Liebenwalde, Stadt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 1. Januar 2021 · Friedhofssatzung: 1. Januar 2016

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab375,00 € Überlassung einer Reihengrabstätte für einen Verstorbenen (25/30 Jahre); zzgl. Pflegeoption für 950,00 €
Sargwahlgrab410,00 € Einzelwahlgrab (25/30 Jahre); Doppel- und Dreifachwahlgräber separat aufgeführt
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht im Text aufgeführt; nur anonyme Urnenreihengrabstätte wird angeboten
Urnenwahlgrab240,00 € Einzel-Urnenwahlgrab (20 Jahre); Doppelwahlgrab für 295,00 € separat aufgeführt
Urnengrab anonym650,00 € Anonyme Urnenreihengrabstätte (20 Jahre)
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben nicht im Text aufgeführt
Trauerhalle / Halle95,00 € / 105,00 € Sommerhalbjahr 95,00 €, Winterhalbjahr 105,00 €

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Friedhöfe in den Ortsteilen der Stadt Liebenwalde (Friedhofsgebührensatzung)

Auf der Grundlage des §§ 3, 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. I/19, Nr. 38) und dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) in der Fassung vom 7. November 2001 (GVBl. I/01, Nr. 16, S. 226) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I/18, Nr. 24), sowie § 29 der Friedhofssatzung der Stadt Liebenwalde vom 1. Januar 2016 i.V.m. §§ 1, 2, 4 bis 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburgs (KAG) in der derzeit gültigen Fassung und der gültigen Friedhofsgebührensatzung der Stadt Liebenwalde vom 1. Januar 2016 wird die folgende 3. Änderung durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Liebenwalde am 29.10.2020 beschlossen:

§ 1

##### Gebührenpflicht und Gebührentarif

Die Stadt Liebenwalde erhebt für die Benutzung der Friedhöfe und der Trauerhallen on den Ortsteilen Liebenwalde, Hammer, Liebenthal, Freienhagen und Kreuzbruch der Stadt Liebenwalde und den damit verbundenen Verwaltungshandlungen Gebühren, entsprechend dem anliegenden Gebührentarif. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2

##### Inkrafttreten

Die dritte Änderung der Friedhofsgebührensatzung einschließlich Gebührentarif tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt der bisherige Friedhofsgebührentarif der Stadt Liebenwalde in der Beschlussfassung vom 1. Januar 2016 außer Kraft.

Liebenwalde, den 02.11.2020

Bürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Liebenwalde vom 1. Januar 2021 (3. Änderung vom 1. Januar 2021)

Gebührentarif

Betrag in €
I. Gebühren für die Grabstätten
1. Überlassung einer Reihengrabstätte für
a) einen Verstorbenen bei einer Ruhefrist von 25 Jahren bzw. 30 Jahren auf dem Friedhof Liebenthal375,00
b) einen Verstorbenen bei einer Ruhefrist von 25 Jahren bzw. 30 Jahren auf dem Friedhof Liebenthal einschließlich Pflege Rasenreihengrab950,00
2. Wahlgrabstätten
a) Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Einzelwahlgrab für 25 Jahre bzw. 30 Jahre auf dem Friedhof Liebenthal410,00
b) Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Doppelwahlgrab für 25 Jahre bzw. 30 Jahre auf dem Friedhof Liebenthal810,00
c) Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Dreifachwahlgrab für 25 Jahre bzw. 30 Jahre auf dem Friedhof Liebenthal1.240,00
3. Urnenwahlgrabstellen
a) Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Einzelwahlgrab für 20 Jahre. Zusatzbestattung von einer weiteren Urne ist möglich.240,00
b) Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Doppelwahlgrab für 20 Jahre. Zusatzbestattung von einer weiteren Urne ist möglich.295,00
c) Urnengemeinschaftsanlage für 20 Jahre1.025,00
4. Urnenzusatzbestattung auf eine Wahlgrabstätte150,00
5. Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte bei einer Ruhefrist von 20 Jahren650,00
II. Gebühren für die Benutzung der TrauerhallenBetrag in €
1. Benutzung der Trauerhalle
a) im Sommerhalbjahr (vom 1. April bis 30. September)95,00
b) im Winterhalbjahr (vom 1. Oktober bis 31. März)105,00

III. Verwaltungsgebühren

Betrag in €

1.Erteilung der Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales und / oder einer Einfassung40,00
2.Erteilung der Genehmigung zur frühzeitigen Einebnung einer Grabstätte40,00
3.Genehmigung zur Umbettung von Särgen und Umsetzung von Urnen40,00

IV. Laufende Gebühren für bestehende Nutzungsrechte (§ 5 der Satzung) von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer (ehemals Erbbegräbnisse)

1.Gebühr für die Friedhofsunterhaltung pro Grab / Jahr (Wassernutzung, Pflege des Friedhofes und Abfallentsorgung u.Ä.)10,00

Liebenwalde, den 02.11.2020

J. Lehmann Bürgermeister

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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Friedhofssatzung der Stadt Liebenwalde

Aufgrund §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I Nr. 19 S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14 Nr. 32) und dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) in der Fassung vom 07.November 2001 (GVBl. I/01 Nr. 16 S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I/12 Nr. 16) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Liebenwalde in ihrer Sitzung am 17.12.2015 folgende Friedhofssatzung für die Friedhöfe in den Ortsteilen der Stadt Liebenwalde beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Die Friedhofssatzung gilt folgende im Gebiet der Stadt Liebenwalde gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:

  1. 1. Friedhof Freienhagen – Dorfstraße (Weg zum Friedhof)
  2. 2. Friedhof Hammer - Liebenthaler Straße/Weg zur Badeanstalt
  3. 3. Friedhof Kreuzbruch – Kreuzbrucher Straße
  4. 4. Friedhof Liebenwalde – Hammerallee
  5. 5. Friedhof Liebenthal – Alte Liebenwalder Straße/Prötzeweg

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Liebenwalde. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Liebenwalde und deren Ortsteilen waren oder Personen, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

(2) Die Bestattung anderer Personen (Ortsfremde) kann von der Stadt Liebenwalde in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden. Es besteht kein Rechtsanspruch.

§ 3

Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.

(2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach

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Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Reihengrabstätten ist öffentlich bekannt zu machen. Bei einzelnen Wahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid; dies gilt nicht, wenn der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten nicht bekannt ist oder nur mit unzumutbarem Aufwand ermittelt werden könnte.

(3) Im Falle der Entwidmung sind die in den Reihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Liebenwalde in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten möglichst einem Angehörigen, bei Wahlgrabstätten möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstellen zur Verfügung zu stellen.

(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Absatz (3) und (4) sind von der Stadt Liebenwalde kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

(6) Die Absätze (2) und (5) finden auch auf Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten entsprechende Anwendung.

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe in den Ortsteilen der Stadt Liebenwalde sind in den Monaten Mai bis September in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr und in den Monaten Oktober bis April von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr für den Besuch geöffnet.

(2) Die Stadt Liebenwalde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

(3) Die Stadt Liebenwalde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen fest.

Bestattung oder Beisetzung finden auf den Friedhöfen statt:

  • Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr
  • Samstag von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Sonn- und feiertags finden keine Bestattungen statt.

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§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Bediensteten der Stadt Liebenwalde sind zu befolgen.

(2) Kinder unter zehn Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhofsgelände ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen, fahrbare Gehilfen (Rollstühle, Rollator), Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Stadtverwaltung sind hiervon ausgenommen,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und bei Bestattungen störende Arbeiten auszuführen,

d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoarbeiten, außer zu privaten Zwecken, einschließlich Videoübertragungen,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) Plastikabfälle in Behälter für pflanzliche Abfälle zu entsorgen,

h) den Friedhof und seine Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

i) zu lärmen und zu spielen,

j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, die an der Leine zu führen sind.

(4) Die Stadt Liebenwalde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen sind spätestens sieben Werktage vorher bei der Stadt Liebenwalde zur Zustimmung anzumelden.

(6) Die Stadt Liebenwalde stellt sicher, dass getrennte Behälter für organische und nichtorganische Abfälle auf den Friedhöfen aufgestellt werden. Die Entsorgung von Hausmüll, Hausgartenabfällen und Grabsteine oder Grabeinfassungen in den Behältern oder auf den Friedhofsgrundstücken ist nicht gestattet.

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§ 6 Ausführung gewerblicher Arbeiten

(1) Tätig werden dürfen nur solche Gewerbetreibende (Bestatter, Bildhauer, Steinmetze, Gärtner usw.), die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind sowie eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Angestellten im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen Tätigkeit schuldhaft auf den Friedhöfen verursachen.

(3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr und an Samstagen von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr durchgeführt werden.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

Die Ablagerung von Abraum auf den Friedhöfen ist Gewerbetreibenden nur kurzfristig gestattet. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 2 bis 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Liebenwalde auf Zeit oder auf Dauer *das* Arbeiten auf den Friedhöfen untersagen. Bei schwerwiegendem Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

§ 7 Allgemeine Bestattungsvorschriften

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Feststellung des Todes, spätestens auf den Tod folgenden Arbeitstag der Stadt Liebenwalde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen: Sterbeurkunde oder Bestattungsschein, schriftliche Anmeldung der Beisetzung bzw. der Antrag auf Nutzung der Friedhofseinrichtung sowie die Einäscherungsbescheinigung des Krematoriums bei Feuerbestattungen beizufügen. Liegen die geforderten Unterlagen bis zum Tag der Beisetzung nicht vor, kann diese von der Stadt Liebenwalde untersagt werden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrab-stätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

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(3) Die Stadt Liebenwalde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen fest.

Särge und Urnen

Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll aus Naturtextilien und Papierstoff bestehen.) Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltverträglichem Material bestehen.

Ausheben der Gräber

(1) Das Grab wird durch ein Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. Anpflanzungen, Einfassungen, Grabmale u. ä., die das Ausheben des Grabes behindern, sind von den Nutzungsberechtigten vorübergehend zu entfernen.

(2) Vor Beginn der Gruftanfertigung ist durch das Bestattungsunternehmen die Genehmigung der Stadt Liebenwalde einzuholen.

(3) Die Tiefe des einzelnen Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(4) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. Der Abstand von der Hinterkante der Grabstelle soll mindestens 0,40 m betragen.

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen auf den Friedhöfen in den Ortsteilen Freienhagen, Hammer, Kreuzbruch und Liebenwalde beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Erdbestattungen auf dem Friedhof im Ortsteil Liebenthal beträgt 30 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Urnenbestattungen beträgt 20 Jahre.

(3) Wird auf das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit verzichtet, so ist das schriftlich durch den Nutzungsberechtigten gegenüber der Stadt Liebenwalde zu erklären. Eine Rückerstattung der entrichteten Gebühren erfolgt nicht.

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§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Särgen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Liebenwalde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der jeweilige Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 26 können Särge oder Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, durch die Stadt Liebenwalde umgebettet werden.

(3) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Urnen- und Sargreste und sowie Gebeine werden beim Aushub des Grabes zur Neubelegung untergebettet. Auf Antrag können diese mit Zustimmung der Stadt Liebenwalde auch in Wahlgrabstätten umgebettet werden.

(5) Särge und Urnen sind in ein anderes Grab nur von Bestattungsunternehmen umzubetten. Den Zeitpunkt der Umbettung legt die Stadtverwaltung fest.

(6) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstellen und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Eine Ausgrabung von Särgen, Gebeinen und Urnen zu anderen Zwecken als zur Umbettung darf nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung erfolgen.

§ 12

Grabstätten - Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Liebenwalde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Friedhofssatzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten unterscheiden sich in

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Urnenwahlgrabstätten

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d) Urnengemeinschaftsgrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit sind die Verfügungs- und Nutzungsberechtigten verpflichtet, die Grabstätte zu beräumen sowie die vorhandenen Rückstände zu entsorgen bzw. entsorgen zu lassen. Dies ist der Stadt Liebenwalde anzuzeigen.

(5) Bei Verlängerung der Nutzungszeit werden Gebühren entsprechend der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Liebenwalde für den Verlängerungszeitraum erhoben.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) des zu Bestattenden abgegeben werden.

(2) Es werden eingerichtet

a) Reihengrabfelder

b) ein Rasenreihengrabfeld auf dem Friedhof im Ortsteil Liebenwalde

Die Gesamtfläche besteht aus Rasen, der von der Stadt Liebenwalde gepflegt wird. Die Angehörigen haben einen Stein von 400 x 600 mm mit geringer Neigung aufzulegen. Eine Aufhügelung, sowie Bepflanzung mit Blumen und Gehölzen ist nicht gestattet. Es ist eine Vase oder eine Blumenschale erlaubt. Die Rasenpflege wird für die gesamte Dauer der Ruhezeit durchgeführt und ist im Voraus zu bezahlen.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. Urnenaufsetzungen in Reihengrabstätten sind nicht gestattet.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird schriftlich drei Monate vorher bekannt gegeben. Ist der Angehörige nicht bekannt oder ohne weiteres zu ermitteln, wird dies durch eine öffentliche Bekanntmachung und einem drei monatigen Hinweis auf der Grabstätte bekannt gegeben. Während dieser Monate können Angehörige die Grabstätten auf eigene Kosten entfernen lassen. Danach ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Anlagen entschädigungslos und kostenpflichtig zu beseitigen.

§ 14 Wahlgrabstätten

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(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren bzw. 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber des Nutzungsrechts bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf mehrmals für mindestens fünf Jahre bis höchstens 25 Jahre bzw. 30 Jahre im Ortsteil Liebenthal wiedererworben werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.

(2) Die Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.

(3) Auf Antrag können maximal zwei Urnen vor einer Erdbestattung beigesetzt werden.

(4) Ist das Nutzungsrecht an mehreren nebeneinanderliegenden Grabstätten erworben worden, sind diese aber nicht gleichzeitig belegt worden, so ist das Nutzungsrecht bei späterer Belegung einer Grabstätte an allen Grabstätten bis zum Ablauf des Nutzungsrechts an der zuletzt belegten Grabstätte zu verlängern. Für die sich daraus ergebende Verlängerung der Nutzungszeit ist eine Gebühr zu entrichten.

(5) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und beginnt mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(6) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.

(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte, schriftlich – falls er nicht bekannt oder ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen. Wird kein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechts gestellt, so kann die Stadt Liebenwalde nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabstätte neu vergeben.

(8) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten können auf Antrag des Nutzungsberechtigten zurückgegeben werden, sobald bei belegten Grabstätten die Ruhezeit abgelaufen oder die Grabstätte durch Umbettung frei geworden ist.

Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Beisetzungsstätten für Urnen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann mehrmals für mindestens fünf bis höchstens 20 Jahre wiedererworben werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte.

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(2) Es werden vergeben Urnenwahlgrabstätten in der Größe

a) auf den Friedhöfen in den Ortsteilen Hammer, Liebenwalde und Liebenthal mit mindestens einer Stelle der Reihe nach mit einer Größe 0,70 m lang und 0,50 m breit. Auf Antrag kann in dieser Urnenwahlgrabstätte maximal eine weitere Urne nach Entrichtung einer zusätzlichen Gebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Liebenwalde beigesetzt werden.

b) mit mindestens zwei Stellen mit einer Größe 1,00 m lang und 1,00 m breit. Auf Antrag kann in dieser Urnenwahlgrabstätte maximal zwei weitere Urnen nach Entrichtung einer zusätzlichen Gebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Liebenwalde beigesetzt werden.

c) Urnengemeinschaftsgräber

  1. 1. Abt. XIII, Reihe 10, Grab-Nr. 1 (Andenken Familie Westpfahl) auf dem Friedhof Ortsteil Liebenwalde Links und rechts jeweils 4 Urnen mit der Maßgabe jeweils eine Tafel mit den Angaben zu Vor- und Zuname sowie und Geburts- und Sterbedaten in den vorhandenen Nischen anzubringen. Die Gestaltung der Tafel hat analog wie die Gedenktafel Familie Westphal zu erfolgen.

  1. 2. Abt. VIII, Reihe 1, Grab-Nr. 23 auf dem Friedhof Ortsteil Liebenwalde Auf der Grabstelle können Urnen ohne Angaben zur Liegestelle bestattet werden. Vor- und Zuname werden auf der Grabtafel im Auftrag der Stadt angebracht. (Bronzeschriftart Siehler mit einer Höhe von 2,00 cm).

  1. 3. Auf den Friedhöfen in den Ortsteilen Freienhagen, Hammer, Liebenwalde und Liebenthal wird bei Bedarf eine Fläche für die Beisetzung von Urnen in einer Gemeinschaftsanlage hergerichtet. Eine Angabe zur Liegestelle erfolgt nicht. Vor- und Zunamen werden in Bronzeschriftart Siehler mit einer Höhe von 2,00 cm auf einer Stehle im Auftrag der Stadt angebracht.

(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16

anonyme Urnenreihengrabstätten

(1) Die Gemeinschaftsgrabstätten sind Stätten für die namenlose Beisetzung von Urnen unter dem grünen Rasen. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen. Das Niederlegen von Kränzen, Blumen und Grablichtern darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen erfolgen.

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(2) Das Betreten der Anlagen ist grundsätzlich nicht gestattet, auch nicht für Angehörige während der Urnenbeisetzung. Die Gestaltung und Pflege wird beim Erwerb der Grabstätte im Voraus bezahlt und von der Stadt Liebenwalde durchgeführt. Eine Bepflanzung der Grabstätte durch die Bestattungspflichtigen ist untersagt.

(3) Als Belegungsbereich für die Urnenreihengrabstätte auf dem Friedhof des Ortsteiles Liebenwalde wird die Grünfläche linksseitig der Kriegsgräberstätte im nordöstlichen Teil des Friedhofes ausgewiesen.

(4) Als Belegungsbereich für die Urnenreihengrabstätte auf dem Friedhof des Ortsteiles Hammer wird die Grünfläche südöstlich der Trauerhalle ausgewiesen.

(5) Als Belegungsbereich für die Urnenreihengrabstätte auf dem Friedhof des Ortsteiles Liebenthal wird die Grünfläche im nordöstlichen Teil hinter der Trauerhalle ausgewiesen.

(6) Als Belegungsbereich für die Urnenreihengrabstätte auf dem Friedhof des Ortsteiles Kreuzbruch wird die Grünfläche linksseitig der Trauerhalle ausgewiesen.

(7) Als Belegungsbereich für die Urnenreihengrabstätte auf dem Friedhof des Ortsteiles Freienhagen wird die Grünfläche linksseitig des Hauptweges vor der Trauerhalle ausgewiesen.

§ 17

Nutzungsberechtigte

(1) In einer Wahlgrabstätte kann der Nutzungsberechtigte sich und seine Angehörigen bestatten lassen (§ 17 Abs. 4).

(2) Beim Erwerb des Nutzungsrechts kann der Erwerber den Kreis der Begünstigten erweitern oder beschränken. Darüber ist ein Vermerk in der Grabkartei aufzunehmen.

(3) Zur Bestattung anderer Personen bedarf es der Zustimmung der Stadt Liebenwalde.

(4) Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Stadt Liebenwalde auf eine andere Person übertragen werden. Die Bestimmung des Rechtsnachfolgers soll bereits mit Stellung des Antrags auf Zuweisung durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Liebenwalde erfolgen.

(5) Ist eine solche Bestimmung nicht erfolgt, so geht im Falle des Ablebens des Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner

b) auf die Kinder,

c) auf die Eltern

d) auf die Geschwister,

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e) auf die Enkelkinder,

f) auf die Großeltern,

g) der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis f) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(6) Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Stadt Liebenwalde mitzuteilen.

(7) Der Jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis Abs. 4 Satz 2 übertragen; es bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt Liebenwalde.

(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Möchte der Nutzungsberechtigte aus wichtigen Gründen auf das Nutzungsrecht an einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist bzw. der Nutzungszeit verzichten, bedarf dies einer Genehmigung der Stadt Liebenwalde. Dies ist jedoch frühestens nach 15 Jahren Ruhezeit bei Urnen bzw. nach 20 Jahren (30 Jahre Friedhof Liebenthal) Ruhezeit des Letztverstorbenen bei Särgen möglich

§ 18

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Liebenwalde.

§ 19

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist mit einer Einfassung und einem Grabmal zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen sowie in ihrer Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Reihengrabstätten und Einzelwahlgrabstellen müssen mindestens 2,80 m lang und 1,40 m breit, Wahlgrabstätten (Doppelstellen) mindestens 2,80 m lang und 2,80 m breit sein, Urnenwahlstellen 1,00 m lang und 1,00 m breit (Doppelstelle) bzw. 0,70 m lang und 0,50 m breit (Einzelstelle) sein.

(3) Der Abstand zwischen den Grabstätten muss mindestens 0,30 m betragen. Bei den Urneneinzelstellen mit der Möglichkeit der Zusatzbestattung soll dieser 0,15 m betragen. Eine Zusammenlegung von Grabstätten ist grundsätzlich nicht gestattet.

(4) Der Abstand zwischen den Grabreihen bei Neuanlage eines Gräberfeldes muss mindestens 1,50 m betragen.

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§ 20### Grabmale und Einfassungen

(1) Grabmale müssen handwerklich einwandfrei und statisch unbedenklich gegründet und aufgestellt werden. Der Inhaber des Nutzungsrechts an einer Grabstätte haftet für alle Schäden, die in Folge mangelhafter Standfestigkeit des Grabmales entstehen.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd im guten und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten/Urnengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Grabmale und bauliche Anlagen, die umzustürzen drohen, oder anderweitig Gefahrenstellen bilden, können ohne vorherigen Bescheid an den Inhaber des Nutzungsrechts an der Grabstätte zu dessen Lasten gesichert werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Liebenwalde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.

(4) Für Grabmale dürfen nur Kunst- und Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden.

(5) Grababdeckungen und Einfriedungen dürfen nur aus Kunst- oder Naturstein bestehen. Nicht giftige Heckenpflanzen bis zu einer Wuchshöhe von 30 cm sind möglich.

(6) Bei Nachbeisetzungen an doppel- oder mehrstelligen Grabstätten trägt der Inhaber des Nutzungsrechts die Kosten für alle, auch an den benachbarten Grabstätten, entstehenden Schäden.

(7) Auf den Grabfeldern mit Urneneinzelstellen mit möglicher Zusatzbestattung *von einer Urne* auf den Friedhöfen in den Ortsteilen Liebenwalde, Hammer und *Liebenthal* ist vor der Beisetzung die Grabrandeinfassung zu errichten. Die Grabstätte ist mit einer Grabplatte abzudecken. Öffnungen für Blumenvasen u. ä. sind zulässig. Die Randbereiche sind mit einem baugleichen Stein zu versehen.

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(8) Das Grabmal ist am Kopfende des Grabes aufzustellen oder auf das Grab zu legen. Bei stehenden Grabmalen ist darauf zu achten, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zur Grabgröße stehen.

§ 21

Zustimmungserfordernis für Grabmale und Einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf vor der Ausführung der schriftlichen Zustimmung der Stadt Liebenwalde. Der Antrag ist durch den Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabeinweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Dem Antrag sind die zur Prüfung der Entwürfe notwendigen Zeichnungen und Unterlagen in zweifacher Ausfertigung beizufügen, insbesondere

a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Ansicht im Maßstab 1 : 10 in einem geeigneten Maßstab, Grundriss der Einfassung

b) Angaben über den Werkstoff, die Bearbeitung,

c) Inhalt, Form und Anordnung der Schrift oder sonstige Zeichen;

(3) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Zustimmung errichtet oder geändert worden, so kann es auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten entfernt werden.

§ 22

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Für bauliche Anlagen gilt dies entsprechend. Die derzeit gültigen Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbau-Berufsgenossenschaft einschließlich Anlagen (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der deutschen Naturstein-Akademie e.V. -TA Grabmale-) sind anzuwenden.

(2) Die Sicherungsarbeiten sind für bereits auf den Friedhöfen vorhandene Grabmale nachzuholen, sobald eine Instandsetzung, Bestattung oder eine

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Übertragung des Nutzungsrechts erfolgt oder die Sicherung erforderlich wird. Erfüllt der Nutzungsberechtigte diese Verpflichtung nicht, kann die Stadt Liebenwalde die zur Sicherung nötigen Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten treffen.

§ 23 Veränderung, Umtausch und Entfernung

(1) Die aufgestellten Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Stadt Liebenwalde verändert, umgesetzt, ausgetauscht oder entfernt werden, solange das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten oder die Ruhezeit bei Reihengrabstätten noch nicht abgelaufen ist.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es der Anzeige bei der Stadt Liebenwalde. Sind die Grabmale und die baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, kann die Beräumung von der Stadt Liebenwalde veranlasst werden. Der jeweilige Nutzungsberechtigte trägt die Kosten.

§ 24 Besondere Gestaltungsgrundsätze - Bestandsschutz

(1) Auf den Friedhöfen in den Ortsteilen Liebenwalde und Hammer befinden sich einige historisch gewachsene Grabfelder und Grabstätten, die auf Grund ihrer Gestaltung (Grabmale, Einfassungen u.ä.) erhaltenswert sind.

(2) Auf dem Friedhof Liebenwalde sind nachfolgende Grabstätten aus historischen Gründen zu erhalten:

- Bereich östliche Friedhofsmauer

Grabstätte Nr.VerstorbeneSterbedatumNutzungsberechtigter
V/1/1Familie Scholz1971 – 1981Unbekannt
V/1/7Fam. Bohmhammel1819 - 1955Bohmhammel-Kolbe, Ilse
V/1/11Fam. Saland1919 - 1945Unbekannt
V/1/13Familie SchultzeunbekanntUnbekannt
V/1/23Fam. Wollschläger1923 – 1931Unbekannt
V/1/25Familie Heidrich1976/1981Unbekannt

- Bereich westliche Friedhofsmauer

Grabstätte Nr.VerstorbeneSterbedatumNutzungsberechtigter
VIII/1/5Fam. Weber1912/1927Unbekannt
VIII/1/7Fam. Walter/Giese, H.1927 - 1958Unbekannt
VIII/1/9Fam. Dehnert/Walter1994 – 2001Walter, Brigitte
VIII/1/11Familie Mertzen2013Mertzen, Thomas
VIII/1/13Fam. Bruhin/Soporowski, M.1930 - 1966Unbekannt
VIII/1/15Fam. Bähn2011Bähn, Inge

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VIII/1/17Fam. Stechow1935/1938Unbekannt
VIII/1/19Familie Franke/Walter1935/1991Schütz, Ingrid
VIII/1/21Familie Bartel/Wierzewski1939 – 1993Diettrich, Joachim

  • Hauptweg Familiengrabstelle Wieland

Grabstätte Nr.VerstorbeneGeburts- und SterbedatumNutzungsberechtigter
X/1/29Familie Wieland/Hollnagel1917 – 1956Wieland, Fritz

Nach Ablauf des Nutzungsrechts bzw. bei den Grabstellen, von denen der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne weiteres zu ermitteln ist, erfolgt die Neuvergabe mit der Auflage, die Ansicht hinsichtlich Grabmal- und Einfassung weitestgehend, je nach den technisch-handwerklichen Möglichkeiten, zu erhalten bzw. anzupassen. Im Übrigen gilt § 21.

(3) Nachfolgend aufgeführte Grabstätten erhalten Bestandschutz und werden von der Stadt unterhalten.

Friedhof Liebenwalde

  • Grabstätte Nr. XIII/10/1 Familiengrabstelle Westphal

(Eingangsbereich Parkseite)

Friedhof Hammer

  • Gruftanlage der Familie Nicolai
  • Grabstätte Nr. 1/12/11 Findling mit aufgesetztem Kreuz, unbekannte Verstorbene bzw. Nutzungsrechte

§ 25

Allgemeines zur Herrichtung und Pflege der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften über die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze § 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Die Grabstätte ist dauernd in einem geordneten friedhofsgärtnerischen Pflegezustand zu halten.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel sowie die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege in ihrer Nutzung und Zugänglichkeit nicht beeinträchtigen. Insbesondere darf bei Bäumen und baumartigen Sträuchern die Wuchshöhe von 1,50 m nicht überschritten werden. Die Anpflanzung von Hecken als Grabeinfassung ist zulässig. Die maximale Wuchshöhe für Hecken beträgt 30 cm. Alle Bepflanzungen müssen ungiftig sein.

(3) Der vorhandene Baumbestand auf Grabstätten ist so zu halten, dass Bestattungen und die Nutzung benachbarter Grabstellen nicht behindert werden. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder abstrebender Bäume und

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Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Stadt Liebenwalde gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Verantwortlichen von der Stadt Liebenwalde beauftragt.

(4) Für die Herrichtung, Pflege und Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Verfügungsberechtigter ist bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabeinweisung, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts mit der Beräumung der Grabstätte einschließlich Entfernung aller Bepflanzungen.

(5) Reihengrabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten binnen sechs Monaten und Urnenwahlgrabstätten binnen drei Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts gemäß § 19 hergerichtet sein.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Liebenwalde.

§ 26 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt Liebenwalde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

Wird der Aufforderung nicht gefolgt, können Reihengrabstätten durch die Stadt Liebenwalde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Stadt Liebenwalde in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstelle unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal ein eine Aufforderung mit einer Frist von einem Monat auf der Grabstätte und im Bekanntmachungskasten des jeweiligen Friedhofs zu erfolgen.

(2) In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit der Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen und dem Hinweis auf der Grabstätte die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 23 Abs. 2 hinzuweisen.

(3) Wird die Beräumung der Grabstätte durch Stadt Liebenwalde veranlasst, trägt der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte die Kosten der Beräumung. Die Stadt Liebenwalde ist nicht zur Aufbewahrung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen verpflichtet.

§ 27

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Trauerhallen

(1) Die Trauerhallen dienen der kurzzeitigen Aufnahme von Verstorbenen bis zur Trauerfeier. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Liebenwalde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der mit dem Bestatter abgestimmten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Ausschmückung der Trauerhallen zum Zwecke einer Trauerfeier obliegt den Angehörigen bzw. dem Bestatter.

§ 28

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Die Ausgestaltung der Trauerfeier, einschließlich der Bestellung der Träger, obliegt den Angehörigen.

§ 29

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Liebenwalde verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Liebenwalde in ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 30

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über die die Stadt Liebenwalde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht

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vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ordnung und der Ruhezeit der zuletzt bestatteten Särge oder Urnen.

§ 31

Haftung

Die Stadt Liebenwalde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Liebenwalde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 32

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) sich entgegen den Ordnungsvorschriften nach §§ 4 bis 6 auf dem Friedhof verhält,

b) die Bestattungsvorschriften nach §§ 7 bis 11 nicht einhält,

c) Grabstätten entgegen den §§ 12 bis 16 nutzt,

d) den in § 19 genannten Gestaltungsgrundsätzen von Grabstätten zuwiderhandelt,

e) die Bestimmungen zur Herrichtung und Pflege von Grabstätten nach §§ 20 bis 25 nicht einhält.

f) die Trauerhallen entgegen des § 27 betritt und nutzt

g) eine Trauerfeier entgegen der Bestimmungen des § 28 durchführt

(2) Verstöße gegen die Vorschriften dieser können mit Geldbußen nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind.

§ 33

Geschlechtsspezifische Formulierungen

Soweit in dieser Satzung ein geschlechtsspezifischer Begriff verwendet wird, gilt die jeweilige Bestimmung auch für das andere Geschlecht gleichermaßen.

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§ 34

Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofssatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die bisher gültige Friedhofssatzung der Stadt Liebenwalde vom 14.12.2007 außer Kraft.

Liebenwalde, den 23.12.2015

J. Lehmann Bürgermeister

Stand 07.10.2015

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1. Änderungssatzung

1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Liebenwalde

Aufgrund der §§ 3 und 28 Absatz 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07 S. 286) in der derzeit geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. I/19, Nr. 38 und dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) in der Fassung vom 07. November 2001 (GVBl. I/01, Nr. 16, S. 226) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2018 (Gvbl. I/18, Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Liebenwalde in ihrer Sitzung am 08.12.2022 die folgende 1. Änderungsatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Liebenwalde beschlossen:

§ 1

§ 13 Reihengrabstätten Abs. 2 erhält folgende neue Fassung

(2) Es werden eingerichtet

a) Reihengrabfelder

b) ein Rasenreihengrabfeld auf dem Friedhof in den Ortsteilen Liebenwalde und Hammer. Die Gesamtfläche besteht aus Rasen, der von der Stadt Liebenwalde gepflegt wird. Die Angehörigen haben die Möglichkeit, einen Stein aufzustellen. Eine Aufhügelung, sowie Bepflanzung mit Blumen und Gehölzen ist nicht gestattet. Es ist eine Vase oder eine Blumenschale erlaubt. Die Gestaltung und Pflege wird für die gesamte Dauer der Ruhezeit durchgeführt und ist im Voraus zu bezahlen.

§ 2

§ 16a Gemeinschaftsgrabstätten Urnengrabanlagen wird neu eingefügt

(1) Die Gemeinschaftsgrabstätten sind Stätten für die Beisetzung von Aschen (Urnen) unter dem grünen Rasen. Es erfolgt eine persönliche Namenskennzeichnung an den dafür vorgesehen Stellen. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen. Das Niederlegen von Kränzen und Blumen darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen erfolgen.

Das Betreten der Anlagen ist grundsätzlich nicht gestattet, auch nicht für Angehörige während der Urnenbeisetzung. Die Gestaltung und Pflege wird beim Erwerb der Grabstätte im Voraus bezahlt und von der Stadt Liebenwalde durchgeführt. Eine Bepflanzung der Grabstätte durch die Bestattungspflichtigen ist untersagt.

§ 3 Inkrafttreten

(1) Die 1. Änderungsatzung der Friedhofssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Liebenwalde, den 09.12.2022

gez. J. Lehmann Bürgermeister