🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 23.11.2009 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Gemeinde Gottenheim Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebühren — vom 5.02.2007 Aufgrund der 55 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den @@ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den 55 2, 11, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 05.02.2007 folgende Satzung beschlossen: (1) (2) (1) (2) (3) (1) 5 1 Erhebungsgrundsatz Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben. Erfordert die Durchführung einen ungewöhnlichen personeilen und sächlichen Aufwand, so ist der Gebührenschuldner zur Erstattung der tatsächlichen Auslagen verpflichtet. 5 2 Gebührenschuldner Zur Zahlung der Venwaltungsgebühren ist verpflichtet, . wer die Amtshandiung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird, . wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch die schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Zur Zahlung der Benutzungs- und Vennaltungsgebühren ist verpflichtet, . wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt, . wer die Bestattungskosten zu tragen hat (5 1968 BGB). Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. @ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren Die Gebührenschuld entsteht . bei den Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung
- 2. bei den Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig. 5 4 Verwaltungs-I Bestattungs— und Benutzungsgebühren (1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Vemaltungsgebühren Verwaltungsgebührensatzung — in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend Anwendung. 5 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.12.2004 außer Kraft. Gottenheim, 05.02.2007 ieber Bürgermeister Hinweis Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrifien der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gem0) oder aufgrund der Gem0 beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach % 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geitend gemacht werden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften Über die Öffentlichkeit der Sitzung verletzt werden ist. Die vorstehende Satzung wurde durch Veröffentlichung in ihrem vollen Wortlaut im Mitteißungsbiatt vom 16.02.2007 öffentlich bekannt gemacht. Anzeige an die Rechtsaufsichtsbehörde ist am 28.02.2007 erfolgt. Z ? m ‚ de%if)3. 2007 er Bürgermeister
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestat'rungsgebührenordnung vom 05.02.2007) Gebührenverzeichnis !. Verwaltungs gebühren 1.1 Bearbeitung/Genehnfigung 1.1.1 Bearbeitung jedes Sterbe- und Bestattungsfalls 70,00 € 1.1.2 Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 70,00 € 1.1.3 Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines 30,00 € Grabmals 1.1.4 Ausstellung einer Umenanforderung 15,00 € 2. Benutzungsgebühren 2.1 Allgemein 2.1.1 Benutzung der Leichenhalle pro angefangener Tag 80,00 € 3. Bestattungsgebühren Die Bestättungsarbeiten sind vertraglich an ein Bestattungsinstitut übertragen. 3.1 Erbestattungg Grab öffnen und schließen 3.1.1 Personen über 10 Jahre 410,00 € einfach tief 3.1.2 doppelt tief 550,00 € 3.1.3 Personen unter 10 Jahren 190,00 € normal tiefe 3.1.4 Stellung von Sargträgem pro Mann 40,00 € 3.1.5 Friedhof- und Hallenbesorgung vor und nach der Beerdigung 1 15,00 € (Bestattungsordner) 3.2 Urnenbestattungen 3.2.1 Umenbestattung ohne Beteiligung der Angehörigen 125,00 € 3.2.2 Urnenbestattung mit Beteiligung der Angehörigen und Pfar-165,00 € rer 3.2.3 Umenbestattung mit Urnenabschiedsfeier in der Kirche 185,00 € 3.3 Iimbettung (Sarg) 3.3.1 Offnen und Schließen des Grabs 670,00 € 3.3.2 Zusätzliche Hilfskraft und Stunde 40,00 € 3.4 Zusätzliche Arbeiten 3.4.1 Entfernen von Grabsteinen und anderen Grabeinrichtungen 255,00 € 3.4.2 Sonstiges, je Facharbeiter-Arbeitsstunde 50,00 €
4. Grabnutzungsgebühren 4.1 Reihengrab 4.1.1 L_IIberlassung eines Reihengrabs fiir Personen über 10 Jahren 535,00 4.1.2 [_g'berlassung eines Reihengrabs fiir Personen unter 10 Jahren 405,00 4.1.3 Uberlassung eines Umenreihengrabs 330,00 4.2 Wahlgrab 4.2.1 Wahlgrab je Einzelfläche auf 30 Jahre 590,00 4.2.2 Wahlgab je Doppelfläche auf 30 Jahre 1180,00 4.2.3 Urnenwahlgrab auf 30 Jahre 355,00 5. Verlängerung von Grabnutzungsrechten Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts wird der volle Betrag der entsprechenden Grabstätte erhoben. Das Nutzrecht kann jeweils höchstens um 30 Jahre erneut verlängert wer— den. Weicht die erneute Nutzdauer davon ab, werden die Beträge anteilig nach dem Verhält-nis der Nutzungspen'ode von 30 Jahren zur erneuten Nutzungsdauer erhoben. Angefangene Jahre werden voll gerechnet. 6. Zuschlag für Auswärtige
- 6.1. Für die Bestattung Auswärtiger wird fiir die Einräumung eines Grabnutzungsrechts zu den Gebühren nach Ziff. 4.1 und 4.2 ein Zuschiag von 100% erhoben.
- 6.2. Auswärtige im Sinne dieser Gebührenordnung ist, war zum Zeitpunkt des Todes nicht Einwohner der Gemeinde Gottenheim ist. Als Auswärtiger gilt nicht, war früher in Got— tenheirn gewohnt hat und seine Wohnung nur wegen der Aufnahme in ein Alten—« und Pflegeheim oder eine ähnliche Einricha aufgegeben hat. Als Auswärtiger gilt auch nicht, der überlebende Ehegatte eines in einem Wahlgrab be— statteten ortsansässigen Einwohners, wenn er in diesem Grab bestattet wird.
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Friedhofssatzung
Badische Zeitung 6.-8. 3. 2007
Mehr Umlage für den Verband
Einwohnersätze steigen
GOTTENHEIM (fri). Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Kaiserstuhl-Tuniberg hat auf ihrer Sitzung im Gottenheimer Rathaus für ihren Jahreshaushalt 2007 eine Anhebung der Verbandsumlage beschlossen. Die drei Gemeinden Bötzingen, Eichstetten und Gottenheim müssen pro Einwohner 3,80 Euro an den Verband abführen und damit 30 Cent mehr als in den Vorjahren.
Die einstimmig beschlossene Anhebung wird nötig, weil die Zuweisung vom Land für den Verbandshaushalt von 11 800 auf 10 600 Euro sinkt und der Verband die Entnahme aus der Rücklage für den Verwaltungshaushalt, aus dem die Ausgaben bestritten werden, verringern will. Diese soll nur noch 1 180 Euro betragen, nachdem für 2006 noch 3940 Euro veranschlagt waren. Tatsächlich verlief die Entwicklung 2006 günstiger, da nur 2729 Euro vom Vermögens- an den Verwaltungshaushalt abgeführt werden mussten, wie die einstimmig abgesegnete Jahresrechnung auswies, die Bötzingens Gemeindekämmerer Gustl Brenn der Verbandsversammlung vorstellte.
Die Volkshochschularbeit ist die Hauptaufgabe
2006 waren die Ausgaben für Straßenreinigung, die beim Verband liegen, deutlich niedriger ausgefallen, entsprechend dann auch die dafür fällige Kostenerstattung seitens der Gemeinden. Darum werden hier die Ansätze auch für den neuen Haushalt 2007 abgesenkt. Insgesamt sinkt das Volumen des Verwaltungshaushalts von für 2006 angesetzten 153 200 auf 140 000 Euro an Einnahmen wie an Ausgaben. Die Einnahmen aus der Verbandsumlage steigen dabei von 38 350 auf 41 933 Euro. Die Rücklage betrug zu Beginn des Jahres noch 21 172 Euro, Schulden hat der Verband keine.
Die Hauptaufgabe des Verbandes ist das Volksbildungswerk Bötzingen, das die drei Gemeinden als Volkshochschule versorgt. Bei Ausgaben von 102 340 Euro im vergangenen Jahr blieb ein Defizit von 25 184 Euro übrig, das nicht durch Gebühreninnahmen gedeckt war. Im Haushaltsplan für 2007 werden Kosten von 106 000 Euro angesetzt und ein Defizit zu Lasten des Verbandes von 26 400 Euro.
Größengrenze für Grabsteine
Friedhofssatzung Gottenheim
GOTTENHEIM (schö). Einstimmig nahmen die Gemeinderäte nach kurzer Beratung und kleinen Änderungen eine neue Friedhofssatzung für den Gemeindefriedhof an. Die alte Satzung stamme aus dem Jahr 1978 und sei seitdem nicht mehr geändert worden, erläuterte Rechnungsamtsleiter Hans-Friedrich Wessels. Doch die Friedhofserweiterungen der zurückliegenden Jahre, der Neubau eines Urnenfeldes und die neue Gebührenordnung machten eine Aktualisierung der Satzung notwendig. Im Großen und Ganzen sei die Satzung jedoch gleich geblieben. Es gebe aber einige kleine inhaltliche sowie redaktionelle Änderungen. So seien Urnen die bisher nur in Reihengräbern erlaubt waren, ein reguläres Angebot des Friedhofs. Weiterhin sei nun die Größe der Särge und der Grabmale geregelt. Zudem sind größere Bäume und Sträucher auf Grabfeldern unzulässig. Alte Rechte würden aber bestehen bleiben.
Birgit Wiloth-Sacherer (SPD) fragte, woher die Maße für die Höhe der Grabmale (bis zu 70 cm Breite und 1,40 m Höhe) stammten und warum Holzkreuze unzulässig sein sollen. Jörg Hunn (FBL) regte an, Ausnahmen bei der Höhe und weitere Materialien für die Grabmale zuzulassen. Bürgermeister Volker Kieber erläuterte, dass bisher Holzkreuze für zwei Jahre zulässig seien. Die Räte beschlossen später, auch Holz und Kunststein für Grabmale zuzulassen und Anträge für Ausnahmegrößen im Gemeinderat zu behandeln.
Flutmulde in gutem Zustand
Beschlüsse zum Moosverband
GOTTENHEIM (schö). Die Verbandsversammlung des Entwässerungsverbandes Moos war Thema im Gottenheimer Gemeinderat. Zu Beginn informierte Vermessungsingenieur Volker Krempel die Gemeinderäte, dass die Gottenheimer Flutmulde, die einen großen Teil eines möglichen Hochwassers auffangen soll, in einem besseren Zustand ist, als erwartet. Der Graben, der das Hochwasser östlich von Gottenheim auffangen und am Dorf vorbei leiten soll, habe noch die ursprünglich geplante Tiefe. Daher seien keine Erdarbeiten zur Sanierung notwendig. Der Vermesser empfahl jedoch, die stark verkrautete Mulde regelmäßig von Binsen, Schilf und umgestürzten Bäumen zu befreien. Bürgermeister Volker Kieber erläuterte, dass im Sommer die Bauhöfe der Verbandsgemeinden Umkirch und Gottenheim hier an die Arbeit gingen. Außerdem soll ein grober Pflegeplan erstellt werden und der Durchfluss unter der Umkircher Straße verbessert werden.
Zum Thema Regenrückhaltebecken Dietenbach berichtete Kieber, dass aktuelle Vermessungen ergeben hätten, dass das Becken kleiner sei als geplant und mit der Freiburger Stadtentwässerung vertraglich vereinbart. Statt der vorgesehenen 412 000 Kubikmeter fasse das Becken nur 330 000 Kubikmeter Wasser. Hier werde die Gemeinde rechtliche Schritte prüfen, einig waren sich die Räte jedoch darin, dass notwendige Planungen früh vorgenommen werden sollen, damit sie beim Bau des 3. und 4. Gleises der Rheintalbahn vorhanden sind.
Umgelegt werden die Kosten für die Zinsen und Tilgungen für den Bau der Regenrückhaltesysteme mit 85 Prozent für Gottenheim und 15 Prozent als Umkircher Anteil. Die Verwaltungs- und Betriebskosten tragen beide Verbandsgemeinden je zur Hälfte. Der Haushaltsplan 2007 sieht rund 215 700 Euro im Verwaltungs- und gut 40 000 Euro im Vermögenshaushalt vor. Größte Posten sind dabei die Sanierungsplanung für das Rückhaltebecken Dietenbach und Unterhaltungsarbeiten an der Gottenheimer Flutmulde. Gebilligt wurde die geplante Satzungsänderung, wonach künftig je vier Gemeinderäte sowie die zwei Bürgermeister die Verbandsversammlung bilden und ohne Vorberatung in den Gemeinderäten entscheiden können.
Friedhofssatzung
Gemeinde Gottenheim Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
Friedhofsordnung
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs.1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 26. Februar 2007 die nachstehende Friedhofsordnung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.
§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibenden, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, und b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird jeweils auf fünf Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 6 – Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
§ 7 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bei Tiefengräbern mindestens 1,60 m bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 – Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des
- 10. Lebensjahres verstorben sind 15 Jahre.
§ 9 – Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(3) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach
§ 21 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen
ist, von Amtswegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber,
b) Urnenreihengräber,
c) Kinderreihengräber,
d) Wahlgräber,
e) Urnenwahlgräber.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 – Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge:
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich bekannt gegeben, oder die Angehörigen werden zur Räumung schriftlich aufgefordert.
(5) Die Absätze 1, 3 bis 4 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.
§ 12 – Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Bei einer erneuten Verleihung kann auf Antrag auch eine kürzere Nutzungszeit festgelegt werden.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrfache Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend benannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des Verstorbenen Nutzungsberechtigen über
a) auf den Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. (8) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der Nächste in der Reihenfolge nach Abs. 7 Satz 3 an seine Stelle.
(9) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 7 Satz 3 über.
(10) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(12) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(13) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(14) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.
§ 13 – Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.
(3) Die Anzahl der Urnen die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind bis zu vier Urnen.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-und Wahlgräber entsprechend für Urnengräber.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 – Auswahlmöglichkeit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssend er Würde des Friedhofes und seiner gesamt Anlage entsprechen.
§ 15 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natur-, Kunststeine, Schmiedeeisen, Bronze oder Holz verwendet werden.
(3) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(4) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig
a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,
b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
c) mit Farbanstrich auf Stein,
d) mit Glas mit Emaille, Porzellan oder Kunststoff in jeder Form
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig
a) Auf einem Einzelgrab bis einer Höhe von 1,40 m und einer breite von 0,70 m.
b) Auf Doppel- oder Dreifachgräbern bis einer Höhe von maximal 1,40 m und einer Breite von maximal 1,40 m.
(6) Auf Urnengrabstätten sind liegende Grabmale in einer Größe von 0,90 m x 0,70 m und stehende Grabmale bis 0,60 m Höhe und einer Breite von 0,50 m zulässig.
§ 16 – Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung einfache Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 17 – Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe
entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 18 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein.
§ 18 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen.
Die Gemeinde ist nicht verpflichtet diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 19 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von den Grabstätten entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Der Gemeinde obliegt keine Aufbewahrungspflicht.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 20 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Abs.1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 18 Abs. 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
(7) Das Pflanzen von großwüchsigen Sträuchern und Bäumen ist nicht zugelassen.
§ 21 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Abs.1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 22
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
IX. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 23 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch
nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solchen Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 24 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 2 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt
- b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt
- d) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
- f) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,. g). Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, (§ 16 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 19 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Absatz 1).
XI. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 25 – Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung entstandenen Nutzungsrechte richten sich nach den bisherigen Vorschriften.
§ 26 – Gebühren
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.
§ 27 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 27. Dezember 1978 außer Kraft.
Gottenheim, den 26. Februar 2007
Kieber Bürgermeister
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Gottenheim
Ort Datum Amtsblatt der Gemeinde Gottenheim Freitag, 27. November 2009 Ausgabe 48 www.gottenheim.de 39. Jahrgang Weinort am Tuniberg seit 1086 n. Chr. Liebe Bürgerinnen und Bürger, die Bürgergruppe Gottenheims Kinder kümmert sich seit einiger Zeit mit Projekten und Initiativen auf vielfältige Weise um Kinder und Jugendliche in Gottenheim. So wurden unterder Regie der Bürgergruppe beispielsweise die Spielplätzeim Dorf neu gestaltet. Auch der Kinderkleidermarkt wirdvon den Frauen der Bürgergruppen veranstaltet – der Erlöskommt weiteren Projekten für Kinder zugute. Im Sommer dieses Jahres hat die BE-Gruppe erstmals am Sommerferienprogramm der Gemeinde teilgenommen. Jungen und Mädchen konnten dabei in Kreativangeboteneigene Kunstwerke gestalten. Einige der Bilder wurden fürden Familienplaner 2010 ausgewählt, der derzeit in den Gottenheimer Geschäften und im Rathaus zum Verkaufausliegt. Der Kalender ist für alle Familien, aber auch Alleinstehendeoder Senioren bestens geeignet, um Termine einzutragenund so den Überblick über die persönliche Jahresplanungzu behalten. Auch zu Weihnachten ist der Kalender ein besonderes Geschenk. Die BE-Gruppe Gottenheims Kinder freut sich, wenn möglichst viele Bürgerinnen und Bürger einen Kalender erwerben. Denn der Erlös aus dem Verkauf steht wieder für weitere Projekte für Kinder und Jugendliche im Dorf zur Verfügung. Nutzen Sie das Angebot der Bürgergruppe und unterstützen Sie damit die Kinder- und Jugendarbeit in der Gemeinde Gottenheim. Volker Kieber Bürgermeister Müssen Kalenderso trist und langweilig seinwie dieser? Der junge KalenderART Familienplaner 2010 ist die Antwort von unseren Gottenheimer Kindern!! Noch nie war Kunst soerschwinglich. Mit dem Kauf eines Kalenders unterstützen sie neue Projekte für Ihre Kinder/Enkel. Für 7,50 Euro hier erhältlich!
GEMEINDEBLATT GOTTENHEIM • Freitag, 27. November 2009 Jetzt ist er fertig – der Bildband über Gottenheim, seine Menschen, den Wein und die Reben. Und am kommenden Dienstag, 1. Dezember, 19.30 Uhr, wird er in der Bürgerscheune im Gottenheimer Rathaushof feierlich der Öffentlichkeit vorgestellt. Zur Buchvorstellungsind alle Bürgerinnen und Bürger herzlich eingeladen. Der international bekannte Fotograf Rolf Frei aus Weil am Rhein, der für die beeindruckenden Fotos und Texte des Buches verantwortlich zeichnet, wird anwesend sein und über die Entstehung des Werks berichten. Geboren wurde die Idee zum Buch im Rahmen des Jubiläums der Winzergenossenschaft Gottenheim, das im August gefeiert wurde. Gemeinderat Dr. Bernhard Strittmatter, passionierter Hobby-Winzerund seine Frau Martina Strittmatter dachten zunächst an eine Chronik des Weinbaus in Gottenheim. Martina Strittmatter stellte den Kontakt zu Rolf Frei her und gemeinsam wurde das Konzept des Bildbandes „Gottenheim – Mit dem Wein durchs Jahr“ entwickelt. „Zunächst wollten wir vor allem die wunderbare Weinlandschaft am Tuniberg und speziell in Gottenheim im Bild festhalten. Herausgekommen ist ein zeitloses und künstlerisch sehr wertvolles Dokumentüber Gottenheim sowie die schönsten Plätze und besonderen Menschen hier“, berichtet Martina Strittmatter. Denn neben den ausdrucksstark meditativen Fotos enthält der Band Interviews mit Gottenheimer Persönlichkeiten: das Gottenheimer Urgestein Berthold Schmidle kommt genauso zu Wort, wie der Ökowinzer Bernhard Streicher, der Künstler Gerhard Birkhofer oder die Familie Merkle, diebald den neuen Firmensitz im Gottenheimer Gewerbegebiet bezieht. Darüber hinaus werden typische Ausdrücke des Gottenheimer Dialekts aus dem Bereich Wein wie zum Beispiel „Stämmli butze“ erklärt. Der international tätige Fotograf Rolf Frei wurde bereits auf der Biennale in Venedig ausgezeichnet. Rolf Frei ist für Unternehmen wie Vitra in Weil am Rhein tätig und hat bereits beeindruckende Bildbändeveröffentlicht. Mehr Informationen dazu unter www.freibildraum.com. Nach der Vorstellung am Dienstag kann der Bildband über Gottenheim und den Wein erworben werden. Martina Strittmatter wird das Buch darüber hinaus auf dem Weihnachtsmarkt am 13. Dezemberverkaufen. Ein Teil des Verkaufserlöses kommt dann der Renovierung des Katholischen Gemeindehauses St. Stephan zugute. Neuer Bildband wird vorgestellt „Gottenheim – Mit dem Wein durchs Jahr“ Alle Bürgerinnen und Bürger sind herzlich eingeladen Eine Überraschung hatte Schreinermeister Markus Müllerschön (links) aus Umkirch zum Tag der offenen Tür bei der Schatzinsel mitgebracht: Der Landesfachverband der Schreinerinnung hatte mitdem Projekt „Zug um Zug“ über 400 Holzzüge gebaut. Einen davonüberreichte Müllerschön an die Schatzinsel. Mit den Erzieherinnen (v. l.) Tanja Herrmann und Birgit Wenz freute sich Bürgermeister Volker Kieber (rechts). Die Schreinerei Müllerschön hatte die zweite Ebene in den Räumen der Schatzinsel konzipiert und eingebaut. Seit September 2009 ist die Kleinkindbetreuung „Schatzinsel“ in umgebauten Räumen in der Gottenheimer Schule untergebracht. Am 15. November waren alle Bürgerinnen und Bürger sowie die Projektbeteiligten zur offiziellen Eröffnung und zum Tag der offenen Tür beider „Schatzinsel“ eingeladen. Nebenan fand in der Katholischen Pfarrbücherei die Buchausstellung statt. Das Team der Mutter-Kind-Gruppe bewirtete mit Kaffee und Kuchen sowie Waffeln und Getränken. Bevor aber die Tür zur „Schatzinsel“ geöffnet wurde, stellten Bürgermeister Volker Kieber und das Team der Kleinkindbetreuung in der Turnhalle die Erfolgsgeschichte vor. Denn eine solche ist die „Schatzinsel“, die vom Grundsatzbeschluss des Gemeinderates biszur Eröffnung in etwas mehr als einem halben Jahr verwirklicht werden konnte. Dazu waren viele helfende und unterstützende Händenötig. Die Eröffnung in der Halle wurde von einer Flötengruppe der Musikschule im Breisgau unter der Leitung von Daniela Hutter musikalisch umrahmt. Anhand von Fotos erläuterte der Bürgermeister die Verwandlung eines Klassenzimmers in gemütlich gestaltete Räume für die Kleinsten Tag der offenen Tür bei der Kleinkinbetreuung "Schatzinsel" Gemeinde Gottenheim investiert für die jungen Familien
GEMEINDEBLATT GOTTENHEIM • Freitag, 27. November 2009 im Dorf vor. Kieber lobte besonders die vorwiegend Gottenheimer Handwerker, aber auch die Mitarbeiter der Verwaltung, die zügig undprofessionell gearbeitet hatten. „Das war eine Punktlandung“, freutesich der Bürgermeister. In kürzester Zeit und unter großen Anstrengungen der Verwaltung habe die Gemeinde den Wunsch vieler Familien umgesetzt, Betreuung für die unter Dreijährigen zu schaffen. Damit habe Gottenheim die gesetzliche Vorgabe des Landes Baden-Württemberg an die Kommunen, ab 2013 die Betreuung der Kinder unter drei Jahren sicher zu stellen, jetzt schon erfüllt. „Das ist einetolle Leistung. Auch die Behörden haben schnell gearbeitet. Es gingalles Hand in Hand“, lobte Bürgermeister Kieber. Dem Gemeinderatsbeschluss am 16. Februar, in Gottenheim eine Kleinkindbetreuung in kommunaler Trägerschaft einzurichten, waren Bedarfsumfragen vorausgegangen, um bei Familien mit kleinen Kindern die Wünsche nach Betreuung zu ermitteln. Die erste Umfrage fürdas Kindergartenjahr 2008/09 hatte schon einen großen Bedarf an Betreuung ergeben. Nach dem Gemeinderatsbeschluss wurde zügigdie Umsetzung in Angriff genommen. Am 11. März wurden interessierte Eltern zu einem Informationsgespräch ins Rathaus eingeladen. Am 20. April wurde im Gemeinderatder Einstellungsbeschluss für die Betreuungskräfte gefasst, und am 1. Juni des Jahres nahmen die Erzieherinnen Tanja Herrmann und Birgit Wenz ihre Arbeit auf. Unterdessen wurde im Juni auch der Antrag auf Fördergelder beim Regierungspräsidium gestellt, am 24. Juniwurde der Bauantrag eingereicht und schon am 29. Juni traf der Bewilligungsbescheid über einen Zuschuss zur Einrichtung einer Kleinkindbetreuung von 70.000 Euro aus dem Regierungspräsidium ein. Insgesamt wurden in die Einrichtung 120.000 Euro investiert. Im Rathaus wurde ein Büro eingerichtet. Hier arbeiteten Tanja Herrmannund Birgit Wenz eine umfassende pädagogische Konzeption aus, diebald in gedruckter Form vorliegen wird. Die Erzieherinnen erläuterten nach Bürgermeister Kiebers einführenden Worten mithilfe einer Power-Point-Präsentation das pädagogische Konzept und berichteten vom Tagesablauf und den Aktivitätender „Schatzinsel“. In der Einrichtung werden 10 Kinder zwischen einem und drei Jahren betreut. Die Öffnungszeiten sind von Montag bis Freitag von 8 bis 14 Uhr. Bis 9 Uhr ist Bringzeit. Dann findet ein Morgenkreis statt und anschließend wird gemeinsam gefrühstückt. Bis 12 Uhr gibt es gezielte Angebote oder die Kinder haben die Möglichkeitzum freien Spiel. Dann wird gemeinsam zu Mittag gegessen. Diemeisten Kinder ziehen sich anschließend in den Schlafraum zurück, einige werden auch abgeholt. Auch die Feste im Jahreskreis werdengemeinsam gefeiert: Als erstes fand kürzlich ein kleiner St.Martins-Umzug im Schulhaus statt – zuvor hatten die Kinder gemeinsammit den Erzieherinnen kleine Laternen gebastelt. „Wir wollen Entwicklungsbegleiter sein. Neugier zu wecken, und beiden Kindern das Selbstvertrauen zu stärken sind unsere wichtigsten Ziele“, so Tanja Herrmann und Birgit Wenz. „Wir holen das Kind dortab, wo es steht, wir wollen jedes Einzelne fördern und begleiten.“ Auch die kreative Arbeit ist dem Team der Kleinkindbetreuung wichtig: Besonders stolz sind die beiden Frauen auf das Malatelier, dasvon den Kindern begeistert genutzt wird. Basisstation ist der Gruppenraum, dem neben dem Malatelier auch der Schlafraum, der Flurund der Sanitärraum angegliedert sind. Viel Mühe und Sorgfalt stecktin der Einrichtung der Räume, besonders die zweite Ebene im Gruppenraum ist bei den Kindern begehrt. Im Außenbereich auf dem Schulhof steht ein kleiner Spielplatz mit Vogelnestschaukel und Sandkasten zur Verfügung. Die Entwicklungsschritte der Kinder werden in einem Portfolio dokumentiert. Wichtig ist den Erzieherinnen die Zusammenarbeit mit den Eltern, der Gemeindeverwaltung, dem Kindergarten und der Schule. Nicht nur Bürgermeister Volker Kieber lobte das „tolle Team“ der Schatzinsel. Auch Staatssekretär Gundolf Fleischer war gekommen, um das mit Fördermitteln aus dem Investitionsprogramm des Bundeszur Kinderbetreuungsfinanzierung finanzierte Projekt zu begutachten. „Ich bin tief beeindruckt“, so Fleischer. „In Worten und Gesten haben Sie gezeigt: Sie sind mit dem Herzen dabei“, wandte sich der Staatssekretär an die Erzieherinnen. „Das ist fast pionierhaft, washier geleistet wurde. Kompliment an Gottenheim“, schloss Gundolf Fleischer. Nach der Feierstunde in der Turnhalle, waren alle Interessierten zueiner Führung durch die Räume der „Schatzinsel“ eingeladen. Eine Überraschung hatte Schreinermeister Markus Müllerschön aus Umkirch mitgebracht: Der Landesfachverband der Schreinerinnung hatte mit dem Projekt „Zug um Zug“ über 400 Holzzüge gebaut. Einendavon überreichte Müllerschön an die Schatzinsel. Die anderen beiden wird Müllerschön an die Kleinkindeinrichtungen in Umkirch übergeben. Die Schreinerei Müllerschön hatte gemeinsam mit den Erzieherinnen das Konzept für die zweite Ebene im Gruppenraum erarbeitet und dieses auch eingebaut. 2. Satzung zur Änderungder Abwassersatzung vom 17.09.2001 Aufgrund von § 45 b Abs. 4 des Wassergesetztes von Baden-Württemberg, §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, §§ 2, 8, 9, 10 und 10a des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 23.11.2009 folgende Satzung zur Änderung der Abwassersatzung vom 17.09.2001 (zuletzt geändert am 19.12.2008) beschlossen:
§ 1
§ 41 der Abwassersatzung wird neu gefasst:
§ 41 Höhe der Abwassergebühr
Die Abwassergebühr bei Einleitungen nach § 37 Abs. 1 und 2 betragen je Kubikmeter Abwasser 2,32 Euro.
§ 2
§ 40 der Abwasseratzung wir neu gefasst:
§ 40 Absetzungen
(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt. (2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen solldurch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriftenentspricht und von der Gemeinde plombiert worden ist. Zwischenzähler dürfen nur durch die Gemeinde oder ein von der Gemeinde zugelassenes Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers undsind von diesem auf eigene Kosten einzubauen, zu unterhalten, auszuwechseln und abzulesen. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Gemeinde innerhalbvon zwei Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen.
§ 3 – (1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrechtbereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abga-
GEMEINDEBLATT GOTTENHEIM • Freitag, 27. November 2009 benschuld gegolten haben. (2) Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrundder Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wirdnach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, derdie Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenndie Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigungoder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Gottenheim, den 24.11.2009 gez. Volker Kieber Bürgermeister 2. Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung vom 17.09.2001 Aufgrund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, §§ 2, 9, 10 und 10a des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 23.11.2009 folgende Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung vom 17.09.2001 (zuletzt geändert am 19.12.2009) beschlossen:
§ 1
§ 41 der Wasserversorgungssatzung wir neu gefasst
§ 41 Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von: Maximaldurchfluss (Qmax) 3 und 5 m3/h Größe 2,5 (ND bis 2,5 m3/h) 2,50 Euro/ Monat (Brutto 2,68 Euro) 7 und 10 m3/h Größe 6 (ND bis 6 m3/h) 6,10 Euro/ Monat (Brutto 6,53 Euro) 20 m3/h Größe 10 (ND bis 10,0 m3/h) 10,20 Euro/ Monat (Brutto 10,91 Euro) 30 m3/h Größe 15 (ND bis 15,0 m3/h) 20,40 Euro/ Monat (Brutto 21,83 Euro)
§ 2 – (1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrechtbereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben.
(2) Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrundder Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wirdnach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, derdie Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenndie Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigungoder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Gottenheim, den 24.11.2009 gez. Volker Kieber Bürgermeister
- 1. Änderung der Friedhofsordnungvom 26.02.2007 Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs.1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 23.11.2009 dienachstehende Änderung der Friedhofsordnung vom 26.02.2007 beschlossen: § 1 § 4 der Friedhofsordnung wird neu gefasst: § 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibendebedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann fürdie Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nurvorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmenoder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickeltwerden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. § 2 Inkrafttreten Die Änderung der Friedhofsordnung tritt am 01.12.2009 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrundder Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wirdnach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegen-
GEMEINDEBLATT GOTTENHEIM • Freitag, 27. November 2009 über der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, derdie Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Gottenheim, den 24.11.2009 gez. Volker Kieber Bürgermeister Satzung über die Erhebungvon Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) Aufgrund der §§ 2, 26 Abs. 1 Satz 3, 34, 38 Abs. 1 Satz 2 i.V.m.§ 31 Abs. 2 und § 38 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Gottenheim am 23.11.2009 folgende Satzung beschlossen: I. Erschließungsbeitrag für Anbaustraßen und Wohnwege
§ 1 – Erhebung des Erschließungsbeitrags
Die Gemeinde Gottenheim erhebt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sowie nach Maßgabedieser Satzung für öffentliche 1. zum Anbau bestimmte Straßen und Plätze (Anbaustraßen), 2. zum Anbau bestimmte, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Wege (Wohnwege).
§ 2 – Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig sind die Erschließungskosten 1. für Anbaustraßenbis zu einer Breite von In
- 1.1. Kleingartengebieten und Wochenendhausgebieten 6 m
- 1.2. Kleinsiedlungsgebieten und Ferienhausgebieten 10 mbei nur einseitiger Bebaubarkeit 7 m
- 1.3. Dorfgebieten, reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten und Mischgebieten 14 mbei nur einseitiger Bebaubarkeit 8 m
- 1.4. Kerngebieten, Gewerbegebieten und anderen alsden in Nrn. 1.1 und 1.2 genannten Sondergebieten 18 mbei nur einseitiger Bebaubarkeit 12,5 m
- 1.5. Industriegebieten 20 mbei nur einseitiger Bebaubarkeit 14,5 m 2. für Wohnwege bis zu einer Breite von 5 m (2) Werden im Bauprogramm für Anbaustraßen besondere flächenmäßige Teileinrichtungen als Parkflächen (z.B. Parkstreifen, Parkbuchten) bzw. für Anbaustraßen oder für Wohnwege besondere flächenmäßige Teileinrichtungen für Grünpflanzungen vorgesehen, so vergrößern sich die in Abs. 1 angegebenen Maße je Teileinrichtung um 6 m. (3) Endet eine Anbaustraße mit einer Wendeanlage, so vergrößernsich die in Abs. 1 und 2 angegebenen Maße für den Bereich einer Wendeanlage auf das Anderthalbfache, mindestens aber um 8 m; dasselbe gilt für den Bereich der Einmündung in andere oderder Kreuzung mit anderen Verkehrsanlagen. Erschließt eine Anbaustraße Grundstücke in Baugebieten unterschiedlicher Art, sogilt die größte der in Abs. 1 angegebenen Breiten. Die Art des Baugebiets ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans. Soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die Art des Baugebiets nicht festlegt, richtet sich die Gebietsart nach der aufden Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzung. (4) Die beitragsfähigen Erschließungskosten umfassen die anderweitig nicht gedeckten Kosten für
- 1. den Erwerb von Flächen für die Erschließungsanlagen, die Ablösung von Rechten an solchen Flächen sowie für die Freilegung der Flächen,
- 2. die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung und des Anschlussesder Straßen, Wege und Plätze an bestehende öffentliche Straßen, Wegeoder Plätze durch Einmündungen oder Kreuzungen,
- 3. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,
- 4. die durch die Erschließungsmaßnahme veranlassten Fremdfinanzierungskosten,
- 5. Ausgleichsmaßnahmen, die durch den Eingriff in Natur und Landschaft durch die Erschließungsanlagen verursacht werden,
- 6. den Wert der aus dem Vermögen der Gemeinde bereitgestellten Sachen und Rechte; maßgebend ist der Zeitpunktder erstmaligen Bereitstellung;
- 7. die vom Personal der Gemeinde erbrachten Werk- und Dienstleistungen. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen nach Satz 1 Nr. 1 gehörtim Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs auch der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs. Die Erschließungskosten umfassen auch die Kosten für in der Baulast der Gemeinde stehende Teile der Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße; beider Fahrbahn sind die Erschließungskosten auf die Teile beschränkt, die über die Breite der anschließenden freien Strecken hinausgehen. § 3 Ermittlung der beitragsfähigen Erschließungskosten (1) Die beitragsfähigen Erschließungskosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. (2) Die beitragsfähigen Erschließungskosten werden für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 die beitragsfähigen Erschließungskosten fürbestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermitteln oderdiese Kosten für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen und/oder Wohnwege, die für die städtebaulich zweckmäßige Erschließung der Grundstücke eine Abrechnungseinheit bilden, insgesamt ermitteln. § 4 Merkmale der endgültigen Herstellungder Anbaustraßen und der Wohnwege (1) Anbaustraßen sind endgültig hergestellt, wenn sie neben denim Bauprogramm vorgesehenen flächenmäßigen Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Grünpflanzungen, Parkflächen usw.) über betriebsfertige Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen verfügen. Die flächenmäßigen Teileinrichtungen sind endgültig hergestellt, wenn
- 1. Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Decke aus Asphalt, Beton, Pflaster oder Platten aufweisen; die Deckekann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
- 2. Parkflächen eine Decke entsprechend Nr. 1 aufweisen; diese kann auch aus einer wasserdurchlässigen Deckschicht (z.B. Rasenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen) bestehen;
- 3. Grünpflanzungen gärtnerisch gestaltet sind;
- 4. Mischflächen, die in ihrer gesamten Ausdehnung sowohl fürden Fahr- als auch für den Fußgängerverkehr bestimmtsind, in den befestigten Teilen entsprechend Nr. 2 hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Nr. 3 gestaltet sind. (2) Wohnwege sind endgültig hergestellt, wenn sie entsprechend
GEMEINDEBLATT GOTTENHEIM • Freitag, 27. November 2009 Abs. 1 ausgebaut sind. (3) Die Gemeinde kann im Einzelfall durch Satzung die Herstellungsmerkmale abweichend von den vorstehenden Bestimmungenfestlegen.
§ 5 – Anteil der Gemeinde an den beitragsfähigen
Erschließungskosten Die Gemeinde trägt 5 v. H. der beitragsfähigen Erschließungskosten.
§ 6 – Erschlossene Grundstücke, Abrechnungsgebiet,
Verteilung der umlagefähigen Erschließungskosten (1) Durch eine Anbaustraße oder durch einen Wohnweg werden Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzungverlangt. Hinterliegergrundstücke, die mit mehreren Anbaustraßen über einen befahrbaren oder unbefahrbaren Privatwegoder über einen Wohnweg verbunden sind, gelten als durch dienächstgelegene Anbaustraße erschlossen. (2) Soweit sich im Einzelfall das Erschlossen sein durch eine Anbaustraße oder einen Wohnweg aufgrund von Festsetzungendes Bebauungsplans oder anderer Vorschriften auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt, wird nur diese Teilfläche als Grundstücksfläche bei der Verteilung der Erschließungskostenzugrunde gelegt. (3) Die durch eine Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Werden die Erschließungskosten für den Abschnitt einer Anbaustraße oder eines Wohnwegs zusammengefasst für mehrere Anbaustraßen und/oder Wohnwege, die eine Abrechnungseinheit bilden, ermittelt undabgerechnet, so gelten der Abschnitt bzw. die Abrechnungseinheit als Erschließungsanlage i.S. des Satzes 1. (4) Die nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 5) anderweitignicht gedeckten Erschließungskosten (umlagefähige Erschließungskosten) werden auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets in dem Verhältnis verteilt, in dem die Nutzungsflächender einzelnen Grundstücke zueinander stehen. (5) Für die Verteilung der umlagefähigen Erschließungskostensind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld maßgebend (Verteilungszeitpunkt).
§ 7 – Nutzungsflächen und Nutzungsfaktoren
(1) Die Nutzungsfläche eines Grundstücks ergibt sich durch Vervielfachung seiner Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahlaufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Bei der Verteilung der Erschließungskosten wird durch den Nutzungsfaktor die unterschiedliche Nutzung der Grundstückenach Maß (§§ 8 bis 12) und Art (§ 13) berücksichtigt. Für Grundstücke, die durch weitere gleichartige Erschließungsanlagen erschlossen werden, gilt darüber hinaus die Regelungdes § 14. (3) Der Nutzungsfaktor beträgt entsprechend dem Maß der Nutzung
- 1. in den Fällen des § 11 Abs. 2 0,5
- 2. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0
- 3. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25
- 4. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5
- 5. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75
- 6. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,0 § 8 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt (1) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetztehöchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall einegrößere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zulegen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung überden Bebauungsplan geltenden Fassung. (2) Überschreiten Geschosse nach Abs. 1 die Höhe von 3,5 m, so giltals Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch dieüberbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis wird auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. § 9 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt (1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosseeine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis wird auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. (2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnissesdurch 3,5; das Ergebnis wird auf die nächstfolgende volle Zahlaufgerundet. § 10 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagenfestsetzt (1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzungnicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestaltder maximalen Gebäudehöhe fest, so gilt als Geschosszahldas festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlagegeteilt durch
- 1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebieteund besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebieteund
- 2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf die nächstfolgendevolle Zahl aufgerundet. (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzungnicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestaltder maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch
- 1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebieteund besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebieteund
- 2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf die nächstfolgendevolle Zahl aufgerundet. (3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen. (4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse
GEMEINDEBLATT GOTTENHEIM • Freitag, 27. November 2009 oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöheals auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen.
§ 11 – Sonderregelungen für Grundstückein beplanten Gebieten
(1) Grundstücke, auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestelltwerden können, gelten als eingeschossig bebaubar. Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans mehr als ein Garagengeschoss zulässig oder im Einzelfall genehmigt, so ist die jeweilshöhere Geschosszahl anzusetzen. Als Geschosse gelten neben Vollgeschossen i.S. der LBO auch Untergeschosse in Garagenund Parkierungsbauwerken. Die §§ 8 bis 10 finden keine Anwendung. (2) Auf Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände), wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 angewandt. Die §§ 8 bis 10 finden keine Anwendung. (3) Beitragsrechtlich nutzbare Grundstücke, die von den Bestimmungen der §§ 8 bis 10 und § 11 Abs. 1 und 2 nicht erfasst sind, gelten als eingeschossig bebaubar, wenn auf ihnen keine Gebäude oder nur Anlagen zur Ver- und Entsorgung der Baugebiete errichtet werden dürfen.
§ 12 – Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,
für die keine Planfestsetzungen i.S. der §§ 8 bis 11 bestehen (1) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan keine den §§ 8 bis 11 entsprechende Festsetzungen enthält, ist
- 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,
- 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahlder auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der LBO in der im Verteilungszeitpunkt (§ 6 Abs. 5) geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i.S. der LBO sowie in Fällen, in denen eine Geschosszahl nach den Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar ist, ergibt sichdie Geschosszahl aus der Teilung der tatsächlich vorhandenen Baumasse entsprechend § 8 Abs. 2. (3) Abweichend von Abs. 1 und 2 finden die Regelungen des § 11 für die Grundstücke entsprechende Anwendung,
- 1. auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werdenkönnen,
- 2. die als Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke entsprechend § 11 Abs. 2 tatsächlich baulich genutzt sind. § 13 Artzuschlag (1) Für Grundstücke, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzungsart in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, sind die in § 7 Abs. 3 genannten Nutzungsfaktoren um 0,5 zu erhöhen, wennin einem Abrechnungsgebiet (§ 6 Abs. 3) außer diesen Grundstücken auch andere Grundstücke erschlossen werden. (2) Ein Artzuschlag entfällt für die unter § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 Nr. 2 fallenden Grundstücke. § 14 Mehrfach erschlossene Grundstücke (1) Für Grundstücke, die durch weitere voll in der Baulast der Gemeinde stehende Anbaustraßen erschlossen werden (z.B. Eckgrundstücke, Grundstücke zwischen zwei Anbaustraßen), wirddie nach den §§ 6 bis 13 ermittelte Nutzungsfläche des Grundstücks bei einer Erschließung durch zwei Anbaustraßen zur Hälfte, durch drei Anbaustraßen zu einem Drittel, durch vierund mehr Anbaustraßen mit dem entsprechend ermittelten Bruchteil zugrunde gelegt. Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet; Nachkommastellen werden ab 0,5 auf dienächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, werden auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Grundstücke, die durch weitere Wohnwege erschlossen werden. § 15 Vorauszahlungen (1) Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die ein Erschließungsbeitrag noch nicht entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitragserheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagebegonnen worden und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. (2) Vorauszahlungen sind mit der endgültigen Beitragsschuld zuverrechnen, auch wenn der Vorauszahlende nicht Schuldnerdes endgültigen Beitrags ist. Übersteigt die Vorauszahlung dieendgültige Beitragsschuld, steht der Anspruch auf Rückgewährdes übersteigenden Betrags dem Beitragsschuldner zu. § 16 Entstehung der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Anbaustraße bzw. der Wohnweg sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung nach dem Bauprogramm vorgesehenen Teileinrichtungenaufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 4) entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 des Baugesetzbuchs erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann. (2) Die Gemeinde gibt den Zeitpunkt der endgültigen Herstellungder Erschließungsanlage und des Entstehens der Beitragsschuld bekannt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Abrechnungseinheit (§ 3 Abs. 2 Satz 2). (4) Die Vorauszahlungsschuld (§ 15) entsteht mit der Bekanntgabedes Vorauszahlungsbescheids. § 17 Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungsund Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteilbeitragspflichtig. (3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig.
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§ 18 – Fälligkeit des Erschließungsbeitragsund der Vorauszahlungen
Der Erschließungsbeitrag und die Vorauszahlungen sind innerhalbeines Monats nach Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.
§ 19 – Ablösung des Erschließungsbeitrags
(1) Die Gemeinde kann, solange die Beitragsschuld noch nichtentstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Erschließungsbeitrags für eine Erschließungsanlage, einen bestimmten Abschnitt oder die zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Erschließungsanlagen vereinbaren. (2) Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld; die Ermittlung erfolgtnach den Bestimmungen dieser Satzung. (3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. II Erschließungsbeitrag für Grünanlagenund Kinderspielplätze
§ 20 – Erhebung des Erschließungsbeitrags
Die Gemeinde Gottenheim erhebt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sowie nach Maßgabedieser Satzung für öffentliche Grünanlagen und Kinderspielplätze, die nach dem In-Kraft-Treten dieser Satzung endgültig hergestelltwerden, soweit sie nicht nach dem Bauprogramm flächenmäßige Teileinrichtungen der in § 1 genannten Verkehrsanlagen sind (selbstständige Grünanlagen und Kinderspielplätze).
§ 21 – Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Die Erschließungskosten für Grünanlagen sind für einen Umfang der Anlage bis zu 15 v. H. der Fläche des Abrechnungsgebiets beitragsfähig; § 6 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 finden Anwendung. (2) Die Erschließungskosten für Kinderspielplätze sind beitragsfähig,
- 1. soweit sie Bestandteil von Grünanlagen sind, im Rahmendes Absatzes 1,
- 2. bei selbstständigen Kinderspielplätzen für einen Umfang der Anlage bis zu 15 v.H. der Fläche des Abrechnungsgebiets; § 6 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 finden Anwendung. § 22 Merkmale der endgültigen Herstellungder Grünanlagen und Kinderspielplätze (1) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn sie gärtnerischgestaltet sind. (2) Kinderspielplätze sind endgültig hergestellt, wenn sie ihrer Zweckbestimmung entsprechend gestaltet und mit Spieleinrichtungen ausgestattet sind. (3) Die Gemeinde kann im Einzelfall durch Satzung die Herstellungsmerkmale abweichend von den vorstehenden Bestimmungen festlegen. § 23 Erschlossene Grundstücke Die Gemeinde bestimmt den Kreis der erschlossenen Grundstückedurch eine besondere Zuordnungssatzung. § 24 Anwendung der übrigen Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung (1) § 2 Abs. 4, § 3, §§ 6 bis 12 und §§ 15 bis 19 sind sinngemäßanzuwenden. (2) Die Gemeinde trägt
- 1. bei Grünanlagen 30 v.H.,
- 2. bei Kinderspielplätzen 20 v.H. der beitragsfähigen Erschließungskosten. (3) Für Grundstücke, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, sindbei der Abrechnung von Erschließungsanlagen i.S. von § 20 die nach den §§ 7 bis 12 ermittelten Nutzungsflächen um 50 v.H. zu vermindern, wenn in einem Abrechnungsgebiet außerdiesen Grundstücken auch andere Grundstücke erschlossenwerden. III. Erschließungsbeitrag für Sammelstraßenund Sammelwege § 25 Erhebung des Erschließungsbeitrags Die Gemeinde Gottenheim erhebt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sowie nach Maßgabedieser Satzung für öffentliche 1. Straßen, die nicht zum Anbau, sondern dazu bestimmt sind, Anbaustraßen mit dem übrigen Straßennetz in der Gemeindezu verbinden (Sammelstraßen), 2. Wege, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbar und nicht zum Anbau, sondernals Verbindungs-, Abkürzungs- oder ähnliche Wege bestimmtsind (Sammelwege), die nach dem In-Kraft-Treten dieser Satzung endgültig hergestellt werden. § 26 Umfang der Erschließungsanlagen (1) Beitragsfähig sind die Erschließungskosten
- 1. für Sammelstraßen bis zu einer Breite von 21 m,
- 2. für Sammelwege bis zu einer Breite von 5 m. (2) Werden im Bauprogramm für Sammelstraßen besondere flächenmäßige Teileinrichtungen als Parkflächen (z.B. Parkstreifen, Parkbuchten) bzw. für Sammelstraßen oder für Sammelwege besondere Teileinrichtungen für Grünpflanzungen vorgesehen, so vergrößern sich die in Abs. 1 angegebenen Maße je Teileinrichtung um 6 m. (3) Endet eine Sammelstraße mit einer Wendeanlage, so vergrößern sich die in Abs. 1 und 2 angegebenen Maße für den Bereich einer Wendeanlage auf das Anderthalbfache, mindestensaber um 8 m; dasselbe gilt für den Bereich der Einmündung inandere oder der Kreuzung mit anderen Verkehrsanlagen. § 27 Merkmale der endgültigen Herstellung der Sammelstraßen und der Sammelwege (1) Sammelstraßen und Sammelwege sind endgültig hergestellt, wenn sie entsprechend § 4 Abs. 1 ausgebaut sind. (2) Die Gemeinde kann im Einzelfall durch Satzung die Herstellungsmerkmale abweichend von den vorstehenden Bestimmungenfestlegen. § 28 Erschlossene Grundstücke Die Gemeinde bestimmt den Kreis der erschlossenen Grundstückedurch eine besondere Zuordnungssatzung.
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§ 29 – Anwendung der übrigen Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung
(1) § 2 Abs. 4, § 3 und §§ 6 bis 19 sind sinngemäß anzuwenden. (2) Die Gemeinde trägt
- 1. bei Sammelstraßen 30 v.H.,
- 2. bei Sammelwegen 40 v.H. der beitragsfähigen Erschließungskosten. IV. Erschließungsbeitrag für Parkflächen § 30 Erhebung des Erschließungsbeitrags Die Gemeinde Gottenheim erhebt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sowie nach Maßgabedieser Satzung für öffentliche Parkflächen, die nach dem In-Kraft-Treten dieser Satzung endgültig hergestellt werden, soweitsie nicht nach dem Bauprogramm flächenmäßige Teileinrichtungender in § 1 genannten Verkehrsanlagen sind (selbstständige Parkflächen). § 31 Umfang der Erschließungsanlagen Die Erschließungskosten für Parkflächen sind für einen Umfang der Anlage bis zu 15 v. H. der Fläche des Abrechnungsgebiets beitragsfähig; § 6 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 finden Anwendung. § 32 Merkmale der endgültigen Herstellungder Parkflächen (1) Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie entsprechend § 4 Abs. 1 ausgebaut sind. (2) Die Gemeinde kann im Einzelfall durch Satzung die Herstellungsmerkmale abweichend von den vorstehenden Bestimmungen festlegen. § 33 Erschlossene Grundstücke Die Gemeinde bestimmt den Kreis der erschlossenen Grundstückedurch eine besondere Zuordnungssatzung. § 34 Anwendung der übrigen Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung (1) § 2 Abs. 4, § 3 und §§ 6 bis 19 sind sinngemäß anzuwenden. (2) Die Gemeinde trägt 40 v.H. der beitragsfähigen Erschließungskosten. V. Erschließungsbeitrag für Lärmschutzanlagen § 35 Erhebung des Erschließungsbeitrags (1) Die Gemeinde erhebt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für öffentliche Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen Geräuschimmissio-nen (Lärmschutzanlagen), die nach dem In-Kraft-Treten dieser Satzung endgültig hergestellt werden. (2) Durch eine besondere Satzung werden geregelt
- 1. die Art und der Umfang der Lärmschutzanlage,
- 2. der Anteil der Gemeinde an den beitragsfähigen Erschließungskosten,
- 3. die Art der Ermittlung und Verteilung der Erschließungskosten,
- 4. welche Grundstücke durch die Lärmschutzanlage erschlossen werden (Zuordnung),
- 5. die Merkmale der endgültigen Herstellung dieser Anlagen,
- 6. wer den Erschließungsbeitrag schuldet,
- 7. die Entstehung und die Fälligkeit der Beiträge. VI. Schlussvorschriften § 36 Andere Erschließungsanlagen Die Gemeinde Gottenheim erhebt für öffentliche 1. Straßen, die nicht zum Anbau, sondern dazu bestimmt sind, Anbaustraßen mit dem übrigen Straßennetz in der Gemeindezu verbinden (Sammelstraßen), 2. Wege, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbar und nicht zum Anbau, sondernals Verbindungs-, Abkürzungs- oder ähnliche Wege bestimmtsind (Sammelwege), 3. Parkflächen und Grünanlagen, soweit sie nicht nach dem Bauprogramm flächenmäßige Teileinrichtungen der in § 1genannten Verkehrsanlagen sind (selbstständige Parkflächen und Grünanlagen), 4. Kinderspielplätze, 5. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen Geräuschimmissionen (Lärmschutzanlagen) keine Erschließungsbeiträge nachden Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes. § 37 Übergangsregelungen (1) Die Erschließungsbeitragssatzung vom 18.01.1999 findet Anwendung, wenn für Grundstücke vor dem 1. Oktober 2005 ein Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch (BauGB) entstanden ist und der Erschließungsbeitrag noch erhoben werden kann. (2) Sind vor dem 1. Oktober 2005 Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag entrichtet worden, die die endgültige Beitragsschuld übersteigen, steht auch nach dem 30. September 2005 der Anspruch auf Rückgewähr dem Vorausleistenden zu, soweit dieser keine anderweitige Verfügung getroffen hat. (3) Hat ein Grundstückseigentümer nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB den Erschließungsbeitrag für eine Erschließungsanlagei.S. des § 127 Abs. 2 BauGB abgelöst, so gilt die beitragsbefreiende Wirkung der Ablösung weiterhin. § 38 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01.12.2009 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrundder Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wirdnach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, derdie Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Gottenheim, den 24.11.2009 gez. Volker Kieber Bürgermeister
Öffentliche Gemeinderatssitzung vom 23.11.2009 Zu TOP 1: Bekanntgabe der Beschlüsse der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 19.10.2009. In der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 19.10.2009 wurde Folgendes behandelt: Bekanntgabe des Protokolls der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 19.10.2009. Zustimmung zu einem Stundungsantrag Information über die Möglichkeiten zum Erwerb von Gewerbeoptionsflächen. Beschlussfassung über den Verkauf einer ehemals als öffentliche Erschließungsstraße genutzten Grundstücksfläche. Beschlussfassung über den Verkauf eines Teils einer bisherigen öffentlichen Grünfläche. Zu TOP 2: Anfragen der EinwohnerInnen Es waren keine EinwohnerInnen anwesend. Zu TOP 3: Zustimmung zur Annahme einer im Oktober 2009 eingegangenen Spende. Bürgermeister Kieber erläuterte kurz, dasses sich um eine Spende der „Zimmerlin- Stiftung“ handelt, die zur Mitfinanzierung des inder Grund- und Hauptschule zur Halle hin installierten Treppenlifters verwendet wurde. Der Gemeinderat stimmte daraufhin der Annahme dieser Spende zu. Zu TOP 4: Stellungnahme zur Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995; Kapitel „Einzelhandelsgroßprojekte“. Die Teilfortschreibung des Regionalplansbeinhaltet eine Konzentration von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben (Einzelhandelsgroßprojekte) auf Städte und Gemeinden, die als Ober-, Mittelund Unterzentren eingestuft sind. Nach detaillierter Erläuterung des Sachverhalts durch Bürgermeister Kieber und Hauptamtsleiter Klank fasste der Gemeinderat den Beschluss eine Stellungnahme abzugeben, in der für Gottenheim unter Berücksichtigungvon Gründen, wie z.B. der Lage an der Entwicklungsachse Freiburg-Breisach-Colmarund der Lage in unmittelbarer Nähe zur B 31 West, zumindest im Wege der Ausnahme die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsprojektes bis zu einer maximalen Geschossfläche von 1.200 qm gefordert wird. Außerdem soll angeregt werden auf die im Regionalplan vorgesehene parzellenscharfe Abgrenzung der Ansiedlungsflächen zu verzichten. Zu TOP 5: Information über das Ergebnis der am 27.10.2009 durchgeführten Verkehrsschauund Beschlussfassung dazu. Vom Verwaltungsmitarbeiter Herrn Schuppwurden die bei der Verkehrsschau am 27.102009 angesprochenen Sachverhalte (Beschilderungen, Verkehrssicherungsmaßnahmen, Probleme mit parkierten Fahrzeugen, zeitliche Begrenzung des Parkens – Parkscheibenregelung) erläutert. Die Gemeindeverwaltung wurde vom Gemeinderatdaraufhin beauftragt, die aufgrund der Verkehrsschau durchzuführenden Maßnahmenin eigener Zuständigkeit umzusetzen. Zu TOP 6: Abwasserbeseitigunga) Kalkulation und Festsetzung der Gebühren ab dem 01.01.2010 b) Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) Nach Erläuterung des Sachverhalts durchden Rechnungsamtsleiter, Herrn Ehmann, und eingehender Beratung wurden vom Gemeinderat unter Punkt 6a zunächst grundsätzliche Beschlüsse zu den Abwassergebühren und den diesbezüglichen Kalkulationsgrundlagen gefasst. Daraus resultierend wurde unter Punkt 6a dann noch die Erhöhung der Abwassergebührensätze für den Zeitraum 2010 bis 2012 auf 2,32 i/m³ beschlossen. Danach wurde vom Gemeinderat unter Punkt 6b die Satzung zur Änderung der Abwassersatzung beschlossen, die im Wesentlichen die Änderung des Gebührensatzesund die bei der Wassermenge möglichen Absetzungen beinhaltet. Zu TOP 7: Wasserversorgunga. Kalkulation und Festsetzung der Gebühren ab dem 01.01.2010. b. Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung). Vom Rechnungsamtsleiter, Herrn Ehmann, wurde der Sachverhalt anhand einer Power-Point-Präsentation erläutert. Nach eingehender Diskussion wurden vom Gemeinderat unter Punkt 7a zunächstgrundsätzliche Beschlüsse zu den Wassergebühren und den diesbezüglichen Kalkulationsgrundlagen gefasst. Daraus resultierend wurde unter Punkt 7a dann zur Höheder Wassergebühren noch folgender Beschluss gefasst: Für den Zeitraum 2010 bis2012 werden diebisherigen Wassergebührensätze von 1,80 i/m³ netto(1,92 i/m³ brutto) beibehalten, aber die Zählergrundgebühren werden abhängig von der Zählergröße wie folgt erhöht:ND bis 2,5 m³/h 2,50 i/Monat – bisher 0,54i/Monat, ND bis 6 m³/h 6,10 i/Monat – bisher 0,50 i/Monat, ND bis 10 m³/h 10,20 i/Monat bisher 0,59 i/Monat, ND bis 15 m³/h 20,40 i/Monat bisher 0,57 i/Monat (jeweils Nettobeträge). Danach wurde vom Gemeinderat unter Punkt 7b die Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung beschlossen, die im Wesentlichen die Änderung des Gebührensatzes der Grundgebühr beinhaltet. Zu TOP 8: Neuaufnahme von Darlehen in den Eigenbetrieben Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung. Rechnungsamtsleiter Ehmann erläuterte, dass für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung eine Darlehensaufnahme in Höhe von 452.000,— i und für den Eigenbetrieb Wasserversorgung eine Darlehensaufnahme in Höhe von 72.000,— i vorgesehen ist underklärte das Ergebnis der eingeholten Darlehensangebote. Vom Gemeinderat wurde daraufhin über die Darlehensaufnahmeund deren Konditionen beschlossen. Zu TOP 9: Beschlussfassung über die 1. Nachtragshaushaltssatzung mit Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009. Vom Rechnungsamtsleiter, Herrn Ehmann, wurde zunächst die aufgrund der Einnahmeeinbrüche (z.B. bei der Gewerbesteuer) entstandene Notwendigkeit zur Erstellungeines Nachtragshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 erläutert. Weiter stellteer die wesentlichen Eckpunkte des Nachtragshaushaltsplanes dar. Vom Gemeinderat wurde nach eingehender Diskussion diedaraus resultierende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 beschlossen. GEMEINDEBLATT GOTTENHEIM • Freitag, 27. November 2009
Zu TOP 10: Beschluss über die Änderung der Friedhofsordnung. Vom Rechnungsamtsleiter, Herrn Ehmann, wurde dargelegt, dass durch die Vorgabender Europäischen Dienstleistungsrichtliniezur Zulassung ausländischer Dienstleistereine Änderung der Friedhofsordnung erforderlich wird. Vom Gemeinderat wurde daraufhin die
- 1. Änderung der Friedhofsordnung vom 26.02.2007, die eine Neuregelung der gewerblichen Betätigung auf dem Friedhof enthält, beschlossen. Zu TOP 11: Neufassung der Erschließungsbeitragssatzung. Nach Erläuterung des Sachverhalts durchden Rechnungsamtsleiter, Herrn Ehmann, wurde vom Gemeinderat die vorgelegte Neufassung der Erschließungsbeitragssatzung beschlossen. Zu TOP 12: Anfragen des Gemeinderates – Informationen. Vom Gemeinderat wurde Folgendes vorgebracht: Es wurde auf den schlechten Zustanddes Verbindungswegs zwischen Friedhof und „Hogengasse“ hingewiesen undeine Befestigung des Weges vorgeschlagen. Die dazu geführte Diskussionhatte zum Ergebnis, dass eine Reinigungund Einschotterung des Weges vorgesehen werden soll. Von Bürgermeister Kieber wurde über Folgendes informiert: Über die von der EnBW geplante unterirdische Verlegung eines Stromkabelszwischen Bötzingen und dem Gottenheimer Baugebiet „Nägelsee, Erweiterung“ und die vorgesehene Mitverlegung eines DSL-Leerrohres. Über die von der Telekom von Umkirchher kommend in das Baugebiet „Nägelsee“ bis hin zum Neubau der Fa. Merklegeplante Verlegung eines DSL-Kabelsund die geplante Mitverlegung eines Leerrohres durch die EnBW. Über die von der Narrenzunft für ihre Umzüge (Fackelumzug, Kinderumzug, Hemdglucker-Umzug, Umzug am Fastnachtssonntag) geplanten Umzugsstrecken. Dabei wurde von Bürgermeister Kieber darauf hingewiesen, dass die Umzugsstrecke am Fastnachtssonntag (Beginn: Hauptstraße / Einmündung Schulstraße, Hauptstraße bis Bahnhofstraße, Bahnhofstraße bis Festzelt/Umzugsende) gegenüber der Umzugsstrecke der vergangenen Jahre verkürzt wurde. Über die Verleihung eines Sonderpreises 2009 des Gerhard-Kiechle-Preisesan das Gottenheimer Bürgerprojekt „gemeinsam@gottenheim“. Zu TOP 13: Anfragen der EinwohnerInnen Auf Nachfrage wurde von Bürgermeister Kieber über den in der Bötzinger Straße zum Bau vorgesehenen Fußgängerüberweg unddas vorangegangene Verfahren informiert. GEMEINDEBLATT GOTTENHEIM • Freitag, 27. November 2009 Frau Elisabeth Wurster feierteam 19. November ihren 75. Geburtstag! Bürgermeister Volker Kieber gratulierte Frau Wurster persönlich und namens der ganzen Bürgerschaft und überbrachte ein Geschenkkorb der Gemeinde mit den besten Wünschen für noch viele glückliche und zufriedene Jahre. Besprechung Gottenheimer Weihnachtsmarkt 2009 Die Teilnehmer, die sich für den Weihnachtsmarkt 2009 angemeldet haben, treffen sich am Dienstag, 8. Dezember 2009, 18.30 Uhr im Sitzungssaal des Rathausesum das weitere Vorgehen zu besprechen. Wir bitten um vollzähliges Erscheinen, da für dieses Jahr Änderungen geplant sind. Mit freundlichen Grüßen, das Organisationsteam
01.12. Dr. Rudolf Eyfrig, Bergstraße 9 98 Jahre 19.12. Maria Jörn, Hauptstr. 6 92 Jahre Altpapier- und Altkleidersammlung Der Tennisclub Gottenheim sammelt am Samstag, 5. Dezember 2009 Altpapier Altkleider Andere Abfälle bitte weglassen, sie bleibensonst stehen! Unterstützen Sie den Tennisclub bei der Sammlung, indem Sie das Altpapier und die Altkleider zur Abfuhr bereitstellen. Vielen Dank für Ihre Mithilfe Bürgermeisteramt GEMEINDEBLATT GOTTENHEIM • Freitag, 27. November 2009 Traditionelles Waldfest am Samstag, den 5. Dezember 2009 Am Samstag, den 5. Dezember, ab 9.30 Uhr findet im Gottenheimer Wald ein Fest zur Holzversteigerung statt. Dazu sind alle interessierten Bürgerinnen und Bürger, auch Familien mit Kindern, eingeladen. Der Treffpunkt ist, wie in den letzten 3 Jahren, am Breitmattweg im Schlag 15. Hauptprogrammpunkt ist die Versteigerung von Durchforstungslosen durch unseren Revierförster Herrn Ehrler. Außerdem können Brennholzlose bei Herrn Dersch vorbestelltwerden. Diese Lose werden bis Ende Februar 2010 aufgesetzt und kosten 110.- Euro je Doppelster. Jeder Gottenheimer Bürger, der einen Motorsägenlehrgang absolviert hat, kann ein Durchforstungslos aus der untenstehenden Liste ersteigern. Wenn Sie verhindert sind, schicken Siejemanden, der Sie vertritt. Wir empfehlen, die Lose schon vor dem Waldfest vor Ort anzuschauen; diese sind an jeder Ecke mit der entsprechenden Nummer gekennzeichnet. Kronenholz wird in diesem Winter ebenfalls versteigert, voraussichtlich an einem Samstagvormittag im Januar 2010. Der Termin wird Ihnen rechtzeitig übers Mitteilungsblatt bekanntgegeben. Beim Waldfest kommt natürlich auch das leibliche Wohl und die Gemütlichkeit nicht zu kurz. Das Mittagessen daheim kann an diesem Tag getrost ausfallen. Ab 12 Uhr wird am Lagerfeuer gegrillt. Die Bewirtung übernimmt die Jugendabteilung des Sportvereins Gottenheim. Ponyreiten für Kinder wird bei gutem Wetter ebenfalls ab etwa 12 Uhr angeboten. Achtung Geänderter Redaktionsschlussdes Gemeindeblattes Das letzte Gemeindeblatt (KW 51) in diesem Jahr erscheint am Freitag, 18.12.2009. Der Redaktionsschlussfür diese Ausgabe ist Freitag, 11.12.2009. In den Kalenderwochen 52 und 53 erscheinenkeine Mitteilungsblätter. Das erste Gemeindeblatt im neuen Jahrerscheint erst am Freitag, 08.01.2010. Der Redaktionsschlussfür diese Ausgabe (KW 1/2) ist Montag, 04.01.2010, 9.00 Uhr. Wir bitten um Beachtung und Verständnis, dass Texte, die nach Redaktionsschluss bei der Gemeindeeingehen, nicht mehr berücksichtigtwerden können. Aus gegebenem Anlass bitten wir erneutum Übersendung der Texte und Bilderper E-Mail als “Anlage” [email protected]. Sprechstunde des Bürgermeisters Die nächste Bürgersprechstunde ist am Dienstag, 1.12.2009, in der Zeit von 16.00 Uhrbis 19.00 Uhr im Rathaus Gottenheim. Um Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren Sie bitte einen Termin bei Frau Bruder, Tel. 9811-12.
Verteilung der Abfallkalender 2010 Auch in diesem Jahr werden im Dezemberwieder die Abfallkalender für das kommende Jahr verteilt. Meistens geschieht dies überdas örtliche Gemeindemitteilungsblatt, teilweise werden die Kalender über Austrägerverteilt. Oft werden die Kalender versehentlich als Werbematerial weggeworfen. Wir möchten Sie daher bitten, bei den nächsten Ausgabender Gemeindeblätter darauf zu achten, dass Sie die Abfallkalender herausnehmen bzw. dass Sie den Inhalt Ihres Briefkastens sorgfältig prüfen. Falls Ihnen der Abfallkalender dennoch verloren gehen sollte oder Sie keinen erhaltenhaben, liegen bei den Bürgermeisterämternweitere Exemplare aus. Alle Abfallkalendersowie weitere Informationen zur Abfallwirtschaft, finden Sie auch auf unserer Homepage: www.breisgau-hochschwarzwald.de. Bitte beachten Sie, dass sich in einigen Gemeinden die Abfuhrtage geändert haben! Ein Blick auf den Abfallkalender lohnt sichalso. Auf der Rückseite des Kalenders finden Sie Informationen zur Entsorgung von Energiesparlampen und zur richtigen Befüllungder Gelben Säcke. Die Sperrmüllkarten für das Jahr 2010 werden Ihnen wieder Anfang des Jahres mit dem Gebührenbescheid zugeschickt. Eine Bestellung der Sperrmüllabfuhr ist nur möglich, wenn Sie Ihr Buchungszeichen/Kundennummer auf der Karte eintragen. Haben Sie weitere Fragen? Die Abfallberatung hilft Ihnen gerne weiter. 01802 254648, E-Mail: [email protected] Entsorgungseinrichtungendes Landkreises: Öffnungszeiten Weihnachten/Neujahr 2009/2010 Die Baureststoffdeponie Merdingensowie die Erdaushubdeponie Breisach-Hochstetten sind vom 24.12. bis 08.01.2010 geschlossen. Am Montag, den 30.11.2009, findet um 19.00 Uhr eine gemeinsame Probe statt. Umpünktliches und vollständiges Erscheinenwird gebeten. Jens Braun, Kommandant GEMEINDEBLATT GOTTENHEIM • Freitag, 27. November 2009 Pfarrbüro Kirchstraße 10, 79288 Gottenheim Tel. 07665 94768-10 Fax 07665 94768-19 E-Mail: [email protected] Homepage: www.se-gottenheim.de Notrufhandy Tel. 0176 67246136 (in dringenden Fällen wie Versehgang/ Todesfall) Sprechzeiten: Dienstag und Donnerstag: 09.00 bis 12.00 Uhr Freitag: 15:00 bis 18:00 Uhr Gottesdienste in der Seelsorgeeinheit Gottenheim: Freitag, 27.11.2009 09:00 Uhr Umkirch, Mariä Himmelfahrt: Eucharistiefeier Samstag, 28.11.2009 – Wechsel der Gottesdienstzeiten – Pfarrversammlung in Umkirch Bitte beachten Sie: 18:30 Uhr Umkirch, Mariä Himmelfahrt: Eucharistiefeier, mitgestaltet vom „Chörle“, mit Segnung der Adventskränze und KiWo-Go, anschl. Pfarrversammlung mit Bewirtung im Pfarrzentrum und Linzertorten-verkauf durch die Ministranten Sonntag, 29.11.2009 – Wechsel der Gottesdienstzeiten Bitte beachten Sie: 09:00 Uhr Bötzingen, St. Laurentius: Eucharistiefeier mit Segnung der Adventskränze, anschl. Linzertortenverkauf durch die Ministranten 10:30 Uhr Gottenheim, St. Stephan: Eucharistiefeier mit Segnung der Adventskränze, anschl. Linzertortenverkauf durch die Ministranten – Jahrtagsmessse für Hans Doll; im Gedenken an Elisabeth und Otto Hertweck und verstorbene Angehörige, Kurt und Elisabeth Maurer, Großeltern Maria und Anton und Tim Valentin Dienstag, 01.12.2009 09:00 Uhr Umkirch, Mariä Himmelfahrt: Eucharistiefeier 18:30 Uhr Bötzingen, St. Laurentius: Eucharistiefeier, anschl. euchar Anbetung Mittwoch, 02.12.2009 08:30 Uhr Gottenheim, St. Stephan: Rosenkranz 09:00 Uhr Gottenheim, St. Stephan: Eucharistiefeier Hl. Messe für die armen Seelen Donnerstag, 03.12.2009 18:00 Uhr Bötzingen, St. Laurentius: Rosenkranz 18:30 Uhr Bötzingen, St. Laurentius: Eucharistiefeier Freitag, 04.12.2009 09:00 Uhr Umkirch, Mariä Himmelfahrt: Eucharistiefeier anschl. Krankenkommunionin der SeGo 18:30 Uhr Eichstetten, St. Jakobus: Schülergottesdienst 20:00 Uhr Umkirch, Mariä Himmelfahrt: Orgelkonzert mit adventlicher Musik von Johann Sebastian Bach Samstag, 05.12.2009 15:00 Uhr Umkirch, Mariä Himmelfahrt: Taufe von Joline Janowski und Leon Roberto Schweizer 18:30 Uhr Umkirch, Mariä Himmelfahrt: Eucharistiefeier mit Kinderwortgottesdienst, anschl. Linzertortenverkauf durch die Ministranten Sonntag, 06.12.2009 Bitte beachten Sie: 09:00 Uhr Eichstetten, St. Jakobus: Eucharistiefeier, anschl. Linzertortenverkaufdurch die Ministranten F E U E R W E H R
10:30 Uhr Gottenheim, St. Stephan: Eucharistiefeier als Familiengottesdienst, mitgestaltet vom Kindergarten St. Elisabeth unddem Kinderchor – 2. Opfer für Erna Hunn und Frieda Maier; im Gedenken an Karl, Agatheund Alfons Büche und Paul Hessler. Nachdem Gottesdienst Linzertortenverkauf durchdie Ministranten 11:30 Uhr Gottenheim, St. Stephan: Taufevon Leni Doris Butz, Jamie Luca Braun, Maya Leticia Held, Luisa Annika Hufschmidt Buchaustellung vom 15.11.2009 in der Schule Wir danken allen Besuchern/innen unserer Ausstellung. Zehn Prozent des Erlöses bekommt die Bücherei für die Anschaffung neuer Bücher und Spiele. Herzlichen Dank den Spenderinnender Geschenke, der Sparkasse Staufen-Breisach und der Volksbank Breisgau-Süd eG, die das Angelspiel zu einemgroßen Erfolg bei den kleinen Besuchern/innen gemacht haben. Susanne Saier, Michael und Sandra Selinger und unseren jungen „Angelhelfern“ Jakob, Jonas und Maximilian möchten wir für Ihre tatkräftige Hilfe ebenfalls danken. Das Team der Pfarrbücherei Der Pfarrgemeinderat lädt einam Samstag, 28.11.2009, um 18.30 Uhr indie Vorabendmesse zum 1. Advent nach Umkirch in die Pfarrkirche und anschließend zur Pfarrversammlung. Sind Sie daran interessiertzu erfahren, wie unsere Seelsorgeeinheit zukünftig aussehen wird, was in den drei Pfarrgemeinden geschieht, wie die Arbeit im Pfarrgemeinderat und inden Stiftungsräten läuft, wie weit unsere Bauvorhaben, Gemeindehaus in Gottenheim, Kirche in Umkirch, Pfarrsaal in Bötzingen, gediehensind, wie Pater Benedikt in Nigeria lebt und arbeitet? Kommen Sie einfach zu diesem Gottesdienst und erhalten Sie danach konkrete Informationen. Im Pfarrsaal bietet sich für Sie die Gelegenheit, bei einem Glas Wein mit den PGR-Mitgliedern und natürlich mit unserem Pfarrer ins Gespräch zu kommen. Wir laden Sie zum Gottesdienst und zur Pfarrversammlung mit anschließendem Umtrunk ganz herzlich ein. Martina Grün Vorsitzende des PGR Die Minis haben für Sie gebacken! Am vergangen Sonntag haben die Minis der SeGo 150 Linzertorten gebacken. Die einzelnen Linzertorten werden nach den Gottesdiensten im Advent in allen Gemeinden zum Preis von 5,00 Euro pro Stück zum Verkauf angeboten. Der Erlös wird für die Romwallfahrt 2010 der Minis verwendet. Wiein den vergangenen Jahren werden auchwieder die echten Schoko-Nikoläuse für 2,00 Euro pro Stück angeboten. Hiervon fließen 50 Cent pro verkauften Nikolaus in die Jugendarbeit. Im Voraus vielen Dank für Ihre Unterstützungdas GoUmBoEi-Team Adventszeit ist Liederzeit Ab dem 1. Advent laden wir Sie täglich dazuein dem Geheimnis bekannter und auchneuerer Advents- und Weihnachtslieder aufdie Spur zu kommen und sich so mit kurzen Impulsen auf Weihnachten vorzubereiten. Vom 1. Advent bis Weihnachten können Sie sich täglicheine kurze Auszeit nehmen, bewusst auf Weihnachten warten, dazu laden 2-Minuten-Impulse auf unserer Homepage ein: www.se-go.de oderwww.se-gottenheim.de Adventsfenster Mit dem Treffen bei einem geschmückten Adventsfenster in unserer Gemeinde können wir aus organisatorischen Gründen erstam Samstag vor dem 2. Advent beginnen. Bitte entnehmen Sie den nächsten Treffpunkt dem kommenden Gemeindeblatt. Der Familiengottesdienstkreis Bachkonzert in der Pfarrkirche Umkirch Der Freiburger Organist Roman Laub spieltam Freitag, 04.12.2009, um 20 Uhr in der Kath. Kirche Mariä Himmelfahrt in Umkirchim Rahmen der Konzertreihe „Freiburg Orgelstadt“ ein Konzert mit adventlicher Orgelmusik von Johann Sebastian Bach. Der Eintritt ist frei – Spenden sind herzlichwillkommen! Schülergottesdienste in Eichstetten Die heilige Messe wirkt auf Kinder oft langweilig. Man kann nicht mitreden, nicht mitmachen, man singt jahrhundertealte Lieder undsieht dem Pfarrer zu, wie er Dinge macht, deren Sinn sich einem nicht wirklich erschließt. Insbesondere für unsere Erstkommunionkinder, aber auch für deren Freunde, Eltern undalle, die kommen wollen, bieten wir ab 04.12.2009 jeweils am ersten Freitag des Monats um 18.30 Uhr in der Kirche in Eichstetten eine Kinderliturgie an, die leichter verständlich und mehr zum mitmachen anregt, als die Sonntagsmesse. Wir orientieren unsam Alter der Erstkommunionkinder, möchtengerne aber auch andere Kinder und auch die Eltern der Kinder einladen, regelmäßig zudiesen Gottesdiensten zu kommen. Kinderwortgottesdienst „Mit Kindern durch den Advent“ Für die Einstimmung auf Weihnachten haben wir Zeit in den 4 Advents-Gottesdienstenin Umkirch, Pfarrkirche, Samstags, 18:30 Uhr, in der Vorabendmesse. Nach der Begrüßunggehen wir ins Pfarrzentrum. Bötzingen, Pfarrsaal St. Urban, Hauptstraße 74, Sonntags, 09:00 Uhr, am So., 06.12.09, im Pfarrsaal Eichstetten. Hierzu laden wir alle Kinder (Kindergarten– und Grundschulalter) ein. Wir werden den Kindern altersgemäß die Bibeltexte vom Tagbzw. kirchl. Heiligenfeste auf spielerische Artund Weise vermittelt. Zum Segen gehen wirwieder in die Kirche. Bitte bringen Sie zum 1. Advent Ihre Adventskränze mit, um sie im Gottesdienst segnen zu lassen. Eucharistiefeiern mit Krankensalbung Herzliche Einladung zu den adventlichen Eucharistiefeiern für Kranke mit der Möglichkeitzum Empfang der Krankensalbung, zu denen wir alle Senioren und Kranken mit ihren Angehörigen sowie alle Gemeindemitgliedereinladen. In jeder Gemeinde wird ein Fahrdienst angeboten. Im Anschluss an den Gottesdienst können alle Teilnehmer/innen gemütliche bei Kaffee, Tee und Kuchen im Pfarrsaal/Pfarrhaus verweilen. Die Termine sind: Dienstag, 08.12.2009, 14:30 Uhr, Bötzingen, St. Laurentius Freitag, 11.12.2009, 14:30 Uhr, Umkirch, Mariä Himmelfahrt Mittwoch, 16.12.2009, 14:30 Uhr, Gottenheim, St. Stephan In Umkirch und Gottenheim besteht vor den Gottesdiensten die Beichtgelegenheit ab 14:00 Uhr. In Bötzingen können Termine telefonisch im Pfarrbüro angemeldet werden. Wer abgeholt werden möchte, melde sichbitte bis zum Vortag des Gottesdienstes bei: Anneliese Mürtz – Tel. 07663 2482 - für Bötzingen/Eichstetten Cornelia Reisch – Tel. 07665 94768-32 – für Umkirch Ilse Hess - Tel. 07665 7415 – Gottenheim Sprechzeiten: Kath. Pfarrbüro Dienstag und Donnerstag, 09:00 bis 12:00 Uhr Freitag, 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr Telefon 07665 94768-10 Telefax 07665 94768-19 E-Mail: [email protected] GEMEINDEBLATT GOTTENHEIM • Freitag, 27. November 2009 Aktuelle Termine: Dienstag, 01.12.2009 16.00 Uhr – 18.00 Uhr Gottenheim, Grundschule: Die Pfarrbücherei ist geöffnet 16:30 Uhr Gottenheim, Schule, Zimmer 10: Probe des Spatzenchors 17:00 Uhr Gottenheim, Pfarrkirche: Probe des Kinderchors Mittwoch, 02.12.2009 10.00 Uhr – 11:30 Uhr Gottenheim, Schule, Zi. 10: Treffen der Mutter-Kind-Gruppe Sonntag, 06.12.2009 10:00 Uhr Gottenheim, Pfarrkirche: Kinderchor - Einsingen für Gottesdienstgestaltung
Pfarrer Markus Ramminger im Pfarrbüro Gottenheim Donnerstag, 10:00 bis 12:00 Uhrund nach Vereinbarung Telefon 07665 94768-11 Telefax 07665 94768-19 E-Mail: [email protected] Gemeindereferentin Cornelia Reisch im Pfarrbüro Umkirch Freitag, 10:00 bis 12:00 Uhrund nach Vereinbarung Telefon 07665 94768-32 Fax 07665 94768-39 E-Mail: [email protected] Gemeindereferent Hans Baulig im Pfarrbüro Gottenheim Freitag, 11:00 bis 12:30 Uhrund nach Vereinbarung Telefon 07665 94768-12 Telefax 07665 94768-19 E-Mail: [email protected] Sonntag 1. Advent, 29.11.2009 09.45 Uhr Gottesdienst mit musikalischer Mitgestaltung des Posaunenchores. Der Kindergottesdienst beginnt ebenfalls inder Kirche. Der Wochenspruch für die am Sonntag beginnende Woche steht in Sacharja 9,9 Siehe, dein König kommt zu dir, ein Gerechter und ein Helfer. Freitag, 27.11.2009 16.15 Uhr Flötenchor 19.00 Uhr Jugendgruppe, “Jugendgottesdienstvorbereitung” 19.00 Uhr Sitzung des Evang. Kirchengemeinderats mit Bauausschuss REGIONALER JUGENDGOTTESDIENST Am Samstag, 28. November, findet um 18.30 Uhr in Ihringen im Gemeindehaus einregionaler Jugendgottesdienst statt. Thema ist: SIMS - Hat Gott uns in der Hand? Wie ist das: Werden wir voll von Gott gesteuert wie in einem Computerspiel oder könnenwir auch noch selbst über unser Leben bestimmen? Herzliche Einladung an alle Interessiertezum Jugendgottesdienst mit Band, Theater, Impuls und anschließendem Bistro! Montag 30.11.2009 20.00 Uhr Evangelischer Kirchenchor Probe Dienstag, 01.12.2009 20.00 Uhr Bastelkreis Mittwoch, 02.12.2009 09.30 Uhr -11.00 Uhr Spielgruppe 16.00 Uhr Konfirmandenunterricht. 17.00 Uhr Mädchenjungschar 20.00 Uhr Probe Evangelischer Bläserkreis Donnerstag 03.12.2009 14.30 Uhr Sitzung des Evang. Kirchengemeinderats mit Bauausschuss 17.30 Uhr Bubenjungschar Freitag, 04.12.2009 16.15 Uhr Flötenchor 19.00 Uhr Jugendgruppe 19.00 Uhr Sitzung des Ev. Kirchengemeinderats GESCHENKIDEE 10 Jahre Mühleisen-Orgel in der Evangelischen Kirche Bötzingen! Aus diesem Anlasswurde 2007 eine CD – Aufnahme mit Prof. Carsten Klomp, Orgel und Rudolf Mahni, Solotrompete produziert. Die CD enthält Musik zu Advent und Weihnachten. Sie können die CD zum Preis von Euro 12,- (ab 5 Stück Euro 10) im Pfarramt und nachden Adventsgottesdiensten kaufen. ÖKUMENISCHES HAUSGEBET IM ADVENT Die Glocken der christlichen Kirchen in Baden-Württemberg laden am Montag, dem 7. Dezember 2009 um 19.30 Uhr zum Ökumenischen Hausgebet im Advent ein. Für vieleist das Hausgebet zu einer guten Möglichkeitgeworden, sich miteinander auf den Advent, den in diese Welt kommenden Gott, zu besinnen und mit Nachbarn, Freunden oder Bekannten eine abendliche Hausandacht zubegehen. Faltblätter mit einem Vorschlag zum Ablaufdes Hausgebets können Sie ab sofort im Pfarramt abholen oder am Sonntag nachdem Gottesdienst mitnehmen. Wie im letzten Jahr treffen sich alle Chormitglieder, die das Ökumenische Hausgebetgemeinsam feiern wollen, schon um 19.30 Uhr im Evangelischen Gemeindesaal. ADVENTSBASAR Am 1. Advent, dem 29. November 2009, um 14.00 Uhr, lädt der Bastelkreis zu seinem traditionellen Adventsbasar in den Gemeindesaal ein. Auch diesmal wird Selbstgebasteltes nicht nur zu Advent und Weihnachten angeboten. Die Bastelfrauen werden ihre Gäste mit selbstgebackenem Kuchen sowie Kaffee und Wein bewirten und laden alle Einwohner zu einem gemütlichen Kaffeenachmittag ein. Der Erlös ist für die „Inneneinrichtung im Neuen Gemeindehaus“ bestimmt. DER ADVENTSNACHMITTAGfür unsere älteren Gemeindeglieder findetam Samstag, dem 12. Dezember 2009, um 14.30 Uhr statt. Sie sind herzlich willkommenzu einem Beisammensein mit Texten und Liedern zum Advent, dem Flöten- und dem Posaunenchor. Natürlich gibt es Kaffee und Kuchen. Eine schriftliche Einladung wirdnicht verteilt. Wir haben einen Fahrdienst eingerichtet. Bitte melden Sie sich im Pfarramt, Tel.: 07663 1238, ob Sie abgeholt und wiedernach Hause gebracht werden möchten. Die Helfersfrauen treffen sich bereits am Freitag, dem 11. Dezember, um 14.00 Uhr im Gemeindesaal zur Vorbereitung des Adventsnachmittags. Öffnungszeiten des Pfarramts (im Gemeindehaus, Hauptstr. 44): Tel. 07663 1238 Dienstag:
- 09.00. – 13.00 Uhrund
- 15.00. – 17.00 Uhr Freitag:
- 09.00. – 12.00 Uhr Internet: http://www.ekiboetz.de E-Mail: [email protected] Pfarrer Rüdiger Schulze, Kindergartenstr. 6, 79268 Bötzingen Tel. 07663 9148912 Termine für Taufen, Trauungen und Ehejubiläen sprechen Sie bitte rechtzeitig mit dem Pfarrer ab. Taufgespräche und Vorbereitungsgespräche für Ehejubiläen finden in der Regel in der Wohnung der Familie oder des Ehepaares statt, Traugespräche in der Regel im Pfarrhaus. Tauftermine können nachvorheriger Absprache für die meisten Sonntagsgottesdienste in der Gemeinde verabredet werden. Es ist auch möglich, dass kleine Kinder, deren Eltern die Taufe erst zu einemspäteren Zeitpunkt möchten, im Gottesdienst gesegnet werden. Bei Trauerfällensetzen Sie sich bitte ebenfalls mit dem Pfarrer in Verbindung. Evangelisches Pfarramt GEMEINDEBLATT GOTTENHEIM • Freitag, 27. November 2009
Kreativ-Atelier GruKiGa Unser erstes Planungstreffen fand am 19. November wie vorgesehen erfolgreich statt. Bei Durchsicht der Jahrestermine hat sichherausgestellt, dass wir in der Regel am 3. Donnerstag jeden Monats kreativ arbeitenkönnen. Auch den Begriff kreativ haben wir genauerbeleuchtet: darunter sind einerseits wie angekündigt die Herstellung schöner Produktezu verstehen, aber ebenso kann ein Schreibatelier zu einem eigenen kleinen Büchleinführen oder ein Theateratelier erarbeitet Sketche oder kurze Darstellungen, die vielleicht auf einer CD festgehalten werden. Weiterhin haben wir beschlossen, den Unkostenbeitrag generell auf 2,- Euro festzusetzen, damit ein gewisser Spielraum für ansprechende Ergebnisse gegeben ist. Wirdeinmal ein Angebot geplant, das einen besonderen Materialbedarf beinhaltet, wird darauf hingewiesen, dass dann ausnahmsweise der Teilnehmerbeitrag höher ist. Außerdem haben wir beschlossen, dass jeweils zwei Wochen vor dem Kreativ-Atelier-Termin im Gemeindeblatt anonciert wird, wer was für welche Altersgruppeund für welche Teilnehmerzahl anbietet unddass dort ebenfalls ein Ansprechpartner genannt wird, bei dem sich per Mail oder Telefon verbindlich angemeldet werden muss. Wir können natürlich noch viele weitere kreative Mitanbieter oder Mithelfer brauchen. Melden Sie sich bei mir (Frau Mahlau) oderbei Frau Pagel und Sie kommen damit aufunsere Helferliste, erhalten aber natürlichauch die Mail-Adressen und Telefonnummern von den anderen Helfern, so dass Siesich mit Ihnen in Verbindung setzen können. Wir freuen uns auf Sie und auf unsere interessierten kreativen Kinder. Gisela Mahlau GEMEINDEBLATT GOTTENHEIM • Freitag, 27. November 2009 Die Mutter-Kind-Gruppe Gottenheimbedankt sich bei den zahlreichen Besuchernder Bücherausstellung und des Tages deroffenen Tür der Kleinkindbetreuung „Schatzinsel“, die in unserer Kaffeestube einen gemütlichen Nachmittag verbrachten und sichüber leckere Kuchen, frischgebackene Waffeln und die Kinderecke mit Kinderschminken, Maltisch und Spieleteppich freuten. Ganz besonders möchten wir unsbeim Landfrauenverein für die Leihe des Geschirrs, bei der BE-Gruppe BürgerScheune fürdie Leihe der Kaffeemaschine, beim Winzerhof Rita und Theo Hunn fürdie Bereitstellung der Bistrotische, bei Herrn Maiolo für seine Unterstützungbei der Vorbereitung, bei allen, die uns an diesem Tag mit Kuchenspenden und anderen Gesten unterstützt haben, bedanken. Durch sie wurde dieser Tag auch für uns einvoller Erfolg. Vom Erlös werden einige Spielsachen in der Mutter-Kind-Gruppe erneuert und neues Spielzeug angeschafft. Mit Dank und liebem, herzlichen Grußdie Mutter-Kind-Gruppe Gottenheim Kath. Kindergarten St. Elisabeth St. Martinsumzug Am 11. Nov. 2009 fand der St. Martinsumzugdes Kindergartens statt. Die Veranstaltungnahm – bei gutem Wetter – einen guten Verlauf. Dies verdanken wir den zahlreichen Teilnehmern und den vielen Helfern – auchim Hintergrund. Herzlichen Dank: Frau Waltraud Hagios für die Bereitstellung des Pferdes Frau Katja Hagios, die als Reiterin den St. Martin dargestellt hat, Herrn Leißner vom Seniorenheim, deruns als Gäste den Platz „Unter den Kastanien“ überlassen hat, den Helferinnen der BE – Gruppe „Altund Jung begegnen sich“ für ihre Mithilfebei der Vorbereitung der Bewohner des Seniorenheims, dem Elternbeirat des Kindergartens fürdie Bewirtung, der Feuerwehr für die Sicherung des Umzugswegs, Herrn Fritz Dangel für die Überlassungvon Platz und Stromanschluss für die Bewirtung. Danke allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die den Umzug zu einem intensiven Erlebnis für die Kinder gestaltet haben. Das Kindergartenteam SensoPart stellt eine neues Kamerasystem vor Die SensoPart Industriesensorik GmbH hat die Software ihres bekannten Vision-Sensors vollständig neu entwickelt. Auch wenn äußerlich die Kamera kaum verändert wurde, bietet sie dem Anwender eine ganze Reihe von Vorteilen. So ist ab sofort das Bestimmen der Position eines Objekts noch genauer möglich. Damit können sogenannte Pick-and-Place-Anwendungen realisiert werden, bei denen z.B. beliebige Teile auf einem Förderband platziert werden müssen. Neu ist auch die Benutzeroberfläche, die besonders intuitiv zu bedienen ist und um Sicherheitsmechanismen und eine Hilfefunktion erweitertwurde.
Einladungzur Generalversammlung Sehr geehrtes Mitglied, am Freitag, den 4. Dezember 2009, ab 19.30 Uhr werden wir unsere 51. ordentliche Generalversammlung im Vereinsheim der Narrenzunft Krutstorze, in der Schulstraße 17 in Gottenheim abhalten. Hierzu laden wir Sie recht herzlich ein. Als Tagesordnung haben wir folgende Themen festgelegt: 1. Eröffnung und Begrüßung 2. Bericht des Geschäftsjahres überdas Geschäftsjahr 2008/2009 und Vorlage des Jahresabschlusses zum 30.06.2009 3. Bericht des Vorstands 4. Bericht des Aufsichtsrates 5. Bericht über die gesetzliche Prüfung 6. Beschlussfassung über diea. Feststellung des Jahresabschlusses 2008/2009 b. Verwendung des Jahresergebnisses 7. Beschlussfassung über die Entlastunga. des Geschäftsführersb. des Vorstandsc. des Aufsichtsrats 8. Wahlena. Wahlen zum Vorstandb. Wahlen zum Aufsichtsrat 9. Ehrungen
- 10. Verschiedenes Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme. Herzliche Grüße Ihre Winzergenossenschaft Gottenheim e.G. Verband Badischer Klein- und Obstbrenner e. V. Die diesjährige Jahresversammlung des Verbandes Badischer Klein- und Obstbrenner e.V. findet am Freitag, dem 4.Dezember 2009, um 20.00 Uhr im Kurhaus „Zum Alde Gott“ (Talst.51) in 77887 Sasbachwalden statt. Hauptreferent ist Herr Minister Peter Hauk, Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg. Tagesordnung:
- 1. Begrüßung
- 2. Grußworte
- 3. Rede von Herrn Peter Hauk, MdL Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum
- 4. Verabschiedung von Siegfried Hornung
- 5. Aktuelle Brennereithemen und Aussprache
- 6. Schlusswort Es werden selbstverständlich die aktuellen Themen wie die Verlängerung des Branntweinmonopols von den zuständigen Ministerien bzw. Personen angesprochen. GEMEINDEBLATT GOTTENHEIM • Freitag, 27. November 2009 Unsere Gottenheimer Erzeuger bieten Folgendes an: Erzeuger Angebot Verkaufszeit Apfel- und Kartoffeln, Äpfel Birnentäglich geöffnet Kartoffelparadies Hagios Apfel-Birnensaft, Quitten Bahnhofstraße 3 Brände und Liköre: zur Tel. 8698 Winterzeit z.B. Schlehen-, Nuss- oder Glühweinlikör Rolf Präg Obst, Gemüse, Kartoffeln, Mo.-Fr. von 8.00 - 13.00 Uhr, Hauptstraße 11 Kürbisse, Feldsalat 15.00 - 19.00 Uhr, Tel. 8136 Sa. von 8.00 - 14.00 Uhr Fam. Rösch Willi Kartoffelntäglich geöffnet Rainstraße 10 Fam. Rösch Thea Schwarzwäldermittwochs von 9.00 - 11.00 Uhr Waltershofer Straße 6 Weißtannenhonig, Rapshonig, Wald-/Wiesenblütenhonig, Blütenhonig, Fichtenhonig Jürgen`s Fisch & Diverse Fischvariationen Räucherspezialitäten Fischplatten, Salate, Terrinen Donnerstag: frisch Thielstraße 27 Räucherfisch, geschlachtete Forellen aus Tel. 7761 frisch geschlachtete Forellendem Schwarzwald Firma Chou-Chou Gebrannte Mandeln, Nach Absprache Marion Hecklingergebrannte Nüsse und Popcorn Tel.: 5636 Thielstraße 18 Erzeugerbetriebe, die auf ihre Angebotspalette im Nachrichtenblatt hinweisen möchten, werden gebeten, Wünsche und Änderungen bei der Gemeindeverwaltung, Frau Bruder, Tel. 9811-12, [email protected] zu melden. Bürgermeisteramt
Ergebnisdienst SG Nordweil I - SV Gottenheim I 3:2 SG Nordweil II - SV Gottenheim II 3:1 SG Gottenheim Frauen II - SG Buggingen Frauen (Pokal) 5:1 SG Kirchzarten A II - SG Gottenheim A 3:4 SG Gottenheim B - SG Oberried B II 1:1 SG Gottenheim C - FC Neuenburg C 3:2 SC Holzhausen E I - SV Gottenheim E I 0:5 Glückwunsch an unsere Frauen-Bezirksligamannschaft zum Erreichen dernächsten Pokalrunde! Spielberichte SG Nordweil Wagenstadt I - SV Gottenheim I 3:2 (1:1) Tore: 0:1 Simon Nentwich; 2:2 Sven Braun SG Nordweil Wagenstadt II - SV Gottenheim II 3:1 (1:1) Tor: Johannes Zimmermann Beim Tabellenzweiten in Wagenstadt zeigteunser Team eine tolle Leistung. Von Beginnan hielt man gegen den Aufstiegskandidatenvoll dagegen und zeigte neben einer hohen Lauf- und Kampfbereitschaft auch spielerischviele gute Aktionen. Die 1:0-Führung durch Simon Nentwich konnte die Heimelf praktischmit dem Pausenpfiff durch einen Foulelfmeterausgleichen. Nach dem Seitenwechsel warunsere Elf einige Minuten unkonzentriert was Nordweil sofort ausnutze und in Führungging. Doch unsere Elf stand wieder auf und Sven Braun konnte den verdienten Ausgleicherzielen. Nun wogte das Spiel hin und her. Beide Mannschaften hatten Chancen. Auchunser Torhüter Thomas Schnell konnte sichmehrfach auszeichnen. In der Nachspielzeitkam es dann noch einmal zu einer Standardsituation für Nordweil. Den scharf herein getretene Ball konnte ein Nordweiler Stürmerper Kopf verlängern und der Ball lag im Netz. Danach war Schluss. Nordweil jubelte undunsere Spieler gingen mit gesenktem Kopfvom Platz. Doch nach dieser hervorragenden Leistung muss man sich nicht grämen, sondern kann zuversichtlich in die Zukunft blicken. Leider blieb uns das Verletzungspechtreu. Nachdem sich im letzten Heimspiel Pascal Nentwich schwer verletzte, mussten wirnun auch noch Dominik Spitznagel und Florian Lauterer ersetzen. Allen wünschen wir andieser Stelle gute Besserung. SG Kirchzarten A II - SG Gottenheim A 3:4 (2:1) Die Gastgeber zeigten was Effektivität bedeutet. Aus drei Halbchancen machten die Dreisamtäler drei Tore. Wir nutzten lediglich 20 Prozent unserer guten Möglichkeiten, weshalb wir es selbst zu vertreten haben, dass wir es unnötig spannend machen. Danke an die B-Junioren Holger Häßig und Kai Scheffelt, die uns aufgrund von Krankheitsund Verletzungsausfüllen unterstützt haben. Tore (Vorlagen): 1:0 (2.), 1:1 L. Vonderstraß (16./P. König), 2:1 (36.), 2:2 L. Vonderstraß (47./S. Quiaba), 3:2 (64.), 3:3 L. Vonderstraß (72./V. Shehu), 3:4 P. König (77./L. Vonderstraß) SG Gottenheim C - FC Neuenburg C 3:2 (2:2) Tore: 1:0 Oguzhan Kilic (2.), 1:1 (6.), 1:2 (11.), 2:2 Oguzhan Kilic (13.), 3:2 Jan Berndt (61.) Die nächsten Spiele im Überblick 11.00 Uhr SG Biengen C - SG Gottenheim C 15.00 Uhr SG Gottenheim A - SG Sasbach A Sonntag, 29.11.2009 11.00 Uhr SV Gottenheim E II - SV Breisach E II 12.30 Uhr SG Rheinhausen II - SG Gottenheim II (in Niederhausen) 13.15 Uhr SV Gottenheim Frauen I - SG Vimbuch Frauen 14.30 Uhr SG Rheinhausen I - SG Gottenheim I (in Niederhausen) 15.00 Uhr SG Gottenheim Frauen II - SG Oberried Frauen Am 2.12.2009 fahren wir zur Stadtbesichtigung nach Colmar. Frau Pernet wird uns die Sehenswürdigkeiten zeigen und erklären. Anschließend machen wir einen Rundgangüber den Weihnachtsmarkt und lassen den Tag in einem gemütlichen Lokal ausklingen. Der Linienbus (1076) fährt in Gottenheim Haltestelle “Alte Volksbank”, um 14.33 Uhrab, Haltestelle “Umkircher Straße” etwas früher. Rückfahrt ab Colmar 20.25 Uhr. Anmeldungen sind noch möglich bis 29.11.2009 bei E. Villim, Tel. 6705. Einen schönen Tag wünschen Die Vorstandschaft Der Musikverein Gottenheim bietet interessierten Kindern und Erwachsenen die Möglichkeit folgende Instrumente zu erlernen: Klarinette, Querflöte, Oboe, Saxofon Trompete, Tenorhorn, Waldhorn, Posaune und Tuba Kombiniertes Schlagzeug und Mallets Wir kümmern uns um den Einzelunterrichtbei qualifizierten Fachlehrern und stellen imersten Jahr das gewünschte Instrument kostenlos zur Verfügung. Gerne beraten wir Sieauch bezüglich der Anschaffung eines Instrumentes. In unserem Vororchester haben Kinder die Möglichkeit schon nach wenigen Monaten Einzelunterricht gemeinsam in einer größeren Gruppe zu musizieren. Unser Jahreskonzert, das Jugendvorspiel und diverse andere Auftritte bieten den Kindern eine tolle Plattform, ihr Können zu präsentieren. Haben Sie Fragen oder benötigen weitere Informationen, dann kommen Sie entwedernach einer Vororchesterprobe in unser Vereinsheim (Donnerstag 19.00 Uhr) oder kontaktieren Sie Andreas Thoman (Dirigent), Tel. 07665 9472576 ([email protected]), Peter Schlitter (2. Vorstand), Tel. 07665 8532 ([email protected]). gibt bekanntdie Zunft2010 Mitglied im Verband Oberrheinischer Narrenzünfte Mitglied im Bund Deutscher Karneval Mitglied in der Närrischen Europäischen Gemeinschaft Kreativ. Kommunikativ. Hellwach. Aus Gottenheim. Für Gottenheim. In Gottenheim und die Region. Die Narrenzunft “Krutstorze” vertritt die Gemeinde Gottenheim während der Närrischen Zeit, mit dem Häs auf Veranstaltungen und Umzügen in der Region. Sie hält den Närrischen Brauch (“d’ Fasnet”, die sog. “5. Jahreszeit”) als „lokale Volkskultur“ in Gottenheim aufrecht. Wollen Sie mehr über uns und unsere Zunfterfahren? http://zunft.krutstorze.de odermelden Sie sich bei uns, vereinbaren einen Gesprächstermin und wir legen für Sie die Karten auf den Tisch: Die Zunft im Visitenkartenformat (punkt) GEMEINDEBLATT GOTTENHEIM • Freitag, 27. November 2009 Die Jugendabteilungdes SV Gottenheim sorgt bei der diesjährigen Holzversteigerung am 05.12.2009 ab 9.30 Uhr für Ihr leibliches Wohl!
Einladung Info - Abend Fasnet 2010 Liebe Gottemer, da wir zu unseren Veranstaltungen währendder Fasnet 2010 auf die Mithilfe und vor allem Verständnis aller Einwohner Gottenheims angewiesen sind, bitten wir Euch umjede mögliche Unterstützung, damit unsere Fasnet 2010 in und für Gottenheim ein voller Erfolg wird und unsere zahlreichen Gästeaus dem ganzen Lande unseren Ort rechtlange und vor allem in guter Erinnerung behalten. Zu diesem Zweck möchten wir am Montag, den 07. Dezember 2009, ab 19:00 Uhr im Vereinsheim der Narrenzunft einen Info-Abend durchführen, zu dem nicht nur die Anlieger der Schul-, Kaiserstuhl- und Bahnhofstr., sondern auch alle Interessierten Bürgerinnen und Bürger aus Gottenheim rechtherzlich eingeladen sind. Vorab besteht die Möglichkeit, sich über folgende Internetseiten zu informieren: http://krutstorze.de, http://zeltvision.de. Am Info-Abend ist Gelegenheit für Fragenund zur Diskussion. Gerne nehmen wir auch Anregungen, Vorschläge und weitere Unterstützung entgegen und versuchen diese im Rahmen unserer Möglichkeiten in die weitere Planung einfließen zu lassen. Im Anschluss an den Info-Abend werden wirden Fasnet Sundig Umzug 2009 sowie weitere historische Bilder zeigen. Herzlichst, mit einem kräftigen NARRI - NARRO Narrenzunft Krutstorze Gottenheim e.V. c/o Lothar Schlatter, Bergstr. 39, Hdy. 0171 2257609 Ortsverein Gottenheim Liebe Mitglieder, am vergangenen Wochenende hat die SPD Baden-Württemberg einen neuen Parteivorsitzenden gewählt. Zu der Urwahl warenrund 40.000 Parteimitglieder aufgerufen. Die Wahlbeteiligung lag bei 47,4 Prozent. Die endgültige Wahl ist beim Landesparteitag am 27. und 28. November in Karlsruhegeplant. Das Votum der Parteibasis gilt aberals Vorentscheidung. Die SPD-Parteibasis in Baden-Württemberghat sich in der Urwahl für Landtags-Fraktionsvize Nils Schmid als Nachfolger von Ute Vogt als Parteichef entschieden. Schmid kam dabei auf ein Gesamtergebnisvon 56 Prozent. Damit setzte er sich schonim ersten Wahlgang überraschend klar gegen seine Konkurrenten Hilde Mattheis und Claus Schmiedel durch. Auch in Gottenheim wählten die Mitgliederam Freitag, den 20. November 2009, im Rahmen einer Mitgliederversammlung. Da einige von uns per Briefwahl von ihrem Stimmrecht Gebrauch machten, lag hier die Wahlbeteiligung auf über 50%. In gottenheim ergab sich ein Patt zwischen dem neuen Vorsitzenden Nils Schmid und dem Fraktionsvorsitzenden Claus Schmiedel. Wir sind sicher, dass mit dem neuen Landesvorsitzenden ein frischer Wind in die Landespolitik kommt. Viele Grüße Manfred Wolf, SPD Gottenheim
- 1. Vorsitzender SPD Ortsverein Gottenheim GEMEINDEBLATT GOTTENHEIM • Freitag, 27. November 2009 Zum Nikolaus in der Bürgerscheune gibt es eine kleine Überraschung Bürgergruppe freut sich aufviele Gäste beim Café-Treff Am Sonntag, 6. Dezember, 15 bis 17 Uhr, freuen sich die Aktiven der BE-Gruppe BürgerScheune auf einen gemütlichen Nachmittag mit vielen Gästen in der beheizten Bürgerscheune im Rathaushof. An diesem Tag findet der letzte Café-Treffdes Jahres 2009 statt: Die BürgerScheune bewirtet selbst mit Kaffee und Kuchen sowie Getränken. Auch eine kleine Nikolaus-Überraschungwird es geben. Die neue Heizung in der Scheune wird wieder für wohlige Wärme und eine angenehme Atmosphäre sorgen. Auch vor der Scheune kann bei schönem Wetter gerne gehockt werden. Die BE-Gruppe BürgerScheune freut sicham 6. Dezember, 15 bis 17 Uhr, auf viele Gäste und angenehme Gespräche. Handgemachte Rockmusikvom Feinsten – Unplugged Das sind echte Vollblutmusiker: Elke Sachsenmaier und Nils Kaiser machen Musik unddann lange nichts mehr. In der Gottenheimer Bürgerscheune waren sie am Donnerstag, 19. November, als das Gitarrenduo „The Cherrychords“ zu erleben. Das Publikum genoss die besondere Stimmung in der Scheune und lauschte konzentriert den Klängender beiden Gitarren, den melodiösen Liedern und den Geschichten aus dem Lebeneines Musikers und einer Musikerin. Als sich die legendäre Freiburger Band shegoesbang auflöste, weil einige Bandmitglieder Familien gründeten und sesshaft wurden, machten Elke Sachsenmaier und Nils Kaiser als „The Cherrychords“ alleine weiter. Die Gäste des Konzertes in der Bürgerscheune wissen warum – ohne Musik können Sachsenmaier und Kaiser nicht leben. An vielen anderen Bandprojekten sind diebeiden Musiker beteiligt, als Sänger, Gitarristen und Songschreiber. In der Bürgerscheune präsentierten sie neben vielen Eigenkompositionen auch Standards der Rock- und Countrymusik. Hits vonden Rolling Stones und von Lennon/McCartney, von Emmylou Harris, Neil Young, Fleetwood Mac und dem Altmeister Bob Dylan performten die Sängerin mit der Gitarre und dersingende Gitarrist – und zu jedem Song hatten sie eine Geschichte zu erzählen. Die frühen Platten von Fleetwood Mac haben beispielsweise Elke Sachsenmaier, die schonals 17-Jährige bei einem Talentwettbewerbder Bravo einen 2. Platz belegte, „durch meine gesamte Pubertät begleitet“. Eigene Songs entstanden meist durch persönliche Erlebnisse – tragische oder vergnügliche. In der Rockmusik gibt es eine alte Weisheit: Wenn man einen Song nicht mit E-Gitarre und Band, sondern allein auf der akustischenspielt und er funktioniert immer noch - dann istes ein guter Song. Elke Sachsenmaier und Niels Kaiser haben „unplugged“ in der Bürgerscheune mit beeindruckendem Könnengenau das bewiesen. „Ihr könnt wiederkommen“, so die Meinung einiger Gäste beim gemütlichen Ausklang nach dem Konzert. Weitere Informationen erhalten Interessierteauch unter www.cherrychords.de oder unterwww.gottenheim.de.
Sozialverband VdK Ortsverband Gottenheiminformiert: Zwei Monate sind abgabenfrei Studenten dürfen in den Ferien nur begrenzte Zeit jobben. Anderenfalls müssen Abgaben geleistet werden. Hierauf verwies kürzlich wieder die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin (DRV). Danach können Studenten maximal zwei Monate am Stückoder 50 Tage auf das Kalenderjahr insgesamt gerechnet sozialabgabenfrei jobben. Bei den von vornherein zeitlich befristeten Aushilfsarbeiten gebe es keine Verdienstbeschränkungen und die Arbeitszeit spieleebenfalls keine Rolle, so die DRV. Im Gegensatz zu einer Beschäftigung während des Semesters können Studenten einen Ferienjob auch mehr als 20 Stunden pro Woche sozialabgabenfrei ausüben. Sofern die Zwei-Monats- oder die 50-Arbeitstage-Grenze überschritten werde, würden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherungfällig. Bei längeren Tätigkeiten könnten die Jobs auch komplett sozialversicherungspflichtig werden. Anton Sennrich Tel. 07665 6373 Gesprächskreis – Pflegende Angehörige von Parkinsonkranken Die Pflege und Betreuung von Menschen, die an M. Parkinson leiden, stellt eine große Herausforderung dar. Der Austausch vonpersönlichen Erfahrungen und praktischen Tipps und Ratschlägen kann zu Ihrer persönlichen Entlastung beitragen. Der Gesprächskreis ist eine Initiative der Beratungsstelle für ältere Menschen und deren Angehörigen, und ist ein Angebot für pflegende Angehörige. Der nächste Gesprächskreis findet am 07. Dezember 2009, um 15:00 Uhr im Seniorenzentrum March statt (Haupteingang, Schwarzwaldstraße 18, 79232 March-Hugstetten). Bei Rückfragen: Markus Rauh (Beratungsstelle für ältere Menschen und deren Angehörigen), Tel. 076634077 (Nördlicher Breisgau), Tel. 07667 904899 (Kaiserstuhl-Tuniberg), E-Mail: [email protected] GEMEINDEBLATT GOTTENHEIM • Freitag, 27. November 2009 Baumwartkurs des Lehr- und Versuchsgartens Opfingen Der Fachbereich Landwirtschaft des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald bietet wieder einen vierwöchigen Baumwartkurs in zwei Teilen an. Der erste Kursteil findet vom 15. bis 26. Februar 2010 im Lehrund Versuchsgarten für Obstbau in Freiburg-Opfingen statt. Der Baumwartkurs vermittelt alles rund umden Obstbau mit Schwerpunkt Obstbaumschnitt in der Praxis. Anmeldeschluss ist am 15. Dezember 2009. Anmeldeformulare können telefonisch unterder Nummer 0761 2187-5836 oder per Emailbei der Obstbauberaterin des Landratsamtes über die Adresse [email protected] angefordert werden. Musikverein Waltershofen e.V. Einladung zum Jahreskonzert 2009 Erleben Sie am 05. Dezember 2009 mit dem Musikverein Waltershofen einen abwechslungsreichen Konzertabend. Mit dem Motto „Water-Music“ ist eine variantenreiche Auswahl an Stücken getroffen worden, diejeden Geschmack treffen wird. Zu Beginn dürfen Sie im Vorprogramm unsere Jugendkapelle begrüßen. Das Stuhlkonzert beginnt um 20 Uhr in der Steinriedhalle Waltershofen. Einlass ist ab 19 Uhr. Eintritt 6 Euro. Natürlich können Sie sich in den Pausen mit Getränken und lecker belegten Häppchenstärken. Wir würden uns freuen, Sie als unsere Gästebegrüßen zu dürfen. Musikverein Waltershofen Advents-Benefizkonzert am 06.12.2009 17.00 Uhr, Kath. Kirche Bötzingen Am Sonntag, den 06.12.2009 veranstaltetder Eichstetter Chor MixDur unter der Leitung von Wolfgang Gauß und unter Mitwirkung des Männergesangvereins Eintracht Bötzingen mit ihrem Chorleiter Werner Salmsowie dem Organisten Karl-Philipp Flöschein vorweihnachtliches Benefizkonzert in der Katholischen Kirche in Bötzingen. Nach dem Konzert hält der Bauverein St. Laurentius vor der Kirche für die Besucher Glühwein bereit und lädt noch zum Verweilen ein. Das Konzert findet zu Gunsten der Renovation der St. Laurentius Kirche statt. Der Eintritt ist frei, Spenden sind herzlichwillkommen. Wir freuen uns über viele interessierte Zuhörerinnen und Zuhörer!
- 6. Bötzinger Weihnachtszauberam Samstag, 28.11.09, 15.00 - 20.00 Uhrund am Sonntag, 29.11.09, 11.00 - 19.00 Uhr auf dem Rathausplatz und in der Hauptstraße. An beiden Tagen erwarten wir am Nachmittag den Nikolaus. Im Verkaufsraum der Winzergenossenschaft Bötzingen findet eine Weihnachtskrippenausstellung statt. Am Samstag wird um 17.00 Uhr in der Festhalle das Kindermusical “Als Elsa an das Fenster klopfte” aufgeführt. Um 20.00 Uhr findet in den Räumen des Jugendclubs ein Oldieabend, ab 25 Jahren, mit DJ Häberle statt. Der Gewerbeverein und die Gemeinde Bötzingen freuen sich auf Ihren Besuch.
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Gottenheim (Baden-Württemberg)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: