Friedhofsgebühren Kirchzarten 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Kirchzarten · Baden-Württemberg · PLZ 79199

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01. Februar 2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​​‍

Gemeinde Kirchzarten Ldkr. Breisgau-Hochschwarzwald

SATZUNGzur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebührenim Friedhofs- und Bestattungswesen

  • Bestattungsgebührenordnung -

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetz i.V. mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzesfür Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 23. Januar 2020 nachstehende Satzung zur Änderung der Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung vom 28. Oktober 1987, zuletzt geändert am 06. Juli 2017 beschlossen:

§ 1 – Die Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen erhalten folgende Fassung:

  1. 1. Verwaltungsgebühren
  2. 1.1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales
  3. 1.2. Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellungen
  4. 1.2.1. Einzelfall
  5. 1.2.2. Befristete Zulassung auf 5 Jahre
  6. 1.3. Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege auf 5 Jahre
  7. 1.4. Sonstige gewerbliche Tätigkeit
  8. 1.5. Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen, Gebeinen und Urnen

15,00 € 15,00 € 130,00 € 130,00 € 25,00 € 35,00 €

  1. 2. Benutzungsgebühren
  2. 2.1. Bestattung
  3. 2.1.1. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 1.250,00 €
  4. 2.1.2. von Personen unter 10 Jahren 750,00 €
  5. 2.1.3. von Tot- und Fehlgeburten 350,00 €
  6. 2.1.4. ein Zuschlag zu 2.1.1 bis 2.1.3 für Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen 50 %
  7. 2.1.5. für Abräumen eines Grabplatzes 70,00 € 2.2

Beisetzung von Aschen

  1. 2.2.1. regelmäßig
  2. 2.2.2. ein Zuschlag zu 2.2.1 für Beisetzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen

Bestattungsgebührenordnung

400,00 € 50 %

Gemeinde Kirchzarten Ldkr. Breisgau-Hochschwarzwald 2.3

Überlassung eines Reihengrabes

  1. 2.3.1. für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren
  2. 2.3.2. für Personen unter 10 Jahren

2.4

Überlassung eines Urnenreihengrabes

2.5

Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten

950,00 € 300,00 € 375,00 €

  1. 2.5.1. Wahlgrab, je Einzelgrabfläche (Nutzungsdauer 25 Jahre) 1.000,00 €
  2. 2.5.2. Urnenwahlgrab, je Einzelgrabfläche (Nutzungsdauer 20 Jahre) 550,00 €
  3. 2.5.3. zusätzliche Urne in Erdgrab (Nutzungsdauer 20 Jahre) 415,00 €
  4. 2.5.4. erneuter Erwerb eines Nutzungsrechtes
  5. 2.5.4.1. für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.5.1, 2.5.2 bzw. 2.5.3
  6. 2.5.4.2. für eine davon abweichende Nutzungsdauer werden die Gebühren anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zurerneuten Nutzungsdauer gerechnet. Angefangene Jahre werdenhierbei voll gerechnet. 2.6

Überlassung eines anonymen Grabfeldes

375,00 €

  1. 2.7.1. Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle) Bei Benutzung der Friedhofshalle ohne Bestattung auf einen Friedhofder Gemeinde Kirchzarten 400,00 € 2.7.2

Benutzung der Leichenhalle je angefangenen Tag (Tag der Anlieferung und Tag der Bestattung gilt als 1 Tag)

2.8

Sonstige Leistungen

60,00 €

  1. 2.8.1. Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinenoder Urnen, je Hilfskraft und angefangene Stunde 47,14 €
  2. 2.8.2. Zuschlag zu 2.8.1 in besonders erschwerten Fällen 100 %
  3. 2.8.3. Beisetzung der von auswärts überführten Gebeine 200,00 €
  4. 2.8.4. Abräumen der Grabstätte (Schlussabräumen) je Hilfskraft undangefangene Stunden 47,14 € je Baggerstunde (Betriebsstunde) 35,00 €
  5. 2.8.5. Gebühr für Pflege abgeräumter Grabstätte bis Ablauf der Ruhezeitpro Jahr. Angefangene Jahre werden hierbei voll gerechnet 100,00 € 2.9

Gebühren für Grabplatzeinfassung und Trittplatten

  1. 2.9.1. Reihen- und Wahlgräberpro Grabplatz
  2. 2.9.2. Kindergräberpro Grab
  3. 2.9.3. Urnenreihen- und Urnenzweierwahlgräber pro Grab

Bestattungsgebührenordnung

365,00 € 280,00 € 290,00 €

Gemeinde Kirchzarten Ldkr. Breisgau-Hochschwarzwald 2.10

Zuschläge für Auswärtige

  1. 2.10.1. Auswärtiger im Sinne des Gebührenverzeichnisses ist, wer im Zeitpunkt des Todes nicht Einwohner der Gemeinde Kirchzarten ist. Als Auswärtiger giltnicht, wer früher in der Gemeinde Kirchzarten gewohnt hat und seinen Wohnsitz nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Alters- oder Pflegeheimoder einer ähnlichen Einrichtung oder wegen Pflege aus Altersgründen ineiner Familie aufgegeben hat. Als Auswärtige gelten auch nicht diejenigen Personen, für die ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf einem Gemeindefriedhof besteht.
  2. 2.10.2. Zuschlag für Auswärtige zu Nr. 2.1 bis 2.6

50 %

§ 2 – Die Satzung tritt am 01. Februar 2020 in Kraft.

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wennsie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzunggegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriftenüber die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Kirchzarten, den 23. Januar 2020

Andreas Hall Bürgermeister

Ausgefertigt: Kirchzarten, den 24. Januar 2020

Andreas Hall Bürgermeister

Bestattungsgebührenordnung

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Gemeinde Kirchzarten Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

F R I E D H O F S O R D N U N G

vom 23. Januar 2020

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 23. Januar 2020 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Die Friedhofsordnung gilt für den Friedhof Giersberg und den Friedhof bei der St. Gallus Kirche im Ortskern von Kirchzarten.

§ 2

Widmung

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde Kirchzarten verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz.

Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. Auf den Friedhöfen dürfen ferner Verstorbene bestattet werden, für die ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte besteht. Andere Verstorbene werden zur Bestattung zugelassen, wenn sie früher in Kirchzarten gewohnt haben und ihren Wohnsitz nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Alten-oder Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgegeben haben. In besonderen Fällen kann die Gemeinde weitere Ausnahmen zulassen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 4

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Das Friedhofspersonal ist berechtigt, Personen, die diese Weisungen nicht befolgen oder den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandeln, aus dem Friedhof zu weisen.

(3) Kinder unter 8 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(4) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) das Rauchen, Lärmen, Singen, Pfeifen und der Betrieb von Rundfunk- und Tonwiedergabegeräten und das Spielen auf Musikinstrumenten,

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

d) das Verteilen von Druckschriften und Anbringen von Plakaten,

e) das Anbieten und Verkaufen von Waren und gewerblichen Diensten aller Art,

f) das Abladen von Abraum und Abfällen außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze oder Behälter,

g) das unberechtigte Entfernen von Blumen, Pflanzen, Grabzeichen und Grabschmuck,

h) das Beschreiben, Beschmutzen oder Beschädigen von Grabmalen, Anlagen, Einfriedungen, Gebäuden oder sonstigen Einrichtungen,

i) das unberechtigte Betreten von Grabstätten, Einfriedungen und Grünanlagen sowie das Übersteigen der Friedhofsmauern und -zäune,

j) das Aufstellen von Stühlen oder Bänken an Grabstätten ohne Genehmigung.

Hunde sind an kurzer Leine zu führen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(5) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 5

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Gleiches gilt für die gewerbsmäßige Musik- und Gesangsausübung auf den Friedhöfen. Die Gemeinde kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

(3) Die Zulassung erfolgt durch schriftliche Erlaubnis, diese ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird im Einzelfall oder für die Dauer von 5 Jahren erteilt.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbsmäßige Arbeiten dürfen nur werktags in der Zeit von 7.00 – 18.00 Uhr vorgenommen werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(6) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofs auszuführen. Bestattungsfeierlichkeiten dürfen nicht gestört werden.

(7) Die Gemeinde kann die Zulassung auf Dauer oder auf Zeit zurücknehmen oder widerrufen, wenn der Gewerbetreibende gegen die Vorschriften der Abs. 2 – 6 verstößt oder bei ihm die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr vorliegen.

(8) Das Verfahren nach Abs. 1 bis 3 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei möglichst die Wünsche der Hinterbliebenen und Geistlichen. Zur Wahrung eines geordneten Betriebsablaufs kann die Dauer der Trauerfeiern zeitlich begrenzt werden.

(3) Urnen werden durch die Gemeinde in einem für diesen Zweck vorgesehenen Raum aufbewahrt. Wird die Urne nicht innerhalb von 3 Monaten beigesetzt, kann sie auf Kosten der Bestattungspflichtigen in einer Urnengrabanlage beigesetzt werden.

§ 7

Särge, Urnen

(1) Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.

(2) Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Särge und Sargausstattung für Erdbestattungen sowie Urnen und Überurnen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

§ 8

Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt Erdbestattungen sowie Aufbahrungen, Trauerfeiern, Versenken des Sarges und Urnenbeisetzungen selbst ausführen. Dazu gehören der Grabaushub sowie das Verschließen der Grabstätten, die Überführung der Urnen zum Beisetzungsfriedhof.

(2) Bei Grabstätten der Erdbestattungen auf dem Friedhof Giersberg stellt die Gemeinde, mit Ausnahme der Gemeinschaftsbestattungsfelder, die Fundamente für die Grabmale her. In diesem Bereich sind andere Fundamente unzulässig.

(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 9

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 10

Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Innerhalb der Gemeinde sind Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab oder aus einem anonymen Grab in ein anderes Grab nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte. Bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an den Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 11

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde Kirchzarten. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber,

b) Urnenreihengräber,

c) Wahlgräber,

d) Urnenwahlgräber,

e) anonyme Urnenreihengräber.

(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

(4) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Anspruch auf Erwerb eines Nutzungsrechts an einer bestimmten Grabstätte besteht, mit Ausnahme der Gemeinschaftsbestattungsfelder, nicht. Weiterhin besteht kein Anspruch auf die Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte.

§ 12

Reihengräber (1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.

Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge:

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Reihengräber ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergräber),

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab,

c) Urnenreihengräber.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener/eine Urne beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Die Reihengräber auf dem Friedhof Giersberg haben im Regelfall folgende Maße:

a) für die Bestattung von Erwachsenen und Kindern ab 10 Jahren

1,20 m (Breite) x 2,50 m (Länge)

b) für die Bestattung von Kindern bis zu 10 Jahren

1,00 m (Breite) x 2,00 m (Länge)

c) für die Beisetzung von Aschen

0,80 m (Breite) x 0,80 m (Länge)

(6) Die Maße der Reihengräber auf dem Friedhof bei der St. Gallus Kirche betragen in der Regel:

a) für die Bestattung von Erwachsenen und Kindern ab 10 Jahren

1,20 m (Breite) x 2,50 m (Länge)

b) für die Bestattung von Kindern bis zu 10 Jahren

1,10 m (Breite) x 1,80 m (Länge)

c) für die Beisetzung von Aschen

0,80 m (Breite) x 0,80 m (Länge)

Abweichungen sind aufgrund der örtlichen Verhältnisse möglich. Die Gemeinde legt im Zweifelsfall die Größe der Grabfläche fest.

(7) Die Pflanzfläche auf dem Friedhof Giersberg darf folgende Größen nicht überschreiten:

a) für Erwachsenengräber von Kindern über 10 Jahren

0,90 m (Breite) x 2,00 m (Länge)

b) für Gräber von Kindern unter 10 Jahren

0,70 m (Breite) x 1,50 m (Länge)

c) für Urnengräber

0,70 m (Breite) x 0,70 m (Länge)

Die Länge ist hierbei ausgehend von der oberen Grabbegrenzung (Grabstein) zu messen. Die Pflanzfläche ist jeweils mit gleichem Seitenabstand zu den angrenzenden Grabflächen anzulegen.

(8) Soweit auf dem Friedhof bei der St. Gallus Kirche die Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt sind, ist aus diesem Grund bei der Bepflanzung ein Seitenabstand von jeweils 15 cm zur angrenzenden Grabfläche einzuhalten.

(9) Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Reihengräber zur Wiederbelegung eingeebnet. Die Einebnung der Gräber wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 13

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag für die Dauer von 25 Jahren (bei Urnen-Wahlgräbern 20 Jahre) Nutzungszeit verliehen. Mit Ausnahme der Grabstätten auf den Gemeinschaftsbestattungsfeldern können diese nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber werden als ein- oder mehrstellige Einfachgräber zugelassen. Tiefgräber sind unzulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) In Wahlgräbern für Erdbestattungen können auch bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

(8) Die Wahlgräber auf dem Friedhof Giersberg haben im Regelfall folgende Maße:

a) für Erdbestattungen pro Grab

1,20 m (Breite) x 2,50 (Länge)

b) für Beisetzung von Aschen (Gesamt-fläche für bis zu 3 Urnen)

0,80 m (Breite) x 0,80 m (Breite)

c) für Beisetzung von Aschen (Gesamt-fläche für bis zu 4 Urnen)

1,20 m (Breite) x 1,20 (Länge)

(9) Die Wahlgräber auf dem Friedhof bei der St. Gallus Kirche haben im Regelfall folgende Maße:

a) für Erdbestattungen pro Grab

1,00 m (Breite) x 2,50 (Länge)

b) für Beisetzung von Aschen (Grabfläche für bis zu 3 Urnen)

0,85 m (Breite) x 1,30 (Länge)

Abweichungen sind aufgrund der örtlichen Verhältnisse möglich. Die Gemeinde legt im Zweifelsfall die Größe der Grabfläche fest.

(10) Die Pflanzfläche auf dem Friedhof Giersberg darf folgende Größen nicht überschreiten:

a) bei Gräbern mit Erdbestattung: Breite: Breite der Grabfläche abzüglich jeweils 15 cm für seitliche Trittplatten Länge: 2 m

b) bei Urnengrabstätten: Breite: Breite der Grabfläche abzüglich jeweils 15 cm für seitliche Trittplatten Länge: 1,20 m Die Länge ist ausgehend von der oberen Grabbegrenzung (Grabstein) zu messen.

(11) Soweit auf dem Friedhof bei der St. Gallus Kirche die Grabzwischenwege zu den Nachbarwahlgräbern mit Trittplatten belegt sind, ist aus diesem Grund bei der Bepflanzung ein Seitenabstand von 15 cm zum Nachbargrab einzuhalten.

(12) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seine Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter Nr. a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen a) bis d) und f) bis g) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(13) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 11 Satz 3 an seine Stelle.

(14) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs.11 Satz 3 über.

(15) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 12 Satz 3 genannten Personen übertragen. (16) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 12 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(17) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Wird auf das Nutzungsrecht vor Ablauf der letzten Ruhefrist verzichtet, hat der Nutzungsberechtigte der Gemeinde den Aufwand für die Pflege des abgeräumten Grabplatzes bis zum Ablauf der Ruhezeit zu erstatten.

(18) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

§ 14

Gemeinschaftsbestattungsfelder

(1) Gemeinschaftsbestattungsfelder sind Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften, die separat ausgewiesen werden.

(2) In den Gemeinschaftsbestattungsfeldern werden folgende Arten von Grabstätten zu Verfügung gestellt:

a) Reihengräber,

b) Urnenreihengräber,

c) Wahlgräber,

d) Urnenwahlgräber.

(3) Eine Bestattung in diesen Gräberfeldern ist nur möglich, wenn der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte für die Grabstätte einen Grabpflegevertrag mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG, mindestens für die Dauer der Ruhezeit, abgeschlossen hat.

§ 15

Gräber für anonyme Urnenbeisetzungen

(1) Gräber für anonyme Urnenbeisetzungen sind Grabanlagen, in denen Aschen Verstorbener beigesetzt werden, wobei ein bestimmter Beisetzungsplatz zugewiesen wird.

(2) Auf der Grabanlage dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Grabanlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Die Hinterbliebenen dürfen auf ihr keine Grabmale errichten. Es besteht die Möglichkeit, an einer zentralen Stelle den Namen des/der Verstorbenen mit Geburts- u. Sterbedatum anzubringen.

(3) Die Friedhofsverwaltung führt ein Verzeichnis über die Belegung der Beisetzungsplätze.

(4) Die Grabfläche pro beigesetzter Urne beträgt 0,80 m x 0,80 m.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 16

Auswahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragssteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die besonderen Gestaltungsvorschriften einzuhalten.

§ 17

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sowie Grabinschriften müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

(2) Auf Urnengrabstätten sind als Grabmal Liegeplatten oder Grabsteine zulässig.

(3) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,

b) mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck,

c) mit Farbanstrich auf Stein,

d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,

e) mit Lichtbildern, deren Rahmen eine Größe von 7 x 9 cm überschreitet.

Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.

(4) Die Schrift ist in Form, Größe und Anordnung dem Grabmal anzupassen. Schriften und Symbole dürfen weder die Grabstätte selbst noch das Gesamtbild des Friedhofs stören.

(5) Grabstätten dürfen höchstens bis zur Hälfte der Grabstelle mit einem Grabmal, mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialen abgedeckt werden.

(6) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

§ 18

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Besondere Gestaltungsvorschriften gelten auf den Grabfeldern des Friedhofs Giersberg sowie auf den Gemeinschaftsbestattungsfeldern.

(2) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in

§ 19 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Über die Vorschriften des § 17 hinaus

müssen in diesen Grabfeldern die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und Metall verwendet werden.

(4) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung ist zu beachten: Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.

(5) Grabmale aus Holz und Metall dürfen nur in gedeckten Farbtönen gestrichen werden.

(6) Auf den Grabstätten des Friedhofes Giersberg sind auf Urnengräbern nur Liegeplatten zugelassen.

(7) Auf Gemeinschaftsbestattungsfeldern des Friedhofs bei der St. Gallus Kirche sind Grabmale zulässig:

a) Urnengrabstätten: Als Grabmale sind zentrale Stelen (Beschriftung für mehrere Grabstätten), Liegeplatten und Grabsteine zulässig. Auf den Grabstätten mit zentralen Stelen ist das Aufstellen weiterer Grabmale nicht gestattet.

b) Grabstätten für Erdbestattungen: Die Grabstätten haben eine Länge von maximal 3,00 m. Das Aufstellen eines Grabmals darf im hinteren Teil der Grabstätte, auf einen Meter variabel, erfolgen.

(8) Auf Gemeinschaftsbestattungsfeldern des Friedhofs Giersberg sind Grabmale zulässig:

a) Urnengrabstätten: Auf den in Rundform angelegten Grabstätten dient als Grabmal:

  • Stelengräber: Ausschließlich eine Stehle in der Mitte des Feldes. Das Aufstellen

weiterer Grabmäler ist nicht gestattet.

  • Urnengrabstätten am Baum: Ausschließlich Liegeplatten,
  • Urnengrabstätten am Felsen: Als Grabmal dient sowohl der mittige Fels als auch

Liegeplatten,

  • Auf den Urnengrabstätten mit individuellem Grabmal sind Liegeplatten und kleinere

Grabsteine zulässig.

  • Urnengrabstätten an der Mauer: Als Grabmal dient ausschließlich der entsprechende

Mauerstein

b) Grabstätten für Erdbestattungen: Die Grabstätten haben eine Länge von 2,50 m. Das Grabmal darf auf der hinteren Hälfte der Grabstätte variabel errichtet werden.

(9) Liegeplatten dürfen nur flach oder flachgeneigt auf die Grabstätte gelegt werden.

(10) Grabeinfassungen, außer pflanzlichen Grabumrandungen, sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege auf den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

(11) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 3 bis 8 sowie sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 19

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ein Genehmigungsantrag ist mindestens 2 Wochen vor Errichtung des Grabmals einzureichen. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale in Form von Holztafeln bis zu Größe von 15 x 30 cm oder als Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

(7) Werden Grabmale, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet, kann der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte oder das beauftragte Unternehmen, unter angemessener Fristsetzung zur Entfernung oder Änderung schriftlich aufgefordert werden. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann die Entfernung oder Änderung auf Kosten und Gefahr des Verpflichteten vorgenommen werden.

§ 20

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale aus mehreren Teilen müssen miteinander verbunden sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 21

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Die Verantwortlichkeit bezieht sich auch auf Grababsenkungen, insbesondere auch auf Grabeinfassungen. Die Kosten für diese Instandsetzungsarbeiten trägt der Verfügungsberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 22

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 23

Allgemeines (1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und mindestens für die Dauer der Ruhezeit gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Grabbeete dürfen bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern maximal 10 cm höher als die Platten sein. Höhere Grabhügel sind während der ersten 3 Monate nach der Beerdigung zulässig.

(3) Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Dauerbepflanzungen dürfen auf mehrstelligen Grabstätten für Erdbestattungen nicht höher als 1,70 m, auf Reihen- und Urnengrabstätten nicht höher als 1,20 m sein. Gewächse, deren Früchte genießbar sind, dürfen nicht gepflanzt werden.

(4) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Diese kann Ausnahmen zulassen.

(8) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 18) ist die gesamte Pflanzfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Ausgestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(9) Gießkannen, Gefäße, Spaten, Rechen und ähnliche Geräte dürfen nicht hinter Grabmalen aufbewahrt werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, solche Gegenstände zu entfernen.

§ 24

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und

Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhallen und der Einsegnungshalle

§ 25

Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dienen der Aufnahme der Verstorbenen und Aschen bis zur Bestattung oder Beisetzung. Die Leichenhalle darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

§ 26

Einsegnungshalle

(1) Auf dem Friedhof Giersberg finden die Trauerfeiern in der Einsegnungshalle statt.

(2) Der Sarg darf in der Einsegnungshalle nicht mehr geöffnet werden.

(3) Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

VII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 27

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet insbesondere nicht für die Grabausstattung und die den Leichen belassenen Wertsachen. Die Gemeinde haftet auch nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner

Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 28

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt,
  1. 2. entgegen § 4 Abs.1- 4
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
    • b) während einer Bestattung oder Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • c) Hunde nicht an kurzer Leine mit sich führt
    • d) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • e) auf den Friedhöfen raucht, lärmt, singt, pfeift, Rundfunk-, Tonbandgeräte oder Plattenspieler betreibt oder Musikinstrumente spielt,
    • f) Druckschriften verteilt und Plakate anbringt,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste aller Art anbietet und verkauft,
    • h) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze oder Behälter ablädt,
    • i) unberechtigt Blumen, Pflanzen, Grabzeichen und Grabschmuck entfernt,
    • j) Grabmale, Anlagen, Einfriedungen, Gebäude oder sonstige Einrichtungen beschreibt, beschmutzt oder beschädigt,
    • k) unberechtigt Grabstätten, Einfriedungen und Grünanlagen betritt sowie Friedhofsmauern und -zäune übersteigt,
    • l) Stühle oder Bänke an Grabstätten ohne Genehmigung aufstellt,
  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Abs. 1),
  1. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 19 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 22 Abs. 1),
  1. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 29

Gebühren

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Kirchzarten in der jeweils geltenden Fassung. Sie entstehen anlässlich der Bestattung Verstorbener, der Beisetzung von Aschen oder dem Erwerb/erneuten Erwerb von Grabnutzungsrechten.

X. Übergangs- und Schlussvorschrift

§ 30

Alte Rechte

Rechte, die nach den bisher geltenden Vorschriften erworben worden sind, werden durch diese Satzung nicht berührt.

§ 31

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Februar 2020 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung der Gemeinde Kirchzarten vom 08. März 2018 außer Kraft.

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Kirchzarten, den 23. Januar 2020

gez. Andreas Hall Bürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Kirchzarten

Gemeinde Kirchzarten Ldkr. Breisgau-Hochschwarzwald

Kirchzarten

S A T Z U N G

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebührenim Friedhofs- und Bestattungswesen

  • Bestattungsgebührenordnung -

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetz i.V. mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzesfür Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 23. Januar 2020 nachstehende Satzung zur Änderung der Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung vom 28. Oktober 1987, zuletzt geändert am 06. Juli 2017 beschlossen:

§ 1

Die Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen erhalten folgende Fassung:

1. Verwaltungsgebühren

1.1Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales15,00 €
1.2Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellungen
1.2.1 Einzelfall15,00 €
1.2.2 Befristete Zulassung auf 5 Jahre130,00 €
1.3Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege auf 5 Jahre130,00 €
1.4Sonstige gewerbliche Tätigkeit25,00 €
1.5Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen, Gebeinen und Urnen35,00 €

2. Benutzungsgebühren

2.1 Bestattung

2.1.1von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren1.250,00 €
2.1.2von Personen unter 10 Jahren750,00 €
2.1.3von Tot- und Fehlgeburten350,00 €
2.1.4ein Zuschlag zu 2.1.1 bis 2.1.3 für Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen50 %
2.1.5für Abräumen eines Grabplatzes70,00 €

2.2 Beisetzung von Aschen

2.2.1regelmäßig400,00 €
2.2.2ein Zuschlag zu 2.2.1 für Beisetzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen50 %

Bestattungsgebührenordnung

Gemeinde Kirchzarten Ldkr. Breisgau-Hochschwarzwald

Kirchzarten

2.3 Überlassung eines Reihengrabes

  1. 2.3.1. fur Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 950,00 €
  2. 2.3.2. fur Personen unter 10 Jahren 300,00 €

2.4 Überlassung eines Urnenreihengrabes 375,00 €

2.5 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten

  1. 2.5.1. Wahlgrab, je Einzelgrabfläche (Nutzungsdauer 25 Jahre) 1.000,00 €
  2. 2.5.2. Urnenwahlgrab, je Einzelgrabfläche (Nutzungsdauer 20 Jahre) 550,00 €
  3. 2.5.3. zusätzliche Urne in Erdgrab (Nutzungsdauer 20 Jahre) 415,00 €
  4. 2.5.4. erneuter Erwerb eines Nutzungsrechtes
  1. 2.5.4.1. für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.5.1, 2.5.2 bzw. 2.5.3
  2. 2.5.4.2. für eine davon abweichende Nutzungsdauer werden die Gebühren anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer gerechnet. Angefangene Jahre werden hierbei voll gerechnet.

2.6 Überlassung eines anonymen Grabfeldes 375,00 €

2.7.1 Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle)

Bei Benutzung der Friedhofshalle ohne Bestattung auf einen Friedhofder Gemeinde Kirchzarten 400,00 €

2.7.2 Benutzung der Leichenhalle je angefangenen Tag 60,00 €

(Tag der Anlieferung und Tag der Bestattung gilt als 1 Tag)

2.8 Sonstige Leistungen

  1. 2.8.1. Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, je Hilfskraft und angefangene Stunde 47,14 €
  2. 2.8.2. Zuschlag zu 2.8.1 in besonderss erschwerten Fälle 100%
  3. 2.8.3. Beisetzung der von auswärts überführten Gebeine 200,00 €
  4. 2.8.4. Abräumen der Grabstände (Schlussabräumen) je Hilfskraft und angefangene Stunden 47,14 € je Baggerstunde (Betriebsstunde) 35,00 €
  5. 2.8.5. Gebühr für Pflege abgeräumter Grabstände bis Ablauf der Ruhezeit pro Jahr. Angefangene Jahre werden hierbei voll gerechnet 100,00 €

2.9 Gebühren für Grabplatzeinfassung und Trittplatten

  1. 2.9.1. Reihen- und Wahlgräber pro Grabplatz 365,00 €
  2. 2.9.2. Kindergräber pro Grab 280,00 €
  3. 2.9.3. Urnenreihen- und Urnenzweierwahlgräber pro Grab 290,00 €

Bestattungsgebührenordnung

Gemeinde Kirchzarten Ldkr. Breisgau-Hochschwarzwald

Kirchzarten

2.10 Zuschläge für Auswärtige

  1. 2.10.1. Auswärtiger im Sinne des Gebührenverzeichnisses ist, wer im Zeitpunkt des Todes nicht Einwohner der Gemeinde Kirchzarten ist. Als Auswärtiger gilt nicht, wer früher in der Gemeinde Kirchzarten gewohnt hat und seinen Wohnsitz nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Alters- oder Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung oder wegen Pflege aus Altersgründen in einer Familie aufgegeben hat. Als Auswärtige gelten auch nicht diejenigen Personen, für die ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf einem Gemeindefriedhof besteht.
  1. 2.10.2. Zuschlag für Auswärtige zu Nr. 2.1 bis 2.6

50 %

§ 2

Die Satzung tritt am 01. Februar 2020 in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Kirchzarten, den 23. Januar 2020

Andreas Hall Bürgermeister

Ausgefertigt: Kirchzarten, den 24. Januar 2020

Andreas Hall Bürgermeister

Bestattungsgebührenordnung