📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 02.12.2025 (gültig ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
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Bestattungsgebührensatzung der Gemeinde Ehrenkirchen vom 02.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)
Bestattungsgebührensatzung der Gemeinde Ehrenkirchen vom 02.12.2025
Gemeinde Ehrenkirchen
Satzung
über die
Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
- Bestattungsgebührensatzung -
vom 02.12.2025
Aufgrund § 25 der aktuellen Friedhofssatzung der Gemeinde Ehrenkirchen in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 02.12.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Erhebungsgrundsatz
(1) Für die Benutzung der gemeinslichen Bestattungseinrichtungen, für die Einräumung von Rechten auf den Gemeindefriedhofen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. (2) Erfordert die Durchführung einen ungewöhnlichen personellen und sächlichen Aufwand, so ist der Gebührenschuldner zur Erstattung der tatsächlichen Auslagen verpflichtet.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung von Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung von Benutzungs- und der Bestattungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
- 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Gemeinde durch schriftliche Erklärung übernommen hat,
- 3. wer nach dem Bestattungsgesetz Baden-Württemberg bestattungspflichtig ist.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht,
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung zur Zahlung fällig.
Bestattungsgebührensatzung der Gemeinde Ehrenkirchen vom 02.12.2025
§ 4
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Sollten Gebührentatbestände aus dem Gebührenverzeichnis künftig der Umsatzsteuer unterliegen, so gelten die dort genannten Gebührensätze zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. (3) Ergänzend findet die Verwaltungsgebührensatzung entsprechende Anwendung.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Bestattungsgebührenordnung vom 28.06.2022 außer Kraft.
Ehrenkirchen, den 02.12.2025
Breig Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Ehrenkirchen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Bestattungsgebührensatzung der Gemeinde Ehrenkirchen vom 02.12.2025
| Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen der Gemeinde Ehrenkirchen vom 02.12.2025 | ||
|---|---|---|
| -Gebührenverzeichnis- | ||
| Nr. | Amtshandlung / Gebührentatbestand | Euro (€) |
| 1. | Verwaltungsgebühren: | |
| 1.1 | Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales | 29,00 € |
| 1.2 | Genehmigung zur Ausgrabung und Umbettung von Leichen, Gebeinen, Urnen | 58,00 € |
| 1.3 | Ergänzend findet die Verwaltungsgebührensatzung entsprechende Anwendung. | |
| 2. | Grabnutzungsgebühren: | |
| 2.1 | Überlassung eines Reihengrabes | |
| 2.1.1 | für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren (Nutzungsdauer 25 Jahre) | 1.766,00 € |
| 2.1.2 | für Personen unter 10 Jahren (Nutzungsdauer 15 Jahre) | 100,00 € |
| 2.1.3 | Urnenreihengrab (Nutzungsdauer 15 Jahre) | 846,00 € |
| 2.1.4 | Urnenreihengrab als Baum-/Wiesenbestattung (Nutzungsdauer 15 Jahre) | 1.050,00 € |
| 2.1.5 | Anonymes Urnenreihengrab (Nutzungsdauer 15 Jahre) | 806,00 € |
| 2.2 | Verleihung von Grabnutzungsrechten, Wahlgräber | |
| 2.2.1 | Einzelwahlgrab - einfachtief - (30 Jahre) | 2.297,00 € |
| 2.2.2 | Einzelwahlgrab - doppeltief - (30 Jahre) | 2.511,00 € |
| 2.2.3 | Doppelwahlgrab - einfachtief - (30 Jahre) | 3.365,00 € |
| 2.2.4 | Doppelwahlgrab - doppeltief - (30 Jahre) | 3.792,00 € |
| 2.2.5 | Bei der Berechnung von Familiengräbern mit drei und mehr Grabstellen wird die Gebühr für ein Einzelwahlgrab mit folgenden Faktoren hochgerechnet: | |
| Dreierwahlgrab einfachtief | 1,9 | |
| Viererwahlgrab einfachtief | 2,4 | |
| Fünferwahlgrab einfachtief | 2,9 | |
| 2.2.6 | Urnenwahlgrab (25 Jahre) | 2.018,00 € |
| 2.2.7 | Urnenwahlgrab als Baum-/Wiesenbestattung (25 Jahre) | 2.001,00 € |
| 2.3 | Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechtes | |
| 2.3.1 | für die Dauer einer Nutzungsperiode (30 Jahre bzw. 25 Jahre bei Urnen) | wie 2.2 |
| 2.3.2 | für eine davon abweichende Verlängerungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur Nutzungsdauerverlängerung. Es findet eine monatsgenaue Abrechnung statt. | |
| 2.4 | Zuschlag für Auswärtige zu 2.1 bis 2.3 | 50 v.H. |
| Als Auswärtiger gilt nicht, wer früher mindestens 10 Jahre in der Gemeinde wohnhaft war. |
Bestattungsgebührensatzung der Gemeinde Ehrenkirchen vom 02.12.2025
| Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen der Gemeinde Ehrenkirchen vom 02.12.2025 | ||
|---|---|---|
| -Gebührenverzeichnis- | ||
| Nr. | Amtshandlung / Gebührentatbestand | Euro (€) |
| 3. | Benutzung der Einsegnungshalle | |
| 3.1 | Nutzung der Einsegnungshalle zur Trauerfeier je Fall | 180,00 € |
| 3.2 | Nutzung des Sektionsraumes/Leichenzelle je angefangener Tag | 50,00 € |
| 4. | Bestattungsgebühren | |
| 4.1 | Erdbestattungen | |
| für das Herstellen und Schließen des Grabes | ||
| 4.1.1 | von Personen im Alter von über 10 Jahren | 650,00 € |
| 4.1.2 | Kinder im Alter von 2 bis 10 Jahren | 300,00 € |
| 4.1.3 | Kinder bis 2 Jahre, Tot- und Fehlgeburten | 200,00 € |
| 4.1.4 | Zuschlag für Tieferlegung | 150,00 € |
| 4.1.5 | Zuschlag für Grabarbeiten an Samstagen | 120,00 € |
| 4.1.6 | Friedhof- und Hallenbesorgung vor und nach der Beerdigung - Bestattungsordner | 150,00 € |
| 4.2 | Beisetzung von Aschen | |
| 4.2.1 | für das Herstellen und Schließen des Grabes | 250,00 € |
| 4.2.2 | Zuschlag für Grabarbeiten an Samstagen | 120,00 € |
| 4.2.3 | Friedhof- und Hallenbesorgung vor und nach der Beerdigung - Bestattungsordner | 150,00 € |
| 4.3 | Umbettungen, nachträgliche Tieferlegung, sonstige Verrichtungen | nach Aufwand |
signiert von: Gemeinde Ehrenkirchen | am: 11.12.2025 | mit ■ digital\u00a0a secrypt
2. Friedhofssatzung Stand: 15.12.2009, zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 28.06.2022 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Gemeinde Ehrenkirchen vom 15.12.2009
Gemeinde Ehrenkirchen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
Friedhofssatzung
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 15. Dezember 2009 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekannten Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfugung stehen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (2) Soweit nichts andes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Kirchhofen, er umfasst das Gebiet des Ortsteils Kirchhofen
b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Ehrenstetten; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Ehrenstetten
c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Norsingen; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Norsingen
d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Offnadingen; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Offnadingen
e) Bestattungsbezirk des Friedhofs Scherzingen; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Scherzingen
Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhofe dürfen nur von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden;
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nahe Arbeiten auszuführen;
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten;
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindhunde;
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten;
- 7. Druckschriften zu verteilen und Plakate anzubringen;
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. Ausgenommen sind die traditionellen Feiern an Allerheiligen, Volkstrauertag und Weihnachten.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlösigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für Schäden, die sie schuldhaft verursachen. Die Gewerbetriebenden haben eine für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. (4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstände beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt damit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6 Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,15 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Särge und Sargausstattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lasst Erdbestattungen sowie Aufbahrungen, Trauerfeiern, Überführung der Toten innerhalb des Friedhofs zur Grabstände, Versenken des Sarges und Urnenbeisetzungen ausführten. Dazu gehoren der Grabaushub, sowie das Verschlieben der Grabstände. (2) Zum Ausheben des Grabes mussen die Nutzungsberechtigten oder Antragsteller etwa vorhandene Grabmale, Fundamente, Steineinfassungen, Grabzubehör und Pflanzen auf ihre Kosten entfern. (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Bei Aschen beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste)durfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab der Verfugungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 konnen Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei dann, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf den Friedhofen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfugung gestellt:
- 1. Reihengraber,
- 2. Urnenreihengraber,
- 3. Wahlgräber,
- 4. Urnenwahlgräber,
- 5. Kindergräber,
- 6. Urnenreihengräber für anonyme Bestattungen (nur auf dem Friedhof in Kirchhofen).
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher durch schriftliche Mitteilung an den Verfügungsberechtigten oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld besteht gegeben.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleitung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleitung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgrabern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlasslich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleitung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleitung oder erneute Verleitung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber konnen ein- und zweistellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Wahrend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur statfinden, wenn die Ruhezeit (25 Jahre) die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmt. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstände zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehoren, dürfen in der Grabstände nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Eine Rückgabe von Nutzungsrechten vor Ablauf der letzten Ruhezeit ist durch den Nutzungsberechtigten mit Einverständnis der Gemeinde Ehrenkirchen möglich. Eine Rückerstattung von nicht in Anspruch genommen Grabnutzungsgebühren in Geld erfolgt nicht. Die Grabstände sind innerhalb von vier Wochen nach Rückgabe des Nutzungsrechtes an die Gemeinde oder Ablauf des Nutzungsrechtes aufzulosen. Das Grabmal, das Fundament und sonstige Grabausstattungen hat der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten zu entfernen. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgrabern konnen auf Antrag auch Urnen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungszeit nicht überschreitet.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgraber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Ni-schen unterschiedlicher Gröbe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von A-schen Verstorbener dieren. (2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden konnen, richtet sich nach der Gröbe der Aschengrabstätte; zulässig sind bis zu 4 Urnen. (3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. (4) Im Friedhof in Kirchhofen sind Urnenreihengrabstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung staat.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Für Grabmale)dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteil und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
- 2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden (4) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale
- 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 2. mit Farbanstrich auf Stein,
- 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form, (5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (6) Die Gemeinde legt die Art der Grabeinfassung fur jeder Feld der Friedhofe fest. (7) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 zulassen.
§ 15 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur GroBe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfals der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreichtet worden ist.
§ 16 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt und mindestens 14 cm stark sein.
§ 17 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich davon ist bei Reihengrabstätten der Verpfugungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 18 Grabmalhöhe und Grababdeckplatten
(1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zur Höhe von 1,25 m und bis zu einer Breite von 2/3 der Grabfläche zulässig. Die Gemeinde kann hiervon Ausnahmen zulassen. Auf Grabstätten für Ur-nengräber sind Grabmale bis zur Höhe von 0,80 m und bis zur Breite von 2/3 der Grabfläche zulässig (2) Zur Sicherstellung der Verwesung durren Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen Wasser undurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
§ 19 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde von der Grabstände entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wir die Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfern. Die entstehenden Kosten sind vom Verpfugungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten zu erstatten; § 17 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. (3) Lásst sich nach Ablauf der Ruhefrist eine Grabstände nicht mehr in die Grabkonzeption oder Reihenkon-zeption des Gestaltungsplanes eingliedern, so ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstände aufzulösen bzw. zu verschiben. Bei Wahlgrabern kann sie die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts oder die Verlängerung des Nutzungsrechts verweigern.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 20 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Wurde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht higher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstände hat der nach § 17 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Einebnen der Grabstände und der vollständigen Beseitigung der Grabausstattung. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (6) Die Grabstätten sind gartnerisch anzulegen. Bei der Bepflanzung dürfen alle Pflanzen verwendet werden, durch die benachbarte Grabstätten nicht beeinträchtigt werden konnen. Die Höhe der Pflanzen darf die gemäß § 18 Abs. 1 erlaubte Höhe des Grabmales nicht übersteigen. Die Pflanzen dürfen nicht über die Grabeinfassungen wachsen. Die Gemeinde kann den Schnitt und die Entfernung stark wuchernder oder abster bender Sträucher und Hecken anordnen oder diese nach schriftlicher oder öffentlicher Aufforderung auf Kosten des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten entfernen.
§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genugt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so konnen Reihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen, dass oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. Sollte kein Nutzungsberechtigter ausfindig gemacht werden konnen, so kann die Gemeinde nach einer Frist von 3 Monaten die Grabstätte einebnen halten. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 22 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, konnen die Angehörigen den Verstorbenen während den mit der Gemeinde abgesprochenen Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 23 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzugsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verpfugungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verpfugungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befindt
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähne Arbeiten ausfuhrt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der damit bestimten Stellen ablagert,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt und Plakate aufhängt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof trotz Untersagung ausübt,
- 4. als Verpfugungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung erreicht, verändert (§ 15 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 19 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand bzw. nicht der Wurde des Ortes entsprechenden Zustand hält.
IX. Bestattungsgebühren
§ 25 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils gültigen Bestattungsgebührensatzung erhoben.
§ 26 In-Kraft-Treten
(1) These Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 22. Dezember 2004 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Ehrenkirchen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Ehrenkirchen vom 09.11.2011
Gemeinde Ehrenkirchen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
1. Satzung
zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Ehrenkirchen vom 15.12.2009
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 8.11.2011 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 15.12.2009 beschlossen:
1. Änderungen
IV. Grabstätten
§ 13 der Friedhofssatzung vom 15.12.2009 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgraber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Gröbe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden konnen, richtet sich nach der Gröbe der Aschengrabstätte; zulässig sind bis zu 4 Urnen. Abweichend hiervon konnen bei einer Baumbestattung pro Urnenwahlgrab bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. (3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. (4) Im Friedhof in Kirchhofen sind Urnenreihengrabstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung staat."
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
Folgender § 18 a wird eingefügt:
„§ 18a Grabgestaltung bei Baumbestattungen
Auf Grabstätten für Urnen-Baumbestattungen ist eine bodeneben eingebrachte Schriftplatte aus Naturstein mit Namen und Daten des bzw. der Verstorbenen anzubringen. Das Höchstmaß der Schriftplatte darf 35 cm x 35 cm nicht überschreiten. Die Mindestdicke der Schriftplatte beträgt 4 cm. Die Form der Schriftplatte ist frei (z.B. rund, oval, verlaufende Formen). Als Schrift sind weder erhabene noch aufgedübelte Buchstaben oder Zeichen zugelassen. Die Schriftplatte bedarf einer Grabmalsgenehmigung. Die Grabstellen dürfen nicht bepflanzt werden.“
2. In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ehrenkirchen, den 09.11.2011
Breig Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Ehrenkirchen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Ehrenkirchen vom 28.06.2022
Gemeinde Ehrenkirchen
2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Ehrenkirchen vom 15.12.2009
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabenge-setzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 28.06.2022 folgende Satzung zur Ände-rung der Friedhofssatzung vom 15.12.2009 beschlossen:
- 1. Änderungen
IV. Grabstätten
§ 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung vom 15.12.2009 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungs-zeit) für Erdbestattungen und auf die Dauer von 25 Jahren für die Beisetzung von Aschen verlie-hen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.“
- 2. In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.08.2022 in Kraft.
Ehrenkirchen, den 28.06.2022
Breig Bürgermeister
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-chung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Ehrenkirchen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffent-lichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
signiert | 1Bürgermeisteramt Ehrenkirchen | 11.07.2022
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Ehrenkirchen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Ehrenkirchen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!