📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Gebührensatzung gültig ab 01.01.2026, Beschluss 08.10.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung für den Friedhof der Gemeinde Heikendorf (gültig ab 01.01.2026)
Gebührensatzung für den Friedhof der Gemeinde Heikendorf
Aufgrund des § 4 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., 2003, Seite 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.02.2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025 Nr. 27) in der z. Zt. gültigen Fassung und der §§ 1 Absatz 1, 2 Absatz 1 Satz 1, 4, 5 Absätze 1 u. 2 und 6 Absätze 1 – 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H-, S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. 05 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 564) in der z. Zt. gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 08.10.2025 folgende Satzung erlassen:
§ 1 – Gebührengegenstand
Für die Benutzung des Friedhofes und für Leistungen der Gemeinde Heikendorf werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 – Entstehung der Gebührenpflicht, Gebührenschuldner
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Erwerb der Nutzungsrechte und der Leistungen der Gemeinde Heikendorf bzw. ihrer Beauftragten. Im Falle des Verzichts auf das Nutzungsrecht wird keine Erstattung gewährt.
(2) Gebührenschuldner*in ist der/die Nutzungsberechtigte. Mehrere Gebührenschuldner*innen haften als Gesamtschuldner*innen.
§ 3 – Grabbreiten
Bei einer Grabbreite handelt es sich um die Grabfläche, welche für eine Sarg- bzw. Urnenbestattung der jeweiligen Grabart vorgesehen ist. Ausgenommen hiervon ist das Urnenwahlgrab für bis zu 2 Urnen. Die Größen der Grabbreiten können sich sowohl zwischen den angebotenen Grabarten als auch innerhalb einer Grabart unterscheiden.
§4 Gebühren
Es werden folgende Gebühren erhoben:
I. Grabnutzungsgebühren
- 1. Für ein Standardreihengrab für 25 Je Grabbreite 1.957,00 € Jahre einschl. erstmaliger Herrichtung der Grabstelle (Abräumen der Kränze und Einebnung - ohne Mutterbodenlieferung und Bepflanzung)
- 2. Für ein Rasenreihengrab einschl. Je Grabbreite 3.690,00 € erstmaliger Herrichtung und Rasenpflege auf die Dauer von 25 Jahren
- 3. Für ein Standardwahlgrab für 25 Jahre Je Grabbreite 2.202,00 € einschl. erstmaliger Herrichtung der Grabstelle (Abräumen der Kränze und Einebnung - ohne Mutterbodenlieferung und Bepflanzung)
- 4. Für ein Wahlgrab in besonderer Lage Je Grabbreite 3.573,00 € (Waldgrabstätte) für 25 Jahre einschl. erstmaliger Herrichtung der Grabstelle (Abräumen der Kränze und Einebnung
- ohne Mutterbodenlieferung und
Bepflanzung)
- 5. Für die Überlassung von Nebenland für Je Quadratmeter 119,00 € 25 Jahre (nicht für Bestattungszwecke) zu einer Wahlgrabstätte in besonderer Lage (Waldgrabstätte)
- 6. Für ein Rasenwahlgrab einschl. Je Grabbreite 2.608,00 € erstmaliger Herrichtung und Rasenpflege auf die Dauer von 25 Jahren
- 7. Für ein Urnenwahlgrab auf die Dauer Je Grabbreite 1.640,00 € von 20 Jahren
- Beisetzung von 1 Urne -
- 8. Für ein Urnenwahlgrab auf die Dauer Je Grabbreite 2.082,00 € von 20 Jahren
- Beisetzung von bis zu 2 Urnen -
- 9. Für ein Urnengrab in einer Je Grabbreite 1.682,00 € Urnengemeinschaftsanlage (zzgl. der Kosten, die der Gemeinde für die Beschriftung auf einer Gemeinschaftsstele entstehen, siehe § 17 Abs. 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Heikendorf) für die Dauer von 20 Jahren
- 10. Für eine anonyme Rasengrabstelle für Je Grabbreite 1.400,00 € Urnen (Schutz- /Schmuckurnen sind nicht zulässig) einschl. Grabfeldunterhaltung auf die Dauer von 20 Jahren
- 11. Für ein Baumgrab für die Dauer von 20 Je Grabbreite 1.458,00 € Jahren
- 12. Für ein Kindergrab auf die Dauer von Je Grabbreite 250,00 € 20 Jahren (Kinder bis 12 Jahren bzw. bis 1,20 m Körpergröße)
- 13. Für die Verlängerung der Je Grabbreite 88,00 € Nutzungsrechte an und Jahr Standardwahlgrabstätten
- 14. Für die Verlängerung der Je Grabbreite 143,00 € Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten in und Jahr besonderer Lage (Waldgrabstätten)
- 15. Für die Überlassung von Nebenland Je Quadratmeter 5,00 € (nicht für Bestattungszwecke) zu einer und Jahr Wahlgrabstätte in besonderer Lage (Waldgrabstätte)
- Verlängerung der Nutzungsrechte -
- 16. Für die Verlängerung der Je Grabbreite 104,00 € Nutzungsrechte an und Jahr Rasenwahlgrabstätten
- 17. Für die Verlängerung der Je Grabbreite 82,00 € Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern und Jahr
- Beisetzung von 1 Urne -
- 18. Für die Verlängerung der Je Grabbreite 104,00 € Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern und Jahr
- Beisetzung von bis zu 2 Urnen -
- 19. Für die Verlängerung der Je Grabbreite und Jahr 84,00 € Nutzungsrechte für ein Urnengrab in einer Urnengemeinschaftsanlage
- 20. Für die Verlängerung der Je Grabbreite und Jahr 73,00 € Nutzungsrechte für ein Baumgrab
- 21. Für die Verlängerung der Je Grabbreite 12,50 € Nutzungsrechte an Kindergräbern und Jahr (Kinder bis 12 Jahren bzw. bis 1,20 Körpergröße) II. Bestattungsgebühren
- 1. Für das Ausheben und Schließen eines 1.342,00 € Sarggrabes
- 2. Für das Ausheben und Schließen eines 719,00 € Kindersarggrabes (bis 12 Jahre bzw. 1,20 m Körpergröße)
- 3. Für die Beisetzung einer Urne in einem 311,00 € Urnengrab
III. Verwaltungsgebühren
- 1. Für die Ausstellung und Umschreibung 125,00 € einer Graburkunde
- 2. Für die Genehmigung zur Aufstellung 125,00 € eines stehenden / liegenden Grabmals
IV. Besondere Gebühren
Für folgende Leistungen werden Gebühren zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer erhoben:
- 1. Abräumen eines stehenden Grabmales 65,76 € durch die Gemeinde
- 2. Abräumen eines liegenden Grabmales 39,93 € durch die Gemeinde
- 3. Abräumen einer Grabeinfassung durch 39,60 € die Gemeinde
- 4. Abräumen eines Sarggrabes durch die 59,40 € Gemeinde
- 5. Abräumen eines Urnengrabes durch die 39,60 € Gemeinde
- 6. Umbettungen nach Aufwand 54,60 €/Stunde je eingesetzter Mitarbeiter sowie 2,28 €/Stunde je eingesetzter Maschine §5 Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren nach § 4 dieser Satzung werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sofern in dem Gebührenbescheid keine andere Fälligkeit bestimmt wird, sind die Gebühren innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 6 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für den Friedhof der Gemeinde Heikendorf vom 06.10.2022 außer Kraft.
Heikendorf, 09.10.2025 Gemeinde Heikendorf Der Bürgermeister
gez. Peetz Peetz
2. Friedhofssatzung Stand: 2013 (Friedhofssatzung vom 11./12.09.2013) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Gemeinde Heikendorf (Stand 2013)
Friedhofssatzung der Gemeinde Heikendorf
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetz vom 22. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 72) sowie des § 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (BestattG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 56) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 11.09.2013 folgende Friedhofssatzung erlassen:
Inhaltsübersicht Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Entwidmung
Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbetreibende
Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Särge und Urnen
§ 9 Ausheben der Gräber
§ 10 Ruhefrist
§ 11 Umbettungen
Vierter Abschnitt: Grabstätten
§ 12 Allgemeines
§ 13 Reihengrabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Nebenland
§ 16 Urnenwahlgrabstätten
§ 17 Urnengemeinschaftsgrabstätten
§ 18 Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten
§ 19 Kindergrabstätten
§ 20 Ehrengrabstätten
§ 21 Kriegsgräber
§ 22 Nutzungsberechtigte
Fünfter Abschnitt: Gestaltung der Grabstätten
§ 23 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Sechster Abschnitt: Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen (Grabmale)
§ 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale
§ 25 Zustimmungserfordernis, Genehmigung von Grabmalen
§ 26 Anlieferung, Fundamentierung und Befestigung von Grabmalen
§ 27 Unterhaltung der Grabmale
§ 28 Veränderung, Umtausch und Entfernung von Grabmalen
Siebter Abschnitt: Herrichtung und Pflege der Grabstätten (Grabpflege)
§ 29 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Grabpflege
§ 30 Vernachlässigung der Grabpflege
Achter Abschnitt: Gebühren
§ 31 Gebührenpflicht
Neunter Abschnitt: Schlussvorschriften
§ 32 Haftung
§ 33 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
§ 35 Inkrafttreten
Vorbemerkung:
Die in der Friedhofssatzung verwendete männliche Form schließt die weibliche Form ein.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den von der Gemeinde Heikendorf – nachfolgend Gemeinde – oder in ihrem Auftrag verwalteten Friedhof in 24226 Heikendorf, gelegen zwischen den Straßen Am Herrkamp und Schul-redder.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Gemeinde betreibt den Friedhof als nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt.
(2) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Gemeinde.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof und Friedhofsteile können bei Vorliegen eines wichtigen öffentlichen Interesses ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstät-ten.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwid-mung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Jede Schließung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 ist öffentlich bekanntzumachen. Bei einzelnen Wahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid; dies gilt nicht, wenn der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten nicht bekannt ist oder nur mit unzumutbarem Aufwand ermittelt werden könnte. Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn Rechte auf Bestattung nicht entgegenstehen. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(3) Im Falle der Entwidmung sind die in den Reihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Schließung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erfor-derlich werden. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten möglichst einem Angehörigen, bei Wahlgrabstätten möglichst den jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher schriftlich mitge-teilt werden.
(4) Soweit durch eine Schließung oder Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstät-ten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag andere Wahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.
(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Gemeinde kostenfrei in ähnlicher Weise wie die geschlossenen oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Ge-genstand des Nutzungsrechts.
(6) Die Absätze 2 und 5 finden auch auf Urnengemeinschafts- und Urnenwahlgrabstätten entsprechende Anwendung. II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Das Betreten des Friedhofs ist nur während der Öffnungszeiten gestattet. Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen bekanntgegeben.
(2) Gedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Sie müssen mindestens 24 Stunden vorher angemeldet sein. Das Aufsichtspersonal ist zu Anweisungen im Rahmen dieser Satzung befugt.
(3) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorüber-gehend untersagen. Hierauf wird durch ein Hinweisschild an den Eingängen bzw. an den zu den ge-sperrten Friedhofsteilen führenden Wegen hingewiesen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Orts und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachse-ner betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet
a) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Ein-friedungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen oder zu durchbrechen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten oder zu be-fahren,
b) Abfälle jeglicher Art und überschüssige Boden- und Abraummassen außerhalb der dafür be-stimmten Stellen abzulagern,
c) Bodenmassen für die Anlage von Grabstätten dem Friedhofsgelände zu entnehmen,
d) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
e) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten (z.B. Rollschuhe, Inlineskates u. ä.) zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge der Gemeinde, Sargtransportwagen, Transportkarren, Krankenfahrstühle, Geh- und Kinderwagen,
f) Bänke oder Stühle auf den Wegen oder bei Grabstätten aufzustellen,
g) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere von Kränzen und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
h) Druckschriften zu verteilen,
i) das Erstellen und Verwerten von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
j) zu lärmen und zu spielen sowie zu lagern.
k) das Mitbringen von Tieren. Davon ausgenommen sind Hunde. Diese sind an kurzer Leine zu führen.
Die Gemeinde kann im Einzelfall eine Ausnahme zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Auf den Grabflächen herumliegende oder in Hecken und Pflanzungen versteckte Harken, Gießkannen, Konservendosen oder Gläser und ähnliche Gerätschaften und Gegenstände können durch das Auf-sichtspersonal ohne vorherige Benachrichtigung entfernt werden.
(5) Gekennzeichnete Lastfahrzeuge der Anlieferer und der zugelassenen gewerblichen Betriebe dürfen nur die für den Kraftfahrzeugverkehr freigegebenen Wege und nur mit Schrittgeschwindigkeit benut-zen.
(6) Grabmale und anderes Material dürfen weder auf den Wegen noch auf fremden Gräbern gelagert werden.
§6 Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der Zulassung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende,
a) die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle 15 Jahre zu erneuern. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Re-gelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
(4) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe des Friedhofes durchzuführen. Durch sie dürfen Bestat-tungsfeierlichkeiten weder gefährdet noch gestört werden.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorüberge-hend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung und Unter-brechung der Tagesarbeit sind Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum, Rest- oder Verpackungsma-terial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(6) Gewerbliche Arbeiten dürfen abweichend von § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 Buchstabe d.) nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
(7) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 6 versto-ßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entzie-hen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. Anspruch auf eine Gebüh-renerstattung besteht nicht.
(8) Die Gemeinde kann von den vorstehenden Vorschriften Ausnahmen zulassen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeine Bestattungsvorschriften
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest. Bestattun-gen finden nur werktags außer samstags statt.
(3) Die Bestattungen auf dem Friedhof dürfen in der Regel nur die bei der Gemeinde angemeldeten Beer-digungsunternehmer ausführen. Die Bestattung durch andere Personen bedarf der vorherigen Zu-stimmung durch die Gemeinde.
§ 8 – Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausge-schlossen ist. (2) Für Erdbestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt. Es darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung, Leichenhüllen und Leichenkleidung.
(3) Die Särge sollen höchstens 2,20 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Es dürfen nur Urnen aus nachweislich biologisch abbaubaren Materialien verwendet werden. Es dür-fen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonsti-gen nicht verrottbaren Werksoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
§ 9 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Gemeinde ausgehoben und wieder verfüllt. Anpflanzungen, Einfassungen, Grabmale u. ä., die das Ausheben der Gräber behindern, sind von den Nutzungsberechtigten vorüber-gehend zu entfernen. Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine notwendige vorüber-gehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden. Beschädigungen von Nachbargrabstätten, die bei der Herstellung der Gräber entstehen, beseitigt die Gemeinde.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sargs mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände ge-trennt sein.
§ 10 – Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist für Leichen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten elften Lebensjahr und bei vorgeburtlich verstorbenen Kindern 20 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Störung der Totenruhe rechtfertigt, kann bei der Ge-meinde ein Umbettungsantrag gestellt werden. Die kostenpflichtige Umbettung von Leichen und Aschen bedarf unbeschadet gesetzlicher Bestimmungen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Ein Rechtsanspruch auf eine Umbettung besteht nicht. Antragsberechtigt für die Umbettungen sind die Nutzungsberechtigten bzw. die Angehörigen. Sind mehrere Personen nutzungsberechtigt, kann der Antrag nur einvernehmlich gestellt werden.
(3) In den Fällen des § 3 Abs. 1 können Leichen oder Aschen, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zu-stimmung der Gemeinde auch in bereits belegte Grabstätten jeder Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen – mit Ausnahme der Überführung von Särgen – werden von der Gemeinde durch-geführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anla-gen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder ge-hemmt. (8) Sollen Leichen oder Aschen zu anderen Zwecken als zur Umbettung ausgegraben werden, so bedarf dies einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in: • Reihengrabstätten • Wahlgrabstätten • Urnenwahlgrabstätten • Urnengemeinschaftsgrabstätten • Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten • Kindergrabstätten • Ehrengrabstätten • Kriegsgräber.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstät-ten, an Urnenwahlgrabstätten, an Urnengemeinschaftsgrabstätten, an Kindergrabstätten, an Ehren-grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) des zu Bestattenden abgegeben werden. Die Nutzungszeit kann nicht verlängert werden.
(2) Es werden vergeben
a) Standardreihengräber und
b) Rasenreihengräber.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden; jede Leiche muss eingesargt sein. Die Gemeinde kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder bis zu zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird.
(4) Der Ablauf der Ruhezeit wird dem Nutzungsberechtigten bzw. den Angehörigen bekanntgegeben. Innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist kann der Grabinhaber bzw. können die Angehörigen die Grabanlagen auf seine bzw. ihre Kosten entfernen lassen. Danach ist die Gemeinde berechtigt, die Anlagen auf Kosten des Grabinhabers bzw. der Angehörigen zu beiseitigen. Nach Ab-lauf der Ruhezeiten und der Fristen für die Abräumung kann die Gemeinde Reihengrabstätten eineb-nen und wieder belegen. Die Gemeinde ist nicht zur Aufbewahrung von Grabmalen und sonstigem Grabzubehör verpflichtet.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen mit einer oder mehreren Grabbreiten, in denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit ( § 10) verliehen und deren Lage im Beneh-men mit dem Erwerber bestimmt wird. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht. Das Nutzungsrecht für eine bestimmte Grabstätte kann nach Ablauf mehrmals für mindestens fünf Jahre bis höchstens 25 Jahre wiedererworben werden. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen über 25 Jahre hinaus verliehen oder wiedererworben werden. Soweit ausreichend Grab-stätten vorhanden sind, können Wahlgrabstätten noch zu Lebzeiten vorsorglich erworben werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Gemeinde kann den Erwerb und den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung beabsichtigt ist. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeinde im Einzelfall.
(2) Es werden vergeben
a) Standardwahlgrabstätten in der jeweiligen Grabbreitenzahl nebeneinander der Reihe nach,
b) Wahlgrabstätten mit mehreren Grabbreiten in besonderer Lage (Waldgrabstätten),
c) Rasenwahlgrabstätten in der jeweiligen Grabbreitenzahl nebeneinander der Reihe nach.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der festgesetzten Gebühr.
(5) In einer Grabbreite ist die Beisetzung von einem Sarg zulässig. Die Gemeinde kann in Ausnahmefäl-len zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder bis zu zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden.
(4) Überschreitet bei Belegung oder Wiederbelegung einer Wahlgrabstätte die Ruhezeit die laufende Nut-zungszeit, so muss das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Zeit hinzuerwor-ben werden, die für die Wahrung der Ruhefrist notwendig ist.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen. Innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist kann der Nutzungsberechtigte die Grab-anlagen auf seine Kosten entfernen lassen. Danach ist die Gemeinde berechtigt, die Anlagen und auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu beiseitigen. Wird kein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungs-rechtes gestellt, so kann die Gemeinde nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabstätte einebnen und neu vergeben. Die Gemeinde ist nicht zur Aufbewahrung von Grabmalen und sonstigem Grabzubehör ver-pflichtet.
(6) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten können auf Antrag des Nutzungsberechtigten zurückgegeben werden, sobald bei belegten Grabstätten die Ruhezeit abgelaufen oder die Grabstätte durch Umbet-tung frei geworden ist.
(7) Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstat-tung von Friedhofsgebühren.
§ 15 – Nebenland
Das zu einer Wahlgrabstätte gehörende Nebenland muss bei Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungs-rechts an der Grabstätte miterworben werden. Die Nutzungsfrist entspricht den Vorschriften für die Grabstät-te. Beisetzungen im Nebenland sind unzulässig.
§ 16 – Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen mit einer oder mehreren Grabbreiten, in denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht. Das Nutzungsrecht für eine bestimmte Grabstätte kann nach Ablauf mehrmals für mindestens fünf Jahre bis höchstens 20 Jahre wiedererworben werden. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag in be-gründeten Einzelfällen über 20 Jahre hinaus verliehen oder wiedererworben werden. Soweit ausrei-chend Grabstätten vorhanden sind, können Urnenwahlgrabstätten noch zu Lebzeiten vorsorglich er-worben werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Gemeinde kann den Erwerb und den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstät-ten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung beabsichtigt ist. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeinde im Einzelfall.
(2) Es werden vergeben
a) Urnenwahlgräber für die Beisetzung einer Urne b) Urnenwahlgräber für die Beisetzung von bis zu zwei Urnen in der jeweiligen Grabbreitenzahl nebeneinander der Reihe nach.
(3) Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen u.ä. einge-richtet werden. Die Entscheidung über die Einrichtung neuer Urnengrabstätten obliegt der Gemeinde.
(4) Soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten für Urnengrabstätten die Vorschrif-ten für Reihen- bzw. Wahlgrabstätten entsprechend.
§ 17 – Urnengemeinschaftsgrabstätten
(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten (halbanonyme Urnengrabstätten) werden für Urnenbestattungen mit einer Laufzeit von 20 Jahren eingerichtet. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Lage inner-halb einer Gemeinschaftsanlage.
(2) Überschreitet bei Belegung der Urnengemeinschaftsgrabstätte die Ruhezeit (§ 10) die laufende Nut-zungszeit, so muss das Nutzungsrecht für die Grabstätte mindestens für die Zeit hinzuerworben wer-den, die für die Wahrung der Ruhefrist notwendig ist.
(3) Das Nutzungsrecht an Urnengemeinschaftsgrabstätten umfasst nicht das Recht zur Errichtung eines Grabmales oder einer Grabstele. Die Gemeinde errichtet auf der Urnengemeinschaftsgrabstätte ein gemeinsames Grabmal / eine gemeinsame Grabstele. Auf dem Grabmal / der Grabstele wird die Na-mensgravur (Vor- und Nachname, Geburts- und Sterbejahr - zahlenmäßig) zugelassen. Für diese Gravur wird eine einheitliche Schriftart für alle Urnenbeisetzungen von der Gemeinde vorgegeben.
(4) Das Nutzungsrecht für eine bestimmte Grabstätte kann nach Ablauf mehrmals für mindestens fünf Jahre bis höchstens 20 Jahre wiedererworben werden. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag in begrün-deten Einzelfällen über 20 Jahre hinaus verliehen oder wiedererworben werden. Die Gemeinde kann den Erwerb und den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Urnengemeinschaftsgrabstätten ableh-nen, insbesondere wenn die Schließung beabsichtigt ist. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeinde im Einzelfall.
§ 18 – Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten
(1) Wird die Beisetzung einer Urne nicht in einer Grabstätte nach den §§ 16 oder 17 gewünscht, muss die Urne in einem anonymen Urnengemeinschaftsgrab beigesetzt werden. In anonymen Urnengemein-schaftsgrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Rasenfläche von 0,25 x 0,25 cm je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt.
(2) Die anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätten werden nicht gekennzeichnet. Über die Beisetzungs-plätze wird ein Verzeichnis geführt.
§ 19 – Kindergrabstätten
(1) Auf dem Friedhof können besondere Grabstätten für verstorbene Kinder bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres bzw. einer Größe von 1,20 m für Särge und Urnen vergeben werden.
(2) Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre. Es darf je Bestattungsplatz nur eine Bestattung vorgenommen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeinde.
(3) Soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten für Kindergrabstätten die Vorschrif-ten gemäß §§ 13, 14 und 16 entsprechend.
§ 20 – Ehrengrabstätten
Die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Gemeinde. Anderen ist eine eigen-mächtige Änderung der Grabanlage nicht gestattet. Das Gleiche gilt für eine die Gesamtanlage störende Ausschmückung der Gräber.
§ 21 Kriegsgräber
Die Anlage und die Unterhaltung von Kriegsgräbern obliegen der Gemeinde. Anderen ist eine eigenmächtige Änderung der Grabanlage nicht gestattet. Das Gleiche gilt für eine die Gesamtanlage störende Ausschmü-ckung der Gräber.
§ 22 – Nutzungsberechtigte
(1) In einer Wahlgrabstätte kann der Nutzungsberechtigte sich und seine Angehörigen (§ 22 Abs. 4) be-statten lassen.
(2) Beim Erwerb des Nutzungsrechtes kann der Erwerber den Kreis der Begünstigten erweitern oder be-schränken. Darüber ist ein Vermerk in der Grabdatei und in der Urkunde aufzunehmen.
(3) Zur Bestattung anderer Personen bedarf es der Zustimmung der Gemeinde.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 2 bekannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragen-den wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nut-zungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtig-ten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen a) bis d) und f) bis h) wird der jeweils Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
Der jeweils Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Sat-zes 2 umschreiben lassen. In Ausnahmefällen kann der Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Gemeinde auf andere Personen übertragen. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nut-zungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.
(5) Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Gemeinde mitzuteilen. Solange kein Nachfol-ger im Nutzungsrecht bekannt ist, werden weitere Beisetzungen in der Grabstätte nicht zugelassen.
(6) Der jeweils Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Re-gelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden. Er hat das Recht, bei Eintritt eines Bestattungsfalls über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grab-stätte zu entscheiden.
(7) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(8) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren. V. Gestaltung der Grabstätten
§ 23 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Fried-hofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Durch die Anlage und Un-terhaltung dürfen andere Grabstätten oder öffentliche Flächen nicht beeinträchtigt werden. Bänke, Zäune, Schilder und Tafeln sind nicht zulässig.
(2) Auf dem Friedhof gelten für alle Grabfelder allgemeine Gestaltungsvorschriften. Daneben können Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden.
VI. Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen (Grabmale)
§ 24 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den nach-folgenden Anforderungen entsprechen.
(2) Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabbreite. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite zusätzlich ein liegendes gesetzt werden. Es muss dem vorhandenen Material, der Schrift und Bearbeitung angepasst sein. Stehende und liegende Grabmale müssen mindestens 12 cm stark sein. Es darf nicht mehr als 1/3 der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden. Von der Gemeinde können Ausnahmen zugelassen werden, soweit es mit der Ge-samtgestaltung vertretbar ist. Dazu ist ein begründeter Antrag bei der Gemeinde zu stellen.
(3) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind die Ansichtsflächen bei stehenden Grabmalen bis zu folgen-den Größen zulässig:
a) auf Reihengrabstätten und auf einstelligen Wahlgrabstätten 0,60 m breit bis 0,80 m hoch
b) auf zweistelligen Wahlgrabstätten 1,00 m breit bis 0,80 m hoch
c) auf Wahlgrabstätten mit 3 und mehr Grabbreiten zu den von der Gemeinde nach der Örtlichkeit besonders festzusetzenden Abmessungen
d) auf Wahlgrabstätten in besonderer Lage 1,70 m breit bis 1,40 m hoch (z.B. Waldgrabstätten)
(4) Auf Urnengrabstätten sind die Ansichtsflächen bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Urnenwahlgrabstätten zu den von der Gemeinde nach der Örtlichkeit besonders festzule-genden Abmessungen.
(5) Da unterschiedliche Maße der Grabmale für die einzelnen Abteilungen auf dem alten und neuen Friedhofsbereich vorhanden sind, können von den vorstehenden Maßen von der Gemeinde Ausnah-men zugelassen werden, soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist.
(6) Das Grabmal muss allseitig werkgerecht und gleichwertig entwickelt und bearbeitet sein. Für Grabma-le dürfen nur bearbeitete Natursteine in handwerklicher Ausführung und Findlinge verwendet werden. Hartholz, geschmiedetes oder gegossenes Metall kann zugelassen werden, wenn sich das Grabmal harmonisch in die Abteilung einfügt. Künstlich hergestellte Grabmale aus granuliertem Steinmaterial unter Verwendung von chemischen Bindemitteln sind nicht zugelassen.
(7) Schriften, Ornamente und Symbole müssen gut verteilt werden. Sie dürfen außerdem nicht aufdring-lich groß sein. Bronze und Blei sind nur in natürlichem Ton zugelassen. Kunststoffbuchstaben sind un-zulässig.
(8) Grabmale aus Holz sind dauerhaft mit einem farblosen, ölhaltigen Holzschutzmittel zu imprägnieren; Anstriche und Lackierungen sind nicht zulässig. (9) Ausnahmen hinsichtlich Material, Gestaltung und Größe können für Grabmale von besonders künstle-rischer oder handwerklicher Ausführung zugelassen werden.
(10) Die Grabstätte darf durch Kantensteine aus Natursteinen eingefasst werden. Die Grabeinfassung ist in einer Stärke von 3 bis 5 cm und einer Höhe bis zu 6 cm oberhalb des Erdbodens zulässig. Andere Ma-terialien sind nicht zulässig.
(11) Nicht zugelassen sind Grababdeckungen aus Beton sowie weitere Gestaltungsgegenstände aus Glas, Porzellan, Blech, Emaille, Kunststoff einschließlich künstlicher Blumen, Lichtbilder und Farben, In-schriften und Sinnbilder, die das Empfinden und die Gefühle anderer verletzen können.
(12) Die Errichtung von Gruften ist nicht zulässig.
§ 25 – Zustimmungserfordernis, Genehmigung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen einschließlich der Fundamente bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemein-de. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen.
(2) Den Anträgen sind in zweifacher Ausfertigung beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf einschl. Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10, Angaben über den Werkstoff, die Bearbeitung, den Inhalt, die Form und die Anordnung; Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung; Ausführungszeichnun-gen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
(3) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen eines Mo-dells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(4) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Zustimmung errichtet oder geändert worden, so kann es auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden.
(5) Die Aufstellung eines Grabmals auf dem Friedhof darf erst erfolgen, wenn die genehmigte Werkzeich-nung und eine Bescheinigung über die entrichtete Gebühr vorgelegt werden können.
(6) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorheri-gen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde nach dem beschriebenen Verfahren.
(7) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(8) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder – kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 26 – Anlieferung, Fundamentierung und Befestigung von Grabmalen
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Gemeinde überprüft werden können.
(2) Die Grabmale sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhand-werks für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen in der jeweils geltenden Fassung) fachge-recht zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauli-che Anlagen entsprechend.
(3) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Gemeinde gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 25. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 27 Unterhaltung
der Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zu-stand zu halten. Verantwortlich sind dafür bei Reihengrabstätten der Auftraggeber für die Beisetzung, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Niederle-gen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Auf-forderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sons-tige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrab-stätten auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 28 – Veränderung, Umtausch und Entfernung von Grabmalen
(1) Solange das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten oder die Ruhezeit bei Reihengrabstätten noch nicht abgelaufen ist, dürfen die aufgestellten Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen nur mit Zustim-mung der Gemeinde verändert, umgesetzt, ausgetauscht oder entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale und die baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfü-gungsgewalt der Gemeinde. Sofern Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jewei-lige Inhaber, Nutzungsberechtigte bzw. Angehörige die festgesetzten Gebühren zu tragen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten (Grabpflege)
§ 29 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Grabpflege
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen des § 23 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 6 Abs. 5 Satz 3 und 4 bleibt davon unberührt.
(2) Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Fried-hofs, den besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen An-lagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Anträ-ge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Gemeinde die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1 : 20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
(4) Die erstmalige Herrichtung (Grab schließen) der Grabstätten nach einer Beisetzung übernimmt die Gemeinde. Darin ist keine Bepflanzung enthalten.
(5) Die Verfügungsberechtigten sind berechtigt und verpflichtet, die Grabstätten, mit Ausnahme der Ra-sengrabstätten und der Urnengemeinschaftsgrabstätten nach §§ 17 und 18, selbst anzulegen und für die Dauer der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts zu pflegen. Die Gemeinde übernimmt keine Grab-pflege.
(6) Die Grabstätten sind binnen sechs Monaten nach Belegung bzw. Erwerb anzulegen. Wahlgrabstätten, in denen eine Beisetzung noch nicht stattgefunden hat, sind mit einer Bepflanzung zu versehen. (7) Rasengrabstätten werden von der Gemeinde angelegt und für die Dauer der Ruhefrist gepflegt. Die Kosten für die Pflege sind in den Grabgebühren enthalten.
(8) Der Gemeinde obliegt die gärtnerische Anlage und Pflege der Urnengemeinschaftsgrabstätten. Es bestehen keine individuellen Gestaltungsmöglichkeiten für die Angehörigen. Blumen zum Gedenken dürfen ausschließlich an einer zentralen Stelle abgelegt werden (nicht auf der Grabstätte); das Abstel-len von Kerzen, Schalen, Gestecken oder Figuren ist nicht erlaubt. Falls sie doch abgestellt werden, ist die Gemeinde berechtigt sie zu entfernen.
(9) Grabstätten für die anonyme Beisetzung von Urnen werden in Form von Rasen-Grabfeldern bereitge-stellt und von der Gemeinde gärtnerisch gepflegt. Abs. 8 gilt entsprechend.
(10) Die Anpflanzung von Hecken als Grabeinfassung ist zulässig. Hecken dürfen nicht höher als 40 cm sein. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffent-lichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigten. Die Höhe der Gehölze darf 2 m nicht überschreiten; für die Waldgrabstätten gilt eine Höhe von 3 m. Bäume und baumartige Sträucher dürfen nicht ge-pflanzt werden. Auf die Anpflanzung starkwüchsiger Sträucher soll verzichtet werden. Der vorhandene Baumbestand auf Grabstätten ist so zu halten, dass Bestattungen nicht behindert werden. Alle ge-pflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie von den Verantwortlichen nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind.
(11) Sofern die gepflanzten Gehölze höher als 2 m -bzw. 3 m auf den Waldgrabstätten- geworden sind, kann die Gemeinde den Rückschnitt oder die Beseitigung von den Verantwortlichen verlangen. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann an-geordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Gemeinde gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Verantwortlichen von der Gemeinde ausge-führt. Die Gemeinde ist nicht zur Aufbewahrung entfernter Gehölze verpflichtet.
(12) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Verfügungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhe-zeit oder des Nutzungsrechts abräumt. Wird die Grabstätte durch die Gemeinde abgeräumt, hat der Verfügungsberechtigte die entsprechende Gebühr dafür zu entrichten.
(13) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde.
(14) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reini-gungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet.
(15) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbeson-dere in Kränzen, Trauergebinden und –gestecken nicht verwendet werden. Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet. Kleinzu-behör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
§ 30 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden ange-messenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonde-ren Aufwand zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
(2) Wird die Aufforderung nach Abs. 1 nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Gemeinde abge-räumt, eingeebnet und eingesät werden. Die Kosten trägt der Grabinhaber oder sein Rechtsnachfolger im Sinne des § 22 Abs. 4. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren.
(3) Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädi-gung entziehen, sofern die Maßnahmen nach Abs. 1 erfolglos bleiben. Vor dem Entzug des Nutzungs-rechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unver- züglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender dreimonatiger Hin-weis auf der Grabstätte zu erfolgen. Im Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Un-anfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
VIII. Gebühren
§ 31 – Gebührenpflicht
Für die Benutzung des gemeindeeigenen Friedhofs sowie für Leistungen der Gemeinde bzw. ihrer Beauf-tragten werden Gebühren nach der Gebührensatzung für den Friedhof der Gemeinde Heikendorf in ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.
IX. Schlussvorschriften
§ 32 – Haftung
(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Ge-walt entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
(2) Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbe-schränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
§ 33 – Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Zur Bewirtschaftung und Verwaltung des Friedhofes, insbesondere zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren, dürfen von der Gemeinde folgende, personenbezogene Daten der Verstorbenen ver-arbeitet werden:
a) Vor-, Geburts- und Nachname,
b) ggf. Geburtsname,
c) letzte Adresse,
d) Geburts- und Sterbedatum und -ort,
e) Religion,
f) Staatsangehörigkeit,
g) Familienstand,
h) Angaben zu Ehegatten und/oder Angehörigen,
i) Ort und Zeitpunkt der Einäscherung,
j) Einäscherungsnummer,
k) Art und Zeitpunkt der Bestattung,
l) Art, Lage und Zustand der Grabstätte,
m) Bestattungen in der Grabstätte,
n) Dauer des Nutzungsrechts,
o) Ruhefrist,
p) Vorhandensein von Grabmalen und Einfassungen sowie Datum der Genehmigungen,
q) Name und Adresse des Bestattungsunternehmens. (2) Zu den in Abs. 1 genannten Zwecken dürfen von der Gemeinde folgende Daten der Grabinhaber und Nutzungsberechtigten verarbeitet werden:
a) Vor- und Nachname,
b) Adresse und Telefon- /Emailverbindung,
c) Bankverbindung,
d) Verwandtschaftsverhältnis (z.B. Tochter/Sohn/Enkel des Verstorbenen).
(3) Im Rahmen der Zulassung und Überwachung der auf den Friedhöfen tätigen Dienstleistungserbringer des Friedhofs- und Bestattungsgewerbes dürfen von der Gemeinde folgende, personenbezogene Da-ten verarbeitet werden:
a) Vor- und Nachname
b) Adresse und Telefon-/Emailverbindung,
c) Art des Gewerbes,
d) Zulassung,
e) Tätigkeitsbeschränkungen oder -verbote.
(4) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach den Absätzen 1, 2 und 3 darf auch im automa-tischen Verfahren geschehen.
(5) Auskunft über die erfassten Daten erhalten grundsätzlich nur die Grabinhaber, die Nutzungsberechtig-ten und Angehörigen, andere Behörden, sowie die Dienstleistungserbringer des Friedhofs- und Bestat-tungsgewerbes bei berechtigtem, nachgewiesenem Interesse. Im Einzelfall kann die Gemeinde sons-tigen Personen schriftlich Auskunft erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt wird. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein schriftliches Auskunftsersuchen vorgelegt wird.
(6) Zur Abwehr von dringenden Gefahren für Leib und Leben der Hinterbliebenen dürfen Daten nicht wei-tergegeben werden (Auskunftssperre). Die Gemeinde ist unverzüglich zu informieren. Der Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre in sonstigen Fällen ist schriftlich zu begründen.
(7) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Daten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Die in Absatz 1 genannten Daten der Verstorbenen müssen für den Zeitraum der Ruhefrist aufbewahrt werden, solange ein Nutzungsrecht an der Grabstätte besteht, das sich auf diese Verstorbenen be-zieht. Nach Ablauf der in Satz 2 genannten Fristen dürfen Daten der Verstorbenen gesondert, durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert, aufbewahrt werden. Sie dürfen dann nur noch verarbeitet oder genutzt werden, wenn Angehörige um Auskunft nachsuchen oder dies für wissen-schaftliche bzw. statistische Zwecke erforderlich ist.
§ 34 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
a) entgegen § 4 Abs. 2 Gedenkfeiern auf dem Friedhof ohne die Erlaubnis der Gemeinde durch-führt,
b) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
c) entgegen § 5 Abs. 3
- 1. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfrie- dungen, Hecken und Pflanzungen übersteigt oder durchbricht und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt oder befährt,
- 2. Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- 3. Bodenmasse für die Anlage von Grabstätten dem Friedhofsgelände entnimmt,
- 4. an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt, 5. die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten, ausgenommen Fahrzeuge der Gemeinde, Sargtransportwagen, Transportkarren, Krankenfahrstühle, Geh- und Kinderwagen, be- fährt.
- 6. Bänke oder Stühle auf den Wegen oder bei Grabstätten aufstellt.
- 7. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, verkauft, sowie Dienstleistungen an- bietet,
- 8. Druckschriften verteilt,
- 9. Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwe- cken,
- 10. lärmt, spielt oder lagert,
- 11. Tiere, ausgenommen Hunde, mitbringt,
- d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 Abs. 1, 5 und 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, au- ßerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzuläs- sig lagert,
- e) entgegen § 25 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
- f) Grabmale entgegen § 26 Abs. 2 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- g) Grabmale entgegen § 27 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
- h) Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 28 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
- i) Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitten sowie chemische Reinigungsmitteln entge- gen § 29 Abs. 14 zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen verwendet,
- j) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 29 Abs. 15 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern ent- sorgt,
- k) Grabstätten entgegen § 30 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 Euro bis 1.000,00 Euro geahndet werden. Auf das Verfahren und die Festsetzung der Geldbuße findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 35 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Heikendorf vom 03.03.1980 einschließlich aller Nachträge, sowie die Grabmal- und Bepflanzungsordnung vom 01.06.1983 außer Kraft.
Heikendorf, den 12.09.2013
gez. Orth Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Heikendorf?
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