Friedhofsgebühren Stegen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Stegen · Baden-Württemberg · PLZ 79252

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 22.10.2024 (Gebührenverzeichnis, in Kraft seit 01.12.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.150,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zu § 28, Gebührenverzeichnis Ziff. 2.3.1
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.310,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zu § 28, Gebührenverzeichnis Ziff. 2.5.1 (Wahlgrab, einstellig)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.000,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zu § 28, Gebührenverzeichnis Ziff. 2.4.1
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.370,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnennischen nur auf dem Friedhof Stegen-Ort (§ 10 Abs. 2 Nr. 5)
📄 Anlage zu § 28, Gebührenverzeichnis Ziff. 2.5.6 (Urnennische = 1er-Nische für 1 Urne)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.000,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur bei nachweislich ausdrücklichem Wunsch des Verstorbenen (§ 14 Abs. 4)
📄 Anlage zu § 28, Gebührenverzeichnis Ziff. 2.4.2
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.134,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.134 € · Urne: 366 €
📄 Anlage zu § 28, Gebührenverzeichnis Ziff. 2.1.1 und 2.2.1
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
200,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage zu § 28, Gebührenverzeichnis Ziff. 2.6.1

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 22.10.2024 (Gebührenverzeichnis, in Kraft seit 01.12.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌ Friedhofssatzung der Gemeinde Stegen (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 22.10.2024, in Kraft seit 01.12.2024

Gemeinde Stegen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 22. Oktober 2024

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Widmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 – Öffnungszeiten

§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 – Allgemeines

§ 6 – Särge

§ 7 – Ausheben der Gräber

§ 8 – Ruhezeit

§ 9 – Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 10 – Allgemeines

§ 11 – Reihengräber

§ 12 – Wahlgräber

§ 13 – Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

§ 14 – Gräber für anonyme Bestattung und Rasengrabfelder

V. Grabmale und Grabausstattungen

§ 15 – Gestaltungsvorschriften

§ 16 – Genehmigungserfordernis

§ 17 – Standsicherheit

§ 18 – Unterhaltung

§ 19 – Entfernung

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 20 – Allgemeines

§ 21 – Vernachlässigung der Grabpflege

VII. Benutzung der Friedhofshalle

§ 22 – Friedhofshalle

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 23 – Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung

§ 24 – Ordnungswidrigkeiten

IX. Bestattungsgebühren

§ 25 – Erhebungsgrundsatz

§ 26 – Gebührenschuldner

§ 27 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

§ 28 – Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

X. Schlussvorschrift

§ 29 – In-Kraft-Treten

Gemeinde Stegen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

vom 22. Oktober 2024

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungs-gesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg so-wie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Ge-meinderat am 22. Oktober 2024 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

(1) Die Friedhöfe in Stegen-Ort und im Ortsteil in Eschbach sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung

  • von verstorbenen Gemeindeeinwohner, die zuletzt mit Hauptwohnsitz in Stegen gemeldet

waren,

  • von Personen, die ihren Hauptwohnsitz in Zarten (einem Ortsteil der Gemeinde Kirchzar-

ten) hatten,

  • der in der Gemeinde Stegen und dem Kirchzartener Ortsteil Zarten verstorbenen oder tot

aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz,

  • von Verstorbenen, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht,
  • von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Ge-

meinde ist,

  • anderer Verstorbener, wenn sie früher in Stegen oder im Kirchzartener Ortsteil Zarten ge-

wohnt haben und ihren Hauptwohnsitz nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Alten-oder Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung (z.B. Familienpflege) aufgegeben haben. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die

Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonde-rem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Roll-stühle sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für die Friedhöfe zugelassenen Ge-werbetreibenden, 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen. 3. die Friedhöfe und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschä-digen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten, 7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zu-verlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung er-folgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten

Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre be-fristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendi-gung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewi-ckelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6

Särge und Urnen

(1) Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittel-maß 0,75 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Urnen für Urnennischen dürfen eine maximale Höhe von 0,33 m und einen Durchmesser von 0,30 m haben. (2) Särge, Urnen und Grabausstattungen für Erd- und Urnenbestattungen müssen aus Mate-rialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

§ 7

Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8

Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbe-nen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihen-grab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab oder aus einem ano-nymen Grab in ein anderes Grab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung ent-stehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

1. Reihengräber,

2. Urnenreihengräber,

3. Wahlgräber,

4. Urnenwahlgräber,

5. Urnennischen (nur auf dem Friedhof Stegen-Ort)

6. Gräber für anonyme Bestattung und Rasengrabfelder

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unverän-derlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge: 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), 2. wer sich dazu verpflichtet hat, 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen: 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, 2. Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Die Absätze 1, 3 bis 4 gelten für Rasengrabfelder entsprechend.

§ 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungs-recht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberech-tigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungs-zeit) verliehen. Sie können bereits zu Lebzeiten erworben werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Eine erneute kürzere Verleihung eines Nutzungsrechts (5, 10, 15 Jahre) ist möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei de-nen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Aufgrund der Bodenbeschaffenheit sind Tief-gräber nur auf dem Friedhof Stegen möglich.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nut-zungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungs-recht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, 2. auf die Kinder, 3. auf die Stiefkinder, 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, 5. auf die Eltern, 6. auf die Geschwister, 7. auf die Stiefgeschwister, 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungs-berechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene,

die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen ent-stehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Be-seitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In belegten Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. Wenn die Ruhezeit für die beizusetzende Urne über die bestehende Nutzungszeit hinausreicht, ist eine erneute Verlei-hung des Grabnutzungsrechts notwendig.

§ 13

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen (Urnenwand), die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener die-nen.

(2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschen-grabstätte.

(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

(4) Urnennischen können nicht in Wahlgräber umgewandelt werden.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14

Gräber für anonyme Bestattung und Rasengrabfelder

(1) Gräber für eine anonyme Bestattung sind Grabanlagen, denen ein bestimmter Bestattungs-platz zugewiesen wird.

(2) Auf der Grabanlage dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Grabanlage wird von der Friedhofsver-waltung angelegt und unterhalten. Die Hinterbliebenen dürfen auf ihr keine Grabmale errich-ten.

(3) Die Friedhofsverwaltung führt ein Verzeichnis über die Belegung der Bestattungsplätze.

(4) Bestattungen auf dem anonymen Grabfeld werden nur vorgenommen, wenn sich ein aus-drücklicher Wunsch des Verstorbenen nachweisen lässt.

(5) Rasengrabfelder sind Grabanlagen, die von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhal-ten werden. Die Hinterbliebenen beschriften die vorhandene Grabplatte und ersetzen diese nach Auflösung der Grabstätte.

(6) Die Urnenwand sind Grabanlagen, die von der Friedhofsverwaltung angelegt wurden. Die Hinterbliebenen beschriften die vorhandene Grabplatte und ersetzen diese nach Auflösung der Grabstätte.

V. Grabmale Grabausstattungen

§ 15

Gestaltungsvorschriften

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

(1) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattungen 1. aus schwarzem Kunststein oder aus Gips, 2. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck 3. mit Farbanstrich auf Stein, 4. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form, 5. mit Lichtbildern, deren Rahmen eine Größe von 7 x 9 cm überschreitet.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.

(3) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 qm Ansichtsfläche 2. auf zweistelligen Grabstätten bis zu 1,00 qm Ansichtsfläche

(5) Auf Urnengrabstätten und Rasengrabstätten sind auch stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: 1. auf einstelligen Urnen- und Rasengrabstätten Grabmale bis zu 0,30 qm Ansichtsfläche 2. auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche.

(6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.

(7) Die Urnennischen in den Urnenwänden werden mit den dafür vorhandenen Steinplatten ge-schlossen. Die Beschriftung dieser Platten erfolgt durch den Verfügungsberechtigten und muss künstlerisch gestaltet sein. Blumenschmuck an Urnenwänden darf nur an den dafür vorgesehenen Stellflächen angebracht werden.

(8) Grabeinfassungen aus Stein, Holz, Eisen oder anderen festen Materialien sind nicht zuläs-sig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Tritt-

platten belegt. Die Kosten hierfür trägt der jeweilige Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte.

(9) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sons-tige Grabausstattungen zulassen.

§ 16

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Ge-meinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holz-kreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzuge-ben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftli-chen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht in-nerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 17

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe ent-sprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Min-deststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

bis 1,20 m Höhe: 14 cm

bis 1,40 m Höhe: 16 cm

ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Stein-metze) errichtet werden.

§ 18

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und ver-kehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahl-grabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaf-fen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungs-maßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungs-widrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 19

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-zungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Er-satzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 20

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd ge-pflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcha-rakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 15 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen

Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht be-einträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortli-che zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nut-zungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.

§ 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außer-halb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsbe-rechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) In den gärtnergepflegten Grabfeldern ist für das Herrichten, die Unterhaltung und jede Ver-änderung ausschließlich die Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner zuständig.

§ 21

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Abs.

  1. 1. auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festge- setzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grab- stätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihen- grabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrab- stätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entzie- hungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforde-rung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Friedhofshalle

§ 22

Friedhofshalle

(1) Die Friedhofshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 23

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts-und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsat-zungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung wi-dersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsbe-rechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätz-lich oder fahrlässig

1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt.

2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Wei-sungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern, g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h) Druckschriften verteilt.

3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1).

4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 16 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 19 Abs. 1).

5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 25

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Best-immungen erhoben.

§ 26

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;

2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung über-nommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet

1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;

2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegattin oder Ehe-gatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, voll-jährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 27

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Be-kanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 28

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren -Verwaltungs-gebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Schlussvorschriften

§ 29

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Dezember 2024 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebüh-rensatzung) und die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Friedhofs- und Bestat-tungswesen - Bestattungsgebührenordnung - vom 14. Mai 2013, geändert durch Ände-rungssatzung vom 16. September 2014, außer Kraft.

Stegen, den 23. Oktober 2024

Fränzi Kleeb

Bürgermeisterin

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Ba-den-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wor-den ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntma-chung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt: Stegen, den 23. Oktober 2024

Fränzi Kleeb Bürgermeisterin

Az: 10.5 – 752.03, Dateiname: Friedhofsatzung Version (neu) vom 22.10.2024 W:\Info1 - schwarzes Brett (nur Lesefunktion)\Ortsrechtssammlung Stegen\derzeit gültiges Ortsrecht\Friedhofsatzung vom 2024- 10-22.docx Gemeinde Stegen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung – Gebührenverzeichnis vom 22.10.2024 –

  1. 1. Verwaltungsgebühren
  1. 2. Benutzungsgebühren
  1. 2.1. Bestattung
  1. 2.1. 1 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 1.134,00 €
  2. 2.1. 2 von Personen unter 10 Jahren 980,00 €
  3. 2.1. 3 von Fehlgeburten und Ungeborenen 749,00 €
  4. 2.1. 4 für die Gestellung von Trägern je Person 39,00 €
  5. 2.1. 5 Zuschlag bei Stockwerksbestattung (Tieferlegung) 438,00 €
  6. 2.1. 6 Zuschlag für Bestattungen an Samstagen

2.1.6.1 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 718,00 € 2.1.6.2 von Personen unter 10 Jahren 610,00 € 2.1.6.3 von Fehlgeburten und Ungeborenen 448,00 € 2.1.6.4 für die Gestellung von Trägern je Person 7,00 € 2.1.6.5 Zuschlag bei Stockwerksbestattung (Tieferlegung) 306,00 €

  1. 2.2. Beisetzung von Aschen

2.2.1 in Urnengräbern 366,00 € 2.2.2 in Urnennischen 151,00 € 2.2.3 Zuschlag für Bestattungen an Samstagen

2.2.3.1 in Urnengräbern 51,00 € 2.2.3.2 in Urnennischen 8,00 €

  1. 2.3. Überlassung eines Reihengrabes auf die Dauer der Ruhezeit

2.3.1 für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 2.150,00 € 2.3.2 für Personen im Alter unter 10 Jahren 1.960,00 €

a) Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals und Plat-ten 36,00 €

b) Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellen

  1. 1. Einzelfall 19,00 €
  2. 2. befristete Zulassung auf fünf Jahre 133,00 €
    • b) Zustimmung zur Ausgrabung von Verstorbenen und Gebeinen 36,00 €
  3. 2.4. Überlassung eines Urnenreihengrabes auf die Dauer der Ruhezeit
  1. 2.5. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten

2.5.1 Wahlgrab, einstellig 2.310,00 € 2.5.2 Wahlgrab, zweistellig 3.150,00 € 2.5.3 Wahlgrab, einstelliges Tiefgrab 2.770,00 € 2.5.4 Wahlgrab, zweistelliges Tiefgrab 4.060,00 € 2.5.5 Urnenwahlgrab 2.570,00 € 2.5.6 Urnennische 2.370,00 € 2.5.7 Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts für die Dauer einer Nut-zungsperiode wie 2.5.1 bis 2.5.6

2.5.8 für eine davon abweichende Nutzungsdauer werden die Gebühren anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer gerechnet. Es erfolgt eine monatsgenaue Abrech-nung

  1. 2.6. Benutzung der Friedhofshalle und der Kühlzelle

2.6.1 Benutzung der Friedhofshalle 200,00 € 2.6.2 Benutzung der Kühlzelle je angefangenen Tag 70,00 €

  1. 2.7. Sonstige Leistungen

2.7.1 Ausgraben, Umbetten von Verstorbenen, Gebeinen oder Urnen, je Hilfskraft und angefangener Stunde

43,00 € 2.7.2 Verlegen von Grabeinfassungsplatten für Reihengrab-/Wahlgrab-stätten (neuer Friedhofsteil in Stegen und Eschbach) 172,00 € 2.7.3 Verlegen von Grabeinfassungsplatten für Urnengrabstätten (neuer Friedhofsteil in Stegen und Eschbach) 129,00 € 2.7.4 für sonstige in dieser Satzung nicht besonders angeführten Leis-tungen wird der anfallende Aufwand zum Stundensatz abgerechnet 43,00 €

Az: 10.5 – 752.03, Dateiname: Friedhofsatzung Version (neu) vom 22.10.2024 W:\Info1 - schwarzes Brett (nur Lesefunktion)\Ortsrechtssammlung Stegen\derzeit gültiges Ortsrecht\Friedhofsatzung vom 2024-10-22.docx 2.4.1 Überlassung eines Urnenreihengrabes 2.000,00 € 2.4.2 Überlassung eines anonymen Urnenreihengrabes 2.000,00 € 2.4.3 Überlassung eines Urnenrasengrabes 2.190,00 €

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Stegen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Stegen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 79xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Stegen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Stegen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 366 € (Urne) bzw. 1.134 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Stegen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 79xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Stegen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €