🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 10.10.2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung der Gemeinde Mühlenbecker Land über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Mühlenbecker Land
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mühlenbecker Land hat aufgrund des § 3 Absatz 1 sowie § 28 Absatz 2 Nr. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I, S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. I/18, Nr. 15) in Verbindung mit § 31 der Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Mühlenbecker Land (Friedhofssatzung) vom 28.09.2012, zuletzt geändert am 18.06.2013 in ihrer Sitzung am 08.10.2018, folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
(1) Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der kommunalen Friedhöfe erhebt die Gemeinde Mühlenbecker Land nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist derjenige, der die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen beantragt oder in dessen Interesse erfolgt.
(2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner für dieselbe Schuld.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Gebührensätze
(1) Gebühren für Grabstätten
- 1. Nutzungsgebühren für Wahlgrabstätten mit 25 Jahren Nutzungsdauer und Verlängerung
| 1.1. Einzelwahlgrabstätte | 1.215,00 € |
|---|---|
| 1.2. Doppelwahlgrabstätte | 1.942,00 € |
| 1.3. Kindergrabstätte | 350,00 € |
| 1.4. Urnenwahlgrabstätte | 502,00 € |
| 1.5. Urnendoppelwahlgrabstätte | 621,00 € |
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes je Verlängerungsjahr
| 2.1. Urnenwahlgrabstätte | 28,00 € |
|---|---|
| 2.2. Wahlgrabstätte | 51,00 € |
| 2.3. Einzelwahlgrabstätte | 102,00 € |
- 3. Nutzungsgebühren für Grabstätten mit 20 Jahre Nutzungsdauer ohne Verlängerung
| 3.1. Reihengrabstätte | 990,00 € |
|---|---|
| 3.2. Reihengrabwiese | 974,00 € |
| 3.3. Urnenreihengrabstätte | 422,00 € |
| 3.4. Urnengemeinschaftsanlage | 420,00 € |
(2) Verwaltungsgebühren
- 1. Erteilung einer Genehmigung zum Aufstellen von Grabmälern
| 1.1. für stehende Grabmäler | 9,00 € |
|---|---|
| 1.2. für liegende Grabmäler | 9,00 € |
- 2. Erteilung der Genehmigung zur Errichtung einer Einfassung
| 2.1. für eine Urnengrabstätte | 9,00 € |
|---|---|
| 2.2. für Wahlstätte/Reihengrab je Einzelgrab | 9,00 € |
- 3. Gebühr für Zustimmung zur Urnenumsetzung oder Umbettung 9,00 €
- 4. Gebühr für Umschreibung der Nutzungsrechte an Wahlgräbern 9,00 €
- 5. Gebühr für Kennzeichnung unfallgefährdeter Grabsteine 9,00 €
(3) Sonstige Gebühren
- 1. Benutzung der Kapelle 180,00 €
- 2. für die Beseitigung und Entsorgung von Grabeinfassungen
| 2.1. bei Urnenstellen | 63,50 € |
|---|---|
| 2.2. bei Grabstätten und Reihengräber je Einzelgrab | 85,00 € |
| 2.3. bei Doppelwahlstätten | 106,00 € |
- 3. für die Beseitigung und Entsorgung von Grabmälern und Liegeplatten
| 3.1. bei Urnenstellen | 21,50 € |
|---|---|
| 3.2. bei Grabstätten und Reihengräber je Einzelgrab | 42,50 € |
| 3.3. bei Doppelwahlstätten | 63,50 € |
§ 5 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Mühlenbecker Land vom 07.12.2004, die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Mühlenbecker Land vom 24.09.2012 sowie die 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Mühlenbecker Land vom 17.06.2013 außer Kraft.
Gemeinde Mühlenbecker Land, 10.10.2018
gez. Smaldino-Stattaus Bürgermeister
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Mühlenbecker Land mit Lesefassung Stand 01.01.2019
Gemeinde Mühlenbecker Land
Beschluss Vorlage Nr.: III/0704/18 Beschluss Nr.: III/0704/18/31 Antragsteller: Bürgermeister Zuständigkeit: FB I / FD Straßen, Grünordnung eingereicht am: 15.10.2018 geändert am: 15.11.2018
FBL I FBL II Bürgermeister
Sitzungs- Vertreter Abstimmungsergebnis Beschluss-Beratungsfolge datum öff. nöff. gew. anw. ja nein enth. *ausg. empfehlung
6 Gemeindevertretung 03.12.2018 ☒ ☐ 22 19 17 2 0 0
5 Hauptausschuss 20.11.2018 ☒ ☐ 9 9 8 0 1 ☐ 4 OB Mühlenbeck 25.10.2018 ☒ ☐ 5 4 4 0 0 0 ☐ 2 OB Schönfließ 24.10.2018 ☒ ☐ 5 3 3 0 0 0 ☐ 1 OB Zühlsdorf 23.10.2018 ☒ ☐ 5 5 5 0 0 0 ☐ 3 OB Schildow 03.12.2018 ☒ ☐ 5 5 5 0 0 0 ☐
Beschlussvorschlag: Die Gemeindevertretung beschließt die 2. Änderungssatzung zur Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Mühlenbecker Land (Friedhofsatzung)
Begründung: Durch die Änderung der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe wurde es notwendig, die Friedhofssatzung ebenfalls redaktionell anzupassen. So gab es Anpassungen bei der Zuordnung der Ruhezeiten zu den einzelnen Grabarten. Des Weiteren wurde die Grabart „Kindergrabstätte“ hinzugefügt und definiert. Bei den anderen Änderungen handelt es sich ausschließlich um redaktio-nelle Änderungen.
Anlagen:
- Synopse
- 2. Änderungssatzung zur Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Mühlenbe-
cker Land
- Lesefassung
Haushaltsmäßige Berührung: Ja Nein Ausgaben sind insgesamt gedeckt durch: Produkt/Konto:
Auftrags-Nr.: GBH Sachbearbeiter/in Fachbereichsleiterin II
Änderungsempfehlungen:
Beschlussfassung: 2. Änderungsatzung zur Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Mühlenbecker Land (Friedhofssatzung)
Artikel 1
Die Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Mühlenbecker Land (Friedhofsatzung) vom 28.09.2012, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 18.06.2013 wird wie folgt geändert:
Inhaltsverzeichnis
hinzugefügt wird
§ 12a Kindergrabstätten ............................................................................................................................. 6
geändert wird
§ 16 Urnengemeinschaftsanlage (UGA) ..................................................................................................... 8
§ 18 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft ........................................................................... 9
§ 9 Ruhezeit wird wie folgt neu gefasst:
§ 9 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Verstorbene beträgt 25 Jahre bei:
- Wahlgrabstätten (Einzel und Doppel)
- Kindergrabstätten
- Urnenwahlgrabstätten
- Urnendoppelwahlgrabstätte.
(2) Die Ruhezeit für Verstorbene beträgt 20 Jahre bei:
- Reihengrabstätten
- Reihengrabwiese
- Urnenreihengrabstätte
- Urnengemeinschaftsanlage (UGA)
§ 11 Abs. 2 Allgemeines wird wie folgt neu gefasst:
§ 11 Allgemeines
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten
b) Kindergrabstätten
c) Wahlgrabstätten
d) Urnenreihengrabstätte
e) Urnenwahlgrabstätten
f) Reihengrabwiese
g) Urnengemeinschaftsanlage (UGA)
h) Ehrengrabstätten
i) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Seite | 1 § 12a Kindergrabstätten wird wie folgt neu eingefügt:
§ 12a Kindergrabstätten
(1) Kindergrabstätten sind Grabstätten für die Bestattung von Kindern bis zum vollendeten 14. Le-bensjahr für eine Ruhezeit von 25 Jahren
(2) Kindergrabstätten können nach §11 Abs. 2 nicht sein: c) Wahlgrabstätten, e) Urnenwahlgrabstät-ten, h) Ehrengrabstätten und i) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
§ 14 Urnenwahlgrabstätten wird wie folgt neu gefasst:
§ 14 Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, deren Lage nach den gegebenen Möglichkeiten mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Ein Anspruch auf eine bestimmte Wahlgrabstätte besteht nicht.
(2) Die Nutzungsdauer der Urnenwahlgrabstätten beträgt 25 Jahre. Auf den Ablauf des Nutzungs-rechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich und durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag vor Ablauf der Nutzungsdauer verlängert werden. Hierzu ist die Urkunde nach § 11 Abs. 4 vorzulegen. Die Verlängerung erfolgt nur für die gesamte Urnenwahlgrabstätte um jeweils volle 5 Jahre, sofern das öffentliche Interesse dem nicht entgegen steht.
(3) In einer Urnenwahlgrabstätte können zwei Urnen und in einer Urnendoppelwahlgrabstätte kön-nen vier Urnen beigesetzt werden. Die Urnen werden unterirdisch beigesetzt. Die Größen werden wie folgt festgelegt:
a) Urnenwahlgrabstätte Länge 0,80 m x Breite 0,80 m.
b) Urnendoppelwahlgrabstätte Länge 0,80 m x Breite 1,70 m.
(4)
a) Für stehende Grabmale sollen folgende Maße nicht überschritten werden: bei Urnenwahlgrabstätten: -Höhe bis 0,70 m, -Breite bis 0,60 m
bei Urnendoppelwahlgrabstätten: -Höhe bis 0,70 m, -Breite bis 1,20 m
b) Für liegende Grabmale sollen folgende Maße nicht überschritten werden: bei Urnenwahlgrabstätten:
- Höchstmaß 0,25 m²
bei Urnendoppelwahlgrabstätten: Seite | 2 - Höchstmaß 0,50 m²
(5) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrab-stätten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten.
§ 16 Anonyme Urnengemeinschaftsanlage wird die Bezeichnung geändert:
§ 16 Urnengemeinschaftsanlage (UGA)
§ 18 Gräber der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft wird neu gefasst:
§ 18 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
(1) Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft wird durch das Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 01.07.1965, BGBl. I. S. 589 mit fortlaufenden Änderungen geregelt.
(2) Die Anlage und die Pflege obliegen der Gemeinde Mühlenbecker Land.
Artikel 2
Die 2. Änderungssatzung zur Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Mühlenbecker Land tritt am 01.01.2019 in Kraft.
Mühlenbecker Land, den …12.2018
Smaldino-Stattaus Dienstsiegel Bürgermeister
Seite | 3 Synopse zur 2. Änderungssatzung zur Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Mühlenbecker Land (Friedhofssatzung)
Alte Fassung 2. Änderungssatzung
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis
§ 12a Kindergrabstätten………………………………………………………………………………6
geändert wird
§ 16 Urnengemeinschaftsanlage (UGA)……………………………………………………………..8 § 16 Urnengemeinschaftsanlage (UGA)………………………………………………………8
§ 18 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft……………………………………8 § 18 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft………………………..…..9
§ 9 Ruhezeit § 9 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Verstorbene bei Erdbestattungen in Reihen-, und Wahlgrab- (1) Die Ruhezeit für Verstorbene beträgt 25 Jahre bei: stätten beträgt 25 Jahre. - Wahlgrabstätten (Einzel und Doppel)
- Kindergrabstätten
(2) Die Ruhezeit für Urnenbestattungen beträgt 20 Jahre. - Urnenwahlgrabstätten
- Urnendoppelwahlgrabstätte.
(2) Die Ruhezeit für Verstorbene beträgt 20 Jahre bei:
- Reihengrabstätten
- Reihengrabwiese
- Urnenreihengrabstätte
- Urnengemeinschaftsanlage (UGA)
§ 11 Allgemeines § 11 Allgemeines
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in: (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten b) Kindergrabstätten
c) Urnenwahlgrabstätten c) Wahlgrabstätten
d) Reihengrabwiese d) Urnenreihengrabstätte
e) Urnengemeinschaftsanlage (anonyme Urnenstellen) e) Urnenwahlgrabstätten
f) Ehrengrabstätten f) Reihengrabwiese
g) Gräber der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft g) Urnengemeinschaftsanlage (UGA)
h) Ehrengrabstätten
i) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
§ 12a Kindergrabstätten
(1) Kindergrabstätten sind Grabstätten für die Bestattung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr für eine Ruhezeit von 25 Jahren.
(2) Kindergrabstätten können nach §11 Abs. 2 nicht sein: c) Wahlgrabstätten, e) Urnenwahlgrabstätten, h) Ehrengrabstätten und i) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
§ 14 Urnenwahlgrabstätten § 14 Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzungen von Urnen, an (1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, deren Lage denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. nach den gegebenen Möglichkeiten mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt Die Lage kann nach den gegebenen Möglichkeiten mit dem Nutzungsberechtigten wird. Ein Anspruch auf eine bestimmte Wahlgrabstätte besteht nicht. bestimmt werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Wahlgrabstätte besteht nicht.
(2) Die Nutzungsdauer der Urnenwahlgrabstätten beträgt 25 Jahre. Auf den Ab-lauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich und durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Das Nut-zungsrecht kann auf Antrag vor Ablauf der Nutzungsdauer verlängert werden. Hierzu ist die Urkunde nach § 11 Abs. 4 vorzulegen. Die Verlängerung erfolgt nur für die gesamte Urnenwahlgrabstätte um jeweils volle 5 Jahre, sofern das öffentliche Interesse dem nicht entgegen steht.
(2) In einer Urnenwahlgrabstätte können zwei Urnen und in einer Urnendoppel- (3) In einer Urnenwahlgrabstätte können zwei Urnen und in einer Urnendoppel-wahlgrabstätte können vier Urnen beigesetzt werden. Die Urnen werden unterir- wahlgrabstätte können vier Urnen beigesetzt werden. Die Urnen werden unterir-disch beigesetzt. Die Größen werden wie folgt festgelegt: disch beigesetzt. Die Größen werden wie folgt festgelegt:
a) Urnenwahlgrabstätte a) Urnenwahlgrabstätte Länge 0,80 m x Breite 0,80 m. Länge 0,80 m x Breite 0,80 m.
b) Urnendoppelwahlgrabstätte b) Urnendoppelwahlgrabstätte Länge 0,80 m x Breite 1,70 m. Länge 0,80 m x Breite 1,70 m.
(3) (4)
a) Für stehende Grabmale sollen folgende Maße nicht überschritten werden: a) Für stehende Grabmale sollen folgende Maße nicht überschritten werden: bei Urnenwahlgrabstätten: bei Urnenwahlgrabstätten: -Höhe bis 0,70 m, -Höhe bis 0,70 m, -Breite bis 0,60 m -Breite bis 0,60 m bei Urnendoppelwahlgrabstätten: bei Urnendoppelwahlgrabstätten: -Höhe bis 0,70 m, -Höhe bis 0,70 m, -Breite bis 1,20 m -Breite bis 1,20 m
b) Für liegende Grabmale sollen folgende Maße nicht überschritten werden: b) Für liegende Grabmale sollen folgende Maße nicht überschritten werden: bei Urnenwahlgrabstätten: bei Urnenwahlgrabstätten:
- Höchstmaß 0,25 m² - Höchstmaß 0,25 m²
bei Urnendoppelwahlgrabstätten: bei Urnendoppelwahlgrabstätten:
- Höchstmaß 0,50 m² - Höchstmaß 0,50 m²
(4) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschrif- (5) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschrif-ten für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten. ten für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten.
§ 16 Anonyme Urnengemeinschaftsanlage § 16 Urnengemeinschaftsanlage (UGA)
(1) Für die anonymen Beisetzungen von Urnen werden für die Ruhezeit Gemein- (1) Für die anonymen Beisetzungen von Urnen werden für die Ruhezeit Gemein-schaftsanlagen in Rasenfeldern bereitgestellt. schaftsanlagen in Rasenfeldern bereitgestellt.
(2) In einer Urnengemeinschaftsanlage werden Urnen der Reihe nach innerhalb (2) In einer Urnengemeinschaftsanlage werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche unterirdisch beigesetzt. Es ist unzulässig, die Lage einer Urne kenntlich einer Fläche unterirdisch beigesetzt. Es ist unzulässig, die Lage einer Urne kennt-zu machen. lich zu machen.
(3) Eine Ausbettung der Urnen ist nicht statthaft, es sei denn dies ist richterlich (3) Eine Ausbettung der Urnen ist nicht statthaft, es sei denn dies ist richterlich oder behördlich angeordnet. oder behördlich angeordnet.
(4) Das Niederlegen von Kränzen und Blumen darf nur an den dafür vorgesehenen (4) Das Niederlegen von Kränzen und Blumen darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen (Gedenksteine) erfolgen. Bepflanzungen sind nicht zulässig. Stellen (Gedenksteine) erfolgen. Bepflanzungen sind nicht zulässig.
(5) Die Gestaltung und Pflege der Urnengemeinschaftsanlage obliegt der Gemein- (5) Die Gestaltung und Pflege der Urnengemeinschaftsanlage obliegt der Gemein-de Mühlenbecker Land. de Mühlenbecker Land.
§ 18 Gräber der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft § 18 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
(1) Die Sorge für die Gräber der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft wird durch (1) Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft wird durch das Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Kriegs- und Gewaltherr- das Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherr-schaft vom 01.07.1965, BGBl. I. S. 589 mit fortlaufenden Änderungen geregelt. schaft vom 01.07.1965, BGBl. I. S. 589 mit fortlaufenden Änderungen geregelt.
(2) Die Anlage und die Pflege obliegen der Gemeinde Mühlenbecker Land. (2) Die Anlage und die Pflege obliegen der Gemeinde Mühlenbecker Land.
Hinweis: Bei dieser Satzung handelt es sich um eine Lesefassung der Satzung einschließlich sämtlicher Änderungssatzungen, die unverbindlich zur allgemeinen Information vorgesehen ist. Sie trifft keine rechtsverbindliche Aussage.
Lesefassung der Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Mühlenbecker Land (Friedhofssatzung) vom 24.09.2012 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 01.01.2019 Gender Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen, meint die Formulierung beide Geschlechter, unabhängig von der in der Formulierung verwendeten konkreten Geschlechtsbezeichnung.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Allgemeine Vorschriften ................................................................................................................ 2 § 1 Geltungsbereich ...................................................................................................................... 2 § 2 Friedhofszweck ........................................................................................................................ 2
- 2. Ordnungsvorschriften ................................................................................................................... 2 § 3 Besuchszeiten .......................................................................................................................... 2 § 4 Verhalten auf dem Friedhof .................................................................................................... 2 § 5 Ausführung gewerblicher Arbeiten ......................................................................................... 3
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften ............................................................................................. 3 § 6 Allgemeines, Anzeigepflichtiges, Bestattungszeit ................................................................... 3 § 7 Särge ........................................................................................................................................ 4 § 8 Ausheben der Gräber .............................................................................................................. 4 § 9 Ruhezeit ................................................................................................................................... 4 § 10 Umbettungen ........................................................................................................................ 4
- 4. Grabstätten ................................................................................................................................... 5 § 11 Allgemeines ............................................................................................................................. 5 § 12 Reihengrabstätten ................................................................................................................. 5 § 12a Kindergrabstätten ................................................................................................................ 6 § 13 Wahlgrabstätten .................................................................................................................... 6 § 13a Urnenreihengrabstätten...................................................................................................... 7 § 14 Urnenwahlgrabstätten .......................................................................................................... 7 § 15 Reihengrabwiese ................................................................................................................... 8 § 16 Urnengemeinschaftsanlage (UGA) ........................................................................................ 8 § 17 Ehrengrabstätten................................................................................................................... 9 § 18 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft .............................................................. 9
- 5. Gestaltung der Grabstätten .......................................................................................................... 9 § 19 Gestaltungs- und Pflegegrundsätze ...................................................................................... 9 § 20 Allgemeine Gestaltungsvorschiften für Grabmale ................................................................ 9 § 21 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Verändern von Grabmalen und Grabeinfassungen........................................................................................................................ 10 § 22 Standsicherheit der Grabmale ............................................................................................ 10 § 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ............................................................................ 10 § 24 Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen ............................................................. 10 § 25 Vernachlässigte Grabstätten ............................................................................................... 11 § 26 Friedhofshalle, Trauerfeiern ................................................................................................ 11
- 6. Schlussvorschriften...................................................................................................................... 11 § 27 Alte Rechte .......................................................................................................................... 11
Seite | 1 § 28 Übergeordnete Rechte ........................................................................................................ 11
§ 29 Haftung ................................................................................................................................ 11
§ 30 Ordnungswidrigkeiten ......................................................................................................... 11
§ 31 Gebühren ............................................................................................................................. 12
§ 32 Inkrafttreten ........................................................................................................................ 12
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Mühlenbecker Land gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfen.
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Mühlenbecker Land. Sie dienen der Bestat-tung/Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Mühlenbecker Land waren, ein Recht auf Bestattung/Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen oder unter die Rege-lungen des § 27 Abs.2 Brandenburgisches Bestattungsgesetz fallen. Die Bestattung/Beisetzung anderer Personen kann von der Gemeinde Mühlenbecker Land zugelassen werden.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 3 Besuchszeiten
(1) Der Aufenthalt auf den Friedhöfen ist nur zu den folgenden Besuchszeiten gestattet:
01. April bis 30. September von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr
01. Oktober bis 31. März von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Zu anderen Zeiten dürfen die Friedhöfe nur mit Zustimmung der Gemeinde Mühlenbecker Land betreten werden.
(2) Die Gemeinde Mühlenbecker Land kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Gemeinde Mühlenbecker Land ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter sieben Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
Seite | 2 a) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesin-nung anderer verachtet oder verunglimpft werden können,
b) öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchzuführen,
c) das Mitbringen von Tieren, mit Ausnahme von Blindenhunden,
d) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, mit Ausnahme von Kinderwagen, Fahrzeugen für Körperbehinderte, Handwagen zur Materialbeförderung für die Grabherstellung, Geräte und Fahrzeuge für die Ausübung der für den Friedhof angezeigten gewerblichen Arbeiten und Fahrzeuge der Gemeinde Mühlenbecker Land,
e) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
f) ein störender Aufenthalt Unbeteiligter bzw. die Ausführung von störenden Arbeiten in der Nähe einer Bestattung/Beisetzung,
g) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
h) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen
i) zu lärmen, zu spielen und Sport zu treiben,
j) Druckschriften zu verteilen.
Die Gemeinde Mühlenbecker Land kann Ausnahmen zulassen, soweit diese mit der Ordnung auf den Friedhöfen zu vereinbaren sind.
(4) Gedenkfeiern sind 4 Werktage vorher bei der Gemeinde Mühlenbecker Land zur Zustimmung anzu-melden.
§ 5 Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Die Ausführung von gewerblichen Arbeiten jeglicher Art ist vor Arbeitsaufnahme der Gemeinde Müh-lenbecker Land anzuzeigen. Hierbei sind der Name und Anschrift des Durchführenden sowie die Art und Dauer der Arbeiten anzugeben.
(2) Der Durchführende und seine Angestellten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Re-gelungen zu beachten. Die Durchführenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
(3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen sind nur an Werktagen, montags bis freitags von 8.00 - 17.00 Uhr und samstags von 9.00 – 13.00 Uhr durchzuführen.
(4) Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die für Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien wegzuräumen und die Arbeitsstelle zu säubern.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeines, Anzeigepflichtiges, Bestattungszeit
(1) Bestattungen/Beisetzungen sind bei der Gemeinde Mühlenbecker Land anzuzeigen. Die Gemeinde Mühlenbecker Land setzt im Einvernehmen mit dem Anzeigenden Ort und Zeit der Bestattung/Beisetzung fest.
Seite | 3 (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
§ 7 Särge
(1) Die Särge müssen befestigt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausge-schlossen ist. Zur Vermeidung von Umweltbelastungen sind nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde Mühlenbecker Land bei Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 8 Ausheben der Gräber
(1) Das Ausheben und Verschließen der Gräber obliegt dem jeweiligen Bestattungsunternehmen. Alle erforderlichen Sicherungs- und Beräumungsarbeiten werden durch diese ausgeübt. Überschüssiges Erd-material ist durch das Bestattungsunternehmen zu entsorgen.
(2) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urnen mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände ge-trennt sein.
§ 9 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Verstorbene beträgt 25 Jahre bei:
- Wahlgrabstätten (Einzel und Doppel)
- Kindergrabstätten
- Urnenwahlgrabstätten
- Urnendoppelwahlgrabstätte.
(2) Die Ruhezeit für Verstorbene beträgt 20 Jahre bei:
- Reihengrabstätten
- Reihengrabwiese
- Urnenreihengrabstätte
- Urnengemeinschaftsanlage (UGA)
§ 10 Umbettungen
(1) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Der Antrag ist von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten schriftlich mit einer Begründung bei der Gemeinde Mühlenbecker Land einzureichen. Die Gemeinde Müh-lenbecker Land ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(2) Alle Umbettungen werden durch ein vom Nutzungsberechtigten beauftragtes Bestattungsunterneh-men durchgeführt. In Ausnahmefällen kann auch die Gemeinde Mühlenbecker Land ein Bestattungsun-ternehmen mit der Umbettung beauftragen. Die Gemeinde Mühlenbecker Land stimmt den Zeitpunkt der Umbettung mit dem Nutzungsberechtigten ab.
Seite | 4 (3) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz für entstandene Schäden an benachbarten Grabstätten hat der Antragsteller zu tragen.
(4) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeitzeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(5) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Gemeinde Mühlenbecker Land. Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach dieser Friedhofssatzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten
b) Kindergrabstätten
c) Wahlgrabstätten
d) Urnenreihengrabstätte
e) Urnenwahlgrabstätten
f) Reihengrabwiese
g) Urnengemeinschaftsanlage (UGA)
h) Ehrengrabstätten
i) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte besteht nicht. Normale Beeinträchtigungen wie z. B. durch Bäume, ande-re Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.
(4) Für Grabstätten gemäß Abs. 2 a, b, c wird eine Urkunde, die den Beginn und das Ende des Nutzungs-rechtes sowie die Angaben des Nutzungsberechtigten und die Grabdaten enthält, ausgestellt.
§ 12 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst nach To-desfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden überlassen werden. Das Nutzungsrecht für Reihen-grabstätten wird nach Ablauf der Ruhezeit nicht verlängert. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich und durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.
(2) Die Größe einer Reihengrabstätte wird wie folgt festgelegt: 2,40 m x 1,00 m.
(3)
a) Stehende Grabmale mit folgenden Maßen sind zulässig:
- Höhe: 1,20m
- Breite: 0,80m.
b) Liegende Grabmale mit folgenden Maßen sind zulässig:
- höchstens 0,80m².
(4) Hecken sind mit einer maximalen Höhe von 0,50m zulässig.
Seite | 5 § 12a Kindergrabstätten
(1) Kindergrabstätten sind Grabstätten für die Bestattung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr für eine Ruhezeit von 25 Jahren
(2) Kindergrabstätten können nach §11 Abs. 2 nicht sein: c) Wahlgrabstätten, e) Urnenwahlgrabstätten, h) Ehrengrabstätten und i) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
§ 13 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, deren Lage nach den gegebenen Möglichkei-ten mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Ein Anspruch auf eine bestimmte Wahlgrabstätte be-steht nicht.
(2) Die Nutzungsdauer der Wahlgrabstätten beträgt 25 Jahre. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich und durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag vor Ablauf der Nutzungsdauer verlängert werden. Hier-zu ist die Urkunde nach § 11 Abs. 4 vorzulegen. Die Verlängerung erfolgt nur für die gesamte Wahlgrabstätte um jeweils volle 5 Jahre, sofern das öffentli-che Interesse dem nicht entgegen steht.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Die Größe einer Einzelwahlgrabstätte wird in der Regel wie folgt festgelegt: Länge 2,50 m x Breite 1,40 m. Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten wird die Breite jeweils um 1,40 m erweitert. Entsprechend der örtlichen Gegebenheiten kann in Ausnahmefällen von den vorgenannten Abmaßen abgewichen werden. Entscheidungen darüber trifft die Gemeinde Mühlenbecker Land.
(4) Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachfolgender Reihenfolge über an:
a) Den Ehegatten,
b) die Kinder und deren Ehegatten,
c) die Eltern,
d) die Enkelkinder,
e) die Geschwister,
f) sonstige Erben. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Gemeinde Mühlenbecker Land das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich um-schreiben zu lassen.
(5) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte ohne finan-zielle Rückerstattung möglich.
(6)
a) Für stehende Grabmale sollen folgende Maße nicht überschritten werden:
- Höhe: 1,50m
- Breite: 0,80m
mehrstellige Wahlgrabstätte
- Höhe: 1,50m
- Breite: 1,20m
Seite | 6 b) Für liegende Grabmale sollen folgende Maße nicht überschritten werden:
- höchstens: 0,80m²
- mehrstellige Wahlgrabstätten: 1,60m²
(7) Hecken sind mit einer maximalen Höhe von 1,50m zulässig.
§ 13a Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden überlassen werden. Das Nutzungsrecht für Urnenreihengrabstätten wird nach Ablauf der Ruhezeit nicht verlängert.
(2) In jeder Urnenreihengrabstätte können maximal zwei Urnen beigesetzt werden.
(3) Die Größe einer Urnenreihengrabstätte wird wie folgt festgelegt:
Länge: 0,40m Breite: 0,40m
Die Kennzeichnung des Grabes erfolgt durch eine bündig mit dem Erdreich abschließende Namensplatte:
Maße: Breite 0,40m x Länge 0,40m x Höhe 0,06m Material: Granitstein poliert Kennzeichnung: vertiefte schwarze Beschriftung mit Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr des Ver-storbenen
Die Anfertigung und das Auflegen des Namenssteines haben durch einen Fachkundigen zu erfolgen. Der Nutzungsberechtigte ist für die Beauftragung der Arbeiten verantwortlich.
(4) Die Gestaltung und Pflege der Urnenreihengrabstätte obliegt der Gemeinde Mühlenbecker Land.
(5) Das Auflegen von Grabschmuck (z. B. Kränze, Schalen, Sträuße), das Aufbringen eigener Bepflanzungen jeder Art sowie das Aufbringen von sonstigen baulichen Anlagen sind nicht gestattet. Die Gemeinde Müh-lenbecker Land ist berechtigt, diese umgehend zu entfernen und nicht verpflichtet, diese aufzubewahren.
§ 14 Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, deren Lage nach den gegebenen Möglichkeiten mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Ein Anspruch auf eine bestimmte Wahl-grabstätte besteht nicht.
(2) Die Nutzungsdauer der Urnenwahlgrabstätten beträgt 25 Jahre. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich und durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag vor Ablauf der Nutzungsdauer verlängert werden. Hierzu ist die Urkunde nach § 11 Abs. 4 vorzulegen. Die Verlängerung erfolgt nur für die gesamte Urnenwahlgrabstätte um jeweils volle 5 Jahre, sofern das öffentliche Interesse dem nicht entgegen steht.
(3) In einer Urnenwahlgrabstätte können zwei Urnen und in einer Urnendoppelwahlgrabstätte können vier Urnen beigesetzt werden. Die Urnen werden unterirdisch beigesetzt. Die Größen werden wie folgt festgelegt:
Seite | 7 a) Urnenwahlgrabstätte Länge 0,80 m x Breite 0,80 m.
b) Urnendoppelwahlgrabstätte Länge 0,80 m x Breite 1,70 m.
(4)
a) Für stehende Grabmale sollen folgende Maße nicht überschritten werden: bei Urnenwahlgrabstätten: -Höhe bis 0,70 m, -Breite bis 0,60 m
bei Urnendoppelwahlgrabstätten: -Höhe bis 0,70 m, -Breite bis 1,20 m
b) Für liegende Grabmale sollen folgende Maße nicht überschritten werden: bei Urnenwahlgrabstätten:
- Höchstmaß 0,25 m²
bei Urnendoppelwahlgrabstätten:
- Höchstmaß 0,50 m²
(5) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten.
§ 15 Reihengrabwiese
(1) Die Reihengrabwiese ist eine Anlage mit Reihengräbern für Erdbestattungen mit Kennzeichnung, die in der Reihe belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.
(2) Die Größe eines Reihengrabs beträgt: Länge 2,40 m x Breite 1,10 m.
(3) Das Reihengrab wird mit einem ebenerdig liegenden Stein mit den Maßen für die Länge 0,40 m und einer Breite von 0,60 m vergeben. Grabeinfassungen und Bepflanzungen sind nicht zulässig.
(4) Die Reihengrabwiese wird von der Gemeinde Mühlenbecker Land gepflegt.
§ 16 Urnengemeinschaftsanlage (UGA)
(1) Für die anonymen Beisetzungen von Urnen werden für die Ruhezeit Gemeinschaftsanlagen in Rasen-feldern bereitgestellt.
(2) In einer Urnengemeinschaftsanlage werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche unterirdisch beigesetzt. Es ist unzulässig, die Lage einer Urne kenntlich zu machen.
Seite | 8 (3) Eine Ausbettung der Urnen ist nicht statthaft, es sei denn dies ist richterlich oder behördlich angeord-net.
(4) Das Niederlegen von Kränzen und Blumen darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen (Gedenksteine) erfolgen. Bepflanzungen sind nicht zulässig.
(5) Die Gestaltung und Pflege der Urnengemeinschaftsanlage obliegt der Gemeinde Mühlenbecker Land.
§ 17 Ehrengrabstätten
(1) Ehrengrabstätten sind Ausdruck der Ehrung Verstorbener, die zu Lebzeiten hervorragende Leistungen mit engem Bezug zur Gemeinde Mühlenbecker Land erbracht oder sich durch ihr überragendes Lebens-werk um die Gemeinde verdient gemacht haben.
(2) Die Anerkennung als Ehrengrabstätte erfolgt durch einen Beschluss der Gemeindevertretung.
(3) Die Anlage und die Pflege obliegt der Gemeinde Mühlenbecker Land.
§ 18 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
(1) Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft wird durch das Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 01.07.1965, BGBl. I. S. 589 mit fort-laufenden Änderungen geregelt.
(2) Die Anlage und die Pflege obliegen der Gemeinde Mühlenbecker Land.
- 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Gestaltungs- und Pflegegrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs ge-wahrt wird.
(2) Alle Grabstätten müssen dauernd Instand gehalten und gepflegt werden. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung zur Instandhaltung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.
(3) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentli-chen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(4) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern getrennt zu entsorgen.
§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschiften für Grabmale
(1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale (Grabsteine und Skulpturen) mit den entspre-chenden Maßen für die einzelnen Grabarten zulässig. Ausnahmen kann die Gemeinde Mühlenbecker Land auf Antrag zustimmen.
(2) Nicht zugelassen sind: Inschriften auf Grabmalen, die der Würde des Friedhofes nicht entsprechen oder mit den Grundsätzen der Landesverfassung nicht vereinbar sind
Seite | 9 § 21 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Verändern von Grabmalen und Grabeinfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und/oder Grabeinfassungen bedarf der vorheri-gen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde Mühlenbecker Land. Sie muss bereits vor der Anfertigung oder Veränderung der Grabmale und/oder Grabeinfassung eingeholt werden. Die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales und/oder einer Grabeinfassung ist gebühren-pflichtig.
(2) Grabeinfassungen dürfen nicht mehr als 15 cm aus dem Boden herausragen.
(3) Die Anträge müssen den Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter An-gabe des Materials, der Aufschrift, der Ornamente und Symbole sowie der Fundamentierung und Dübe-lung enthalten.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht errichtet oder geändert wird, innerhalb eines Jahres sofern das Nutzungsrecht weiterhin besteht.
§ 22 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtli-nien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmalen) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Die Standsicherheit wird einmal jährlich durch ein von der Gemeinde Mühlenbecker Land beauftragtes Fachunterunternehmen geprüft.
(3) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, oder Teilen davon, gefährdet, werden die Nutzungsberechtig-ten schriftlich informiert und verpflichtet, unverzüglich fachgerechte Abhilfe zu schaffen. Wird keine Ab-hilfe innerhalb der gesetzten Frist geschaffen, ist die Gemeinde Mühlenbecker Land berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchzuführen.
(4) Die Gemeinde Mühlenbecker Land ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, welches für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(5) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umstürzen von Grabmalen oder durch Abstürzen von Teilen davon, verursacht wird.
(6) Die Gemeinde Mühlenbecker Land übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die durch Dritte an Grabmalen angerichtet werden.
§ 24 Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen
(1) Zum Ablauf der Ruhezeit sind die Grabmale, Grabeinfassungen und Grabschmuck zu entfernen.
Seite | 10 (2) 6 Monate nach Ablauf des Nutzungsrechts und nach schriftlicher Aufforderung des Nutzungsberechtig-ten, sofern dieser bekannt ist, ist die Gemeinde Mühlenbecker Land berechtigt, die Grabstätten beräu-men zu lassen. Die Kosten für die Beräumung trägt der Nutzungsberechtigte.
§ 25 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, unterhalten oder gepflegt, so kann die Ge-meinde Mühlenbecker Land nach vorheriger schriftlicher Aufforderung, die Grabstätte nach ihrem Ermes-sen auf Kosten des Nutzungsberechtigten herrichten lassen.
(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffent-liche Bekanntmachung und ein 6-wöchiger Hinweis an der Grabstätte. Nach Ablauf dieser Frist ohne Rückmeldung ist die Gemeinde Mühlenbecker Land berechtigt, die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit abzuräumen und einzuebnen. Die Kosten für die Beräumung trägt der Nutzungsberechtigte.
§ 26 Friedhofshalle, Trauerfeiern
(1) Die Friedhofshallen stehen für Trauerfeiern zur Verfügung. Trauerfeiern können in der Friedhofshalle oder an der Grabstätte abgehalten werden.
(2) Trauerfeiern an offenen Särgen sind nicht zulässig.
- 6. Schlussvorschriften
§ 27 Alte Rechte
Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits zugeteilt und erworben wurden, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung der Grabmale und Grabeinfassung nach bisherigen Vor-schriften. Die Neugestaltung der Grabstätten richtet sich nach dieser Satzung.
§ 28 Übergeordnete Rechte
Im Übrigen finden die Regelungen des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz – BbgBestG) in der jeweils gültigen Fassung, Anwendung.
§ 29 Haftung
Die Gemeinde Mühlenbecker Land haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung der Friedhöfe sowie ihrer Anlagen und Einrichtungen durch Dritte oder durch Tiere entstehen.
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
- 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 3 betritt
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung der Gemeinde Mühlenbecker Land nicht befolgt (§ 4 Abs. 1),
Seite | 11 c) gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 verstößt,
d) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 10),
e) die Bestimmungen über die zulässigen Größe für Grabmale nicht einhält
f) als Nutzungsberechtigter oder Dritter Grabmale ohne Zustimmung errichtet oder verändert,
g) Grabmale nicht im verkehrssicherem Zustand hält (§ 23)
h) Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
- 2. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Be- kanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 604) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Verwal- tungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister.
§ 31 Gebühren
Für eine Benutzung der von der Gemeinde Mühlenbecker Land verwalteten Friedhöfe und seiner Einrich-tung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 32 Inkrafttreten
Die Friedhofssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Mühlenbecker Land, den
gez.: Smaldino-Stattaus Bürgermeister
Seite | 12 Stand: 01.07.2013
Die Gemeinde Mühlenbecker Land betreibt 5 kommunale Friedhöfe als öffentliche Einrichtungen.
- Ortsteil Mühlenbeck
Schönfließer Straße Nr.: 10
- Ortsteil Mühlenbeck
Dammsmühler Straße Nr.: 17
- Ortsteil Mühlenbeck
Buchhorster Straße
- Ortsteil Schönfließ
Dorfstraße Nr.: 21g
- Ortsteil Zühlsdorf
Birkenwerderstraße Nr.: 30a
- Ortsteil Schildow
Franz-Schmidt-Straße Nr.: 31
Für diese Friedhöfe finden die Satzung über kommunale Friedhöfe der Gemeinde Mühlenbecker Land (Friedhofssatzung) sowie die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Mühlenbecker Land (Friedhofsgebührensatzung) in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.
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Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Mühlenbecker Land (Brandenburg)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: