Friedhofsgebühren Flintbek 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Flintbek · Schleswig-Holstein · PLZ 24220

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 17.11.2011 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Friedhofsgebührensatzungfür den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde

Flintbek Nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe f und l der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche i. V. m. § 42 der Friedhofssatzung hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Flintbek in der Sitzung am 17.11.2011 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofs der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Flintbek und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgerswerden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuld

Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenigebzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftensie als Gesamtschuldner.

§ 3 – Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben. (2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheidesfällig. (3) Der Friedhofsträger kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebührennicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist. (4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabegültig. § 119 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. (5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keineaufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweilsgeltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.

§4 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren (1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist fürjeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundertdes abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden istauf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. (2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten. (3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werdenim Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 5 – Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 6 – Gebührentarif

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten 1.

Reihengrabstättea) für Särge bis 1,20 m Längeb) c) d)

2.

4.

5.

309,- € 1.169,- € 1.169,- € 1.435,- €

Wahlgrabstätte für 25 Jahrefür die 1. und 2. Grabbreite - je Grabbreitefür jede weitere Grabbreite

934.- € 467,- €

Wahlgrabstätte in besonderer Lagefür 25 Jahre

  • je Grabbreite

1.167,- €

Rasenwahlgrabstättefür 25 Jahreje Grabbreite

1.523,- €

Urnenwahlgrabstätte für zwei Urnenfür 20 Jahre

  • je Grabbreite

669,- €

a) b) 3.

für 20 Jahrefür Särge über 1,20 m Länge in Rasenlagefür 25 Jahrefür Urnenfür 25 Jahrefür Urnen in besonderer Lagefür 20 Jahre

-

6.

7.

8.

Baumgrab für zwei Urnenfür 20 Jahrea) b)

Urnengemeinschaftsgrabfür 20 Jahrefür Urnen mit Namensplattefür 20 Jahre

1.159,- € 951.- € 1.131,- €

Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbeitragder Gebühren unter Nr. 2 bis 5 und 7 berechnet. Dabei bleiben Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres von mehrals sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben.

Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtswird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. II. Verwaltungsgebühren 1.

2.

3.

für die Ausstellung einer Graburkundeund Überlassung der Friedhofssatzung

19,- €

für die Umschreibung einer Graburkundeauf den Namen anderer Berechtigter

19,- €

für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellunga) eines stehenden Grabmals einschließlichder Prüfung der Standfestigkeit 145,- € b)

4.

eines liegenden Grabmals

Gebühr zur Anerkennung Gewerbetreibender

38,- € 60,- €

III. Gebühren für die Bestattung Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und derüberflüssigen Erde 1.

für eine Erdbestattung in einera) Reihengrabstätte Särge bis 1,20 m Länge Särge über 1,20 m Längeb)

2.

180,- € 491,- €

in einer Wahlgrabstätte Särge bis 1,20 m Länge Särge über 1,20 m Länge

180,- € 584,- €

für eine Urnenbeisetzungmit Teilnahme der Angehörigen

204,- € 279,- €

3.

4.

für die zusätzliche Beisetzungeiner Urne oder eines Kindersarges ineiner belegten Wahlgrabstätte

230,- €

Grabschmuck

65,- €

IV. Sonstige Gebühren 1.

2.

Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer, je Sarg (incl. Dekoration)

102,- €

Kapellendekoration je Trauerfeier

44,- €

V. Gebühren für Aus- und Umbettungen 1.

für die Ausbettung einer Leiche

1.280,- €

2.

für die Umbettung einer Leiche

1.585,- €

3.

für die Ausbettung einer Urne

205,- €

4.

für die Umbettung einer Urne

307,- €

§ 7 – Zusätzliche Leistungen

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach demtatsächlichen Aufwand fest.

§ 8 – Schlussbestimmungen

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachungin Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 21. Februar 2001 außer Kraft. ______________________________________ Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurdedurch den Bescheid des Kirchenkreisvorstandes des Kirchenkreises Altholstein vom

  1. 26. 04.2012 (Az.: 0.02.8.5) kirchenaufsichtlich genehmigt. Flintbek, den 17.11.2011 Ev.-Luth. Kirchengemeinde Flintbek

____________________ Vorsitzende/r

  • Der Kirchenvorstand -

Kirchensiegel

____________________ Mitglied

Hinweis: Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wurdea)

mit vollen Wortlaut veröffentlicht in _______________________________ (Veröffentlichungsorgan)

am ________________ b)

öffentlich ausgehängt in der Zeit vom 14. Mai 2012 bis 11. Juni 2012 in den Schaukästen in der Kirchengemeinde Flintbek, die sich befinden in Böhnhusen, Schönhorst, Molfsee, Blumenthal, Rumohr, und bei den Bürgermeistern der Gemeinden Böhnhusen, Schönhorst, Molfsee, Blumenthalund Rumohr, im Kirchenbüro und unter www.kirchengemeinde-flintbek.denach vorherigem Hinweis im den Kieler Nachrichten am 12. Mai 2012.

Flintbek, den 12. Juni 2012

_____________________________ Vorsitzender des Kirchengemeinderates

Kirchensiegel

______________________________ Mitglied des Kirchengemeinderates

Je nach Art der amtlichen Bekanntmachung sind die Angaben bei Buchstabe a) oder b) auszufüllen. Dernichtzutreffende Buchstabe ist dann zu streichen.