🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Bestattungsgebührensatzung der Gemeinde Bad Bellingen vom 26. Mai 2025 (Amtsblatt Nr. 23/2025)
Nr. 23 · 4. Juni 2025
Herausgeber: Bürgermeisteramt Bad Bellingen · Verantwortlich für den amtlichen Teil: Bürgermeister Dr. Carsten Vogelpohl, Telefon 07635 8119-0, Fax 07635 8119-39. Die Gemeinde behält sich als Herausgeberin die Nichtveröffentlichung von nichtamtlichen Beiträgen oder deren Kürzung vor. Verant-wortlich für den Druck, Verlag und Anzeigenteil: Druckerei Aug. Schmidt, Inh. B. Schmidt, Müllheim, Telefon 07631 2770, Fax 07631 2753, E-Mail: [email protected] M 21 498 C
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Notrufe: Bereitschaftsdienst der Ärzte: • Feuerwehr und DRK-Rettungsdienst, Tel. 112 Die Haus- und Kinderärzte sind von Montag bis Freitag • Polizei Notruf, Tel. 110 über ihre Praxen zu erreichen: Montag, Dienstag, Polizeiposten Markgräflerland Kandern, Donnerstag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Mittwoch und Tel. 07626 97780-0 Freitag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Zu den übrigen • DRK-Service-Zentrale 07631 1805-0 (24 h besetzt) Zeiten nachts und am Wochenende sind die Notfall-• Häuslicher Pflegedienst und DRK-Tagespflege dienste erreichbar. 07631 1805-32 www.kvbawue.de/patienten/praxissuche/notfallpraxis-finden • Giftnotruf (Uni Freiburg 24 h) Tel. 0761 1924-0 Hausärztlicher Bereitschaftsdienst, Tel. 116 117. • Notfalldienst Gaswerk Tel. 07621 40230 Kinderärztlicher Bereitschaftsdienst, Tel. 116 117. • Strom (ED Netze GmbH ) Tel. 07623 921818 Augenärztlicher Bereitschaftsdienst, Tel. 116 117. • Wasserversorgung, Tel. 0173 3424982 Zahnärztlicher Notfalldienst, 0761/120 120 00 unter • Abwasserbeseitigung, Tel. 07635 822143 dieser Nummer erhalten Patienten die Information, welche • Erdgas (badenova) Tel. 0800 2767767 Zahnarztpraxen in ihrer unmittelbaren Umgebung zum Zeit-punkt ihres Anrufes Notdienst haben.
handlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:
- 1. wer die Amtshandlungen veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen werden
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schrift- liche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet:
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt
- 2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. §3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebührenschuld entsteht:
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestat- tungseinrichtungen und
- 3. bei Grabnutzungsgebühren mit der Belegung des Grabes. (2) Die Verwaltungs- und Benutzungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuld- ner fällig. §4 Verwaltungsgebühren (1) Die Gebühren betragen:
- 1. für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales 35,00 €
- 2. für die Zulassung von gewerbsmäßig tätigen Grabmalaufsteller
- 2.1. für einen Einzelfall 33,00 €
- 2.2. für eine Dauerzulassung 56,00 €
- 3. für die Genehmigung zur Ausgrabung bei Umbettungen 105,00 €
- 4. Verkürzung des Grabnutzungsrechts 35,00 € (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwal- tungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung) entsprechende Amtliche Mitteilungen Anwendung. §5 Benutzungsgebühren Gemeinde Bad Bellingen Es werden erhoben: Landkreis Lörrach 1. für die Bestattung
- 1.1. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 660,00 €
- 1.2. von Personen unter 10 Jahren 430,00 € Satzung 1.3 von Tot- oder Fehlgeburten 430,00 € über die Erhebung von Gebühren im 1.4 ein Zuschlag zu 1.1 bis 1.3 für Bestattungen an Samstagen, Bestattungswesen (Bestattungsgebührensatzung) Sonn- und Feiertagen 25 % vom 26. Mai 2025 1.5 für die Bereitstellung von Sargträgern bei Bedarf 390,00 € Aufgrund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung von Baden- 1.6 Versorgung von Kränzen und Blumenschalen bei Bedarf 40,00 € Württemberg in Verbindung mit den §§ 2, 11 und 13 des 2. für die Beisetzung von Aschen Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg hat der 2.1 regelmäßig 320,00 € Gemeinderat der Gemeinde Bad Bellingen am 26. Mai 2025 2.2 ein Zuschlag zu 2.1 für Beisetzung an Samstagen, Sonn- u. folgende Satzung beschlossen: Feiertagen 25 % §1 3. für die Überlassung eines Reihengrabes Erhebungsgrundsatz 3.1 für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 1.450,00 € Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amts- 3.2 für Personen unter 10 Jahren gebührenfrei Amtsblatt der Gemeinde Bad Bellingen 3
- 4. für die Überlassung eines Urnengrabes Silberne Hochzeit
- 4.1. Urnengrab 770,00 € Am 10. Juni 2025 feiern die
- 4.2. anonymes Urnengrab 710,00 € Eheleute Wolfgang und Alexandra
- 4.3. gärtnergepflegtes Gemeinschaftsgrab Stele 710,00 € Scharfenstein, Kapellengrün 38
- 4.4. gärtnergepflegtes Gemeinschaftsgrab Mauer 730,00 € ihre silberne Hochzeit.
- 4.5. gärtnergepflegtes Urnenreihengrab 740,00 € Wir wünschen dem Jubelpaar alles
- 5. für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten Liebe und Gute zum 25. Hochzeitstag.
- 5.1. für ein Einzelwahlgrab 2.300,00 € Das Bürgermeisteramt
- 5.2. für ein Doppelwahlgrab 3.590,00 €
- 5.3. für ein Urnenwahlgrab 1.740,00 €
- 5.4. für gärtnergepflegtes Urnenwahlgrab 1.680,00 € Amtsblätter in den Pfingstferien!
- 5.5. für den Erwerb des Nutzungsrechtes In den Pfingstferien werden die Amtsblätter teilweise in den Orts-
- 5.5.1. für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 5.1 – 5.4 teilen sowie im Kernort nicht ausgetragen, da sich ein Teil der Aus-
- 5.5.2. für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach träger im Urlaub befindet. dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Wer kein Amtsblatt erhalten hat kann dies gerne in der Touristikinfo Es findet eine monatsgenaue Abrechnung statt. im Kurhaus von Montag bis Freitag ab 9.00 bis 13.00 Uhr und
- 7. für die Benutzung der Aussegnungshalle 14.00 bis 17.00 Uhr abholen oder online auf der Webseite der
- 7.1. Sargaufbewahrung pro Tag 50,00 € Gemeinde www.gemeinde-bad-bellingen.de, lesen.
- 7.2. Aussegnungshalle 250,00 € Bürgermeisteramt
- 8. für die Verleihung des Rechts zur Aufstellung eines Grabmales an der Friedhofsmauer Nächstes Amtsblatt
- 8.1. Friedhof im Ortsteil Bad Bellingen 35,00 € Durch den anfallenden Feiertag am Montag, 9. Juni 2025 §6 (Pfingstmontag) erscheint das Amtsblatt erst am Donnerstag, Inkrafttreten 12. Juni 2025. Die Satzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Redaktionsschluss hierfür ist Dienstag, 10. Juni 2025, 12.00 Uhr. Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Bestattungsgebührensatzung Um Beachtung wird gebeten. vom 12. Dezember 2016 außer Kraft.
- 4. Bad Bellinger Oldtimer-Tage Hinweis: Zeitreise im Kurpark – Oldtimer, Picknick und gute Laune in Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften Bad Bellingen der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf- Bei strahlendem Sonnenschein und blauem Himmel an beiden grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach Tagen herrschte beste Stimmung beim Oldtimer-Event im Kurpark § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elek- von Bad Bellingen. Insgesamt wurden 53 Wertungsfahrzeuge und tronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser 35 Ausstellungsfahrzeuge präsentiert – jedes einzelne ein echtes Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Unikat, liebevoll gepflegt und mit ganz eigenem Charakter. Die Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeich- Besucherinnen und Besucher konnten ein buntes und faszinieren- nen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Bild automobiler Geschichte erleben. der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntgabe der Satzung Besonders charmant: Viele der Fahrzeugbesitzer erschienen verletzt worden ist. stilecht gekleidet, passend zur Epoche ihrer Oldtimer. Mit nostalgi- schen Accessoires wie Picknickdecken, alten Koffern oder passen- Bad Bellingen, den 26. Mai 2025 den Körben rundeten sie die Atmosphäre ab und ermöglichten eine gez. Dr. Carsten Vogelpohl, Bürgermeister kleine Zeitreise in vergangene Jahrzehnte. Vorstehende Satzung wurde am 04. Juni 2025 im Amtsblatt Bad Für das leibliche Wohl war bestens gesorgt: Die Gäste konnten sich Bellingen öffentlich bekannt gemacht und mit Schreiben vom 04. an den Angeboten von Dosenbach, der Crêperie Dilger und dem Juni 2025 dem Landratsamt Lörrach angezeigt. Restaurant „DasPark“ erfreuen oder ganz entspannt ein Picknick im Schatten der Bäume genießen. Als besondere Überraschung für die Besucher gab es am Sonntag Unterstützung bei Bestattungskosten einen kurzen, aber eindrucksvollen Besuch der Gruppe „Aleman- Werden Angehörige beerdigt, können die finanziellen Belastungen nen Chapter Germany“, die ihre eindrucksvollen Harley-Davidson- für die Hinterbliebenen manchmal schwer zu tragen sein. Daher besteht die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beantragen, wenn die Kosten für die Beerdigung nicht selbst aufgebracht werden können. Die Gemeinde berät und unterstützt Sie gerne bei der Antragstel- lung und informiert Sie über die erforderlichen Schritte. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt durch das Landratsamt.
Redaktioneller Teil
Grünschnittsammelstelle: Samstag, 7.06.2025 geöffnet zwischen 14.00 und 16.00 Uhr. Altglas-Container: „Alemannen Chapter Germany“ Werktäglich von 7.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 bis 20.00 Uhr. Motorräder präsentierte, sowie von Mofa-Freunden aus dem Bitte Nachtzeit und Mittagsruhezeit von 13.00 bis 14.00 Uhr einhalten. schwäbischen Münsingen – weitere Highlights, die großen Anklang fanden. Papier-Station in Bad Bellingen: Die DAVC Landesgruppe Südbaden e.V. zeigte sich besonders Jeden Samstag in der Zeit von 10.00 bis 12.00 Uhr beim Bau- erfreut über die große Vielfalt und Qualität der präsentierten Fahr-hof der Gemeinde Bad Bellingen. Gemeindeverwaltung zeuge. Die Veranstaltung war nicht nur ein Highlight für alle Lieb- Amtsblatt der Gemeinde Bad Bellingen haber klassischer Automobile, sondern auch ein Gewinn für die Gemeinde Bad Bellingen – sowohl als touristische Attraktion als auch als Zeichen lebendiger Gemeinschaft, wie Bürgermeister Carsten Vogelpohl mit Dank an die Organisatoren Carmen und Rainer Rhode und den DAVC betonte. Die Bewertungskommission hatte es nicht leicht, eine Auswahl zu treffen, denn jedes Fahrzeug überzeugte auf seine Weise. Einen besonderen Ehrenpokal der Gemeinde Bad Bellingen erhielt Willi
- 2. Preis
durchweg gelungenes Oldtimer-Fest – zur großen Freude der Gemeinde Bad Bellingen und aller Besucherinnen und Besucher.
Ehrenpokal
Kaiser für seinen roten Lombardi/Fiat 850 – eine gelungene Kombination aus Stil und Seltenheit. Der Ehrenpokal der Gemeinde Bad Bellingen wurde vom Bürgermeister Dr. Carsten Vogelpohl überreicht. Die Pokale der DAVC Landesgruppe Südbaden e.V. wurden wie folgt vergeben: Den ersten Pokal erhielten Phillip und Lili Schreiber
- 1. Preis
aus Michelbach-Bas mit ihrem grünen Citroën Cabrio. Der zweite Pokal ging an den weißen Borgward Isabella von Jan und Birgitt Staben vom Bodensee. Der dritte Pokal wurde an Manfred Dosen-bach aus Bad Bellingen-Rheinweiler verliehen – für sein Citroën 11CV Koffermodell. Die Pokale wurden von Bernhard Edinger, dem Energie und Geld sparen durch unsere Vorsitzenden des Vorstands der DAVC Landesgruppe Südbaden unabhängige Energieberatung e.V., überreicht. Die Energieagentur Südwest bietet Privatpersonen unabhängige Für Rainer und Carmen Rhode sowie alle Beteiligten war es ein und neutrale Beratung zu den Themen: Strom- und Wärmever- Amtsblatt der Gemeinde Bad Bellingen 5
brauch, Heizung, energetische Sanierung. Photovoltaik und sobald sich genügend interessierte Personen gefunden haben. In Fördermöglichkeiten. der Anfangsphase wird die Gruppe durch die Kontaktstelle für In Zusammenarbeit mit der Verbraucherzentrale Baden- Selbsthilfe unterstützt. Württemberg und dank der Förderung des Bundesministeriums Eine regionale Gruppe im Raum Freiburg – Basel – Lörrach gibt es für Wirtschaft und Klimaschutz können wir Ihnen eine vor Ort bislang nicht. Gegründet werden soll eine Ortsgruppe Lörrach in Beratung für lediglich 40 € anbieten. Eine telefonische Beratung Kooperation mit der etablierten Selbsthilfeorganisation „Die Aortis“ zum Thema Photovoltaik ist jederzeit kostenfrei. aus Hannover. Für einen Termin können Sie uns unter 07621 16 16 17-0 anrufen Eingeladen sind Betroffene aus der gesamten Dreiländerregion. oder eine Mail an [email protected] Interessierte können sich an die Kontakt- und Informationsstelle für schreiben. Bitte geben Sie in Ihrer Mail folgende Informationen an: Selbsthilfe (KISS) im Landkreis Lörrach (Telefon: 07621 410-2142, • Vollständige Anschrift mit Telefonnummer; Ggf. Abweichende E-Mail: [email protected]) wenden oder direkt Kontakt mit Objektadresse; Mieter/-in oder Eigentümer/-in; Baujahr und dem Initiator der Selbsthilfegruppe (E-Mail: Gebäudeart; Anliegen/Beratungswunsch; Verfügbarkeit für einen [email protected]) aufnehmen. Termin Selbsthilfegruppen im Landkreis Lörrach Wir freuen uns auf Sie Im Landkreis Lörrach gibt es für Betroffene und Angehörige derzeit rund 100 Selbsthilfegruppen bzw. selbsthilfebezogene Initiativen zur gemeinsamen Bewältigung von Krankheiten sowie gesundheitli-chen, psychischen oder sozialen Problemen. Eine Liste der Selbsthilfeangebote bietet die Internetseite der Kontakt- und Infor-mationsstelle für Selbsthilfegruppen (KISS) unter www.loerrach-landkreis.de/shg. Die KISS ist ein Angebot des Landratsamts Lörrach. Sie leistet Unterstützungsarbeit für Selbsthilfegruppen und ihre Mitglieder, selbsthilfeinteressierte Bürgerinnen und Bürger sowie Fachkräfte aus dem psychosozialen und medizinischen Bereich. Daneben informiert die Kontaktstelle über Inhalte und Prinzipien der Selbst-hilfe und unterstützt neue und bestehende Selbsthilfegruppen.
Jeder braucht mal Hilfe TelefonSeelsorge Lörrach-Waldshut sucht Mitarbeiter*innen Wenn Sie gut zuhören können, psychisch stabil und belastbar sind und Freude an der Arbeit mit Menschen haben, dann ist diese ehrenamtliche Tätigkeit etwas für Sie. Ein neuer, kostenloser Lehrgang beginnt im Januar 2026, er umfasst 160 Stunden und bereitet Sie theoretisch und praktisch auf die Arbeit am Telefon vor. Die Ausbildung wird von einem profes-sionellen Team durchgeführt. Zur Kontaktaufnahme reicht ein Anruf unter: 07762-807421 (Anrufbeantworter – wir rufen zurück) oder eine Mail an: [email protected]. Weitere Informationen Homepage: telefonseelsorge-loe-wt.de. Die TelefonSeelsorge ist unter den Nummern 0800 111 0 111 oder 0800 111 0 222 bundesweit rund um die Uhr gebührenfrei erreichbar.
Besserer Schutz vor Onlinebetrug dringend nötig Beschwerden über Kontomissbrauch beim Online-Banking und Kreditkartenbetrug nehmen zu Ein Anruf eines falschen Bankberaters, falsche Briefpost der Haus-bank, falsche Links zum Paketversandanbieter und Betrugs-Neue Selbsthilfegruppe für Betroffene einer Aorten- maschen bei Kleinanzeigen: Immer häufiger verschaffen sich dissektion im Raum Lörrach geplant Betrüger:innen Zugriff auf die Konten von Verbraucherinnen und Betroffene zur Gründung der neuen Gruppe gesucht Verbrauchern. Zum Teil gelingt es ihnen sogar, diese vollständig In Lörrach soll eine neue Selbsthilfegruppe für Menschen mit abzuräumen. Die Zahl der Meldungen über Konto- und Kartenmiss-Aortendissektion gegründet werden. Hierfür werden aktuell Betrof- brauch, die die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erreichen, fene gesucht, die Interesse haben, sich mit anderen auszutau- ist seit 2021 stark gestiegen und verharrt seitdem auf hohem schen. Niveau. Sie fordert den Gesetzgeber dazu auf, die Anbieter stärker Bei einer Aortendissektion kommt es zu einem Riss in der inneren in die Verantwortung zu nehmen, ihre Zahlungsdienste besser vor Wand der Hauptschlagader (Aorta). Dies gilt als einer der dring- Missbrauch zu schützen. lichsten Notfälle in der Herzchirurgie. Auch nach erfolgreicher „Die Banken machen es potenziellen Betrüger:innen viel zu Behandlung ändert sich viel im Leben der Betroffenen. einfach“, stellt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucher-Ziel der neuen Selbsthilfegruppe ist es, Erfahrungen zu teilen, sich zentrale Baden-Württemberg, fest, „schlimmer noch: sie werfen gegenseitig zu unterstützen und gemeinsam mit den Herausforde- ihren Kundinnen und Kunden eigenes Verschulden vor und weigern rungen der Erkrankung umzugehen. Ein erstes Treffen findet statt, sich für die Schäden aufzukommen“. Angeblich hätten sie grob Amtsblatt der Gemeinde Bad Bellingen
fahrlässig auf eine E-Mail, eine SMS oder einen Telefonanruf rea- einer subalpinen Insel im Südschwarzwald giert. „Dabei ist den Betroffenen kein Verschulden vorzuwerfen, Mittwoch, 25. Juni 2025, Start 9.30 Uhr wenn ihre Kreditkartendaten gestohlen werden, Banken Zahlungen Treffpunkt: Parkplatz Belchenbahn ohne Zwei-Faktor-Authentifizierung zulassen oder die Sicherheits- Unter fachkundiger Führung von Sigrid Meineke, Biologin, lädt die maßnahmen nicht ausreichend sind“, so Nauhauser. Für den Seniorenakademie Hochrhein-Wiesental zu einer Rundwanderung Finanzexperten der Verbraucherzentrale ist klar: „Die Banken auf dem Belchen ein, einem der schönsten Gipfel im Südschwarz-kassieren die Gewinne aus dem Zahlungsverkehr, ohne die wald. Die Tour verbindet faszinierende Naturbeobachtungen mit notwendigen Investitionen für einen hinreichenden Schutz ihrer regionaler Kulinarik – ein Erlebnis für alle Sinne! Der kulinarische Kunden zu leisten.“ Die Verbraucherzentrale fordert den Gesetz- Abschluss findet nach der Wanderung gegen 13.00 Uhr im geber daher auf, die Zahlungsdienstleister stärker in die Verant- Belchenhotel statt. Wanderroute: Leichte Rundwanderung (ca. wortung zu nehmen, ihre Zahlungsdienste besser vor Missbrauch 1,5 km) mit geringem Anstieg / Themen: Borstgrasrasen mit eis-zu schützen. zeitlichen Alpenpflanzen, abgestorbene Fichtenwälder im Wandel, In einem aktuellen Fall von nachweislichem Kreditkartenmiss- seltene Vogelarten, Gämse, Bewirtschaftungsgeschichte und Pfle-brauch mit einhergehenden unautorisierten Verfügungen hat die gemaßnahmen. Kosten: 64,– € bzw. 59,– € für Mitglieder der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nun Klage gegen den Seniorenakademie / darin enthalten sind die Berg- und Talfahrt, die europaweit tätigen Finanzdienstleister Solaris SE eingereicht. Der Führung und ein 3-Gänge-Menü im „Jägerstüble“. betroffene Verbraucher hatte mehrere Zahlungen in Spanien in Bitte denken Sie an festes Schuhwerk und wetterangepasste Höhe von insgesamt rund 4.000 Euro mit seiner ADAC-Kreditkarte Kleidung. Anmeldungen sind ab sofort möglich: Telefon: reklamiert, die er nicht autorisiert, also nicht getätigt, hatte. Grund- 07625/91878371 oder [email protected] sätzlich haften Verbraucher nicht für Zahlungen, die sie nicht genehmigt haben. Ist die Genehmigung strittig, kann die Bank die verfügten Beträge nur verlangen, wenn sie ihrem Kunden grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann. Die Hürden für diese Nachwei-serbringung durch die Bank hat der BGH sehr hoch angesetzt: „Grobe Fahrlässigkeit erfordert einen in objektiver Hinsicht schwer Working Mum: Familie, berufliche Ziele und Selbst-und in subjektiver Hinsicht schlechthin unentschuldbaren Verstoß fürsorge gegen die Anforderungen der konkret erforderlichen Sorgfalt“ (dazu BiZ & Donna Präsenz-Veranstaltung am 30. Juni 2025 auch BGH, Az. XI ZR 107/22). von 09.00 Uhr bis 10.30 Uhr Besonders dreist: Obwohl der Geschädigte der unautorisierten Referentin: Sonja Schäfer, Beauftragte für Chancengleichheit am Abbuchung schriftlich widersprochen hatte, schaltete Solaris ein Arbeitsmarkt Inkasso-Unternehmen ein, um das Geld vom geschädigten Sie möchten neben Ihren familiären Aufgaben auch beruflich am Verbraucher einzutreiben. Dieses Geld steht dem Finanzdienstlei- Ball bleiben? Sie möchten heute und in Zukunft, besonders im ster nach unserer Auffassung jedoch überhaupt nicht zu. Alter, finanziell unabhängig sein? Wie Ihnen das gelingen kann, „Die von den Finanzinstituten forcierte Entwicklung hin zu mehr ohne sich selbst auszubeuten, erfahren Sie in dieser Veranstal-Online-Banking führt zu immer neuen Betrugsmöglichkeiten“, sagt tung. Die Teilnahme ist kostenlos, die Plätze sind begrenzt. Nauhauser. Und das bedeutet, dass für Banken auch die Verant- Ort: Agentur für Arbeit Lörrach, Raum 4.05, Brombacher Straße 2, wortung wächst, für die notwendige Sicherheit zu sorgen. „Nur auf 79539 Lörrach. Anmeldung: https://eveeno.com/363015105 der Internetseite vor aktuellen Betrugsmaschen zu warnen und so die Verantwortung auf die Kundinnen und Kunden abzuwälzen, ist Flohmarkt in Mauchen – Einladung zum Stöbern inakzeptabel.“ und Verkaufen Aufruf: Melden Sie uns Ihren Fall! Am 13. September 2025 findet der diesjährige Flohmarkt in Die Verbraucherzentralen möchten wissen, wie Betroffene den Mauchen statt. Zahlreiche Stände laden zum Bummeln, Stöbern Umgang mit ihrer Bank erlebt haben, wenn ihnen „grobe Fahrläs- und Entdecken ein – ob für Schnäppchenjäger oder einfach als sigkeit“ vorgeworfen wurde. Was passiert, wenn Betroffene sich schöner Ausflug in die Nachbargemeinde. Mauchen von 10.00 bis gegen so einen Vorwurf wehren? 18.00 Uhr. Weitere Informationen www.flohmarkt-mauchen.de. https://www.verbraucherzentrale.de/node/107055 Die Veranstalter freuen sich über viele Besucherinnen und Links Besucher aus der Umgebung. • Kreditkartenbetrug und Kontobetrug: Das können Sie jetzt tun: https://www.vz-bw.de/node/105564 • Fallsammlung der Verbraucherzentralen zu betrügerischen Kontozugriffen (2022): https://www.vzbv.de/sites/default/files/2022- Balinea Therme 11/2022-09-28_Unautorisierte-Verfuegungen.pdf • Online-Befragung des vzbv zu betrügerischen Phishing-Mails: Unsere Angebote im Juni: Gut geschützt und https://www.vzbv.de/pressemitteilungen/bank-oder-betrueger- gepflegt durch den Sommer erkennen-von-phishing-faellt-schwer Im Juni dreht sich bei uns alles um Schutz und Pflege für sonnige Tage. Mit den hochwertigen Produkten von BIOMARIS sind Sie bestens auf den Sommer vorbereitet – ob für den Alltag oder den Veranstaltungen Urlaub. Unsere Monatsangebote im Überblick: BIOMARIS Daily Sun Diabetiker Selbsthilfegruppe Markgräflerland Gesichtscreme (LSF 15). Leichte Tagespflege mit integriertem Wir laden alle Diabetiker, Angehörige und Interessierte herzlich ein Lichtschutzfaktor – ideal für empfindliche Gesichtshaut im Alltag. teilzunehmen am Freitag, den 6. Juni 2025 um 16.00 Uhr, Rosen- BIOMARIS Sonnenmilch (LSF 20). Zuverlässiger Sonnenschutz hof Ettenbühl in Bad Bellingen-Hertingen. Thema: Frühjahrs- für normale Haut – zieht schnell ein und pflegt gleichzeitig. BIO-ausflug mit Besichtigung der Rosenblüte. Für Rückfragen wenden MARIS Sonnencreme (LSF 30). Intensiver Schutz bei starker Sie sich bitte an Herrn Hurst, Tel. 07635-3948 Sonneneinstrahlung – besonders geeignet für helle und empfind-liche Haut. BIOMARIS After Sun-Lotion. Beruhigt und pflegt sonnengestresste Haut – mit feuchtigkeitsspendenden Inhaltsstof-fen für eine schnelle Regeneration. Alle Produkte sind den ganzen Juni über zum Aktionspreis erhältlich. Kommen Sie vorbei und Rundwanderung am Belchen lassen Sie sich beraten – für einen rundum geschützten Sommer! Amtsblatt der Gemeinde Bad Bellingen 7
Geschichten erfinden und lebendig erzählen – Storytelling Schulen Workshop zum Kennenlernen Was macht eine gute Geschichte aus? Volkshochschule Wie kann ich spannend erzählen? Markgräflerland Wir lernen die Prinzipien und Regeln für gutes Erzählen kennen und befassen uns mit den Grundtechniken des Geschichten-In den Pfingstferien ist die Vhs Geschäftsstelle vom 10. Juni erzählens. bis 13. Juni 2025 geschlossen. Samstag, 28.06.2025, 10.00 bis 14.00 Uhr, Vhs Haus, Müllheim Amtsblatt der Gemeinde Bad Bellingen
Singen macht fit! Familien liebevoll zubereitete und kreativ gestaltete Speisen mit – Der Kurs richtet sich an sangesfreudige Damen und Herren, die so war für jeden Geschmack etwas dabei. gerne in fröhlicher Atmosphäre gemeinsam ihre Stimme mit lusti- Nun fragen Sie sich bestimmt als Bürger der Gemeinde, wie kann gen Vokalisen fit erhalten wollen und ein- und zweistimmige Lieder, ich Teil des Projektes werden? Wir sagen es Ihnen! Die Kinder besonders deutsche Volkslieder, singen möchten. haben gemeinsam mit den Eltern Raupe Nimmersatt-Steine mittwochs, 10.00 bis 11.00 Uhr, Alter Schulsaal Niederweiler bemalt. Diese individuell gestalteten Steine wurden an verschiede-nen Orten in Bad Bellingen ausgelegt und warten nun darauf, ent-Spuren und Strukturen – Workshop zur Oberflächengestaltung deckt zu werden. Somit sind nun auch Sie Teil unseres schönen von Tonplatten Projektes. Wir wünschen Ihnen viel Freude bei der Suche – und Samstag, 05.07.2025, 11.00 bis 16.00 Uhr vielleicht entdecken auch Sie Ihre eigene kleine Raupe Nimmer-satt! Kleine Töpferei am Abend für Jugendliche und Erwachsene Die Kinder & Eltern und das Team der pädagogischen Fachkräfte dienstags, 24.06.2025 bis 08.07.2025 und 22.07.2025, jeweils der Kita Farbeninsel 19.00 bis 21.00 Uhr, 4x „Alte Scheune“, Auggener Weg 3, 79379 Müllheim Kirchliche Nachrichten Nordic Walking für Neu- und Wiedereinsteiger Evang. Kirchengemeinden Schnupperlauf am 25.06.2025 um 17.00 bis 18.00 Uhr sowie am Bad Bellingen und Blansingen, Welmlingen und 29.06.2025 um 11.00 bis 12.00 Uhr, Treffpunkt: Rosenburgschule Kleinkems Müllheim Gottesdienste Holzbildhauerei Pfingst-Sonntag, 8. Juni 2025 Der Kurs ist für Anfänger*innen und Fortgeschrittene geeignet. 09.30 Uhr gemeinsames Frühstück und anschließend Montag, 09.06.2025 bis 14.06.2025, Sulzburg, Ernst-Leitz-Schule 10.30 Uhr Gottesdienst im Kirchsaal des Albert-Schweitzer-Hauses in Bad Bellingen (Hr. Tausendfreund) Weitere Informationen über Gebühren und Anmeldung erhalten Sie auf unserer Homepage oder telefonisch. Pfingst-Montag, 9. Juni 2025 Tel. 07631/16686, Fax 07631/16499 10.00 UhrKooperations-Raum-Gottesdienst am Huttinger Kreuz E-Mail: [email protected] (Hr. Stavnichuck) Internet: www.vhs-markgraeflerland.de Sonntag, 15. Juni 2025 09.30 Uhr Gottesdienst in der Kirche in Kleinkems (Hr. Schell) Aus den Kindergärten Aktuelle Infos finden Sie auf unserer Homepage: www.evangelisch-im-rebland.de Kindertagesstätte Farbeninsel Termine & Veröffentlichungen Bad Bellingen Herzlichen Dank – auch im Namen unserer Eltern- für die Glückwünsche und Geschenke zu unserer Konfirmation am 18. Projekt „Raupe Nimmersatt“ in der Kita Farbeninsel Mai 2025 in Efringen-Kirchen
Marwin Degen, Helen Enderlin, Emma Fischer, Neele Frey, Svenja Hügin, Alicia Hügin, Chiara Kosselek, Leonie Palmer, Hannah Riedel, Lena Schmid, Klara Schörlin, Finja Wilfroth und am 25. Mai 2025 in Mappach.
In den vergangenen Wochen beschäftigten sich die Krippenkinder der Kita Farbeninsel intensiv mit dem Thema „Die kleine Raupe Nimmersatt“. Im Rahmen dieses Projekts wurde ein vielfältiges und kreatives Programm umgesetzt: Es gab ein Bilderbuchkino, es wurden thematische Lieder gesungen, eine eigene Raupe gestaltet und im Morgenkreis gefüttert. Zudem bastelten die Kinder bunte Schmetterlingsflügel und nahmen an weiteren spannenden Aktivi-täten teil. Ein besonderes Highlight war das gemeinsame Familienfest. Hier hatten die Familien Gelegenheit, sich an verschiedenen Aktionen passend zum Thema zu beteiligen. Für das Buffet brachten die Amtsblatt Bad Bellingen, Nr. 35 - 28. August 2024 Amtsblatt der Gemeinde Bad Bellingen 9
Leon Barrein, Felix de Buhr, Hannah Eimert, Raphael Gaßner, Sie können uns unter Telefon 07635 – 822 037 gerne eine Nach-David Rotthaus, Yannek Schwab, Lucas Walter, Lars Kallmann, richt auf den Anrufbeantworter sprechen – dieser wird zu den Lenia Müller, Liam Oettlin, Till Alan Schmid und Samira Stammler Bürozeiten abgehört. Für eine schöne Konfizeit danken wir unseren Diakonen Anna Per E-Mail erreichen Sie uns unter [email protected] Wollesen und Markus Stisi sowie Pfarrer Alexander oder [email protected] Stavnichuck und dem ganzen Konfi-Team. Ansprechpartner & Sprechzeiten • Kinder- und Jugendarbeit & Arbeit mit jungen Familien sowie Geschäftsführung aller Kirchengemeinden: • Diakon Markus Stisi, Tel. 0178/334 7021, Sprechzeit nach Vereinbarung • Ansprechpartner für Bestattungen Kirchengemeinde Bad Bellingen Pfarrer Alexander Stavnichuck, Tel. 07628 372 Kirchengemeinde Blansingen/Welmlingen/Kleinkems, Pfarrer M. Braukmann, Tel. 07628/1249 • Ansprechpartner für Taufen und Trauungen Kirchengemeinde Bad Bellingen Markus Stisi, Tel. 0178/334 7021 Kirchengemeinde Blansingen/Welmlingen/Kleinkems Pfarrer M. Braukmann, Tel. 07628/1249 • Ansprechpartner Sekretariate Kirchengemeinde Bad Bellingen Frau Simone Jörger Kirchengemeinde Blansingen/Welmlingen/Kleinkems Frau Claudia Haase Herzliche Grüße, Ihr Markus Stisi, die Kirchenältesten & das Sekretariat
Evangelische Kirchengemeinden Tannenkirch/Riedlingen/Hertingen/Feuerbach Mittwoch, 4. Juni 2025 20.00 Uhr Konfi-Info-Abend im Gemeindesaal in Tannenkirch für alle, die derzeit in der 7. Klasse sind
Donnerstag, 5. Juni 2025 Herzliche Einladung zur Jubelkonfirmation 16.00 bis 17.30 Uhr Jungschar im Gemeindesaal in Tannenkirch Wir laden unsere Gemeindegleider herzlich ein, mit uns Ihre Jubelkonfirmation zu feiern. Samstag, 7. Juni 2025 Die Einladung gitl auch für Menschen, die dieses Fest nicht in Ihrer 10.00 bis 12.00 Uhr Drohnenclub im Gemeindesaal in Ursprungsgemeinde feiern können. Wir feiern am Sonntag, den Tannenkirch 29. Juni 2025 um 10.30 Uhr in Blansingen folgende Konfiramti- 14.00 Uhr Wanderung Kindergottesdienst in Feuerbach, Tanja onsjubiläen: 2000 – vor 25 Jahren; 1975 – vor 50 Jahren; 1965 – Michael und Team vor 60 Jahren; 1960 – vor 65 Jahren; 1955 – vor 70 Jahren; 1950 – vor 75 Jahren; 1945 – vor 80 Jahren u.a. Sonntag, 8. Juni 2025 – Pfingstsonntag Seitens des Pfarramtes ist es leider nicht mehr möglich, die Jubi- 10.00 Uhr Distrikt-Gottesdienst in Wollbach, Pfr. i.R. A. Hüttner lare zu suchen und persönlich anzuschreiben. Wir bitten Sie daher sich, so Sie zu den Jubilaren gehören und das Bekennt- Dienstag, 10.Juni 2025 nis des Glaubens erneuern & bestätigen möchten, sich bis zum 15.00 Uhr Frauenkreis Tannenkirch, im Gemeindesaal in 16. Juni 2025 unter Telefon 07635/822 037 (Anrufbeantworter) Tannenkirch oder per Mail an [email protected] / [email protected] bei uns im Pfarramt anzumelden. Sonntag, 15. Juni 2025 – Trinitatis 10.15 Uhr Gottesdienst mit Taufe in Riedlingen, Sommer-Öffnungszeiten der Blansinger Kirche St. Peter: Präd. F. Gnädinger Montag bis Sonntag von 10.00 bis 16.00 Uhr Bitte beachten Sie, dass Pfarrerin Séverine Bacigalupo vom 10. Juni 2025 bis einschließlich 15. Juni 2025 nicht im Dienst Büro Öffnungszeiten ist. • Donnerstag, 5. Juni 2025 Das Pfarramt ist dienstags zu den üblichen Bürozeiten besetzt, von 09.00 bis 11.30 Uhr für Bad Bellingen die Vertretung in seelsorglichen Belangen wird Ihnen unter der • Dienstag, 10. Juni 2025 Tel.: 07626 / 329 mitgeteilt. Pfarramt geschlossen • Donnerstag, 12. Juni 2025 Wir sammeln auch weiterhin für die Tafel Pfarramt geschlossen Deutschland: Wir sammeln. Helft uns helfen! • Dienstag, 17. Juni 2025 Depotmöglichkeit: Matthiaskirche Tannenkirch Pfarramt geschlossen (ganztägig geöffnet). Amtsblatt Bad Amtsblatt Bad Bellingen, Bellingen, Nr. Nr. 32 17 -- 9. 24. April 2025 August 2023 Amtsblatt der Gemeinde Bad Bellingen
Wochenspruch: Christus spricht: Wenn ich erhöht werde von der Erde, so will ich alle zu mir ziehen. (Johannes 12,32)
Pfarramt: Im Kirchacker 12, 79400 Tannenkirch Tel. 07626/329, Fax 07626/972589 E-mail: [email protected], www.ekikandertal.de Öffnungszeiten vom Pfarramt: Dienstag und Donnerstag 09.00 bis 11.30 Uhr. Pfarrerin Séverine Bacigalupo E-Mail: [email protected]
Katholische Seelsorgeeinheit Schliengen Freiburger Str. 4, Schliengen 07635 / 8244780 Bürozeiten: Dienstag, Donnerstag und Freitag 10.00 bis 12.00 Uhr Mittwoch 16.00 bis 18.00 Uhr Unsere Gottesdienste 4. Juni 2025 – Mittwoch der siebten Osterwoche Keine Hl. Messe wegen Dekanatsausflug!
5. Juni 2025 – Donnerstag, Hl. Bonifatius Bamlach 18.30 Uhr Gebet für geistliche Berufe Voranzeige: Abend der Hoffnung zum Heiligen Jahr 2025 – Liel 18.30 Uhr Hl. Messe Gemeinsam Hoffnungstexte der Bibel lesen Schliengen 20.00 Uhr PGR-Sitzung im Pfarrsaal Der zweite Bibelabend zum Heiligen Jahr findet statt am Dienstag, 1. Juli 2025 um 20.00 Uhr im 6. Juni 2025 – Freitag, Hl. Norbert von Xanten Pfarrsaal in Schliengen. Schliengen 18.30 Uhr Hl. Messe Ich freue mich auf Ihr Kommen. Margot Lüthy, Gref. Copyright 2022 – Property of the Holy See – 7. Juni 2025 – Samstag der siebten Osterwoche Vatican City State – All rights reserved Liel 13.30 Uhr Taufe von Frieda Bartl Auggen 16.00 Uhr Ökumenische Weinbergsegnung Voranzeige – Save the date: Schliengen 18.30 Uhr Hl. Messe Netzwerk knüpfen oder das Licht ausknipsen…? Der Projekttag zur Herausforderung der Pfarrei neu findet eine 8. Juni 2025 – Pfingsten – Am Tag – Renovabis-Kollekte Fortsetzung. Alle, denen lebendiger Glaube und aktives Gemein-Liel 09.00 Uhr Hl. Messe deleben wichtig sind, sind herzlich eingeladen zu einem Aus-Bad Bellingen 10.30 Uhr Hl. Messe tauschtreffen am Freitag, 11. Juli 2025 um 19.30 Uhr im Pfarrsaal in Schliengen. 9. Juni 2025 – Pfingstmontag Auf Ihr Kommen freut sich das Vorbereitungsteam Mauchen 09.00 Uhr Hl. Messe Rheinweiler 09.00 Uhr Hl. Messe
10. Juni 2025 – Dienstag der 10. Woche im Jahreskreis Bereitschaftsdienste Schliengen 14.30 Uhr Seniorengottesdienst Bad Bellingen 17.45 Uhr Rosenkranz Mittwoch, 4. Juni 2025 18.30 Uhr Andacht mit Dreiländereck-Apotheke, Europaplatz 1, 79576 Weil am Rhein Eucharistischer Anbetung 07621 9368680
11. Juni 2025 – Mittwoch, Hl. Barnabas Donnerstag, 5. Juni 2025 Bamlach 17.45 Uhr Rosenkranz Mozart-Apotheke, Mozartstraße 18, 79539 Lörrach 18.30 Uhr Hl. Messe 07621 10477 Seelenamt für Erna Nunninger; Bruno Schweizer Freitag, 6. Juni 2025 Kur-Apotheke, Hebelweg 6, 79415 Bad Bellingen TERMINE FÜR JUNI 07635 1814 Line Dance Das Leben ist schöner, wenn du es tanzt. Samstag, 7. Juni 2025 Unter diesem Motto finden 2 Abende im Pfarrsaal statt. Fohmann’sche Apotheke, Eisenbahnstraße 13, 79418 Schliengen Es sind alle ganz herzlich eingeladen mitzumachen. 07635 556 Egal ob jung, alt, Mann, Frau oder welcher Konfession. Traue dich und notiere die Termine Sonntag, 8. Juni 2025 Mittwoch, 4. Juni 2025, 18.30 Uhr und Mittwoch, 25. Juni Pestalozzi-Apotheke, Hauptstraße 29, 79540 Lörrach 2025, 18.30 Uhr 07621 919890 Amtsblatt Bad Bellingen, Nr. 17 - 24. April 2025 Amtsblatt der Gemeinde Bad Bellingen 11
Montag, 9. Juni 2025 deutsch/griechischen Lokal Krone in Märkt statt. Wir bitten euch Stadt-Apotheke, Hauptstraße 302, 79576 Weil am Rhein wieder um Anmeldung bis Donnerstag Abend entweder bei 07621 73060 Heike Schittenhelm (07635 2724) oder Paula Bühler (07635 822322). Fahrgemeinschaften können wie immer gebildet werden. Dienstag, 10. Juni 2025 Über eine zahlreiche Teilnahme würden wir uns freuen. Blauen-Apotheke, Freiburger Straße 15, 79418 Schliengen Die Vorstandschaft 07635 8262575
Mittwoch, 11. Juni 2025 Schwarzwaldverein Werder-Apotheke, Werderstraße 57, 79379 Müllheim Bad Bellingen e.V. 07631 740600
Wanderung Säbelthomaweg Bereitschaftsdienst der Tierärzte im Landkreis Lörrach Am Sonntag, dem 15. Juni 2025 wandert der Schwarzwaldverein Im Internet abzurufen unter: www.reinle.net/notdienst.html Bad Bellingen auf dem Genießerpfad Säbelthomaweg. oder Notdiensttelefonnummer 07621/3528 Dieser Premiumweg führt durch abwechslungsreichen Wald und an schönen Wiesen vorbei. Der Mathisleweiher lädt uns zu einer Vesperpause ein. Es ist eine mittelschwere Wanderung. Gutes Ambulante Pflegedienste Schuhwerk ist erforderlich. Ca. zwei Drittel des Weges steigen langsam aber stetig an, das letzte Drittel geht es etwas steiler Kirchliche Sozialstation Südliches Markgräflerland e.V. bergab jeweils ca. 330 Hm. Papierweg 18, 79400 Kandern, Telefon 07626/ 91412-0 Wanderzeit ca. 3 ½ bis 4 Stunden, Rucksackvesper, Einkehr am Ambulante Hospizgruppe Kandern Schluss. Treffpunkt ist am Bahnhof Müllheim um 8.45 Uhr. Papierweg 18, 79400 Kandern, Hospizhandy 0151-23824186 Führung: Günter und Ulrike Schröder. Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Müllheim e.V. Anmeldung bitte bis Donnerstag, 12. Juni 2025, Telefon Moltkestraße 14, 79379 Müllheim, Telefon 07631/ 1805-0 07626/60330 Zu dieser Wanderung laden wir die Mitglieder, sowie Gäste und Ambulanter Dienst Schloß Rheinweiler Freunde des Wanderns herzlich ein. Mit einem breitgefächerten Angebot aus Dienstleistungen aller Der Unkostenbeitrag für Nichtmitglieder des Schwarzwaldvereins Art - rund um Betreuung, Pflege und Hauswirtschaft kommen wir beträgt 5,– Euro. zu Ihnen nach Hause. Ambulanter Dienst Schloß Rheinweiler Schloßstraße 1, 79415 Bad Bellingen, Telefon 07635/ 3136-202, Fax 07635 / 3136-205, Förderkreis E-Mail: [email protected] Heimatmuseum e.V. Zufluchtsort für mißhandelte Frauen und ihre Kinder Tag und Nacht erreichbar unter Telefon 07621/ 49325 Lust auf einen Ausflug? Telefonseelsorge Nr. 0800 1110 111/ 222 Anlässlich unseres 40-jährigen Jubiläums veranstaltet der Caritasverband für den Landkreis Lörrach e.V. Förderkreis des Heimatmuseums Bad Bellingen am Donners-Sozialberatung, Schwangerenberatung, Schuldnerberatung, tag, den 3. Juli 2025 einen Ausflug in die Regio. Familienpflege, Hilfen für psychisch kranke Menschen, offene Ju- Treffpunkt ist um 10.00 Uhr am Museum in Bamlach, wo zur Feier gendarbeit, Beratung und unterstützende Dienste für demente des Tages ein kleiner Sektempfang stattfindet. Solchermaßen gut Menschen und Angehörige. Telefon 07621/92750, Fax eingestimmt, beginnt die Fahrt um 10.45 ins Elsass zur Ferme 07621/927517, Mail: [email protected] Uffrain, wo ein typisch elsässisches Melkeressen serviert wird. ipunkt der Fritz-Berger-Stiftung Um 14.30 Uhr erfolgt die Weiterfahrt nach Gunsbach ins Käsemu-Information-Beratung-Vermittlung im Alter, bei Behinderung und seum; dort findet ab 15.30 Uhr eine ca. 1 ½ stündige Führung Pflege. Schliengen: Freitag 9.00 – 12.00 Uhr (nur in geraden Ka- einschließlich Verkostung statt. Voraussichtlich um 19.00 Uhr ist lenderwochen), Bürger- und Gästehaus, Nidauer Platz 1, Schlien- die Ankunft in Bamlach geplant. gen, Telefon 07635/821518, E-Mail: ipunkt@fritz-berger- Die Kosten für die Busfahrt beträgt für Mitglieder des Fördervereins stiftung.de Internet: www. fritz-berger-stiftung.de. 15,– €, für Nichtmitglieder 22,– €. Das Mittagessen kostet 25,50 €, der Eintritt für das Käsemuseum Blinden- und Sehbehindertenverein Südbaden e.V. einschl. Führung und Verkostung wird vom Förderkreis übernom-Wölflinstraße 13, 79104 Freiburg, Telefon 0761/ 36122, Fax 0761/ men. 36123, E-Mail [email protected], Internet www.bsvsb.org Wegen der begrenzten Teilnehmerzahl bitten wir um möglichst Blaues Kreuz Lörrach umgehende Anmeldung bei Frau Monika Morath, Tel. Nr. Beratung und Selbsthilfegruppen für Menschen mit Alkoholpro- 07635/81222. blemen und deren Angehörige besonderer Schwerpunkt: Sucht Kommen Sie doch mit, wir freuen uns auf Sie. im Alter – Suchtproblematik bei der Generation 60+. Weitere In- Ihr Förderkreis Heimatmuseum formationen auch unter www.blaueskreuzloerrach.de; Pestaloz-zistraße 11, 79540 Lörrach-Stetten. Anmeldung über Tel. 07621 / 44612 oder Mail: [email protected] VfR Bad Bellingen e.V. Vereinsmitteilungen www.vfrbb.de · Facebook: VfR Bad Bellingen Frauenverein Instagram: vfrbb_1924 Bad Bellingen Ergebnisse Liebe Mitglieder des Frauenvereins, 1. Mannschaft | 31. Spieltag Landesliga da wir auch mal etwas Neues ausprobieren möchten, findet unser SV Laufenburg – VfR Bad Bellingen 2:1 nächster Hock am Freitag, den 6. Juni 2025 um 18.30 Uhr in dem Tor: Leon Dickau Amtsblatt Bad Bellingen, Nr. 12 - 19. März 2025 Amtsblatt der Gemeinde Bad Bellingen
C-Junioren / Kreisklasse SG Bad Bellingen – SG Grenzach-Wyhlen 6:0 Parteien D-Junioren / Bezirksliga 9er-Feld Ortsverband Bad Bellingen JFV Schliengen/Liel – SG Bad Bellingen 1:3 D-Junioren / Kleinfeldklasse SG Bad Bellingen – FV Lörrach-Brombach 3:4 Einladung zur Politischen Weinprobe mit Stefan Glaser am Mittwoch, den 25. Juni 2025 um 19.00 Uhr Nächste Spiele
- 1. Mannschaft | Landesliga 30. Spieltag im Weingut Büchin, Am Sonnenstrück 15, Schlien- Samstag, 7. Juni 2025, 15.30 Uhr gen VfR Bad Bellingen – Bahlinger SC U23 Stefan Glaser ist der Vorsitzende des CDU Kreisverbands Lörrach. Er hat bei der Bundestagswahl das Direktmandat für den Wahlkreis Mit dem letzten Heimspiel unserer Ersten herrscht anschlie- Lörrach errungen, konnte aber wegen des neuen Wahlgesetzes ßend Sommerpause im Rheinstadion – bevor es dann im trotzdem nicht in den Bundestag einziehen. Als zweiter Nachrücker Sommer wie gewohnt im neuen Gewand als FC Bad Bellingen hat er dennoch nicht geringe Chance im Laufe dieser Legislatur- weitergeht. Unklar noch die künftige Liga unserer Ersten: nach periode sein Mandat wahrzunehmen. Auf Grund seines Direktman- der Niederlage in Laufenburg schließt man die Runde auf dem dates ist er aber Mitglied der Baden-Württembergischen Lands- ersten offiziellen Abstiegsplatz ab. Dieser greift aber nur, wenn mannschaft der CDU und weiß deshalb einiges aus Land und Bund der Vizemeister unserer Landesliga-Staffel, die Aufstiegsrele- zu berichten. gation nicht gewinnen sollte. Deswegen heißt es für die kom- Kommen Sie und nehmen Sie die Gelegenheit wahr, mit Herrn menden Woche, Daumen drücken für die Laufenburger, sodass Glaser zu diskutieren. Wir freuen uns auf Sie. Gäste sind herzlich der FBB zukünftig in der Landesliga an den Start gehen kann. willkommen. Der Unkostenbeitrag für die Weinprobe inkl. Vesper beträgt 35,– € Wir freuen uns zum letzten Heimspiel nochmal eine schöne und ist direkt Vorort zu entrichten. Kulisse bieten zu können und mit unseren Fans und Freunden Anmeldungen bitte bis spätestens 17. Juni 2025 an Ursula auf das Erreichte anzustoßen – das obligatorische Freibier darf Gadenne, Tel. 07635 8278482 oder per E-Mail an [email protected]. hier natürlich nicht fehlen! Wir freuen uns auf eure Unterstüt- zung und ein volles Rheinstadion!
Trainingszeiten Aktiv Sonstiges
- 1. Mannschaft | dienstags & donnerstags, 19.00 Uhr
- 2. Mannschaft | dienstags & donnerstags, 19.00 Uhr
„Alte-Herren“-Team | mittwochs, 19.00 Uhr
Trainingszeiten Jugend Feinwerkmechaniker: Vorbereitung auf die Meister-G-Jugend – U6/U7 (Jahrgänge 2018, 2019 und jünger) donnerstags 17.30 bis 18.30 Uhr in Rheinweiler prüfung (1+2) Ausgebildete Feinwerk- oder Industriemechaniker, die sich zum F-Jugend – U8/U9 (Jahrgänge 2016 und 2017) Feinwerkmechaniker-Meister weiterqualifizieren wollen, können donnerstags 17.30 bis 18.30 Uhr in Rheinweiler sich an der Gewerbe Akademie der Handwerkskammer Freiburg freitags 17.00 bis 18.30 Uhr in Bad Bellingen ein halbes Jahr lang in Vollzeit auf die Prüfung der Teile 1+2 E-Jugend – U10/U11 (Jahrgänge 2014 und 2015) vorbereiten. Der nächste Kurs beginnt am 18. November 2025 und montags 17.30 bis 19.00 Uhr in Rheinweiler findet Montag bis Freitag ganztägig statt. In Teil 1 steht die Praxis freitags 17.30 bis 19.00 Uhr in Bad Bellingen im Mittelpunkt, Teil 2 vermittelt die nötigen theoretischen Kennt-nisse. Die Teilnahme kann über das Aufstiegsbafög bezuschusst D1-Jugend – U13 (Jahrgänge 2012) werden. Weitere Auskünfte gibt die Gewerbe Akademie unter Tel. dienstags 17.30 bis 19.00 Uhr in Bad Bellingen 0761/15250-25. Infos im Netz: www.gewerbeakademie.de/weiter-donnerstags 17.30 bis 19.00 Uhr in Bad Bellingen bildung. Hinweis: Am Donnerstag, 10. Juli 2025, findet von 15.30 bis 18.00 Uhr in der Gewerbe Akademie (Wirthstraße 28) die D2-Jugend – U12 (Jahrgänge 2013) Meisterstück-Ausstellung 2025 statt. Interessierte sind willkommen. montags 17.30 bis 19.00 Uhr in Bad Bellingen donnerstags 17.30 bis 19.00 Uhr in Bad Bellingen Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg C-Jugend – U14/U15 (Jahrgänge 2010 und 2011) Renteninformation dienstags 17.30 bis 19.00 Uhr in Bad Bellingen Alle Auskünfte beim Rentenversicherungsträger donnerstags 17.30 bis 19.00 Uhr in Bad Bellingen kostenfrei Unterlagen über die DRV-Onlineservices anfordern und per Altpapiersammlung VfR am Bauhof Bad Bellingen Post erhalten Die Altpapier- & Kartonage Annahmestelle des VfR ist auch im Jahr Im Internet tummeln sich vermehrt Dienstleister, die Versicherten 2025, jeden Samstag von 10.00 bis 12.00 Uhr am Bauhof Bad der Deutschen Rentenversicherung (DRV) kostenpflichtig Aus-Bellingen geöffnet. künfte über ihre eigenen Versichertendaten anbieten. Beworben Der VfR freut sich um Ihre Unterstützung! wird beispielsweise die Beschaffung der persönlichen Rentenaus-kunft. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV BW) stellt klar: Versicherte haben auch jederzeit selbst die VfR Oldie-Treff – Verschiebung Möglichkeit diese Informationen unkompliziert und kostenfrei vom Der Oldie-Treff in Wolfis Garten wird auf Freitag, 6. Juni 2025 gesetzlichen Rentenversicherungsträger direkt zu erhalten. verschoben. Nach den Wettervorhersagen ist das Wetter an Kostenfreie Unterlagen für Versicherte und Hinterbliebene diesem Tag besser und wir kommen wie bereits angekündigt zur Versicherungsverlauf, Rentenauskunft oder Renteninformation Kaffeezeit 15.00 Uhr zusammen. können diese über www.deutsche-rentenversicherung.de/online-Amtsblatt Bad Bellingen, Nr. 21 - 21. Mai 2025 Amtsblatt der Gemeinde Bad Bellingen 13
services anfordern und bekommen die gewünschten Unterlagen per Post zugeschickt. Praxis Barbara Hoffmann-Hotz Rentenbeziehende können ebenfalls diverse Unterlagen wie die Rentenbezugsbescheinigungen oder Information über Meldungen Fachärztin für Allgemeinmedizin an die Finanzverwaltung über die DRV-Online-Services bestellen. Hebelweg 2 · 79415 Bad Bellingen · Tel. 1019 Einfach auf „Informationen anfordern“ klicken, Versicherungs- und Rentenunterlagen anfordern wählen und Adresse plus Versiche- Wir machen Urlaub! rungsnummer sicher an die DRV übermitteln. Kosten: null Euro! Die Praxis ist vom Montag, dem 16. Juni 2025 bis am Freitag, dem 20. Juni 2025 geschlossen. Werbevideos auf YouTube müssen durchgängig Vertretungen: gekennzeichnet sein Herr Dr. Moser, Schliengen, Tel. 402 Verbraucherzentrale erhebt Klage gegen YouTube-Betreiber Google Dr. Wang-Vöhringer, Bamlach, Tel. 1393 Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, weshalb die Verbraucher- Dr. Gutanu, Bad Bellingen, Tel. 1707 zentrale Baden-Württemberg die YouTube-Betreiberin Google gerichtlich dazu bewegen will, dass kommerzielle werbliche Inhalte von Content Creatorn in Echtzeit und eindeutig als Werbung gekennzeichnet werden. Im konkreten Fall klagt die Verbraucher-zentrale gegen Google und legt dem Gericht beispielhaft Werbe-videos eines Finfluencers und einer Mode-Influencerin vor. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagt vor dem Land-gericht Bamberg gegen Google Ireland Limited als Betreiberin von YouTube. Die Klage richtet sich gegen die Praxis, Influencern auf der deut-schen YouTube-Plattform das Veröffentlichen gesponserter Videos Wir machen Urlaub ohne ausreichende Kennzeichnung des werblichen Charakters und des Sponsors zu ermöglichen. Konkreter Anlass der Klage sind Vi-vom deos des Influencers „Flo Pharell“ und der Mode-Influencerin “Melissa Minh”, die nur zu Beginn des jeweiligen kommerziellen 10. Juni 2025 - 14. Juni 2025 Videos für zehn Sekunden eine Einblendung aufweisen, aus der ersichtlich wird, dass es sich um Werbevideos handelt. Kurze Werbekennzeichnungen reichen nicht Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sieht hierin einen Verstoß gegen geltendes Recht (§ 5a Abs. 4 UWG und Art. 26 DSA, Digital Services Act), das verlangt, dass Nutzer:innen jeder-zeit erkennen können müssen, dass Inhalte Werbung darstellen und wer der Auftraggeber ist. „Nach unserer Auffassung reicht ein kurzer Hinweis zu Beginn eines kommerziellen Videos nicht aus, damit Verbraucherinnen und Verbraucher erkennen, dass das ganze Video eine einzige Werbeveranstaltung ist“, sagt Gabriele Bernhardt, Juristin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Vor allem, wenn der Hinweis beim erneuten Abspielen des Videos dann fehlt und man gar nicht mehr weiß, ob es sich um ein gewerb-liches Video handelt oder nicht“, so Bernhardt weiter. Auch benen-nen die Videos des Finfluencers und der Mode-Influencerin ihre Sponsoren nicht, was Verbraucher:innen jedoch in ihrer Kaufent-scheidung beeinflussen kann. Ziel der Klage der Verbraucherzentrale ist ein Unterlassungsurteil gegen Google, damit das Unternehmen der eigenen Verantwor-tung als Plattformbetreiber nachkommt und auf YouTube nur Wer-bevideos veröffentlicht, die hinreichend transparent und in Echtzeit gekennzeichnet sind und jeweilige Sponsoren nennen. Im Ergebnis müssten Content Creator und Influencer so in Zukunft besser auf die Einhaltung des Gesetzes zur Kennzeichnung von Werbeinhal-ten achten. Verbraucherrechtlich ist diese Klage ein wichtiges Signalverfahren, denn sie zielt auf Transparenz und Verhinderung sogenannter „Dark Patterns“, die Verbraucher:innen zu Entscheidungen verlei-ten können, die sie bei voller Kenntnis – dass es sich etwa um bezahlte Werbung bei einem Video handelt – nicht getroffen hätten. Sollte der Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg stattgegeben werden, hätte das weitreichende Auswirkungen auf Werbepraktiken auf Plattformen wie YouTube in Deutschland. Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt. Amtsblatt Bad Bellingen, Nr. 23 - 4. Juni 2025 Amtsblatt der Gemeinde Bad Bellingen
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2. Friedhofssatzung Stand: 2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Gemeinde Bad Bellingen vom 20. Juli 2015
Gemeinde Bad Bellingen Landkreis Lörrach
Friedhofssatzung
vom 20. Juli 2015
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Bad Bellingen am 20. Juli 2015 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Einwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch zur Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens fünf Tage vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberech-
tigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird unbefristet erteilt.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten bzw. Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6 Särge
Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre und der Aschen 15 Jahre. Die Ruhezeit bei Aschen kann auf Antrag auf 25 Jahre verlängert werden. Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit 25 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes, in den ersten zehn Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls, erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab, aus einem Reihengrab in ein anderes Urnenreihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei
denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber
- 2. Urnenreihengräber
- 3. Kinderreihengräber
- 4. Wahlgräber
- 5. Urnenwahlgräber
- 6. Anonyme Urnengräber
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Fest-
legung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(4) In ein Reihengrab können bis zu zwei Urnen beigelegt werden, sofern die Ruhezeiten nach § 8 gewahrt werden.
(5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen
werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und zweistellige Gräber sein.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In ein Wahlgrab können bis zu zwei Urnen beigelegt werden, sofern die Ruhezeiten nach § 8 gewahrt werden.
§ 13
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern und Stelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern werden auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen
werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich.
(3) In einem Urnenreihengrab können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof in Bad Bellingen und auf dem Friedhof in Rheinweiler werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Auf dem Friedhof in Bamlach und auf dem Friedhof in Hertingen werden nur Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften.
§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmahle dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein.
- 2. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.
- 3. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
- 4. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht sein.
(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattungen
- 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 2. mit Farbanstrich auf Stein,
- 3. mit Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
- 4. mit Lichtbildern.
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 1,20 m Höhe,
- 2. auf zweistelligen Grabstätten bis zu 1,20 m Höhe.
- 3. es darf nicht mehr als die Hälfte der Grabstätte mit Stein abgedeckt sein.
(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu 0,60 m Höhe zulässig.
(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(8) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
(9) An Kolumbarien bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen u.Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden.
(10) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 17
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 18
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale dürfen die Mindeststärke von 12 cm nicht unterschreiten.
Grabmahle und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 19 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen sechs Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 20 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Ge-
Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, kann die Gemeinde die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 21 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflicht-
tung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Max. 1/3 der Grabfläche darf mit einer Steinplatte abgedeckt werden. Die gärtnerische Gestaltung der Grabfläche muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist die Grabstätte in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihen- und Urnengrabstätten von der Gemeinde abge-
abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 23 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen Bedenken bestehen, können Angehörige den Verstorbenen während den festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungs- und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 a. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält
oder Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, d. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt, e. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde f. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g. Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h. Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 26
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 27
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 28
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 29
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) in der jeweiligen Fassung.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung) in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30
Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 30 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 31
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Aug. 2015 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 21. Juni 2010 mit allen späteren Änderungen außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde gel-
tend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntgabe der Satzung verletzt worden sind.
Bad Bellingen, 20. Juli 2015
Dr. Christoph Hoffmann Bürgermeister
*Vorstehende Satzung wurde am 29. Juli 2015 im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht und mit Schreiben vom 29. Juli 2015 dem Landratsamt Lörrach angezeigt.*