📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 11.12.2025 (in Kraft seit 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Stadt Rheinfelden (Baden) mit Gebührenverzeichnis (Beschluss 11.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026)
Friedhofssatzung der Stadt Rheinfelden (Baden) vom 11.12.2025
Aufgrund der § 15 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgaben-gesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Rheinfelden (Baden) am 11.12.2025 die nachstehende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Begrifflichkeiten
§ 4 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 Dienstleistungserbringer
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
§ 9 Sarg-, Urnen- und Überurnen
§ 10 Ausheben der Gräber
§ 11 Ruhezeiten
§ 12 Ausgrabungen und Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
§ 14 Reihengrabstätten
§ 15 Wahlgrabstätten
§ 16 Besondere Vorschriften für die Gemeinschaftsgrabstätte für totgeborene Kinder
§ 17 Ehrengrabstätten und Kriegsopfergräber
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Allgemeines
§ 19 Wahlmöglichkeit
§ 20 Gärtnerbetreute und pflegearme Grabfelder
VI. Grabmale
§ 21 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 22 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 23 Grabmale auf Grabfeldern ohne Gestaltungsvorschriften
§ 24 Genehmigungserfordernis
§ 25 Anlieferung
§ 26 Standsicherheit
§ 27 Unterhaltung
§ 28 Entfernung
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 29 Allgemeines
§ 30 Pflege auf Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 31 Pflege auf Grabfeldern ohne Gestaltungsvorschriften
§ 32 Vernachlässigung
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 33 Benutzung der Leichenhallen
§ 34 Trauerfeiern
IX. Gebühren
§ 35 Erhebungsgrundsatz
§ 36 Gebührenmaßstab
§ 37 Gebührenerstattung
§ 38 Gebührenschuldner
§ 39 Entstehung, Fälligkeit und Vorauszahlung
X. Schlussvorschriften
§ 40 Alte Rechte
§ 41 Anordnung im Einzelfall
§ 42 Haftung
§ 43 Ordnungswidrigkeiten
§ 44 Inkrafttreten und Schlussvorschriften
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Rheinfelden (Baden) gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
- 1. Hauptfriedhof Rheinfelden (Baden)
- 2. Friedhof Herten
- 3. Friedhof Karsau
- 4. Friedhof Minseln
- 5. Friedhof Eichsel
- 6. Friedhof Nollingen
- 7. Friedhof Nordschwaben
§ 2 Friedhofszweck
(1) Alle genannten Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Rheinfelden (Baden). Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Rheinfelden (Baden) waren oder ein Recht auf Bestattung in einer be-stimmten Grabstätte besaßen sowie in der Stadt verstorbener oder tot aufgefundener Personen ohne festen Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz sowie für Verstor-bene, für die ein Wahlgrab nach § 15 zur Verfügung steht. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, wenn ein Elternteil Einwohner der Stadt Rheinfelden (Baden) ist. In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. In diesen Fällen muss ein Wahlgrab erworben werden. (2) Als Einwohner nach Abs. 1 gelten auch in Rheinfelden (Baden) wohnhaft gewesenen Personen, die ihren Wohnsitz infolge
- 1. Aufnahme in einem auswärtigen Heim, Schule, Anstalt oder dergleichen;
- 2. Unterbringung in einer auswärtigen Familie aus Gesundheits- oder Altersgründen aufgegeben haben.
§ 3 Begrifflichkeiten
- 1. Bestattung Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Ele- mente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Erd- und Feuerbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg bzw. Tuch wie auch für die Beisetzung von Aschenurnen genutzt.
- 2. Beisetzung Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung ei- ner Urne oder eines Sarges bezeichnet.
- 3. Grabstelle/Grabstätte Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Bestattung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten. 4. Nutzungsberechtige Person Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grab- stätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grab- stätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung er- halten hat.
- 5. Nutzungszeit Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberech- tigten Person genutzt werden darf.
- 6. Ruhezeit Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut be- legt werden darf.
7.Wahlgrab Eine Wahlgrabstätte unterscheidet sich durch die Größe, bevorzugte Lage und längere Nutz-barkeit von Reihengrabstätten und bietet die Möglichkeit zur Errichtung größerer Grabdenkmä-ler.
8.Totgeborene Kinder sind solche, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats tot geboren worden sind oder Föten.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Interesse ge-schlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weite-rer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht die Eigenschaft als öf-fentliche Bestattungseinrichtung verloren. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Friedhofsverwaltung kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattungen entgegenstehen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Zur Schließung oder Entwidmung können Nutzungsrechte aufgehoben oder im Ein-vernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden. In einem solchen Falle sind auch Umbettungen möglich, die für den Verfügungsberechtigten kostenfrei und unter er-satzweiser Einräumung entsprechender Rechte erfolgen. (5) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind öffentlich bekanntzumachen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern.
§ 6 Verhalten
auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persön-lichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anord-nungen des Friedhofspersonals (Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung oder im Auftrag der Friedhofsverwaltung tätige Personen) sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigungen und Fahrzeu-gen, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erfor-derlich sind;
b) Der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen;
c) An Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;
d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen;
e) Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Be-stattung erforderlich sind;
f) Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen unsortiert abzula-gern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen;
g) Den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten;
h) Auf Rasenflächen zu lagern;
i) bei der Grabpflege chemische Herbizide (insbesondere Pflanzenschutz-oder Unkrautvertilgungsmittel) oder biologisch nicht abbaubare Steinpflege-und Reinigungsmittel zu verwenden;
j) abgesehen von Bestattungen/Beisetzungen Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben;
k) Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde
l) Konsumierung von berauschenden Getränken und Drogen Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen nach pflichtgemäßen Ermessen Ausnahmen von Absatz 2 zulassen. (3) Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung zu-sammenhängende Veranstaltungen auf den Friedhöfen sind mindestens sieben Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden.
§ 7 Dienstleistungserbringer
(1) Jeder Dienstleistungserbringer hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit auf den Friedhöfen der Stadt Rheinfelden (Baden) oder in einer Einrichtung, von der eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Steinbildhauer, diese Tätigkeit und ihren Umfang in Textform anzuzeigen. (2) Die Dienstleistungserbringer haben für ihre Beschäftigten bei der Friedhofsverwaltung Ausweise zu beantragen, es sei denn, ihnen wurde bereits von einer anderen Stadt/Gemeinde ein Ausweis ausgestellt. Die Beschäftigtenausweise sind dem Fried-hofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Die Berechtigung wird für fünf Jahre erteilt; eine Verlängerung ist möglich. (3) Die Friedhofsverwaltung kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Dienstleistungserbringer geeignete Nachweise verlangen. Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 2 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mah-nung entbehrlich. (4) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Dienstleistungserbringer müssen über eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung verfügen. (5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofs-verwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Hierzu dürfen die Friedhofs-wege mit geeigneten geräuscharmen Fahrzeugen im Schritttempo befahren werden. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhö-fen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behin-dern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeitsplätze wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Die Dienstleistungserbringer dürfen keinerlei Abfall oder Erdaushub ablagern.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist bei der Friedhofsverwaltung unverzüglich nach Bekanntwerden des Todesfalls zu beantragen. Der Beantragung sind durch die Antragsteller die erfor-derlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bei der Anmeldung der Bestattung auf Verlangen nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen fest. Ein Anspruch auf die Vornahme von Bestattungen an Wochen-enden, Feiertagen sowie zu Zeiten außerhalb der festgelegten Bestattungszeiten be-steht nicht. (4) Die festgelegten Bestattungszeiten sind: Montag bis Donnerstag
- 1. Eine Erdbestattung kann entweder um 11 Uhr oder um 14 Uhr erfolgen.
- 2. Abdankungen mit anschließender Urnenbeisetzung sind täglich von 9 Uhr bis 14 Uhr möglich.
- 3. Gleichzeitig zur Erdbestattung kann jeweils 1 Urnenbeisetzung erfolgen oder es können 2 Abdankungen zeitgleich zueinander mit anschließender Urnenbeiset- zung erfolgen. Freitag
- 1. Eine Erdbestattung kann um 11 Uhr erfolgen.
- 2. Abdankungen mit anschließender Urnenbeisetzung sind freitags von 9 Uhr bis 13 Uhr.
- 3. Gleichzeitig zur Erdbestattung kann jeweils 1 Urnenbeisetzung erfolgen aber nur bis 13 Uhr oder es können 2 Abdankungen zeitgleich zueinander mit anschlie- ßender Urnenbeisetzung erfolgen. § 9 Sarg-, Urnen- und Überurnen
(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbeisetzungen in Urnen vorzunehmen. (2) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachtei-lig verändern. (3) Särge dürfen höchstens 2,0 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustim-mung der Friedhofsverwaltung einzuholen. Särge bis zu einer Länge von 1,60 m gelten als Kindersärge. Särge aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zuge-lassen. (4) Aschenurnen und Überurnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht ver-rotten, sind nicht zugelassen. Für die Beisetzung von Urnen im Urnenwahlgrab auf der Waldlichtung und Baum-bestattungen sind ausschließlich naturbelassene, unbehandelte Holzurnen zu verwenden. Für die Beisetzung von Urnen im Urnenwahlgrabsystem sind ausschließlich biolo-gisch abbaubare Urnen zu verwenden. Urnen dürfen einen Durchmesser von 0,20 m nicht überschreiten und höchstens 0,30 m hoch sein. Überurnen dürfen höchstens die Maße von 0,35 m Höhe und 0,28 m Durchmesser bzw. Diagonale haben. Sollen größere Urnen verwendet werden, ist die Zustimmung der Friedhofsverwal-tung rechtzeitig einzuholen.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Grabstelle wird von der Stadt für die Bestattung vorbereitet und wieder ge-schlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die für die Bestattung vorgesehene Grabstelle nach § 15 ist, soweit erforderlich, durch die nutzungsberechtigte Person rechtzeitig vor einer Bestattung von pflanzli-chem Bewuchs, Grabmalen o.ä. zu räumen (4) Sofern beim Ausheben der Grabstelle Grabmale o.ä. durch die Stadt entfernt wer-den müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die nutzungsberechtigte Person der Stadt zu erstatten.
§ 11 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt
a) grundsätzlich 25 Jahre;
b) von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind 15 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre. (3) Die Ruhezeit der im Frühchenfeld bestatteten Früh- und Totgeburten beträgt 6 Jahre. (4) Die Dauer der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
§ 12 Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen oder Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen sind in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. Umbettungen aus einer Reihen-grabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb des Friedhofs nicht zuläs-sig. § 4 Abs. 4 bleibt unberührt. (3) Umbettungen aus einem Urnenwahlgrab, welches sich im Urnenwahlgrabfeld auf der Waldlichtung oder Baumbestattungsfeld befindet sind nicht zulässig. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nicht außerhalb des Friedhofes entsorgt oder aufbewahrt werden. (5) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberech-tigte (§ 15 Abs. 4). In den Fällen der Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 32 Abs. 1 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden. (6) Alle Umbettungen werden im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (7) Die Antragsteller haben Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grab-stätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen. (8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Bei Umbettung in eine Wahlgrabstätte wird die zuvor verstrichene Nutzungszeit auf die der neuen Grabstätte angerechnet. (9) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt Rhein-felden (Baden). An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Hauptfriedhof werden folgende Arten von Grabstätten angeboten:
- 1. Erdreihengräber (1 Grabstelle für eine Sargbestattung)
- 2. Tiefgräber (1 Grabstelle für bis zu 2 Sargbestattungen, wobei die erste Sargbe- stattung tiefer zu erfolgen hat)
- 3. Erdwahlgräber mit 2 Sargbestattungen (2 Grabstellen nebeneinander für bis zu 2 Sargbestattungen)
- 4. Erdwahlgräber mit 4 Sargbestattungen (2 Grabstellen nebeneinander für bis zu 4 Sargbestattungen, wobei jeweils die erste Bestattung in einer Grabstelle tiefer zu erfolgen hat)
- 5. Tiefgräber im islamischen Grabfeld (1 Grabstelle für bis zu 2 Sargbestattungen, wobei die erste Sargbestattung tiefer zu erfolgen hat)
- 6. Urnenreihengräber (1 Grabstelle für eine Urnenbestattung)
- 7. Urnenwahlgräber (1 Grabstelle für bis zu 4 Urnenbestattungen) 8. Urnenwahlgräber im Rasenfeld (1 Grabstelle für bis zu 2 Urnenbestattungen, es erfolgt keine Neuanlegungen von Rasenfeldern)
- 9. Urnenwahlgräber im Urnenwahlgrabsystem (1 Grabstelle für bis zu 2 oder 4 Ur- nenbestattungen)
- 10. Frühchenfeld (Fehl- und Totgeburten)
- 11. Anonyme Urnengemeinschaftsstätten
- 12. Sonderfeld mit Pflegegräbern/gärtnerbetreute Grabfelder durch die Arbeitsge- meinschaft Rheinfelder Bestattungsunternehmen und Friedhofsgärtner (Arge) als Erdwahl- und Urnenwahlgräbern und Erd- und Urnenreihengräbern sowie einem Urnengemeinschaftsfeld als Reihengräbern.
Auf dem Friedhof in Herten werden folgende Arten von Grabstätten angebo-ten:
- 1. Erdreihengräber (1 Grabstelle für eine Sargbestattung)
- 2. Tiefgräber (1 Grabstelle für bis zu 2 Sargbestattungen, wobei die erste Sargbe- stattung tiefer zu erfolgen hat)
- 3. Erdwahlgräber mit 2 Sargbestattungen (2 Grabstellen nebeneinander für bis zu 2 Sargbestattungen)
- 4. Erdwahlgräber mit 4 Sargbestattungen (2 Grabstellen nebeneinander für bis zu 4 Sargbestattungen, wobei jeweils die erste Bestattung in einer Grabstelle tiefer zu erfolgen hat)
- 5. Urnenreihengräber (1 Grabstelle für eine Urnenbestattung)
- 6. Urnenwahlgräber (1 Grabstelle für bis zu 4 Urnenbestattungen)
- 7. Urnenreihengräber im Rasenfeld (1 Grabstelle für 1 Urnenbestattung, es erfolgt keine Neuanlegungen von Rasenfeldern)
- 8. Urnenwahlgräber im Rasenfeld (1 Grabstelle für bis zu 2 Urnenbestattungen, es erfolgt keine Neuanlegungen von Rasenfeldern)
- 9. Sonderfeld mit Pflegegräbern/gärtnerbetreute Grabfelder durch die Arge
Auf dem Friedhof in Karsau folgende Arten von Grabstätten angeboten:
- 1. Erdreihengräber (1 Grabstelle für eine Sargbestattung)
- 2. Tiefgräber (1 Grabstelle für bis zu 2 Sargbestattungen, wobei die erste Sargbe- stattung tiefer zu erfolgen hat)
- 3. Erdwahlgräber mit 2 Sargbestattungen (2 Grabstellen nebeneinander für bis zu 2 Sargbestattungen)
- 4. Erdwahlgräber mit 4 Sargbestattungen (2 Grabstellen nebeneinander für bis zu 4 Sargbestattungen, wobei jeweils die erste Bestattung in einer Grabstelle tiefer zu erfolgen hat)
- 5. Urnenreihengräber (1 Grabstelle für eine Urnenbestattung)
- 6. Urnenwahlgräber (1 Grabstelle für bis zu 4 Urnenbestattungen)
- 7. Urnenreihengräber im Rasenfeld (1 Grabstelle für 1 Urnenbestattung, es erfolgt keine Neuanlegungen von Rasenfeldern)
- 8. Urnenwahlgräber im Rasenfeld (1 Grabstelle für bis zu 2 Urnenbestattungen, es erfolgt keine Neuanlegungen von Rasenfeldern)
- 9. Urnenwahlgräber auf der Waldlichtung (1 Grabstelle für bis zu 2 Urnenbestat- tungen)
- 10. Baumbestattungen (1 Grabstelle für eine Urnenbestattung) Auf dem Friedhof in Minseln werden folgende Arten von Grabstätten angebo- ten:
- 1. Erdreihengräber (1 Grabstelle für eine Sargbestattung)
- 2. Tiefgräber (1 Grabstelle für bis zu 2 Sargbestattungen, wobei die erste Sargbe- stattung tiefer zu erfolgen hat)
- 3. Erdwahlgräber mit 2 Sargbestattungen (2 Grabstellen nebeneinander für bis zu 2 Sargbestattungen)
- 4. Erdwahlgräber mit 4 Sargbestattungen (2 Grabstellen nebeneinander für bis zu 4 Sargbestattungen, wobei jeweils die erste Bestattung in einer Grabstelle tiefer zu erfolgen hat)
- 5. Urnenreihengräber (1 Grabstelle für eine Urnenbestattung)
- 6. Urnenwahlgräber (1 Grabstelle für bis zu 4 Urnenbestattungen)
- 7. Urnenreihengräber im Rasenfeld (1 Grabstelle für 1 Urnenbestattung, es erfolgt keine Neuanlegungen von Rasenfeldern)
- 8. Urnenwahlgräber im Rasenfeld (1 Grabstelle für bis zu 2 Urnenbestattungen, es erfolgt keine Neuanlegungen von Rasenfeldern)
- 9. Baumbestattungen (1 Grabstelle für eine Urnenbestattung)
- 10. Sonderfeld mit Pflegegräbern/gärtnerbetreute Grabfelder durch die Arge
Auf dem Friedhof in Eichsel werden folgende Arten von Grabstätten angebo-ten:
- 1. Erdreihengräber (1 Grabstelle für eine Sargbestattung)
- 2. Tiefgräber (1 Grabstelle für bis zu 2 Sargbestattungen, wobei die erste Sargbe- stattung tiefer zu erfolgen hat)
- 3. Erdwahlgräber mit 2 Sargbestattungen (2 Grabstellen nebeneinander für bis zu 2 Sargbestattungen)
- 4. Erdwahlgräber mit 4 Sargbestattungen (2 Grabstellen nebeneinander für bis zu 4 Sargbestattungen, wobei jeweils die erste Bestattung in einer Grabstelle tiefer zu erfolgen hat)
- 5. Urnenreihengräber (1 Grabstelle für eine Urnenbestattung)
- 6. Urnenwahlgräber (1 Grabstelle für bis zu 4 Urnenbestattungen)
- 7. Urnenreihengräber im Rasenfeld (1 Grabstelle für 1 Urnenbestattung, es erfolgt keine Neuanlegungen von Rasenfeldern)
- 8. Urnenwahlgräber im Rasenfeld (1 Grabstelle für bis zu 2 Urnenbestattungen, es erfolgt keine Neuanlegungen von Rasenfeldern)
- 9. Urnenwahlgräber im Urnenwahlgrabsystem (1 Grabstelle für bis zu 2 oder 4 Urnenbestattungen)
Auf dem Friedhof in Nollingen werden folgende Arten von Grabstätten ange-boten:
- 1. Erdreihengräber (1 Grabstelle für eine Sargbestattung)
- 2. Tiefgräber (1 Grabstelle für bis zu 2 Sargbestattungen, wobei die erste Sargbe- stattung tiefer zu erfolgen hat)
- 3. Erdwahlgräber mit 2 Sargbestattungen (2 Grabstellen nebeneinander für bis zu 2 Sargbestattungen)
- 4. Erdwahlgräber mit 4 Sargbestattungen (2 Grabstellen nebeneinander für bis zu 4 Sargbestattungen, wobei jeweils die erste Bestattung in einer Grabstelle tiefer zu erfolgen hat)
- 5. Urnenreihengräber (1 Grabstelle für eine Urnenbestattung) 6. Urnenwahlgräber (1 Grabstelle für bis zu 4 Urnenbestattungen)
- 7. Urnenreihengräber im Rasenfeld (1 Grabstelle für 1 Urnenbestattung, es erfolgt keine Neuanlegungen von Rasenfeldern)
- 8. Urnenwahlgräber im Rasenfeld (1 Grabstelle für bis zu 2 Urnenbestattungen, es erfolgt keine Neuanlegungen von Rasenfeldern)
- 9. Baumbestattungen (1 Grabstelle für eine Urnenbestattung)
Auf dem Friedhof in Nordschwaben werden folgende Arten von Grabstätten angeboten:
- 1. Erdreihengräber (1 Grabstelle für eine Sargbestattung)
- 2. Tiefgräber (1 Grabstelle für bis zu 2 Sargbestattungen, wobei die erste Sargbe- stattung tiefer zu erfolgen hat)
- 3. Erdwahlgräber mit 2 Sargbestattungen (2 Grabstellen nebeneinander für bis zu 2 Sargbestattungen)
- 4. Erdwahlgräber mit 4 Sargbestattungen (2 Grabstellen nebeneinander für bis zu 4 Sargbestattungen, wobei jeweils die erste Bestattung in einer Grabstelle tiefer zu erfolgen hat)
- 5. Urnenreihengräber (1 Grabstelle für eine Urnenbestattung)
- 6. Urnenwahlgräber (1 Grabstelle für bis zu 4 Urnenbestattungen)
- 7. Urnenreihengräber im Rasenfeld (1 Grabstelle für 1 Urnenbestattung, es erfolgt keine Neuanlegungen von Rasenfeldern)
- 8. Urnenwahlgräber im Rasenfeld (1 Grabstelle für bis zu 2 Urnenbestattungen, es erfolgt keine Neuanlegungen von Rasenfeldern)
(3) Ein Anspruch auf die Vorhaltung jeglicher genannten Grabarten besteht nicht. (4) In Erdgrabstätten können zusätzlich Urnen beigesetzt werden, sofern die gesetzli-che Mindestruhezeit von 15 Jahren noch gewährleistet ist. (5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. (6) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird bei einem Sterbefall von der Stadt Rheinfelden (Baden) auf Antrag verliehen. Nutzungsberechtigte Person kann eine natürliche oder juristische Person sein. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für ge-werbliche Zwecke ist nicht erlaubt. Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umge-bung besteht nicht. Die Grabstätten werden erst bei Anmeldung eines Sterbefalles für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. (7) Die Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, die Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Verfügungsberechtigter ist bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Verfügungs-berechtigte.
§ 14 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten, die der Reihe nach belegt werden. Die Stadt kann für die Beisetzung von Aschenurnen in bestehende Erdreihengräber Ausnahmen zulassen. Dies gilt nur für die Fälle, in denen die Ruhezeit der beizusetzenden Aschen-urne die Ruhezeit der Erdbestattung nicht übersteigt. Das Nutzungsrecht beginnt mit der Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhezeit. Die Verlängerung des Nutzungsrech-tes ist nicht möglich. (2) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewan-delt werden (Ausnahme: Erdreihengräber im muslimischen Grabfeld, welche vor Inkrafttreten dieser Satzung erworben wurden.) (3) Es werden Reihengrabstätten für Leichen und Aschenbestattungen unterschieden. (4) Reihengräber können auch Gemeinschaftsgräber sein, die mit oder ohne namentliche Nennung versehen werden. Deren Gestaltung, Pflege und Instandhaltung obliegt der Stadt. Grabschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. (5) Über den Ablauf der Ruhezeit werden die Verfügungsberechtigten durch Hinweise auf der Grabstätte oder schriftlich informiert. (6) Nach Ablauf der Ruhezeit ist das Grab innerhalb von drei Monaten abzuräumen. Hierzu sind die Bepflanzung sowie das Grabmal samt Einfassung zu entfernen, einzuebnen und einzusäen. Der Friedhofsverwaltung ist die erfolgte Abräumung zeitnah anzuzei-gen. § 28 dieser Satzung gilt entsprechend.
§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Er werden Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen unterschieden. (2) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber. (3) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. (4) Ein Nutzungsrecht an einem Wahlgrab kann auf Antrag und nur für die gesamte Wahl-grabstätte jeweils für mindestens fünf Jahre, in Ausnahmefällen höchstens für 15 Jahre bei Wahlgräbern für die Beisetzung von Urnen und bis höchstens 25 Jahre bei Wahlgräbern für die Bestattung von Erdbestattungen wieder erworben werden. Auf das Nutzungsrecht kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Rückerstattung der Grabnut-zungsgebühren bei vorzeitiger Rückgabe eines Nutzungsrechts erfolgt nicht. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Der Erwerb des Nut-zungsrechts wird durch eine von der Stadt zu erstellende Verleihungsurkunde nachge-wiesen. Diese wird ausgestellt, sobald die Grabnutzungsgebühr und die übrigen Bestat-tungskosten beglichen sind. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entspre-chend anzuwenden. (6) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (7) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (8) In Erdwahlgräbern können auch Aschenurnen beigesetzt werden. (9) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut erworben worden ist. (10) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nut-zungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Verfügungsberechtigten über:
a) auf die überlebende Ehefrau oder den überlebenden Ehemann oder die einge-tragene Ehepartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird die oder der Älteste nutzungsberechtige Per-son. (11) Bei Streitigkeiten über das Nutzungsrecht, die Verwendung und die Gestaltung einer Grabstätte oder wegen eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung jede Verfügung über die Grabstätte bis zum Nachweis einer gütlichen Einigung oder einer rechtskräfti-gen gerichtlichen Entscheidung untersagen.
§ 16 Besondere Vorschriften für die Gemeinschaftsgrabstätte
für totgeborene Kinder
(1) Eine Gemeinschaftsgrabstätte für totgeborene Kinder im Sinne von § 3 Nr. 8 wird für Erdbestattungen bzw. Urnenbeisetzungen als Reihengrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Gemeinschaftsgrabstätte besteht aus mehreren Grabstätten. (2) Die Gemeinschaftsgrabstätte wird von der Stadt angelegt und in deren Verantwortung unterhalten. Individuelle Bepflanzungen, Grabmale, Einfassungen oder sonstige funda-mentierte Grabausstattungen sind nicht gestattet. (3) Im Übrigen gilt § 14 entsprechend.
§ 17 Ehrengrabstätten und Kriegsopfergräber
(1) Ehrengräber und Kriegsgräber sind Grabstätten, die für die Bestattung verdienter Bürger und der Kriegsopfer bestimmt sind. Über die Aufnahme in ein Ehrengrab entscheidet der Gemeinderat. Die Anlage der Grabstätten und die Unterhaltung er-folgt durch die Stadt. (2) Historisch und künstlerisch wertvolle Grabdenkmäler, Brunnen, Mausoleen u.ä., die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Ver-zeichnis geführt. Jegliche Änderungen oder das Entfernen derartiger denkmalge-schützter oder erhaltenswerter Grabmäler u.ä. bedürfen der Erlaubnis der zuständi-gen Denkmalschutzbehörde und der Stadt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Allgemeines
Jede Grabstätte ist -unbeschadet den Anforderungen der §§ 22 und 30 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften- so anzulegen und zu pflegen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen gewahrt wird.
§ 19 Wahlmöglichkeit
(1) Auf den Friedhöfen sind Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet, Auf dem Hauptfriedhof gibt es zusätzlich die Möglichkeit in einem Grabfeld ohne Ge-staltungsvorschriften bestattet zu werden. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grabfeld mit Gestaltungsvor-schriften oder in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit (bei Anmeldung der Bestattung) kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.
§ 20 Gärtnerbetreute und pflegearme Grabfelder
(1) Auf dem Hauptfriedhof in Rheinfelden (Baden) sowie auf den Friedhöfen in den Orts-teilen Herten und Minseln werden gärtnerbetreute Grabfelder durch die Arge bereitge-stellt. Für die Grabpflege ist separat ein Pflegevertrag abzuschließen. Eine Belegung kann sowohl als Reihen- als auch als Wahlgrabstätte erfolgen. (2) Auf dem Anonymen Urnengemeinschaftsgrabfeld sowie auf dem Frühchenfeld erfolgt die Grabgestaltung ohne Kennzeichnung der Einzelgräber. Die Grabgestaltung und - pflege wird ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt bzw. in Auftrag gegeben. Grabhügel und Grabzeichen sind hier nicht gestattet. Blumenschmuck ist nur in Form von Schnittblumen oder Kränzen zugelassen und darf ausschließlich bei der Bestattung am Gedenkstein des Feldes bzw. auf der dafür vorgesehenen Fläche abgelegt werden. Verwelkter Blumenschmuck wird im Auftrag der Friedhofsverwaltung entsorgt. Bestattungen in dem Anonymen Urnengemeinschaftsfeld finden ohne Beisein von An-gehörigen der verstorbenen Person und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Bestat-tung statt. (3) Bei den gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabfeldern und bei den Baumbestat-tungen werden die Namen der Verstorbenen auf einer Gemeinschaftsstele und bei den Beisetzungen auf der Waldlichtung werden die Namen der Verstorbenen auf ei-nem dafür vorgesehenen Baumstamm angebracht. Bei dem Urnengrabwahlsystem erfolgt die Beschriftung auf den dafür vorgesehenen Grabsiegeln. Blumenschmuck ist nur in Form von Schnittblumen oder Kränzen zugelassen und darf ausschließlich bei der Bestattung auf der dafür vorgesehenen Fläche abgelegt wer-den. Verwelkter Blumenschmuck wird im Auftrag der Friedhofsverwaltung entsorgt. Auf der Waldlichtung findet keine Grabpflege statt, der Waldboden bleibt naturbelas-sen. (4) Die Grabfelder der Baumbestattungen werden von der Friedhofsverwaltung oder in de-ren Auftrag gepflegt. Die Grabstätten dürfen nicht bepflanzt werden. (5) Rasengräber werden mit Rasen eingesät und von der Friedhofsverwaltung oder in de-ren Auftrag gemäht. Blumenschmuck ist nur in Form von Schnittblumen oder Kränzen zugelassen und darf ausschließlich bei der Bestattung am Gedenkstein des Feldes bzw. auf der dafür vorgesehenen Fläche abgelegt werden. Verwelkter Blumenschmuck wird im Auftrag der Friedhofsverwaltung entsorgt. Bewegliche Gegenstände dürfen nicht auf-gestellt oder platziert werden. Befinden sich an oder auf der Grabstätte Pflanzen oder bewegliche Gegenstände, so kann die Friedhofsverwaltung deren Entfernung ohne An-kündigung vornehmen.
VI. Grabmale
§ 21 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
In den Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften müssen die Grabmale, Gra-beinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung, Material und Anpassung an die Umgebung der Würde des Friedhofs in sei-nen einzelnen Teilen entsprechen.
§ 22 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 24 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Aluminium, Edelstahl, Schmiedeeisen, Bronze oder bruchsicheres Glas verwendet werden. (3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung von Grabmalen ist die Schrift in Form, Größe und Anordnung dem Grabmal anzupassen. Schriften und Symbole müssen der recht-staatlichen Ordnung entsprechen und dürfen weder die Grabstätte noch das Gesamt-bild des Friedhofes stören. (4) Stehende oder liegende Grabmale sind auf allen Erdgrabstätten zulässig. Bei Urnen-gräbern sind stehende oder liegende Grabmale ebenfalls zulässig mit Ausnahme des anonymen Urnengrabfeldes, der Rasengrabfelder, der Urnenwahlgrabfelder auf der Waldlichtung, des Urnenwahlgrabsystems sowie des Grabfeldes der Baumbestattun-gen. Die Urnenreihen- und Urnenwahlgräber im Rasengrabfeld werden mit einer 0,40 m x 0,30 m (Reihengrab) bzw. 0,40 m x 0,40 m (Wahlgrab) großen Platte abgedeckt. Die Grabplatte muss mindestens 8 cm stark sein. Für die Beschaffung dieser Grabplatten zum Beisetzungstermin sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. (5) Grabmale dürfen die Grabbreite nicht überschreiten. Auf den Grabstätten sind stehende Grabmale bis zu folgender Höhe zulässig: Erdgräber: Reihengräber bis 1,40 m; Wahl-gräber bis 1,80 m; Urnengräber: Einzel- und Wahlgräber bis 1,00 m (außer anonyme Urnengräber, Urnenrasenfelder, Urnenwahlgräber auf der Waldlichtung, Urnenwahlgrä-ber des Urnenwahlgrabsystems sowie Urnenwahlgräber der Baumbestattungen). Liegende Grabmale (Grababdeckplatten) dürfen bei Erdgräbern die Hälfte der gesam-ten Grabfläche nicht überschreiten. Bei Urnengräbern (außer anonyme Urnengräber, Urnenrasenfeldgräber und Urnenwahlgrabfelder auf der Waldlichtung, Urnenwahlgräber im Urnenwahlgrabsystem sowie Baumbestattungen) ist eine Vollabdeckung der gesam-ten Grabfläche erlaubt. (6) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung und unter Berück-sichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 5 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. (7) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabma-les angebracht werden. (8) Bei den Urnenrasenfeldern, dem anonymen Urnenrasenfeld, dem Frühchenfeld, dem Urnenwahlgrabfeld auf der Waldlichtung sowie dem Grabfeld des Urnenwahlgrabsys-tems dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen und ähnliches nicht ange-bracht und nur an den dafür vorgesehenen Gemeinschaftsstellen abgelegt werden. (9) Bei den Baumbestattungen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen und ähnliches nicht abgelegt werden. Bei dieser Bestattungsvariante wird auch keine Ge-meinschaftsstelle für die Ablage von Grabschmuck usw. angeboten. (10) Auf dem Friedhof in Eichsel sind für die Gräber im Bereich der Grabfelder I bis VI (alter Friedhofsteil) und auf dem Friedhof in Minseln im Bereich der Grabfelder Nr. 13 bis 18 (Kirchenfonds) und Nr. 19 bis 21, Grabeinfassungen erforderlich. Die seitliche Abgren-zung der Gräber (außer Urnenrasenfelder, anonymes Grabfeld und Urnenwahlgrabfeld auf der Waldlichtung) auf den Friedhöfen in Herten, Eichsel (außer den in Satz 1 ge-nannten Gräbern), Karsau, Minseln (außer den in Satz 1 genannten Gräbern), Nollin-gen, Nordschwaben und Rheinfelden (Baden) erfolgt durch die Stadt Rheinfelden (Ba-den). Die Kosten für die Herstellung der seitlichen Abgrenzungen werden dem Gebüh-renschuldner zusammen mit den Grabnutzungsgebühren in Rechnung gestellt.
§ 23 Grabmale auf Grabfeldern ohne Gestaltungsvorschriften
In den Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale in ihrer Gestal-tung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Anforderun-gen (§§18, 21).
§ 24 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababde-ckungen und sonstige Grabausstattungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmi-gung der Friedhofsverwaltung in Textform. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holzta-feln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. Diese Grabmale sind zu entfernen, wenn sie aufgrund Verwitterung unleserlich oder unansehnlich geworden sind. (2) Dem Antrag ist beizufügen:
a) Ein Entwurf mit Grundriss, Seitenansicht und Bemaßung im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der An-ordnung sowie der Ausführungszeichnungen, (3) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im geeigneten Maßstab un-ter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anord-nung. Die Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist nur unter Beifügung einer be-glaubigten Übersetzung genehmigungsfähig, In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen eines Mo-dells auf der Grabstätte verlangt werden. (4) Die Anbringung eines QR-Codes ist nur erlaubt, wenn die nutzungsberechtigte Person die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt. Der QR-Code-Inhalt muss der Würde des Friedhofes entsprechen und muss im Zuge des Grabmalantrages genehmigt wer-den. (5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist. (6) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Emp-finden durch das Grabmal, die Grababdeckung oder sonstige Grabaus-stattung oder die Inschrift, Ornament oder Symbol gestört wird, oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden.
§ 25 Anlieferung
Bei der Lieferung und Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen ist die Genehmigung mitzuführen. Diese sind so zu liefern, dass sie von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.
§ 26 Standsicherheit
(1) Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Hand-werks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind, auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich neigen können. (2) Stehende Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und eine Mindest-stärke von 12 cm haben. Sie sind mit dem Fundament fest zu verdübeln. (3) Die Fundamente dürfen nicht in angrenzende Wegbereiche hineinragen. (4) Beim Versetzen der Grabmale ist auf die von der Stadt vorgegebene Flucht zu ach-ten. Nicht in der Flucht versetzte Grabmale sind durch den Verursacher neu zu ver-setzen.
§ 27 Unterhaltung
(1) Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon sind von der nutzungsberechtigten Person dauernd in verkehrssi-cherem Zustand zu halten. (2) Ist die Standsicherheit der Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sons-tige Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Per-son verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Fried-hofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigte Person Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der Zustand trotz schriftli-cher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzen-den angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder die Grabmale, die Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon zu entfernen. (3) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wurde.
§ 28 Entfernung
(1) Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Geneh-migung der Friedhofsverwaltung und - sofern Kulturdenkmale betroffen sind – der Denkmalbehörde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale, Grabeinfas-sungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen zu entfernen und die Grabstätte einzuebnen. Für die Entsorgung der Grabgegenstände ist jeder Verfü-gungsberechtigte verantwortlich. (3) Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung inner-halb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Fried-hofsverwaltung die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Er-satzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen. Sind die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstat-tungen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungs-rechts entfernt, werden sie durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsbe-rechtigten Person entfernt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren. (4) Sollte die Friedhofsverwaltung Kenntnis davon erlangen, dass genehmigte Inhalte von QR-Codes in unwürdiger Weise abgeändert wurden, sind diese unverzüglich zu entfer-nen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 29 Allgemeines
(1) Jede Grabstätte ist im Rahmen der Vorschriften des § 18 von der nutzungsberechtig-ten Person herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zu-stand zu halten. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Sofern die nutzungsberechtigte Person, aufgrund fortgeschrittenen Alters, des Gesund-heitszustandes oder aufgrund zu großer Entfernung an der dauerhaften Grabpflege ge-hindert ist, kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag zulassen, dass Erdgräber bereits nach einer Mindestbestandszeit von zwanzig Jahren abgeräumt werden können. § 28 gilt entsprechend. Bis zum Ablauf der fünfundzwanzigjährigen Ruhezeit muss seitens der Friedhofsverwaltung die Grabstätte nachgewiesen werden und darf nicht neu belegt werden. Die Grabstätte wird daher von der Friedhofsverwaltung eingesät und gepflegt. Für die Herstellungskosten der Rasenfläche und deren Pflege hat der Antragsteller im Voraus, bis zum Ablauf der eigentlichen Ruhezeit, aufzukommen. (3) Die Grabstätten dürfen nur mit lebenden Pflanzen (keine Kunstblumen) bepflanzt wer-den und andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchti-gen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grab-gebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. (4) Es dürfen nur natürliche Produkte in der Trauerfloristik verwendet werden. (5) Es dürfen keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. (6) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Bestattung oder nach Er-werb des Nutzungsrechtes hergerichtet sein. (7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Pflege und Verkehrssiche-rungspflicht seitlich zwischen den Grabstätten obliegen den Verfügungsberechtigten der angrenzenden Gräber und zwar so, dass jeweils die Fläche links des Grabes vom Fußende aus gesehen dem Grab zugerechnet wird. Soweit dort Schrittplatten zu verle-gen sind, geschieht dies im Auftrag der Friedhofsverwaltung. (8) Nach Ablauf des Nutzungsrechts hat die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte ab-zuräumen. Erfolgt dies nicht, kann dies durch Ersatzvornahme durch die Friedhofsver-waltung erfolgen.
§ 30 Pflege auf Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen.
§ 31 Pflege auf Grabfeldern ohne Gestaltungsvorschriften
In den Grabfeldern ohne Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabstätten in Herrichtung und Pflege lediglich den allgemeinen Anforderungen (§ 29).
§ 32 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nut-zungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weite-res zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Auffor-derung nicht befolgt, wird das Nutzungsrecht entzogen und die Grabstätte von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abgeräumt, einge-ebnet und bis zum Ende der Ruhefrist gepflegt. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auffor-derung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 33 Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der verstorbenen Person und der totgebo-renen Kinder bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsver-waltung und in Begleitung eines Friedhofsmitarbeiters betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Ange-hörigen die verstorbene Person während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
§ 34 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern auf dem Friedhof sollen in einer Trauerhalle oder in einem dafür bestimmten Ort auf dem Friedhof stattfinden. Der Ort, die Zeit und die Dauer der Trauerfeier sind vorher mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. (2) Die offene Aufbahrung der verstorbenen Person in der Trauerhalle ist möglich. Sie kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes des Leichnams bestehen.
IX. Gebühren
§ 35 Erhebungsgrundsatz
(1) Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtung sind Gebühren zu entrichten. Diese werden nach dem als Anlage zu dieser Satzung beige-fügten Gebührenverzeichnis in der jeweils geltenden Fassung erhoben. (2) Sofern und soweit gebührenpflichtige Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind, erhöht sich die festgelegte Gebühr um die geschuldete Umsatzsteuer. Diese wird im Gebührenbe-scheid gesondert ausgewiesen.
§ 36 Gebührenmaßstab
Die Gebühren werden nach Art und Dauer der Benutzung der Bestattungseinrichtungen so-wie nach Art und Dauer der erbrachten Leistungen bemessen.
§ 37 Gebührenerstattung
Bei vorzeitiger Rückgabe von Wahlgräbern, deren Ruhezeit abgelaufen ist, wird die entrichtete Gebühr für die vollen Jahre der nicht in Anspruch genommenen Nutzungszeit auf Antrag zu 80 v.H. erstattet. Beträge unter 5,00 € werden nicht erstattet. Eine Gebührenerstattung erfolgt nicht bei der Rückgabe von Wahlgräbern, in denen Aschenurnen beigesetzt sind, deren Ruhe-zeit aufgrund Satzungsänderung auf 15 Jahre verkürzt wurde.
§ 38 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind
- der Antragsteller,
- die Erben des Verstorbenen,
- die zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten,
- wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird
und wer die Gebührenschuld der zuständigen Behörde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Geset-zes haftet. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 39 Entstehung
, Fälligkeit und Vorauszahlung
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn der Inanspruchnahme städtischer Einrichtun-gen oder sonstiger Leistungen der Stadt oder mit dem Erwerb von Nutzungsrechten. (2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. (3) In besonderen Fällen, insbesondere bei Ausgrabungen und Umbettungen, können die Leistungen der Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen von der Voraus-zahlung der Benutzungsgebühr abhängig gemacht werden.
X. Schlussvorschriften
§ 40 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisheri-gen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 41 Anordnung im Einzelfall
Die Stadt Rheinfelden (Baden) kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Ver-pflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.
§ 42 Haftung
(1) Die Stadt Rheinfelden (Baden) haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsge-mäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Per-sonen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. (2) Im Übrigen haftet die Stadt Rheinfelden (Baden) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässig-keit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verlet-zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 43 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs.3 Nr.2 des Bestattungsgesetzes handelt insbeson-dere, wer vorsätzlich
- 1. sich als Besucher entgegen § 6 Abs.1 nicht der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals (Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung oder im Auftrag der Friedhofsverwaltung tätige Personen) nicht befolgt;
- 2. entgegen § 6 Abs.2 auf den Friedhöfen
- a) die Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigungen und Fahrzeugen, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind;
- b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen verkauft sowie Dienstleis- tungen anbietet;
- c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt;
- d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken erstellt;
- e) Druckschriften verteilt, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung er- forderlich sind;
- f) Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen unsortiert ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof verbringt;
- g) Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt oder Grabstätten und Grabeinfassungen betritt;
- h) Auf Rasenflächen lagert;
- i) Bei der Grabpflege chemische Herbizide (insbesondere Pflanzenschutz- oder Unkrautvertilgungsmittel) oder biologisch nicht abbaubare Steinpflege- und Rei- nigungsmittel verwendet;
- j) Abgesehen von Bestattungen Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt;
- k) Tiere mitbringt (ausgenommen angeleinte Assistenzhunde);
- l) Berauschende Getränke und Drogen konsumiert.
- 3. Entgegen § 6 Abs. 3 Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltung auf den Friedhöfen min- destens 7 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung nicht zur Zustimmung anmeldet;
- 4. als Dienstleistungserbringer entgegen § 7 Abs.1 ohne vorherige Anzeige tätig wird;
- 5. als Dienstleistungserbringer entgegen § 7 Abs.2 auf Verlangen keinen Beschäfti- gungsausweis vorlegt;
- 6. als Dienstleistungserbringer entgegen § 7 Abs.6 Arbeiten außerhalb der festgesetzten Zeiten durchführt oder entgegen § 7 Abs.7 Werkzeuge, Materialien, Abfall oder Erdaushub unzulässig lagert;
- 7. entgegen § 24 Abs.1 ohne vorherige Anzeige Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen errichtet oder verändert;
- 8. Grabmale entgegen § 26 Abs.1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert und nicht in verkehrssicherem Zustand hält;
- 9. Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattun- gen und bauliche Anlagen entgegen § 28 Abs.1 ohne vorherige schriftliche Ge- nehmigung entfernt;
- 10. Grabstätten entgegen § 29 Abs. 1 nach den Vorschriften des § 17 nicht herrichtet und in keinem verkehrssicheren Zustand hält;
- 11. Grabstätten entgegen § 29 Abs. 3 mit keinen lebenden Pflanzen (Kunstblumen) bepflanzt und andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege beein- trächtigt. Sowie Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstli- chen Werkstoffen pflanzt und Bänke aufstellt;
- 12. Grabstätten entgegen § 29 Abs. 4 keine natürlichen Produkte in der Trauerfloristik verwendet.
- 13. Grabstätten entgegen § 29 Abs. 5 Pflanzenschutzmittel verwendet.
- 14. Grabstätten entgegen § 32 vernachlässigt. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 44 Inkrafttreten und Schlussvorschriften
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung vom 01.08.2004, zuletzt geändert am 26.01.2017, außer Kraft. (2) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung ge-schlechtsbezeichnender Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeich-nungen gelten für alle Personen unabhängig ihres Geschlechts.
Rheinfelden (Baden), den
Klaus Eberhardt Oberbürgermeister
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Rheinfelden (Baden) geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder • der oder die Oberbürgermeister:in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat. Gebührenverzeichnis Stadt Rheinfelden
Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung vom 11.12.2025
Nr. Gebühren für die Durchführung der Bestattung Gebühr
- 1. Verwaltungsgebühren
- 1.1. Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals 18,00 €
- 1.2. Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung 30,00 €
- 2. Benutzung der Aussegnungs- und Abdankungshallen
- 2.1. Benutzung der Hallen zur Trauerfeier 250,00 €
- 2.2. Benutzung der Kühlzellen pro Tag 40,00 €
- 3. Bestattungsgebühren
- 3.1. Beisetzung Verstorbener über 10 Jahren 1.052,00 €
- 3.2. Beisetzung Verstorbener bis 10 Jahren 336,00 €
- 3.3. Beisetzung Verstorbener im Erdwahltiefgrab (erste Beisetzung) 1.238,00 €
- 3.4. Beisetzung Verstorbener im Erdwahltiefgrab (zweite Beisetzung) 1.086,00 €
- 3.5. Beisetzung Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene 172,00 €
- 3.6. Beisetzung Aschenurne 387,00 €
- 3.7. Beisetzung Aschenurne Urnenwahlgrabfeld Waldlichtung (erste Beisetzung) 468,00 €
- 3.8. Beisetzung Aschenurne Urnenwahlgrabfeld Waldlichtung (zweite Beisetzung) 390,00 €
- 3.9. Beisetzung Aschenurne Urnenwahlgrabsystem / Gemeinschaftsanlage (GdE) 195,00 €
3.10 zusätzlicher Sargträger 58,00 € 3.11 Für sonstige Bestattungsleistungen Kostenersatz in tatsächlicher Höhe Gebührenverzeichnis Stadt Rheinfelden
Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung vom 11.12.2025
Nr. Gebühren für die Grabnutzung Plätze Jahre Gebühr je Monat
- 4. Gebühren für die Grabnutzung
- 4.1. Überlassung eines Sargreihengrabes
- 4.1.1. Reihengrab 1 25 1.161,00 €
- 4.1.2. Reihengrab als Kindergrab (Sarglänge bis 1,40 m) 1 15 320,00 €
- 4.1.3. Frühchenfeld (Tot-/Fehlgeburten, Ungeborene) 1 6 144,00 €
- 4.2. Überlassung eines Urnenreihengrabes
- 4.2.1. Urnenreihengrab 1 15 605,00 €
- 4.2.2. Urnenreihengrab Rasenfeld 1 15 709,00 €
- 4.2.3. Urnenreihengrab anonymes Gemeinschaftsfeld 1 15 714,00 €
- 4.2.4. Baumurnenreihengrab 1 15 714,00 €
- 4.3. Wahlgräber für Sargbestattungen
- 4.3.1. Wahlgrab als Einzeltiefwahlgrab (2 Plätze) 2 25 1.560,00 € 5,20 €
- 4.3.2. Wahlgrab als Doppelwahlgrab (2 Plätze) 2 25 1.927,00 € 6,42 €
- 4.3.3. Wahlgrab als Doppeltiefwahlgrab (4 Plätze) 4 25 2.435,00 € 8,12 €
- 4.3.4. Wahlgrab als Dreifachwahlgrab (3 Plätze) 3 25 2.548,00 € 8,49 €
- 4.4. Wahlgräber für Urnenbestattungen
- 4.4.1. Urnenwahlgrab (bis 4 Urnen) 4 15 1.167,00 € 6,48 €
- 4.4.2. Urnenwahlgrab Rasenfeld (bis 2 Urnen) 2 15 1.112,00 € 6,18 €
- 4.4.3. Urnenwahlgrab Waldlichtung (bis 2 Urnen) 2 15 1.112,00 € 6,18 €
- 4.4.4. Urnenwahlgrabsystem (bis 2 Urnen) 2 15 1.112,00 € 6,18 €
- 4.4.5. Urnenwahlgrabsystem (bis 4 Urnen) 4 15 1.722,00 € 9,57 €
- 4.5. Zusätzliche Belegung
- 4.5.1. über das bisher erworbene Nutzungsrecht (Plätze) hinaus je zusätzlicher Belegung 1 15 152,00 € zuzüglich der Gebühren für Verlängerungen nach 4.3-4.4
- 4.6. Verlängerungen von Wahlgräbern für Nummern 4.3 - 4.4 anteilig nach dem Verhältnis der Verlängerungsdauer zur Nutzungsperiode (Spalte je Monat)
- 4.7. Namenstafeln und Grabsiegel mit Namensschildern
- 4.7.1. Baumurnenreihengrab Kostenanteil Stele (ohne Namenstafel) 200,00 €
- 4.7.2. Urnenwahlgrab Waldlichtung kleine Namenstafel 49,00 €
- 4.7.3. Urnenwahlgrab Waldlichtung große Namenstafel 64,00 €
- 4.7.4. Urnenwahlgrabsystem (bis 2 Urnen) Grabsiegel Bronze mit Namensschildern 504,00 €
- 4.7.5. Urnenwahlgrabsystem (bis 4 Urnen) Grabsiegel Bronze mit Namensschildern 659,00 € Gebührenverzeichnis Stadt Rheinfelden
Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung vom 11.12.2025
Nr. Sonstige Leistungen Gebühr
- 5. Rasenpflege bei vorzeitiger Rückgabe Erdgräber vor Ablauf der Ruhezeit
- 5.1. für Einzelgräber pro Jahr 97,00 €
- 5.2. für Doppelgräber pro Jahr 130,00 €
- 6. seitliche Abgrenzung der Gräber mittels Granitplatten je Laufmeter je Laufmeter 98,00 €
- 7. Ausgrabung und Umbettung
- 7.1. Ausgrabung/Umbettung Verstorbene und Gebeine 690,00 €
- 7.2. Zuschlag zu Ziffer 7.1 in besonders erschwerten Fällen 100%
- 7.3. Ausgrabung von Aschenurnen 69,00 €
- 7.4. Umbettung von Aschenurnen 108,00 €
- 8. für nicht aufgeführte aber erbrachte Leistungen wird Kostenersatz erhoben
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Rheinfelden (Baden)?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Rheinfelden (Baden) mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!