Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 14.06.2022
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.037,00 € Erdreihengrabstätte für die Nutzungsdauer von 25 Jahren |
| Sargwahlgrab | 1.296,00 € Erdwahlgrabstätte einstellig für 30 Jahre (zweistellig: 1.894,00 €) |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten |
| Urnenwahlgrab | 839,00 € Urnenvahlgrabstätte vierstellig für die Nutzungsdauer von 25 Jahren |
| Urnengrab anonym | 860,00 € Grabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage für 20 Jahre (teilanonym, zzgl. 15,00 € für Namensangabe) |
| Baumbestattung | 854,00 € Baumgrabstätte für die Nutzungsdauer von 20 Jahren |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 1.285,00 € / 289,00 € Separate Gebühren für Bestattung eines Sarges bzw. einer Urne |
| Trauerhalle / Halle | 180,00 € Nutzung der Trauerhalle für Trauerfeier |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
ORTSRECHT
in Glienicke/Nordbahn
Friedhofsgebührensatzung
der Gemeinde Glienicke/Nordbahn

Nichtamtliche Lesefassung
Stand vom 14.06.2022
(Einbezogen ist die ursprüngliche Satzung vom 11.02.2014 und
- 1. Änderungssatzung vom 13.02.2018 sowie die 2. Änderungssatzung vom 14.06.2022)
Bei Fragen und Hinweisen ist der zuständige Fachbereich der Gemeindeverwaltung:
Fachbereich III, Hauptstraße 19, 16548 Glienicke/Nordbahn, Frau Ridder, Telefon: 033056-69 232, E-Mail: [email protected] oder Frau Groneberg, Telefon: 033056-69 225, E-Mail: [email protected]
2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Glienicke/Nordbahn
Auf Grundlage der §§ 3, 28 Abs.2 Nr. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286) in der jeweils gültigen Fassung, des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 7.11.2001 (GVBl. I S. 226) in der jeweils gültigen Fassung und §§ 2, 6 Kommunalabgaben-gesetz für das Land Brandenburg (KAG) vom 31.03 2004 (GVBl. I S. 174) in der jeweils gültigen Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Glienicke/Nordbahn in ihrer Sitzung am 24.05.2022 zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Glienicke/Nordbahn, beschlossen am 11.02.2014 und rückwirkend in Kraft getreten am 24.11.2012, die folgende 2. Änderungssatzung der Gemeinde Glienicke/Nordbahn beschlossen:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Gemeinde Glienicke/Nordbahn betreibt den kommunalen Friedhof, Am Erlengrund, als öffentliche Einrichtung. (2) Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Friedhöfe erhebt die Gemeinde Glienicke/Nordbahn nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer Leistungen nach § 3 beantragt. (2) Einschränkend zu Abs. 1 ist für nachfolgende Leistungen zur Antragstellung nur berechtigt:
- der Bestattungspflichtige nach § 7 Abs. 2 der Friedhofssatzung für den Erwerb von Nutzungsrechten
- der jeweilige Nutzungsberechtigte für die Verlängerung der Nutzungsdauer sowie für Leistungen nach § 3 Nr. 2, Nr. 4 bis Nr. 5.
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§ 3 Leistungen, Gebührensätze, Gebührenmaßstäbe
Für folgende Leistungen werden Benutzungsgebühren erhoben:
1. Erwerb von Nutzungsrechten
##### 1.1. Erdgrabstätten
| a) Erdreihengrabstätte für die Nutzungsdauer von 25 Jahren | 1.037,00 € |
|---|---|
| b) Erdwahlgrabstätte einstellig für die Nutzungsdauer von 30 Jahren | 1.296,00 € |
| c) Erdwahlgrabstätte zweistellig für die Nutzungsdauer von 30 Jahren | 1.894,00 € |
| d) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte einstellig pro Jahr | 43,00 € |
| e) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte zweistellig pro Jahr | 63,00 € |
| f) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte dreistellig pro Jahr | 83,00 € |
##### 1.2 Urnengrabstätten
| a) Urnenwahlgrabstätte vierstellig für die Nutzungsdauer von 25 Jahren | 839,00 € |
|---|---|
| b) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnenwahlgrabstätte vierstellig pro Jahr | 33,00 € |
| c) Baumgrabstätte für die Nutzungsdauer von 20 Jahren | 854,00 € |
| d) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Baumgrabstätte pro Jahr | 42,00 € |
##### 1.3 Urnen-/ Erdgemeinschaftsanlage
| a) Grabstätte in der Erdgemeinschaftsanlage für eine Nutzungsdauer von 25 Jahren | 1.037,00 € |
|---|---|
| b) Zusatzgebühr für Namensangabe bei teilanonymer Erdgrabstätte | 15,00 € |
| c) Grabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren | 860,00 € |
| d) Zusatzgebühr für Namensangabe bei teilanonymer Urnengrabstätte | 15,00 € |
| e) Rasengrabstätten für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren | 880,00 € |
2. Bestattungen, Ausbettungen
| a) Bestattung eines Sarges | 1.285,00 € |
|---|---|
| b) Bestattung einer Urne | 289,00 € |
| c) Ausbettung einer Leiche aus einer Wahlgrabstätte | 696,00 € |
| d) Ausbetten einer Urne aus einer Wahlgrabstätte | 77,00 € |
3. Trauerhalle
| Nutzung der Trauerhalle für Trauerfeier | 180,00 € |
|---|
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4. Abräumungen von Gräbern
a) Abräumung eines Erdgrabes je Stelle 160,00 €
b) Abräumung einer Urnenwahlgrabstätte 160,00 €
5. sonstige Leistungen
a) Bearbeitung einer Genehmigung für die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen 28,00 €
b) Genehmigung der Ausgrabung einer Urne 115,00 €
c) Genehmigung der Ausgrabung einer Leiche 115,00 €
d) Versand einer Urne 28,00 €
e) Anforderung einer Urne 28,00 €
§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht in den Fällen
- § 3 Pkt. 1 für den Neuerwerb von Nutzungsrechten mit der erfolgten Bestattung, für die Verlängerung von Nutzungsrechten mit der Erteilung der Verlängerung,
- § 3 Pkt. 2,3, 4 und 5 mit der Erbringung der Leistung.
(2) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Glienicke/Nordbahn, 15.06.2022
Dr. Hans G. Oberlack Bürgermeister
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
ORTSRECHT
in Glienicke/Nordbahn
Friedhofssatzung
der Gemeinde Glienicke/Nordbahn

Nichtamtliche Lesefassung
Stand vom 14.06.2022
(Einbezogen ist die ursprüngliche Satzung vom 24.11.2012 und
- 1. Änderungssatzung vom 13.02.2018 sowie die 2. Änderungssatzung vom 14.06.2022)
Bei Fragen und Hinweisen ist der zuständige Fachbereich der Gemeindeverwaltung:
Fachbereich III, Hauptstraße 19, 16548 Glienicke/Nordbahn, Frau Ridder , Telefon: 033056-69 232, E-Mail: [email protected] oder Frau Groneberg, Telefon: 033056-69 225, E-Mail: [email protected]
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2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung
der Gemeinde Glienicke/Nordbahn
Auf Grundlage der §§ 3, 28 Abs. 2 Nr. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286) in der jeweils gültigen Fassung und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 7.11.2001 (GVBl. I S. 226) in der jeweils gültigen Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Glienicke/Nordbahn in ihrer Sitzung am 24.05.2022 zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Glienicke/Nordbahn, beschlossen am 14.11.2012 und in Kraft getreten am 24.11.2012, die folgende 2. Änderungssatzung der Gemeinde Glienicke/Nordbahn beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den in der Gemeinde Glienicke/Nordbahn gelegenen und von ihr verwalteten kommunalen Friedhof, Am Erlengrund.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Der Friedhof ist ein Ort der würdigen Bestattung und des ehrenden Gedenkens Verstorbener. (2) Der Friedhof dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren,
b) frühere Einwohner Gemeinde waren, diese jedoch aus Alters- oder Pflegegründen verlassen haben,
c) ein besonderes Recht auf Nutzung einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung sonstiger in der Gemeinde verstorbener oder tot aufgefundener Personen wird zugelassen, wenn hierzu die Festlegungen des § 27 Abs. 2 Pkt. 1 bis 4 BbgBestG zutreffen. (3) Die Bestattung anderer Verstorbener bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Zulassung zur Bestattung besteht in diesen Fällen nicht. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Hinterbliebenen Einwohner der Gemeinde sind.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem im öffentlichen Interesse liegenden Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Aufhebung) zugeführt werden. Als Gründe gelten auch Umgestaltungsmaßnahmen auf den Friedhöfen und bauliche Veränderungen.
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(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung oder Aufhebung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergrabstätten) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die rechtliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. Im Falle der beantragten Umbettung sind die in den Grabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit auf Kosten der Gemeinde in andere entsprechende Grabstätten umzubetten. Die Ersatzgrabstätten sind von der Gemeinde kostenfrei in ähnlicher Weise wie die entwidmeten Grabstätten herzurichten. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht und dem Nutzungsberechtigten mitgeteilt. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Eine Aufhebung darf nur aus einem zwingenden öffentlichen Interesse vorgenommen werden. Die Anlage öffentlicher Grünflächen rechtfertigt eine Entwidmung in der Regel nicht. (4) Jede Schließung oder Aufhebung ist mindestens 6 Monate vorher öffentlich bekannt zu geben. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist verkürzt werden. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstelle erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der Aufenthalt auf dem Friedhof ist nur zu den folgenden Besuchszeiten erlaubt: – vom 1. Mai bis 31. August von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr, – vom 1. September bis 30. April von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) das Mitbringen von Tieren, Ausnahme ist das Führen von Hunden an der Leine,
b) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, mit Ausnahme von Kinderwagen, Wagen für Körperbehinderte, Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von Gewerbetreibenden sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
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c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
d) Druckschriften zu verteilen. ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Beisetzung störende Arbeiten zu verrichten,
g) ohne Auftrag des Nutzungsberechtigten Grabstätten gewerbsmäßig zu fotografieren,
h) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulagern. Grünabfälle und Restmüll müssen in den dafür vorgesehenen Gefäßen getrennt entsorgt werden.
i) zu rauchen und alkoholische Getränke zu konsumieren,
j) zu lärmen und zu spielen. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind mindestens vier Werktage vorher anzumelden. (5) Das Betreten des Friedhofes bei Schnee, Eis und Sturm erfolgt auf eigene Gefahr.
§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige auf den Friedhöfen gewerbsmäßig tätige Personen haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden müssen für ihre Tätigkeiten in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sein und einen für die Ausführung ihrer Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen. (2) Gewerbliche Arbeiten dürfen werktags nur in der Zeit von 7.00 Uhr - 17.00 Uhr und am Sonnabend zwischen 7.00 Uhr und 13.00 Uhr ausgeführt werden. Die Arbeiten sind bis zu diesen Zeiten abzuschließen, die Arbeitsstelle aufzuräumen und zu reinigen. Die Durchführung aller Arbeiten hat zügig zu erfolgen und darf nicht zu Behinderungen führen. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die darauf gestützten Anordnungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Beantragung und Bestattungspflicht
(1) Jede auf dem Friedhof vorzunehmende Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Verantwortlich hierfür ist der Bestattungspflichtige. Dem Antrag ist der standesamtliche Bestattungsschein, bei Urnenbeisetzungen die Einäscherungsbescheinigung beizufügen.
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(2) Bestattungspflichtige sind:
a) die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge
- 1. der Ehegatte,
- 2. die Kinder,
- 3. die Eltern,
- 4. die Geschwister,
- 5. die Enkelkinder,
- 6. die Großeltern,
- 7. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Kommt für die Bestattungspflicht ein Paar (Nummer 3) oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 2 und 4 bis 6) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor.
b) die Person oder Einrichtung, wenn der Verstorbene diese bereits zu Lebzeiten mit der Bestattung beauftragt hat. Diese Beauftragten gehen den Personen nach a) vor.
c) Personen, die freiwillig, wenn Bestattungspflichtige nach a) oder b) nicht vorhanden oder zu ermitteln sind, die Bestattungspflicht übernehmen,
d) derjenige, der in den Fällen des § 20 Abs. 2 und 3 BbgBestG für die Bestattung zu sorgen hat.
(3) Mit der Beantragung ist ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte nach § 12 zu erwerben. Wird eine Bestattung in einer bereits erworbenen Grabstätte beantragt, bei der nach den Festlegungen dieser Satzung eine weitere Bestattung möglich ist, so ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und ggf. der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Bestattungen finden frühestens zwei Werktage nach der Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung statt.
(5) Erdbestattungen sind frühestens 48 Stunden und nicht später als 10 Tage nach Feststellung des Todes durchzuführen. Wenn nicht anders vereinbart, werden die bis dahin nicht beigesetzten Leichen auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Erdreihengrabstätte bestattet. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall die Frist verlängern, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen oder die Frist aus Gründen der Hygiene verkürzen. Satz 1 gilt nicht für die in § 6 Abs. 3 BbgBestG genannten Todesfälle.
(6) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach dem Eintreffen der Urne beigesetzt werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt.
§ 8
Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
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(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Urnen und Überurnen dürfen nicht aus Metall, Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
§ 9
Trauerfeiern und Abschiednahme am offenen Sarg
(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle und/oder an der Grabstätte durchgeführt werden. (2) Die Särge werden spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung in einem separaten Raum sehen. Ausnahmen hiervon sind zulässig und bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (3) Die Gemeinde ist berechtigt, die Öffnung des Sarges zu untersagen, wenn der Zustand der Leiche eine Öffnung nicht zulässt. Sie ist dazu verpflichtet, wenn eine meldepflichtige Krankheit oder Infizierung mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger vorliegt oder dies vom Amtsarzt angeordnet wurde.
§ 10
Bestattungen
(1) Grabstätten werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung dieser Tätigkeiten in besonderer Weise besteht nicht. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,9 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,5 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,3 m starke Erdwände getrennt sein. (3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,3 m unter der Sohle des neuen Grabes zu verlegen. (4) Der Nutzungsberechtigte hat sein Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 11
Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre, die für Urnenbestattungen 20 Jahre.
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§ 12
Nutzungsrechte
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nur bei Eintritt eines Sterbefalls vergeben. Dem Erwerber des Nutzungsrechts wird, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, eine Grabnutzungsurkunde ausgehändigt. (3) Die Mindestnutzungsdauer einer Grabstätte wird von den Ruhezeiten bestimmt. Darüber hinaus ist die Nutzungsdauer entsprechend den Festlegungen dieser Satzung von der Grabstättenart abhängig. (4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (5) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Damit endet die Nutzungsdauer. Ein Verzicht ist durch schriftliche Erklärung nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Geldleistungen besteht nicht. (6) Das Nutzungsrecht endet mit dem Ablauf der Nutzungsdauer. (7) Hinsichtlich der Errichtung, Änderung oder Entfernung der Grabmale sind die Festlegungen dieser Satzung einzuhalten. (8) Der Erwerber soll bereits beim Erwerb des Nutzungsrechtes seinen Rechtsnachfolger bestimmen und diesem das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Die Übertragung kann nur auf eine Person erfolgen und ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Unterbleibt eine entsprechende Vereinbarung und wird auch sonst keine wirksame Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über, wenn diese zustimmen. Das Nutzungsrecht wird dann entsprechend der im § 7 Abs. 2 a aufgeführten Reihenfolge übertragen. Der Besitzer der Grabnutzungsurkunde gilt im Zweifelsfalle gegenüber der Gemeinde als verfügungsberechtigt. (9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.
§ 13
Umbettungen, Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. (3) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Störung der Totenruhe rechtfertigt, erteilt werden. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. (4) Ausgrabungen oder Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.
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(5) Umbettungen werden durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von dieser Beauftragten durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Bei Leichen wird durch das Friedhofspersonal das Grab bis zur Sargoberkante geöffnet und nach der Ausbettung wieder verfüllt. Für alle anderen für die Ausbettung notwendigen Tätigkeiten hat der Nutzungsberechtigte einen hierfür sachkundigen Gewerbetreibenden zu beauftragen. (6) Ausgrabungen werden nicht zugelassen, wenn dadurch die Totenruhe in anderen Grabstätten gestört wird. (7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. (8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 14
Arten der Grabstätten
Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Erdreihengrabstätten,
b) Erdwahlgrabstätten,
c) Urnenwahlgrabstätten,
d) Erdwahlgrabstätte zweistellig für Erd- und Urnenbestattung
e) Erdgemeinschaftsanlage,
f) Urnengemeinschaftsanlagen,
g) Ehrengrabstätten
h) Rasengrabstätten
i) Baumgrabstätten.
§ 15
Erdreihengrabstätten
(1) Erdreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden. Verlängerungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Die Nutzungsdauer beträgt 25 Jahre. (3) In jeder Grabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, einen Erwachsenen gleichzeitig mit seinem nicht über ein Jahr alten engeren Verwandten in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren gleichzeitig in einem Sarg bestattet werden.
§ 16
Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. Die Lage der zugeteilten Wahlgrabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen, ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.
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(2) Die Nutzungsdauer beträgt 30 Jahre. (3) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur ein Sarg bestattet werden. Die Festlegungen des § 15 Abs. 3 können angewendet werden. Zusätzlich kann ein weiteres Grab für eine Urne eingerichtet werden. Dieses muss im oberen Bereich der Grabstelle und außerhalb des Grabes für die Erdbestattung liegen. (4) Eine weitere Bestattung kann nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer an der gesamten Grabstätte kann auf Antrag verlängert werden. (5) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden.
§ 17
Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten. Sie werden als vierstellige Grabstätten vergeben. In einer Grabstelle darf nur eine Urne bestattet werden. Die Lage der zugeteilten Wahlgrabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen, ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. (2) Die Nutzungsdauer beträgt 25 Jahre. (3) Eine weitere Beisetzung kann nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer kann auf Antrag verlängert werden. (4) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden.
§ 17a
Erdwahlgrabstätte zweistellig für Erd- und Urnenbestattung
(1) In einem Erdwahlgrab zweistellig für Erd- und Urnenbestattung darf auf jeder Seite grundsätzlich nur ein Sarg bestattet werden. Auf Antrag darf eine Seite der Grabstätte mit Urnen belegt werden. Erfolgt keine weitere Erdbeisetzung kann die Grabstätte auf einer Seite mit bis zu vier Urnen belegt werden. (2) Die Nutzungsdauer beträgt 30 Jahre. (3) Eine weitere Bestattung kann nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer an der gesamten Grabstätte kann auf Antrag verlängert werden. (4) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden.
§ 17b
Erdgemeinschaftsanlage
(1) Erdgemeinschaftsanlagen sind einstellige Erdgrabstätten. Die Bestattung erfolgt ohne Kennzeichnung des Ortes der Grabstätte innerhalb des Grabfeldes. Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass keine Grabnutzungsurkunde ausgehändigt wird und die Anlage und Pflege der Gemeinschaftsanlage ausschließlich der Friedhofsverwaltung obliegt. Verlängerungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte sind nicht möglich.
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(2) Die Grabstätten werden als anonyme oder teilanonyme Grabstätten vergeben. Bei anonymen Grabstätten erfolgt keine Kennzeichnung am Grabfeld. Bei teilanonymen Grabstätten erfolgt die namentliche Anführung der Bestatteten eines Kalenderjahres auf einer Jahrestafel an der für diesen Zweck vorgesehenen Stelle der Grabanlage. (3) Die Nutzungsdauer beträgt 25 Jahre.
§ 18
Urnengemeinschaftsanlagen
(1) Urnengemeinschaftsanlagen sind einstellige Aschengrabstätten. Die Bestattung erfolgt ohne Kennzeichnung des Ortes der Grabstätte innerhalb des Grabfeldes. Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass keine Grabnutzungsurkunde ausgehändigt wird und die Anlage und Pflege der Gemeinschaftsanlage ausschließlich der Friedhofsverwaltung obliegt. Verlängerungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte sind nicht möglich. (2) Die Grabstätten werden als anonyme oder teilanonyme Grabstätten vergeben. Bei anonymen Grabstätten erfolgt keine Kennzeichnung am Grabfeld. Bei teilanonymen Grabstätten erfolgt die namentliche Anführung der Bestatteten eines Kalenderjahres auf einer Jahrestafel an der für diesen Zweck vorgesehenen Stelle der Grabanlage. (3) Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre.
§ 19
Ehrengrabstätten
Die örtliche Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde.
§ 19a
Rasengrabstätten
(1) Rasengrabstätten (Rasengräber) sind eine Alternative zur anonymen Beisetzung. Sie sind einstellige Aschengrabstätten und dienen der Bestattung von nur einer Urne. (2) Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre. (3) Ein Rasengrab hat die Größe von 50 cm x 50 cm, die der Reihe nach vergeben werden. Die Lage der zugeteilten Rasengrabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen, ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht. (4) Ein Rasengrab erhält ein ebenerdig, flachliegendes Grabmal mit den Maßen 40 cm x 40 cm x 6 cm („Kissenstein“), die die gemäß § 7 Bestattungspflichtigen dauerhaft gravieren und fachgerecht durch einen Steinmetz auf der Rasengrabstelle bündig mit der Oberfläche verlegen lassen. Die Beschriftung soll mindesten den Vor- und Zunamen sowie das Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen enthalten. Die Gestaltung des Schriftzugs ist in seiner Schriftart und Schriftgröße frei wählbar. Die Beauftragung der entsprechenden Arbeiten muss innerhalb von drei Monaten nach der Beisetzung erfolgen. Die Bestattungspflichtigen sind nicht berechtigt, das Grabmal oder die Grabstätte abweichend von den Festlegungen der Friedhofsverwaltung zu gestalten oder zu verändern. Dies gilt für die gesamte Liegezeit. Die Kosten für das Grabmal trägt der Bestattungspflichtige.
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(5) Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass keine Grabnutzungsurkunde ausgehändigt wird und die Anlage und Pflege der Rasengrabstätte ausschließlich der Friedhofsverwaltung obliegt. Eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Rasengrabstätte ist nicht möglich. Aufgelegter Grabschmuck wird nach drei Wochen, spätestens vor anstehenden Pflegearbeiten (Rasenmähen, etc.) von der Friedhofsverwaltung entsorgt. Es wird eine einmalige Gebühr, die den Graberwerb, das Anlegen der Grabstätte, die Beantragung des Grabmals und die Unterhaltung der Ruhestätte für die Dauer der Ruhezeit enthält, erhoben.
§ 19b
Baumgrabstätten
(1) Baumgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen an schon bestehenden oder neu gepflanzten Gehölzen, an denen Nutzungsrechte für Wahlgräber vergeben werden. (2) Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre. (3) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden. (4) Die Beisetzung einer Urne findet im Wurzelbereich des Baumes statt. Die Urnengruft wird zur Schonung des Wurzelbereiches in einem angemessenen Abstand von ca. 1,00 m – 1,50 m vom Stammbereich des Gehölzes geöffnet. Für diese Beisetzungsform sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen zugelassen (ohne Schmuckurne). (5) Pflegemaßnahmen durch die Nutzungsberechtigten sind nicht möglich. (6) Die Belegung der ausgewählten Bäume erfolgt in Absprache mit der Friedhofsverwaltung. (7) Wird ein Baum aus Sicherheitsgründen gefällt oder ist durch Windbruch bzw. Krankheit abgängig, wird in unmittelbarer Nähe nach Maßgabe der Gemeinde ein neues Gehölz gepflanzt. (8) Die Gemeindeverwaltung unterhält den Baumbestand hinsichtlich seiner Vitalität. Darüber hinaus können keine Ersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Grabstätten sind im alten Baumbestand des Friedhofs eingebunden. Die Grabstätten sind dem natürlichen Waldbild entsprechend ohne Bepflanzung und ohne Grababgrenzung zu nutzen. (9) Die Baumgrabstätten werden als anonyme oder teilanonyme Grabstätten vergeben. Bei anonymen Grabstätten erfolgt keine Kennzeichnung an der Grabstelle. Bei teilanonymen Grabstätten werden die Daten des Verstorbenen auf eine Metallplatte geprägt, welche am Baum befestigt wird. (10) Das Ablegen von Blumen, Gebinden usw. ist grundsätzlich nur am Tag der Beisetzung zulässig. Danach ist das Ablegen von Blumen, Gebinden usw. nicht mehr gestattet.
§ 20
Grabstätten in Abteilungen mit allgemeinen und mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Auf dem Friedhof werden Grabfelder für Grabstätten mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften angelegt. Mit Ausnahme der Grabstätten im Grabfeld L Reihe 1-2 unterliegen alle anderen Grabstätten besonderen Gestaltungsvorschriften.
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*Hinweis: Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Bestattungspflichtige, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. In die Entscheidung ist die geplante Gestaltung der Grabstätte einzubeziehen. Die Entscheidung für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften beinhaltet die Verpflichtung, die eingeschränkten Gestaltungsmöglichkeiten entsprechend dieser Satzung einzuhalten. So ist z.B. die bauliche Einfassung einer Grabstätte nur in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugelassen.*
§ 21
Gestaltung, Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten
(1) Die Gemeinde legt Reihen- und Wahlgrabstätten mit folgenden Abmessungen an- - Erdreihengrabstätte 2,2 m x 1,0 m
- - Erdwahlgrabstätte einstellig 2,5 m x 1,0 m
- - Erdwahlgrabstätte zweistellig 2,5 m x 2,4 m
- - Urnenwahlgrabstätte 0,9 m x 0,9 m
- vierstellig(2) Grabstätten sind spätestens 6 Monate nach Beisetzung würdig herzurichten.(3) Für die individuelle Ausgestaltung der Grabstätten gelten folgende Grundsätze:- - Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt. Sie ist dauernd instand zu halten, dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
- - Für die Herrichtung und Unterhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verantwortlichkeit erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Zur Unterhaltung der Ruhestätte gehört die Entfernung der Wintereindeckung bis zum 15.04. im Frühjahr des Folgejahres, die Gewährleistung der Standsicherheit des Grabmals, das regelmäßige Säubern von Unkraut, Pflanzen in Ihrer Wuchshöhe entsprechend den Gestaltungsvorschriften zu kürzen und das Laub von den Gräbern bis zum Totensonntag zu beseitigen
- - Auf den Pflanzflächen der Grabstätten dürfen keine Gewächse verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten, Friedhofsanlagen oder andere Einrichtungen beeinträchtigen. Für die Bepflanzung sind nur niedrig bleibende Pflanzen bis zu einer maximalen Endwuchshöhe von 0,5 m zu verwenden.
- - Der Schnitt oder die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten ausgeführt.
- - Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Unkrautbekämpfungsmitteln ist untersagt.
- - Die Einfassung von Grabstätten mit Kies, Splitt, Gehwegplatten oder ähnlichen Materialien ist nicht zulässig.
- - Die Verwendung von biologisch nicht abbaubaren sowie nicht kompostierbaren Materialien ist mit Ausnahme für den zeitweiligen Blumenschmuck (Vasen, Schalen) nicht zulässig.
- - Sitzgelegenheiten werden nach den Erfordernissen von der Friedhofsverwaltung aufgestellt.
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(4) Auf der Gemeinschaftsanlage dürfen Blumen und Kränze nur an den vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Friedhofsverwaltung ist ansonsten berechtigt, abgelegte Blumen, Kränze oder andere Gegenstände jederzeit zu entfernen und zu entsorgen. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 22
Vernachlässigung von Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb eines Monats in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von drei Monaten angebracht wird. (2) Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, kann die Gemeinde
a) die Genehmigung zum Errichten des Grabmals widerrufen. In dem Widerrufsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen binnen drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Widerrufbescheides zu entfernen. Anderenfalls kann die Friedhofsverwaltung die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entfernen lassen. Für den Verbleib des Grabmals und die sonstigen baulichen Anlagen gelten die Festlegungen nach § 27 Abs. 2.
b) die Grabstätte einebnen und einsäen.
V. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 23
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der Genehmigung der Gemeinde. (2) Den Anträgen sind die zur Prüfung der Entwürfe notwendigen Zeichnungen und Unterlagen beizufügen, insbesondere durch Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Ansicht in aussagefähigem Maßstab, Angaben über den Werkstoff, die Bearbeitung, Inhalt, Form und Anordnung der Schrift oder sonstiger Zeichen sowie über die Fundamentierung. (3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden sind. (4) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal oder entsprechen die sonstigen baulichen Anlagen nicht der genehmigten Zeichnung oder den genehmigten Angaben oder wurden diese ohne Genehmigung verändert, so müssen diese Anlagen innerhalb eines Monats nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten entfernt oder so verändert werden, dass diese mit den genehmigten Festlegungen übereinstimmen. Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet wurden, sind innerhalb eines Monats nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten in gleicher Weise zu entfernen. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage
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entfernen lassen. Für den Verbleib des Grabmals und die sonstigen baulichen Anlagen gelten die Festlegungen nach § 27 Abs. 2.
(5) Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Holztafeln bis zu einer Größe von 0,15 m x 0,30 m und Holzkreuze zulässig.
§ 24
Errichtung, Fundamentierung und Unterhaltung der Grabmale
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe nach allgemein anerkannten Regeln des Handwerks dauerhaft gegründet und so befestigt sein, dass es dauerhaft und standsicher ist und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken kann. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Grabmale müssen hinsichtlich ihrer Oberflächenbeschaffenheit verkehrssicher sein, insbesondere dürfen von ihnen keine Gefahren zur Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen ausgehen. (3) Die Standfestigkeit der Grabmale wird durch die Friedhofsverwaltung mindestens einmal jährlich durch eine Druckprobe überprüft. (4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung Sicherungsmaßnahmen veranlassen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, die Genehmigung zum Errichten des Grabmals zu widerrufen und das Grabmal oder Teile davon entfernen zu lassen. Für den Verbleib des Grabmals und die sonstigen baulichen Anlagen gelten die Festlegungen nach § 27 Abs. 2. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Die mit einem Aufkleber versehenen Grabmale sind in ihrer Standfestigkeit bis zum 31. 05. des betreffenden Jahres durch die Nutzungsberechtigten der Grabstätten wieder herzustellen. (5) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
§ 25
Allgemeine Gestaltungsvorschriften der Grabmale
Es gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Sie müssen der Würde des Ortes und der Pietät entsprechen. Unzulässig sind Inschriften auf Grabmälern, die der Würde des Friedhofes nicht entsprechen oder mit den Grundsätzen der Verfassung nicht vereinbar sind. (2) Die Tiefe und Breite des Grabmales muss in Relation zur Größe und Lage der Grabstätte stehen. Die Grabmale und die Grabeinfassungen sollen fluchtgerecht aufgestellt werden. Die Breite des Grabmals darf die Breite der Grabstätte nach § 21 Abs. 1 nicht überschreiten.
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(3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. (4) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. (5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, bei Grabmalen möglichst seitlich, angebracht werden. (6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Die Abmessungen richten sich nach den Grabgrößen. Davon ausgenommen sind die liegenden Grabmale der Rasengrabstätten. Diese sollen ein einheitliches Bild abgeben. Für Rasengrabstätten gilt § 19 a Abs. 4. (7) Bänke, Stühle, auch sog. Pilze dürfen nicht aufgestellt werden. (8) Die Einfassungen sind, soweit sie nach den Bestimmungen dieser Satzung zulässig sind, nach Beschaffenheit und Farbe auf das Grabmal abzustimmen. Die Größe der Einfassung richtet sich nach den Grabgrößen und Abmessungen der Grabstätten nach § 21 Abs. 1.
§ 26
Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Höhe der Grabmale inklusive des Sockels dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
| - Erdreihengrabstätte | 1,1 m |
|---|---|
| - Erdwahlgrabstätte einstellig: | 1,1 m |
| - Erdwahlgrabstätte ab zweistellig: | 1,2 m |
| - Urnenwahlgrabstätte vierstellig: | 0,9 m |
Die Breite des Grabmals soll bei zwei- oder mehrstelligen Erdwahlgrabstätten max. 70% der Breite der Grabstätte betragen.
(2) Grababdeckungen, die mehr als 50 % der Grabfläche betragen, sind nicht gestattet. (3) Liegende Grabmale sollen eine Größe von 0,5 x 0,5 m nicht überschreiten. Davon ausgenommen sind die liegenden Grabmale der Rasengrabstätten. Für sie gilt § 19 a Abs. 4. (4) Grabeinfassungen sind nur aus Pflanzen zulässig. (5) Nicht zugelassen sind nachfolgende Formen und Bearbeitungen der Grabmäler:
a) Krippen und sonstige An- und Aufsätze an Grabmälern
b) Grabkreuze aus Birkenstämmen oder anderen Rundhölzern
c) Ölfarbanstrich von Holz- und Steingrabmälern
d) Schriftzeichen aus farbiger Plastik oder farbigem Glas, eloxiertem Aluminium
e) Gebilde aus Baumrinde, Gips, Kork, Aluminium, Porzellan, Emaille, Glas, Blech sowie Tropfsteine, nachgeahmte Baumstämme, Felsgrotten und fabrikmäßig hergestellte Massenerzeugnisse. (6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 5 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen.
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§ 27
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Nutzungsdauer dürfen nur Grabmale mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungsdauer sind die Grabmale innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Nutzungsdauer wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Nutzungsberechtigte das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VI. Schlussvorschriften
§ 28
Alte Rechte
Bei den Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben wurden, richten sich die Ruhezeiten und Gestaltung nach bisherigen Vorschriften.
§ 29
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 30
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt.
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht anzeigt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Grabstätten entgegen § 10 Abs. 1 nicht vom Friedhofspersonal bzw. nicht durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausheben, öffnen oder schließen lässt,
- 6. Umbettungen oder Ausgrabungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 13),
- 7. entgegen § 21 Abs.3 Grabstätten in unzulässigerweise bepflanzt, Pflanzenschutzmittel und Unkrautbekämpfungsmittel einsetzt, die Grabstätte mit Kies, Splitt, Gehwegplatten oder ähnlichen Materialien einfasst,
- 8. Grabstätten vernachlässigt (§ 22),
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- 9. Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Genehmigung oder nicht entsprechend der Genehmigung errichtet oder verändert (§ 23 Abs. 1 und 4),
- 10. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 24),
- 11. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 27 Abs. 1). (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 500,00 € geahndet werden.
§ 31
Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 32
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft
Glienicke, 15.06.2022
Dr. Hans G. Oberlack Bürgermeister
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