📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (Gebührensatzung i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2025) Volltext anzeigen ▼
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Gebührensatzung
der Gemeinde Altenholz für den kommunalen Friedhof (Friedhofsgebührensatzung) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2025
Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 Ges. v. 25. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 566) i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 S. 1, 5 Abs. 1 bis 6, 6 Abs. 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005, zuletzt geändert durch Art. 3 Ges. v. 25. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 566) und § 23 der Satzung für den kommunalen Friedhof wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 15. Dezember 2021 folgende Gebührensatzung erlassen:
Präambel
Die Gemeinde Altenholz unterhält und betreibt einen kommunalen Friedhof als öffentliche Einrichtung.
§ 1
Gegenstand der Gebühr
(1) Für die Benutzung des kommunalen Friedhofs und seiner Einrichtung sowie für sonstige in §§ 3, 4, 5, 6, 7 und 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
(2) Für besondere Leistungen, die in der vorliegenden Gebührensatzung nicht erfasst sind, setzt die Friedhofsverwaltung die zu entrichtenden Vergütungen nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 2
Gebührenpflichtige
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person oder die- oder derjenige verpflichtet, in deren oder dessen Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt wird oder Leistungen in Anspruch genommen werden.
(2) Sind mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie als gesamtschuldnerisch.
§ 3
Grabnutzungsgebühren
(1) Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts beträgt für:
| 1. Urnenwahlgräber für 2 Urnen | 1.490,00 Euro |
|---|---|
| 2. Reihengräber 2.1 für Erdbestattungen 2.2 für 1 Urne | 1.630,00 Euro 750,00 Euro |
- 3. Wahlgräber
- 3.1. einstellig 1.630,00 Euro
- 3.2. zweistellig 3.190,00 Euro
- 3.3. dreistellig 4.750,00 Euro
- 4. Anonyme Urnengrabstätten 940,00 Euro
- 5. Urnengemeinschaftsgrab mit Namenstele 1.690,00 Euro
- 6. Urnengemeinschaftsgrab am Baum mit Gemeinschaftsgrabmal 1.500,00 Euro
(2) Bei Grabstätten mit mehreren Grabstellen ist die Gesamtgebühr bei Erwerb der Grabstände zu entrichten. (3) Für die Veränderung der Nutzungszeit von Urnenwahlgrabern nach Ziff. 1 und nach Ziff. 6 für weitere 20 Jahre und Wahlgrabern nach Ziff. 3 für weitere 25 Jahre ist die volle Gebühr nach diesen Sätzen zu entrichten.
Für die Verlängerungszeiten von weniger als 20 bzw. 25 Jahren sind für jedes Jahr 1/20 bzw. 1/25 der vorgenannten Gebühren zu entrichten. Diese Gebühren werden fällig, sobald der Verlängerungsfall eintritt.
§ 4
Bestattungsgebühren
(1) Die Bestattungsgebühr beträgt für:
- 1. Urnenbeisetzung
- 1.1. Anonyme 240,00 Euro 1.2Reihengrab 330,00 Euro
- 1.3. Wahlgrab 360,00 Euro
- 1.4. Urnengemeinschaftsgrab mit Namenstele (ohne Angehörige) 240,00 Euro
- 1.5. Urnengemeinschaftsgrab mit Namenstele (mit Angehörige) 300,00 Euro
- 1.6. Urnengemeinschaftsgrab am Baum mit Gemeinschaftsgrabmal (ohne Angehörige) 240,00 Euro
- 1.7. Urnengemeinschaftsgrab am Baum mit Gemeinschaftsgrabmal (mit Angehörige) 300,00 Euro
- 2. Sargbestattungen
2.1Reihengrab 2.110,00 Euro
- 2.2. Wahlgrab 2.110,00 Euro
Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne auf einem belegten Wahlgrab mit Erdbestattung beträgt
360,00 Euro.
§ 5
Ausgrabungen und Umbettungen
Die Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen betragen:
(1) Ausgrabungen
- 1.1. Ausgrabung einer Urne 430,00 Euro
- 1.2. Ausgrabung eines Sarges (zzgl. Kosten nach § 1 Abs. 2) 320,00 Euro
(2) Umbettungen
Die Gebühren nach 1.1 bis 1.2 schließen nicht die Kosten für eine Wiederbestattung auf dem gleichen Friedhof ein. Diese sind nach den Sätzen zu § 3 zu entrichten.
§ 6 Genehmigung von Grabmalen
Für die Prüfung und Genehmigung der eingereichten Entwürfe sowie die erforderlichen Kontrollen werden folgende Gebühren erhoben:
| 1. für ein stehendes Grabmal | 270,00 Euro, |
|---|---|
| 2. für ein liegendes Grabmal | 50,00 Euro, |
| 3. Nachschrift | 30,00 Euro. |
§ 7 Kapellenbenutzungsgebühr
(1) Die Gebühr für Trauerfeiern in der Kapelle und die Benutzung der Friedhofseinrichtungen mit Beisetzung auf dem Altenholzer Friedhof beträgt 550,00 Euro. Bei Nichtbeisetzung auf dem Altenholzer Friedhof beträgt diese Gebühr 480,00 Euro.
In der Gebühr sind die Beleuchtung, Heizung (im Winter), Reinigung der Kapelle, die Benutzung eines gemeinschaftlichen Leichenraumes, des Bahrwagens und der Orgel enthalten.
(2) Für den Fall, dass nur die Leichenräume benutzt werden, wird eine Gebühr von 210,00 Euro je Leichenraum erhoben.
§ 8 Verwaltungsgebühr
Für die Verlängerung von Nutzungsrechten werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 60,00 Euro erhoben.
§ 9 Entstehung der Fälligkeit
(1) Alle Friedhofsgebühren sind mit Erteilung des Gebührenbescheides fällig.
(2) Die Gebühr ist spätestens einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides an die Gemeinde Altenholz zu entrichten (fällig).
§ 10 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
Für die Stundungen, Niederschlagungen oder Erlass von Forderungen gilt die entsprechende Satzung der Gemeinde Altenholz in der jeweils gültigen Fassung.
§ 11
Gebührenerstattung
Im Falle des Verzichts auf das Nutzungsrecht wird eine Erstattung nicht gewährt. Es sei denn, dass die Grabstätte erneut vergeben werden konnte und die Gebühr für diese Grabstätte von der neuen nutzungsberechtigten Person entrichtet worden ist. Die zu erstattende Gebühr beträgt für jedes volle Nutzungsjahr 1/20 bei Urnenwahlgräbern bzw. 1/25 bei Erdbestattungswahlgräbern der für diese Grabstätte gezahlten vollen Gebühr.
§ 12
Widerspruch
(1) Gegen die Gebührenfestsetzung kann die zahlungspflichtige Person binnen einer Frist von einem Monat Widerspruch bei dem Bürgermeister der Gemeinde Altenholz und gegen den Widerspruchsbescheid innerhalb einer Frist von einem Monat die Klage im Verwaltungsgerichtsverfahren erheben.
(2) Durch Widerspruch und Klage wird die Fälligkeit der Zahlung nicht berührt.
§ 13
Datenverarbeitung
Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Altenholz, den 22.12.2021
Ehrich Bürgermeister
- 1. Änderungssatzung vom 17.12.2025
2. Friedhofssatzung Stand: 2026 (Friedhofssatzung gültig ab 01.01.2026, beschlossen 09.07.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Altenholz (Friedhofssatzung), gültig ab 01.01.2026
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Satzung
für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Altenholz
Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 05.02.2025 (GVOBl. Schl.-H. Nr. 2025/27 i. V. m. § 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz – BestattG) vom 04. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2024 (GVOBl. S. 944) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 09. Juli 2025 folgende Satzung erlassen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Die Friedhofssatzung gilt für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Altenholz.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Gemeinde Altenholz und dient vorrangig der Bestattung von Verstorbenen oder der Beisetzung ihrer Aschen.
(2) Der Friedhof erfüllt aufgrund seiner gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktion. Deshalb hat jedermann das Recht, den Friedhof als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen. Zudem dient der Friedhof in besonderer Weise der Trauerverarbeitung und dem Gedenken an Verstorbene.
(3) Der Friedhof ist auch ein Ort der Begegnung, des sozialen Zusammenhalts sowie der kulturellen Identität. Er dient ebenso dem Naturerleben und kann zur Lebensqualität der Bevölkerung beitragen. Als Lebensraum für Flora und Fauna stellt der Friedhof eine Grundlage für die biologische Vielfalt dar. Der Friedhof ist wichtiger Bestandteil des Ökosystems, unterstützt die Luftreinhaltung, die Temperaturregulierung und die Dämpfung des Lärms und leistet einen wichtigen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder ein Teil davon kann aus wichtigem Grund ganz oder teilweise durch Beschluss der Gemeindevertretung für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder entwidmet und anderen Zwecken zugeführt werden. Eine Entwidmung darf nur erfolgen, wenn alle Ruhezeiten abgelaufen sind. Diese Frist darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn ein dringendes öffentliches Interesse besteht und die Leichen und Urnen, bei denen die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, vorher umgebettet worden sind.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen oder Beisetzungen ausgeschlossen. Sind hiervon laufende Nutzungsrechte an Grabstätten betroffen, wird den Nutzungsberechtigten unter Anrechnung der restlichen Nutzungszeit eine neue Grabstätte zur Verfügung gestellt. Die erforderlichen Umbettungen werden kostenlos von der Friedhofsverwaltung vorgenommen. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeiten noch nicht abgelaufen sind, auf Kosten der Gemeinde Altenholz in gleichwertige Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung und Entwidmung und der damit verbundene Umbettungszeitraum werden öffentlich bekannt gemacht. Die Nutzungsberechtigten der Grabstätten erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid unter Beachtung des § 7 (Erreichbarkeit Berechtigter).
(5) Alle Ersatzgrabstätten gem. § 3 Abs. 2 und 3 sind von der Friedhofsverwaltung kostenfrei in ähnlicher Weise wie die geschlossenen oder entwidmeten Grabstätten herzurichten.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof kann zu den von der Gemeinde festgesetzten Zeiten besucht werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Fahrrädern zu befahren, Sportgeräten (z. B. mit Rollschuhen, Inlineskater, E-Scooter), ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge mit Sondergenehmigung der Friedhofsverwaltung. Für die Fahrzeuge gilt Schrittgeschwindigkeit.
- 2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten, außer in dem dafür besonders ausgewiesenen Bereich,
- 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten auszuführen,
- 4. gewerbsmäßig zu fotografieren, ausgenommen mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung,
- 5. Drucksachen zu verteilen, sowie Plakate, Hinweise, Reklameschilder, Anschläge und dergleichen anzubringen.
- 6. Abfälle jeglicher Art und überschüssige Boden- und Abraummassen außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern. Es dürfen nur auf dem Friedhof selbst angefallene gärtnerische Abfälle abgelegt werden.
- 7. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,
- 8. Tiere unangeleint auf dem Friedhof laufen zu lassen. Ziff. 7 gilt entsprechend.
- 9. zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte laut hörbar zu betreiben. Musik darf nur zu Trauerveranstaltungen, Gottesdiensten und ähnlichen Anlässen nach vorheriger Genehmigung abgespielt werden.
(4) Besondere Gestaltungen der Bestattungsfeierlichkeiten sind nur nach vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung zugelassen. Dies gilt auch für besondere Veranstaltungen, bei denen ein öffentlichen Interesse vorliegt. Der Zweck des Friedhofes und seine Ruhe dürfen nicht beeinträchtigt werden. (5) Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die wiederholt gegen die Friedhofssatzung verstoßen, das Betreten des Friedhofes untersagen. Es gilt das Hausrecht.
§ 6
Gewerbliche Arbeiten
(1) Bildhauer-, Steinmetz-, Gärtner-, Bestattungsbetriebe und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Das Verfahren kann über die Friedhofsverwaltung oder die einheitliche Stelle (einheitlicher - Ansprechpartner) nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden.
Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) selbst oder deren fachliche Vertreterin oder Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in der Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
b) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(2) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen.
(3) Wenn die Voraussetzungen gem. § 6 Abs. 1 nicht vorliegen, wird die Zulassung nicht erteilt. Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften § 6 Abs. 4 und 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schwerwiegenden Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
(4) Gewerbliche Arbeiten sowie Materialanfuhr sind während der Arbeitszeit der Friedhofsverwaltung vorzunehmen. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten grundsätzlich verboten.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien sind nach der Arbeit vom Friedhof zu entfernen. Nach Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeitsplätze in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof nur den auch hier angefallenen, organischen Abraum ablagern.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann von den vorstehenden Vorschriften Ausnahmen zulassen.
§ 7
Erreichbarkeit Berechtigter
(1) Die Nutzungsberechtigten und ihre Rechtsnachfolgenden sowie sonstige Verfügungsberechtigte müssen der Friedhofsverwaltung zur Wahrung ihrer Rechte ihre zustellfähige Anschrift und jede Änderung derselben mitteilen.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist im Falle von Hinweisen, Aufforderungen, Fristsetzungen oder sonstigen schriftlichen Erklärungen lediglich verpflichtet, deren Zustellung unter vorgenannter Anschrift zu versuchen; sie wird bei Postrückläufen nur eine Anfrage bei der Meldebehörde des zuletzt angegebenen Wohnortes durchführen und genügt ihren Verpflichtungen ggf. abschließend durch ein für drei Monate an der Grabstätte aufgestelltes Steckschild.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Eine Beisetzung / Bestattung erfolgt nur mit der Zustimmung der Grabnutzungsberechtigten. Die Friedhofsverwaltung setzt nach rechtzeitiger Anmeldung im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Trauerfeier und Beisetzung fest. Der Zeitpunkt der Urnenbeisetzung kann erst nach der Einäscherung verbindlich festgesetzt werden.
(2) Der schriftlichen Anmeldung ist die Sterbeurkunde des Standesamtes und bei einer Urnenbeisetzung zusätzlich die Einäscherungsurkunde beizufügen.
(3) An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen finden keine Trauerfeiern / Beerdigungen statt.
(4) Die Verstorbenen müssen bei Erdbestattungen ordnungsgemäß eingesargt werden. Ausnahmen von der Sargpflicht aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen werden auf Antrag von der Friedhofsverwaltung zugelassen. Der Transport eines Toten auf dem Friedhof ist ausschließlich in einem geschlossenen Sarg zulässig. Ausnahmen sind bei einer zugelassenen Leichentuchbestattung erlaubt.
(5) Bestattungen sind innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen vorzunehmen. Fristverlängerungen sind von den Angehörigen bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
(6) Der Sarg kann vor der Trauerfeier in der Friedhofskapelle aufgebahrt werden. Er soll eine halbe Stunde vor der Feier vom Beerdigungsunternehmer geschlossen werden. Erneutes Öffnen ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann Särge, insbesondere von schnell verwesenden Leichen, vorzeitig schließen lassen. (7) Eine Haftung der Gemeinde Altenholz für evtl. bei den Verstorbenen befindliche Wertgegenstände ist in jedem Fall ausgeschlossen.
§ 9
Särge und Urnen
(1) Särge, und Urnen müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachhaltig verändert wird. Särge müssen sich innerhalb der Ruhefrist zersetzen oder ohne schädliche Rückstände verbrennen.
(2) Die Särge müssen nach den allgemein üblichen Maßen gefertigt sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung mit der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Bestattungen ohne Sarg sind schriftlich zu beantragen und werden nur aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen zugelassen. Die Leiche ist zu umhüllen; für die verwendete Umhüllung gilt Abs. 1 entsprechend
§ 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Anpflanzungen, Einfassungen, Grabmale u. ä., die das Ausheben der Gräber behindern, sind von den Nutzungsberechtigten spätestens 2 Werktage vor der Bestattung vorübergehend zu entfernen. Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine notwendige vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden.
(3) Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen aus Abs. 2 nicht nach und muss beim Ausheben der Gräber das Grabzubehör vom Friedhofspersonal entfernt werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten Ein Anspruch auf Entschädigung oder Wiederverwertung herausgenommener Pflanzen besteht nicht.
§ 11
Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist für Leichen beträgt vom Tage der Bestattung an gerechnet 25 Jahre, bei Verstorbenen bis einschließlich 12. Lebensjahr 20 Jahre.
(2) Die Ruhefrist für Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten soll grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen oder Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde Altenholz. Die Erlaubnis kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist die oder der jeweilige Totenfürsorgeberechtigte mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten. Dem Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Ein Rechtsanspruch auf eine Umbettung besteht nicht. Sind mehrere hinterbliebene Personen vorhanden, so kann der Antrag nur einvernehmlich gestellt werden.
(4) Ausgrabungen von Erdbestattungen werden ausschließlich durch von der Gemeinde Altenholz beauftragte Fremdfirmen auf Kosten der antragstellenden Person durchgeführt.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz durch Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragstellenden zu tragen.
(6) Ausgrabungen und Umbettungen werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit vorgenommen. Auch die Antragstellenden und Angehörigen der Verstorbenen sind ausgeschlossen. Der Zeitpunkt wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Der Erwerb des Nutzungsrechtes muss durch ordnungsgemäßen Vertrag zustande kommen. Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Erwerb von Grabstätten zur Weiterveräußerung an Dritte ist nicht möglich. Die Grabstätten verbleiben im Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Folgende Arten von Grabstätten werden unterschieden:
- 1. Reihengräber
a) für Erdbestattung
b) für Urnenbeisetzung
- 2. Wahlgräber
a) für Erdbestattung
b) für Urnenbeisetzung
- 3. Urnengemeinschaftsgräber für anonyme Bestattung
- 4. Urnengemeinschaftsgräber mit Gemeinschaftsgrabmal
- 5. Urnengemeinschaftsgräber am Baum mit Gemeinschaftsgrabmal
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten nach Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 5 kann schon zu Lebzeiten erworben werden.
(5) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten haben im Rahmen dieser Satzung das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden, sowie bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Dieses Recht wird durch die zulässige Kapazität der Grabstätte beschränkt.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts sollen die Nutzungsberechtigten für den Fall des Ablebens eine nachfolgende Person im Nutzungsrecht bestimmen. Die so Bestimmten müssen gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich ihr Einverständnis erklären. Wird bis zum Ableben der Nutzungsberechtigten keine Regelung getroffen oder versterben die zuvor festgelegten Nachfolger ohne erneute entsprechende Nachfolgebestimmung, geht das Nutzungsrecht mit deren Zustimmung in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
- 1. die Ehegattin oder der Ehegatte
- 2. die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner
- 3. leibliche und adoptierte Kinder
- 4. Eltern
- 5. Geschwister
- 6. Großeltern
- 7. Enkelkinder
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrig Hinterbliebenen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Stimmt der nachfolgende Hinterbliebene des verstorbenen Nutzungsberechtigten der Übertragung des Nutzungsrechts nicht zu, wird dem nächstfolgenden Hinterbliebenen das Nutzungsrecht zur Übernahme angeboten. (8) Sind keine Angehörigen vorhanden oder bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, so kann die zuständige Behörde das Nutzungsrecht auch auf andere Personen übertragen, wenn ein berechtigtes Interesse am Erhalt der Grabstätte nachgewiesen wird. Anderenfalls geht das Nutzungsrecht auf den Friedhofsträger über.
(9) Sind die Nutzungsberechtigten verstorben, haben die Rechtsnachfolgenden das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Nur auf ihre oder seine Veranlassung werden weitere Beisetzungen in der Grabstätte zugelassen. Solange keine nachfolgende Person im Nutzungsrecht bekannt ist, werden weitere Beisetzungen in der Grabstätte nicht zugelassen.
(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Ferner erlischt das Nutzungsrecht nach Ablauf der Nutzungsdauer, falls keine Verlängerung gewünscht wird, sowie durch Entziehung des Nutzungsrechts. § 22 Abs. 2 gilt entsprechend. Nach Rückgabe des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung über das Grab anderweitig verfügen.
(11) Das Nutzungsrecht kann vorzeitig ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt ist oder vernachlässigt wird.
§ 14
Reihengräber
(1) Reihengräber werden grundsätzlich nach der Reihe vergeben. Die Zuweisung der Reihengrabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Nutzungsrechte an Reihengräbern können erst nach dem Todesfall erworben werden.
(3) Die Nutzungszeit für Erdbestattungsreihengräber beträgt 25 Jahre. Diese Grabstätte dient grundsätzlich nur für eine Erdbestattung. In einem Erdbestattungsreihengrab kann eine Urne beigesetzt werden, sofern die Ruhefrist nach § 11 Abs. 2 eingehalten und die Nutzungszeit der Grabstätte nicht überschritten wird.
(4) Die Nutzungszeit für Urnenreihengräber beträgt 20 Jahre. Diese Grabstätte dient nur für eine Urne.
(5) Eine Verlängerung der Nutzungszeit oder ein Wiedererwerb der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten. Sie werden auf besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern angelegt. Die Lage kann von der erworbenen Person gewählt werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht. Soweit ausreichend Grabstätten vorhanden sind, können Wahlgrabstätten auch ohne Vorliegen eines Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles vorsorglich erworben werden.
(2) Das Nutzungsrecht entsteht mit dem Tag der Bestattung / Beisetzung oder dem vorsorglichen Erwerb.
(3) Die Nutzungszeit für Erdbestattungswahlgräber beträgt 25 Jahre; für Urnenwahlgräber 20 Jahre. Sie kann auf Antrag gegen Zahlung der geltenden Gebühr verlängert werden.
(4) Dem Antrag auf Verlängerung der Nutzungszeit wird nur stattgegeben, wenn sich die Grabstätte in ordnungsgemäßem Zustand befindet.
(5) Die Nutzungszeit muss verlängert werden, wenn die Ruhefrist für eine Beisetzung die Nutzungszeit überschreitet. In diesem Fall muss die Verlängerung gemäß Abs. 3 erfolgen.
(6) Bei Wahlgräbern mit mehreren Grabbreiten kann die Verlängerung auf die einzelnen Grabbreiten beschränkt werden.
(7) Nach Ablauf der Ruhefrist können Wahlgräber wieder belegt werden. Noch vorhandene Gebeine sind an gleicher Stelle zu bestatten.
(8) In einem Erdbestattungswahlgrab kann in einer Grabbreite ein Erwachsener beigesetzt werden. Der Sarg eines Kindes bis zu 5 Jahren oder zwei Urnen können jedoch aufgesetzt werden.
(9) In einem Urnenwahlgrab können 2 Urnen beigesetzt werden.
§ 16
Urnengemeinschaftsgräber für anonyme Bestattung
(1) Urnengemeinschaftsgräber für anonyme Bestattung sind Einzelgrabstätten, die auf besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern angelegt werden.
(2) Die Urnen werden ohne äußerlich sichtbare Kennzeichnung der Grabstätte der Reihe nach beigesetzt. Die Teilnahme von Angehörigen an der Beisetzung der Urne ist nicht gestattet. Über das Ende der Nutzungszeit werden die Nutzungsberechtigten nicht benachrichtigt.
(3) Wird keine Grabstätte oder kein Nutzungsrecht erworben, so findet die Beisetzung der Urne in einem anonymen Urnengemeinschaftsgrab statt. Die Ruhefrist beträgt 20 Jahre.
(4) Muss eine Urne vor Ablauf der Ruhefrist umgebettet werden und treffen die Angehörigen keine Anordnung über den Verbleib der Urne, so wird sie für den Rest der Ruhefrist in einem anonymen Gemeinschaftsgrab beigesetzt. (5) Die Unterhaltung und Pflege dieser Fläche obliegt der Friedhofsverwaltung. Zusätzliche Bepflanzungen sind nicht gestattet. Grabschmuck ist auf den dafür vorgesehenen Flächen abzulegen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabschmuck zu entfernen.
§ 17
Urnengemeinschaftsgräber mit Gemeinschaftsgrabmal
(1) Urnengemeinschaftsgräber mit Gemeinschaftsgrabmal sind Einzelgrabstätten, die auf besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern angelegt werden.
(2) Die Urnen werden ohne äußerlich sichtbare Kennzeichnung der Grabstätte der Reihe nach beigesetzt. Die Teilnahme von Angehörigen an der Beisetzung der Urne ist gestattet. Die Ruhefrist beträgt 20 Jahre.
(3) Das Gemeinschaftsgrabmal wird mit den Namen und dem Geburts- und Sterbejahr der Verstorbenen beschriftet. Die Beschriftung erfolgt in der Reihenfolge der Beisetzungen in bedarfsgerechten Abständen. Die Kosten für die Einarbeitung der Namen sowie der Geburts- und Sterbejahre tragen die jeweiligen Nutzungsberechtigten.
(4) Über das Ende der Nutzungszeit werden die Nutzungsberechtigten nicht benachrichtigt. Das Gemeinschaftsgrabmal wird nach Ablauf der Ruhefrist der zuletzt beigesetzten Urne geräumt.
(5) Die Unterhaltung und Pflege dieser Fläche obliegt der Friedhofsverwaltung. Zusätzliche Bepflanzungen sind nicht gestattet. Grabschmuck ist auf den dafür vorgesehenen Flächen abzulegen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabschmuck zu entfernen.
§ 18
Urnengemeinschaftsgräber am Baum mit Gemeinschaftsgrabmal
(1) Baumgrabstätten mit Gemeinschaftsgrabmal sind Einzelgrabstätten, die auf besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern angelegt werden.
(2) Die Urnen werden ohne äußerlich sichtbare Kennzeichnung der Grabstätte der Reihe nach an den dafür vorgesehenen Bäumen beigesetzt. Die Teilnahme von Angehörigen an der Beisetzung der Urne ist gestattet. Die Ruhefrist beträgt 20 Jahre.
(3) Das Nutzungsrecht kann an einer Grabstätte für eine Urne pro Baum erworben werden. Mit dem Erwerb des Nutzungsrechts beginnt die Nutzungszeit zu laufen. Für das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten gelten die Bestimmungen der §§ 13 und 15 über Erwerb, Verlängerung und Übertragung. (4) Aufgrund der kürzeren Zersetzbarkeit dürfen nur Biournen oder Bioüberurnen zur Beisetzung verwendet werden. Umbettungen nach § 12 sind nicht möglich.
(5) Der Vor- und Zuname sowie das Geburts- und Sterbejahr der Verstorbenen können auf dem dafür vom Friedhofsträger vorgesehenen Gemeinschaftsgrabmal beschriftet werden. Die Beschriftung erfolgt in der Reihenfolge der Beisetzungen in bedarfsgerechten Abständen. Die Kosten für die Einarbeitung der Namen sowie der Geburts- und Sterbejahre tragen die jeweiligen Nutzungsberechtigten.
(6) Abgestorbene oder schwer geschädigte Bäume werden durch neue ersetzt. Auf einen Ersatzbaum besteht jedoch kein Rechtsanspruch.
(7) Die Unterhaltung und Pflege der Fläche und der Bäume obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Entsprechend dem Charakter der naturbelassenen Fläche ist eine individuelle Gestaltung durch Pflanzen, Blumenschmuck oder Ähnlichem nicht erlaubt. Auf Grabschmuck ist bei der Beisetzung zu verzichten. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabschmuck zu entfernen.
V. Leichenhalle und Trauerfeiern
§ 19
Benutzung der Aufbewahrungsräume
(1) Die Aufbewahrungsräume dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Leichen der an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit Verstorbenen müssen sofort in verschlossenen Särgen eingeliefert werden. Sie dürfen nur mit Genehmigung des Amtsarztes von der Friedhofsverwaltung vorübergehend geöffnet werden.
§ 20
Trauerfeiern
(1) Zeit und Dauer der Trauerfeier setzt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit der antragstellenden oder beauftragten Person fest.
(2) Beisetzungen und Bestattungen in Anwesenheit einer Trauergesellschaft bzw. Einzelpersonen werden grundsätzlich durch Mitarbeitende der Friedhofsverwaltung begleitet bzw. durchgeführt.
(3) Die Aufbahrung der oder des Verstorbenen in der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Verwesungszustandes der Leiche bestehen. Zur Aufbahrung gilt § 8 Abs. 6 entsprechend. (4) Nach Beendigung der Aufbahrung und Trauerfeier muss die antragstellende oder beauftragte Person alle Ausschmückungen und Kränze umgehend entfernen.
(5) Die Friedhofsverwaltung stellt einen besonderen Platz zur vorläufigen Aufbewahrung der Kränze zur Verfügung. Sie kann diese nach 72 Stunden vernichten.
VI. Gestaltung der Grabanlagen
§ 21
Gestaltungsvorschriften der Grabmale
(1) Die Gemeinde erlässt besondere Vorschriften über die Gestaltung und Pflege von Grabanlagen (Grabmal- und Bepflanzungsordnung).
(2) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.
§ 22
Entfernung von Grabanlagen
- 1. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen von den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale und die baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit entfernt worden, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. Sofern Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden müssen, haben die Nutzungsberechtigten die Kosten zu tragen.
(3) Gefährden die Einrichtungen einer Grabstätte die öffentliche Sicherheit, können sie von der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig entfernt werden.
V. Schlussvorschriften
§ 23
Haftung
- 1. Die Gemeinde Altenholz haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere oder höhere Gewalt entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungsvorschriften. Im Übrigen haftet die Gemeinde Altenholz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seines Personals, es sei denn, es handelt sich um Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.
(2) Die Nutzungsberechtigten haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes ihrer Grabstätte entstehen. Sie haben der Gemeinde Altenholz von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden können.
§ 24
Gebühren
(1) Für die Benutzung des kommunalen Friedhofes der Gemeinde Altenholz und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zu entrichten.
§ 25
Anordnungen und Ausnahmen im Einzelfall
(1) Wird dieser Satzung zuwidergehandelt oder ist die Ordnung auf dem Friedhof aus anderen Gründen gefährdet, so kann die Gemeinde Altenholz nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen und Anordnungen treffen, um die Ordnung wiederherzustellen. Wer die Ordnungsbestimmungen der Friedhofssatzung oder die besonderen Anweisungen der Aufsichtspersonen nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
(2) Die Gemeinde Altenholz kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen, soweit sie dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 26
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gemäß § 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig folgende Vorgaben missachtet:
- 1. Missachtung der in § 4 genannten Öffnungszeiten
- 2. Verstöße gegen die in § 5 genannten Verhaltensregeln und Missachtung von Anordnungen
- 3. Verstöße gegen die in § 6 aufgeführten Bestimmungen zur gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof
- 4. Verstöße gegen die in § 8 Abs. 4 aufgeführten Bestimmungen zum Transport von Verstorbenen bis zur Grabstätte
- 5. Verstöße gegen die in § 9 und § 18 Abs. 4 bestimmte Beschaffenheit von Särgen und Urnen
- 6. Verstöße gegen § 10 sowie § 12 durch eigenmächtiges ausheben bzw. öffnen oder schließen von Gräbern
- 7. Widerrechtliches Betreten der in § 19 aufgeführten Bestimmungen zur Benutzung der Aufbewahrungsräume
(2) Jede Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 134 Abs. 6 der GO mit einer Geldbuße geahndet werden. Auf das Verfahren und die Festsetzung der Geldbuße findet das „Gesetz über Ordnungswidrigkeiten“ (OWiG) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 27
Datenverarbeitung
Für die Zwecke der Verwaltung des Friedhofs dürfen personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden, wenn
- 1. dies zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist.
- 2. die Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft dargelegt und zugesichert haben, dass die Daten nur für den Zweck genutzt werden, für den sie übermittelt werden und
- 3. die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
§ 28
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für den kommunalen Friedhof in Altenholz vom 18.12.2003, in der Fassung vom 30.06.2010 außer Kraft.
Altenholz, den 23. Dezember 2025
Mika Buchau Bürgermeister
Grabmal- und Bepflanzungsordnung für den kommunalen Friedhof in Altenholz, Fassung der 2. Änderung vom 17.12.2003
7/8 Grabmal- und Bepflanzungsordnung für den kommunalen Friedhof in Altenholz
in der Fassung der 2. Änderung vom 17.12.2003
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekannt-machung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 58) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 17. Dezember 2003 folgende Grabmal- und Bepflanzungs-ordnung für den kommunalen Friedhof in Altenholz erlassen:
Ausführung der Grabmale
§ 1
Genehmigungspflicht
(1) Grabmale, Gedenkzeichen, provisorische Schilder und Tafeln dürfen nur mit Genehmi-gung der Friedhofsverwaltung aufgestellt, geändert oder entfernt werden.
(2) Im Antrag sind Bezeichnung und Lage der Grabstätte, Material, Bearbeitung, Schriftart und Schrifttext sowie Art und Tiefe vom Fundament des Grabmals anzugeben. Eine Zeich-nung im Maßstab 1 : 10 mit Maßangaben ist beizufügen.
§ 2
Nicht genehmigte Anlagen
(1) Grabanlagen, die ohne Genehmigung errichtet, aufgestellt oder geändert worden sind, oder Grabanlagen, die von den genehmigten abweichen, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernen oder ändern.
§ 3
Aufstellung von Grabmalen
(1) Arbeiten zur Aufstellung von Grabmalen sind vorher bei der Friedhofsverwaltung anzu-melden.
(2) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die durch von ihm oder in seinem Auftrag er-richteten Grabmale Einfriedigungen und sonstigen Anlagen entstehen. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn er nachweisen kann, dass er zur Abwendung der Gefahr die im Ver-kehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. 2
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(3) Alle Stelen sind mit einem frostfreien und standsicheren Fundament zu versehen.
(4) Fundament, Sockel und Stein sind mit ausreichend starken Dübeln zu verbinden.
§ 4
Ausführung der Grabmale
(1) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so ausgeführt sein, dass es sich harmonisch in das Gesamtbild einfügt.
(2) Das Anbringen von Lichtbildern ist genehmigungspflichtig.
(3) Nach Maßgabe des Gestaltungsplanes sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabstätte zusätzlich ein liegendes gesetzt werden.
(4) Nicht zugelassen sind Grabmale in Form von Menschen- oder Tierkörpern.
(5) Größe der Grabmale
a) Reihengrabstätten - Stelen bis 0,35 qm, Mindeststärke 15 cm, bis 75 cm Höhe oder Liegesteine bis 0,25 qm, Mindeststärke 12 cm.
b) Wahlgrabstätten - Stelen bis 0,60 qm, Mindeststärke 15 cm, bis 100 cm Höhe, Liegestein zusätzlich zum Hauptstein bis 0,20 qm, Mindeststärke 12 cm.
c) Urnenreihengrabstätten nur Liegestein bis 0,20 qm, Mindeststärke 12 cm, ca. 50 x 40 cm.
d) Liegestein als Hauptstein auf Wahlgrabstätten bis 0,50 qm, Mindeststärke 15 cm, ca. 90 x 55 cm (Sargwahlgrabstätten); bis 0,25 qm, Mindeststärke 12 cm, ca. 60 x 40 cm (Urnengrabstätten). 3
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(5) Wahlgrabstätten mit zwei und mehr Stellen
Die Abmessungen werden nach der Örtlichkeit festgelegt; es können erhöhte gestalterische Anforderungen gestellt werden.
Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 5
Allgemeines
Die Grabstätte muss umgehend nach Beginn der Nutzung vom Nutzungsberechtigten angelegt werden. Sie ist bis zum Ablauf der Ruhefrist zu pflegen.
§ 6
Bepflanzung
Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
§ 7
Rasengrabstätten
(1) Entsprechend dem angestrebten Gesamtbild als Rasenfriedhof dürfen Pflanzbeete nur im oberen Drittel der Grabstätten angelegt werden. Sie werden durch ein von der Friedhofsver-waltung anzulegendes Steinband von der Rasenfläche getrennt.
(2) Die Pflanzbeete dürfen nur mit Pflanzen bis höchstens 100 cm Höhe bepflanzt werden.
(3) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Die Verwaltung ist befugt, stark wuchernde Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
Hinter den Grabdenkmälern dürfen grundsätzlich keine Gießkannen, Harken, Schaufeln, Spa-ten, Vasen und andere Gegenstände abgelegt werden. Vorgefundene Gegenstände können daher von der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet. 4
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(4) Die Rasenflächen der Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung angelegt.
Diese Grabmal- und Bepflanzungsordnung tritt mit dem 17.12.2003 in Kraft.
Altenholz, den 17.12.2003 GEMEINDE ALTEN-HOLZ gez. Unterschrift Der Bürgermeister 4 7/8
Anhang
Geeignete Pflanzen für Pflanzbeete
a) Gehölze für sonnige Lagen Cotoneaster dammeri Zwergmistel - Dryas suendermanii Silberwurz - Euonymus fort. red. kriech. Spindelkraut - Junip. horiz. und horiz glauca kriech. Wacholder - Erica und Callunen in Arten Erika und Callunen - und Sorten Zwergrosen und niedrige P. Rosen bis 30 cm
b) für schattige Lagen Efeu - Hedera Helix Dickmännchen - Pachysandra terminalis Scheinbeere - Gaultheria procumbens Immergrün - Vinca minor
c) Krautige Pflanzen für sonnige Lagen Stachelnüschen - Acaena Katzenpfötchen - Antennaria Fetthenne - Sedum spurium und Formen Thymian - Thymus serpyllum Polster-Flammenblumen - Polster-Phlox
d) für schattige Lagen Günsel - Ajuja reptans Fliedermoos - Cotula Squalida Waldsteinie - Waldsteinia Pfennigkraut - Lysimachia nummularia
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Altenholz?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Altenholz mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!