Friedhofsgebühren Inzlingen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Inzlingen · Baden-Württemberg · PLZ 79594

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 1. Dezember 2015 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Gemeinde Inzlingen Landkreis Lörrach

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen für den „Parkfriedhof“

  • Bestattungsgebührenordnung Parkfriedhof -

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 21. Juni 2000 folgende Satzung, geändert durch den Gemeinderat am 02.12.2008, 03.12.2013 und am 24.11.2015, beschlossen:

§ 1 – Verwaltungsgebühren

1.1 Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 20,00 EURO 1.2 Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege 10,00 - 25,00 EURO 1.3 Sonstige gewerbliche Tätigkeit 10,00 - 25,00 EURO 1.4 Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 10,00 - 20,00 EURO

§ 2 – Benutzungsgebühren

2.10 Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener im Sinne des

§ 2 Abs. 1 Satz 4 Friedhofsordnung

50 % 2.11 Erdbestattung von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 520,00 EURO 2.12 Erdbestattung von Personen unter 10 Jahren 260,00 EURO 2.13 Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten sowie Körperteilen 130,00 EURO 2.20 Beisetzung einer Aschenurne 90,00 EURO 2.31 Überlassung eines Reihengrabes für verstorbene Personen

gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 Friedhofsordnung 500,00 EURO 2.32 Überlassung eines Reihengrabes für verstorbene Personen

gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 Friedhofsordnung 750,00 EURO 2.33 Überlassung eines Urnenreihengrabes für verstorbene Personen

gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 Friedhofsordnung 200,00 EURO 2.34 Überlassung eines Urnenreihengrabes für verstorbene Personen

gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 Friedhofsordnung 300,00 EURO 2.35 Überlassung eines Anonymen Grabes für verstorbene Personen

gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 Friedhofsordnung 100,00 EURO 2.36 Überlassung eines Anonymen Grabes für verstorbene Personen

gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 Friedhofsordnung 150,00 EURO 2.37 Überlassung eines Urnenrasengrabes für verstorbene Personen

gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 Friedhofsordnung 300,00 EURO 2.38 Überlassung eines Urnenrasengrabes für verstorbene Personen

gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 Friedhofsordnung 450,00 EURO 2.40 Für die Einräumung und erneute Einräumung von Nutzungsrechten

(§ 12 Friedhofsordnung) werden je angefangenen Quadratmeter Fläche

und Jahr erhoben: 5,50 EURO 2.41 Wahlgrab - Einstellig: 4 qm x 5,50 EURO x 40 Jahre 880,00 EURO 2.42 Wahlgrab - Zweistellig: 8 qm x 5,50 EURO x 40 Jahre 1.760,00 EURO 2.43 Wahlgrab - Dreistellig: 12 qm x 5,50 EURO x 40 Jahre 2.640,00 EURO

2.44 Urnenwahlgrab: 3 qm x 5,50 EURO x 25 Jahre 412,50 EURO 2.45 Kindergrab: 2 qm x 5,50 EURO x 40 Jahre 440,00 EURO 2.51 Sargträgerdienst pro Mann: 45,00 EURO 4 Mann = 180,00 EURO 2.52 Verbringung einer Urne auf den Friedhof

35,00 EURO 2.61 Ausgrabung und Umbettung von Personen ab 10 Jahren 600,00 EURO 2.62 Ausgrabung und Umbettung von Personen bis 10 Jahren 350,00 EURO 2.63 Ausgrabung einer Urne 40,00 EURO 2.64 Wiederbestattung einer Urne 40,00 EURO 2.711 Erstanlegung von Grabzwischenwegen sowie eines Fundaments

für das Grabmal bei einem Wahlgrab - Einstellig 290,00 EURO 2.712 Erstanlegung von Grabzwischenwegen sowie eines Fundaments

für das Grabmal bei einem Wahlgrab - Zweistellig 480,00 EURO 2.713 Erstanlegung von Grabzwischenwegen sowie eines Fundaments

für das Grabmal bei einem Wahlgrab - Dreistellig 680,00 EURO 2.72 Erstanlegung von Grabzwischenwegen sowie eines Fundaments

für das Grabmal bei einem Reihengrab 300,00 EURO 2.73 Erstanlegung von Grabzwischenwegen sowie eines Fundaments

für das Grabmal bei einem Urnenwahlgrab 240,00 EURO 2.74 Erstanlegung von Grabzwischenwegen sowie eines Fundaments

für das Grabmal bei einem Urnenreihengrab 220,00 EURO 2.75 Erstanlegung von Grabzwischenwegen sowie eines Fundaments

für das Grabmal bei einem Kindergrab 220,00 EURO 2.761 Erstanlegung eines Fundaments für das Grabmal

bei einem Rasengrab - Einstellig 35,00 EURO 2.762 Erstanlegung eines Fundaments für das Grabmal

bei einem Rasengrab - Zweistellig 70,00 EURO 2.763 Erstanlegung eines Fundaments für das Grabmal

bei einem Rasengrab - Dreistellig 105,00 EURO 2.81 Pflege eines einstelligen Rasengrabes für 25 Jahre 250,00 EURO 2.82 Pflege eines einstelligen Rasengrabes für 40 Jahre 400,00 EURO 2.83 Pflege eines Urnenrasengrabes für 25 Jahre 150,00 EURO

§ 3 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Inzlingen, den 25. November 2015

Muchenberger

Bürgermeister

Anmerkung: Die ergänzten Gebührensätze sind kursiv gedruckt.