Friedhofsgebühren Gundelfingen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Gundelfingen · Baden-Württemberg · PLZ 79194

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 28. April 2016 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Kombidokument​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌‌‍ (Satzung + Gebühren) Gundelfingen

Originalfassung

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Gundelfingen vom 28. April 2016

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 28. April 2016 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung/Geltungsbereich

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbene sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat sowie aufgrund von Pflegebedürftigkeit den Wohnsitz aufgeben musste.

In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Die Gemeinde Gundelfingen betreibt folgende Gemeindefriedhöfe:

a) Dorffriedhofb) Waldfriedhofc) Friedhof Wildtal

Die Friedhofssatzung gilt für alle im Eigentum der Gemeinde Gundelfingen stehenden Friedhöfe (Gemeindefriedhöfe).

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, ausgenommen hiervon ist das Betreten der Rasenflächen der Rasengrabfelder,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen,

h) zu lärmen und zu spielen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird jeweils auf 5 Jahre befristet bzw. für den Einzelfall erteilt.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 30 Jahre, bei Totgeburten, Fehlgeburten, Ungeborenen und Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 20 Jahre. Die Ruhezeit von Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles, erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Die Umbettung lasst die Gemeinde durchfuhren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei dann, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. Die Kosten von Umbettung bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses tragt die Gemeinde. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: (A) Waldfriedhof Gundelfingen

I) Reihengräber:

a) Einzelgräber (ohne Möglichkeit der Nachbestattung) für Personen von 10 und mehr Jahren mit seitlichen Trittplattenb) Kindergräber (ohne Möglichkeit der Nachbestattung) für Personen unter 10 Jahren

c) Urnengräber im Rasenfeld mit Bodenplatte (ohne Möglichkeit einer weiteren Beisetzung)

II) anonyme Reihengräbera) Einzelgräber (ohne Möglichkeit der Nachbestattung) für Personen von 10 und mehr Jahrenb) Urnengräber (ohne Möglichkeit einer weiteren Beisetzung)

III) Wahlgräbera) Einzel-, Doppel- und mehrstellige Gräber mit seitlichen Trittplatten (Gräber mit/ohne Tieferlegung)

b) Einzel-, Doppel- und mehrstellige Gräber im Rasenfeld (Gräber mit/ohne Tieferlegung)

c) Einzel-, Doppel- und mehrstellige Gräber im Rasenfeld mit Bodenplatte (mit/ohne Tieferlegung)

d) Urnengräber im Rasenfeldda) mit Anwuchsflächedb) mit Bodenplattee) Urnengräber außerhalb des Rasenfeldes mit Anwuchsflächef) Urnengräber im Baumfeld mit Bodenplatte

B) Dorffriedhof Gundelfingen

Wahlgräbera) Einzel-, Doppel- und mehrstellige Gräber (Gräber ohne Tieferlegung)

b) Urnengräber mit Anwuchsflächec) Urnengräber im Baumfeld

C) Friedhof Wildtal

I) Reihengräber

Kindergräber (ohne Möglichkeit der Nachbestattung) für Personen unter 10 Jahren

II) anonyme Reihengräbera) Einzelgräber (ohne Möglichkeit der Nachbestattung) für Personen von 10 und mehr Jahrenb) Urnengräber (ohne Möglichkeit einer weiteren Beisetzung)

III) Wahlgräbera) Einzel-, Doppel- und mehrstellige Gräber (Gräber mit/ohne Tieferlegung)

b) Urnengräber mit Anwuchsfläche

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte auf einem bestimmten Friedhof und in bestimmter Lage auf einem Friedhof sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge,

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

In einem Urnenreihengrab können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.

(3) Die Erdbestattung in den anonymen Reihengräbern erfolgt grundsätzlich als Tieferlegung. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrab- und Urnenreihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeldbekanntgegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Erdbestattungen werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren, für die Beisetzung von Aschen auf 15 Jahre (Nutzungszeit) erstmalig verliehen. Sie können nur anländlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber konnen ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander

zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung/Beisetzung von Aschen nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wirde keine Regelung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1.) bis 7). fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehoren, *\text{dürfen} in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgraber konnen auch Urnen beigesetzt werden. (13) In Urnenwahlgrabern konnen bis zu 5 Urnen beigesetzt werden.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 13 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplanen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nichtrechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 14 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 15 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften auf dem Waldfriedhof

(1) Für die Grabfelder auf dem Waldfriedhof gelten nachstehende Gestaltungsvorschriften, ausgenommen hiervon ist das Urnengrabfeld Nr. 6. In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 16 Abs. 1 Satz 2 Grabmale erreicht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, sowieit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. (3) Auf den Grabstätten der Rasenfelder für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen mit Anwuchsfläche auf dem Waldfriedhof)dürfen nur liegende Grabmale verwendet werden:

a) auf einstelligen und mehrstelligen Grabstellen bis 0,60 qm Ansichtsfläche,

b) Zwischenwege sind nicht zulässig,

c) Grabeinfassungen werden von der Gemeinde mit Steinplatten hergestellt, an den Kopf- und Fußseiten werden sie bündig mit den Rasenwegen und den zu bepflanzenenden Flächen gesetzt. Die Endgräber erhalten seitlich zur Rasenfläche die gleiche Einfassung wie die Kopf- und Fußseiten.

d) liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.

(4) Bei den Grabstätten im Rasenfeld mit Bodenplatte (Namensplatte) für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen auf dem Waldfriedhof sowie bei den Urnengräbern im Baumfeld handelt es sich um reine Rasengräber ohne Umrandung und Anwuchsfläche.

Nachdem sich die Erde verdichtet und gesetzt hat, müssen in den Rasen eingelassene Bodenplatten gesetzt werden. Die Bodenplatten müssen einheitlich wie folgt gestaltet werden:

  1. 1. Die Breite der Namensplatte beträgt 40 cm und die Tiefe 30 cm; sie muss mindestens 10 cm dick/stark sein.
  2. 2. Als Material der Namensplatte ist Sandstein oder Granit zulässig.
  3. 3. Die Oberfläche soll gesagt oder geschliffen sein, nicht poliert.
  4. 4. Der Name, das Geburts- und Sterbedatum sowie etwaige Texte müssen in die Platte eingehauen (graviert) sein.

Die Verwendung von Grabschmuck (Pflanzen, Gestecke, Vasen etc.) ist bei dieser Grabart nicht zulässig.

(5) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 16 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Große von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreichtet worden ist. (5) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 17 Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale sollen aus einem Stück hergestellt sein.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

(2) Auf dem Waldfriedhof stellt die Gemeinde, mit Ausnahme bei den Rasenfeldgräbern, durchlaufende Grabsteinfundamente zur Verfügung, an denen die stehenden Grabmale standsicher zu verdübeln sind.

§ 18 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich davon ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.

Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 19 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstände entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wir diese Verpflichtungtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 20 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Wände des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtig

gen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 15 Abs. 2) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts oder der Nutzung. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Abs. 2, Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 15) muss die gartnerische Gestaltung des Grabes durch Bepflanzung überwigen. Die Bepflanzung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff und das Aufstellen von Bänken.

§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genegt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so konnen Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen setzen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 22 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 23 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtszungsgemäß Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verpfugungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verpfugungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. Entgegen § 3 Abs. 1 und 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgtb) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befind,

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Höhe Arbeiten ausfuhr,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindhunde,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

h) Druckschriften verteilt,

i) lärmt oder spielt,

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  2. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 16 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 19 Abs. 1),
  3. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 25 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 26 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 27 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  1. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 28 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) der Gemeinde Gundelfingen in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 29 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Juni 2016 in Kraft.

Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 15. Dezember 2005 jeweils mit allen späteren Änderungen außer Kraft.

Gundelfingen, den 28. April 2016

Raphael Walz Bürgermeister

Anlage zur Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzungvom 28. April 2016) Gebührenverzeichnis

A.VerwaltungsgebührenGebühr
1.Verwaltungsgebühren
1.1Für die Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals23,00 €
1.2für die Zulassung von gewerbsmäßigen Tätigkeiten
1.2.1 im Einzelfall20,00 €
1.2.2 befristete Zulassung auf 5 Jahre51,00 €
1.3Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen47,00 €
B.Benutzung der Leichen- und Einsegnungshalle
2.Benutzung der Leichen- und Einsegnungshalle
2.1Gebühr für die Benutzung einer Leichenzelle, je angefangener Tag68,00 €
2.2Gebühr für die Benutzung der Einsegnungshalle je Trauerfeier
2.2.1 auf dem Waldfriedhof511,00 €
2.2.2 auf dem Friedhof im Ortsteil Wildtal340,00 €
C.Bestattungsgebühren
3.Für die Erdbestattungen
3.1Personen im Alter von 10 und mehr Jahren in ein einfach tiefes Grab881,00 €
3.2Personen im Alter von 10 und mehr Jahren in ein doppelt tiefes Grab984,00 €
3.3Personen im Alter unter 10 Jahren459,00 €
3.4Für Tot- und Fehlgeburten430,00 €
4.Beisetzung von Urnen, auch anonym502,00 €
5.Trägervergütung, je Träger und Bestattung49,00 €
6.Zuschlag an Samstagen, Sonn- und Feiertagen Bei Inanspruchnahme der unter den Ziffern 3. bis 4. genannten Leistungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 25 % erhoben.

D. Grabnutzungsgebühren

7. Erdreihengräber

  1. 7.1. Kindergrab für Personen unter 10 Jahren 440,00 € (Nutzungsdauer 20 Jahre)
  2. 7.2. Einzelgrab für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren (Nutzungsdauer 30 Jahre) 1.760,00 €

Zusatzgebühr für Trittplatten auf dem Waldfriedhof 180,00 €

  1. 7.3. Anonymes Einzelgrab für Personen von 10 und mehr Jahren 1.700,00 € (Nutzungsdauer 30 Jahre)

8. Urnenreihengräber

  1. 8.1. Urnengrab im Rasenfeld mit Bodenplatte 520,00 € (Nutzungsdauer 15 Jahre)
  2. 8.2. Anonymes Urnengrab 500,00 € (Nutzungsdauer 15 Jahre)

9. Erdwahlgräber

  1. 9.1. Erdwahlgräber ohne Tieferlegung
  1. 9.1.1. Einzelgrab ohne Tieferlegung (für 1 Bestattung) 2.350,00 € (Nutzungsdauer 30 Jahre)

Zusatzgebühr für Trittplatten auf dem Waldfriedhof 180,00 €

  1. 9.1.2. Doppelgrab ohne Tieferlegung (für bis zu 2 Bestattungen) 3.490,00 € (Nutzungsdauer 30 Jahre)

Zusatzgebühr für Trittplatten auf dem Waldfriedhof 180,00 €

  1. 9.1.3. Dreiergrab ohne Tieferlegung (für bis zu 3 Bestattungen) 4.630,00 € (Nutzungsdauer 30 Jahre)

Zusatzgebühr für Trittplatten auf dem Waldfriedhof 180,00 €

  1. 9.2. Erdwahlgräber mit Tieferlegung
  1. 9.2.1. Einzelgrab mit Tieferlegung (für bis zu 2 Bestattungen) 2.830,00 € (Nutzungsdauer 30 Jahre)

Zusatzgebühr für Trittplatten auf dem Waldfriedhof 180,00 €

  1. 9.2.2. Doppelgrab mit Tieferlegung (für bis zu 4 Bestattungen) 4.440,00 € (Nutzungsdauer 30 Jahre)

Zusatzgebühr für Trittplatten auf dem Waldfriedhof 180,00 €

  1. 9.2.3. Dreiergrab mit Tieferlegung (für bis zu 6 Bestattungen) 6.060,00 € (Nutzungsdauer 30 Jahre)

Zusatzgebühr für Trittplatten auf dem Waldfriedhof 180,00 €

  1. 9.3. Erdwahlgräber ohne Tieferlegung im Rasenfeld
9.3.1Einzelgrab ohne Tieferlegung im Rasenfeld (für 1 Bestattung) (Nutzungsdauer 30 Jahre)2.750,00 €
9.3.2Doppelgrab ohne Tieferlegung im Rasenfeld (für bis zu 2 Bestattungen) (Nutzungsdauer 30 Jahre)4.270,00 €
9.3.3Dreiergrab ohne Tieferlegung im Rasenfeld (für bis zu 3 Bestattungen)5.800,00 €
9.4Erdwahlgräber mit Tieferlegung im Rasenfeld
9.4.1Einzelgrab mit Tieferlegung im Rasenfeld (für bis zu 2 Bestattungen) (Nutzungsdauer 30 Jahre)3.240,00 €
9.4.2Doppelgrab mit Tieferlegung im Rasenfeld (für bis zu 4 Bestattungen) (Nutzungsdauer 30 Jahre)5.260,00 €
9.4.3Dreiergrab mit Tieferlegung im Rasenfeld (für bis zu 6 Bestattungen) (Nutzungsdauer 30 Jahre)7.290,00 €
9.5Erdwahlgräber ohne Tieferlegung im Rasenfeld mit Bodenplatte
9.5.1Einzelgrab ohne Tieferlegung im Rasenfeld mit Bodenplatte (für 1 Bestattung) (Nutzungsdauer 30 Jahre)2.620,00 €
9.5.2Doppelgrab ohne Tieferlegung im Rasenfeld mit Bodenplatte (für bis zu 2 Bestattungen) (Nutzungsdauer 30 Jahre)4.030,00 €
9.5.3Dreiergrab ohne Tieferlegung im Rasenfeld mit Bodenplatte (für bis zu 3 Bestattungen) (Nutzungsdauer 30 Jahre)5.440,00 €
9.6Erdwahlgräber mit Tieferlegung im Rasenfeld mit Bodenplatte
9.6.1Einzelgrab mit Tieferlegung im Rasenfeld mit Bodenplatte (für bis zu 2 Bestattungen) (Nutzungsdauer 30 Jahre)3.080,00 €
9.6.2Doppelgrab mit Tieferlegung im Rasenfeld mit Bodenplatte (für bis zu 4 Bestattungen) (Nutzungsdauer 30 Jahre)4.940,00 €
9.6.3Dreiergrab mit Tieferlegung im Rasenfeld mit Bodenplatte (für bis zu 6 Bestattungen) (Nutzungsdauer 30 Jahre)6.800,00 €
10.Urnenwahlgräber
10.1Urnengrab mit Anwuchsfläche, bis zu 5 Urnen (Nutzungsdauer 15 Jahre)1.060,00 €
10.2Urnengrab im Rasenfeld mit Bodenplatte, bis zu 5 Urnen (Nutzungsdauer 15 Jahre)880,00 €
10.3Urnengrab außerhalb des Rasenfeldes mit Anwuchsfläche, bis zu 51.040,00 €

Urnen (Nutzungsdauer 15 Jahre)

10.4 Urnengrab im Baumfeld, bis zu 5 Urnen (inklusive Bodenplatte) 1.100,00 € (Nutzungsdauer 15 Jahre)

  1. 11. Verlängerung von Grabnutzungsrechten Bei der Verlängerung eines Wahlgrabes wird die Gebühr anteilig nachdem Verhältnis der ursprünglichen Nutzungsdauer zur erneuten Nutzungsdauer berechnet. Bei Verlängerung eines mehrstelligen Wahlgrabes sind sämtliche Grabstellen zu verlängern.

E. Sonstige Leistungen

  1. 12. Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnenje Hilfskraft und angefangene Stunde 46,00 €
  1. 13. Abräumen von Gräbern 13.1 je Hilfskraft und angefangener Stunde 46,00 €

13.2 Für die Entsorgung von Grabsteinen und Umrandungen je Grab Kosten für die Entsorgung 13,00 € Personalkosten je Hilfskraft und angefangene Stunde 46,00 €

13.3 Für die Unterhaltung des Grabes bis zum Ablauf der Ruhezeit, jährlich 46,00 €

F. Auswärtigenzuschlag

Auf die Gebührensätze der Ziffern 7. bis 11. wird in den Fällen anderer Verstorbener im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 5 der Friedhofssatzung ein Zuschlag von 50 % erhoben. Auswärtiger im Sinne des Gebührenverzeichnisses ist, wer im Zeitpunkt des Todes nicht Einwohner der Gemeinde Gundelfingen ist. Dies gilt nicht für Kinder, solange sie eine Schul- bzw. Berufsausbildung außerhalb von Gundelfingen absolvieren und zuvor mit ihren Eltern eine gemeinsame Wohnung in Gundelfingen hatten. Als Auswärtiger gilt nicht, wer früher in Gundelfingen oder Wildtal gewohnt hat und seine Wohnung hier nurwegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheimoder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzeszu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahmein eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat sowie aufgrundvon Pflegebedürftigkeit den Wohnsitz aufgeben musste. Als Auswärtiger gilt auch nicht der überlebende Ehegatte eines in einem Wahlgrab bestatteten Einwohners der Gemeinde Gundelfingen oder Wildtal, wenn dieser in diesem Grab bestattet wird.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzungwird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seitder Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Gundelfingen geltend gemachtworden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht,

wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt: Gundelfingen, den 29. April 2016

Raphael Walz

Bürgermeister

Bestätigung:

Die vorstehende Satzung wurdeöffentlich bekanntgemacht durch Veröffentlichung in den Gundelfinger Nachrichten vom ... Anzeige an die Rechtsaufsichtsbehörde ist durch Vorlage einer Mehrfertigung am ... erfolgt.