🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 07.07.2011 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
**Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck vom 07.07.2011
in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzungder Hansestadt Lübeck vom 31.03.2015 (Nichtamtliche Zusammenfassung)**
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl.Schl.-H., S.27) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2007 (GVOBl.Schl.-H., S.362) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 30.06.2011 und 26.02.2015 folgende Gebührensatzung beschlossen:
**§ 1
Gegenstand der Gebühren**
(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und die Inanspruchnahme von Leistungen der Hansestadt Lübeck auf den städtischen Friedhöfen werden Benutzungsgebühren sowie für die damit zusammenhängenden Amtshandlungen Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des im Anhang wiedergegebenen Gebührentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben.
(2) Art und Dauer der durch die Gebührenzahlung erworbenen Nutzungsrechte richten sich nach der Friedhofssatzung.
**§ 2
Bemessung und Höhe der Gebühren**
(1) Die Gebühr bemisst sich nach den einzelnen Leistungen, die in dem nachstehenden Gebührentarif dargestellt sind.
(2) Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührentarif.
**§ 3
Gebührenschuldner**
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer
- 1. ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt oder verlängert,
- 2. Leistungen nach dieser Satzung beantragt oder veranlasst hat, oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.
(2) Schulden mehrere Personen die Gebühr, so sind sie Gesamtschuldner.
**§ 4
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren**
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen und der Leistungen der Friedhofsverwaltung, bei vorzeitigen Verlängerungen von Nutzungsrechten mit Gewährung der Verlängerung.
(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig, spätestens an dem in diesem angegebenen Fälligkeitstag.
(3) Auf die bei der Beendigung der Amtshandlung anfallenden Gebühren kann eine die Gebühr nicht übersteigende Abschlagszahlung erhoben werden.
**§ 5
Erstattung von Gebühren**
(1) Wird auf ein Grabnutzungsrecht vor Ablauf der Nutzungszeit verzichtet, so werden die Gebühren für die nicht ausgenutzte Zeit abzüglich der Verwaltungsgebühr nach E. (4) des Gebührentarifs erstattet. Maßgeblich für die Erstattung ist der Gebührentarif, der bei Erwerb oder Verlängerung der Nutzungsrechte gegolten hat.
(2) Ist die/der Nutzungsberechtigte gem. § 35 (3) Friedhofssatzung von der Benutzungspflicht nach 35 (2) befreit worden und hat sie/er die Abräumung nach Beendigung der Nutzungsdauer selbst ordnungsgemäß durchführen lassen, so wird ihr/ihm dafür die anteilige Friedhofsgebühr nach dem Gebührentarif D (19) bzw. D (20) bzw. D (22) bzw. D (23) erstattet, sofern diese nach Inkrafttreten dieser Satzung bereits mit der erstmaligen Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen gezahlt wurde.
**§ 6
Inkrafttreten**
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck vom 03.12.2008 (zuletzt geändert am 06.10.2010) außer Kraft.
Lübeck, den 31.03.2015
Hansestadt Lübeck Der Bürgermeister
Gebührentarif
A. Grabplatzgebühren
| Friedhöfe: | einstellig | zweistellig übereinander | zweistellig neben- einander | für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr |
|---|---|---|---|---|
| - Vorwerk | ||||
| - Waldhusen | ||||
| EUR | EUR | EUR | EUR | |
| (1) Sargwahlgrab | ||||
| (1.1) Wahlgrabstätten für Särge | 1.620,- | 2.100,- | 2.420,- | 760,- |
| (1.2) Wahlgrabstätten für Särge in Rasen | 1.860,- | 2.340,- | ||
| (2) Wahlgrabstätten für Urnen | ||||
| (2.1) Urnenwahlgrab | 1.200,- | 1.440,- | 1.620,- | |
| (2.2) Urnen-Rasen-Grabstätte | 1.320,- | 1.560,- | ||
| (2.3) Abgedecktes Urnenwahlgrab (Gebühr ohne Stein) | 1.400,- | 1.640,- | ||
| (2.4) Bepflanztes Urnenwahlgrab | 2.000,- | 2.240,- | ||
| (2.5) Baumgrabstätten für die Beisetzung von bis zu 8 Urnen unter einem Baum** | 2.950,- | |||
| (2.6) Kolumbarium | 2.450,- | 2.980,- | ||
| (3) Reihengrabstätten für Särge | ||||
| (3.1) Grabstätte für Särge | 1.280,- | 1.550,-^{1} | ||
| (3.2) Rasen-Grabstätte für Särge | 1.520,- | |||
| (3.3) Sarg-Gemeinschaftsgrabstätten | 4.950,- | |||
| (4) Reihengrabstätten für Urnen | ||||
| (4.1) Urnenreihengrab | 1.040,- | |||
| (4.2) Urnen-Rasen-Reihengrab | 1.160,- | |||
| (4.3) Urnen-Stelen-Grab | 1.740,- | |||
| (4.4) Urnen-Gemeinschaftsgrabstätten | 2.130,- | |||
| (4.5) Baumgrabstätte im Friedhofshain** | 990,- | |||
| (4.6) Grabstätten für die namenlose Beisetzung von Urnen | 900,- | |||
| (5) Zusätzliche Urne / zusätzlicher Sarg in Wahlgrabstätte | 790,- | |||
| Friedhöfe: | einstellig | zweistellig übereinander | zweistellig neben- einander | |
| - Burgtor | ||||
| - St. Jürgen | ||||
| EUR | EUR | EUR | ||
| (6) Wahlgrabstätten für Särge | 2.440,- | 3.160,- | 3.620,- | |
| (7) Urnenwahlgrab | ||||
| (7.1) Wahlgrabstätten für Urnen | 1.800,- | 2.160,- | 2.440,- | |
| (7.2) Urnengemeinschaftsgrabstätten in einer Gruft*** | 2.500,- | 3.560,- | ||
| (8) Zusätzliche Urne / zusätzlicher Sarg in Wahlgrabstätte | 1.180,- |
(9) Für die Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten wird für jeden angefangenen Monat 1/240 der Gebühr nach A. (1), (2), (6) bzw. (7) erhoben. Muss das Nutzungsrecht wegen einer Bestattung bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert werden, sind die am Tage der Bestattung geltenden Gebühren anzuwenden.
$^{1}$ nur Zweitbelegung
** nur auf dem Vorwerker Friedhof
*** nur auf dem Burgtor-Friedhof
B. Bestattungsgebühren
| Vorwerk Waldhusen Burgtor | Vorwerk Waldhusen Burgtor | St. Jürgen | St. Jürgen | |
|---|---|---|---|---|
| EUR | Samstags EUR | EUR | Samstags EUR | |
| (1) Bestattung | ||||
| a) bei Verstorbenen über 6 Jahre | 370,00 | 500,00 | 423,00 | 571,00 |
| b) bei Verstorbenen bis 6 Jahre | 223,00 | 300,00 | 275,00 | 371,00 |
| c) im Leichentuch (inklusive Holzrahmen) | 350,00 | 475,00 | ||
| (2) Urnenbeisetzung | 150,00 | 205,00 | 200,00 | 273,00 |
| (3) Trauerfeier | 228,00 | 308,00 | 343,00 | 463,00 |
C. Gebühren für Grabarbeiten
| (1) | Grab Öffnen und Schließen Samstags | Ausgrabung | |
|---|---|---|---|
| EUR | EUR | EUR | |
| a) bei Särgen mit Verstorbenen über 6 Jahre, 2,50 m tief | 558,00 | 642,00 | 1.115,00 |
| b) bei Särgen mit Verstorbenen über 6 Jahre, 1,60 m tief | 472,00 | 543,00 | 944,00 |
| c) bei Särgen mit Verstorbenen bis 6 Jahre | 343,00 | 394,00 | 685,00 |
| d) bei Urnen | 86,00 | 99,00 | 172,00 |
| e) bei Urnen mit Überurne | 129,00 | 148,00 | 257,00 |
| f) bei Urnen in einer Urnenhalle | 43,00 | 50,00 | 43,00 |
| g) bei Gruften | nach den tatsächlich entstehenden Kosten |
(2) Die Gebühren für Grabarbeiten am Samstag sind anzusetzen, wenn mindestens ein Teil der Leistung am Samstag erbracht wird.
D. Zusatzgebühren
(1) Art und Umfang der Leistungen werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt; sofern Leistungen über diesen Umfang hinausgehen und nicht im Gebührentarif spezifiziert sind, werden sie nach entstandenen Kosten berechnet.
| EUR | Samstags | |
|---|---|---|
| (2) Offene Aufbahrung eines Toten in den Leichenräumen | 42,00 | 57,00 |
| (3) Offene Aufbahrung eines Toten in den Leichenräumen mit Pflanzenschmuck und Leuchtern | 80,00 | 108,00 |
| (4) Benutzung des Leichen-Waschraums | 87,00 | |
| (5) Aufbewahrung eines Sarges in den Leichenräumen über 5 Tage hinaus für jeden weiteren Tag | 20,00 | |
| (6) Verlängerung der Feier im Feierraum über die übliche Zeit von 25 Minuten hinaus für jeweils angefangene 10 Minuten | 44,00 | |
| (7) Gedenkbaum mit bis zu 30 Kerzen | 34,00 | |
| (8) Zwei Dekorationsgefäße mit Blumenschmuck | 88,00 | |
| (9) Gruftschmuck | 29,00 | |
| (10) Versand von Aschenkapseln innerhalb Deutschlands | 20,00 |
| EUR | Samstags | |
|---|---|---|
| (11) Versand von Aschenkapseln außerhalb Deutschlands, innerhalb Europas | 40,00 | |
| (12) Versand von Aschenkapseln außerhalb Europas | 69,00 | |
| (13) Aufbewahrung einer Urne nach Ablauf eines Monats; monatlich | 18,00 | |
| (14) Annahme von Kränzen und anderen Gebinden und deren Transport zum Grab, bei mehr als 12 Gebinden für je angefangene 20 Gebinde | 17,00 | |
| (15) Abräumen grob vernachlässigter einstelliger Gräber | 30,00 | |
| (16) Abräumen grob vernachlässigter zweistelliger Gräber nebeneinander | 60,00 | |
| (17) Sauberhalten ungepflegter oder unbepflanzter einstelliger Gräber pro Jahr.² | 30,00 | |
| (18) Sauberhalten ungepflegter oder unbepflanzter zweistelliger Gräber nebeneinander pro Jahr.² | 60,00 | |
| (19) Abheben eines handelsüblichen Grabmals eines Urnengrabes nach Ablauf der Nutzungsrechte und Eingreifen bei Grabmalen wegen mangelnder Standsicherheit oder im Falle der Gefahr | 115,00 | |
| (20) Abheben eines handelsüblichen Grabmals eines Sarggrabes nach Ablauf der Nutzungsrechte und Eingreifen bei Grabmalen wegen mangelnder Standsicherheit oder im Falle der Gefahr | 136,00 | |
| (21) Abheben eines nicht handelsüblichen Grabmals (z. B. eines Findlings) eines Grabes nach Ablauf der Nutzungsrechte und Eingreifen bei Grabmalen wegen mangelnder Standsicherheit oder im Falle der Gefahr | nach den tatsächlich entstehenden Kosten | |
| (22) Entfernen einer Einfassung eines Urnengrabes | 115,00 | |
| (23) Entfernen einer Einfassung eines Sarggrabes | 136,00 | |
| (24) Abräumen nicht satzungsgemäßer Anlagen (z.B. Grabeinfassungen) | 136,00 | |
| (25) Abräumen von Kränzen und Gebinden für Verstorbene, die nicht auf einem städtischen Friedhof bestattet bzw. beigesetzt sind | 101,00 | |
| (26) Staffelei | 9,00 | |
| (27) Katafalkdecke | 9,00 | |
| (28) Zusätzliche Träger für Bestattungen/Urnenbeisetzungen bzw. Träger für Trauerfeiern außerhalb der städtischen Einrichtungen, pro Stunde | 34,00 | |
| (29) Kilometerpauschale für Träger gem. (26) vom städtischen Stützpunkt zum Einsatzort und zurück, pro km | 1,00 | |
| (30) Kleines Namensschild der/des Verstorbenen für Baumgrabstätte im Friedhofshain auf Gemeinschaftsholzstele | 90,00 |
² Als Jahr in diesem Sinne gilt ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten
E. Verwaltungsgebühren
| EUR | |
|---|---|
| (1) Gräberbuchauszüge, Bescheinigungen und Beurkundungen je nach Umfang | 15,00 |
| (2) Genehmigung zur Aufstellung einer Bank oder eines Hockers auf einer Grabstätte nach Erwerb oder Verlängerung der Nutzungsrechte | 22,00 |
| (3) Bearbeitung von Anträgen zur Genehmigung von Grabmalen für Urnengräber (inkl. Gebühr nach D (19)) | 150,00 |
| (4) Bearbeitung von Anträgen zur Genehmigung von Grabmalen für Sarggräber (inkl. Gebühr nach D (20)) | 171,00 |
| (5) Bearbeitung von Anträgen zur Genehmigung von Grabeinfassungen | 35,00 |
| (6) Verwaltungsgebühr bei Rückgabe nicht in Anspruch genommener Nutzungsrechte an Grabstätten | 132,00 |
| (7) Verwaltungsgebühr bei Anforderung einer Urne | 15,00 |
| (8) Bearbeitung von Anträgen zur Genehmigung von Grabeinfassungen für Urnengräber (inkl. Gebühr nach D22) | 150,00 |
| (9) Bearbeitung von Anträgen zur Genehmigung von Grabeinfassungen für Sarggräber (inkl. Gebühr nach D23) | 171,00 |
2. Friedhofssatzung Stand: 31.03.2015 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Hansestadt Lübeck vom 31.03.2015
in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 08.07.2019 (Nichtamtliche Zusammenfassung)
Präambel
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i. V. m. § 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz v. 04.02.2005, GVOBI. S. 70), geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBI. S. 56), wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 26.02.2015 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die von der Hansestadt Lübeck verwalteten Friedhöfe: Vorwerker Friedhof, Burgtor Friedhof, Ehrenfriedhof, Friedhof Waldhusen und St. Jürgen-Friedhof.
§ 2
Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten der Hansestadt Lübeck. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen bzw. Einwohner der Hansestadt Lübeck waren, in der Hansestadt Lübeck verstorben sind oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. Die Friedhofsverwaltung kann die Bestattung anderer Personen zulassen.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Über die Schließung und Entwidmung der Friedhöfe sowie einzelner Friedhofsteile entscheidet die Bürgerschaft.
(2) Durch die Schließung wird nur die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Eine Schließung oder Entwidmung gemäß Abs. 1 ist öffentlich bekanntzumachen. Bei einzelnen Wahlgrabstätten genügt ein schriftlicher Bescheid an die Nutzungsberechtigten.
(3) Nutzungsberechtigten, die jetzt eine Bestattung durchführen möchten und deren Grabstätte in einem geschlossenen Friedhofsteil liegt, bietet die Friedhofsverwaltung für die Restlaufzeit des Nutzungsrechtes nach der Schließung eine vergleichbare Grabstätte in einem anderen Friedhofsteil an. Auf Antrag nimmt die Friedhofsverwaltung auf eigene Kosten erforderliche Umbettungen, eine gärtnerische Neuanlage der Ersatzgrabstätte entsprechend der Bepflanzung der alten Grabstätte und ein Umsetzen des Grabmals vor, soweit es sich um ein handelsübliches Grabmal und nicht um einen Findling handelt.
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
(3) Es bleibt der Friedhofsverwaltung vorbehalten, die Öffnungszeiten der Urnenhalle abweichend von den Öffnungszeiten des Friedhofs festzulegen und alternative Zugangsarten zur Urnenhalle einzurichten.
§ 5
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten;
b) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung gewerbliche Arbeiten auszuführen;
c) Druckschriften zu verteilen;
d) Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen wegzuwerfen;
e) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen;
f) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde;
g) an Trauerzügen vorbeizufahren;
h) mit Kraftfahrzeugen zu fahren, ausgenommen die durch Verkehrszeichen zugelassenen Fahrzeuggruppen;
i) auf Fußwegen mit dem Fahrrad zu fahren.
j) auf Grabmalen, Grababdeckungen oder Grabstätten angebrachte QR-Codes mit Inhalten bzw. Verknüpfungen zu Inhalten zu versehen, die gegen rechtliche Bestimmungen oder die Würde des Friedhofes verstoßen. (3) Die Durchführung von Gedenkfeiern und das Musizieren auf den Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 6
Allgemeine Bestattungsvorschriften
(1) Die Friedhofsverwaltung setzt Zeit und Ort für die Trauerfeiern und Bestattungen fest. Auf Antrag können Trauerfeiern und Bestattungen auch außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten stattfinden. (2) Aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen ist die Bestattung in einem Leichentuch zulässig. Diese Art der Bestattung ist von den Hinterbliebenen eigenständig nach Maßgabe der Friedhofsverwaltung durchzuführen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Leichnam mit einem nach oben geschlossenen Holzrahmen abgedeckt wird und so nicht direkt mit Erde in Berührung kommt. Es ist der von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellte Holzrahmen zu verwenden. Die Bestattung in einem Leichentuch ist nur auf den Friedhöfen Vorwerk und Waldhusen zulässig. (3) Urnen, die nicht innerhalb eines Jahres nach der Einäscherung auf Veranlassung der Bestattungspflichtigen beigesetzt sind, können von der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Sammelgrabstätte beigesetzt werden.
§ 7
Särge und Urnen
(1) Für Erdbestattungen bestimmte Särge müssen aus Holz oder aus Material bestehen, welches sich umweltneutral innerhalb der Ruhezeit zersetzt. (2) Für die Bestattung in vorhandenen Gruften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsätzen zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (3) Urnen, die in einer Urnenhalle beigesetzt werden, haben aus dauerhaft wasser- und luftdichtem Material zu bestehen.
§ 8
Öffnen der Särge
Vor Bestattungen kann die Friedhofsverwaltung den Hinterbliebenen auf Anfrage gestatten, den Verstorbenen im geöffneten Sarg zu sehen.
§ 9
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Die Arbeiten können auch von der Friedhofsverwaltung an gewerbliche Unternehmer vergeben werden.
(2) Die Bodenüberdeckung der Särge bzw. Holzrahmen soll (ohne Hügel) mindestens 0,90 m betragen. Eine Bodenüberdeckung für Särge, Holzrahmen und Urnen von 0,50 m (ohne Hügel) darf nicht unterschritten werden.
(3) Die Gräber für Sargbestattungen müssen durch mindestens 0,30 m starke Erdwände voneinander getrennt sein.
§ 10
Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist von Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zu 6 Jahren 15 Jahre.
(2) Vor Ablauf der Ruhefrist darf eine Grabstätte nicht neu belegt werden, es sei denn, die verbliebene Ruhefrist beträgt nicht mehr als einen Monat.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Die Umbettung von Leichen und Aschen bedarf unbeschadet gesetzlicher Bestimmungen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Umbettung besteht nicht.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist jedoch berechtigt, eine Umbettung aus zwingendem öffentlichem Interesse vorzunehmen.
(4) Die Kosten einer Umbettung nach § 11 Abs. 2. einschließlich des Ersatzes von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. Die Kosten einer Umbettung nach § 11 Abs. 3 / § 3 Abs. 3 trägt die Friedhofsverwaltung.
(5) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.
§ 12
Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Hansestadt Lübeck. An ihnen können Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Dauer der Nutzungsrechte beträgta) bei Grabstätten für Verstorbene bis zu 6 Jahre 15 Jahre,
b) bei Grabstätten für Verstorbene über 6 Jahre 20 Jahre
(3) Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung längere Nutzungsrechte zulassen.
(4) Die Nutzungsrechte werden erst mit der Zahlung der gesamten Friedhofsgebühr vollständig erworben. Der vollständige Erwerb ist Voraussetzung für die Bewilligung eines Antrages für ein Grabmal, eine Grabeinfassung und eine Grababdeckung.
(5) Anschriftenänderungen hat die/der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung unaufgefordert mitzuteilen.
§ 13
Arten der Grabstätten
(1) Für die Bestattung von Särgen und Beisetzung von Urnen gibt es folgende Arten von Grabstätten:
a) Reihengrabstättenb) Wahlgrabstättenc) Ehrengrabstättend) Kriegsgrabstättene) Dauergrabgepflegte Grabstätten in einem Gemeinschaftsgrabfeld
(2) Die Bestattung in einem Leichentuch erfolgt in Wahlgrabstätten. (3) Vorhandene erbliche Grabstätten sind den Wahlgrabstätten gleichgestellt.
§ 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind ein- oder zweistellige Grabstätten für Säre oder Urnen. (2) Folgende Arten von Reihengrabstätten werden angeboten:
a) Reihengrabstätten für Särge:
aa) Grabstätten für Säregebb)Rasen-Grabstätten fur Säregecc) Zweistellige Grabstätten für Säre übereinander (nur bei Zweitbelegung) dd) Sarg-Gemeinschaftsgrabstättenb) Reihengrabstätten für Urnen:
aa) Grabstätten für Urnenbb) Urnen-Stelen-Grabstättencc) Urnen-Rasen-Grabstättendd) Urnen-Gemeinschaftsgrabstättenee) Baumgrabstätten im Friedhofshainff) Namenlose Urnengräber
(3) Reihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und nur für die Dauer der Ruhefrist abgegeben. Es darf dor nur ein Sarg bzw. eine Urne beigesetzt werden. (4) Zweistellige Reihengrabstätten werden nicht neu vergeben. Auf bereits vorhandenen zweistelligen Reihengrabstätten ist nur noch eine zweite Belegung der Grabstätte für die Dauer der neuen Ruhefrist ohne anschließende Veränderung der Nutzungsdauer zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (5) Reihengrabstätten werden nach Ablauf der Nutzungsrechte durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt.
§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Säre oder Urnen. Sie werden in einfacher oder doppelter Tiefe (zwei Stellen übereinander) abgegeben. Die Lage der Grabstätte kann vom Erwerber gewählt werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht. (2) Folgende Arten von Wahlgrabstätten werden angeboten:
a) Wahlgrabstätten für Särge:
aa) Einstellige Grabstätte für Säre für Verstorbene bis zum vollendeten sechsten Lebensjahrbb) Einstellige Grabstätte für Säregecc) Einstellige Rasengrabstätte für Säregedd) Zweistellige Grabstätte für Säre übereinanderee) Zweistellige Rasengrabstätte für Säre übereinanderff) Zweistellige Grabstätte für Säre nebeneinander
b) Wahlgrabstätten für Urnen: aa) Einstellige Grabstätte für Urnenbb) Zweistellige Grabstätte für Urnen übereinandercc) Zweistellige Grabstätte für Urnen nebeneinanderdd) Einstellige abgedeckte Grabstätte für Urnenee) Zweistellige abgedeckte Grabstätte für Urnen übereinanderff) Einstellige bepflanzte Grabstätte für Urnengg) Zweistellige bepflanzte Grabstätte für Urnen übereinanderhh) Einstellige Urnen-Rasen-Grabstätteii) Zweistellige Urnen-Rasen-Grabstätte für Urnen übereinanderjj) Baumgrabstättekk) Einstellige Grabstätte im Kolumbariumll) Zweistellige Grabstätte im Kolumbariummm) Einstellige Grabstätte in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte in einer Gruftnn) Zweistellige Grabstätte in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte in einer Gruft (3) In Wahlgrabstätten für Särge gem. Abs. 2 a) bb) - ff) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist je Grabstätte bis zu acht zusätzliche Urnen beigesetzt werden. In Wahlgrabstätten für Urnen gem. Abs. 2 b) aa) - ii) dürfen je Grabstätte bis zu vier, in Wahlgrabstätten für Urnen gem. Abs. 2 b) kk) eine zusätzliche Urne beigesetzt werden. (4) Es obliegt dem/der Nutzungsberechtigten einer Wahlgrabstätte, sich nach Ablauf der Nutzungsdauer zwecks Verlängerung bzw. Einebnung der Grabstätte mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Der Ablauf des Nutzungsrechts wird öffentlich bekannt gegeben. Zusätzlich wird der/die Nutzungsberechtigte durch ein gestecktes Schild auf der Grabstätte oder schriftlich informiert. Es bleibt der Friedhofsverwaltung vorbehalten, den Zeitpunkt des Abräumens einer Grabstätte festzulegen. (5) Jede auf die erste Bestattung folgende weitere Bestattung bedarf der Verlängerung der Nutzungsrechte für die ganze Grabstätte bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Für die Berechnung der Verlängerungsdauer zählt jeder angefangene Monat als ein Monat. (6) Die Überlassung einer Wahlgrabstätte berechtigt zur Bestattung der/des Nutzungsberechtigten und anderer von ihm bestimmter Personen. (7) Schon beim Erwerb der Nutzungsrechte soll der Erwerber/die Erwerberin für den Fall seines/ihrer Ablebens seinen/ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Geschieht das nicht, und liegt der Friedhofsverwaltung auch keine letztwillige Verfügung vor, so geht das Nutzungsrecht auf die Hinterbliebenen gem. § 2 Ziffer 12 Bestattungsgesetz über. Sind innerhalb einer Kategorie von Hinterbliebenen mehrere Personen vorhanden, so wird die älteste Nutzungsberechtigte/r. Das Nutzungsrecht geht nur mit deren Einwilligung über. (8) Die/der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht grundsätzlich nur auf eine natürliche Person übertragen. Die Übertragung ist vorher durch die Friedhofsverwaltung zu genehmigen. (9) Jeder Rechtsnachfolger/jede Rechtsnachfolgerin hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach dem Übergang auf sich umschreiben zu lassen. (10) An belegten Wahlgrabstätten können die Nutzungsrechte nach Ablauf für mindestens ein, jedoch längstens für 20 Jahre verlängert werden. Anschließende weitere Verlängerungen sind möglich. Eine Verlängerung wird erst mit der Zahlung der entsprechenden Friedhofsgebühr wirksam. (11) Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung längere Verlängerungszeiträume zulassen. (12) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten können im Voraus erworben werden.
§ 16
Ehrengrabstätten
Ehrengrabstätten werden aus besonderem Anlass durch Entscheidung des Bürgermeisters angelegt oder zu solchen erklärt. Die Bestimmungen für andere Grabstätten finden auf sie keine Anwendung.
§ 17 Kriegsgräber
Kriegsgräber sind Grabstätten nach dem Gräbergesetz. Sie genießen dauerndes Ruherecht.
§ 18 Mehrfachgrabstätten
(1) Eine Mehrfachgrabstätte besteht aus mindestens zwei Wahlgrabstätten, die zusammen eine Einheit bilden. Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung Wahlgrabstätten nach § 15 Abs. 2 a) bb), a) dd), a) ff) oder b) aa) - cc) zu Mehrfachgrabstätten zusammenfassen.
(2) Die Verlängerung der Nutzungsrechte ist nur für die gesamte Mehrfachgrabstätte möglich. Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung Wahlgrabstätten von der Mehrfachgrabstätte abtrennen, wenn die abzutrennende Wahlgrabstätte am Rande der Mehrfachgrabstätte liegt und die Ruhefristen der entsprechenden Wahlgrabstätte abgelaufen sind. Die Vorschriften zu § 15 Abs. 3 bis 12 finden auf Mehrfachgrabstätten sinngemäß Anwendung.
§ 19 Rasen-Grabstätten für Särge
Rasen-Grabstätten für Särge werden von der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät und gemäht. Die/der Nutzungsberechtigte kann am Kopfende der Grabstätte eine Fläche von 1 m x 1 m pflegen.
§ 20 Sarg-Gemeinschaftsgrabstätten
Sarg-Gemeinschaftsgrabstätten werden für die Bestattung von Särgen nach einem Belegungsplan der Friedhofsverwaltung angelegt. Sarg-Gemeinschaftsgrabstätten sind gärtnerisch gepflegte (d.h. durch einen gewerblichen Unternehmer bepflanzte und gepflegte) Grabfelder, in denen eine bestimmte Anzahl von Särgen bestattet wird und die mit einem Grabmal ausgestattet sind, welches sämtliche Namen der dort Bestatteten aufführt.
§ 21 Urnen-Rasen-Grabstätten
Urnen-Rasen-Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät und gemäht. Eine gärtnerische Pflege ist nicht möglich. Blumenschmuck kann nur an einer zentralen Stelle auf dem Grabfeld abgelegt werden.
§ 22 Urnen-Stelen-Grabstätten
Urnen-Stelen-Grabstätten werden gärtnerisch gepflegt.
§ 23 Urnengemeinschaftsgrabstätten
(1) Urnen-Gemeinschaftsgrabstätten werden für die Beisetzung von Urnen nach einem Belegungsplan der Friedhofsverwaltung angelegt (Reihengrabstätten). In ihnen wird eine bestimmte Anzahl von Urnen beigesetzt. Es sind gärtnerisch gepflegte Grabfelder, die mit einem Grabmal ausgestattet sind, welches sämtliche Namen der dort Beigesetzten aufführt.
(2) Bei Urnen-Gemeinschaftsgrabstätten in Gruften (Wahlgrabstätten) werden die Urnen in einer Gruft beigesetzt. Sie sind mit einer Namenstafel ausgestattet, die sämtliche Namen der dort Beigesetzten aufführt. Eine gärtnerische Pflege entfällt.
§ 24
Namenlose Urnengräber
Für die namenlose Beisetzung von Urnen werden Grabstätten in Form von Rasen-Grabfeldern bereitgestellt. Die Anlage und Unterhaltung obliegen der Friedhofsverwaltung.
§ 25
Abgedeckte Urnengrabstätten
Die / der Nutzungsberechtigte einer abgedeckten Urnengrabstätte hat diese nach der Urnenbeisetzung vollflächig mit einer Grabplatte abzudecken. Die Grabplatte gilt als Grabmal i. S. dieser Satzung.
§ 26
Bepflanzte Urnengrabstätten
Bepflanzte Urnengrabstätten werden gärtnerisch gepflegt.
§ 27
Baumgrabstätten
- 1. (1) In Baumgrabstätten nach § 15 Abs. 2 b) jj) können bis zu acht Urnen beigesetzt werden.
- 2. (2) Der ausgewählte Baum wird vor der Beisetzung einer Sichtprüfung durch die Friedhofsverwaltung unterzogen. Sollte der Baum dennoch während der Ruhefrist absterben bzw. aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht entfernt werden müssen, wird die Friedhofsverwaltung umgehend einen Baum derselben Art so nahe wie möglich am entfernten Baum nachpflanzen. Weitergehende Ansprüche der/des Nutzungsberechtigten sind ausgeschlossen. Die Fläche unter der Baumkrone wird von der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät und gemäht. Eine weitergehende Pflege des Rasens erfolgt nicht. Der/die Nutzungsberechtigte hat die örtlichen Gegebenheiten hinzunehmen. Sie/er kann eine Fläche von 1 m x 1 m unter dem Baum pflegen.
- 3. (3) Eine Verlängerung der Nutzungsrechte scheidet aus, wenn der Baum erkrankt ist bzw. aus anderen Gründen entfernt werden muss. Erklärt der/die Nutzungsberechtigte sich trotz der Entfernung des Baumes mit einer Nachpflanzung einverstanden, kann in solchen Fällen eine Verlängerung erfolgen.
- 4. (4) Das Anbringen jeglicher Hinweise, Schilder, QR-Codes oder Tafeln am Baum ist nicht gestattet.
- 5. (5) Unter dem Baum dürfen keine Gegenstände abgelegt werden, ausgenommen Blumenschmuck und Gebinde.
- 6. (6) Die Fläche unter der Baumkrone wird nicht von Schnee und Eis befreit.
§ 28
Grabstätten in einer Urnenhalle
- 1. (1) Grabstätten in einer Urnenhalle werden in Urnenwänden eingerichtet. Die Grabstätte wird mit einer Glas- oder Steinplatte verschlossen, in die die Daten der Verstorbenen eingraviert werden können.
- 2. (2) Die Zugangskarte zum Kolumbarium für die abweichenden Öffnungszeiten wird der/dem Nutzungsberechtigten erst nach vollständiger Zahlung der Friedhofsgebühren ausgehändigt.
§ 29
Dauergrabgepflegte Grabstätten in einem Gemeinschaftsgrabfeld
(1) Gemeinschaftsfelder mit dauergrabgepflegten Grabstätten können auf dem Vorwerker Friedhof, dem Friedhof Waldhusen und dem Burgtorfriedhof nach Bedarf eingerichtet werden. Besteht auf einem Friedhof bereits ein Gemeinschaftsfeld mit dauergrabgepflegten Grabstätten, kann die Friedhofsverwaltung das Recht zur Einrichtung eines weiteren derartigen Gemeinschaftsfeldes auf demselben Friedhof erst dann verleihen, wenn mindestens 2/3 der dauergrabgepflegten Grabstätten im in der Belegung befindlichen Gemeinschaftsgrabfeld nach dem mit der Friedhofsverwaltung abgestimmten Belegungsplan tatsächlich vergeben sind.
(2) Das Recht, ein Gemeinschaftsgrabfeld mit daurragabgepflegten Grabstätten einzurichten, vergibt die Friedhofsverwaltung an einen gewerblichen Unternehmer oder eine Gemeinschaft von gewerblichen Unternehmern (Ersteller), die von der Friedhofsverwaltung für zuverlässig gehalten werden.
(3) Der Ersteller ist verpflichtet, auf seine Kosten das gesamte Gemeinschaftsgrabfeld zu errichten und bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt in der Grabstätte bestatteten Verstorbenen herzurichten und zu pflegen. Im Gegenzug ist der Ersteller berechtigt, für diese Leistungen über den Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages Kosten von den Nutzungsberechtigten des Gemeinschaftsgrabfeldes geltend zu machen.
(4) Wird das Gemeinschaftsgrabfeld nicht in einem leeren Grabfeld eingerichtet, hat der Ersteller dies bei seiner Planung zu berücksichtigen und die noch vorhandenen Grabstätten zu respektieren.
(5) Ein Gemeinschaftsgrabstein und/oder Einzelgrabsteine für die Verstorbenen sind zulässig. Auf Antrag des Erstellers können sie mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung von den in der Friedhofssatzung festgelegten Bestimmungen abweichen. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung darf am Gemeinschaftsgrabfeld eine Kennzeichnung mit der Firmenbezeichnung des Erstellers oder dem Namen des Gemeinschaftsfeldes aufgestellt werden.
(6) Zulässig sind die Gräber nach § 14 Abs. 2 a) aa), a) dd), b) aa), b) bb), b) dd) und § 15 Abs. 2 a) aa - bb), a) dd), a) ff), b) aa) – gg) und b) jj). Die Größe der Grabstätten, die Anzahl der Grabstellen und die Art der Bestattung werden im Einvernehmen zwischen dem Ersteller und der Friedhofsverwaltung festgelegt. Grundlage für die Belegung ist ein im Voraus mit der Friedhofsverwaltung abgestimmter Belegungsplan.
(7) Die Belegung der einzelnen Grabstellen erfolgt in Absprache mit der Friedhofsverwaltung. Voraussetzung für den Erwerb eines Nutzungsrechtes in einem Gemeinschaftsfeld mit daurragabgepflegten Grabstätten ist der Abschluss eines z. B. durch Treuhand oder Bankbürgschaft gesicherten Dauergrabpflegevertrages über mindestens die Dauer der jeweiligen Ruhezeit beim Ersteller.
§ 30
Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätte
(1) Die Grabstätte ist unbeschadet der Vorschriften nach den §§ 31 und 36 von der/dem Nutzungsberechtigten so zu gestalten und während der ganzen Nutzungszeit so zu unterhalten, dass die Würde des Friedhofs gewahrt wird.
(2) Auf dem Vorwerker Friedhof und dem Friedhof Waldhusen werden Grabfelder mit und ohne Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Die Abgrenzung richtet sich nach den Belegungsplänen. Die/der Nutzungsberechtigte kann zwischen beiden Grabfeldern wählen. Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschrift.
(3) Auf dem Burgtor-Friedhof und dem Friedhof St. Jürgen werden nur Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften bereitgestellt.
(4) Die/der Nutzungsberechtigte hat das Recht, über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte im Rahmen der Friedhofssatzung zu entscheiden.
§ 31
Grabmale und Grababdeckungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften
(1) Auf Grabstätten nach § 14 Abs. 2 a) dd), b) dd) - ff) und § 15 Abs. 2 b) kk) – nn) darf kein Grabmal, auf allen anderen Grabstätten dürfen Grabmale errichtet werden.
(2) Auf Rasengrabstätten für Särge (Reihengrabstätten) ist nur ein liegendes Grabmal zulässig. Für Rasengrabstätten für Särge (Wahlgrabstätten) gilt diese Einschränkung nicht.
(3) Auf Urnen-Rasen-Grabstätten darf ein Grabmal maximal höhengleich mit dem Erdboden angebracht werden.
(4) Auf Urnen-Stelen-Grabstätten ist ein Grabmal in Form einer Stele zulässig.
(5) Auf Baumgrabstätten (Wahlgrabstätten) darf für jeweils zwei beigesetzte Urnen höchstens ein Grabmal maximal höhengleich mit dem Erdboden im Kronenbereich des Baumes angebracht werden. Die genaue Position ist im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung zu bestimmen.
(6) Auf abgedeckten Urnengrabstätten sind keine weiteren Grabmale zulässig.
(7) Grabmale dürfen nur aus Naturstein, Metall, Glas, Holz oder gebranntem Ton bestehen. Holz ist nur bei stehenden Grabmalen zulässig. Findlinge, nachgebildete Findlinge und Spaltfelsen sind in bestimmten ausgewiesenen Grabanlagen zulässig. Grabmalsockel dürfen im sichtbaren Bereich nur aus Naturstein bestehen.
(8) Die Summe der größten Ausdehnungen von Höhe, Breite und Stärke eines Grabmals darf folgende Ausmaße nicht überschreiten:
a) Grabstätten für Särge und Rasengrabstätten für Särge, einstellig und zweistellig übereinander: stehend: 230 cm liegend: 180 cmb) Grabstätten für Särge zweistellig nebeneinander: stehend: 300 cm liegend: 250 cmc) Grabstätten für Kinder und Urnen mit Ausnahme Urnen-Stelen-Grabstätte, abgedeckte und bepflanzte Urnengrabstätten: stehend: 180 cm liegend: 120 cm
(9) Für nachfolgende Grabstätten gelten für ein Grabmal die folgenden Maße:
a) Baumgrabstätten (Wahlgrabstätten): Länge: 60 – 100 cm, max. Breite: 45 cm, max. Stärke: 20 cmb) Urnen-Stelen-Grabstätte: max. Höhe: 100 cm, max. Breite: 30 cm, max. Stärke: 30 cmc) Grabstätten für Urnen abgedeckt: Nur vollflächiger Liegestein zulässig, max. Öffnung: 20 x 20 cmd) Grabstätten für Urnen bepflanzt: max. Höhe: 40 cm, max. Breite: 40 cm, max. Stärke: 40 cm
(10) Auf Antrag sind für Gräber nach § 15 Abs. 2 a) bb), a) dd), a) ff), b) aa) – cc) teil- oder ganzflächige Grababdeckungen aus Naturstein zulässig, sofern die/der Nutzungsberechtigte den Nachweis erbracht hat, dass die Abräumung der Grababdeckung nach Ablauf des Nutzungsrechtes treuhänderisch abgesichert ist.
(11) Die Mindeststärke für stehende Grabmale beträgt 12 cm, für liegende Grabmale und Grababdeckungen 10 cm. Höhen gelten ab Erdniveau.
(12) Das Grabmal oder die Grababdeckung dürfen nicht über die Außenkante der Grabstätte hinausragen.
(13) Auch auf nicht belegten Grabstätten dürfen ein Grabmal oder eine Grababdeckung errichtet werden.
(14) Eine Vorausbeschriftung eines Grabmals oder einer Grababdeckung mit den Namen lebender Personen, auch mittels QR- Code, ist nur unter Angabe des Geburtsdatums zulässig.
(15) Gedenkschriften auf Grabmalen und Grababdeckungen sind als solche zu kennzeichnen.
(16) Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Gestaltungsvorschriften zulassen und über Abs. 1 bis 15 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
§ 32
Gruften
(1) Die Errichtung von Gruften ist auf ausgewiesenen Grabfeldern zulässig. Die Vergabe bestehender Gruften ist vorrangig.
(2) Die laufende Unterhaltung der Gruft obliegt der/dem Nutzungsberechtigten.
(3) Zum baulichen Erhalt bestehender, nicht vergebener Gruften kann die Friedhofsverwaltung Patenschaften an juristische oder natürliche Personen vergeben. Die Patin/der Pate verpflichtet sich zum baulichen Unterhalt der Gruft, muss jedoch nicht das Nutzungsrecht an der Grabstätte erwerben. Die Friedhofsverwaltung bleibt Eigentümerin der Gruft.
(4) Die Patin/der Pate darf an nicht denkmalgeschützten Gruften ein 10 x 15 cm großes Messingschild (auch mit QR- Code) anbringen, ohne diese zu beschädigen.
(5) Will ein Interessent die Gruft erwerben, steht der Patin/dem Paten, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, ein Vorkaufsrecht zu. Bei Ausübung des Vorkaufsrechtes muss gleichzeitig das Nutzungsrecht an der Grabstätte erworben werden.
(6) Weitergehende Einzelheiten werden in einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Friedhofsverwaltung und der Patin/dem Paten festgelegt.
§ 33
Genehmigung von Grabmalen, Grababdeckungen und Grabeinfassungen
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen und Grababdeckungen (mit Ausnahme ergänzender Inschriften) und die Errichtung von Grabeinfassungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Eine vollständige Einfassung einer Grabstätte gem. § 14 Abs. 2 a) aa), a) cc), b) aa) oder § 15 Abs. 2 a) aa - bb), a) dd), a) ff), b) aa) – cc) ist zulässig, wenn sie nicht aus Kunststoff besteht und dergestalt im Erdreich verankert und gegen Verkippen gesichert ist, dass sich ihre Lage und Position, z. B. beim Graben in Nachbachgrabstätten, nicht verändert. Am Fuße der Grabstätte ist eine Kante ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig, wenn sie nicht aus Kunststoff besteht und bündig mit der gärtnerischen Anlage abschließt.
(3) Dem Antrag auf ein Grabmal, eine Grababdeckung und/oder Grabeinfassung ist zweifach der Gestaltungsentwurf mit Grundriss und Ansichten i. M. 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole (auch QR- Code) beizufügen.
(4) Vor der Beantragung einer Grabeinfassung sind vom Hersteller die besonderen Verhältnisse und Größen der Grabstätte vor Ort zu ermitteln. Die exakten Maße der Grabeinfassung sind im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung zu bestimmen. Beim Einbau der Grabeinfassung ist die von der Friedhofsverwaltung bereitgestellte Auspflockung zu beachten.
(5) Ein auf einem Grabmal oder einer Grababdeckung angebrachter QR-Code gilt als Bestandteil der Grabinschrift und ist genehmigungspflichtig. Der/die Antragsteller/in hat den Inhalt des QR-Codes bzw. der verknüpften Internetseite bei Antragstellung vollständig anzugeben und der Friedhofsverwaltung schriftlich zu bestätigen, dass sie/er allein für den Inhalt des QR-Codes bzw. der verknüpften Internetseite während der gesamten Dauer des Nutzungsrechtes verantwortlich ist. Die Genehmigung erfolgt mit diesem Stand. Sollte der Inhalt bzw. verknüpfte Inhalt eines QR-Codes auf einem Grabmal oder einer Grababdeckung gegen rechtliche Bestimmungen oder die Würde des Friedhofes verstoßen, kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung des QR-Codes auf dem Grabmal oder der Grababdeckung verlangen.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann nicht genehmigte Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und andere unzulässige Gegenstände kostenpflichtig entfernen. Für das Verfahren gilt § 34 Abs. 2 entsprechend.
§ 34
Fundamentierung, Befestigung und Sicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen und –abdeckungen
(1) Aufrecht stehende Grabmale sind so zu fundamentieren und auf dem Fundament so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Für die Fundamentierung und Befestigung der Grabmale ist die „Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks“ in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten.
(2) Sollte sich ein Grabmal, eine Grababdeckung, Grabeinfassung oder Kante verschieben oder verändern, insbesondere die Standsicherheit eines Grabmals beeinträchtigt sein, hat die/der Nutzungsberechtigte unverzüglich für Abhilfe zu sorgen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Niederlegen eines Grabmals, Absperrungen) ergreifen. Stellt die/der Nutzungsberechtigte trotz schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb eines Monats den ordnungsgemäßen Zustand her, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten bei einem Grabmal, einer Grababdeckung, Grabeinfassung bzw. Kante entweder den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen oder diese kostenpflichtig abzuräumen und zwei Monate zur Abholung durch die/den Nutzungsberechtigten aufzubewahren, bevor diese entsorgt werden. Ist die Anschrift der/des Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln, genügt anstelle eines Anschreibens das Stecken eines Hinweisschildes für einen Monat auf dem Grab.
(3) Die/der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Grabmal, die Grabeinfassung, die Grababdeckung, sonstige Anlagen oder von Teilen davon verursacht wird.
§ 35
Entfernung von Grabmalen, Grababdeckungen und Grabeinfassungen
(1) Grabmale dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts werden die Grabmale, die Grababdeckung und die Grabeinfassung von der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte des/der Nutzungsberechtigten kostenpflichtig entfernt. Die Friedhofsverwaltung kann sich dazu eines gewerblichen Unternehmers bedienen.
(3) Auf Antrag kann sich die/der Nutzungsberechtigte von der Benutzungspflicht nach Abs. 2 befreien lassen, indem sie/er der Friedhofsverwaltung den Nachweis der Sicherstellung der Abräumung aller Grabmale, der Grababdeckung und der Grabeinfassung, z. B. durch Auftragserteilung an eine Steinmetzfirma oder treuhänderische Absicherung, erbringt.
(4) Hat die/der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung nicht bis zum Ablauf des Nutzungsrechts schriftlich mitgeteilt, dass sie/er die Grabmale, Grababdeckung bzw. Grabeinfassung/Kante anderweitig verwenden möchte, fallen diese entschädigungslos in die Verfügung der Friedhofsverwaltung.
(5) Die Entfernung eines Grabmals, einer Grababdeckung bzw. einer Grabeinfassung/Kante anlässlich einer zweiten oder weiteren Bestattung ist Sache des/der Nutzungsberechtigten.
§ 36
Gärtnerische Anlage und Unterhaltung der Grabstätte
(1) Mit Ausnahme der Grabstätten gem. §§ 19 – 29 mit den jeweils dort getroffenen Regelungen obliegt die gärtnerische Anlage und die laufende Unterhaltung der Grabstätte der/dem Nutzungsberechtigten. Die Grabstätte ist in angemessenen Abständen von jeglichem Unkraut zu befreien. Die/der Nutzungsberechtigte kann einen gewerblichen Unternehmer mit der Grabpflege beauftragen.
(2) Nutzungsberechtigte von ungepflegten Grabstätten sind zweimal mit einer Frist von je einem Monat schriftlich zur Grabpflege aufzufordern. Es genügt das Stecken eines Hinweisschildes auf dem Grab, wenn der Friedhofsverwaltung die Anschrift des/der Nutzungsberechtigten nicht bekannt ist. Die Friedhofsverwaltung kann Grabstätten einbeben, die nach Ablauf der gesetzten Frist weiterhin nicht gepflegt sind.
(3) Ehrengrabstätten und anerkannte Kriegsgräber nach dem Gräbergesetz werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt.
(4) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften gelten folgende Bestimmungen:
a) auf der Grabstätte dürfen nur Pflanzen verwendet werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Eine Wuchshöhe von mehr als einem Meter soll nicht überschritten werden.
b) das Aufstellen von Bänken auf der Grabstätte bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung;
c) die Verwendung von Kies oder kieselartigem Material ist nicht gestattet.
(5) Die Verwendung von Kunststoff und anderen nicht verrottenden Werkstoffen als Material für Kränze, Gebinde, Blumen und sonstigen Grabschmuck ist unzulässig. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
(6) Alle Pflanzen auf der Grabstätte gehen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung über, wenn sie von der/dem Nutzungsberechtigten nach Ablauf des Nutzungsrechtes nicht abgeräumt worden sind.
§ 37
Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen
(1) Auf den Friedhöfen dürfen nur solche gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Friedhöfe dienen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann von gewerblichen Unternehmern den Nachweis der fachlichen Eignung verlangen.
(3) Gewerbliche Unternehmer haften für alle Schäden, die sie oder Ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(4) Gewerbliche Arbeiten dürfen abweichend von § 4 Abs. 1 und unbeschadet § 5 Abs. 2 b) nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
(5) Gewerblichen Unternehmern, bei denen die fachliche Eignung nicht gegeben ist oder die wiederholt gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen haben, kann die Friedhofsverwaltung die Ausübung der gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen untersagen.
§ 38
Gebühren
Für die Benutzung der von der Hansestadt Lübeck verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 39
Haftung
Die Hansestadt Lübeck haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Hansestadt Lübeck nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; die Haftung wegen Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit bleibt unberührt.
§ 40
Listenführung
Beim Bereich Stadtgrün und Verkehr sind zu führen:
a) Belegungspläneb) Verzeichnis der abgegebenen Nutzungsrechte (Gräberbuch)
c) Chronologische Register der bestatteten Personend) Grabmalregistere) Pläne des Vorwerker Friedhofes und des Friedhofs Waldhusen mit Abgrenzung der Bereiche mit und ohne Gestaltungsvorschriften
§ 41
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 134 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Vorschriften der §§ 5, 33, 36 und 37 auf den Friedhöfen
- 1. sich nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1);
- 2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anbietet (§ 5 Abs. 2 a);
- 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe von Bestattungen gewerbliche Arbeiten ausführt (§ 5 Abs. 2 b);
- 4. Druckschriften verteilt (§ 5 Abs. 2 c);
- 5. Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen wegwirft (§ 5 Abs. 2 d);
- 6. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt (§ 5 Abs. 2 e);
- 7. Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitbringt (§ 5 Abs. 2 f);
- 8. an Trauerzügen vorbeifährt (§ 5 Abs. 2 g);
- 9. mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen den durch Verkehrszeichen zugelassenen Fahrzeuggruppen, fährt (§ 5 Abs. 2 h);
- 10. auf Fußwegen mit dem Fahrrad fährt (§ 5 Abs. 2 i);
- 11. QR-Codes auf Grabmalen, Grababdeckungen oder Grabstätten anbringt, deren Inhalte bzw. verknüpfte Inhalte gegen rechtliche Bestimmungen oder die Würde des Friedhofes verstoßen (§ 5 Abs. 2 j);
- 12. ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung Gedenkfeiern durchführt oder auf den Friedhöfen musiziert (§ 5 Abs. 3);
- 13. Grabmale, Fundamente und Grabeinfassungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert (§ 33 Abs. 1);
- 14. Kunststoff oder andere nicht verrottende Werkstoffe als Material für Kränze, Gebinde, Blumen und sonstigen Grabschmuck ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung verwendet (§ 36 Abs. 5);
- 15. gewerbliche Arbeiten außerhalb der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeit durchführt (§ 37 Abs. 4) (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis EUR 500,00 geahndet werden.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 07.07.2011 (Lübecker Stadtzeitung am 19.07.2011) außer Kraft.
Lübeck, den 08.07.2019
Hansestadt Lübeck Der Bürgermeister