🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.06.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Änderungssatzung der Friedhofssatzung Lörrach, Stadt
Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Lörrach vom 28.11.2019
Aufgrund der §§ 4 und 11 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581), zuletzt geändert durch Art. 2 zur Änderungdes Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung vom 2.12.2020 (GBl. S. 1095), den §§ 2, 11, 13 und 14 Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg (KAG) und des § 15 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) hat der Gemeinderat der Stadt Lörrach am 16. Dezember 2021 die nachstehende Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Lörrach beschlossen:
Artikel 1 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (zu § 21 (1)
Friedhofssatzung):
Die in § 21 (1) in Klammern genannte Anlage I (Abmessung von Grabmalen) wird zu Anlage II.
Artikel 2 Gebühren (zu § 34 Friedhofssatzung):
§ 34 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren zu entrichten. Diese werden nach dem dieser Satzung als Anlage I beigefügten Gebührenverzeichnis in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
(2) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetz haftet,
- 3. Angehörige gemäß § 31 (1) Satz 1 BestattG.
(3) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet, wer
- 1. die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
- 2. nach Bestattungsgesetz oder nach sonstigen Vorschriften die Bestattungskosten zu tragen hat.
(4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(5) Die Gebührenschuld entsteht:
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- einrichtungen und
- 3. bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(6) Die Gebühren werden einen Monat nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig. gesiegelt von: Stadt Lörrach
am: 19.12.2022 mit: (7) Die Vornahme einer Amtshandlung oder Leistung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gebühr ganz oder teilweise vorausbezahlt oder für sie Sicherheit geleistet wird.
(8) Von der Anforderung einer Vorauszahlung oder der Anordnung einer Sicherheitsleistung ist abzusehen, wenn dadurch eine für den Gebührenschuldner unzumutbare Verzögerung entstehen würde, oder dies aus sonstigen Gründen unbillig wäre.
Artikel 3 Gebührenverzeichnis:
Das Gebührenverzeichnis, welches dieser Änderungssatzung als Anlage beigefügt ist, wirdals neue Anlage I in die Friedhofssatzung eingefügt.
Artikel 4 In-Kraft-Treten (zu § 36 Friedhofssatzung):
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.
Artikel 5 Außer-Kraft-Treten der Friedhofsgebührensatzung:
Die Friedhofsgebührensatzung vom 19.12.2013 tritt mit all ihren Änderungen zum 31.12.2021 außer Kraft.
Lörrach, den 20.12.2021
gez. Jörg Lutz Oberbürgermeister
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Lörrach geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zuwerden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der/die Oberbürgermeister/in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehördeden Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Anlage I der Friedhofssatzung zu § 34 Gebühren
Nr. Gebührenart Satz nachrichtl.
- 1. Verwaltungsgebühren
- 1.1. Grabmalgenehmigung
- 1.1.1. bei liegender Ausführung 15,00 €
- 1.1.2. bei stehender Ausführung 30,00 €
- 1.1.3. für eine Ausnahmegenehmigung 60,00 €
- 1.1.4. für eine zusätzliche Ausnahmegenehmigung bei Feststellung Nichteinhaltung Maße 30,00 €
- 1.2. Aufbewahrung ohne Kremation oder Bestattung in Lörrach (zzgl. Gebühr nach 4.3) 10,00 €
- 1.3. Urnenanforderung 10,00 €
- 1.4. Urnenaufbewahrung je Monat, soweit nicht durch Einäscherungsgebühr abgegolten 8,00 €
- 1.5. Ausfertigung eines Leichenpasses oder Genehmigung Selbsttransport einer Urne 25,00 €
- 1.6. Amtshandlungen, für die weder eine Verwaltungsgebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist: 10,00 € bis 2.500,00 €
- 2. Bestattungsgebühren
- 2.1. Erdbestattung 1.245,00 €
- 2.2. Bestattung von Kindern unter 10 Jahren 198,00 €
- 2.3. Bestattung im Frühchenfeld 118,00 €
- 2.4. Urnenbeisetzung 393,00 €
- 3. Grabnutzungsgebühren Plätze Jahre pro Jahr
- 3.1. Reihengrabstätten
- 3.1.1. Erd-Reihengrab 1 20 1.680,00 €
- 3.1.2. Erd-Reihengrab Kind unter 10 1 10 0,00 €
- 3.1.3. Erd-Reihengrab Frühchenfeld 1 10 0,00 €
- 3.1.4. Urnen-Reihengrab 1 15 1.020,00 €
- 3.1.5. Urnen-Reihenwiesengrab 1 15 890,00 €
- 3.1.6. Urnen-Reihengrab anonym im "Stillen Gräberfeld" 1 15 880,00 €
- 3.2. Wahlgrabstätten
- 3.2.1. Erd-Wahlgrab einstellig 2 20 2.240,00 € 112,00 €
- 3.2.2. Erd-Wahlgrab zweistellig 4 20 3.510,00 € 175,50 €
- 3.2.3. Erd-Wahlgrab dreistellig 6 20 4.780,00 € 239,00 €
- 3.2.4. Erd-Wahlgrab vierstellig 8 20 6.060,00 € 303,00 €
- 3.2.5. Erd-Wahlgrab fünfstellig 10 20 7.330,00 € 366,50 €
- 3.2.6. Erd-Wahlgrab sechsstellig 12 20 8.610,00 € 430,50 €
- 3.2.7. Urnenwahlgrab 2 20 2.050,00 € 102,50 €
- 3.3. Zusätzliche Belegung über die ausgewiesenen Plätze der jeweiligen Grabart hinaus je zusätzlicher Belegung für Nummern 3.1.1 und 3.2.1-3.2.7 1 15 200,00 € zuzüglich der ggfs. erforderlichen Verlängerungsgebühr der Grabart
3.4 Verlängerungen von Wahlgräbern
für Nummern 3.2.1-3.2.7 anteilig nach dem Verhältnis der Verlängerungsdauer zur Nutzungsperiode
- 4. Sonstige Leistungen
- 4.1. Benutzung einer Friedhofskapelle oder des Urnenübergaberaums für Trauerfeiern 200,00 €
- 4.2.1. Ausgrabung einer Urne 180,00 €
- 4.2.2. Wiederbestattung einer Urne 248,00 €
- 4.2.3. Umbettung einer Urne 428,00 €
- 4.3. Aufbewahrung einer Leiche je Nacht (soweit nicht durch 2.1 oder 5.1 abgedeckt) 8,00 €
- 4.4. Rasenpflege der Gräber in einem Rasenfeld jährlich für Dauer der Nutzung
- 4.4.1. Urnenreihenwiesengrab 10,00 €
- 4.4.2. Urnenreihengrab anonym 10,00 €
- 4.4.3. Urnenreihengrab 45,00 €
- 4.4.4. Urnenwahlgrab 45,00 €
- 4.4.5. Erdreihengrab 51,00 €
- 4.4.6. Erdwahlgrab je Stelle 51,00 €
- 4.5. Namenssteine und -tafeln
- 4.5.1. Sandsteinplatte rund mit Beschriftung 454,00 €
- 4.5.2. Namenstafel Urnenwiesengrab mit Beschriftung 119,00 €
- 4.6. Sonstige Leistungen werden nach tatsächlichem Aufwand nach den jährlich neu festgesetzten "Rückersätzen für Personal und Geräte" in Rechnung gestellt. Eventuell anfallende Materialkosten werden zusätzlich erhoben.
- 5. Einäscherungsgebühren (jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer) netto inkl. USt. 19%
- 5.1. Einäscherung 390,76 € 465,00 €
- 5.2. Servicegebühr 30,00 € 35,70 €
- 5.3. Urnenversand 58,82 € 70,00 €
- 5.4. 2. Ärztliche Leichenschau 42,86 € 51,00 €
Änderungssatzung der Friedhofssatzung Lörrach, Stadt
gesiegelt von: Stadt Lörrach
am: 01.06.2026 mit:
Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Lörrach
Aufgrund der §§ 4 und 11 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert durch Art. 2 zur Änderung des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (GBl. 2026 Nr.13), den §§ 2, 11, 13 und 14 Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg (KAG) und des § 15 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) hat der Gemeinderat der Stadt Lörrach am 19. Mai 2026 die nachstehende Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Lörrach beschlossen:
Artikel 1 Gebührenverzeichnis:
Das Gebührenverzeichnis, welches dieser Änderungssatzung als Anlage beigefügt ist, wird als neue Anlage I in die Friedhofssatzung eingefügt.
Artikel 2 §4 Bestattungsbezirke:
§ 4 Bestattungsbezirke wird ersatzlos gestrichen.
Artikel 3 In-Kraft-Treten (zu § 36 Friedhofssatzung):
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.06.2026 in Kraft.
Artikel 4 Außer-Kraft-Treten der Friedhofsgebührenverzeichnis:
Das Friedhofsgebührenverzeichnis vom 01.01.2022 tritt mit all seinen Änderungen zum 31.05.2026 außer Kraft.
Lörrach, 19.05.2026
gez. Jörg Lutz Oberbürgermeister
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriftenbeim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nichtschriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründensoll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Lörrach geltend gemacht wordenist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleich wohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Ge nehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der/die Oberbürgermeister/in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfristdie Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügthat.
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofsordnung der Stadt Lörrach
Aufgrund der §§ 12 Absatz 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindungmit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 24.10.2006, geändert durch Satzung vom 25.03.2010, 19.11.2013 und 24.07.2014, die nachstehende Friedhofsordnung der Stadt Lörrach als Satzungbeschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Friedhofszweck
§ 2 Bestattungsbezirke
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 Öffnungszeiten
§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen
§ 5 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
II. Benutzung der Leichen- und Trauerhalle
§ 6 Leichenhallen
§ 7 Trauerhallen
IV. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
§ 9 Ausheben und Schließen der Gräber
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Särge und Totenbekleidung
§ 12 Ausgrabungen und Umbettungen
V. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
§ 14 Reihengräber
§ 15 Wahlgräber
§ 16 Ehrengräber und Kriegsgräber
VI. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 17 Auswahlmöglichkeiten
§ 18 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
§ 19 Gestaltung von Grabmalen
§ 20 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 21 Genehmigungserfordernis
§ 22 Standsicherheit, Unterhaltung
§ 23 Entfernen von Grabmalen
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 Allgemeines
§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
IX. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 28 Alte Rechte
§ 29 In-Kraft-Treten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Friedhofszweck
(1) Die Lörracher Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Lörrach. (2) Sie dienen der Bestattung aller in Lörrach verstorbenen Einwohner/innen oder Personen, für die ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte besteht, sowie in Lörrachverstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mitunbekanntem Wohnsitz. (3) Die Bestattung anderer Personen kann von der Friedhofsverwaltung zugelassenwerden.
§ 2 Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet ist in die Bestattungsbezirke Hauptfriedhof, Stetten, Tumringen, Tüllingen, Haagen, Brombach und Hauingen aufgeteilt. Im Hauptfriedhof wirdbestattet, wer in der Kernstadt wohnt oder nicht in einem der Stadtteilfriedhöfebestattet werden kann. Für die Stadtteil- bzw. Ortsteilfriedhöfe gelten mit Ausnahmedes Friedhofs Stetten die alten Gemarkungsgrenzen. Für den Friedhof Stetten gilt der Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2001. (2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks bestattet, indem sie zuletzt gewohnt haben, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofeshatten. In begründeten Ausnahmefällen kann die Friedhofsverwaltung eine Bestattung auf einem anderen Friedhof zulassen oder anordnen. Der zuletztverstorbene Ehegatte kann auf dem Friedhof bestattet werden, auf dem der früherverstorbene Ehegatte ruht. Dies gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattungauch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten und anden Friedhofseingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 4 Verhalten
auf den Friedhöfen (1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
- 7. Druckschriften zu verteilen,
- 8. die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden, soweit sie mitdem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens drei Tage vorher anzumelden. Ausgenommen sind die traditionellen Feiern an Allerheiligen, am Buß- und Bettagund am Volkstrauertag.
§ 5 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Sie kannden Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähigund zuverlässig sind. Die Friedhofsverwaltung kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen insbesonderedafür, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt, befristet auf fünf Jahre, durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines. Dieser ist den Mitarbeitern der Friedhofsverwaltung und berechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung unddie dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden, die sie aufden Lörracher Friedhöfen verursachen. Die Gewerbetreibenden haben für die Ausführung ihrer Tätigkeiten eine ausreichende Haftpflichtversicherungabzuschließen. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialiendürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend bzw. nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätzewieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, welche gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßenoder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehrgegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauerwiderrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartnerim Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrens-gesetzes kommen in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung.
II. Benutzung der Leichen- und Trauerhalle
§ 6 Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufbahrung der Leichen bis zu ihrer Bestattung. Siekönnen nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung auch außerhalb der allgemeinen Besuchszeiten betreten werden, es sei denn, dass der Besuch aus gesundheitspolizeilichen Gründen untersagt ist. (2) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier verschlossen.
§ 7 Trauerhallen
(1) In den Trauerhallen finden die Aussegnungen statt. (2) Särge dürfen in den Trauerhallen nicht mehr geöffnet werden. Das Aufstellen von Särgen kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. IV. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todesfalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die nach §§ 34 und 35 des Bestattungsgesetzes erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Hierbei werden die Wünsche der Hinterbliebenen und Geistlichen nach Möglichkeitberücksichtigt. Zur Wahrung eines geordneten Betriebsablaufs kann die Dauer der Trauerfeiern zeitlich begrenzt werden. (3) Bestattungen und Beisetzungen werden ausschließlich durch das Personal der Friedhofsverwaltung vorgenommen. Die Friedhofsverwaltung kann zulassen, dass der Sarg oder die Urne von anderen Personen bis zum Grab getragen wird. (4) Wertgegenstände sollen den Leichen nicht mitgegeben werden. Für Verluste oder Beschädigungen an solchen Gegenständen haftet die Stadt Lörrach nicht.
§ 9 Ausheben und Schließen der Gräber
(1) Das Personal der Friedhofsverwaltung hebt die Gräber aus und schließt sieunmittelbar nach der Bestattung, Ausgrabung oder Umbettung. (2) Erforderlichenfalls müssen die Nutzungsberechtigten oder Antragsteller zum Ausheben eines Grabes Grabmale, Fundamente, Steineinfassungen, Grabzubehör und Pflanzen auf ihre Kosten entfernen lassen. (3) Erwachsenengräber müssen 1,50 m, Kindergräber 1,00 m und Urnengräber 0,65 mtief ausgehoben werden. (4) Eine weitere Sargbestattung auf derselben Grabstelle einer Grabstätte ist nurmöglich, wenn die Ruhezeit der vorherigen Bestattung abgelaufen ist oder die erste Bestattung mindestens auf einer Tiefe von 2,10 m erfolgt ist. Eine nachträgliche Tieferlegung bei laufender Ruhezeit ist nicht gestattet. (5) Die Breite der Gräber für Erwachsene soll je Grabstelle mindestens 1,20 m, für eine Tiefenbestattung mindestens 2,00 m betragen, um durch eine ausreichende Wandstärke Beeinträchtigungen an Nachbargräbern zu vermeiden. (6) Mehrkosten, die der Friedhofsverwaltung beim Ausheben des Grabes für eineweitere Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten undsonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst entsprechend Absatz 2 rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
§ 10 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen von Erwachsenen beträgt 20 Jahre und für Aschenurnen 15 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, zehn Jahre. (2) Für einbalsamierte Leichen und Leichen in Metallsärgen wird die Ruhezeit im Einzelfall von der Friedhofsverwaltung festgesetzt.
§ 11 Särge und Totenbekleidung
(1) Särge müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Von der Notwendigkeitübergroßer Särge muss die Friedhofsverwaltung rechtzeitig verständigt werden. (2) Särge bis zu einer Länge von 1,40 m gelten als Kindersärge. (3) Särge, Sargausschlag, Kissen und Decken (inkl. Füllmaterialien) sowie die Bekleidung sollen aus leicht vergänglichen Stoffen bestehen und dürfen keinesynthetischen Stoffe enthalten. (4) Bei Feuerbestattungen sind die VDI-Richtlinien 3891 zu beachten. (5) Urnen für Feuerbestattungen stellt das Krematorium Lörrach zur Verfügung. Auf Kosten der Angehörigen können Überurnen verwendet werden; Größe, Material und Gewicht der Überurnen können beschränkt werden.
§ 12 Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhezeit der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Aschen bedarf, unbeschadetsonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und wird grundsätzlich von dieser durchgeführt. Die Erlaubniszur Ausgrabung oder Umbettung von Leichen soll in der Regel vor Ablauf von acht Jahren seit der Bestattung nicht erteilt werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen auseinem Reihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrabder Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeitnoch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Friedhofsverwaltung bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch fürden Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Friedhofsverwaltungvor. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen odergehemmt.
V. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
(1) Auf den Lörracher Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber
- 2. Wahlgräber
- 3. Ehrengräber
- 4. Kriegsgräber
- 5. Gräber für anonyme Urnenbestattungen (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Lörrach. (3) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Satzungerworben werden. Ein Anspruch auf Erwerb eines Nutzungsrechtes an einerbestimmten Grabstätte sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung bestehtnicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 14 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen oder für die Beisetzung von Urnen. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der bzw. des zu Bestattenden zugeteilt. Die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) In einem Reihengrab darf nur ein Sarg oder eine Urne beigesetzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (3) Die Umwandlung eines Reihengrabes in ein Wahlgrab ist nicht möglich. (4) Verfügungsberechtigt ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (5) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größeder Grabstätte; zulässig sind vier Urnen je m² erworbener Grabfläche. (6) Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Reihengräber zur Wiederbestattungeingeebnet. Das Grab ist bis dahin abzuräumen. Drei Monate vor Einebnung wirddurch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld und durch öffentliche Bekanntmachung zur Abräumung aufgerufen. Kommen die Verpflichteten dieser Aufforderung nicht nach, werden die Gräber von der Friedhofsverwaltung abgeräumt. Für Grabmale und Grabausstattungen, welche nicht rechtzeitig entfernt wurden, übernimmt die Stadt Lörrach keine Haftung. Abdeckungen i.S.v. § 18 Absatz 3 bzw. Absatz 4 sind von den Verfügungsberechtigten vor Abräumung zu entfernen. Kommtder Verfügungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, werden die Abdeckungenauf Kosten des Verfügungsberechtigten entfernt.
§ 15 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen oder für die Beisetzung von Urnen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. (3) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag gegen Bezahlung der festgesetzten Gebührfür die Dauer von mindestens zehn Jahren, unmittelbar anschließend an dasvorherige Nutzungsrecht, erneut eingeräumt werden. Mehrfacher erneuter Erwerb istzulässig. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahltist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (5) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechtenbesteht nicht. (6) Wahlgräber können ein- oder mehrstellige Einfach- oder Tiefengräber sein. Ineinem Tiefengrab darf bei gleichzeitiger Ruhezeit eine weitere Bestattungen aufderselben Stelle erfolgen (§ 9 Absatz 4). (7) Das Recht zur Bestattung erlischt mit dem Ablauf der Nutzungszeit. Das Recht zur Gestaltung und die Pflicht zur Pflege der Grabstätte erlöschen mit Ablauf der Ruhezeit für den zuletzt Beigesetzten. (8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreiszu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht innachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
- 2. auf die ehelichen, nicht ehelichen und Adoptivkinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben,
- 9. auf Verlobte. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Ältestenutzungsberechtigt. (9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 8 Satz 3 genannten Personen übertragen. (10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazuergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden undüber die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zuentscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 8 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Friedhofsverwaltungkann Ausnahmen zulassen. (11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtetwerden. (12) In Wahlgräbern für Erdbestattungen können auch Urnen beigesetzt werden. (13) Nach Beendigung des Nutzungsrechtes steht das Wahlgrab wieder zur freien Verfügung der Friedhofsverwaltung. Die Nutzungsberechtigten haben Grabmal, Zubehör und Pflanzen innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtszu entfernen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, werden die Gräber auf Kosten des Nutzungsberechtigten abgeräumt. (14) Bei Streitigkeiten über das Nutzungsrecht an einer Grabstätte, über ihre Belegung oder über die Verwendung oder Gestaltung der Grabstätte oder des Grabmals kann jede Benutzung der Grabstätte bis zum Nachweis einer gütlichen Einigung oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung untersagt werden. Die Verpflichtung zur Unterhaltung und Pflege bleibt unberührt. § 16 Ehrengräber und Kriegsgräber Ehrengräber und Kriegsgräber sind Grabstätten, die für die Bestattung verdienter Gemeindebürgerinnen bzw. Gemeindebürger und der Kriegsopfer bestimmt sind. Über die Aufnahme in ein Ehrengrab entscheidet der Gemeinderat bzw. der Ortschaftsrat.
VI. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 17 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mitbesonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, sobesteht auch die Verpflichtung, die festgesetzten Gestaltungsvorschrifteneinzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
§ 18 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und instand zu halten, dass sie der Würde des Ortes entspricht und sich in das Gesamtbild des Friedhofs einordnet. (2) Um den ausgewogenen Sauerstoff- und Wasserhaushalt in den Böden der Friedhöfe nicht zu gefährden, muss der natürliche Zutritt von Wasser und Sauerstoffbei Grabstätten für Erdbestattungen auf mindestens der Hälfte der Grabflächemöglich sein. (3) Das Belegen der Grabstätten für Erdbestattungen mit Kies, Marmorsplitt undähnlichen Materialien ist ohne Genehmigung nur im Umfang bis 2/3 der Grabflächezulässig. Mindestens 1/3 der Grabfläche ist zu begrünen. Das Bedecken von über 2/3 der Grabfläche mit Kies, Marmorsplitt und ähnlichen Materialien bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (4) Grabstätten für die Beisetzung von Urnen dürfen vollflächig mit einer Grabplatte, Kies, Marmorsplitt oder ähnlichen Materialien belegt werden. (5) Abdeckungen in Form von Platten, Kies, Marmorsplitt oder ähnlichen Materialiendürfen über das vorhandene Bodenniveau bzw. über vorhandene Einfassungen nichthinausragen. (6) Im Interesse des Umwelt- und Naturschutzes dürfen Kränze, Gestecke, Gebinde, Blumen und Verpackungsmaterial nur auf den Friedhof verbracht werden, wenn sieaus verrottbaren, biologisch abbaubaren Stoffen bestehen. (7) Zwischenwege, Stellkanten, Bepflanzungen oder sonstige Materialien, mit denendie Gräber optisch voneinander getrennt werden, sind nicht zulässig. Soweit die Friedhofsverwaltung Flächengräber anlegt, sind zur Abgrenzung der Grabstätten nur Trittplatten zulässig.
§ 19 Gestaltung von Grabmalen
(1) Zur Erfüllung des Friedhofszwecks, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Naturhaushaltes und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit werden folgende Abmessungen für Grabmale einschließlich Sockel zugelassen:
- 1. Maximale Höhe für stehende Grabmale a. für Erdwahlgräber bis 1,50 m, b. für Erdreihengräber und Urnenwahlgräber bis 1,20 m, c. für Urnenreihengräber bis 0,75 m.
- 2. Maximale Breite für alle Grabmale 2/3 der Grabbreite.
- 3. Maximale Ansichtsfläche für liegende Grabmale 1/2 der Grabfläche.
- 4. Mindeststärke für alle Grabmale aus Stein 12 cm. (2) Auf den Grabmalen dürfen nur die Namen der in der Grabstätte beigesetzten Verstorbenen genannt sein. (3) Später hinzugefügte Grabmale bedürfen einer separaten Genehmigung und sindin Material und Ausführung dem vorhandenen Grabmal anzupassen. (4) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen von den Vorschriften der Grabausstattungen zulassen.
§ 20 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Friedhofsverwaltung kann einzelne Gräberfelder oder Grabarten ausweisen, fürdie besondere Gestaltungsvorschriften gelten. Entscheidet sich der Antragsteller füreine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. (2) Für Grabmale dürfen nur Naturstein, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze inhandwerklicher Ausführung verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: a. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein, Politur und Feinschliff sind nicht zulässig. b. Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben. c. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein. d. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
e. Firmenzeichen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung a. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck, b. mit Farbanstrich auf Stein, c. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form, d. mit Lichtbildern. (5) Auf Rasengräbern sind stehende Grabmale nur in Stelenform zulässig, für liegende Grabmale können besondere Abmessungen festgelegt werden. (6) Für Ausnahmen gilt § 19 (4).
§ 21 Genehmigungserfordernis
(1) Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen auf oder unter der Graboberfläche dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltungerrichtet, angebracht, verändert oder versetzt werden. Die Aufstellung einesvorläufigen Grabzeichens aus Holz bedarf keiner Genehmigung. Bei Grabstätten für Erdbestattungen bedarf das Bedecken von über 2/3 der Grabfläche mit Kies, Marmorsplitt und ähnlichen Materialien der Genehmigung (§ 18 Abs. 3 S. 3). (2) Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss genaue Angabenüber Größe, Art, Werkstoff, Farbton und Oberflächenbehandlung, über Inhalt, Formund Anordnung der Schrift sowie etwaige bildliche Darstellungen oder Symboleenthalten. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 beizufügen. Aus der Zeichnung müssen alle Einzelheiten des Grabmals ersichtlich sein. Besondere Zeichnungen oder Modelle in größerem Maßstab oder natürlicher Größe könnenverlangt werden. (3) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren mit der Erstellung des Grabmals, der Einfassung, der sonstigen baulichen Anlagen oder der Abdeckung mit Kies, Marmorsplitt oder ähnlichen Materialien begonnen worden ist. (4) Werden Grabmale, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen oder Abdeckungmit Kies, Marmorsplitt oder ähnlichen Materialien ohne Genehmigung oderabweichend von der Genehmigung errichtet, kann der Verfügungsberechtigte unterangemessener Fristsetzung zur Entfernung oder Änderung schriftlich aufgefordertwerden, wenn eine Genehmigung nach dieser Satzung nicht erteilt werden kann. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann die Entfernung oder Änderung auf Kostenund Gefahr der bzw. des Verpflichteten vorgenommen werden. (5) aufgehoben
§ 22 Standsicherheit, Unterhaltung (1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zufundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auchbeim Öffnen benachbarter Gräber weder umstürzen noch sich senken können. Die Fundamente dürfen weder auf Nachbargräber noch auf die Friedhofswegeübergreifen. Stein, Sockel und Fundament sind ihrer Größe entsprechend miteinanderzu verdübeln. (2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Nicht standsichere Grabmale oder Zubehör hat die bzw. der Verfügungsberechtigte durch einen zu dieser Verrichtung befähigten Handwerksmeister standsicher befestigen zu lassen. Grabmale, die umzustürzendrohen oder wesentliche Anzeichen des Verfalls aufweisen, können auf Kosten derbzw. des Verfügungsberechtigten entfernt werden. Bei Gefahr im Verzuge könnensolche Grabmale umgelegt oder anderweitig auf Kosten der bzw. des Verfügungsberechtigten abgesichert werden. Die Wiederherstellung desordnungsgemäßen Zustandes obliegt der bzw. dem Verfügungsberechtigten. Wirdder ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der bzw. des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teiledavon zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Gegenständeaufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zuermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 23 Entfernen von Grabmalen
Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 Allgemeines
(1)Alle Grabstätten müssen in würdiger Weise angelegt und bis zum Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes gepflegt und instandgehalten werden. (2) Reihen- und Wahlgräber für Erdbestattungen sind spätestens sechs Monate nachder Bestattung, Reihen- und Wahlgräber für Urnenbeisetzungen spätestens einen Monat nach der Beisetzung gärtnerisch herzurichten. (3) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und derunmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 18 Abs. 4) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstättendürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und dieöffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (4) Die für die Grabpflege verantwortlichen Angehörigen oder Nutzungsberechtigtenkönnen die gärtnerische Anlage und Unterhaltung selbst vornehmen oder durcheinen für Friedhofsarbeiten zugelassenen Gärtner ausführen lassen. (5) Verwelkte Blumen, Gebinde und Kränze sowie störende Vegetation sindunverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und in die hierfür aufgestellten Abraumkästen oder Container zu verbringen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung den Abraum auf Kosten der bzw. des Verpflichteten nachangemessener Frist ohne Ankündigung beseitigen. (6) Gießkannen, Gefäße oder Werkzeuge dürfen nicht hinter Grabmalen aufbewahrtwerden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt Gegenstände zu entfernen ohne sieaufbewahren zu müssen. (7) Die auf Gräbern vorhandenen Großbäume dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung beseitigt werden. (8) Laub- und Nadelhölzer, die über 1,50 m hoch werden, dürfen auf Gräbern nichtgepflanzt werden. (9) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagenaußerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so habendie Angehörigen oder Nutzungsberechtigten auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetztenangemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Sind die Angehörigen oder die Nutzungsberechtigten aus den Akten nicht zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltungabgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Indem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmalund die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorheranzudrohen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt Lörrach obliegen keine über die Verkehrssicherungspflichthinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt Lörrach haftet nichtfür Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Für die Verkehrssicherheit der Grabstätte, zu der auch die zwischen den Gräbern liegenden Schrittplatten gehören, haften die Verfügungsberechtigten bzw. die Nutzungsberechtigten gesamtschuldnerisch. Im Übrigen haftet die Stadt Lörrach nurbei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleibenunberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaftverursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandesder Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt Lörrach von Ersatzansprüchen Dritterfreizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, sohaften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 zugelassenen Gewerbetreibenden und deren Bedienstete.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 2 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes von Baden Württemberg vom 21.07.1970 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt,
- 2. gegen die Vorschriften des § 4 verstößt,
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 21 Absatz 1) oder entfernt (§ 23),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22). IX. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 28 Alte Rechte
Die nach § 7 der Friedhofsordnung von Haagen und §§ 8 der Friedhofsordnungen von Brombach und Hauingen eingeräumten Ruhezeiten für Urnen von 20 Jahren werdenbis zu ihrem Ablauf gewahrt, sie können auf Antrag der/des Verfügungsberechtigtenauf 15 Jahre beschränkt werden. Die in den Stadtteilen auf 15 Jahre eingeräumten Ruhezeiten für Kinder werden bis zuihrem Ablauf gewahrt, sie können auf Antrag der/des Verfügungsberechtigten aufzehn Jahre beschränkt werden. Die nach §§ 12 der Friedhofsordnungen von Brombach, Haagen und Hauingenerworbenen Nutzungsrechte werden als Nutzungsrechte, im Sinne von Bestattungsrecht, übernommen. Das Recht zur Bestattung besteht jedoch längstensbis zum 31. Dezember 2026. Noch darüber hinausgehende Nutzungsrechte werdenhiermit, abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. § 15 Absatz 7 dieser Satzung, aufdas Recht zum Erhalt der Grabstätte beschränkt.
§ 29 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2007, die Änderungssatzungen zum 01.04.2010, 01.01.2014 sowie zum 01.08.2014, in Kraft. (2) Die Friedhofsordnungen der Stadt Lörrach vom 01.04.1972, der Gemeinde Haagenvom 28.03.1973, der Gemeinde Brombach vom 17.10.1972 sowie der Gemeinde Hauingen vom 15.03.1972 treten gleichzeitig mit allen späteren Änderungen außer Kraft.
Lörrach, den 25.07.2014
gez. Heute-Bluhm (Oberbürgermeisterin)
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Änderungssatzung der Friedhofssatzung Lörrach, Stadt
Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Lörrach vom 28.11.2019
Aufgrund der §§ 4 und 11 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581), zuletzt geändert durch Art. 2 zur Änderungdes Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung vom 2.12.2020 (GBl. S. 1095), den §§ 2, 11, 13 und 14 Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg (KAG) und des § 15 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) hat der Gemeinderat der Stadt Lörrach am 16. Dezember 2021 die nachstehende Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Lörrach beschlossen:
Artikel 1 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (zu § 21 (1)
Friedhofssatzung):
Die in § 21 (1) in Klammern genannte Anlage I (Abmessung von Grabmalen) wird zu Anlage II.
Artikel 2 Gebühren (zu § 34 Friedhofssatzung):
§ 34 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren zu entrichten. Diese werden nach dem dieser Satzung als Anlage I beigefügten Gebührenverzeichnis in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
(2) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetz haftet,
- 3. Angehörige gemäß § 31 (1) Satz 1 BestattG.
(3) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet, wer
- 1. die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
- 2. nach Bestattungsgesetz oder nach sonstigen Vorschriften die Bestattungskosten zu tragen hat.
(4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(5) Die Gebührenschuld entsteht:
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- einrichtungen und
- 3. bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(6) Die Gebühren werden einen Monat nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig. gesiegelt von: Stadt Lörrach
am: 19.12.2022 mit: (7) Die Vornahme einer Amtshandlung oder Leistung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gebühr ganz oder teilweise vorausbezahlt oder für sie Sicherheit geleistet wird.
(8) Von der Anforderung einer Vorauszahlung oder der Anordnung einer Sicherheitsleistung ist abzusehen, wenn dadurch eine für den Gebührenschuldner unzumutbare Verzögerung entstehen würde, oder dies aus sonstigen Gründen unbillig wäre.
Artikel 3 Gebührenverzeichnis:
Das Gebührenverzeichnis, welches dieser Änderungssatzung als Anlage beigefügt ist, wirdals neue Anlage I in die Friedhofssatzung eingefügt.
Artikel 4 In-Kraft-Treten (zu § 36 Friedhofssatzung):
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.
Artikel 5 Außer-Kraft-Treten der Friedhofsgebührensatzung:
Die Friedhofsgebührensatzung vom 19.12.2013 tritt mit all ihren Änderungen zum 31.12.2021 außer Kraft.
Lörrach, den 20.12.2021
gez. Jörg Lutz Oberbürgermeister
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Lörrach geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zuwerden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der/die Oberbürgermeister/in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehördeden Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Anlage I der Friedhofssatzung zu § 34 Gebühren
Nr. Gebührenart Satz nachrichtl.
- 1. Verwaltungsgebühren
- 1.1. Grabmalgenehmigung
- 1.1.1. bei liegender Ausführung 15,00 €
- 1.1.2. bei stehender Ausführung 30,00 €
- 1.1.3. für eine Ausnahmegenehmigung 60,00 €
- 1.1.4. für eine zusätzliche Ausnahmegenehmigung bei Feststellung Nichteinhaltung Maße 30,00 €
- 1.2. Aufbewahrung ohne Kremation oder Bestattung in Lörrach (zzgl. Gebühr nach 4.3) 10,00 €
- 1.3. Urnenanforderung 10,00 €
- 1.4. Urnenaufbewahrung je Monat, soweit nicht durch Einäscherungsgebühr abgegolten 8,00 €
- 1.5. Ausfertigung eines Leichenpasses oder Genehmigung Selbsttransport einer Urne 25,00 €
- 1.6. Amtshandlungen, für die weder eine Verwaltungsgebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist: 10,00 € bis 2.500,00 €
- 2. Bestattungsgebühren
- 2.1. Erdbestattung 1.245,00 €
- 2.2. Bestattung von Kindern unter 10 Jahren 198,00 €
- 2.3. Bestattung im Frühchenfeld 118,00 €
- 2.4. Urnenbeisetzung 393,00 €
- 3. Grabnutzungsgebühren Plätze Jahre pro Jahr
- 3.1. Reihengrabstätten
- 3.1.1. Erd-Reihengrab 1 20 1.680,00 €
- 3.1.2. Erd-Reihengrab Kind unter 10 1 10 0,00 €
- 3.1.3. Erd-Reihengrab Frühchenfeld 1 10 0,00 €
- 3.1.4. Urnen-Reihengrab 1 15 1.020,00 €
- 3.1.5. Urnen-Reihenwiesengrab 1 15 890,00 €
- 3.1.6. Urnen-Reihengrab anonym im "Stillen Gräberfeld" 1 15 880,00 €
- 3.2. Wahlgrabstätten
- 3.2.1. Erd-Wahlgrab einstellig 2 20 2.240,00 € 112,00 €
- 3.2.2. Erd-Wahlgrab zweistellig 4 20 3.510,00 € 175,50 €
- 3.2.3. Erd-Wahlgrab dreistellig 6 20 4.780,00 € 239,00 €
- 3.2.4. Erd-Wahlgrab vierstellig 8 20 6.060,00 € 303,00 €
- 3.2.5. Erd-Wahlgrab fünfstellig 10 20 7.330,00 € 366,50 €
- 3.2.6. Erd-Wahlgrab sechsstellig 12 20 8.610,00 € 430,50 €
- 3.2.7. Urnenwahlgrab 2 20 2.050,00 € 102,50 €
- 3.3. Zusätzliche Belegung über die ausgewiesenen Plätze der jeweiligen Grabart hinaus je zusätzlicher Belegung für Nummern 3.1.1 und 3.2.1-3.2.7 1 15 200,00 € zuzüglich der ggfs. erforderlichen Verlängerungsgebühr der Grabart
3.4 Verlängerungen von Wahlgräbern
für Nummern 3.2.1-3.2.7 anteilig nach dem Verhältnis der Verlängerungsdauer zur Nutzungsperiode
- 4. Sonstige Leistungen
- 4.1. Benutzung einer Friedhofskapelle oder des Urnenübergaberaums für Trauerfeiern 200,00 €
- 4.2.1. Ausgrabung einer Urne 180,00 €
- 4.2.2. Wiederbestattung einer Urne 248,00 €
- 4.2.3. Umbettung einer Urne 428,00 €
- 4.3. Aufbewahrung einer Leiche je Nacht (soweit nicht durch 2.1 oder 5.1 abgedeckt) 8,00 €
- 4.4. Rasenpflege der Gräber in einem Rasenfeld jährlich für Dauer der Nutzung
- 4.4.1. Urnenreihenwiesengrab 10,00 €
- 4.4.2. Urnenreihengrab anonym 10,00 €
- 4.4.3. Urnenreihengrab 45,00 €
- 4.4.4. Urnenwahlgrab 45,00 €
- 4.4.5. Erdreihengrab 51,00 €
- 4.4.6. Erdwahlgrab je Stelle 51,00 €
- 4.5. Namenssteine und -tafeln
- 4.5.1. Sandsteinplatte rund mit Beschriftung 454,00 €
- 4.5.2. Namenstafel Urnenwiesengrab mit Beschriftung 119,00 €
- 4.6. Sonstige Leistungen werden nach tatsächlichem Aufwand nach den jährlich neu festgesetzten "Rückersätzen für Personal und Geräte" in Rechnung gestellt. Eventuell anfallende Materialkosten werden zusätzlich erhoben.
- 5. Einäscherungsgebühren (jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer) netto inkl. USt. 19%
- 5.1. Einäscherung 390,76 € 465,00 €
- 5.2. Servicegebühr 30,00 € 35,70 €
- 5.3. Urnenversand 58,82 € 70,00 €
- 5.4. 2. Ärztliche Leichenschau 42,86 € 51,00 €
Änderungssatzung der Friedhofssatzung Lörrach, Stadt
gesiegelt von: Stadt Lörrach
am: 01.06.2026 mit:
Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Lörrach
Aufgrund der §§ 4 und 11 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert durch Art. 2 zur Änderung des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (GBl. 2026 Nr.13), den §§ 2, 11, 13 und 14 Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg (KAG) und des § 15 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) hat der Gemeinderat der Stadt Lörrach am 19. Mai 2026 die nachstehende Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Lörrach beschlossen:
Artikel 1 Gebührenverzeichnis:
Das Gebührenverzeichnis, welches dieser Änderungssatzung als Anlage beigefügt ist, wird als neue Anlage I in die Friedhofssatzung eingefügt.
Artikel 2 §4 Bestattungsbezirke:
§ 4 Bestattungsbezirke wird ersatzlos gestrichen.
Artikel 3 In-Kraft-Treten (zu § 36 Friedhofssatzung):
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.06.2026 in Kraft.
Artikel 4 Außer-Kraft-Treten der Friedhofsgebührenverzeichnis:
Das Friedhofsgebührenverzeichnis vom 01.01.2022 tritt mit all seinen Änderungen zum 31.05.2026 außer Kraft.
Lörrach, 19.05.2026
gez. Jörg Lutz Oberbürgermeister
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriftenbeim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nichtschriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründensoll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Lörrach geltend gemacht wordenist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleich wohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Ge nehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der/die Oberbürgermeister/in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfristdie Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügthat.