🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 25.06.2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Grebin (Neufassung) vom 25.06.2019
§ 1
Für die Benutzung des Friedhofes und für Leistungen der Gemeinde Grebin werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2
Entstehung der Gebührenpflicht, Gebührenschuldner (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Inanspruchnahme der Nutzungsrechte und der Leistungen der Gemeinde. (2) Gebührenschuldner/in ist die/der Antragsteller/in oder die/der Nutzungsberechtigte, mehrere Nutzungsberechtigte haften als Gesamtschuldner/innen.
§ 3
Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. (2) Die Gemeinde kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, solange weder die hierfür vorgesehene Gebühr entrichtet, noch eine entsprechende Sicherheit geleistet ist. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§ 4
Stundung und Erlass von Gebühren Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 5
Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung und Verlängerung von Nutzungsrechten an Grabstätten
1. Reihengrabstätten
- Särge bis 1,20 m für 20 Jahre: 400,00 EUR
- Särge über 1,20 m mit Einfassung und stehendem Grabmal für 25 Jahre: 750,00 EUR
- Särge über 1,20 m in Rasenlage mit erdbündigem Grabmal für 25 Jahre: 750,00 EUR
2. Reihengrabstätten in Rasenlage (anonyme Grabstätten)
- Särge bis 1,20 m für 20 Jahre: 350,00 EUR
- Särge über 1,20 m für 25 Jahre: 750,00 EUR
3. Urnenreihengrabstätten
- Urnenreihengrabstätten mit erdgleichem Grabmal für 20 Jahre: 500,00 EUR
- Urnenreihengrabstätten (anonyme Grabstätten) für 20 Jahre: 750,00 EUR
4. Wahlgrabstätten
- Särge mit Einfassung und stehendem Grabmal für 25 Jahre (je Grabbreite): 900,00 EUR
- Särge in Rasenlage mit erdbündigem Grabmal für 25 Jahre (je Grabbreite): 900,00 EUR
- Urnen mit Einfassung (je Grabbreite) für 20 Jahre: 750,00 EUR
- Urnen in Rasenlage mit erdbündigem Grabmal für 20 Jahre (je Grabbreite): 750,00 EUR
5. Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten
- Verlängerung wegen Beisetzung:
- Särge bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit (je Grabbreite): 30,00 EUR jährlich
- Urnen bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit (je Grabbreite): 30,00 EUR jährlich
- Verlängerung ohne Beisetzung:
- Särge für 2, 10 oder 20 Jahre (je Grabbreite): 30,00 EUR jährlich
- Urnen für 2, 10 oder 20 Jahre (je Grabbreite): 30,00 EUR jährlich
*Hinweis: Die Verlängerungsgebühr muss für alle Breiten der Grabstätte entrichtet werden.*
II. Verwaltungsgebühren
- 1. Für die Ausstellung einer Graburkunde und die Überlassung der Friedhofssatzung: 25,00 EUR
- 2. Für die Umschreibung einer Graburkunde auf den Namen anderer Berechtigter: 25,00 EUR
- 3. Genehmigung zur Grabmalaufstellung: 40,00 EUR
- 4. Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne oder eines Kindersarges in eine Wahlgrabstätte für Särge: Die Hälfte der unter Nr. I Abs. 5 aufgeführten Gebühr.
III. Gebühren für die Bestattung
1. Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft
- Erdbestattung in Reihengrabstätten:
- Särge bis 1,20 m: 300,00 EUR
- Särge über 1,20 m: 550,00 EUR
- Erdbestattung in Wahlgrabstätten:
- Särge bis 1,20 m: 300,00 EUR
- Särge über 1,20 m: 550,00 EUR
- Urnenbeisetzung: 300,00 EUR
2. Abräumen der Kränze und des überflüssigen Bodens und Aufbringen von Mutterboden
- a) bei Urnengräbern (je Breite): 50,00 EUR
- b) bei Erdbestattungen (je Breite): 100,00 EUR
IV. Sonstige Gebühren
- 1. Entfernen und Entsorgen von Grabmalen
- Stehende Grabmale: je nach Aufwand
- Liegende Grabmale: je nach Aufwand
- 2. Markierungsstein für Urnengräber (z. B. in Rasen): 100,00 EUR
- 3. Gebühr für die Nutzung der Friedhofskapelle für kirchliche Trauungen ohne Schmuck und Glockengeläut: 150,00 EUR
- 4. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle (Aufbahrung, Glockengeläut und einfache Beleuchtung): 300,00 EUR
*Hinweis: Die Gebühr für die Friedhofskapelle wird auch bei auswärtigen Bestattungen fällig. Ordnungsgemäße Übergaben und Übernahmen sind Voraussetzung.*
V. Gebühren für Ausgrabungen
- 1. Für die Ausgrabung einer Leiche: 800,00 EUR
- 2. Für die Ausgrabung einer Urne: 200,00 EUR
VI. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Für die Unterhaltung der gesamten Friedhofsanlage (Wegepflege, Arbeiten zur Erlangung des einheitlichen Bildes) hat jeder neue Nutzungsberechtigte bei Kauf und Verlängerung eine Pauschale in Höhe von 350,00 EUR zu entrichten.
VII. Gebühren für Grabpflege und Erdarbeiten
Bei vorzeitiger Abgabe des Nutzungsrechtes (Krankheit, Verzug usw.) einer Grabstätte und bei Pflege durch die Gemeinde (Rasenschnitt) ist ein Pauschalbetrag je Grabstätte und Jahr in Höhe von 25,00 EUR zu entrichten.
*Hinweis: Bei vorzeitiger Abgabe des Nutzungsrechtes sind die Kosten der Grabpflege und der Entfernung des Grabmales im Voraus zu entrichten.*
§ 6
Besondere Leistungen Für besondere Leistungen oder Amtshandlungen der Kirche, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, werden die zu entrichtenden Vergütungen von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand von der Kirchengemeinde gesondert festgesetzt.
§ 7
Inkrafttreten Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Grebin vom 13.12.2011 in der Fassung des 1. Nachtrags außer Kraft.
Grebin, 15.08.2019
Gemeinde Grebin Der Bürgermeister
Karl Schuch
- 1. stellv. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 25.06.2019 (2. Nachtragssatzung vom 29.03.2023 ohne Gebührenänderung, nur Streichung des § 7 Umsatzsteuer) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Gemeinde Grebin (Neufassung) vom 25.06.2019
Gemeinde Grebin Der Bürgermeister
SATZUNG
der Gemeinde Grebin über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) -Neufassung-
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Januar 2018 (GVOBl. Schl.-H., 6) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 25.06.2019 folgende Satzung erlassen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofsatzung gilt für den im Eigentum der Gemeinde Grebin befindlichen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner/in der Gemeinde Grebin waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besitzen. Die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister kann die Bestattung anderer Personen zulassen. (2) Im Bereich der Gemeinde Grebin dürfen Leichen nur auf dem öffentlichen Friedhof bestattet werden. Eine Ausnahme von dieser Regelung ist nur aus besonderen Gründen und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls zulässig. Wer eine Leiche außerhalb des Friedhofs bestatten will, hat diese schriftlich unter Angabe der Grunde bei der Gemeinde zu beantragen.
§ 3
Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Über die Außerdienststellung und Entwidmung des Friedhofes sowie einzeln Friedhofsteile entscheidet die Gemeindevertretung. Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. (2) Durch die Entwidmung Goes außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sãmtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
Satzung der Gemeinde Grebin über das Friedhofs- und Bestattungswesen (3) Eine Außerdienststellung oder Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen. Bei Wahlgrabstätten sind außerdem die Nutzungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, sofern der Gemeinde Grebin die Anschriften bekannt sind.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
Der Friedhof ist während der Tageszeit für den Besuch geöffnet. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister kann das Betreten einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Verboten ist jedes Verhalten, durch das der Friedhof, seine Anlagen und Einrichtungen beschädigt oder verunreinigt, sowie der Bestattungsbetrieb oder die Besucher gestört, behindert, gefährdet oder belästigt werden können. (4) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet:
a) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Rasenflächen, fremde Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
b) die Wege mit motorisierten Fahrzeugen aller Art (Krankenfahrstühle ausgenommen) zu befahren,
c) Fahrrad zu fahren,
d) zu lärmen und zu spielen,
e) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten,
f) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungsfeiern Arbeiten auszuführen,
g) gewerbsmäßig zu fotografieren,
h) Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen,
i) Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern (Papier in die grüne Tonne, Kisten u. Ä. sind selbst zu entsorgen),
j) Hunde frei laufen zu lassen,
k) Wasser zu anderen Zwecken als zur Grabpflege zu entnehmen.
§ 6
Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Auf dem Friedhof dürfen nur solche gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck des Friedhofes dienen. (2) Gewerbetreibende bedürfen für ihre gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde Grebin. Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn der/dem Antragsteller/in die für die Tätigkeit auf dem Friedhof erforderliche Eignung oder persönliche Zuverlässigkeit fehlt. Satzung der Gemeinde Grebin über das Friedhofs- und Bestattungswesen
(3) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter/innen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. (4) Gewerbliche Arbeiten dürfen abweichend von § 4 und unbeschadet des § 5 Abs. 3 Buchstabe e) nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. (5) Gewerbetreibenden, die wiederholt gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen haben oder bei denen die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde Grebin die Zulassung entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Anmeldung der Bestattungen
(1) Bestattungen sind unter Beibringung der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Beisetzungen finden nach Absprache mit der Gemeinde Grebin statt.
§ 8
Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegen stehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit der Gemeinde Grebin zu schaffen. Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend. (2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Für größere Särge ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend. (5) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
Satzung der Gemeinde Grebin über das Friedhofs- und Bestattungswesen (6) Urnen, die nicht innerhalb eines Jahres nach der Einäscherung auf Veranlassung der Angehörigen beigesetzt sind, werden von der Gemeinde auf Kosten der/des Bestattungspflichtigen in einer Sammelgrabstätte beigesetzt.
(7) Wird eine zur Überführung nach auswärts bestimmte Leiche nicht innerhalb der vereinbarten Frist weiterbefördert, so kann die Gemeinde die Leiche auf Kosten der Angehörigen vorläufig in einem Verwahrgrab bestatten.
§ 9
Ruhezeit
| Die allgemeine Ruhezeit beträgt | 25 Jahre |
|---|---|
| für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 20 Jahre |
| für Urnen | 20 Jahre |
§ 10
Ausheben der Grabstätten
(1) Die Gräber werden von Beauftragten der Gemeinde ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. des Leichnams im Leichentuch mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11
Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Die Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters. Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und, falls diese nicht zugleich Antragsteller/in ist, die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person.
(3) Die Zustimmung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters zur Umbettung darf nur dann erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 Grundgesetz abzuleitende Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Die Kosten für die Wiederinstandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat die Antrag stellende Person zu tragen.
(4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehört werden.
(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt werden. Mit
Satzung der Gemeinde Grebin über das Friedhofs- und Bestattungswesen Zustimmung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters können sie auch in anderen Grabstätten beigesetzt werden.
(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
(9) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich einer Bestattung einer Leiche und die anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte ist keine Umbettung.
IV. Grabstätten
§ 12
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Grebin. An ihnen werden nur öffentlicherechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung verliehen.
(2) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgräbern kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister Ausnahmen zulassen.
(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Schon bei der Verleihung der Nutzungsrechte soll die/der Erwerber/in für den Fall ihres/seines Ablebens ihren/seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Geschieht das nicht, liegt keine letztwillige Verfügung vor oder wenn keine Einigung erzielt wird, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf ihre/seine Angehörigen über:
a) den Ehegatten/die Ehegattin,
b) die ehelichen und nichtehelichen Kinder und die Adoptivkinder,
c) die Stiefkinder,
d) die Enkel in der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
e) die Eltern,
f) die vollbürtigen Geschwister,
g) die Stiefgeschwister,
h) die nicht unter Buchstabe a) bis g) fallenden Angehörigen. Innerhalb der Gruppen a) bis d) und f) bis h) wird die/der älteste Angehörige Nutzungsberechtigte/r.
(5) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters auf andere Personen übertragen.
(6) Sind die Nutzungsberechtigten verstorben, haben die Rechtsnachfolger das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Nur auf ihre/seine Veranlassung werden weitere Beisetzungen in der Grabstätte zugelassen. Solange keine Nachfolger im Nutzungsrecht bekannt sind, werden weitere Beisetzungen in der Grabstätte nicht zugelassen.
(7) Nutzungsberechtigte und deren Nachfolger müssen jede Änderung der Anschrift der Gemeinde Grebin mitteilen. Satzung der Gemeinde Grebin über das Friedhofs- und Bestattungswesen
(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.
(9) Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Grabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhosfgebühren.
(10) Die Dauer der Nutzungsrechte beträgt:
a) bei Grabstätten für bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres Verstorbene 20 Jahre
b) bei Grabstätten für nach Vollendung des 6. Lebensjahres Verstorbene 25 Jahre
c) bei Urnengrabstätten 20 Jahre
(11) Der Ablauf des Nutzungsrechtes wird der/dem Nutzungsberechtigten vorher schriftlich bekannt gegeben.
(12) Bei Wahlgrabstätten kann das Nutzungsrecht auf Antrag gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder wiedererworben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Nach Ablauf der Ruhezeiten sind bei Wahlgrabstätten Verlängerungen des Nutzungsrechtes von 2, 10 oder 20 Jahren möglich. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes für 2 Jahre kann nach Ablauf der Frist noch einmal für 2 Jahre verlängert werden.
§ 13
Art der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden angelegt als
- 1. Reihengrabstätten
- 2. Wahlgrabstätten
- 3. Urnenreihengrabstätten
- 4. Urnenwahlgrabstätten
(2) Grabstätten haben mindestens folgende Größen
a) Grabstätten für Erdbestattungen bei Sarglängen bis 120 cm: Länge: 150 cm Breite: 90 cm bei Sarglängen über 120 cm: Länge: 220 cm Breite: 120 cm
b) Urnengrabstätten Die Grabstätten haben mindestens eine Länge und eine Breite von jeweils 100 cm.
(3) Im Bedarfsfall können Sondergrabstätten für Angehörige anderer Glaubensgemeinschaften angelegt werden.
§ 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Särge. Auf dem Friedhof Grebin gibt es folgende Reihengrabstätten: • Reihengrabstätten in Rasenlage ohne Grabmal (anonyme Grabstätten) • Reihengrabstätten mit Einfassung und Grabmal • Reihengrabstätten in Rasenlage mit erdbündigem Grabmal Sie werden der Reihe nach belegt und nur für die Dauer der Ruhezeit abgegeben. Satzung der Gemeinde Grebin über das Friedhofs- und Bestattungswesen
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Sarg beigesetzt werden. In Ausnahmefällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister die zusätzliche Beisetzung von bis zu zwei Urnen zulassen, sofern die Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird.
(3) Reihengrabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit von den Nutzungsberechtigten abzuräumen. Der Ablauf der Ruhezeit wird dem Nutzungsberechtigten 6 Monate vor Ablauf bekannt gemacht. Bei Reihengrabstätten ist eine Verlängerung des Nutzungsrechtes nicht möglich.
§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Särge und Urnen bzw. Leichentuchbestattungen. Die Lage der Grabstätte kann vom Erwerber gewählt werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht. Auf dem Friedhof Grebin gibt es folgende Grabstätten für Särge bzw. Leichentuchbestattungen:
- Wahlgrabstätten mit Einfassungen und stehendem Grabmal
- Wahlgrabstätten in Rasenlage mit erdbündigem Grabmal
(2) In Wahlgrabstätten für Särge dürfen vor Ablauf der Ruhezeit je Grabstelle bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(3) Jede auf die erste Beisetzung folgende weitere Beisetzung bedarf der Verlängerung der Nutzungsrechte für die ganze Grabstätte bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit.
(4) Die Überlassung einer Wahlgrabstätte berechtigt zur Beisetzung der/des Nutzungsberechtigten und ihrer/seiner Angehörigen. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister kann auf Antrag der/des Nutzungsberechtigten die Beisetzung anderer Personen zulassen. Die Beisetzung ist zugelassen, wenn ein Verlöbnis oder eine langjährige Lebensgemeinschaft mit der/dem Nutzungsberechtigten nachgewiesen wird.
(5) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten können im Voraus erworben werden, wenn die/der Erwerber/in das 60.Lebensjahr überschritten hat.
§ 16
Urnenreihengrabstätten/Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten in Rasenlage, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche vergeben wird. Auf dem Friedhof Grebin gibt es folgende Urnenreihengrabstätten:
- Urnenreihengrabstätten in Rasenlage ohne Grabmal (anonyme Urnengrabstätten)
- Urnenreihengrabstätten in Rasenlage mit erdbündigem Grabmal
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Sondergräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Es werden Urnenwahlgrabstätten für zwei oder mehr Urnen angelegt. Auf dem Friedhof Grebin gibt es folgende Urnenwahlgrabstätten:
- Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage mit erdbündigem Grabmal
- Urnenwahlgrabstätten mit Einfassungen
Satzung der Gemeinde Grebin über das Friedhofs- und Bestattungswesen
(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengrabstätten die Vorschriften für Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten entsprechend. (4) In belegten Wahl- und Reihengrabstätten können gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr bis zu vier Urnen beigesetzt werden; in Reihengräbern jedoch nur, wenn die Ruhezeit nicht überschritten wird. (5) Auf Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage, die von der Gemeinde gepflegt werden, ist die Bepflanzung und das Aufstellen von Blumen, Gebinden, Pflanzkübeln u. Ä. nicht zulässig. Die Gemeinde ist berechtigt, diese bei Pflegemaßnahmen (z. B. Rasenschnitt) entschädigungslos zu entfernen.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17
Gestaltungsvorschriften
(1) Die Errichtung von Grüften ist nicht zulässig. (2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt wird.
VI. Grabmale
§ 18
Genehmigung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen und der Fundamente bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister. (2) Die Genehmigung ist in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Der Antrag muss enthalten:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Ansichten im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole
b) Zeichnung der Schrift (Buchstabenbeispiele), der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 unter der Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Nach Maßgabe des Gestaltungsplans sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite ein liegendes Grabmal gesetzt werden. Es muss dem vorhandenen Material, Schrift und Bearbeitung entsprechen. Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe ab 12 cm, über 100 cm Höhe ab 15 cm. (4) Liegende Grabmale müssen mindestens 12 cm stark sein und dürfen nur mit der zur Entwässerung nötigen Neigung auf die Grabstätte gelegt werden. Das sind in der Regel bis zu 10 %. (5) Bei Urnengräbern (nicht bei anonymen Grabstätten) und Sarggräbern in Rasenlage, die durch die Gemeinde Grebin gepflegt werden, sind ausschließlich liegende Grabmale in einer Größe von 50 cm x 40 cm erlaubt.
Satzung der Gemeinde Grebin über das Friedhofs- und Bestattungswesen Diese Grabmale müssen in die Erde versenkt werden, eine tiefliegende Schrift und ebenfalls eine Stärke von 12 cm haben.
(6) Die Genehmigung wird von der Gemeinde Grebin erst nach Eingang der Gebühr erteilt. Grabmale, die nicht den Vorschriften entsprechen, können von der Gemeinde Grebin abgelehnt werden. Grabmale, die nicht den Vorschriften entsprechen oder die ohne Genehmigung nach Absatz 1 errichtet wurden, kann die Gemeinde Grebin auf Kosten der Grabinhaber entfernen oder entfernen lassen.
(7) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen einen Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.
§ 19
Fundamentierung und Befestigung von Grabmalen
Aufrecht stehende Grabmale sind so zu fundamentieren und auf dem Fundament so zu befestigen, dass Sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Für die Fundamentierung und Befestigung der Grabmale sind die „Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Bildhauer- und Holzbildhauerhandwerks“ zu beachten.
§ 20
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen inkl. der Fundamente sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die/der jeweils Nutzungsberechtigte.
(2) Mängel hat der Verantwortliche unverzüglich beseitigen zu lassen. Geschieht dieses nicht, so kann die Gemeinde Grebin die Anlage auf Kosten der/des Verantwortlichen instand setzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält die/der Verantwortliche vorher eine Aufforderung. Ist sie/er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ist hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
(3) Bei unmittelbarer Gefahr ist die Gemeinde berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die/den Verantwortlichen, das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die/der Verantwortliche erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann die Gemeinde die notwendigen Arbeiten auf Kosten der/des Verantwortlichen durchführen oder das Grabmal entfernen lassen.
(4) Die/der Verantwortliche ist für jeden Schaden haftbar, der durch Grabmale, sonstige Anlagen oder Teile davon verursacht wird. Satzung der Gemeinde Grebin über das Friedhofs- und Bestattungswesen
§ 21
Entfernung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen inkl. der Fundamente dürfen vor Ablauf der Nutzungsrechte nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungsrechte hat die/der Nutzungsberechtigte die Grabmale und sonstigen Anlagen inkl. der Fundamente von der Grabstätte zu entfernen. Dazu bedarf es einer Mitteilung an die Gemeinde Grebin. Sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nutzungsrechte entfernt, so werden sie auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten beseitigt und fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Grebin. (3) Die Abnahme eines Grabmales und der sonstigen Anlagen anlässlich einer zweiten Bestattung ist Sache der/des Nutzungsberechtigten. Die Gemeinde Grebin ist berechtigt, das Grabmal und die sonstigen Anlagen auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten durch eine Steinmetzfirma von der Grabstätte entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 22
Allgemeines
(1) Die Grabstätten - mit Ausnahme der Rasengrabstätten - sind von den Nutzungsberechtigten so zu gestalten und während der gesamten Nutzungszeit so zu unterhalten, dass die Würde des Friedhofes gewahrt wird. (2) Verwahrloste Grabstätten können von der Gemeinde Grebin auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten auf einfachste Weise unterhalten werden. Grabstätten, die länger als ein Jahr nicht gepflegt werden, können von der Gemeinde Grebin vor Ablauf der Ruhezeit eingeebnet werden. (3) Für die Gräber gelten folgende Bestimmungen:
a) Die gärtnerische Anlage der Grabstätte richtet sich nach den Belegungsplänen,
b) Auf den Grabstätten dürfen nur Pflanzen verwendet werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen,
c) Die Aufstellung von Bänken auf der Grabstätte bedarf der vorherigen Genehmigung,
d) Die Abdeckung von Grabstätten mit Abdeckplatten aus Stein oder anderen Werkstoffen ist nicht gestattet,
e) Die Einfassung der Grabstätte mit einer Hecke ist nicht gestattet. Einfassungen der Grabstätte sind nur mit Steinen bis zu einer Stärke von 10 cm zulässig.
f) Das Pflanzen von Bäumen ist nicht gestattet. (4) Alle gepflanzten Bäume und Sträucher gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Grebin über. Sie dürfen nur mit Einverständnis der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters beseitigt werden. (5) Das Abräumen von Kränzen, Blumen und weiteren Gebinden und das Aufbringen von Mutterboden nach einer Bestattung obliegen nur der Gemeinde Grebin. (6) Die Beseitigung der Bepflanzung anlässlich einer weiteren Beisetzung in einem Wahlgrab ist Sache der/des Nutzungsberechtigten. Die Gemeinde ist berechtigt, die Bepflanzung auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten zu entfernen.
Satzung der Gemeinde Grebin über das Friedhofs- und Bestattungswesen (7) Bei Reihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage mit erdgleichen Grabmalen übernimmt die Gemeinde Grebin keine Haftung für Schäden an den Grabmalen, die durch die Pflegearbeiten (Rasenschnitt) entstehen könnten. Für die Reinigung des Grabmales ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
VIII. Schlussvorschriften
§ 23
Haftung
Die Gemeinde Grebin haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Nutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere oder höhere Gewalt entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 24
Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde Grebin verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 25
Listenführung
Bei der Gemeinde Grebin und der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters sind zu führen:
- a) Belegungspläne
- b) ein Verzeichnis der abgegebenen Nutzungsrechte (Gräberkartei)
- c) chronologisches Register der bestatteten Personen.
§ 26
Umwelt- und Naturschutz
Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu tragen.
§ 27
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Grebin vom 12.12.2011 außer Kraft.
Grebin, 15.08.2019
Gemeinde Grebin Der Bürgermeister
Karl Schuch
- 1. stellv. Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
2. Nachtragssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Grebin vom 29.03.2023
Amtliche Bekanntmachung für die Gemeinde Grebin Nr. 6/2023 vom 11.05.2023
Gemeinde Grebin Der Bürgermeister
2. Nachtragssatzung zur
GEBÜHRENSATZUNG zur Satzung der Gemeinde Grebin über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57), zuletzt geändert Gesetz vom 04.03.2022 (GVOBl. Schl.-H., 153) und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 564), und § 24 der Satzung über Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Grebin vom 15.08.2019 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 29.03.2023 folgende 2. Nachtragssatzung erlassen:
§ 1
Der § 7 (Umsatzsteuer) wird gestrichen.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Grebin, 29.03.2023
Gemeinde Grebin Der Bürgermeister
Karl Schuch Bürgermeister
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Grebin (Schleswig-Holstein)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: