Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2020 · Friedhofssatzung: 01.01.2020
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.070,00 € Grabnutzungsgebühr für Personen ab 10 Jahren (Pos. 3.1.1) |
| Sargwahlgrab | 1.165,00 € Einzelwahlgrab ohne Tieferlegung, Grabnutzungsgebühr (Pos. 3.2.1) |
| Urnenreihengrab | 605,00 € Grabnutzungsgebühr (Pos. 3.1.3) |
| Urnenwahlgrab | 730,00 € Grabnutzungsgebühr (Pos. 3.2.5) |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben Gemeinsames Urnengrabfeld in § 13 erwähnt, aber keine Gebühr im Verzeichnis aufgeführt |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 640,00 € / 110,00 € Bestattungsgebühr lt. Pos. 2.1.1 (Sarg ab 10 J.) bzw. 2.2.1 (Urne), separat von der Grabnutzungsgebühr |
| Trauerhalle / Halle | 215,00 € als 'Benutzung der Friedhofskapelle' lt. Pos. 4.2 |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Satzung Bu00f6tzingen (Friedhofssatzung)
Gemeinde Bötzingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
F r i e d h o f s s a t z u n g
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs.1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 02. Mai 2017 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
Als besondere Fälle gelten insbesondere:
- Verstorbene, die früher in Böttzingen Einwohner waren;
- Verstorbene, deren Eltern, Kinder oder Geschwister in der Gemeinde Einwohner sind.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhofarf nur während derbekanntgegebenen Öffnungszteiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
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§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Höhe Arbeiten auszuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigten sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebenden, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlüssig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlösigkeit geeignete Nachweise Verlagen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird jeweils auf fünf Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen
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auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetriebende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzen Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt damit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6
Särge
Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
§ 7
Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lasst die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bei Tiefengräbern mindestens 1,60 m bis zur Oberkante des Sarges und bei Urnengräbern mindestens 0,50 m bis zur Oberkante der Urne.
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§ 8
Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind 15 Jahre. Bei Aschen beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.
§ 9
Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verpfugungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstobener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Die Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei dann, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
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IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum der Gemeinde. An Ihnen konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a)Reihengräber,
b) Urnenreihengräber,
c) Kinderreihengräber,
d) Wahlgräber,
e) Urnenwahlgräber,
f) Urnenwandkammern.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge:
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich besteht gegeben, oder die Angehörigen werden zur Räumung schriftlich aufgefordert. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.
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§ 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlichrechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Erdwahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) und an Urnenwahlgräbern sowie Urnenkammern auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anländlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber konnen ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Wahlend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem nachstehend benannten Personenkreis zu benennen. Wirde keine getroffen, so Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebensgeführten oder den Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Ziffern b-d und f-h wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
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(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehoren, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbstrechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Erdwahlgrabern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13
Gemeinsames Urnengrabfeld
Im Friedhof ist ein gemeinsames Urnengrabfeld eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Die Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweise auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14
Auswahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, welche besonderen Gestaltungsvorschriften für die Grabstätte gelten. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplanen für das Grabfeld festgesetzten, über § 16 hinausgehenden Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Gemeinde die Bestattung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften durchführten halten.
§ 15
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen entsprechen.
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§ 16
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale erreicht werden. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale gemessen von der Oberkante der Granitstellplatten bis zu nachstehenden Abmessungen zulässig: a) auf einstelligen Grabstätten, Höhe 110 cm, Breite 70 cm, b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten, Höhe 110 cm, Breite 140 cm. (3) Auf Urnengrabstätten sind liegende Grabmale bis zu \(0,30\mathrm{m}^2\) Ansichtsfläche und stehende Grabmale bis 1,00 m Höhe zulässig. (4) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. (5) Grabeinfassungen jeder Art -auch aus Pflanzen- sind nicht zulässig; sowieit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. (6) Für die Urnenwandplätze werden folgende besonderen Gestaltungsvorschriften erlassen:
a. Die Schrift der Grabplatte hat zu erfolgen im Schriftzug „Kursiva“, wobei Buchstaben und Zahlen in Bronze auszuführen sind (analog Firma Strassacker, Süssen); Buchstabengrößen bis maximal 40 mm, Zahlen bis maximal 30 mm. b. Das Anbringen von Vasen, Blumen und ähnlichem an der Grabplatte ist nicht gestattet.
(6) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 5 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 17
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur GroBe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen
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kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 18
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 14 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein.
§ 19
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
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§ 20
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von den Grabstätten entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wir diese Verpflichtungriotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 21
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Wände des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 5) dürfen die Grabbeete nicht higher als die Trittplatten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstände hat der nach § 19 Abs.1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
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§ 22
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Aufbahrungsräume
§ 23
(1) Die Aufbahrungsräume dieren der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen, des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Benutzung der Friedhofskapelle
§ 24
(1) Die Trauerfeiern finden in der Friedhofskapelle staat. (2) Der Sarg darf in der Friedhofskapelle nicht mehr geöffnet werden. (3) Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
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IX. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 25
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solchen Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 26
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Abs. 1 u. 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1).
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X. Bestattungsgebühren
§ 27
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 28
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet
a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkel).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 29
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 30
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefugten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren -Verwaltungsgebührenordnung- in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
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XI. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 31
Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsatzung entstandenen Nutzungsrechte richten sich nach den bisherigen Vorschriften.
§ 32
Inkrafttreten
(1) These Satzung tritt am 01. Juli 2017 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Friedhofssatzung vom 05. April 2005 mit den dazu erlassenen Änderungssatzungen außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Unbeachtlich sind ferner nach § 2 Abs. 2 KAG Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze, wenn sie zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führen.
Bötzingen, den 02. Mai 2017


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Anlage 1 zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung
Gebührenverzeichnis vom 02. Mai 2017
| 1. | Verwaltungsgebühren | |
|---|---|---|
| 1.1 | Bearbeitung für jeden Sterbe- und Bestattungsfall | 80,00 € |
| 1.2 | Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | |
| 1.21 | Einzelfall incl. Genehmigung zur Aufstellung | 30,00 € |
| 1.22 | befristete Zulassung auf fünf Jahre | 128,00 € |
| 1.3 | Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege | |
| 1.31 | Einzelfall | 25,00 € |
| 1.32 | befristete Zulassung auf fünf Jahre | 130,00 € |
| 1.4 | Genehmigung zur Aufstellung ein Veränderung eines Grabmals | 20,00 € |
| 1.5 | Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 50,00 € |
| 2. | Bestattungsgebühren | |
| 2.1 | Für die Bestattung | |
| 2.1.1 | von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 640,00 € |
| 2.1.2 | von Personen unter 10 Jahren | 230,00 € |
| 2.1.3 | von Tod- und Fehlgeburten | 190,00 € |
| 2.1.4 | ein Zuschlag von 1.1 bis 1.3 für Bestattungen an Samstagen von je | 25,00% |
| 2.1.5 | Zuschlag für Tieferlegung | 135,00 € |
| 2.2 | Beisetzung von Aschen | |
| 2.2.1 | Beisetzung von Aschen im Erdgrab | 110,00 € |
| 2.2.2 | Beisetzung von Aschen in der Urnenwand | 78,00 € |
| 2.2.3 | ein Zuschlag von Beisetzungen an Samstagen | 25,00% |
| 3. | Grabnutzungsgebühren | |
| 3.1 | Reihengrab | |
| 3.1.1 | von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 860,00 € |
| 3.1.2 | von Personen unter 10 Jahren | 385,00 € |
| 3.1.3 | Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes | 485,00 € |
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| 3.2 | Wahlgrab | |
|---|---|---|
| 3.2.1 | Einzelwahlgrab ohne Tieferlegung | 930,00 € |
| 3.2.2 | Einzelwahlgrab mit Tieferlegung | 1.125,00 € |
| 3.2.3 | Wahlgrab Doppelgrabfläche ohne Tieferlegung | 1.390,00 € |
| 3.2.4 | Wahlgrab Doppelgrabfläche -Doppeltieferlegung- | 1.775,00 € |
| 3.2.5 | Urnenwahlgrab | 585,00 € |
| 3.2.6 | Urnenwand | 675,00 € |
| 4. | Benutzung Aufbahrungsräume/Friedhofskapelle | |
| 4.1 | Benutzung des Aufbahrungsraums je Tag -angefangene Tage werden voll gerechnet- Höchstbetrag 3 Tage | 32,00 € 96,00 € |
| Zusatz: Bei Verlängerung der Aufbahrungszeit, auf Wunsch der Angehörigen pro angefangenen Tag | 32,00 € | |
| 4.2 | Benutzung der Friedhofskapelle | 190,00 € |
| 5. | Sonstige Leistungen | |
| 5.1 | für das Ausgraben oder Umbetten von Leichen, Gebeinen oder Urnen, je Arbeitsstunde | 30,00 € |
| 5.2 | für die Stellung von Leichenträgern je Träger | 78,00 € |
Gemeinde Bötzingen
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
Satzung
zur Änderung der Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 02. Mai 2017
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Ab. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 12. November 2019 folgende Satzungsänderung beschlossen:
- 1. Die Anlage 1 zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung wird wie folgt geändert:
| 1. | Verwaltungsgebühren | |
|---|---|---|
| 1.1 | Bearbeitung für jeden Sterbe- und Bestattungsfall | 80,00 € |
| 1.2 | Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | |
| 1.21 | Einzelfall incl. Genehmigung zur Aufstellung | 30,00 € |
| 1.22 | befristete Zulassung auf fünf Jahre | 128,00 € |
| 1.3 | Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege | |
| 1.31 | Einzelfall | 25,00 € |
| 1.32 | befristete Zulassung auf fünf Jahre | 130,00 € |
| 1.4 | Genehmigung zur Aufstellung ein Veränderung eines Grabmals | 20,00 € |
| 1.5 | Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 50,00 € |
| 2. | Bestattungsgebühren | |
| 2.1 | Für die Bestattung | |
| 2.1.1 | von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 640,00 € |
| 2.1.2 | von Personen unter 10 Jahren | 230,00 € |
| 2.1.3 | von Tod- und Fehlgeburten | 190,00 € |
| 2.1.4 | ein Zuschlag von 1.1 bis 1.3 für Bestattungen an Samstagen von je | 25,00% |
| 2.1.5 | Zuschlag für Tieferlegung | 135,00 € |
| 2.2 | Beisetzung von Aschen | |
| 2.2.1 | Beisetzung von Aschen im Erdgrab | 110,00 € |
| 2.2.2 | Beisetzung von Aschen in der Urnenwand | 78,00 € |
| 2.2.3 | ein Zuschlag von Beisetzungen an Samstagen | 25,00% |
- 2 -
| 3. | Grabnutzungsgebühren | |
|---|---|---|
| 3.1 | Reihengrab (Sarg 25 Jahre/Urne 20 Jahre) | |
| 3.1.1 | von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 1.070,00 € |
| 3.1.2 | von Personen unter 10 Jahren | 485,00 € |
| 3.1.3 | Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes | 605,00 € |
| 3.2 | Wahlgrab (Sarg 25 Jahre/Urne 20 Jahre) | |
| 3.2.1 | Einzelwahlgrab ohne Tieferlegung | 1.165,00 € |
| 3.2.2 | Einzelwahlgrab mit Tieferlegung | 1.405,00 € |
| 3.2.3 | Wahlgrab Doppelgrabfläche ohne Tieferlegung | 1.740,00 € |
| 3.2.4 | Wahlgrab Doppelgrabfläche -Doppeltieferlegung- | 2.220,00 € |
| 3.2.5 | Urnenwahlgrab | 730,00 € |
| 3.2.6 | Urnenwand | 845,00 € |
| 3.2.7 | Für eine davon abweichende Nutzungsdauer nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer je Jahr, wobei angefangene Jahre voll gerechnet werden | |
| 4. | Benutzung Aufbahrungsräume/Friedhofskapelle | |
| 4.1 | Benutzung des Aufbahrungsraums je Tag | 36,00 € |
| -angefangene Tage werden voll gerechnet- | ||
| Höchstbetrag 3 Tage | 108,00 € | |
| Zusatz: Bei Verlängerung der Aufbahrungszeit, auf Wunsch der Angehörigen pro angefangenen Tag | 36,00 € | |
| 4.2 | Benutzung der Friedhofskapelle | 215,00 € |
| 5. | Sonstige Leistungen | |
| 5.1 | für das Ausgraben oder Umbetten von Leichen, Gebeinen oder Urnen, je Arbeitsstunde | 30,00 € |
| 5.2 | für die Stellung von Leichenträgern je Träger | 78,00 € |
- 2. Diese Satzungsänderung tritt zum 01.01.2020 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Bötzingen, den 13. November 2019
Schneckenburger Bürgermeister
