Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.04.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung der Gemeinde Hartheim am Rhein vom 26.03.2024 (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung mit Gebührenverzeichnis, gültig ab 01.04.2024)
Gemeinde Hartheim Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 26.03.2024 nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 oder ein Urnenwahlgrab nach § 13 zur Verfügung steht. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. Zudem dient der Friedhof auch der Bestattung bisheriger Gemeindeeinwohner, wenn sie wegen der Unterbringung in ein Alten- bzw. Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtung von der Gemeinde weggezogen sind. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen (Urnen).
(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
- 1. Bestattungsbezirk des Friedhofs Hartheim, er umfasst das Gebiet des Ortsteils Hartheim;
- 2. Bestattungsbezirk des Friedhofs Feldkirch, er umfasst das Gebiet des Ortsteils Feldkirch;
- 3. Bestattungsbezirk des Friedhofs Bremgarten, er umfasst das Gebiet des Ortsteils Bremgarten.
Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe störende Arbeiten auszuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen,
h) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
i) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
j) zu rauchen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens drei Tage vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind und eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet oder für einen Einzelfall erteilt. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden, die sie auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Beschädigungen an Wegen, Wegkanten, Grabstätten und Pflanzungen sind umgehend bei der Friedhofsverwaltung zu melden. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungs-verfahrensgesetzes der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 6
Särge, Urnen und Tuchbestattungen
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Urnen bzw. Überurnen in Urnennischen o.ä. dürfen höchstens 0,31 m hoch sein und einen Durchmesser von 0,24 m nicht überschreiten. (3) Särge und Sargaussstattungen sowie Urnen und Überurnen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. (4) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu besorgen sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Die für eine würdevolle Durchführung einer Tuchbestattung erforderlichen Maßgaben sind im Vorfeld einer Bestattung mit der Gemeinde einvernehmlich abzustimmen. Insbesondere beim Abstützen der Grabstätte sind die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und die Unfallverhütungsvorschriften nach § 15 SGB VII einzuhalten (§ 15 BestattVO). Die zur sarglosen ritusgemäßen Grablegung notwendige Holzabdeckung ist vom Auftraggeber der Bestattung zu stellen.
§ 7
Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde läßt die Gräber ausheben und zufüllen. Sie ist berechtigt, Dritte hiermit zu beauftragen. (2) Zum Ausheben des Grabes müssen die Nutzungsberechtigten oder Antragsteller etwa vorhandene Grabmale, Fundamente, Steineinfassungen, Grabzubehör und Pflanzen, die das Ausheben der Gräber behindern, auf ihre Kosten vorübergehend entfernen lassen. (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8
Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt für
a) Leichen: 25 Jahre
b) Aschen: 15 Jahre
c) Leichen von Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebenjahres verstorben sind: 15 Jahre
d) Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene: 6 Jahre
§ 9
Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 26 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Die Umbettungen führt die Gemeinde oder ein von ihr beauftragter Dritter durch. Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Das Nutzungsrecht an einem aufgrund einer Umbettung vollständig frei gewordenen Wahlgrabes verfällt. Die Grabstätte fällt ohne Rückerstattung bereits entrichteter Gebühren an die Gemeinde zurück. (9) Ausweislich solcher vom Gemeinderat für einzelne Friedhöfe zu beschließenden Neukonzeptionen (für den Friedhof Hartheim am 20. April 2021 beschlossen) können bestimmte Wahlgrabstätten mit Grabsperrungen belegt sein. Zur Vermeidung von individuellen Härten werden Umbettungen aus von Grabsperrungen betroffenen Wahlgrabstätten in Abweichung zu den Maßgaben nach Abs. 1 bis 8 zugelassen. Insofern gelten anlässlich des Todesfalls des bisher überlebenden Ehepartners die folgenden besonderen Maßgaben:
a) Stirbt der bisher überlebende Ehepartner vor Ablauf der Nutzungszeit der Wahlgrabstätte, in der der bereits vorverstorbene Ehepartner beigesetzt ist, wird die Gemeinde entweder stets das Vorliegen eines wichtigen Grundes bzw. das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Abs. 1 Satz 2 Friedhofssatzung hinsichtlich einer Umbettung des vorverstorbenen Ehepartners bejahen und einer beantragten Umbettung zustimmen oder nach Ablauf der Ruhezeit des vorverstorbenen Ehepartners stets einer Umbettung im Sinne von Abs. 2 zustimmen; die Kosten solcher Umbettungen sowie den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, trägt die Gemeinde. Entgegen der Regelung gemäß Abs. 8 Satz 2 der Friedhofssatzung werden bereits entrichtete Gebühren mit der Gebührenschuld hinsichtlich der neu erworbenen Grabstätte verrechnet.
b) Stirbt der bisher überlebende Ehepartner erst während der Laufzeit einer Duldungsverlängerung im Sinne von § 24 Abs. 4 Satz 2 ff. wird die Gemeinde einer beantragten Umbettung zustimmen. In diesen Fällen verbleibt es bei einer Kostentragung durch die
Antragsteller gemäß Abs. 6 Hs. 1; die Belegung der betroffenen Wahlgrabstätte mit einer Grabsperrung begründet insbesondere kein Verschulden der Gemeinde im Sinne von Abs. 6 Hs. 2 der Friedhofssatzung.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber,
b) Urnenreihengräber,
c) Wahlgräber,
d) Urnenwahlgräber,
e) Urnennischen,
f) anonymes Urnenfeld,
g) Baumgräber,
h) Rasengräber. (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muß (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
a) Reihengrabfelder für Tot- und Fehlgeburten
b) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
c) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Während der Zuteilungszeit der Reihengräber können auch Urnen, Fehlgeburten und Ungeborene beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit die Zuteilungszeit der Erdbestattung nicht überschreitet. (5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Reihengräber in Reihengrabfeldern im Sinne von § 11 Abs. 2a und 2b können auf Antrag des Verfügungsberechtigten für einen Zeitraum von maximal 20 Jahre, im einzelnen
um jeweils mindestens fünf Jahre, gegen Entrichtung der entsprechenden (ggf. anteiligen) Gebühr für die Überlassung eines solchen Reihengrabes verlängert werden.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anläßlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag für mindestens fünf Jahre möglich; die Regelung gemäß § 12 Abs. 5 Alt. 2 bleibt hiervon unberührt.
(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(4) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung bzw. Beisetzung von Urnen nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis gegenüber der Gemeinde zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(7) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(8) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(9) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Gebühren werden nicht erstattet.
(10) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (11) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. (12) In jeder Grabstelle von Wahlgräbern für Erdbestattungen darf eine Urne zusätzlich beigesetzt werden (Zubettung), sofern dieses hinsichtlich bestimmter Grabarten nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Eine Zubettung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (13) Ausweislich solcher vom Gemeinderat für einzelne Friedhöfe zu beschließenden Neukonzeptionen (für den Friedhof Harftheim bereits am 20. April 2021 beschlossenen) können bestimmte Wahlgrabstätten mit Grabsperrungen belegt sein. In diesen Wahlgrabstätten sind künftig keine weiteren Erdbestattungen und Beisetzungen von Urnen (auch keine Zubettungen) zulässig. Auch die erneute Verleihung von Nutzungsrechten im Sinne der §§ 12 Abs. 2 Satz 3, 12 Abs. 3 Alt. 2, 12 Abs. 5 Alt. 2 dieser Friedhofssatzung (sämtliche Arten von Grabverlängerungen) ist für diese Gräber ausgeschlossen. Die Möglichkeit einer Duldungsverlängerung gemäß § 24 Abs. 4 bleibt hiervon unberührt.
§ 13
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen o.ä., die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern werden auf Antrag für die Dauer von 15 Jahren verliehen (Nutzungszeit). Die Nutzungsrechte können nur anlässlich eines Bestattungsfalles verliehen werden. (3) In einem Urnenwahlgrab können mehrere Urnen beigesetzt werden. (4) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte. Zulässig sind bei Urnenerdgräbern bis zu 4 Urnen. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
§ 14
Urnennischen in Urnenstelen
(1) Urnennischen in Urnenstelen sind Urnenwahlgrabstätten. In Urnennischen dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. Die Urnen dürfen eine Größe von 25 cm in der Breite und 33 cm in der Höhe nicht überschreiten. (2) Die Urnennischen werden mit von der Gemeinde bereitgestellten Verschlussplatten verschlossen. Das Abnehmen und Anbringen der Verschlussplatten erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal der Gemeinde. Die Verschlussplatten verbleiben im Eigentum der Gemeinde. Sie werden den Nutzungsberechtigten zum Zweck der Beschriftung ausgehändigt. Die Nutzungsberechtigten veranlassen auf eigene Kosten eine Beschriftung der Verschlussplatten in fachgerechter Ausführung durch einen Steinmetz. (3) Gegenstände, Blumenschmuck und Zeichen des Erinnerns dürfen an und auf den Urnenstelen oder Verschlussplatten nicht angebracht werden. Blumenschmuck und Kerzen dürfen nur an den ggf. dafür vorgesehenen Plätzen abgelegt werden; dieses gilt nur, solange
dort ausreichend Platz vorherrscht. Es obliegt den Nutzern, die jeweils von ihnen abgelegten Gegenstände zu entfernen und zu entsorgen, wenn diese z.B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Sofern Nutzer dem nicht nachkommen, kann die Gemeinde tätig werden; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
(4) Soweit sich aus diesem Paragraphen nichts anderes ergibt, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung; insbesondere die allgemeinen Vorschriften über Urnenwahlgräber.
§ 15
Anonyme Gräber
(1) Auf besonderen Grabfeldern auf den Friedhöfen werden für die anonyme Beisetzung von Aschen jeder Urne ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen. Ein Verfügungs- oder Nutzungsrecht an diesen Bestattungsplätzen kann nicht erworben werden. (2) Auf den Grabfeldern dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Grabfelder werden von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Die Hinterbliebenen dürfen auf ihr keine Grabmale errichten. Außerdem ist das Niederlegen von Blumen, Pflanzen, Grabzeichen und Grabschmuck auf den Grabfeldern nicht gestattet. (3) Anonyme Urnenbeisetzungen werden ohne Beisein von Angehörigen oder anderen Personen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt und die Stelle der Beisetzung von der Friedhofsverwaltung durchgeführt.
§ 16
Baumgräber
(1) Auf den Friedhöfen können, abhängig von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, Baumgrabstätten angeboten werden. Baumgrabstätten sind Urnenwahlgrabstätten in Sonderlage. In einer Baumgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. (2) Das Erscheinungsbild der Baumgrababteilungen ist zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde. (3) Blumen sowie andere Gegenstände und Zeichen des Erinnerns dürfen nur auf den als Doppelpflasterband angelegten kreisförmigen Baumumrandungen abgelegt werden. Es obliegt den Nutzern, die jeweils von ihnen abgelegten Gegenstände zu entfernen und zu entsorgen, wenn diese z.B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Sofern die Nutzer dem nicht nachkommen, kann die Gemeinde tätig werden; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. (4) Jede Baumgrabstätte muss mit einer Abdeckplatte zur Kennzeichnung der Grabstätte versehen werden. Diese Platten müssen aus Naturstein beschaffen sein und eine Länge von 40 cm, eine Breite von 40 cm sowie eine Materialstärke von 3 cm aufweisen. Die Beschriftung muss durch Gravierung erfolgen. Die Platten werden von den Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten beschafft und graviert. (5) Soweit sich aus diesem Paragraphen nichts anderes ergibt, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung; insbesondere die allgemeinen Vorschriften über Urnenwahlgräber.
§ 17
Rasengräber
(1) Auf den Friedhöfen können abhängig von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten Rasengrabstätten angeboten werden. Rasengrabstätten sind Urnenwahlgrabstätten in Sonderlage. In einer Rasengrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. (2) Die Rasenanlage und Pflege erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde. Die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig. Gegenstände und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens wie z.B. Blumen dürfen weder auf der Rasengrabstätte selbst, noch im Umfeld der Grabstätte abgelegt werden. (3) Jede Rasengrabstätte muss mit einer Abdeckplatte zur Kennzeichnung der Grabstätte versehen werden. Diese Platten müssen aus Naturstein beschaffen sein und eine Länge von 40 cm, eine Breite von 40 cm sowie eine Materialstärke von 3 cm aufweisen. Die Beschriftung muss durch Gravierung erfolgen. Die Platten werden von den Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten beschafft und graviert. (4) Soweit sich aus diesem Paragraphen nichts anderes ergibt, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung; insbesondere die allgemeinen Vorschriften über Urnenwahlgräber.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 18
Auswahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof sollen Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 19
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Als Werkstoffe für Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen nur Stein, Holz, Metall oder Sicherheitsglas verwendet werden. Diese müssen einwandfrei beschaffen, materialgerecht verarbeitet und bruchsicher sein. (3) Grabmale dürfen eine Höhe von 1,80 m nicht überschreiten. (4) Auf Erdgrabstätten dürfen höchstens zwei Drittel der jeweiligen Grabfläche durch eine Grabplatte abgedeckt werden.
§ 20
Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 21 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden.
(2) Holzkreuze, Grabmale und -platten sowie Urnennischen sind zu beschriften. Als Mindestangabe sind Name, Vorname, Geburtsjahr und Sterbejahr anzugeben. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. Die Bezeichnung darf die Größe von 7 x 5 cm nicht überschreiten. (3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Grabstätten von 0,4 bis 0,6 m² Ansichtsfläche
b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten von 0,6 bis 1,2 m² Ansichtsfläche (4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Urnengrabstätten stehende oder liegende Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche
b) auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche. (5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätten gelegt werden und dürfen zwei Drittel der Grabfläche nicht überschreiten; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Der von der Grababdeckung freibleibende Teil der Grabstätte ist zu bepflanzen. Bei Urnengräbern ist die Vollabdeckung der Grabstätte mit einer Grabplatte zulässig. (6) Grabeinfassungen jeder Art, auch aus Pflanzen, sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Wegplatten belegt. (7) Für die Verschlussplatten von Urnennischen (§ 14) gelten die folgenden Gestaltungsvorschriften: Die Inschrift darf nur mit Aufsatzbuchstaben aus Bronze Patina Braun ausgeführt werden. Zulässig sind Großbuchstaben von mindestens 30 mm Höhe bis max. 50 mm Höhe. Kleinbuchstaben sind in angemessenem Verhältnis zur gewählten Höhe der Großbuchstaben anzupassen. Die Inschrift ist ohne Abstand auf die Verschlussplatten aufzusetzen oder aufzuschrauben. Als Beschriftungen sind Vornamen, Namen, akademische Grade, Geburtstag oder Geburtsjahr sowie Todestag oder Todesjahr zulässig. Ornamente aus gleichem Material und gleicher Farbe wie der Schriftzug dürfen auf die Verschlussplatte ohne Abstand aufgesetzt oder aufgeschraubt werden. Ornamente sind in einem angemessenen Größenverhältnis zur verwendeten Schriftgröße zu wählen. Mit dem Schriftzug und den Ornamenten muss ein Mindestabstand zum äußeren Rand der Verschlussplatte allseits eingehalten werden. (8) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 und auch sonstige Grabausstattungen und Gestaltungen zulassen.
§ 21
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von drei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, daß sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt sind. (7) Werden Grabmale, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet, kann der Verfügungsberechtigte oder der beauftragte Unternehmer unter angemessener Fristsetzung zur Entfernung oder Änderung schriftlich aufgefordert werden, wenn eine Genehmigung nach dieser Satzung nicht erteilt werden kann. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes die Entfernung oder Änderung auf Kosten und Gefahr der bzw. des Verpflichteten vornehmen.
§ 22
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
- bis 1,20 m Höhe: 14 cm
- bis 1,40 m Höhe: 16 cm
- ab 1,40 m Höhe: 18 cm
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 23
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen, sowie die Steinplatten der Urnenwandnischen, sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen bzw. die Steinplatten der Urnenwandnischen auszutauschen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 24
Entfernung / Duldungsverlängerung
(1) Grabmale, sonstige Grabausstattungen und Steinplatten an den Urnenwandnischen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 23 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. (3) Die Steinplatten an den Urnenwandnischen werden nach Ablauf der Nutzungszeiten durch die Gemeinde entfernt. Die Steinplatten werden den Nutzungsberechtigten überlassen. (4) Ausweislich solcher vom Gemeinderat für einzelne Friedhöfe zu beschließenden Neukonzeptionen (für den Friedhof Hartheim am 20. April 2021 beschlossenen) können bestimmte Wahlgrabstätten mit Grabsperrungen belegt sein. Zur Abmilderung von individuellen Härten können in diesen Fällen sog. Duldungsverlängerungen gegen Entrichtung einer Gebühr erlangt werden. Während der Dauer von Duldungsverlängerungen müssen die mit Grabsperrungen belegten Wahlgrabstätten (Grabmale, sonstige Grabausstattungen und Bepflanzung) entgegen der Regelung gemäß Abs. 2 Satz 1 Friedhofssatzung nach Ablauf des Nutzungsrechts nicht entfernt werden. Die Grabstätten stehen somit weiterhin für ein individuelles Gedenken zur Verfügung (nicht für weitere Bestattungen und Urnenbeisetzungen). Duldungsverlängerungen werden von der Gemeinde nach den folgenden Maßgaben gewährt:
a) Duldungsverlängerung müssen vor Ablauf des Nutzungsrechts bei der Gemeinde beantragt werden; hiervon gelten Ausnahmen für solche faktischen Wahlgrabstätten, die trotz abgelaufenen Nutzungsrechts zum Zeitpunkt des in Kraft tretens dieser Friedhofssatzung entgegen einer Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 Friedhofssatzung noch nicht entfernt waren.
b) Antragsberechtigt sind die Nutzungsberechtigten.
c) Die Gebühren für Duldungsverlängerungen entsprechen in der Höhe dem halben Gebührensatz für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten.
d) Duldungsverlängerungen können innerhalb von zwei Jahren seit der Beschlussfassung über eine Friedhofsneukonzeption durch den Gemeinderat einmalig für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren beantragt werden. Das gilt für alle Grabstätten, deren Nutzungsrecht weniger als sieben Jahre nach einer Beschlussfassung im Gemeinderat über eine Friedhofsneukonzeption endet; die dann individuell noch mögliche Dauer der Duldungsverlängerung (ausgehend von maximal 5 Jahren) reduziert sich entsprechend um den Zeitraum, um den das Nutzungsrecht der Grabstätte später endet als der letzte mögliche Antragszeitpunkt. Im Falle der für den Friedhof Hartheim bereits am 20. April 2021 beschlossenen Neukonzeption können Duldungsverlängerungen bis zum 31.12.2025 beantragt werden. Das gilt zusätzlich zu den Grabstätten im Sinne von § 24 Abs. 4 a Hs. 2 für alle Grabstätten, deren Nutzungsrecht vor dem 31.12.2030 endet; die dann individuell noch mögliche Dauer der Duldungsverlängerung (ausgehend von maximal 5 Jahren) reduziert sich entsprechend um den Zeitraum, um den das Nutzungsrecht der Grabstätte später endet als der letzte mögliche Antragszeitraum (sämtliche Duldungsverlängerungen enden spätestens mit Ablauf des 31.12.2030). Die Laufzeit von Duldungsverlängerungen beginnt nach dem Ende des Nutzungsrechts. Für Wahlgrabstätten, deren Nutzungszeit zum Zeitpunkt des in Kraft tretens dieser Satzung bereits abgelaufen war, beginnt die Laufzeit der Duldungsverlängerung zum Zeitpunkt des in Kraft tretens dieser Satzung; für den Zeitraum vom Ablauf des vormaligen
Nutzungsrechts bis zum Inkrafttreten dieser Satzung müssen die anteiligen Gebühren für besondere Grabnutzungsrechte in voller Höhe nachbezahlt werden.
e) Im Falle einer Umbettung aus einer geduldeten Grabstätte endet die Duldungsverlängerung. Sodann ggf. überzahlte Gebührenanteile werden von der Gemeinde mit der Gebührenschuld für eine neue Grabstätte an anderer Stelle verrechnet.
f) Mit dem Ende der Duldungsverlängerungen lebt die Verpflichtung zur Entfernung der Grabmale und der sonstigen Grabausstattungen gemäß Abs. 2 Satz 1 wieder auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 25
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Blumen und Gestecke aus Kunststoff sind verboten. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 23 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 23 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) In den Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 26
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 23 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die
sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 27
Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 28
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 29
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder eine Gedenkfeier in der Nähe störende Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt,
i) ohne Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,
j) auf dem Friedhof lärmt, spielt, lagert, isst oder trinkt,
k) raucht.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 21 Abs. 1) oder entfernt (§ 24 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 23 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 30
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 31
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühr ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 32
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 33
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung) in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 34
Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelte) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 35
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern nach den bisherigen Vorschriften; hiervon bleiben die mit Friedhofsneukonzeptionen ggf. einhergehenden Grabsperrungen und die Möglichkeiten zur Erlangung von Duldungsverlängerungen unberührt.
§ 36
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 07. Juni 2011 (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Hinweise:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Funktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen für weibliche und männliche Personen.
Ausgefertigt!
Hartheim, den 26.03.2024
Stefan Ostermaier Bürgermeister
Anlage zur Friedhofssatzung der Gemeinde Hartheim am Rhein vom 26.03.2024
Gebührenverzeichnis
für die Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Bestattungswesen
gemäß § 33 Abs. 1 der Friedhofssatzung
In Kraft ab 01.04.2024
| Nr. | Amtshandlung/Gebührentatbestand | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Verwaltungsgebühren | |
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals | 29,00 € |
| 1.2 | Zulassung einer gewerblichen Betätigung für einen Einzelfall | 29,00 € |
| 1.3. | Zulassung einer gewerblichen Betätigung für die Dauer von fünf Jahren | 59,00 € |
| 1.4. | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 59,00 € |
| 2. | Benutzungsgebühren | |
| 2.1. | Bestattung | |
| 2.1.1. | von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | |
| 2.1.1.1 | einfach tief | 998,00 € |
| 2.1.1.2 | mit Tieferlegung | 1.271,00 € |
| 2.1.2. | von Personen unter 10 Jahren | 538,00 € |
| 2.1.3. | von Tot- und Fehlgeburten | 419,00 € |
| 2.1.4. | Stellung von Sargträgern, je Träger | 56,00 € |
| 2.1.5.1 | Zuschlag zu 2.1.1.1 für Bestattungen an Samstagen (einfach tief) | 217,00 € |
| 2.1.5.2 | Zuschlag zu 2.1.1.2 für Bestattungen an Samstagen (Tieferlegung) | 367,00 € |
| 2.1.5.3 | Zuschlag zu 2.1.2 für Bestattungen an Samstagen (Kindergräber) | 107,00 € |
| 2.1.5.4 | Zuschlag zu 2.1.3 für Bestattungen an Samstagen (Tot-u. Fehlgeburten) | 83,00 € |
| 2.2. | Beisetzung von Aschen | |
| 2.2.1. | in Erdgrabfeldern | 419,00 € |
| 2.2.2. | anonyme Beisetzung in Urnensammelgräbern | 372,00 € |
| 2.2.3. | in Urnennischen | 328,00 € |
| 2.2.4. | in Baumgräbern | 328,00 € |
| 2.2.5. | in Rasengräbern | 328,00 € |
| 2.3. | Überlassung eines Reihengrabes | |
| 2.3.1. | für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 1.050,00 € |
| 2.3.2. | für Personen unter 10 Jahren | 520,00 € |
| 2.3.3 | für Tot- und Fehlgeburten | 210,00 € |
| 2.4. | Überlassung eines Urnenreihengrabes | 520,00 € |
| 2.5. | Überlassung eines Platzes in der Urnengemeinschaftsstätte (anonyme Bestattung) | 350,00 € |
| 2.6. | Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten | |
| 2.6.1.1. | Wahlgrab je Einzelgrabfläche | 1.580,00 € |
| 2.6.1.2. | Wahlgrab je Einzelgrabfläche mit Tieferlegung | 2.380,00 € |
| 2.6.1.3. | Doppelwahlgrab | 3.370,00 € |
| 2.6.1.4. | Doppelwahlgrab mit Tieferlegung | 4.960,00 € |
| 2.6.2. | Urnenwahlgrab (4 Urnen) | 2.220,00 € |
| 2.6.3. | Urnennische (2 Urnen) | 1.350,00 € |
| 2.6.4. | Urnenbaumgrabstätte (2 Urnen) | 1.650,00 € |
| 2.6.5. | Urnenrasengrabstätte (2 Urnen) | 1.170,00 € |
| 2.6.6. | Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts oder Verlängerung | |
| 2.6.6.1. | für die Dauer einer Nutzungsperiode | wie 2.6.1.1 bis 2.6.5 |
| 2.6.6.2. | für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer (taggenau) | |
| 2.6.7. | Zubettung einer Urne in einer (Erd-) Wahlgrabstätte zusätzlich zur eventuell entstehenden Verlängerungsgebühr | 470,00 € |
| 2.7. | Benutzung der Leichen- und Einsegnungshalle | |
| 2.7.1. | Benutzung der Kühlzelle in der Leichenhalle bis zu 5 Tage | 117,00 € |
| 2.7.2. | für jeden weiteren Tag Liegezeit ab dem 6. Tag | 23,00 € |
| 2.7.3. | Benutzung der Einsegnungshalle für eine Trauerfeier | 235,00 € |
| 2.8. | sonstige Leistungen | |
| 2.8.1. | Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen nach Arbeitsaufwand | |
| 2.8.1.1. | je Baggerstunde einsch. Bedienung | 145,00 € |
| 2.8.1.2. | je Hilfskraft und je Stunde | 45,00 € |
| 2.8.1.3. | je Gemeindemitarbeiter je Stunde | 69,00 € |
| 2.8.1.4. | Zuschlag zu 2.8.1.1. bis 2.8.1.3. in besonders schweren Fällen | 50% |
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hartheim am Rhein mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Hartheim am Rhein (Baden-Württemberg)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: