigen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.

(7) Stimmen in den bestehenden Grabfeldern des Friedhofs die Grabmaße mit den Maßen dieser Satzung nicht überein, hat das keinen Einfluss auf die Gebührenbemessung.

§ 13

Sargreihengrabstätten

(1) Sargreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlangert werden. (2) In jeder Sargreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Der Friedhofsträger kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder eine Urne zusätzlich beigesetzt wird, sofern die Ruhezeit dadurch nicht übersritten wird. (3) Auf den Ablauf der Nutzungszeit werden die Nutzungsberechtigten schriftlich hingewiesen, sowie die Anschriften der Verwaltung besteht sind. Sargreihengraber werden nach Ablauf der Nutzungszeit geräumt. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird außer dem 6 Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild im Schaukasten des Friedhofsbekanntgemacht.

§ 14

Sargwahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten werden als Sondergräber für Erdbestattungen mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben. (2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde vergeben. Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist. (3) In jeder Grabbreite darff nur eine Leiche bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann in Ausnahmefallen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 1,00 m oder eine Urne zusätzlich beigesetzt wird. (4) In einer Wahlgrabstätte)dürfen die nutzungsberechtigte Person und ihre Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:

a) die Ehegattin oder der Ehegatte,

b) der eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,

c) leibliche und adoptierte Kinder,

d) die Eltern,

e) die Geschwister,

f) die GroBeln undg) die Enkelkinder sowieh) die Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bzw. -partnerinnen der unter c, e und g bezeichneten Personen.

(5) Die Bestattung anderer Personen bedarf neben der Zustimmung der nutzungsberechtigten Person zusätzlich der Einwilligung des Friedhofsträgers.

§ 15

Nutzungszeit der Sargwahlgrabstätten

(1) Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre, beginnend mit dem Tag der Zuweisung. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstände gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlangert oder wiedererworben werden. Wir das Nutzungsrecht nicht verlangert oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit. (2) Die nutzungsberechtigte Person hat selbst für eine rechtzeitige Verlangerung oder einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Der Ablauf der Nutzungszeit wird sechs Monate vorher durch einen Hinweis im Schaukasten des Friedhofs oder durch Anschreiben an die nutzungsberechtigte Person, sowie die Anschriften der Verwaltung vorliegen, besteht gemacht. (3) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlangern, und darüber für alle Grabbreiten der Grabstände. Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung.

§ 16

Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten

(1) Sind auf dem Friedhof genügend freie Grabstätten vorhanden, so kann ohne Vorliegen eines Todesfalles (vergleiche § 12 Abs. 2 – Reservierung einer Grabstätte) und nach Ablauf der Nutzungszeit nach § 15 (Erhaltung einer Grabstätte) ein eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten verliehen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines eingeschränkten Nutzungsrechts besteht nicht.

(2) Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte unterliegt den Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den jeweils geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen:

a) Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung von Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach Buchstabe c endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.

b) Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann abweichend von § 15 für eine kürzere Nutzungszeit verliehen werden.

c) Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, an dem in der Wahlgrabstätte eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt wird. In diesem Fall gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten.

d) Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist die ermäßigte Grabnutzungsgebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

e) Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach Buchstabe c, so ist die entrichtete Grabnutzungsgebühr, soweit sie auf den Zeitraum nach der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts entfällt, auf die Grabnutzungsgebühr anzurechnen, die ab dem Zeitpunkt der Belegung der Grabstätte für das uneingeschränkte Nutzungsrecht zu entrichten ist.

§ 17

Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der nutzungsberechtigten Person auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 4 Satz 2 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers.

(2) Stirbt die nutzungsberechtigte Person, so kann das Nutzungsrecht vom Friedhofsträger auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 4 Satz 2 mit deren oder dessen Zustimmung übertragen werden. Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 14 Absatz 4 Satz 2 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die ältere Person Vorrang hat. Sind keine Angehörigen vorhanden oder bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht auch auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen.

(3) Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person nach § 14 Absatz 4 Satz 2 oder - mit Zustimmung des Friedhofsträgers - einer anderen Person durch Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem Friedhofsträger unverzüglich einzureichen. (4) Diejenige Person, der das Nutzungsrecht von dem Friedhofsträger nach Absatz 1 oder von der oder dem Nutzungsberechtigten nach Absatz 3 übertragen wird, hat innerhalb von sechs Monaten nach der Übertragung die Umschreibung auf ihren Name zu beantragen. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist. (5) Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch den Friedhofsträger.

§ 18 Rückgabe von Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers. (2) Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren. Für die Pflege- und Unterhaltsleistung der zurückgegebenen Grabstände ist eine Gebühr zu entrichten, sofern die Grabstände noch mit Ruhezeiten versehen ist.

§ 19 Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer einer 20-jährigen Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Sondergräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer einer 25-jährigen Nutzungszeit verliehen wird. Es werden Urnenwahlgrabstätten angelegt für zwei Urnen. Der Friedhofsträger kann, gegen Entrichtung einer Gebühr, Ausnahmen zulassen. (3) Baumgrabstätten sind Urnenwahlgrabstätten an einem vorhandenen oder neu zu pflanzenden Baum. Das Nutzungsrecht wird auf Antrag für die Dauer einer 25-jährigen Nutzungszeit verliehen. Baumgrabstätten werden angelegt für 2 Urnen. Die Neuanpflanzung erfolgt durch die Verwaltung. Für den Fall eines Sturmschadens, Schädlingsbefalls oder anderweitigen Zerstörung des Baumes, wird von der Verwaltung ein neuer Jungbaum, wenn möglich auf der Grabstände, ansonsten in unmittelbarer Höhe gepflanzt. Die Beisetzung der Urnen erfolgt im Traufenbereich des Baumes. Eine individuelle Bepflanzung und Gestaltung ist nicht zugelassen. Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Bodenbewuchs darf ausschließlich der Friedhofsträger vornehmen. Um die Baumwurzeln zu schonen, *\text{dürfen} ausschließlich liegende Grabmale verwendet werden. Der

Standort des liegenden Grabmals wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, geltenfür Urnengrabstätten die Vorschriften für Sargreihengrabstätten bzw. Sargwahlgrabstätten entsprechend.

§ 20

Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte

(1) Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte können als Reihengrabstätteoder Wahlgrabstätte für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen angelegt werden. Die gärtnerische Anlage und Unterhaltung einschließlich der Rahmenpflanzung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch die Friedhofsverwaltung. An dem dafür vorgesehenen Ablageplatz der Gemeinschaftsgrabstätte dürfen nur Blumen und Gestecke niedergelegt werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt verwelkte Blumen und Gestecke sowie unzulässig abgelegten Grabschmuckwie Blumentöpfe, Grablichter, Grablaternen und Steine zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist zur Aufbewahrung nicht verpflichtet.

(2) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind eine besondere Form von Reihengrabstätten. Sie werden der Reihe nach belegt. Das Nutzungsrecht wird nur im Todesfall zur Beisetzung einer Urne für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Auf den Urnengemeinschaftsgrabstätten werden die einzelnen Grabbreiten nicht gekennzeichnet.

§ 21

Registerführung

Die Verwaltung führt einen Gesamtplan, einen Lageplan, ein topographisches Grabregister und ein chronologisches Bestattungsregister der Bestatteten. Die Führung soll mittels elektronischer Datenverarbeitung erfolgen.

V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 22

Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen der §§ 25 und 27 für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt sowiedas christliche Empfinden nicht verletzt werden.

§ 23

Wahlmöglichkeit

(1) Neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 24 und 26) werden auch solche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 25 und 27) angelegt. (2) Der Friedhofsträger weist bei Erwerb des Nutzungsrechts auf die Möglichkeit hin, ein Nutzungsrecht auf einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften erwerben zu konnen. Die antragstellende Person bestätigt durch Unterschrift, auf die Wahlmöglichkeit hingewiesen worden zu sein, und erkennt die für die gewählte Grabstände geltenden Gestaltungsvorschriften an. (3) Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften. (4) Mit Übertragung des Nutzungsrechts Goes die Verpflichtung zur Einhaltung der Gestaltungsvorschriften auf die neue nutzungsberechtigte Person als Rechtsnachfolgerin über.

§ 24

Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten

(1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen. (2) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Strauchern ist auf den Grabstätten nicht gestattet. Alle Gehölze werden mit der Anpflanzung kraft Gesetzes Eigentum des Friedhofsträgers. Bestehende Gehölze)dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofträgers verändert oder beseitigt werden. (3) Nicht zugelassen sind Gebinde aus künstlichem Werkstoff. Dasselse gilt für Grababdeckungen oder Einfassungen mit Naturstein, Beton, Terrazzo, Teer-pappe, Kunststoff, Split, Kieselstein, Kies oder ähnlichen Materialien.

§ 25

Zusätzliche Gestaltungsvorschriftenfür die Anlage von Grabstätten

(1) Die Vorschriften these Paragrafen gelten fur folgende Grabfelder: 3AN, U13, 14 (2) Die Grabstätten müssen eine die gesamte Fläche bedeckende Bepflanzung erhalten und sollen durch die besondere gartnerische Gestaltung zu einem ausgewogenen Bild des Friedhofes beitragen. (3) Bei Rasengrabstätten (Rasensargwahl- und Rasensargreihengrabstätten, Urnenwahl- und Urnenreihengrabstätten sowie Urnengemeinschaftsgrabstätten) sind die einzelnen Grabstätten übergangslos durch eine Rasenfläche verbunden. Die Rasenfläche wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Auf den Grabfeldern, mit Ausnahme der Urnengemeinschaftsgrabstätten, sind die

Gräber durch das Grabmal und durch das Blumenbeet gekennzeichnet. Die sich am Kopfende befindliche Beetfläche ist zur Aufnahme des Grabmals, zur individuellen Anlage und Bepflanzung durch den Nutzungsberechtigten bestimmt.

(4) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Gehölze sowie Schrittplatten.

§ 26

Allgemeine Gestaltungsvorschriftenfür die Errichtung von Grabmalen

(1) Für Grabmale sollen nur Naturstein, Hartholz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. (2) Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, über 100 cm Höhe 15 cm. Die Friedhofsverwaltung kann weiter gehende Anforderungen (z. B. besondere Verdubelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist. Je nach verwendetem Material kann von diesen Vorgaben abgewichen werden, sofern die Standsicherheit gewährleistet ist. (3) Liegende Grabmale müssen mindestens 10 cm stark sein. (4) Grabmale und Fundamente dürfen nur durch zugelassene Fachbetriebe hergestellt und errichtet werden. (5) Bei stehenden Grabmalen, mit Ausnahme von Findlingen, sind alle sightbaren Seiten fachgerecht zu bearbeiten.

§ 27

Zusätzliche Gestaltungsvorschriftenfür die Errichtung von Grabmalen

(1) Die Vorschriften these Paragrafen gelten fur folgende Grabfelder: 1-17 (2) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt. (3) Für das Grabmal dürfen nur Natursteine, Hartholz, geschmiedetes oder gegossenes Metall in handwerklicher und massiver Ausführung verwendet werden. (4) Nach Maßgabe des Gestaltungsplans sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite zusätzlich ein liegendes gesetzt werden. Es soll dem vorhandenen in Material, Farbe, Schrift und Bearbeitung entsprechen.

Auf Urnengemeinschaftsgrabstätten ist die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen durch die Nutzungsberechtigten nicht zugelassen.

(5) Die Breite eines stehenden Grabmals, einschließlich Sockel darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiben. (6) Auf den Grabstätten für Erdbestattungen sind die Ansichtsflächen in folgenden Größen zulässig:

a) auf Sargreihengrabstätten stehende Grabmale (in Stelenform) 0,20 bis 0,45 qm liegende Grabmale 0,16 bis 0,35 qmb) auf einstelligen Sargwahlgrabstätten bei einer äußersten Breite von 60 cm stehende Grabmale 0,20 bis 0,80 qm liegende Grabmale 0,16 bis 0,90 qmc) auf zwei- oder mehrstelligen Sargwahlgräbern stehende Grabmale 0,20 bis 1,20 qm liegende Grabmale 0,20 bis 0,90 qmd) Werden bei Grabstätten mit mehr als zwei Grabbreiten Grabmalabmessungen gewünscht, die über die Maße von 6 c) hinausgehen, so bedürfen diese der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(7) Auf Urnengrabstätten sind die Ansichtsflächen in folgenden Größen zulässig:

(a) auf Urnenreihengrabstätten nur liegende Grabmale 0,12 bis 0,16 qm (b) auf Urnenwahlgrabstätten stehende Grabmale 0,16 bis 0,40 qm liegende Grabmale 0,16 bis 0,20 qm (c) auf Baumgrabstätten nur liegende Grabmale 0,20 qm

(8) Das Grabmal auf Baumgrabstätten ist ebenerdig zu verlegen. (9) In dem Gestaltungsplan konnen im Rahmen von Absatz 6 und 7 Höchst- und Mindestabmessungen in Breite und Höhe vorgeschreiben werden. (10) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, konnen Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher Ausführung zugelassen werden. (11) Schriften und Symbole müssen der Wurde des Ortes angemessen sein und)dürfen sich nicht gegen den christlichen Glauben richten. Für die Gestaltung und Bearbeitung gilt folgenden:

a) Zur Beschriftung sind alle fachgerechten Techniken zugelassen. Schriften, Ornamente und Symbole müssen gut verteil werden. Sie dürfen nicht aufdringlich groß sein. Bronze, Messing und Hydronalium sind nur in natürlichem Ton zugelassen.

b) Lichtbilder dürfen die Maße 9 cm x 13 cm nicht überschreiben. Über Ausnahmen entscheidet der Friedhofsträger.

c) Nicht zugelassen sind insbesondere Materialien wie Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, sonstige Ersatzstoffe und Imitationen.

(12) Für Grabmale in besonderer Lage kann der Friedhofsträger zusätzliche Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 28

Allgemeines

(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Zur gartnerischen Anlage und Pflege ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person verpflichtet. Sie kann entweder die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder eine nach § 6 zugelassene Friedhofsgartnerin oder einen zugelassenen Friedhofsgartner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. (2) Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstätte steht ihren jedoch nicht zu, soweit sie nicht Nutzungsberechtigte sind. (3) Der Friedhofsträger ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung befindende Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind durch die nutzungsberechtigte Person oder deren Beauftragte von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. (4) Die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger. (5) Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlangern und sind Nutzungsberechtigte nicht vorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nutzungsrechts nicht bereit, so kann der Friedhofsträger die Erstattung der Kosten für die Anlegung und Unterhaltung einer Rasengrabanlage bis zum Ablauf der Nutzungszeit von derjenigen Person verlangen, die die Bestattung veranlasst hat. Die Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt, sowie die Grabpflege durch Dritte sichergestellt ist.

§ 29

Grabpflege, Grabschmuck

(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet. (2) Produkte der Trauerfloristik, die Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe enthalten, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken, *\text{dürfen nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestelltten Behältern zu entsorgen. LED-Grablichter *\text{dürfen nicht verwendet werden, da sie ein erhebliches Umwelt- und Abfallentsor-}

gungsproblem darstellen. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.

(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen oder Ähnlichem für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.

§ 30

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so ist die nutzungsberechtigte Person zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von dem Friedhofsträger kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger stattdessen die Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen.

(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist nutzungsberechtigte Person noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist sie nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Die nutzungsberechtigte Person ist in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen von Absatz 1 aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofträgers fallen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.

VII. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 31

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person oder eine bevollmächtigte Person zu stellen.

(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:

a) Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung, sowieb) Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen, Bänke und provisorischer Tafeln, bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht worden ist.

§ 32 Prüfung durch den Friedhofsträger

(1) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass ihm das Grabmal und der genehmigte Antrag bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorgewiesen werden. (2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, kann der Friedhofsträger die Errichtung des Grabmals verweigern oder der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen kann der Friedhofsträger nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für sonstige bauliche Anlagen nach § 31 Absatz 3 entsprechend.

§ 33 Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 34 Mausoleen und gemauerte Grüfte

(1) Soweit auf dem Friedhof Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, können sie im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden. (2) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten Grüften sowie die Errichtung neuer Mausoleen und gemauerter Grüfte soll nur ermöglich werden, wenn durch vertragliche Regelungen sichergestellt wird, dass der Friedhof von entstehenden Kosten freigehalten wird.

§ 35

Instandhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person. (2) Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch zugelassene Gewerbetriebende beseitigen zu halten. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen eine schriftliche Aufforderung zur Befestigung oder zur Beseitigung. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten der Verantwortlichen instand setzen oder beseitigen halten. Sind die Verantwortlichen nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so sind sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstände oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. (3) Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung, die Grabstände oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger die notwendigen Arbeitsen durchführten oder das Grabmal entfern den halten. Die entstehenden Kosten haben die Verantwortlichen zu tragen.

§ 36

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die nutzungsberechtigte Person das Grabmal bzw. sonstige bauliche Anlagen innerhalb von drei Monaten entfernen oder entfernen setzen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 37 handelt. Die Einzelheiten sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Ist bis zum Ablauf dieser Frist keine Abräumung und auch keine Beauftragung der Friedhofsverwaltung erfolgt, gehen Grabmal, bzw. bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verpfugungsgewalt des Friedhofsträgers über. Diese kann das Grabmal bzw. die bauliche Anlage von der Grabstände entfernen, Fachfirmen zur Wiederverwendung anbieten oder einem Recycling zuführen und die nutzungsberechtigte Person zur Übernahme der Kosten heranziehen.

§ 37

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist in angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren. Die erfassten Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers und sollen auch nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstätte erhalten werden.

(2) Für die Erhaltung von Grabmalen nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denen sich die Nutzungsberechtigten verpflichten, das Grabmal gegebenenfalls zu restaurieren und zu erhalten.

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

§ 38

Benutzung der Leichenräume

(1) Die Leichenräume dieren zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers und in Begleitung ihres Beauftragten betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, konnen die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Säre sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schreiben. (3) Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, werden nach Möglichkeit in einem besonderen Leichenraum aufgestellt. Der Zutritt Unbefugter zu dieser Raum sowie das Öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen amtsärzlichen Zustimmung.

§ 39

Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern müssen der Wurde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. (2) Trauerfeiern konnen in einem darauf bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (3) Für die Trauerfeier steht der Feierraum in der Friedhofsverwaltung zur Verfugung. Für die kirchliche Trauerfeier verstorbener Glieder der evangelischen Kirche und verstorbener Glieder einer Religionsgemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein angehören, steht die Kirche zur Verfugung. (4) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der Leiche eine Aufstellung des Sarges nicht zulässst.

IX. Haftung und Gebühren

§ 40

Haftung

(1) Die nutzungsberechtigte Person haftet für alle Schäden, die durch von ihr oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen nach den Regeln des allgemeinen Haftungsrechts.

(2) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.

§ 41 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Anlagen und Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

X. Schlussvorschriften

§ 42 Umwelt- und Naturschutz

Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu tragen.

§ 43 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft; zusätzlich ist die Satzung nach einem Hinweis in den Kieler Nachrichten im Internet auf der Internetseite www.kirchengemeinde-luetjenburg/Friedhof.de zu veröffentlichen. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 05.12.2008 außer Kraft.

Die vorstehende Friedhofssatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Plön-Segeberg vom 30. APR. 2020 (Az.: ) kirchenaufsichtlich genehmigt.

23795 Bad Segeberg, den 30. APR. 2020

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lütjenburg

  • Der Kirchengemeinderat -

Vollter Kern

Vorsitzende/r

Michael Langhoff Mitglied

Bekanntmachungshinweis:

Die vorstehende Friedhofssatzung wurdea) mit vollem Wortlaut veröffentlicht in den Kieler Nachrichten (Veröffentlichungsorgan)

amb) öffentlich ausgehängt in der Zeit von 06.05.2020 bis 05.06.2020 in den Schaukästen der Kirchengemeinde Lütjenburg, die sich befinden in (genaue Bezeichnung der Standorte) der Wehdenstr. 14 und dem Friedhof Lütjenburg, nach vorherigem Hinweisin den Kieler Nachrichten. (Veröffentlichungsorgan) am 06.05.2020.

Vorsitzende/r

Mitglied

Je nach Art der amtlichen Bekanntmachung sind die Angaben bei Buchstabe aoder b auszufüllen. Der nichtzutreffende Buchstabe ist dann zu streichen.