Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 22. April 2021 · Friedhofssatzung: 22. April 2021
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 640,00 € Als 'Einzelgrab für Personen über 11 Jahren' aufgeführt |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben Nicht explizit aufgeführt / nicht angeboten |
| Urnenreihengrab | 250,00 € Als 'Erdurnengrab' aufgeführt |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben Nicht explizit aufgeführt / nicht angeboten |
| Urnengrab anonym | 300,00 € Als 'Erdurnengrab anonym' aufgeführt |
| Baumbestattung | 480,00 € - 5.400,00 € Preise variieren je nach Baumart und Platztyp (Gemeinschafts- oder Lichtungsplatz) im kommunalen Bestattungswald 'Lichtung der Ruhe' |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben Nicht als fester Satz aufgeführt; wird nach Aufwand abgerechnet (§ 27 Abs. 2) |
| Trauerhalle / Halle | 250,00 € Für Nutzung zur Trauerfeier; mit Sargaufbewahrung 450,00 € (im Text als 'Friedhofshalle' bezeichnet) |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofsordnung (Satzung)
Gemeinde Schliengen
Friedhofssatzung
Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung für die konventionellen Friedhöfe sowie den Bestattungswald „Lichtung der Ruhe - Bürgler Wald“
vom 22. April 2021
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Schliengen am 22. April 2021 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
Erläuterung zum Satzungsaufbau:
Die Satzung gliedert sich, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten mit unterschiedlichen Bestattungsformen, in die Teile A (Konventionelle Friedhöfe), B (Bestattungswald „Lichtung der Ruhe – Bürgler Wald“) und C (Schlussvorschriften).
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Teil A: Konventionelle Friedhöfe
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Schliengen. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Auf den Friedhöfen dürfen ferner Verstorbene bestattet werden, für die ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf einem Friedhof besteht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(4) Die Gemeinde Schliengen hat folgende Friedhöfe:
a) Friedhof Schliengen
b) Friedhof Liel
c) Friedhof Mauchen
d) Friedhof Niedereggenen
e) Friedhof Obereggenen
Diese Friedhofssatzung gilt für alle Friedhöfe der Gemeinde Schliengen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. Außerhalb dieser Zeiten ist der Zutritt nicht gestattet.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
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§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
- 2. Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
- 3. Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 7. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
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Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 10 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5
##### Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6
##### Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,65 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
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§ 7
Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und wieder zu füllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8
Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen (einschließlich Totgeburten), Fehlgeburten, Ungeborenen und Aschen beträgt 25 Jahre. Bei Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen kann die Ruhezeit auf Antrag auf 6 Jahre verkürzt werden. Bei Urnengräbern kann die Ruhezeit auf Antrag auf 15 Jahre verkürzt werden.
§ 9
Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte der Grabstätte.
(4) Die Gemeinde ist bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragssteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sein denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
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§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf den einzelnen Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Einzelgräber
- 2. Kindergräber
- 3. Doppelgräber
- 4. Wandurnengräber
- 5. Erdurnengräber
- 6. Anonyme Urnengräber in Mauchen, Obereggenen und Schliengen
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11
Einzel- und Doppelgräber
(1) Einzel- und Doppelgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, an denen nur anlässlich eines Todesfalles ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht eingeräumt wird. Das Nutzungsrecht entsteht durch Zahlung der Grabnutzungsgebühr.
(2) Die erneute Einräumung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Hierbei kann die erneute Nutzungszeit verkürzt werden.
(3) Ein Anspruch auf Einräumung oder erneute Einräumung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(4) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
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- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(1) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 4 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Einzel- oder Doppelgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 4 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(3) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit, auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden. Gebühren werden nicht erstattet.
(4) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(5) In jedem Einzelgrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Zusätzlich ist die Beisetzung von bis zu zwei Urnen möglich. Doppelgräber können zwei- und mehrstellige Grabstätten sein. In Doppelgräbern können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
§ 12
Urnenerd- und Urnenwandgräber
(1) Urnenerd- und Urnenwandgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Mauernischen unterschiedlicher Größe, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte. In Urnenerdgräbern dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt werden. In Urnennischen bis zu drei Urnen.
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V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 13
Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen und sich in das Gesamtbild des jeweiligen Friedhofes einordnen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Kunststeine, die in ihrer Materialbeschaffenheit Natursteinen möglichst nahe kommen müssen, dürfen nur nach vorheriger Genehmigung durch die Gemeinde verwendet werden.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
- 2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Höhen zulässig:
- 1. auf Einzelgräbern bis zu 1,20 m
- 2. auf Kindergräbern bis zu 1,00 m
- 3. auf Doppelgrabstätten bis zu 1,20 m
- 4. auf Urnenerdgrabstätten bis zu 0,60 m
Bei Kreuzen und Stelen darf die Höhe 1,80 m einschließlich Sockel nicht überschreiten. Die Dicke der stehenden Grabmale muss mindestens 14 cm betragen.
(5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(6) Bei Beisetzungen in Urnenwänden werden die Urnennischen mit den dafür vorhandenen Metallplatten geschlossen. Die Beschriftung dieser Platten muss nach den Vorgaben der Gemeinde Schliengen erfolgen. Andere Beschriftungen und Embleme sind nicht zugelassen. Blumenschmuck an Urnenwänden darf nur an den dafür vorgesehenen Stellflächen angebracht werden. Er ist bei Bedarf zu entsorgen und darf die anderen Gräber nicht beeinträchtigen. Die Form und Menge muss angemessen sein.
(7) Unzulässig ist das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern sowie das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten.
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(8) Die Bepflanzung darf benachbarte Grabstätten nicht beeinträchtigen und eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten.
(9) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 14
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Holzkreuze zulässig. Ist den Angehörigen aus materieller Sicht keine Anschaffung eines Grabsteines möglich, kann das Holzkreuz beibehalten werden. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass sich dieses stets in einem würdigen Zustand befindet.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
§ 15
Standsicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein. Sie dürfen auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich absenken.
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§ 16
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte für die jeweilige Grabstätte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht werden.
§ 17
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 18
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
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(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 16 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf des Nutzungsrechts abzuräumen. § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
§ 19
Bepflanzung
(1) Durch die Bepflanzung der Grabstätten dürfen benachbarte Gräber, Grünstreifen und Wege nicht beeinträchtigt werden.
(2) Laub- und Nadelhölzer, die in ihrer Endgröße über die Grabbegrenzung hinauswachsen und höher als 1,50 m werden, dürfen nicht gepflanzt werden.
(3) Die Gemeinde kann den Schnitt oder die Beseitigung größerer Bäume oder stark wuchernder oder absterbender Pflanzen anordnen. Kommen die Nutzungsberechtigten der Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, kann die Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Nutzungsberechtigten ausführen.
(4) Überragende Äste von vorhandenen Bäumen müssen geduldet werden.
§ 20
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 16 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Bei Einzel- und Doppelgrabstätten sowie Urnengrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der
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Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 21
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 22
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
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(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, und für deren Bedienstete.
§ 23
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt.
- 2. Entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet.
- h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1).
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 14 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 17 Absatz 1).
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 16 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 24
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 25
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
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- 1. Wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird.
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetz haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt.
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 26
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Einräumung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungs- und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 27
Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Es werden erhoben:
- 1. Verwaltungsgebühren
| a.) Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals, Grabplatte, Stele u.a. | 15,00 € |
|---|---|
| b.) Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen, Gebeinen und Aschenurnen | 30,00 € |
| c.) Zulassung für gewerbliche Tätigkeiten: Einzelfall Befristete Zulassung | 20,00 € 200,00 € |
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2. Grabnutzungsgebühren
| a.) für ein Einzelgrab für Personen über 11 Jahren | 640,00 € |
|---|---|
| b.) für ein Einzelgrab für Personen unter 11 Jahren (Kindergrab) | 200,00 € |
| c.) für ein Doppelgrab | 1.400,00 € |
| d.) für ein Wandurnengrab | 500,00 € |
| e.) für ein Erdurnengrab | 250,00 € |
| f.) für ein Erdurnengrab anonym | 300,00 € |
3. Benutzungsgebühren Friedhofshalle
| a.) für die Nutzung zur Sargaufbewahrung | 250,00 € |
|---|---|
| b.) für die Nutzung zur Trauerfeier | 250,00 € |
| c.) für die Nutzung zur Sargaufbewahrung mit Trauerfeier | 450,00 € |
(2) Leistungen, die in dieser Satzung nicht enthalten sind (Räumen von Gräbern, Beseitigen von Grabausstattungen u.a.) werden nach Aufwand abgerechnet.
(3) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung) in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 28
Nutzungsdauer
Die Nutzungsdauer im alten Teil des Friedhofes Mauchen wird auf einmalig 25 Jahre begrenzt.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 29
Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 25 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
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Teil B: Lichtung der Ruhe – Bürgler Wald
XI. Allgemeine Vorschriften
§ 30
Widmung des Bestattungswaldes Lichtung der Ruhe – Bürgler Wald
(1) Der Bestattungswald „Lichtung der Ruhe – Bürgler Wald“ – nachfolgend Bestattungswald genannt – ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Schliengen. Er umfasst den im beigefügten Plan (Anlage 1) rot dargestellten Teilbereich (ca. 4 Hektar) des gemeindeeigenen Waldgrundstückes, Flurstücknummer 2657 im Gemeindewald Schliengen, Gemarkung Obereggenen, Distrikt I „Blauen“, Abteilung 7 „Sandbodenweiher“, Bestand t 9.
(2) Der Bestattungswald dient der Beisetzung der Aschen von Verstorbenen. Diese müssen nicht Einwohner der Gemeinde Schliengen gewesen sein. Im Bereich der in § 30 Abs. 1 näher bezeichneten Waldfläche sind ausschließlich Urnenbeisetzungen zulässig.
XII. Ordnungsvorschriften
§ 31
Betretungsrecht
(1) Der Bestattungswald unterliegt den Rechtsvorschriften des Landeswaldgesetzes Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung. Das Betreten des Bestattungswaldes ist nur bei Tageslicht und ausreichenden Sichtverhältnissen auf eigene Gefahr gestattet.
(2) Die Gemeinde Schliengen oder ein von ihr beauftragter Dritter kann beim Vorliegen besonderer Gründe (z.B. aus Gründen der Verkehrssicherheit nach einem Sturm) das Betretungsrecht für Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.
§ 32
Verhalten im Bestattungswald
(1) Der Bestattungswald ist als Teil des Waldes frei zugänglich. Jeder Besucher des Bestattungswaldes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Gemeinde Schliengen und des aufsichtsbefugten Personals sind zu befolgen.
Innerhalb des Bestattungswaldes ist insbesondere nicht gestattet:
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- 1. Beisetzungen zu stören,
- 2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 3. zu werben oder Druckschriften zu verteilen; ausgenommen sind Druckschriften, welche im Rahmen von Trauerfeiern notwendig und üblich sind,
- 4. den Bestattungswald und die Anlagen zu verunreinigen,
- 5. Hunde ohne Leine mitzuführen,
- 6. zu rauchen, Feuer zu machen und Kerzen anzuzünden,
- 7. Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen und zu campieren,
- 8. Handlungen vorzunehmen, welche mit erheblichen Lärmbelästigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen des Lebensraumes Wald verbunden sind.
(2) Die Gemeinde Schliengen kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Bestattungswaldes und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
§ 33
Arten der Bestattungsplätze
(1) Im Bestattungswald werden folgende Bestattungsplätze für Urnen unterschieden:
a) Lichtungsplatz Bei einem Lichtungsplatz wird das Nutzungsrecht nur im Ganzen an den Erwerber (Bestattungsplatzinhaber) vergeben. Dieser hat das Recht fünf bis acht Urnenstellen zu bestimmen (fünf Urnenstellen können nach dem Erwerb eines Lichtungsplatzes ohne Mehrkosten belegt werden, eine zusätzliche optionale Belegung der 6. bis 8. Urnenstelle ist zum Einzelplatzpreis möglich).
b) Gemeinschaftsplatz Bei einem Gemeinschaftsplatz wird das Nutzungsrecht an den bis zu acht Urnenstellen einzeln an unterschiedliche Erwerber vergeben.
(2) Die Urnenstellen reihen sich kreisförmig im Radius von zirka 2 Metern um die Bestattungsplätze. Je nach Bodenbeschaffenheit können die Urnenstellen in diesem Kreis auch abweichend angeordnet werden.
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XIII. Bestattungsvorschriften
§ 34
Allgemeines
(1) Die Gemeinde Schliengen legt den Beisetzungstermin fest. Hierbei können nach Möglichkeit die Wünsche der Angehörigen und der Geistlichen berücksichtigt werden. Die Beisetzung der Urnen sowie das Ausheben und Zufüllen der Urnenstellen wird ausschließlich von der Gemeinde Schliengen oder von einem von ihr beauftragten Dritten vorgenommen.
(2) An Sonn- und Feiertagen werden keine Beisetzungen vorgenommen.
§ 35
Durchführung von Beisetzungen
(1) Organisation sowie Art der Beisetzungen und Trauerfeiern sind mit der Gemeinde Schliengen abzustimmen. Sie sind spätestens drei Tage vorher anzumelden. Der Anmeldung ist eine Sterbeurkunde oder eine Bescheinigung über den Sterbefall beizufügen.
(2) Vorbereitungen zur Beisetzung trifft die Gemeinde Schliengen. Die Urnenbeisetzungen im Bestattungswald gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit der Gemeinde Schliengen oder mit einem von ihr beauftragten Dritten.
(3) Im Bestattungswald erfolgen Beisetzungen ausschließlich im Bereich eines Bestattungsplatzes nach § 33.
(4) Trauerfeiern dürfen nur an den dafür vorgesehenen Andachtsplätzen stattfinden.
(5) An Samstagen sind Beisetzungen nur in der Zeit von 9.30 Uhr bis 12.30 Uhr möglich.
(6) In den Wintermonaten kann es dazu kommen, dass je nach Witterungsbedingungen im Bestattungswald keine Beisetzungen stattfinden können. Während dieser Zeit werden die Urnen in der Friedhofshalle Schliengen bis zum Bestattungstermin aufbewahrt. Sofern nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist das Benehmen mit den Angehörigen nicht hergestellt werden konnte, wird die Urne durch die Gemeinde oder durch einen von ihr beauftragten Dritten kostenpflichtig beigesetzt. Die entstandenen Kosten werden in voller Höhe per Leistungsbescheid beim Nutzungsberechtigten angefordert.
§ 36
Beschaffenheit der Urnen und Umbettungen
(1) Im Bestattungswald dürfen nur biologisch abbaubare Urnen (z.B. aus unbehandeltem Holz oder aus niedriggebranntem, unglasiertem Ton mit einem Durchmesser von maximal 22 cm verwendet werden. Umbettungen sind daher nicht möglich und nicht
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zulässig. Alle Urnen sind der Gemeinde Schliengen direkt zu übergeben, bzw. zu übersenden und werden bei ihr bis zum Bestattungstermin aufbewahrt. Die Urnen werden in einer Tiefe von mindestens 0,50 Metern im Wurzelbereich, bzw. Erdreich eines Bestattungsplatzes beigesetzt.
§ 37
Ruhezeit
(1) Es gilt die gesetzliche Mindestruhezeit für Aschen nach dem Bestattungsgesetz für Baden-Württemberg.
§ 38
Nutzungsrecht
(1) Bei Gemeinschaftsbäumen / -findlingen und –baumstümpfen beginnt das Nutzungsrecht ab der jeweiligen Beisetzung und wird für einen Zeitraum von 30 Jahren, einschließlich der gesetzlichen Mindestruhezeit für Aschen von zurzeit 15 Jahren verliehen.
(2) Bei Lichtungsbäumen / -findlingen und –baumstümpfen beginnt das Nutzungsrecht ab der ersten Beisetzung und wird für einen Zeitraum von insgesamt 50 Jahren für den kompletten Lichtungsbaum / -findling und –baumstumpf, einschließlich der gesetzlichen Mindestruhezeit für Aschen von zurzeit 15 Jahren verliehen. Danach erlischt das Nutzungsrecht automatisch. Ein Anspruch auf Wiedererwerb des Lichtungsplatzes besteht nicht.
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XIV. Grabstätten
§ 39
Allgemeines
(1) Die Bestattungsplätze stehen im Eigentum der Gemeinde Schliengen als Friedhofträger. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Der Erwerb eines Bestattungsplatzes kann zu Lebzeiten erfolgen oder auch für einen Verstorbenen.
§ 40
Vorschriften zur Grabpflege
(1) Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Bestattungswald darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Ziel ist es, diesen Zustand zu erhalten und lediglich die Natur walten zu lassen. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist nicht gestattet. Es ist daher untersagt, die Urnengrabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
(2) Im Bereich der Lichtungs- und Gemeinschaftsplätze sowie auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:
- 1. Grabmale und Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,
- 2. Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke und sonstige Grabbeigaben niederzulegen oder der Urne beizufügen,
- 3. Kerzen, Leuchten und Grablichter aufzustellen,
- 4. Anpflanzungen vorzunehmen.
(3) Blumenschmuck ist an den einzelnen Bestattungsplätzen nicht gestattet. Blumen dürfen nur an den Andachtsplätzen im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden. Danach sind sie wieder zu entfernen.
(4) Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden durch die Gemeinde Schliengen kostenpflichtig beseitigt. Die entstandenen Kosten werden in voller Höhe per Leistungsbescheid vom Nutzungsberechtigten angefordert.
(5) Die Gemeinde Schliengen kann Pflegeeingriffe an den Lichtungsbäumen und Gemeinschaftsbäumen vornehmen, vor allem wenn diese aus Gründen der
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Verkehrssicherungspflicht unumgänglich geboten sind. Die forstliche Bewirtschaftung des Waldes erfolgt im Rahmen der geltenden Bestimmungen und unter umfassender Rücksichtnahme auf die jeweiligen Bestattungsplätze.
(6) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.
§ 41
Kennzeichnung der Grabstätten
(1) Die Lichtungs- und Gemeinschaftsplätze erhalten zum Auffinden der Urnengrabstätten eine Registernummer und sind in einem Verzeichnis festgehalten. Die freien und die vergebenen Plätze werden unterschiedlich markiert.
(2) Nach der Beisetzung wird von der Gemeinde Schliengen ein einheitliches, persönliches Markierungsschild in dezenter Größe am Bestattungsplatz angebracht. Sonstige Markierungen sind nicht zulässig.
XV. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 42
Haftung allgemein
(1) Die Gemeinde Schliengen haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Bestattungswaldes oder durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder Naturereignisse an einzelnen Bestattungsplätzen entstehen.
(2) Das Betreten des Bestattungswaldes geschieht auf eigene Gefahr.
(3) Die Gemeinde Schliengen schließt die Übernahme einer über die allgemeine Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Haftung ausdrücklich aus. Ein Betreten des Waldes bei Sturm und sonstigen Gefahr bringenden Witterungsverhältnissen (z.B. Gewitter, starker Schneefall, dichter Nebel) ist nicht gestattet.
(4) Die Gemeinde Schliengen kann bei Gefahr im Verzug Schutzmaßnahmen anordnen oder selbst durchführen. Die Vorschriften des Landeswaldgesetzes Baden-Württemberg bleiben unberührt.
(5) Über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflichten obliegen der Gemeinde Schliengen keine. Für Personenschäden, die beim Betreten des Bestattungswaldes entstehen, besteht daher keine Haftung.
§ 43
Haftung für den Bestattungsbaum
(1) Der Bestattungswald ist ein lebender Wald, in dem Naturkräfte wirken und Naturereignisse stattfinden können. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Bestattungsbaum
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erkrankt, durch Sturm beschädigt oder gar zerstört werden kann. Die Gemeinde kontrolliert den Bestattungswald einmal jährlich auf beschädigte Bäume und wird Gefahren für die Besucher innerhalb ihrer bestehenden Verkehrssicherungspflicht beseitigen. Falls der Bestattungsbaum zerstört oder soweit geschädigt wird, dass er gefällt werden muss, pflanzt die Gemeinde einen neuen jungen Bestattungsbaum (Höhe ca. 2 m) an der Stelle des ursprünglichen Bestattungsbaumes oder unmittelbar daneben.
(2) Die für diesen Fall gewählte Baumart hängt von den aktuell vorhandenen Belichtungsverhältnissen im Bestattungswald ab, da nicht jeder Jungbaum unter Schatten wächst. Die bisher am Bestattungsbaum angebrachten Tafeln werden am neuen Bestattungsbaum oder - sofern dieser zu dünn ist - vorübergehend auf einer Holztafel oder in der unmittelbaren Nähe des früheren Bestattungsbaumes an einem geeigneten Objekt, z.B. einem Baumstumpf oder einem weiteren Baum angebracht. Über die Ersatzpflanzung hinausgehende Ansprüche an die Gemeinde sind ausgeschlossen.
(3) Falls der Bestattungsbaum zerstört wird oder beseitigt werden muss und noch keine Urnenstelle belegt wurde, kann die Gemeinde einen anderen Bestattungsbaum zur Verfügung stellen oder einen Ersatzbaum pflanzen.
(4) Dem Erwerber muss bewusst sein, dass der Bestattungswald keine geschützte Anlage ist und deshalb auch nicht vorhersehbaren Ereignissen, im Besonderen Naturgewalten, ausgesetzt sein kann. Wird der Bestattungswald oder Teile davon durch Einwirkung höherer Gewalt zerstört, hat der Erwerber keinen Haftungsanspruch gegenüber der Gemeinde. Die Gemeinde wird in diesem Fall alle ihr möglichen Anstrengungen unternehmen, um den Bestattungswald als Ort der Bestattung wiederherzustellen oder einen Ersatz dafür zu schaffen.
§ 44
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung für den Bestattungswald „Lichtung der Ruhe – Bürgler Wald“ verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
XVI. Bestattungsgebühren
§ 45
Erhebungsgrundsatz
(1) Für die Nutzung der Urnengrabstätten an Lichtungs- und Gemeinschaftsplätzen werden Gebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben.
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§ 46
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Benutzung des Bestattungswaldes beantragt.
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 47
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme des Bestattungswaldes.
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 48
Höhe der Benutzungsgebühren
(1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten gelten folgende Gebührensätze:
| Grabnutzungsgebühren nach Bestattungsplatzart | Gemeinschaftsbaum (Einzelplatz) | Lichtungsbaum (5 Urnen) |
|---|---|---|
| Douglasie | 1.200,00 € | 5.400,00 € |
| Fichte | 830,00 € | 3.800,00 € |
| Buche | 720,00 € | 3.200,00 € |
| Eiche | 720,00 € | 3.200,00 € |
| Tanne (dünn) und weiterer Baumbestand | 480,00 € | 2.100,00 € |
| Gemeinschaftsplatz (Einzelplatz) | Lichtungsplatz (5 Urnen) | |
| Findlinge (Felsblöcke), Baumstümpfe (Wurzelstöcke) | 240,00 € | 1.100,00 € |
(2) Beim Kauf eines Lichtungsbaumes oder Lichtungsplatzes wird ein Rabatt von 10 Prozent gewährt.
(3) Für Bestattungen von Kindern unter 11 Jahren gilt ein pauschaler Abschlag von 50 Prozent auf die Beisetzungskosten. Die Kosten für den Grabplatz bleiben hiervon unberührt.
(4) Leistungen, die in dieser Satzung nicht enthalten sind, werden nach Aufwand abgerechnet.
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Teil C: Schlussvorschriften
§ 49
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 17.03.2016 für die konventionellen Friedhöfe sowie den Bestattungswald „Lichtung der Ruhe – Bürgler Wald“ der Gemeinde Schliengen außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Schliengen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Schliengen, 22. April 2021
Dr. Christian Renkert Bürgermeister
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Anlage 1

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