🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 14.02.2022 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzungfür die Friedhöfe Bünsdorf, Borgstedt und Groß Wittenseeder Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bünsdorf
Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bünsdorf hat am 1.4.2007 aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung i. V. m. § 42 der Friedhofssatzung folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs der Ev.-Luth. Kirchengemende Hohn und seiner Anlagen und Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
§ 3
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). Diese wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich besteht gegeben. (2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist davon die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern. (4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gultig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBI. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBI. I S. 1066) m. W. v. 18.Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. (5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABI. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 BGBI. I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBI. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (6) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 4
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehungrückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeder angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten Rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nachsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. (2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten. (3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 5
Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
§ 6
Gebührentarif
I. Nutzungsgebühren
Folgende Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungs-gebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren) werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben:
- 1. Reihenlgrabstätte (eigene Bepflanzung)
a) für Särge bis 1,20 m - für 20 Jahre 150,00 €
b) für 25 Jahre je Grabbreite (Borgstedt) 750,00 €
c) für 30 Jahre je Grabbreite (Bunsdorf/Groß Wittensee) 900,00 €
d) für 20 Jahre für eine Urne 650,00 €
- 2. Reihenlgrabstätte in Rasen (incl. Rasenmähen)
a) für Särge bis 1,20 m - für 20 Jahre 400,00 €
b) für 25 Jahre je Grabbreite (Borgstedt) 1.875,00 €
c) für 30 Jahre je Grabbreite (Bunsdorf/Groß Wittensee) 2.250,00 €
d) für 20 Jahre für eine Urne 1.250,00 €
- 3. Wahlgrabstätte (eigene Bepflanzung)
a) für 25 Jahre je Grabbreite (Borgstedt) 850,00 €
b) für 30 Jahre je Grabbreite (Bunsdorf/Groß Wittensee) 1.020,00 €
c) Verlängerungsgebühr pro Jahr und Grabbreite 34,00 €
- 4. Wahlgrabstätte in Rasen (incl. Rasenmähen)
a) für 25 Jahre je Grabbreite (Borgstedt) 1.975,00 €
b) für 30 Jahre je Grabbreite (Bunsdorf/Groß Wittensee) 2.370,00 €
c) Verlängerungsgebühr pro Jahr und Grabbreite 79,00 €
d) Umwandlung in Rasen pro Grabbreite und Jahr (für die gesamte verbleibende Nutzungsdauer zu entrichten) 45,00 €
- 5. Urnenwahlgrabstätte (eigene Bepflanzung)
- a) für 20 Jahre für 2 Urnen 730,00 €
- b) Verlängerung pro Jahr 36,50 €
- 6. Urnenwahlgrabstätte in Rasen (incl. Rasenmähen)
- a) für 20 Jahre für 2 Urnen 1.330,00 €
- b) Verlängerung pro Jahr 66,50 €
- c) Umwandlung in Rasen pro Grabbreite pro Jahr 30,00 € (für die gesamte verbleibende Nutzungsdauer zu entrichten)
- 7. Urnengemeinschaftsanlage (incl. Grabfeldunterhaltung)
- a) für 20 Jahre für 1 Urne 740,00 €
- b) Inschrift pro Buchstabe 20,00 €
- c) Sozialbestattung im Auftrag der Ordnungsämter 290,00 €
- 8. Baumbestattung (incl. Grabfeldunterhaltung)
- a) Pro Urne am Gemeinschaftsbaum (max. für 2 Urnen) 1.420,00 €
- b) Jede weitere Urne 1.420,00 €
- c) Familienbaum für bis zu 10 Urnen für 40 Jahre 5.000,00 € (incl. der ersten Urne)
- d) für jede weitere Urne am Familienbaum 1.420,00 €
- 8. Wiedererwerb von Nutzungsrechten Für jedes Jahr des Wiedererwerbs (Verlängerung) wird der Jahres- betrag der Gebühren unter Nr. 3. bis 6 und 8. berechnet.
II. Verwaltungsgebühren
- 1. Wahlgrabstätte vorstellen und vergeben 45,00 €
- 2. Für die Ausstellung und Umschreibung einer Graburkunde und Überlassung der Friedhofssatzung 20,00 €
- 3. Zusätzliche Beisetzung einer Urne Oder eines Kleinstkindes in einer Reihen- oder Wahlgrabstätte 351,00 €
- 3. Für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals sowie die laufende Überwachung seiner Standsicherheit
- a) liegendes Grabmal 50,00 €
- b) stehendes Grabmal 90,00 €
III. Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde
- 1. für eine Erdbestattung Särge bis 1,20m 200,00 € Särge über 1,20m 550,00 €
- 2. für eine Urnenbeisetzung 100,00 €
IV. Sonstige Gebühren
- 1. Benutzung der Friedhofseinrichtungen anl. von Trauerfeiern 300,00 €
Die Gebühr für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen wird von Personen, die Glieder einer Gliedkirche der EKD oder die Mitglieder von Religionsgemeinschaften sind, die der Arbeitsgemeinschaften Christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein oder Hamburg angehören, nicht erhoben.
- 2. Abräumen Grabstätte 180,00 €
VII. Gebühr für Abräumen und Entsorgen von Grabmalen, Grabfundamenten und Grabeinfassungen –
a) Nach Aufwand pro Arbeitsstunde 45,00 € zzgl. Entsorgungsgebühr
V. Gebühren für Ausgrabungen
- 1. Für die Ausgrabung einer Leiche 1.500,00 €
- 2. Für die Ausgrabung einer Urne 360,00 €
VII. Grabpflege und Erdarbeiten
Die Kosten für die Anlage und Pflege von Grabstätten sowie für die Ausführung von Erdarbeiten richten sich nach den jeweiligen ortsüblichen Preisen und Löhnen.
§ 7
Zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 8
Schlussbestimmungen
(1) These Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.06.2016 außer Kraft.
*
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt.
Bünsdorf, den 1.12.2021
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bünsdorf -Der Kirchengemeinderat-
\_\_\_\_\_ Vorsitz
\_\_\_\_\_ Mitglied
Bekanntmachungshinweis: Vorstehende Friedhofssatzung wurde
- 1. vom Kirchengemeinderat beschlossenam 1.12.2021
- 2. vom Verwaltungsleiter der Kirchenkreisverwaltungkirchenaufsichtlich genehmigtam 26.01.2022
- 3. veröffentlichtam 14.02.2022 in der Eckernförder Zeitungam auf der homepage www.kkre.de/Friedhöfeam öffentlich ausgelegt im Kirchenbüroder Kirchengemeinde Bünsdorf
Kirchenaufsichtlich genehmigt
Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg Eckernförde Kirchenkreisverwaltung
\_\_\_\_\_ Verwaltungsleitung Rendsburg 26.01.22