Friedhofsgebühren Kremmen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Kremmen · Brandenburg · PLZ 16766

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2022
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2013 (Gebührensatzung vom 08.08.2013, i.K. 03.09.2013), zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 08.12.2022, i.K. 01.01.2023). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
275,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. 1.1.b FrdhGS (Reihengrabstelle für Personen nach Vollendung des 5. Lebensjahres)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
375,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. 1.3.a FrdhGS (Wahlgrabstätte – Einzelgrabstelle)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. 1.4.a FrdhGS (Urnenreihengrabstelle)
Urnenwahlgrab (4 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 4 Urnen
200,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 20 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 50 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 200 € für 4 Urnen (= Ø 50 € je Urne)
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. 1.4.b FrdhGS
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
400,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. 1.6 FrdhGS i.V.m. § 23 Abs. 2 Friedhofssatzung (Urnengemeinschaftsanlage, anonym)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
200,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 200 € · Urne: 50 €
📄 § 3 Abs. 2 Ziff. 2.1 FrdhGS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
60,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 3 Abs. 3 Ziff. 3.1.a FrdhGS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2013 (Gebührensatzung vom 08.08.2013, i.K. 03.09.2013), zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 08.12.2022, i.K. 01.01.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​‌ Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Kremmen – Friedhofsgebührensatzung (2013)

Die nachfolgende Satzung wurde in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kremmen am 08.08.2013 beschlossen.

Ihre öffentliche Bekanntmachung erfolgte in der Zeit vom 19.08.2013 bis 03.09.2013.

Das Datum des In-Kraft-Tretens ist 03.09.2013.

Satzung

zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Kremmen

Auf Grund des § 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 16) in Verbindung mit den §§ 1,2,4,5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 31.03.2004 (GVBl. I, Nr. 8) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.11.2012 (GVBl I Nr. 37) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kremmen am 08.08.2013 2013 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe, die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen und für Leistungen der Verwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2 Gebührenschuld und Gebührenschuldner

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden, entstehen die Gebühren mit der Erbringung der Leistung. (2) Zur Zahlung der Gebühr ist derjenige verpflichtet, der das Nutzungsrecht an einer Grabstände beantragt bzw. nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen hat oder den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (3) Die Gebühren für das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstände tragt der Nutzungsberechtigte. (4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (5) Im Falle nachgewieseneder Bedurftigkeit bzw. des Nichtvorhandenseins von Gebührenschuldnern kann die Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 3 Gebührensätze

(1) Gebühren für Grabstätten

1.1.Überlassung einer Reihengrabstelle a. für Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres b. für Personen nach Vollendung des 5. Lebensjahres (für die Dauer von 25 Jahren)200,00 Euro 275,00 Euro
1.2.Bestattung in einer Reihengrabstelle mit Pflege durch die Stadt (für die Dauer von 25 Jahren)800,00 Euro
1.3.Überlassung einer Wahlgrabstätte a. Einzelgrabstelle b. bei mehrfachen Grabstellen vervielfacht sich die vorstehende Gebühr entsprechend (für die Dauer von 25 Jahren)375,00 Euro
1.4.Überlassung einer Urnengrabstätte a. für Urnenreihengrabstelle b. für Urnenwahlgrabstätten mit bis zu 2 Urnengrabstellen c. für Urnenwahlgrabstätten mit bis zu 4 Urnengrabstellen (für die Dauer von 20 Jahren)150,00 Euro 200,00 Euro 300,00 Euro
1.5.Beisetzung in einer Urnenreihengrabstelle mit Pflege durch die Stadt (für die Dauer von 20 Jahren)500,00 Euro
1.6.Beisetzung in einer Urnengemeinschaftsanlage (einschl. Pflege durch die Stadt))400,00 Euro
1.7.Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstelle (pro Jahr und Grabstelle)11,00 Euro
1.8.Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte (pro Jahr und Grabstelle)15,00 Euro
1.9.Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte a. Grabstätte für bis zu 2 Urnengrabstellen b. Grabstätte für bis zu 4 Urnengrabstellen10,00 Euro 15,00 Euro

(2) Durchführung von Erdarbeiten und Beräumung von Grabstätten

2.1.Ausheben und Schließen von Gräber
301a. für Erdbestattungen200,00 Euro
302b. für Urnenbeisetzungen50,00 Euro
303c. Zuschlag für Erdbestattungen in der Zeit vom 01.11.-31.03. (bei gefrorenem Boden)100,00 Euro
2.2.Ausgraben und Umbetten von Leichen
401a. Umbettung einer Leiche500,00 Euro
402b. Umbettung einer Urne100,00 Euro
403c. Ausbettung einer Urne50,00 Euro
404d. Beseitigung des Grabmals anlässlich einer Um- oder Ausbettung80,00 Euro
2.3.Einebnen und Beräumen von Grabstätten
501a. mit Einfassung (je Grabstelle)80,00 Euro
502b. mit Heckenbepflanzung (je Grabstelle)150,00 Euro
503c. ohne Einfassung oder Heckenbepflanzung (je Grabstelle)40,00 Euro
504d. Beräumung und Entsorgung des Grabmals (je Grabmal)80,00 Euro

(3) Sonstige Gebühren

3.1.Benutzung der Kapelle
601a. Benutzung der Kapelle anlässlich der Trauerfeier (Kremmen, Sommerfeld, Flatow)60,00 Euro
602b. Benutzung der Kapelle anlässlich der Trauerfeier (Staffelde, Beetz)30,00 Euro
3.2.Verwaltungsgebühren
801a. Erteilung einer Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals20,00 Euro
802b. Versendung einer Urne zu anderen Friedhöfen15,00 Euro
803c. Umschreibung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten10,00 Euro
804d. Ausstellen eines Urnenversandscheines5,00 Euro

§ 4 Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 5 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kremmen, den 12. 8. 2013

Birgit Neumann-Hannebauer stellv. Bürgermeisterin

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2013 (Friedhofssatzung vom 08.08.2013, i.K. 03.09.2013, 1. Änderung vom 18.10.2018) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Kremmen (2013)

Die nachfolgende Satzung wurde in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kremmen am 08.08.2013 beschlossen.

Ihre öffentliche Bekanntmachung erfolgte in der Zeit vom 19.08.2013 bis 03.09.2013.

Das Datum des In-Kraft-Tretens ist 03.09.2013.

Friedhofssatzung

für die Friedhöfe der Stadt Kremmen

Auf Grund des § 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 16) in Verbindung mit dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg vom 07. November 2001 (GVBl. I S. 226) zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 16) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kremmen am 08.08.2013 2013 folgende Satzung beschlossen:

Gliederung

I. Allgemeine Vorschriften

  • § 1 Geltungsbereich
  • § 2 Friedhofszweck
  • § 3 Schließung und Aufhebung

II. Ordnungsvorschriften

  • § 4 Öffnungszeiten
  • § 5 Verhalten auf dem Friedhof
  • § 6 Gewerbliche Arbeiten

III. Bestattungsvorschriften

  • § 7 Allgemeines
  • § 8 Bestattungsvorbereitungen
  • § 9 Bestattungen
  • § 10 Abhaltung von Trauerfeiern
  • § 11 Särge und Urnen
  • § 12 Ausheben von Gräber
  • § 13 Ruhezeiten
  • § 14 Nutzungsrecht
  • § 15 Umbettungen

IV. Grabstellen und Grabstätten

  • § 16 Allgemeines
  • § 17 Reihengrabstellen für Erdbestattungen (Reihengräber)
  • § 18 Reihengrabstellen für Erdbestattungen – Pflege durch die Stadt
  • § 19 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
  • § 20 Reihengrabstellen für Urnenbeisetzungen (Urnenreihengräber)
  • § 21 Reihengrabstellen für Urnenbeisetzungen – Pflege durch die Stadt
  • § 22 Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen (Urnenwahlgrabstätten)
  • § 23 Urnengemeinschaftsanlagen
  • § 24 Grabstätten der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft

V. Gestaltung der Grabstellen bzw. Grabstätten

  • § 25 Allgemeine Grundsätze
  • § 26 Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 27 Gestaltung der Grabmale

§ 28 Errichtung und Änderung von Grabmalen und Grabeinfassungen

§ 29 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 30 Entfernen von Grabmalen und Grabausstattungen

§ 31 Vorzeitige Einebnung

§ 32 Vernachlässigte Grabstellen

VI. Schlussvorschriften

§ 33 Grabstellenverzeichnis

§ 34 Alte Rechte

§ 35 Haftung

§ 36 Gebühren

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

§ 38 In-Kraft-Treten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende Friedhöfe:

Friedhof des OT Flatow an der Staffelder Straße

Friedhof des OT Staffelde an der Nauener Chaussee

Friedhof des OT Kremmen an der B 273, im Gemeindeteil Orion

Friedhof des OT Sommerfeld an der Kremmener Straße

Friedhof des OT Beetz, im Gemeindeteil Ludwigsaue

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhofe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Kremmen (2) Die Friedhofe dieren der Bestattung/Beisetzung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode ihren Wohnsitz in der Stadt Kremmen hatten,

b) in einem auswärftigen Alten- und Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung verstarben, wenn sie zuvor ihren Wohnsitz in der Stadt Kremmen hatten,

c) ein besonderes Recht auf Bestattung/Beisetzung in einer bestimmten Grabstände (Wahlgrabstände) haben,

d) ohne Einwohner zu sein, in Kremmen verstorben sind oder tot aufgefundene Personen ohne Wohnsitz bzw. unbekannten Wohnsitz.

(3) Die Bestattung/Beisetzung anderer Personen können auf schriftlichen Antrag aus wichtigem Grund zugelassen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn Einwohner der Stadt Kremmen, ihre Angehörigen in ihrer Nähe bestatten möchten. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Die Friedhöfe oder Teile der Friedhöfe konnen aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses für weitere Bestattungen/Beisetzungen gespert werden (Schließung). Die Schließung ist ortsüblich besteht zu machen. (2) Der geschlossene Friedhof oder Friedhofsteil darf nicht vor Ablauf von 25 Jahren anderen Zwecken zugeführrt werden (Aufhebung). Die Aufhebung ist ortsüblich besteht zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Der Aufenthalt auf den Friedhöfen ist nur zu folgenden Besuchszeiten erlaubt:

Sommerhalbjahr: 1. Mai bis 31. August von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr

Winterhalbjahr 1. September bis 30. April von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Zu anderen Zeiten dürfen die Friedhöfe nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Stadt Kremmen ist Folge zu leisten.

(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, mit Ausnahme von Krankenfahrstuhlen;

b) zu lärmen und zu speilen;

c) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten;

d) Druckschriften zu verteilen;

e) den Friedhof und seine Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Grabstätten zu betreten, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) zu betreten;

f) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung bzw. Gedenkfeier gewerbliche Arbeiten auszuführen;

g) ohne Auftrag des Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren;

h) das Rauchen und der Genuss von Alkohol;

i) das Mitbringen von Tieren, mit Ausnahme von Blindenhunden.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dieser Satzung vereinbar sind.

(4) Toten-Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. (5) Das Betreten des Friedhofes bei Schnee, Eis und Sturm erfolgt auf eigene Gefahr. (6) Den Belangen des Umweltschutzes ist Rechnung zu tragen. Abfälle sind getrennt in die vorhandenen Sammelbehälter zu entsorgen.

§ 6 Gewerbliche Arbeiten

(1) Gewerbetriebende bedürfen für gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Die Gewerbetriebenden und ihren Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Ihnen ist zur Ausübung ihrer Tätigkeit das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen in Schritt-Tempo gestattet. (3) Gewerbliche Arbeiten dürfen Montag bis Samstag von 8.00 bis 17.00 Uhr, ausgeführrt werden. Die Arbeiten sind bis zu dieser Zeit abzuschreiben, die Arbeitsstätte aufzuräumen und zu reinigen. (4) Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

(1) Jede Bestattung/Beisetzung ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Bei der Anmeldung von Erdbestattungen ist der Bestattungsschein, bei der Anmeldung von Urnenbeisetzung die Sterbeurkunde vorzulegen. (3) Wird die Bestattung/Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte (vgl. § 16 Abs. 1) beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen und die Gebühr entsprechend der einzuhaltenden Ruhefrist nachzuzahlen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung/Beisetzung im Einvernehmen mit den Angehörigen fest. (5) Erdbestattungen sollen innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Urnen sollen spätestens zwei Monate nach Eintreffen der Urne beigesetzt werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt. (6) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an Werktagen nach 17.00 Uhr finden grundsätzlich keine Bestattungen/Beisetzungen staat.

§ 8 Bestattungsvorbereitungen

(1) Die vor der Überführung Verstorbener auf dem Friedhof notwendigen Maßnahmen sowie die Vermittlung kirchlicher Handlungen gehören nicht zu den Obliegenheiten der Friedhofsverwaltung. (2) Mit der Vorbereitung einer Bestattung/Beisetzung konnen die Angehörigen ein Bestattungsunternehmen beauftragen. (3) Trägerleistungen für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen werden nicht von der Friedhofsverwaltung erbracht.

§ 9 Bestattungen

(1) Die Überführung Verstorbener zum Zwecke der Bestattung darf nur ein Bestattungsunternehmen vornehmen. (2) In jedem Sargarf grundsätzlich nur ein Leichnam bestattet werden. Es ist jeder gestattet, eine Mutter(bzw. Vater) mit ihrem nicht über 5 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden. (3) Die Erdbestattung konservierter Leichname ist grundsätzlich nicht zugelassen. Ausnahmen sind bei Toten möglich, die im Ausland gestorben sind und nach ausländischen Vorschriften vor der Überführung nach Kremmen konserviert werden mussten

§ 10 Abhaltung von Trauerfeiern

(1) Für die Abhaltung von Trauerfeiern stellt die Stadt Kremmen auf allen unter § 1 dieser Satzung genommen Friedhöfen eine Trauerhalle zur Verfügung. (2) Der Ablauf der Trauerfeier wird von den Angehörigen in Absprache mit dem Bestatter festgelegt. Über die Abhaltung von Gedenkreden entscheiden die Angehörigen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann Mitwirkende und Teilnehmer bei Trauerfeiern ausschreiben, wenn deren Beiträge oder Verhalten der Wurde des Ortes nicht entsprechen bzw. hierdurch gestört werden. (4) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während einer festgelegten Zeit sehen. Der Sarg ist spätestens 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier zu schreiben. (5) Die Aufbahrung der Verstorbenen in der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn Bedenken aus hygienischen Gründen bestehen. (6) Für die Ausschmückung und Beleuchtung der Trauerhalle steht eine Grundausstattung zur Verfügung. Weitergehende Ausschmückungen sind von den Angehörigen zu veranlassen. Die Grundausstattungarf hierbei nicht entfernt werden.

§ 11 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (2) Die Särge sollen bei Erdbestattungen hochstens 210 cm lang, 65 cm hoch, im Mittel 65 cm breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies aus bestattungstechnischer Sight (wegen Zuteilung eines entsprechenden Grabes) der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittel 0,60 breit sein. (3) Särge)dürfen nicht aus schwer verrottbaren Stoffen hergestellt sein. Dies gilt auch für die Innenausstattung der Särge und die Bekleidung des Verstorbenen. (4) Die Beisetzung der Urnen in Steinkästen oder nicht innerhalb der Ruhefrist vergänglichen Überurnen ist unzulässig.

§ 12 Ausheben von Gräbern

(1) Gräber werden nur von den Bestattungsunternehmen und von Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder geschlossen. (2) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör und bei Bedarf die Grabeinfassung vor einer Zweitbestattung auf seine Kosten zu entfernen bzw. entfernen zu halten. Ein Nichtbefolgen dieser Verpflichtung entbindet die Stadt Kremmen von jeglichen Schadenersatzansprüchen bei eintretenden Schäden, die durch den Grabaushub entstehen sollen. (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mind. 90 cm, bis zur Oberkante der Urne mind. 50 cm.

(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch 50 cm starke Erdwände getrennt sein.

§ 13 Ruhezeiten

(1) Die Ruhefrist beträgt bei Erdbestattungen 25 Jahre, bei Urnenbeisetzungen 20 Jahre. Stichtag ist immer der 31.12. des Sterbejahres. (2) Eine Grabstätte darf nur belegt werden, wenn die Dauer des Nutzungsrechtes mindestens der Ruhezeit entspricht. (3) Eine Grabstelle darf erst nach Ablauf der Ruhezeit wiederbelegt oder anderweitig verwendet werden.

§ 14 Nutzungsrecht

(1) Das Nutzungsrecht wird entsprechend der Dauer der Ruhefrist nach § 13 Abs. 1 verliehen. (2) Das Nutzungsrecht muss verlangert werden, wenn bei erneuter Bestattung/Beisetzung (z.B. zweite Bestattung in einer Doppelwahlgrabstände) das Nutzungsrecht zur Absicherung der Ruhezeit nicht mehr ausreicht. (3) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn

a) die Zeit abgelaufen ist,

b) wenn das Nutzungsrecht entzogen wird,

c) wenn der Berechtigte auf das Nutzungsrecht verzichtet.

Wenn das Nutzungsrecht erloschen ist, kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr (b + c).

(4) Bei Erlöschen des Nutzungsrechtes haben die Nutzungsberechtigten bis sechs Wochen nach Ablauf des Nutzungsrechtes die Pflicht, die Grabmäler und sonstigen Grabausstattungsgegenstände zu entfernen bzw. entfernen zu halten. (5) Die bisherigen Nutzungsberechtigten verlieren nach Ablauf der Frist aus Abs. 4 alle Ansprüche. Die Friedhofsverwaltung kann auf Kosten der bisherigen Nutzungsberechtigten die Beseitigung und Entsorgung veranlassen. (6) Die Veränderung des Nutzungsrechtes ist grundsätzlich möglich. (7) Befindet sich eine Grabstände in einem unwürdigen Zustand, kann die Friedhofsverwaltung über diese Grabstände anderweitig verfügen, jedoch frühestens nach 20 Jahren.

§ 15 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Erdbestattungen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten.

(4) Umbettungen von Erdbestattungen und Urnen sind grundsätzlich von Bestattungsunternehmen durchzuführen. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen. Ein Anspruch auf Rückzahlung der anteiligen Gebühr bis zum Ablauf des erkauften Nutzungsrechtes besteht nicht. (7) Särge und Urnen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben, bedürfen einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung. (8) Die Stadt Kremmen ist berechtigt, in den Fällen des § 14 Abs. 3b und bei dringendem öffentlichen Interesse Umbettungen von Amts wegen vorzunehmen.

IV. Grabstätten und Grabstellen

§ 16 Allgemeines

(1) Ein Grab ist die Stelle, wo der Leichnam oder die Asche bestattet bzw. beigesetzt wurde. Eine Grabstelle ist die Stelle, die für die Bestattung eines Leichnams oder von Asche vorgehalten wird. Eine Grabstätte kann aus mehreren Gräbern bzw. Grabstellen bestehen. (2) Die Gräber, Grabstellen und Grabstätten sind Eigentum der Stadt Kremmen. Das Nutzungsrecht an Grabstellen und Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. (3) Es sind folgende Arten von Grabstellen und Grabstätten zu untersenden:

a) Reihengrabstellen (Reihengräber) für Erdbestattungen

b) Reihengrabstellen (Reihengräber) in Pflege durch die Stadt

c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

d) Reihengrabstellen für Urnen (Urnenreihengraber)

e) Reihengrabstellen für Urnen (Urnenreihengraber) in Pflege durch die Stadt

f) Wahlgrabstätten für Urnen (Urnenwahlgrabstätten)

g) Urnengemeinschaftsanlage

h) Gräber der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft

(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstelle oder einer Grabstände in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstände bzw. Grabstände besteht nicht. (5) Die Neueinrichtung von ausgemauerten Gruften und Grabgebäuden ist nicht gestattet.

§ 17 Reihengrabstellen (Reihengräber) für Erdbestattungen

(1) Reihengraber sind Grabstellen für Erdbestattungen (Einzelgräber), die erst nach Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. (2) Die davon vorgesehenen Grabfelder werden der Reihe nach belegt.

(3) In jeder Reihengrabstelle darf nur eine Leiche bestattet werden. Ausnahmen können beigleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen entsprechend § 9 Abs. 2 zugelassen werden. (4) Die Beisetzung einer Urne auf einer bereits belegten Grabstelle ist nicht möglich. (5) Gröbe der Einfassungen: 160 cm x 60 cm; Seitenabstand zu benachbarten Grabstätte beträgt 90 cm (zwischen beiden benachbarten Einfassungen); für die Aufstellung eines Grabsteines stehen am Kopfende der Einfassung 40 cm zur Verfügung). (6) Das Nutzungsrecht wird bei Reihengräbern nicht verlangert. Im Einzelfall entscheidet die Friedhofsverwaltung.

§ 18 Reihengrabstellen (Reihengräber) für Erdbestattungen – Pflege durch die Stadt

(1) Reihengrabstellen mit Pflege durch die Stadt werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Ein Nutzungsrecht wird nicht vergeben. (2) Eine Verlangerung ist nicht möglich. (3) In den Reihengrabstellen, die durch die Stadt gepflegt werden, damit nur ein Verstorbener beigesetzt werden. (4) Die Beisetzung einer Urne ist nicht möglich. (5) Die Gesamtfläche besteht aus Rasen, der von der Stadt Kremmen gepflegt wird. Eine Aufhügelung, sowie Bepflanzung ist nicht gestattet. (6) Das Niederlegen von Kränzen und Blumen darf nur an den darauf vorgesehenen Stellen (in der Regel am Rande des Weges zum betreffenden Grab) erfolgen. (7) Die Gestaltung und Pflege wird von der Stadt Kremmen für die gesamte Dauer der Ruhezeit durchgeführt und ist im Voraus zu bezahlen. (8) Die Angehörigen haben die Möglichkeit, eine Grabplatte aufzulegen, auf der der Name des Verstorbenen steht. Die Grabplatte hat die Maße 400mm x 600mm und ist ebenerdig mit der Grasnarbe bzw. leicht angeschrägt unterhalb des Grabes am Wegrand aufzulegen.

§ 19 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, die im Wege eines öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechtes vergeben werden. (2) Wahlgrabstätten können ein- oder mehr Grabstellen für Erdbestattungen umfassen. (3) Die Lage kann vom Erwerber des Nutzungsrechts innerhalb der für Wahlgrabstätten vorgesehenen Grabfelder gewählt werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstände besteht nicht. (4) Die Grabstättengröbe beträgt in der Regel für:

a) einstellige Grabstätten für Kinder bis zum 5. Lebensjahr: 150 cm Länge, 60 cm Breite;

b) einstellige Grabstätten für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr: 300 cm Länge, 100 cm Breite;

c) doppelte Grabstätten für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr: 300 cm Länge, 350 cm Breite bzw.

d) mehrstellige Grabstätten für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr: 300 cm Länge, Breite wie Buchstabe c + 100 cm pro zusätzliche Grabstelle.

Entsprechend der örtlichen Gegebenheiten kann in Ausnahmefällen von den vorgenannten Maßen abgewichen werden. Entscheidungen darüber trifft die Friedhofsverwaltung.

(5) Eine Bestattung auf einer Wahlgrabstätte darf nur auf einer Grabstelle erfolgen, auf der keine Ruhezeit mehr besteht. Dies gilt auch für die Beisetzung von Urnen. (6) Wahlend des bestehenden Nutzungsrechts darf eine weitere Bestattung/Beisetzung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit das bestehende Nutzungsrecht nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (7) Bei Ablauf des Nutzungsrechts kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag des Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht verlangern. (8) Bei einer Wahlgrabstätte, die mehrere Grabstellen umfasst, ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts nur für die gesamte Grabstände möglich. (9) Schon bei der Vereinbarung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über. (10) Bei Übertragung des Nutzungsrechts oder Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist umgehend die Friedhofsverwaltung zu informieren. (11) Die Beisetzung von Urnen ist möglich, wenn auf der Grabstände noch frei Grabstellen vorhanden sind. Abs. 6 gilt entsprechend. (12) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstände

§ 20 Reihengrabstellen für Urnen (Urnenreihengräber)

(1) Urnenreihengraber sind Grabstellen für Urnen, die erst nach Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. (2) Die davon vorgesehenen Grabfelder werden der Reihe nach belegt. (3) In jeder Urnenreihengrabstelle darf nur eine Urne beigesetzt werden. (4) Die Beisetzung einer Urne auf eine bereits belegte Grabstelle ist nicht möglich. (5) Gröbe der Einfassungen: 80 cm x 80 cm; Seitenabstand zu benachbarten Grabstände beträgt 40 cm (zwischen beiden benachbarten Einfassungen) (6) Grabsteine sind entweder liegend oder stehend innerhalb dieser Fläche aufzustellen. (7) Das Nutzungsrecht wird bei Reihengräbern nicht verlangert. Im Einzelfall entscheidet die Friedhofsverwaltung.

§ 21 Reihengrabstellen für Urnen (Urnenreihengräber) – Pflege durch die Stadt

(1) Reihengrabststellen für Urnenbeisetzungen mit Pflege durch die Stadt werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Ein Nutzungsrecht wird nicht vergeben. (2) Eine Veränderung ist nicht möglich (3) In den Reihengrabststellen, die durch die Stadt gepflegt werden, damit jeweils nur eine Urne beigesetzt werden. (4) Die Gesamtfläche besteht aus Rasen, der von der Stadt Kremmen gepflegt wird. Die Angehörigen haben die Möglichkeit, eine Grabplatte aufzulegen, auf der der Name des Verstorbenen steht. Die Grabplatte hat die Maße 40cm x 20cm und ist ebenerdig mit der Grasnarbe bzw. leicht angeschrägt mittig des Grabes aufzulegen. Eine Bepflanzung ist nicht gestattet. (5) Das Niederlegen von Kranzen und Blumen darf nur an den darauf vorgesehenen Stellen (in der Regel am Rande des Weges zum betreffenden Grab) erfolgen. (6) Die Gestaltung und Pflege wird von der Stadt Kremmen für die gesamte Dauer der Ruhezeit durchgeführt und ist im Voraus zu bezahlen.

§ 22 Wahlgrabstätten für Urnen (Urnenwahlgrabstätten)

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die im Wege eines öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechts vergeben werden. (2) Die Lage der Grabstände kann, wenn die örtlichen Gegebenheiten es zu halten, vom Erwerber des Nutzungsrechts innerhalb des Urnengrabfeldes gewählt werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstände besteht nicht. (3) Urnenwahlgrabstätten können mehrere Urnengrabstellen umfassen. (4) Die Gröbe der Einfassungen beträgt:

a) für die Beisetzung von bis zu 2 Urnen: 100cm x 100cm

b) für die Beisetzung von bis zu 4 Urnen: 100cm x 120cm

Seitenabstand zu benachbarten Grabstätte beträgt 40 cm (zwischen beiden benachbarten Einfassungen)

(5) Grabsteine sind entweder liegend oder stehend innerhalb dieser Fläche aufzustellen. (6) Eine Beisetzung auf einer Wahlgrabstände darf nur auf einer Grabstelle erfolgen, auf der keine Ruhezeit mehr besteht. (7) Die Ruhezeit der Urnen muss durch die Dauer des Nutzungsrechts an der Grabstände abgedeckt sein. Es gilt § 19 Abs. 6 analog. (8) § 19 Abs. 7 bis 12 gilt entsprechend.

§ 23 Urnengemeinschaftsanlage

(1) In einer Urnengemeinschaftsanlage werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 25 cm x 25 cm unterirdisch beigesetzt.

(2) Die Beisetzung erfolgt anonym, im Anschluss der Trauerfeier. Es ist unzulässig, die Lage der Urne kenntlich zu machen. (3) Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen. (4) Das Niederlegen von Kranzen und Blumen darf nur an den darauf vorgesehenen Stellen erfolgen (in der Regel am Dort befindlichen Gedenkstein). (5) Die Gestaltung und Pflege wird bei Erwerb der Grabstände für die Dauer der Ruhezeit im Voraus bezahlt und von der Stadt Kremmen durchgeführt. (6) Das Betreten der Urnengemeinschaftsanlage ist nicht gestattet.

§ 24 Grabstätten der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft

Grabstätten der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft unterliegen den geltenden Bestimmungen über Kriegsgräber. Sie werden durch die Friedhofsverwaltung gestaltet und unterhalten.

Veränderungen dieser Grabstätten durch individuelles Einbringen von Grabzeichen, Pflanzen und anderen Gegenständen, die dieser einheitlichen Gestaltung entgegenstehen und das Entfernen oder Verändern von Grabzeichen und Bepflanzung sind unzulässig.

V. Gestaltung von Grabstellen bzw. Grabstätten

§ 25 Allgemeine Grundsätze

Jede Grabstelle bzw. Grabstätte ist so zu gestalten, zu unterhalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 26 Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätte

(1) Alle Grabststellen und Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 25 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung zur Instandhaltung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder einen zugelassenen Erwerbsgärtner damit beauftragen. (4) Reihengraber mussen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung/Beisetzung, Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach der ersten Bestattung/Beisetzung auf dieser Grabstände hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen einschließlich des Urnengrabfeldes sowie der Grabstätten von Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft obliegen der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvernichtungsmitteln ist nicht gestattet.

(7) Die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (8) Nicht zugelassen ist das Pflanzen großer Bäume (großer als 1,20 m) und Hecken (großer als 0,40 m). Bestehende Bepflanzung, die bereits diese Maße überschritten hat genießt Bestandsschutz. (9) Anstatt einer gartnerischen Gestaltung sind auch pflegearme Methoden, wie geschlossene Grabplatten oder Einfassungen mit Kieselauffüllung (ohne Einbringung einer wasserundurchlässigen Isolierung) erlaubt. Die restliche Grabstätte muss unkrautfrei gehalten werden.

§ 27 Gestaltung der Grabmale/Grabsteine

(1) Die Gräber bzw. Grabstätten sind spätestens nach Ablauf von 9 Monaten nach der Bestattung/Beisetzung durch Grabmale bzw. -tafeln zu kennzeichnen. Diese sind am Kopfende der Grabes bzw. Grabstätte aufzustellen bzw. abzulegen. (2) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung der Wurde des Ortes entsprechen. (3) Grabmale sollen aus Natur- oder Kunststein oder aus Holz sein. Das verwendete Material muss einwandfrei beschaffen, materialgerecht verarbeitet, wetterbeständig und bruchsicher sein. Scharfe Kanten, Ecken oder Spitzen, von denen Verletzungsgefahren ausgehen konnen, sind nicht zulässig. (4) Die Verwendung von aufdringlichen Farben sowie das Anbringen provokativer Zeichen oder Grabinschriften sind untersagt.

§ 28 Errichtung und Änderung von Grabmalen/Grabsteinen und Grabeinfassungen

(1) Grabmale sind bauliche Anlagen, die nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks in ihrer Sicherheit so aufzustellen sind, dass sie dauerhaft und standsicher sind und beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. (2) Grabmale dürfen nur von einer Fachkraft (in der Regel Bildhauer oder Steinmetz) oder einem anderen zu dieser Verrichtung befähigten Handwerksmeister errichtet, verändert oder wieder aufgestellt werden. (3) Wer ein Grabmal errichten, verändern oder nach einer Bestattung/Beisetzung wieder aufstellen will, braucht dazu die vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 29 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale/Grabsteine

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen so beschaffen sein, dass ein gefahrloses Pflegen der Gräber und Begehen der Gräber möglich ist. (2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind ständig verkehrssicher zu halten. Für jeder Schaden, der durch ein nicht verkehrssicheres Grabmal oder Grabzubehör entsteht, ist der Grabnutzungsberechtigte haftbar.

(3) Die Standsicherheit ist einmal jährlich nach der Frostperiode durch Rüttelprobe zu prufen. Die Prüfung ist Pflicht des Nutzungsberechtigten. Er hat unverzüglich Abhilfe zu schaffen, wenn die Verkehrssicherheit gefährdet ist. Die Stadt Kremmen besteht sich das Recht vor, die Standfestigkeit der Grabsteine zu überprüfen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Anzeichen von Zerstörung aufweisen, umlegen oder entfernen setzen, wenn die Verantwortlichen die Gefahr nicht selbst nach entsprechender Aufforderung beheben. Die entsprechenden Kosten werden den Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. (5) Ist die Anschrift des Nutzungsberechtigten nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt ein entsprechender Hinweis auf der Grabstände, der Dort 6 Wochen zu belassen ist.

§ 30 Entfernen von Grabmalen und Grabausstattungen

(1) Der Nutzungsberechtigte wird durch die Friedhofsverwaltung auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit hingewiesen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt ein Hinweis auf der Grabstände, der Dort 6 Wochen zu belassen ist. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabern, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnengrabstätten sowie nach Entziehung des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Grabmale, Grabausstattungen und sonstige baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von 6 Wochen zu entfernen. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, auf dessen Kosten die Grabstelle bzw. Grabstände zu beraumen, sowie Grabmal und Grabausstattung entsorgen zu halten. (4) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder die Grabausstattung zu verwalten bzw. aufzubewahren. (5) Nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit ist kein dem Grabstein und der Grabausstattung auch die Bepflanzung zu entfernen. Die Grabstände bzw. Grabstände ist ebenerdig der Friedhofsverwaltung zu übergeben. (6) Über die eventuelle Belassung von Hecken, Straucher oder Bäumen entscheidet die Friedhofsverwaltung auf Antrag.

§ 31 Vorzeitige Einebnung

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und Grabausstattungen)dürfen vor Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungsfrist nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle bzw. Grabstände entfern werden. (2) Bei Erteilung der Zustimmung zur vorzeitigen Einebnung durch die Friedhofsverwaltung erfolgt keine Rückerstattung bereits entrichteter Nutzungsgebühren. (3) Bei vorzeitiger Einebnung dar die Grabstelle nicht vor Ablauf von 20 Jahren nach einer Erdbestattung und 15 Jahre nach einer Urnenbeisetzung neu belegt werden. (4) Die Grabstelle ist bis dahin durch die Friedhofsverwaltung als Grünfläche zu belassen und zu pflegen.

§ 32 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstelle bzw. Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstelle bzw. Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstelle bzw. Grabstätte nach ihrem Ermessen auf Kosten des Nutzungsberechtigten herrichten halten. (2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt ein entsprechender Hinweis auf der Grabstände, der Dort 6 Wochen zu belassen ist. (3) Ist ein Nutzungsberechtigter nicht mehr zu ermitteln, wird die Grabstände vorzeitig eingeebnet und nach § 31 Abs. 4 verfahren.

VI. Schlussvorschriften

§ 33 Grabstellenverzeichnis

Die Friedhofsverwaltung führt ein Friedhofskataster.

§ 34 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 35 Haftung

(1) Die Stadt Kremmen haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Ebenso haftet die Stadt nicht für Schäden an Grabausstattungen beim Öffnen und Schließen von Gräbern. Sie übernimmt keine Obhuts- und Überwachungspflichten über Gräber und deren Zubehör.

§ 36 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Kremmen verwalteten Friedhöfe und deren Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zu entrichten.

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 betritt;
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält (§ 5 Abs. 1);
  1. 3. entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 3;
    • a) die Wege des Friedhofs mit Fahrzeugen einschl. Fahrrädern ohne Sondergenehmigung der Friedhofsverwaltung befährt,
    • b) auf dem Friedhof lärmt und spielt,
    • c) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste auf dem Friedhof anbietet,
    • d) auf dem Friedhof Druckschriften verteilt,
    • e) den Friedhof und seine Einrichtungen verunreinigt oder beschädigt, Grabstätten betritt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen betritt,
    • f) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen bzw. Gedenkfeiern Arbeiten ausführt,
    • g) ohne Auftrag des Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
    • h) auf dem Friedhof raucht bzw. Alkohol genießt,
    • i) auf dem Friedhof Tiere mit führt;
  2. 4. entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 5 Toten-Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt;
  3. 5. als Gewerbetreibender entgegen des Bestimmungen des § 6 ohne vorherige Genehmigung tätig wird, die Wege mit einem hierfür nicht geeigneten Fahrzeug befährt, außerhalb der festgelegten Zeiten ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung Arbeiten durchführt, durch sie oder ihre Bediensteten verursachte Schäden nicht beseitigt;
  4. 6. Umbettungen entgegen dem § 15 ohne vorherige Zustimmung vornimmt;
  5. 7. den Bestimmungen des § 26 bei der Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätte zuwiderhandelt;
  6. 8. die Grabstätte nicht entsprechend den Bestimmungen des § 27 kennzeichnet.
  7. 9. Grabmale ohne vorherige Zustimmung errichtet oder verändert (§ 28);
  8. 10. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 29);
  9. 11. Grabstätten nicht nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit beräumt (§ 30);
  10. 12. ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung Grabstätten vorzeitig beräumt oder einebnet (§ 31);
  11. 13. Grabstätten vernachlässigt (§ 32).

(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 € geahndet werden.

(3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. S. 604) in der z.Zt. gültigen Fassung.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister.

§ 38 Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kremmen, den 12.08.2013

Birgit Neumann-Hannebauer stellv. Bürgermeisterin

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Änderungssatzung zur Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Kremmen (2022)

Satzung zur Erhebung von Gebühren für die

Benutzung der Friedhöfe der Stadt Kremmen Auf Grundlage der §§ 3, 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Bran-denburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBI. I/07, 8. 286), zuletzt geändert durch

Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBI.I/22, [Nr. 18] S. 6), der §§ 1,2,4,5

und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBI. 1/04, [Nr. 8], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBI. 1/19, [Nr.36] und der Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Kremmen vom 08.08.2013 in der 1. Än-derungsfassung vom 18. Oktober 2018 hat die Stadtverordnetenversammlung in ih-rer Sitzung am 08.12.2022 folgende Änderung beschlossen:

Artikel 1

Die Bezeichnung dieser Satzung wird ergänzt. Die neue Bezeichnung lautet: Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Kremmen -FrdhGS-

Artikel 2

Der§ 4a wird neu eingefügt:

Die Gebühren für Leistungen laut§ 3 Abs. 1 lfd. Nr. 1.1.-1.5. und 1.7.-1.9. sowie die in diesem Zusammenhang weiteren Leistungen laut § 3 Abs. 2 und Abs. 3 sind um-satzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG.

Die Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 lfd. Nr. 1.6. sowie in diesem Zusammenhang weite-ren Leistungen laut § 3 Abs. 2 und Abs. 3 sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, sofern sie die in § 2 b UStG genannten Grenzen überschreiten. Die Umsatzsteuer wird auf die Gebührensätze aufgeschlagen.

Artikel 3

Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Kremmen, den 15.12.2022

~.~ Sebastian Busse Bürgermeister

Satzung zur 1. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Kremmen für die Friedhöfe der Stadt Kremmen

Auf der Grundlage der §§ 2, 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, Nr. 19) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 38]) in Verbindung mit § 49 a des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz- BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBl. I/01, Nr. 16, S 226) zuletzt geändert durch Artikel1 des Gesetzes von 18. Oktober 2018

I. Der § 1 wird wie folgt geändert:

Friedhof des OT Kremmen an der L170, im Gemeindeteil Orion

Der § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Reihengrabstellen mit Pflege durch die Stadt werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Der Seitenabstand zur benachbarten Grabstelle beträgt 1 m. Ein Nutzungsrecht wird nicht vergeben.

Der § 18 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

Die Gesamtfläche besteht aus Rasen, der von der Stadt Kremmen gepflegt wird. Eine Aufhügelung, Bepflanzung oder sonstige Gestaltung der Grabfläche sowie das Ablegen diverser Gegenstände ist nicht gestattet.

Der § 18 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

Das Niederlegen von Kränzen und Blumen ist nur im Zuge der Beisetzung gestattet und wird von der Stadt Kremmen nach einer angemessenen Frist (2-4 Wochen, je nach Zustand der abgelegten Gebinde) beräumt.

Der § 18 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

Die Gestaltung und Pflege wird von der Stadt Kremmen für die gesamte Dauer der Ruhezeit durchgeführt und ist im Voraus zu zahlen. Diese Gebühr ist in der entsprechenden Nutzungsgebühr enthalten.

Der § 18 Abs. 8 wird wie folgt geändert:

Die Angehörigen haben die Möglichkeit, eine Grabplatte aufzulegen, auf der der Name des Verstorbenen steht. Die Grabplatte hat die Maße 400 mm x 600 mm und ist ebenerdig mit der Grasnarbe bzw. leicht angeschrägt unterhalb des Grabes am Wegrand aufzulegen.

Weiterhin haben die Angehörigen die Möglichkeit einen kleinen Blumenstrauß zwischen Grabplatte und Gehwegrand abzulegen bzw. in einer kleinen Steckvase aufzustellen.

II. Der § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Reihengrabstellen für Urnenbeisetzungen mit Pflege durch die Stadt werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Der Seitenabstand zur benachbarten Grabstelle beträgt 1 m. Ein Nutzungsrecht wird nicht vergeben.

Der § 21 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

In den Reihengrabstellen für Urnenbeisetzungen, die durch die Stadt Kremmen gepflegt werden, kann innerhalb der ersten 5 Jahre der bestehenden Ruhefrist und unter Einhaltung der vom Gesetzgeber geforderten Ruhefrist eine 2. Urne beigesetzt werden. Die 2. Urne ist dann oberhalb rechts leicht versetzt der bereits beigesetzten Urne beizusetzen.

Der § 21 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

Die Gesamtfläche besteht aus Rasen, der von der Stadt Kremmen gepflegt wird. Eine Bepflanzung oder sonstige Gestaltung der Grabfläche sowie das Ablegen diverser Gegenstände ist nicht gestattet.

Der § 21 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

Das Niederlegen von Kränzen und Blumen ist nur im Zuge der Beisetzung gestattet und wird von der Stadt Kremmen nach einer angemessenen Frist (2-4 Wochen, je nach Zustand der abgelegten Gebinde) beräumt.

Der § 21 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

Die Gestaltung und Pflege wird von der Stadt Kremmen für die gesamte Dauer der Ruhezeit durchgeführt und ist im Voraus zu zahlen. Diese Gebühr ist in der entsprechenden Nutzungsgebühr enthalten.

Der § 21 Abs. 7 wird wie folgt eingefügt:

Die Angehörigen haben die Möglichkeit, eine Grabplatte aufzulegen, auf der der Name des Verstorbenen steht. Die Grabplatte hat die Maße 200 mm x 400 mm und ist ebenerdig mit der Grasnarbe bzw. leicht angeschrägt unterhalb des Grabes am Wegrand aufzulegen.

Weiterhin haben die Angehörigen die Möglichkeit einen kleinen Blumenstrauß zwischen Grabplatte und Gehwegrand abzulegen bzw. in einer kleinen Steckvase aufzustellen.

III. Der § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Die Beisetzung der Urnen in der Urnengemeinschaftsanlage erfolgt anonym im Anschluss der Trauerfeier.

IV. Alle anderen Paragrafen behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

V. Die Satzung zur 1. Änderung der Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Kremmen tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kremmen, den

Busse Bürgermeister

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🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Kremmen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Kremmen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 16xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Kremmen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Kremmen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 50 € (Urne) bzw. 200 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Kremmen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 16xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Kremmen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €