Friedhofsgebühren Schopfheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Schopfheim · Baden-Württemberg · PLZ 79650

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.03.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Kombidokument​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌‍ (Satzung + Gebühren) Schopfheim, Stadt

Friedhofssatzung der Stadt Schopfheim

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg, sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Schopfheim am 25.01.2021 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

§ 2 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

§ 5 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 Allgemeines

§ 7 Särge

§ 8 Ausheben der Gräber

§ 9 Ruhezeit

§ 10 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 11 Allgemeines

§ 12 Reihengräber und Urnenreihengräber

§ 13 Wahlgräber und Urnenwahlgräber

§ 14 Ehrengrabstätten

§ 15 Anonymes Gräberfeld

§ 16 Halbanonyme Grabfelder

§ 17 Urnenwand

§ 18 Baumbestattungen

§ 19 Muslimisches Gräberfeld

§ 19 a Sternchenfeld

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 21 Genehmigungserfordernis

§ 22 Standsicherheit

§ 23 Unterhaltung

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 24 Allgemeines

§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege

VII. Leichenhalle, Friedhofskapelle und Trauerfeiern

§ 26 Benutzung der Leichenhalle

§ 27 Friedhofskapelle

§ 28 Trauerfeiern

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 29 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

IX. Bestattungsgebühren

§ 31 Erhebungsgrundsatz

§ 32 Gebührenschuldner

§ 33 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

§ 34 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 35 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Schopfheim. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Stadt Schopfheim verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 13 dieser Satzung zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Bestattung von Aschen.

(3) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Schopfheim; er umfasst das Gebiet der Kernstadt.

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Fahrnau; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Fahrnau einschließlich Kürnberg.

c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Langenau; er umfasst das Gebiet der Gemarkungen Langenau und Enkenstein.

d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Wiechs; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Wiechs.

e) Bestattungsbezirk des Friedhofs Eichen; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Eichen.

f) Bestattungsbezirk des Friedhofs Raitbach; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Raitbach.

g) Bestattungsbezirk des Friedhofs Gersbach; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Gersbach.

Die Bezirke sind frei wählbar.

§ 2 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.

(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Das Personal der Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Personen, die seine Weisungen nicht befolgen oder den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandeln, aus dem Friedhof zu verweisen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in deren Nähe Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten (stilles Gräberfeld),

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern bzw. von außerhalb des Friedhofes auf das Friedhofsgelände zu verbringen.

f) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen und Plakate anzubringen,

h) zu lärmen und zu spielen, sowie zu lagern,

i) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen außer zu privaten Zwecken.

Ausnahmen können durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und sind spätestens vier Tage vorher schriftlich anzumelden.

(4) Fundsachen aller Art sind ohne Rücksicht auf den Wert bei der Friedhofsverwaltung abzugeben. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Behandlung von Fundsachen finden entsprechende Anwendung.

§ 5 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Dienstleistungserbringer haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof bei der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen.

(2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet sind. a) zur Errichtung / Änderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk (§ 22) die erforderliche Fundamentabmessungen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen. Sie muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin muss sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Personen die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.

b) Für die Ausführung von Tätigkeiten auf Friedhöfen ist jeweils eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Friedhofsverwaltung kann hierzu Ausnahmen zulassen.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser kann Regelungen zu Zeit und Umfang der zugelassenen Tätigkeiten enthalten. Der Berechtigungsschein ist den aufsichtsberechtigten Personen der Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. Die Zulassung kann auf Antrag verlängert werden.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(5) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(6) Den Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 4 und 5 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung dauerhaft oder auf Zeit zurücknehmen oder widerrufen.

(7) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Diese Ausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) Erdbestattungen sollen in der Regel spätestens am 4. Tag nach Eintritt des Todes erfolgen. Verstorbene, die in der festgesetzten Zeit ohne zwingenden Grund nicht beigesetzt sind, können auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte bestattet werden. Aschen, die nicht binnen drei Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, können auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt werden.

(4) An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen werden in der Regel keine Beerdigungen vorgenommen. Ausnahmen können durch die Friedhofsverwaltung aus besonderen Gründen zugelassen werden.

(5) Beerdigungen dürfen außer durch die Friedhofsverwaltung nur von den durch die Stadt Schopfheim zugelassenen Beerdigungsinstituten vorgenommen werden.

§ 7 Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.

(2) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(3) Särge, Sargausschläge und Sterbewäsche dürfen nicht aus synthetischen Materialien hergestellt sein.

(4) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern bestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden.

§ 8 Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt Schopfheim lässt die Gräber mit eigenem Personal ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 9 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt generell 20 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Kinder, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt 15 Jahre.

(3) Aus geologischen Gründen beträgt die Ruhezeit auf dem Friedhof Wiechs für Erdbestattungen 30 Jahre. Für Urnen und Kinder vor Vollendung des 10. Lebensjahres beträgt die Ruhezeit 20 Jahre. Die Ruhezeit verlängert sich gegenüber den anderen Friedhöfen somit um weitere 10 Jahre, während dieser Zeit belegt die Stadt Schopfheim die Gräber nicht. Die Gebühren werden nur für die Ruhezeiten aus Abs. 1 und 2 veranlagt.

§ 10 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder aus einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(3) In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 3 dieser Satzung und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 25 Abs. 1 Satz 4 dieser Satzung können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Friedhofsverwaltung bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit dürfen Leichen- oder Aschenreste nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung umgebettet werden.

(5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) Umbettungen werden durch die Stadt Schopfheim durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Eine Umbettung findet nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

(7) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Auch für Ersatz von Schäden von die an benachbarten Gräbern durch die Umbettung entstehen. Es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

IV. Grabstätten

§ 11 Allgemeines

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber

b) Urnenreihengräber

c) Einzelwahlgräber

d) Doppelwahlgräber

e) Urnendoppelwahlgräber

f) Ehrengrabstätten

g) auf den Friedhöfen Schopfheim und Fahrnau jeweils ein Feld anonymer Urnengräber,

h) auf den Friedhöfen Schopfheim, Fahrnau, Langenau, Eichen, Wiechs und Raitbach halbanonyme Grabstätten für Urnenbeisetzungen,

i) auf dem Friedhof Raitbach eine Urnenwand für Urnenbeisetzungen,

j) auf dem Friedhof in Wiechs Baumbestattungen, als Urnenreihen und Urnenwahlgrab,

k) auf der Erweiterungsfläche Friedhof Fahrnau ein muslimisches Gräberfeld

l) Sternchenfeld für die Bestattung und Beisetzung von Tot- und Fehlgeburten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Schopfheim. An ihnen können Rechte nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden. (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Neue Grüfte und Grabgebäude sind für Erdbestattungen nicht zugelassen.

§ 12 Reihengräber und Urnenreihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Ungeborenen, Tot-und Fehlgeburten und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge:

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (Kindergräber),

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr (Erwachsenengräber).

(3) In einem Reihengrab darf nur ein Sarg oder eine Urne bestattet werden.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird sechs Monate vorher ortsüblich und durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben. Die Grabstätten sind von den Verfügungsberechtigten abzuräumen. Nicht abgeräumte Grabstätten werden nach Ablauf der 6-Monatsfrist auf Kosten des Verfügungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt.

(6) Die Absätze 1, 4 und 5 gelten für Urnenreihengräber entsprechend.

(7) Reihengräber haben auf allen Friedhöfen die Maße 0,80 x 1,80 m.

(8) Urnenreihengräber haben auf den Friedhöfen Schopfheim und Raitbach in der Regel die Maße 0,60 x 1,10 m und auf den übrigen Friedhöfen 0,60 x 1,00 m. Die Maße gelten nicht für bereits vorhandene Gräber.

§ 13 Wahlgräber und Urnenwahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Ungeborenen, Tot-und Fehlgeburten und die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren, in Wiechs bei Erdwahlgräbern 30 Jahre (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Eine Verlängerung nach Ablauf der Nutzungszeit ohne Bestattung ist nur in 5- Jahres-Schritten möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. Tiefgräber sind ausschließlich auf den Friedhöfen Schopfheim und Fahrnau zulässig. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. In einem Urnenwahlgrab werden maximal 2 Urnen beigesetzt, Ausnahme: Friedhof Schopfheim, Feld 10, sind maximal 4 Urnen zulässig. In einem Erdwahlgrab dürfen pro Einzelfläche zusätzlich maximal 2 Urnen beigesetzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über

a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister

h) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b)-d) und f)-h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(8) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 7 Satz 3 an seine Stelle.

(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben werden. Bei einer vorzeitigen Rückgabe (Nutzungszeit übersteigt Ruhezeit) wird die bereits erbrachte Gebühr nicht erstattet. Umfasst eine Grabstätte mehrere Grabstellen, so sind die Nutzungsrechte für alle Grabstellen so zu verlängern, dass eine einheitliche Nutzungszeit entsteht.

(12) Mehrkosten, die der Stadt Schopfheim beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(13) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.

(14) Maße der Gräber:

Einzelwahlgrab in Schopfheim und Fahrnau: 1,00 x 2,00 m Einzelwahlgrab in Langenau, Gersbach, Raitbach und Eichen: 1,00 x 1,80 m. Einzelwahlgrab in Wiechs: 0,80 x 1,80 m.

Doppelwahlgrab in Schopfheim: 1,80 x 2,00 m oder x 2,50 m. Doppelwahlgrab in Fahrnau: 2,00 x 1,80 m. Doppelwahlgrab in den Ortsteilen: 1,80 x 1,80 m.

Urnendoppelwahlgrab in Schopfheim: 0,60 x 1,10 m. Urnendoppelwahlgrab in Fahrnau: 0,60 x 1,20 m. Urnendoppelwahlgrab in Wiechs und Langenau: 1,00 x 1,00 m. Urnendoppelwahlgrab in Gersbach und Eichen: 0,60 x 1,00 m Urnendoppelwahlgrab in Raitbach: 0,60 x 1,00 m.

Die Maße gelten nicht für bereits vorhandene Gräber. Auf den Friedhöfen Schopfheim und Fahrnau können die Maße in verschiedenen Feldern abweichen und werden deshalb von der Friedhofsverwaltung vorgegeben.

§ 14 Ehrengrabstätten

Ehrengräber sind Grabstätten, die für die Bestattung verdienter Gemeindebürgerinnen bzw. Gemeindebürger bestimmt sind. Eine genaue Definition ist Anlage (Anlage 1) dieser Satzung.

Über die Aufnahme in ein Ehrengrab entscheidet der Gemeinderat bzw. Ortschaftsrat.

§ 15 Anonymes Gräberfeld

(1) Das anonyme Gräberfeld dient zur Beisetzung von Urnen.

(2) Der Urnenplatz wird für die Dauer von 20 Jahren vergeben und kann nicht verlängert werden.

(3) Die Grabfelder sind ausschließlich mit Rasen abgedeckt. Jeder weitere Grabschmuck ist hier nicht zulässig. Bei Beisetzungen dürfen Blumen und Kränze nur beim symbolischen Grabmal niedergelegt werden. Diese Blumen und Kränze werden nach Ablauf einer Woche von der Friedhofsverwaltung entfernt. Grabschmuck, der nicht im Zusammenhang mit einer Beisetzung niedergelegt wurde, wird sofort entfernt.

(4) Das Betreten der Rasenfläche ist nicht erlaubt.

(5) Die Pflege wird von der Stadt Schopfheim übernommen.

§ 16 Halbanonyme Grabfelder

(1) Das halbanonyme Gräberfeld dient zur Beisetzung von Urnen.

(2) Der Urnenplatz in einer halbanonymen Grabstätte wird für 20 Jahre zugeteilt. (3) Eine Verlängerung der Laufzeit ist nicht möglich.

(4) Die Pflege und Bepflanzung der Grabstätte wird ausschließlich von der Stadt Schopfheim übernommen.

(5) Es ist nicht erlaubt, Gegenstände wie z.B. Gedenksteine, Engel, bepflanzte Schalen, usw. auf der Grabstätte abzulegen.

(6) Dennoch abgelegte Gegenstände werden sofort entfernt.

(7) Schnittblumen zu einem Gedenktag, wie z. B. Geburtstag, dürfen abgelegt werden. Diese werden von der Stadt Schopfheim entsorgt, sobald diese verblüht sind.

§ 17 Urnenwand

(1) Die Urnenwand dient zur Beisetzung von Urnen.

(2) In einer Nische der Urnenwand können maximal vier Urnen beigesetzt werden.

(3) Nutzungsrechte an einer Nische in der Urnenwand werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Eine Verlängerung nach Ablauf der Nutzungszeit ohne Beisetzung ist nur in 5-Jahres-Schritten möglich.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(5) Die Beschriftung der Platten erfolgt durch den Nutzungsberechtigten.

§ 18 Baumbestattungen

(1) Auf der dafür ausgewiesenen Fläche sind nur Bio-Aschekapseln und Bio-Urnen zugelassen.

(2) Jedes Grab wird mit einer Bronzeabdeckung versehen. Auf der Platte kann ein Schriftzug angebracht werden. Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt durch die Stadt Schopfheim.

(3) Die Grabstellen dürfen nicht bepflanzt werden. Auch ist es untersagt Grablichter aufzustellen. Für Blumen und Kerzen steht eine zentrale Ablagestelle zur Verfügung.

(4) Es ist untersagt, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.

(5) Nachträgliche Urnenausgrabungen bzw. Umbettungen sind nicht möglich.

(6) Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre.

(7) Die Urnenbeisetzungen erfolgen in einem Urnenwahlgrab (max. 2 Urnen) oder in einem Urnenreihengrab (max. 1 Urne).

§ 19 Muslimisches Gräberfeld

(1) Auf dem Friedhof Fahrnau wird für islamische Glaubensgemeinschaften ein muslimisches Grabfeld angeboten. Die Grabausrichtung erfolgt entsprechend religiöser Vorstellung. Die Grabstätten werden durch Ersterwerb von 20 Jahren sowie durch spätere Verlängerungsoption erworben. (2) Nach jeder Bestattung wird von der Stadt Schopfheim eine Trittplatte angebracht. (3) Die Grabstätten sind wie Einzelwahlgräber zu behandeln. Die Grabstätten werden nach der Reihe belegt. Anstelle Doppelwahlgräber, ist vor einer muslimischen Bestattung von den Angehörigen zu entscheiden, ob neben der aktuellen Grabstätte eine weitere Stelle reserviert werden soll (ggf. für Ehegatte).

(4) Auf Wunsch der Angehörigen, besteht die Möglichkeit, die Grabstätte durch die Angehörigen zuzufüllen.

§ 19 a Sternchenfeld

Das Sternchenfeld dient zur Bestattung und Beisetzung von Tot- und Fehlgeburten.

Es besteht die Möglichkeit gegen Zahlung einer Gebühr am Gedenkstein den Namen des Sternenkindes anbringen zu lassen.

Die einzelne Grabstelle wird für die Dauer von 10 Jahren zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf dieser Zeit kann die Grabstelle durch die Stadt Schopfheim abgeräumt werden.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

a) mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck,

b) mit Farbanstrich des Steins,

c) aus Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.

(3) Jedes Grab ist spätestens zwei Jahre nach der Beerdigung oder Beisetzung mit einer zusammenhängenden Grabeinfassung aus Stein zu versehen. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Grabstätten im muslimischen Gräberfeld.

(4) Umrandungen aus einzelnen Steinen oder Einfassungen die nicht miteinander verbunden sind, sind nicht zulässig.

(5) Bei der Verwendung von Grabplatten dürfen diese nur 2/3 der gesamten Grabfläche (Außenmaße), einschließlich der Fläche für das Grabmal, bedecken (Nachweise erforderlich). Ebenso darf bei der Verwendung von Kies oder sonstigen Steinen nur 2/3 der gesamten Grabfläche damit bedeckt werden. Abdichtungsfolien sind nicht zugelassen. Diese Regelung gilt nicht für Urnengräber.

(6) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Urnengrabstätten.

(7) Steingrabmale müssen bis zu einer Höhe von 70 cm mindestens 12 cm stark, bei einer Höhe von mehr als 70 cm bis 1 m mindestens 14 cm stark und bei einer Höhe von mehr als 1 m mindestens 18 cm stark sein.

§ 21 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Friedhofsverwaltung Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.

§ 22 Standsicherheit

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

  1. 1. Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neusten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst, ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK) mit Stand der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetzbetrieb oder sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung der Gründungen) eine Eingangskontrolle mit der Gebrauchslast durchzuführen. Die gleichwertige Qualifikation i.S.v. Satz 1 ist zweifelsfrei nachzuweisen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.

(3) Die nutzungsberechtigte / verfügungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat der Friedhofsverwaltung spätestens 4 Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal vorzulegen.

(4) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofssatzung, setzt die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten / verfügungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Entfernung auf Kosten der nutzungsberechtigten / verfügungsberechtigten Person veranlassen.

(5) Der Grab- nutzungsberechtigte oder -verfügungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten / Verfügungsberechtigten oder der in § 13 Abs. 7 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an die entsprechende Person zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sicheren oder umzulegen.

(6) Der Nutzungsberechtigte / Verfügungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch Errichtung von Grabmalen und bauliche Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(7) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen frühestens 3 Monate vor Ablauf der Ruhezeit und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn kein Nutzungsberechtigter / Verfügungsberechtigter vorhanden ist.

(8) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Friedhofsverwaltung durch den vorher Nutzungsberechtigten / Verfügungsberechtigten innerhalb von 6 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte / Verfügungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten der verpflichtenden Person getroffen werden (Ersatzvornahme). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten / Verfügungsberechtigten nicht bekannt, genügt ein sechswöchiger Hinweis an der Grabstätte. Nach Ablauf der Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten / Verfügungsberechtigten einzuebnen. Grabmale und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

§ 23 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 24 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 23 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. Die Verantwortlichen können die Grabstätte selbst herrichten und pflegen oder einen Gärtner damit beauftragen.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.

§ 22 Abs. 8 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Schopfheim.

(7) Bei Pflanzung von Bäumen oder Sträuchern ist die Höhe des Grabmales maßgebend. Die Bepflanzung darf die Grundfläche der Grabstätte nicht überschreiten. Wird die Höhe oder die Fläche überschritten, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, diese auf die vorgeschriebenen Maße zu bringen.

§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 23 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt Schopfheim in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck ohne Entschädigung entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen. VII. Leichenhalle, Friedhofskapelle und Trauerfeiern

Sofern auf den einzelnen Friedhöfen eine Leichenhalle oder eine Friedhofskapelle vorhanden ist, gelten die folgenden Bestimmungen:

§ 26 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder der zugelassenen Bestatter betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, haben die Angehörigen die Möglichkeit während einer mit der Friedhofsverwaltung abgesprochenen Zeit die Leichenhalle zu betreten. Die Särge sind spätestens kurz vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die zur Vornahme von Bestattungen zugelassenen Beerdigungsinstitute erhalten einen Schlüssel zur Leichenhalle. Sie haben jederzeit Zutritt, um Verrichtungen zur Vorbereitung der Bestattung oder einer Überführung vorzunehmen.

§ 27 Friedhofskapelle

(1) Die Friedhofskapelle dient der Durchführung von Trauerfeiern. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder der zugelassenen Bestatter betreten werden.

(2) Die Vorbereitung der Kapelle zu Beerdigungsfeiern wird vom Friedhofspersonal vorgenommen. Pflanzen, Kandelaber und Kerzen werden durch die Friedhofsverwaltung beschafft und stehen für jede Beerdigung zur Verfügung.

§ 28 Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle, am Grab oder aus besonderem Anlass auf dem Ehrenfeld abgehalten werden.

(2) Trauerfeiern allgemeiner Art, die nicht im Rahmen einer Beisetzung stattfinden, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 29 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt Schopfheim obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten. Die Stadt Schopfheim haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Schopfheim nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt Schopfheim von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 dieser Satzung zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 dieser Satzung betritt,
  1. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 4 Abs. 1 und 2 dieser Satzung),
  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Abs. 1 dieser Satzung),
  1. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 22 Abs. 1 und 3 dieser Satzung) oder entfernt (§ 22 Abs. 7 und 8 dieser Satzung),
  1. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 24 Abs. 1 dieser Satzung),
  1. 6. Grabstätten nicht entsprechend herrichtet oder deren Pflege vernachlässigt (§ 25 dieser Satzung).

(2) Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 Euro bis höchstens 1.000 Euro bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung bzw. höchstens 500,00 Euro bei fahrlässiger Zuwiderhandlung geahndet werden.

IX. Bestattungsgebühren

§ 31 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 32 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt Schopfheim gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetz haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der Verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 33 Entstehung

und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung.

b) die Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gesamtschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 34 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 35 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.03.2021 in Kraft.

Schopfheim, den 25.01.2021

Dirk Harscher Bürgermeister

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahresseit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist.

Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oderdie Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.

Gebuehrenordnung

Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Schopfheim Friedhofsgebührensatzung

Grabnutzungsgebühren Reihengrab ab 7 Jahre 550,00 € Kindergrab bis 6 Jahre 268,00 € Urnenreihengrab 400,00 € Urnenreihengrab halbanonym 1.300,00 € Urnenreihengrab anonym 420,00 € Urnenreihengrab Baumbestattung 1.192,00 € Einzelwahlgrab 1.040,00 € Doppelwahlgrab 1.750,00 € Urnendoppelwahlgrab 970,00 € Urnenwand 1.410,00 € Wahlgrab Baumbestattung 1.539,00 € muslimische Gräbstätte 1.342,00 € Beschriftung Sternchenfeld 340,00 €

Verlängerungen Einzelwahlgrab 52,00 € Doppelwahlgrab 87,00 € Urnendoppelwahlgrab 48,00 € Urnenwand 71,00 € Wahlgrab Baumbestattung 54,00 € muslimische Grabstätte 67,00 €

Bestattungsgebühren Erdbestattungen 453,00 € Tieferlegungsgebühr 524,00 € Erdbestattungen (bis 6 Jahre) 165,00 € Tot- und Fehlgeburten 100,00 € Beisetzung einer Urne 186,00 € Ausgrabung/Umbettung einer Urne 510,00 € und deren Wiederbestattung 186,00 € Ausgrabung/Umbettung einer Leiche 2.556,00 € und deren Wiederbestattung 453,00 €

Trauerhallen Nutzungsgebühr Aussegnungshalle 290,00 € Gebühr für Kühlzelle 22,00 € Gebühr für Nutzung Waschraum 74,00 €

Verwaltungsgebühren Grabmalgenehmigung 32,00 € Zulassung für Gewerbetreibende 32,00 € Wiederverleihung von NR 35,00 € Standsicherheit von Grabmalen 32,00 € Ermittlung und Überprüfungvernachlässigter Gräber 107,00 € Zustimmung zur Umbettung 32,00 €

Grabräumung durch Stadt 185,00 €