Friedhofsgebühren Ascheberg (Holstein) 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Ascheberg (Holstein) · Schleswig-Holstein · PLZ 24326

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 06. November 2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde

Ascheberg Nach Artikel 25 Absatz 3 Nr. 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ascheberg in der Sitzung am 6. November 2018 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofs der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ascheberg und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführten Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren sind die Antragsteller verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3

Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben. (2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig. (3) Der Kirchengemeinderat kann die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern noch ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist. (4) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.

Seite 1|5 §4

Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag in Höhe von 0,5 Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. (2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldner zu erstatten. (3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung haben die Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 5

Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung. Für die Zahlungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 6

Gebührentarif

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich der Friedhofsunterhaltungsgebühren)

  1. 1. Reihengrabstätte Euro a. Für Särge bis 1,20m für 20 Jahre 324,00 b. Für Särge über 1,20m für 25 Jahre mit 30 cm Bepflanzung in Rasenlage (einschl. Mähgebühren) 1.225,00 c. Für Urnen anonym für 20 Jahre Rasenlage 780,00
  1. 2. Wahlsarggrabstätte für 25 Jahre a. Für Pflanzwahlsarggrab je Grabbreite 1.053,00 b. Für Pflanzwahlsarggrab in besonderer Lage je Grabbreite 1.525,00 c. Für Rasenwahlsarggrab je Grabbreite (inkl. Mähgebühren) 1.885,00 d. Für reservierte Rasengrabbreite (inkl. Mähgebühren) 1.885,00 e. Für Rasenwahlsarggrab im Feld P (inkl. Mähgebühren) 1.985,00
  1. 3. Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre a. Als Urnenpflanzwahlgrab (kl. Pflanzfeld) für bis zu 2 Urnen je Grabbreite 1.053,00 b. Als Urnenrasenwahlgrab für bis zu 2 Urnen je Grabbreite 1.160,00 c. In besonderer Lage im Feld P d. Als Urnenrasenschlichtgrab 935,00 Seite 2|5 4. Urnengemeinschaftsanlagen a. Urnenwahlgrab an Granit-Stele 1.190,00 Zusätzliche Beisetzung einer 2. Urne 320,00 b. Urnenwahlgrab unter Baum 1.156,00 Urnenwahlgrab unter Baum für 2 Urnen 1.530,00
  1. 5. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung von Nutzungsrechten wird der Jahresbeitrag der Gebühren und Nr. 2 und 3 berechnet.
  1. 6. Friedhofsunterhaltungsgebühr a. Bei Reihengräbern und den nach 1985 an Wahlgräbern verliehenen Nutzungsrechten ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr in der Grabnutzungsgebühr enthalten. b. Für ältere Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten (vor 1985) beträgt die Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Jahr (und ist jeweils 25,00 für 5 Jahre im Voraus zu entrichten)

II. Verwaltungsgebühren

  1. 1. Für die Ausstellung einer Graburkunde und Überlassung der Friedhofssatzung 36,00
  2. 2. Für die Umschreibung einer Graburkunde auf den Namen anderer Berechtigter sowie bei Verlängerungen 36,00
  3. 3. Für Übertragungen des Grabnutzungsberechtigten auf eine andere, als die in § 14 des FS genannten Personen (§ 16 Abs. 2 FS) 36,00
  4. 4. Für die Genehmigung zur Aufstellung a. Eines stehenden Grabmals auf Sarg- und Urnengräbern Einschl. laufende Prüfung der Standfestigkeit 110,00 b. Eines liegenden Grabmals 50,00
  5. 5. Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne in ein bestehende Sarggrab 353,00
  6. 6. Für die zusätzliche Beisetzung eines Kindersarges in ein bestehendes Sarggrab 110,00
  7. 7. Für die Teilung einer Wahlgrabstätte (siehe § 17 Abs. 1 FS) 95,00
  8. 8. Für die Zulassung neuer Bestatter, Bildhauer, Steinmetze und Gärtner 320,00
  9. 9. Für langwierige Mahn- und Nutzungsentzugsverfahren 55,00
  10. 10. Mahngebühren für Versäumnisse aller Art a. Für die 1. Mahnung 6,00 b. Für die 2. Mahnung 9,00

Seite 3|5 III. Gebühren für die Bestattung

Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft und die Einrichtung der Grabstelle

  1. 1. Für eine Erdbestattung a. In Reihengrabstätten Särge bis 1,20m 350,00 Särge über 1,20m 650,00 b. In Wahlgrabstätten Särge bis 1,20m 350,00 Särge über 1,20m 650,00 c. In Wahlgrabstätten zusätzliche Gebühr für besondere Erschwernisse (außer Familiengräber) 235,00
  1. 2. Für eine Urnenbeisetzung 186,00
  1. 3. Abräumen der Kränze und des überflüssigen Bodens und Aufbringen von Mutterboden a. Bei Reihengräbern Särge bis 1,20m und Urnengräbern 75,00 b. Bei Gräbern Särge über 1,20m je Grabbreite 250,00 c. Bei Neuerwerb auch je unbelegte Wahlgrabbreite 250,00

IV. Sonstige Gebühren

  1. 1. Benutzung der Friedhofseinrichtungen und Verwaltungskostenaufwand 210,00
  2. 2. Benutzung der Leichenhalle, wenn die Bestattung auswärts erfolgt: Je angefangene 24 Stunden 45,00
  3. 3. Sichern von unsicheren Grabmalen (§ 25 (3) FS) 80,00

V. Gebühren für Ausgrabungen

  1. 1. Für die Ausgrabung eines Sarges bis 1,20m 920,00
  2. 2. Für die Ausgrabung eines Sarges über 1,20m 2.100,00
  3. 3. Für die Ausgrabung einer Urne 350,00
  4. 4. Zuschlag zu den Gebühren bei einem Sarggrab nach 10-jähriger Ruhezeit: 30% zum Gebührensatz Nr. 1 und 2

VI. Grabpflege und Erdarbeiten

Die Kosten für die Anlage, Pflege und Umgestaltung von Grabstätten sowie für die Ausführung von Erdarbeiten richten sich nach den ortsüblichen Preisen und Löhnen und sind der dieser Gebührensatzung angehängten Preisliste zu entnehmen.

Seite 4|5 §7

Besondere Leistungen

Für besondere Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchenvorstand die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 8

Schlussbestimmungen

  1. 1. Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
  2. 2. Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung vom 23.07.2004 außer Kraft.

Anlage Preisliste

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ascheberg Graf von Brockdorff-Ahlefeldt Vorsitzender des Bau- und Finanzausschusses

Seite 5|5

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ascheberg Nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe m der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ascheberg in der Sitzung am 29.08.1995 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen: Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung. Inhaltsübersicht §

I. Allgemeine Vorschriften

Geltungsbereich und Friedhofszweck

Verwaltung des Friedhofs

Außerdienststellung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

Öffnungszeiten

Verhalten auf dem Friedhof

Gewerbliche Arbeiten

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Anmeldung und Bestattung

Särge und Urnen

Ruhezeit Ausheben der Gräber Umbettungen und Ausgrabungen

IV. Grabstätten Allgemeines Reihengrabstätten Wahlgrabstätten Nutzungszeit von Wahlgrabstätten Übertragung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten Rückgabe von Wahlgrabstätten Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten Registerführung

V. Gestaltung der Grabstätten Allgemeine Gestaltungsgrundsätze Wahlmöglichkeit

VI. Grabmale und bauliche Anlagen Zustimmungserfordernis

Prüfung durch die Friedhofsverwaltung Fundamentierung und Befestigung Unterhaltung Entfernung Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale Grabfelder ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

VII. Anlage und Pflege der Grabstätten Allgemeines Grabpflege, Grabschmuck Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften Vernachlässigung

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern Benutzung der Leichenhallen Trauerfeiern

IX. Haftung und Gebühren Haftung Gebühren

X. Schlussvorschriften Übergangsregelung für alte Grabrechte Umwelt- und Naturschutz Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den von der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ascheberg getragenen Friedhof in seiner jeweiligen Größe. Er wurde in den Jahren 1948/1949 angelegt und am 08.03.1949 in Benutzung genommen. (2) Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der Kirchengemeinde Ascheberg hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Ferner werden bestattet, Personen, die vor ihrem Tode zwar außerhalb des Bereiches des Friedhofträgers gelebt haben (z. B. in Alten- und Pflegeheimen), jedoch unmittelbar davor im Bereich der Kirchengemeinde Ascheberg wohnhaft waren. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Kirchenvorstandes. In Einzelfällen entscheiden der Friedhofssauschuss oder die Vorsitzenden des Kirchenvorstandes und des Friedhofsausschusses. Für diese Ausnahmegenehmigungen wird eine Gebühr erhoben.

§ 2 – Verwaltung des Friedhofs

(1) Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom Kirchenvorstand verwaltet. (2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den allgemeinen staatlichen Vorschriften. (3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Kirchenvorstand einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen. (4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden.

§ 3 – Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund in beschränktem Umfang außer Dienst gestellt und entwidmet werden. (2) Nach Anordnung der beschränkten Außerdienststellung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen dürfen nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit auf den Grabstätten vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig. (3) Nach Anordnung der Außerdienststellung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, hat der Grabberechtigte Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung des Bestatteten. Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden. (4) Das gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichen Interesse die Einziehung einzelner Grabstätten angeordnet ist. (5) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist. (6) Die Ersatzgrabstätte nach Absatz 3 und 4 ist auf Kosten des Verursachers in angemessener Weise anzulegen. (7) Die Außerdienststellung, Entwidmung und Einziehung sind amtlich bekanntzumachen. Bei Wahlgrabstätten ist außerdem der Nutzungsberechtigte schriftlich zu benachrichtigen, sofern seine Anschrift dem Friedhofsträger bekannt ist. II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben richten, zu unterlassen. (2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art – ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen und die von den Gewerbetreibenden benötigten Fahrzeuge – zu befahren.

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern.

c) an Sonn- und Feiertagen, sowie

d) in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,

h) zu lärmen und zu spielen,

i) Hunde unangeleint oder sonstige Tiere mitzubringen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und seiner Ordnung vereinbar sind. (3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kirchenvorstandes. (4) Der Kirchenvorstand kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen. (5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Kirchenvorstand kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.

§ 6 – Gewerbliche Arbeiten

(1) Bestatter, Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Kirchenvorstand. Die

Zulassung ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Gewerbetreibende den Nachweis seiner fachlichen Qualifikation erbringt und persönlich zuverlässig ist. (2) Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung

und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. (3) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der Kirchenvorstand auf die Vorlage der Nachweise gem. Abs. 2 verzichten, wenn der Antragsteller über eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen kirchlichen Friedhof verfügt und diese Zulassung vorlegt. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. (6) Die Zulassung kann durch schriftlichen Bescheid des Kirchenvorstandes widerrufen werden, wenn der Gewerbetreibende trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anmeldung der Bestattung

(1) Bestattungen sind unter Beibringung der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest.

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen weder aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt, noch damit ausgelegt sein. (2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. (3) Für die Bestattung in zugänglichen, ausgemauerten Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(4) Die Särge sollen höchstens 2,05m lang, im Mittelmaß 0,68m hoch und 0,65m breit sein. Für größere Särge ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (5) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend. (6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

§ 9 – Ruhezeit

Die allgemeine Ruhezeit beträgt

25 Jahre für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

20 Jahre für Urnen

20 Jahre

§ 10 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30m starke Erdwände getrennt sein.

§ 11 – Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten soll grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Bei Vorliegen eines berechtigten Grundes kann der Kirchenvorstand einem Umbettungsantrag zustimmen. Die staatlichen Vorschriften sind zu beachten. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofs sind stets unzulässig. (3) Antragsberechtigt bei Umbettungen aus Reihengrabstätten sind der Ehegatte und die Verwandten 1. Grades, bei Umbettungen aus Wahlgräbern der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat der Antragssteller zu tragen. (4) Aus zwingendem Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehört werden.

(5) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt werden. Mit Zustimmung des Kirchenvorstandes können sie auch in belegten Grabstätten beigesetzt werden. (7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen. (8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung. IV. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines

(1) Die Grabstätte bleibt Eigentum der Kirchengemeinde. An ihr werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung verliehen. (2) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgräbern kann der Kirchenvorstand Ausnahmen zulassen. (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Die Grabstätten werden angelegt als

a) Reihengrabstätte

  • nur als Rasengrab

b) Wahlgrabstätte

  • als Rasengrab

c) Wahlgrabstätte

  • als Pflanzgrab

d) Wahlgrabstätte in besonderer Lage

  • als Pflanzgrab

e) Urnenwahlgrabstätte

  • nur als Rasengrab

f) Urnenwahlgrabstätte

  • als Rasengrab

g) Urnenwahlgrabstätte

  • als Pflanzgrab

h) Urnenwahlgrabstätte in besonderer Lage

  • nur wie Buchstabe d)

i) Anonyme Urnenreihengrabstätte

  • nur als Ausnahme

(5) Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:

a) Grabstätten für Erdbestattung bei Sarglänge bis 120 cm Länge: 120cm

Breite: 100cm bei Sarglängen über 120cm Länge: 250cm

Breite: 125cm

b) Urnengrabstätten Länge: 120cm

Breite: 100cm Im Übrigen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. In Ausnahmefällen können ein Kindersarg bis zu einer Länger von 100 cm oder, gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr, bis zu 2 Urnen zusätzlich beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird. (3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird 6 Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem bestreffenden Grabfeld bekanntgemacht. Nicht entfernte Grabmale und sonstige Ausstattungsgegenstände werden nach Ablauf der Ruhezeit auf Kosten des Nutzungsberechtigten entsorgt.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten werden als Sondergräber mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben. (2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt.

(3) In jeder Grabbreite darf nur einer Leiche bestattet werden. In Ausnahmefällen kann ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm zusätzlich beigesetzt werden. In belegten Wahlgrabstätten können gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr 2 Urnen je Grabbreite beigesetzt werden. Die Ruhezeit ist entsprechend zu verlängern. (4) In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:

a) der Ehegatte

b) die Kinder

c) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter

d) die Eltern

e) die Geschwister

f) die Ehegatten der unter b), c) und e) genannten Personen. (5) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung des Nutzungsberechtigten sowie der Einwilligung des Kirchenvorstandes.

§ 15 – Nutzungszeit der Wahlgrabstätten

(1) Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre, beginnend mit dem Tage der Zuweisung. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder wiedererworben werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit. (2) Der Nutzungsberechtigte hat selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Der Ablauf der Nutzungszeit wird 6 Monate vorher durch einen Hinweis auf der Grabstätte bekanntgegeben, kann aber ersatzweise auch durch schriftlichen Bescheid erfolgen. (3) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern und zwar für alle Grabbreiten der Grabstätte. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung. (4) Nach Ablauf der Nutzungszeit nicht entfernte Grabmale und sonstige Ausstattungsgegenstände werden auf Kosten des Nutzungsberechtigten entsorgt.

§ 16 – Übertragung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten auf einen Angehörigen gemäß § 14 Abs. 4 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung des Kirchenvorstandes.

(2) Stirbt der Nutzungsberechtigte, so geht das Nutzungsrecht auf einen Angehörigen gemäß § 14 Abs. 4 mit dessen Zustimmung über. Der Vorrang des einen vor dem anderen bestimmt sich nach der in § 14 Abs. 4 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die ältere Person Vorrang hat. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtes auf eine andere als die im § 14 genannten Personen ist zulässig. Die Anschrift des neuen Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung unverzüglich mitzuteilen. (3) Die Rechtsnachfolge gemäß Abs. 2 kann der Nutzungsberechtigte dadurch ändern, dass er das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall seines Ablebens einem Angehörigen gemäß § 14 Abs. 4 oder – mit Zustimmung des Kirchenvorstandes – einer anderen Person durch Vertrag überträgt. Eine Ausfertigung des Vertrages ist der Friedhofsverwaltung unverzüglich einzureichen. (4) Der neue Berechtigte hat innerhalb von 6 Monaten nach dem Rechtsübergang die Umschreibung auf seinen Namen zu beantragen. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn der Rechtsübergang nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist. Solange der Übergang nicht anerkannt ist, sind Bestattungen nicht zulässig. (5) Der neue Berechtigte i. S. dieser Vorschrift ist den Personen gleichgestellt, die ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben (§ 1 Abs. 2). (6) Angehörige der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu.

§ 17 – Rückgabe von Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers. (2) Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren.

§ 18 – Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche vergeben werden. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Sondergräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Es werden Urnenwahlgrabstätten angelegt für maximal zwei Urnen je Grabbreite. (3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas Anderes ergibt, gelten für Urnengrabstätten die Vorschriften für Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten entsprechend. (4) In belegten Wahl- und Reihengrabstätten können gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr bis zu 2 Urnen je Grabbreite beigesetzt werden; in Reihengräbern jedoch nur, wenn die Ruhezeit nicht überschritten wird. (Siehe §§ 13 und 14).

§ 19 – Registerführung

Die Friedhofsverwaltung führt einen Gesamtplan, einen Lageplan, ein topographisches Grabregister (2fach), ein chronologisches Bestattungsregister der Bestatteten sowie ein Inventarverzeichnis. V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen der §§ 29 und 32 für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden. Für Pflanzgräber auf dem Friedhof Ascheberg wurden grundsätzlich Steineinfassungen in Weserkante festgelegt.

§ 21 – Wahlmöglichkeit

(1) Neben den Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften werden auch solche ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften angelegt. (2) Es kann zwischen beiden Arten von Grabfeldern gewählt werden. Wird hiervon kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften. (3) Die Friedhofsbenutzer sind umfassend über die Wahlmöglichkeit zu unterrichten. VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 22 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigten der seinen Bevollmächtigten zu stellen. (2) Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:

a) Grabmalentwurf mit Grundriss, Seitenansicht und Rückansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung sowie der Fundamentierung.

b) Wortlaut der Inschrift, Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung des Materials sowie seiner Bearbeitung, 2-3 Buchstaben in Originalgröße (Maßstab 1:1).

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen, Einfriedigungen (Steineinfassungen), Bänke und provisorischer Tafeln bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 23 – Prüfung durch die Friedhofsverwaltung

(1) Das Grabmal und der genehmigte Antrag sind der Friedhofsverwaltung bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorzuweisen. (2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, kann die Friedhofsverwaltung die Errichtung des Grabmals verweigern oder dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen kann der Kirchenvorstand nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.

§ 24 – Fundamentierung und Befestigung

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks in der jeweils gültigen Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 25 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist bei Reihengrabstätten der Auftraggeber des Grabmals, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Mängel hat der Verantwortliche unverzüglich beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage auf Kosten des Verantwortlichen instandsetzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält der Verantwortliche vorher eine Aufforderung. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ist er hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.

(3) Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, ohne vorherige Aufforderung

an den Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Der Verantwortliche erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten hat der Verantwortliche zu tragen.

§ 26 – Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 27 handelt. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, kann der Nutzungsberechtigte zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.

§ 27 – Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist in angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren. Die erfassten Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers.

§ 28 – Grabfelder ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften

(1) Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

(2) Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 14 cm, über 100 cm Höhe 16 cm. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen (z. B. besondere Verdübelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist. Liegende Grabmale müssen mindestens 12 cm stark sein.

(3) Die Breite des Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten.

§ 29 – Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt.

(2) Für das Grabmal dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen und Bronze in handwerklicher Ausführung verwendet werden. Findlinge sind nur auf Wahlgrabstätten in besonderer Lage zulässig.

(3) Für die Gestaltung und Bearbeitung gilt folgendes:

a) Das Grabmal muss allseitig werkgerecht und gleichwertig entwickelt und bearbeitet sein. Mattschliff ist vorgeschrieben.

b) Es muss aus einem Stück hergestellt sein.

c) Flächen dürfen keine Umrandung haben, die den Anforderungen handwerksgerechter Arbeit widersprechen.

d) Schriften, Ornamente und Symbole müssen gut verteilt werden. Sie dürfen außerdem nicht aufdringlich groß sein. Bronze, Messing, Hydronalium und Blei sind nur in natürlichem Ton zugelassen. Silber- und Goldschrift sind unzulässig.

e) Nicht zugelassen sind insbesondere Materialien wie Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Aluminium, sonstige Ersatzstoffe und Imitationen sowie das Anbringen von Lichtbildern.

(4) Nach Maßgabe des Gestaltungsplans sind stehend oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite ein liegendes gesetzt werden. Es muss dem vorhandenen in Material, Schrift und Bearbeitung entsprechen. Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe ab 14 cm, über 100 cm Höhe ab 16 cm.

Liegende Grabmale müssen mindestens 12 cm stark sein und dürfen nur mit der zur Abwässerung nötigen Neigung auf die Grabstätte gelegt werden. Das sind in der Regel bis zu 10 %.

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind die Ansichtsfläche bei stehenden Grabmalen bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Reihengrabstätten

0,30-0,40 m2 (in Stelenform)

b) auf einstelligen Wahlgrabstätten bei einer äußersten Breite von 50 cm 0,40-0,60 m2

c) auf mehrstelligen Wahlgrabstätten

0,50-0,90 m2

d) auf Wahlgrabstätten ab 3 m Breite und in besonderer Lage zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.

(6) Auf Urnengrabstätten sind die Ansichtsflächen bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Urnenreihengrabstätten nur liegende Grabmale

bis zu 0,25 m2

b) auf Urnenwahlgrabstätten

0,30-0,45 m2

c) auf Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen. Die Breite des Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten.

(7) In dem Gestaltungsplan können im Rahmen der Absätze 5 und 6 Höchst-und Mindestabmessungen in Breite und Höhe vorgeschrieben werden.

(8) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher Ausführung zugelassen werden. Für Grabmale in besonderer Lage kann der Kirchenvorstand

zusätzliche Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

VII. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 30 – Allgemeines

(1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen.

(2) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind bei Reihengrabstätten die Angehörigen, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verpflichtet. Sie können entweder die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

(3) Die Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Die gärtnerische Erstanlage und jede spätere wesentliche Veränderung bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1: 20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.

(4) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert oder beseitigt werden.

Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung verhindernde Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(5) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.

(6) Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlängern und ist kein Nutzungsberechtigter vorhanden oder kein Angehöriger zur Übernahme des Nutzungsrechts bereit, so kann die Friedhofsverwaltung die Erstattung der Kosten für die Anlegung und Unterhaltung einer Rasengrabanlage bis zum Ablauf der Nutzungszeit von demjenigen verlangen, der die Bestattung veranlasst hat. Die Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt, soweit die Grabpflege durch einen Dritten sichergestellt ist.

§ 31 – Grabpflege, Grabschmuck

(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet.

(2) Die Verwendung von Kunststoffen, insbesondere von Kunststoffkranzunterlagen, Kunststoffgebinden, Kunststoffgesteckunterlagen, Kunststoffblumen, Kunststoffpflanzen, Pflanzenanzuchtbehältern aus Kunststoff, Kunststoffbändern, Kunststoffkranzschleifen usw. auf dem Friedhof als Grabschmuck oder zu Trauerfeiern ist nicht gestattet. Dies gilt auch für Einfassungen aus Kunststoff an oder auf Grabstätten.

§ 32 – Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen eine die gesamte Fläche bedeckende Bepflanzung erhalten und sollen durch die besondere gärtnerische Gestaltung zu einem ausgewogenen Bild des Friedhofes beitragen. Nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten werden in den Belegungsplänen getroffen.

(2) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Einfassungen jeder Art sowie Schrittplatten und Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff. Dasselbe gilt für Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe u. ä.

(3) Grabvasen sind in die Erde einzulassen. Die Verwendung von Blechdosen, Einkochgläsern, Flaschen o.ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.

§ 33 – Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so ist der Verantwortliche (§ 29 Abs. 2) zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf 3 Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung stattdessen die Grabstätten auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen.

(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf 3 Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Der Verantwortliche ist in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die ihn treffenden Rechtsfolgen der Absätze 1 und 3 aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Kirchengemeinde fallen.

(3) Bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß Absatz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in Reihengrabstätten umgebettet werden.

(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann

die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Kirchengemeinde ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 34 – Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhalle dient zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung ihres Beauftragten betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, werden nach Möglichkeit in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt. Der Zutritt Unbefugter zu diesem sowie das Öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 35 – Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.

(2) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(3) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle, in Ausnahmefällen auch die Kirche zur Verfügung. Der Kirchenvorstand kann die Benutzung auf Glieder der evangelischen Kirche und auf Glieder einer Religionsgemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein oder Hamburg angehören, beschränken.

(4) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der Leiche dies nicht zulässt.

IX. Haftung und Gebühren

§ 36 – Haftung

(1) Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die durch von ihm errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn er nachweisen kann, dass er zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

(2) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.

§ 37 – Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

X. Schlussvorschriften

§ 38 – Übergangsregelung für alte Grabnutzungsrechte

Grabnutzungsrechte, die unbefristet oder auf Friedhofsdauer verliehen worden sind, unterliegen den Bestimmungen dieser Satzung mit der Maßgabe, dass die Nutzungsrechte 30 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Satzung erlöschen, es sei denn, dass ein Wiedererwerb nach § 15 rechtzeitig vorgenommen wird.

§ 39 – Umwelt- und Naturschutz

Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist es auf dem Friedhof Rechnung zu tragen.

§ 40 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 22. Februar 1989 außer Kraft.

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ascheberg Der Kirchenvorstand

Vorstehende Friedhofssatzung wurde

  1. 1. vom Kirchenvorstand beschlossen am 29.08.1995
  2. 2. vom Kirchenkreisvorstand kirchenaufsichtlich genehmigt am 25.10.1995
  3. 3. öffentlich ausgehängt im Schaukasten auf dem Friedhof in der Zeit vom 07. November bis 05. Dezember 1995 nach vorheriger Bekanntmachung in den Ascheberger Nachrichten am 09.11.1995. Die Friedhofssatzung tritt in Kraft am 06.12.1995.