Friedhofsgebühren Jürgenstorf 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Jürgenstorf · Mecklenburg-Vorpommern · PLZ 17153

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2004 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNGfür​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​‍ die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Gemeinde

Jürgenstorf

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Meckl.-Vorp. (KG M-V) vom 08.06.2004, der §§ 1, 2, und 6 des Kommunalabgabengesetzes Meckl.- Vorp. (KAG M-V) vom 01.06.1993 (GVOBL. M-V S. 113), § 18 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe in der Gemeinde Jürgenstorf wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am 10.11.2004 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Allgemeines

  1. 1. Die Gemeinde Jürgenstorf nimmt als Eigentümer der Friedhöfe Krummsee und Rottmannshagen öffentlich-rechtliche Aufgaben war.
  2. 2. Für die Benutzung der Friedhöfe und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

  1. 1. Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof und seine Einrichtungen benutzt werden (Nutzungsberechtigte).
  2. 2. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3

Fälligkeit der Gebühren

  1. 1. Die Gebühren sind nach Erhalt des Gebührenbescheides innerhalb eines Monats fällig.
  2. 3. Die Gemeinde kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, solange weder die hierfür vorgesehene Gebühr entrichtet noch eine entsprechende Sicherheit geleistet ist.
  3. 4. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsverfahren eingezogen.

§ 4

Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 5

Gebührentarif

  1. 1. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

Für die Ruhezeit nach § 10 der Friedhofssatzung der Gemeinde Jürgenstorfa) Einzelgrabstätte für Verstorbene unter 5 Jahren

90,00 € (6,00 €/ Jahr – 15 Jahre Ruhezeit)

b) Einzelgrabstätte für Verstorbene über 5 Jahre

175,00 € (7,00 €/ Jahr – 25 Jahre Ruhezeit)

c) Doppelgrabstelle für Verstorbene über 5 Jahre

325,00 € (13,00 €/ Jahr – 25 Jahre Ruhezeit)

d) Zusätzliche Beisetzung einer Urne oder eines Kleinstkindersarges in einer

Grabstätte 60,00 € (3,00 €/ Jahr – 20 Jahre Ruhezeit)

e) Urnengemeinschaftsgrabstätten

100,00 € (20 Jahre Ruhezeit)

f) Wiedererwerb von Nutzungsrechten (Verlängerung)

Für jedes Jahr des Wiedererwerbs wird der Jahresbetrag der Punkte a), b), c), und d) berechnet.

  1. 2. Verwaltungsgebühren

Für die Verleihung des Nutzungsrechtes werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 10,00 € berechnet.

  1. 3. Gebühren für Ausgrabungena) Ausgrabung einer Leiche 200,00 €

b) Ausgrabung einer Urne 50,00 €

  1. 4. Benutzung der Leichenhalle 20,00 €
  1. 5. Friedhofsunterhaltungsgebühren

Für die Unterhaltung des Friedhofes, seiner Anlagen sowie z. B. Kosten für Wasser werden Gebühren in Höhe von 3,00 € pro Grabstätte jährlich erhoben.

§ 6

Besondere Leistungen

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Gemeinde die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 7

Schlussbestimmungen

  1. 1. Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
  2. 2. Mit Indrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung außer Kraft.

Bürgermeister

Jürgenstorf, den 10.11.04

Kombidokument (Satzung + Gebühren) Jürgenstorf

Friedhofsordnung

vom 24.04.2014

Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsordnung für die Friedhöfe der örtlichen Kirchen zu Stavenhagen und Gülzow / Kirchengemeinde Stavenhagen. Für die Friedhöfe der örtlichen Kirchen zu Jürgenstorf und Pribbenow / Kirchengemeinden Jürgenstorf und Pribbenow und für die Friedhöfe Basepohl, Wackerow und Klockow / Kirchengemeinde Ivenack und für den Friedhof Ritzerow / Kirchengemeinde Ritzerow. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs §1 Verwaltung §2

Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften Ordnung auf dem Friedhof §3 Trauerfeier, Totengedenkfeiern §4 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof §5 Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen §6

Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften Anmeldung der Bestattung §7 Verleihung des Nutzungsrechts §8 Grabstätte §9 Ausheben, Tiefe und Schließen eines Grabes § 10 Särge und BIO-Urnen § 11 Ruhezeit § 12 Grabbelegung § 13 Umbettung § 14 Grab- und Bestattungsregister § 15

Vierter Abschnitt: Grabstätten Arten der Grabstätten § 16 Reihengrabstätten § 17 Wahlgrabstätten § 18 Urnengrabstätten § 19 Rasengrabstätten § 20

Fünfter Abschnitt: Friedhofskapelle/Kirche Benutzung der Feierhalle in Stavenhagen § 21 Benutzung des Abschiedsraumes § 22 Ausschmückung der Feierhalle und des Abschiedsraumes § 23 Sechster Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen Mindeststärke der Grabmale § 24 Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen § 25 Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 26 Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 27 Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 28 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und Grabmale bedeutender Persönlichkeiten § 29 Entfernung von Grabmalen § 30

Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten § 31 Vernachlässigung der Grabstätten § 32 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften § 33

Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften § 34 Alte Rechte § 35 Pastorengrabstätten § 36 Gebühren § 37 Schließung und Entwidmung § 38 Rechtsbehelfe § 39 Inkrafttreten § 40 Friedhofsordnung

für die Friedhöfe in Stavenhagen, Gülzow, Basepohl, Jürgenstorf, Pribbenow, Ritzerow, Klockow und Wackerow

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs

(1) Die Friedhöfe in Stavenhagen und Gülzow stehen im Eigentum der Evange-lisch-Lutherischen Kirche zu Stavenhagen. Die Friedhöfe in Jürgenstorf und Pribbenow stehen im Eigentum der Evangelisch-Lutherischen Kirche zu Jürgenstorf und Pribbenow. Die Friedhöfe in Basepohl, Wackerow und Klockow stehen im Eigentum der Evangelisch-Lutherischen Kirche zu Ivenack. Der Friedhof in Ritzerow steht im Eigentum der Evangelisch-Lutherischen Kirche zu Ritzerow. Träger ist die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Stavenha-gen. (2) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt und dient der Bestat-tung aller Personen, die bei ihrem Ableben im Bereich der kommunalen Ge-meinde bzw. im Bereich der Kirchengemeinde ihren Wohnsitz hatten oder vor ihrem Tode auf dem Friedhof ein Grabnutzungsrecht erworben haben. (3) Der Friedhofsträger kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

§ 2 – Verwaltung

(1) Leitung und Aufsicht liegen beim Kirchengemeinderat. Dieser bildet zur Verwal-tung des Friedhofs einen Friedhofsausschuß oder setzt hierfür eine Friedhofs-verwaltung ein. (2) Die örtliche Verwaltung des Friedhofs erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Kirchenkreisverwaltung oder ein Berechner nehmen die finanzielle Verwaltung gemäß den Vorschriften der Kirchengemeindeordnung wahr. (3) Für die Ausübung der Aufsicht kann sich der Kirchengemeinderat eines Fried-hofsverwalters/Friedhofsmitarbeiters bedienen. Dieser führt sein Amt nach einer vom Anstellungsträger zu erlassenden Dienstanweisung.

Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften

§ 3 – Ordnung auf dem Friedhof

(1) Der Friedhof in Stavenhagen ist für den Besucher zu folgenden Zeiten geöffnet. In den Monaten April bis Oktober ab 7:00 bis 20:00 Uhr In den Monaten November bis März ab 08:00 bis 17:00 Uhr. Die Besucherzeiten werden an den Eingängen bekannt gegeben. (2) Die Besucher haben sich ruhig und dem Ernst sowie der Würde des Ortes ent-sprechend zu verhalten. Kinder unter 7 Jahren sollen den Friedhof nur in Be-gleitung von Erwachsenen betreten. (3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten des Fried-hofs oder einzelner Bereiche des Friedhofs vorübergehend untersagen. (4) Nicht gestattet ist insbesondere:

a) Grabstätten und die Friedhofsanlagen und Einrichtungen außerhalb der Wege unberechtigt zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,

b) Abraum und Kehricht außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen,

c) Gegenstände von den Gräbern und Anlagen wegzunehmen,

d) in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

e) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,

f) das Rauchen auf dem Friedhof,

g) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Genehmigung erteilt ist,

h) das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten gewerblicher Dienste,

i) Tiere mitzuführen, ausgenommen Blindenhunde,

j) das Verteilen von Druckschriften mit Ausnahme der Druckschriften, die im Rahmen von Bestattungsfeiern üblich sind,

k) das Telefonieren mit Mobiltelefonen während einer Begräbnisfeier oder bei Totengedenkfeiern

l) das Fahrradfahren.

§ 4 – Trauerfeiern, Totengedenkfeiern

(1) Bei evangelisch-lutherischen kirchlichen Trauerfeiern sind Ansprachen im Got-tesdienst und am Grab, die nicht Bestandteil der kirchlichen Handlung sind, erst nach Beendigung der kirchlichen Feier zulässig. Dies gilt ebenfalls für die Mit-wirkung von nichtkirchlichen Musikvereinigungen. (2) Die Beisetzung Andersgläubiger oder Konfessionsloser ist unter den für sie üb-lichen Formen gestattet. (3) Eine für regelmäßige Gottesdienste geweihte Kirche darf grundsätzlich nicht für weltliche Trauerfeiern zur Verfügung gestellt werden. Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pastors auf dem Friedhof abgehalten werden, müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Sie dürfen keine Ausführungen enthalten, die als Angriff auf die Kirche, ihre Lehre, ihre Gebräuche oder ihre Diener empfunden werden können. Bei zu erwartenden Zuwiderhandlungen darf die Trauerfeier nur gewährt werden, wenn der Antragsteller versichert, nicht gegen die Rege-lung des Absatzes 4 zu verstoßen. (4) Totengedenkfeiern und nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veran-staltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsver-waltung. Der diesbezügliche Antrag ist spätestens drei Tage vorher schriftlich an die Friedhofsverwaltung zu stellen. Die Religionsgemeinschaften bedürfen für die Osterfeier am Kreuz und für die Totengedenkfeier zu Allerheiligen und am Ewigkeitssonntag keiner Zustim-mung. Ebenso kann der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge am Volks-trauertag ohne Zustimmung nach vorheriger Information der Friedhofsverwal-tung Kranzniederlegungen mit einer Feier vornehmen.

§ 5 – Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

(1) Bestatter, Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende be-dürfen für die ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerblichen Tätigkei-ten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Fried-hofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt. (2) Auf ihren Antrag werden nur solche Gewerbetreibenden zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das nach der Handwerksord-nung zu erstellende Verzeichnis und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Ein-tragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haft-pflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigung durch die Fried-hofsverwaltung. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediens-teten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bediens-tetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist auf Verlangen durch schriftliches Einverständnis des Auftraggebers nachzuweisen. (5) Die Zulassung kann befristet werden. (6) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von der Fried-hofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. An Sonn- und Feier-tagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof grundsätzlich untersagt. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Bestattungen oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zu-stand zu bringen. (8) Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und diese bei Erteilung der Gewerbegenehmigung schriftlich anzuerkennen. Exemplare sind gegen Zahlung der dafür vorgesehe-nen Gebühr erhältlich. (9) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (10) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Friedhofsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absat-zes 2 nicht mehr gegeben sind, kann die örtliche Friedhofsverwaltung die Zu-lassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde bei der Zentralen Friedhofsverwaltung Güst-row, Domstr. 16, 18273 Güstrow oder beim Friedhofsträger eingelegt werden. (11) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 ge-nannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck ver-einbar ist. Absatz 2 Satz 1 und die Absätze 3 bis 10 gelten entsprechend.

§ 6 – Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen

(1) Jeder hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. (3) Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden. Eine Strafanzeige kann erstattet werden. Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anmeldung der Bestattung

(1) Jede Bestattung muss sobald wie möglich in der örtlichen Friedhofsverwaltung angemeldet werden. Bei der Anmeldung ist die Bescheinigung mit dem Ver-merk der Eintragung in das Sterbebuch oder eine Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde vorzulegen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Ein-äscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort, Tag und Stunde der Bestattung fest. Die Be-stattungen und Beisetzungen erfolgen in der Woche grundsätzlich von Montag bis Freitag. An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen und Beisetzun-gen statt.

§ 8 – Verleihung des Nutzungsrechts

(1) Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Ge-bühren wird dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maß-gabe der Friedhofsordnung zu nutzen. (2) Über die Verleihung des Nutzungsrechts soll dem Berechtigten eine Urkunde ausgestellt werden. (3) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Friedhofsordnung zu gewähren. Auf Verlangen ist die Friedhofsordnung auszuhändigen. (4) Das Nutzungsrecht wird nicht an Dritte übertragen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. (5) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Todes seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des ver-storbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die leiblichen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter Buchstaben a bis g fallenden Erben. Sind keine Angehörigen der Gruppe nach den Buchstaben a bis h vorhanden o-der zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträ-gers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Er-ben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere Person ist mit Zustim-mung des Friedhofsträgers möglich. (6) Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach Erwerb auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben. Ihm obliegt die Gestaltung und Pflege der Grabstätte. (7) Kann unter mehreren Erben eine Einigung über den Berechtigten nicht erzielt werden, so ist - falls ein Rechtsstreit zwischen den Erben nicht in Betracht kommt - der Friedhofsträger berechtigt, diesen endgültig zu bestimmen. (8) Hinterlässt der Nutzungsberechtigte keine Erben, fällt die Grabstätte an den Eigentümer zurück. (9) Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des Berechtigten der Zutritt zu der Grabstätte und die Pflege derselben nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Grabstätte darf dadurch nicht geändert oder gestört werden. (10) Soll die Beerdigung in einer Wahlgrabstätte erfolgen, für welche das Nutzungs-recht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erworben wurde, ist der Nachweis der Nutzungsberechtigung zu erbringen. (11) Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätten unver-ändert bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird. (12) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts kann zwischen Grabstätten in Abteilun-gen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabstätten in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gewählt werden. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit hinzuweisen und sich die Entscheidung schrift-lich bestätigen zu lassen.

§ 9 – Grabstätte

(1) Ein Grab dient der Aufnahme eines Verstorbenen oder der Aufnahme der Asche eines Verstorbenen. (2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein. (3) Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen werden grundsätzlich folgende Min-destmaße eingehalten:

a) Gräber für Kinder bis zu 5 Jahren: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m

b) Gräber für Personen über 5 Jahren: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m

c) Wahlgräber für Personen über 5 Jahren: Länge 2,50 m, Breite 1,30 m

d) Urnengrabstätten: Länge 1,20 m, Breite 0,80 m.

§ 10 – Ausheben, Tiefe und Schließen des Grabes

(1) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben des Grabes ent-fernen zu lassen. Sofern vor und beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fun-damente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtig-ten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (2) Ein Grab darf nur von denjenigen ausgehoben und geschlossen werden, die mit dieser Aufgabe von der Friedhofsverwaltung beauftragt sind. (3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberflä-che (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (4) Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Be-stattung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben. (5) Nach der Beerdigung ist das Grab wieder zu schließen.

§ 11 Särge

und BIO-Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestat-tung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegen stehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. Für die verwendete Umhül-lung gilt Absatz 2 entsprechend. (2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nach-haltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bo-dens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest ge-fügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausge-schlossen ist. (3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestat-tung anzuzeigen. (4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend. (5) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Be-schaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

§ 12 – Ruhezeit

(1) Die allgemeine Ruhezeit für Särge beträgt 25 Jahre, für Urnen 20 Jahre. (2) Die Gräber Gefallener und verstorbener Kriegsgefangener sowie unter Kriegs-einwirkung verstorbener ausländischer Zivilpersonen haben entsprechend des Genfer Abkommens zum Schutz von Kriegsopfern vom 12. August 1949 dau-erndes Ruherecht. Sofern die Pflege der Grabstätten nicht durch Privatperso-nen erfolgt, wird sie vom Friedhofsträger durchgeführt.

§ 13 – Grabbelegung

(1) Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur einmal belegt werden. (2) Für die Beisetzung von Aschenurnen in belegte Wahlgräber zur Erdbestattung gelten besondere Bestimmungen.

§ 14 – Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf der Träger des Friedhofs vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Lei-chen bedürfen der Zustimmung des Gesundheitsamtes. Umbettungen von Lei- chen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig. (3) Derjenige, der das Nutzungsrecht an der Grabstätte hat, kann eine Umbettung beim Friedhofsträger schriftlich unter Beifügung der Zustimmung des Gesund-heitsamtes beantragen. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragstel-ler zu tragen. Dies gilt nicht, wenn die Umbettung auf Veranlassung des Fried-hofsträgers erfolgt. (5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

§ 15 – Grab- und Bestattungsregister

(1) Für jeden Friedhof ist ein Grabregister und ein chronologisches Bestattungsre-gister über alle Gräber und Bestattungen sowie eine Übersicht über die Dauer der Ruhefristen und Nutzungsrechte zu führen. (2) Die zeichnerischen Unterlagen (Belegungsplan) sind stets zu aktualisieren.

Vierter Abschnitt: Grabstätten

§ 16 – Arten der Grabstätten

Die Grabstätten werden unterschieden in − Kinderreihengrabstätten zur Erdbestattung − Reihengrabstätten zur Erdbestattung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, − Rasenreihengrabstätten zur Erdbestattung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschrif-ten − Wahlgrabstätten zur Erdbestattung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, − Wahlgrabstätten zur Erdbestattung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften, − Urnengrabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, − Urnengemeinschaftsanlagen in Rasen (nur für den Friedhof Stavenhagen) − Urnengemeinschaftsgrab (nur für die Friedhöfe in Stavenhagen, Jürgenstorf und Gülzow) − Urnengemeinschaftsgrab für Paare (nur für den Friedhof Stavenhagen).

§ 17 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die im Bestattungsfall der Reihe nach oder an nächst freier Stelle abgegeben werden. (2) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhezeit (§ 12) überlassen. Eine Ver-längerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. (3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern, deren Ruhezeit abgelaufen ist, wird sechs Monate vorher bekanntgegeben und durch ein Hinweisschild auf dem je-weiligen Grab angekündigt. Desweitern gelten die Bestimmungen des § 29.

§ 18 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen das Nutzungsrecht auf Wunsch einzeln (Einzelgräber) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengräber) für eine Nutzungszeit von 25 Jahren vergeben wird. Die Lage der Wahlgrabstätte wird mit dem Erwerber des Nutzungsrechts abgestimmt. (2) Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Recht, in der Grabstätte bestattet zu wer-den und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen in dieser Wahlgrabstätte zu entscheiden. (3) Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr verlängert werden. (4) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit (§ 12) überschritten, so ist vor der Beisetzung das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit für sämtliche Grabbreiten zu verlängern. Das Nutzungs-recht wird nur um volle Jahre verlängert. (5) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgege-ben werden. Die Rückgabe des Nutzungsrechts an teilbelegten Wahlgrabstät-ten ist erst nach Ablauf der Ruhezeit möglich. Die Rückgabe ist in der Regel nur für die gesamte Grabstätte möglich. Gebühren werden nicht erstattet.

§ 19 – Urnengrabstätten

(1) In Urnenwahlgrabstätten in besonderen Urnenfeldern (§9 Abs. 3d) können je Grabbreite 2 Urnen beigesetzt werden. Sind keine besonderen Urnenfelder ein-gerichtet, können in leere Wahlgrabstätten für Erdbestattungen 2 Urnen beige-setzt werden. (2) In bereits belegte Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können je Grabbreite 2 Urnen zusätzlich beigesetzt werden. Die Bestimmungen des § 18 Absatz 4 gel-ten entsprechend. (3) Ist die Wahlgrabstätte zuerst mit einer Urne belegt, kann kein Sarg mehr auf dieser Grabstätte beigesetzt werden. (4) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, finden die Vorschriften über Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechende Anwendung. (5) Der Beisetzung von Urnen dient auch die Urnengemeinschaftsanlage. Diese besteht aus einem Rasenfeld, welches in Raster von 0,50 x 0,50 cm aufgeteilt ist und pro Raster den Platz für eine Urne vorsieht. Nach der Bestattung wird das zuvor entfernte Rasenstück wieder eingesetzt. Eine Bepflanzung durch den Nutzungsberechtigten ist nicht erlaubt. Der Fried-hofträger verpflichtet sich für die Dauer der Ruhefrist die Urnengemeinschafts-anlage zu pflegen und in Stand zu halten. Die exakte Lage der Urnen ist in der Friedhofverwaltung dokumentiert. Zum Ablegen von Blumen oder Kränzen ist ein zentraler Platz in der Urnenge-meinschaftsanlage ausgewiesen. Das Urnengemeinschaftsgrab ist für 8 Urnen vorgesehen. Die Namen der Ver-storbenen werden auf einem Grabmal festgehalten. Beim Urnengemeinschafts-grab für Paare werden beide Namen bei der ersten Beisetzung gleichzeitig festgehalten. Die Pflege übernimmt die Friedhofsverwaltung. (6) Umbettungen aus den Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht möglich.

§ 20 Rasenreihengrabstätte

(1) Rasengräber werden als Reihengrabstätten für Erdbestattungen in einem dafür vorgesehenen Rasenfeld vergeben. (2) Je Grabbreite darf nur 1 Sarg beigesetzt werden. (3) Eine Bepflanzung der Grabstelle ist nicht gestattet. Rasengräber werden durch den Friedhof für die Dauer der Nutzungszeit gepflegt. (4) Die Kenntlichmachung der Grabstellen erfolgt durch Namenstafeln aus Stein in der Größe 40 x 35 cm, die die Nutzungsberechtigten durch einen Steinmetz verlegen lassen. Die Tafeln dürfen nur vertieft und mit erhabenen Buchstaben versehen sein. Der Steinmetz hat die Platten so zu verlegen, dass das Befah-ren der Rasengräber mit einem Rasenmäher möglich ist.

Fünfter Abschnitt: Feierhalle und Abschiedsraum

§ 21 – Nutzung der Feierhalle in Stavenhagen

(1) Trauerfeiern können in der Feierhalle stattfinden. (2) Die Benutzung der Feierhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken we-gen des Zustands der Leiche besteht.

§ 22 – Benutzung des Abschiedsraumes

(1) Der Abschiedsraum dient zur Aufnahme der Verstorbenen bis zu ihrer Bestat-tung. (2) Das Öffnen und Schließen des Abschiedsraumes sowie der Särge darf nur von dem Beauftragten der örtlichen Friedhofsverwaltung vorgenommen werden. Das Öffnen der Särge erfolgt auf Wunsch der Angehörigen, sofern in gesund-heitlicher Hinsicht oder aus sonstigen Gründen keine Bedenken dagegen vor-liegen. Eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier muss der Sarg geschlossen werden. (3) Särge, der an anzeigenpflichten und ansteckenden Krankheiten Verstorbenen dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsarztes geöffnet werden. Über die Öffnung von Särgen, die über eine größere Entfernung oder über ei-nen längeren Zeitraum transportiert wurden, entscheidet ebenfalls der Amtsarzt.

§ 23 – Ausschmückung der Feierhalle und des Abschiedsraumes

Der örtlichen Friedhofsverwaltung obliegt die Grundausschmückung der Feierhalleund des Abschiedsraumes. Die Entscheidung über eine weitere Ausschmückung istder örtlichen Friedhofsverwaltung vorbehalten. Sechster Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 24 – Mindeststärke der Grabmale

In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beträgt die Mindeststärke der Grabmale:

  • ab 0,40 m bis 0,70 m Höhe 0,12 m,
  • ab 0,70 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m,
  • ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m
  • über 1,50 m Höhe 0,18 m.

Voraussetzung ist jeweils eine ordnungsgemäße und standsichere Verdübelung.

§ 25 – Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

(1) Grabmale sollen sich in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen und in ihrer Gestaltung und Aussage mit christlichen Glaubensgrundsätzen vereinbar sein. (2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung zweifach beizufügen. Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung sind Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 zweifach vorzulegen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt wer-den. (4) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal nicht bin-nen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

§ 26 – Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung muss die Möglichkeit haben, die Grabmale vor ihrer Aufstellung auf dem Friedhof zu überprüfen.

§ 27 – Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale sind nach den in den Versetzrichtlinien des Bundesinnungsver-bandes in der jeweils gültigen Fassung festgelegten, allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dau-erhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht um-stürzen oder sich senken können. (2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamen-tierung durchgeführt ist.

§ 28 Standsicherheit

von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungs-berechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen gefährdet, sind die Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaf-fen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Ver-antwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Fried-hofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist be-seitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen in Stand zusetzten oder zu entfernen. Die Fried-hofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, einmal im Jahr die Grabmale auf ihre Standfestigkeit zu prüfen.

§ 29 – Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und Grabmale bedeutender

Persönlichkeiten

(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen sowie Grabmale und bauliche Anlagen bedeutender Persönlichkeiten oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten werden sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. (2) Sowohl die Grabstätten, die mit derartigen Grabmalen oder baulichen Anlagen ausgestattet sind, als auch die betreffenden Grabmale und baulichen Anlagen selbst, können nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert werden. Vor Erteilung der Zustimmung sind gegebenenfalls die zuständigen Denkmal-schutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 30 – Entfernung von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw. Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen durch die Nutzungsberech-tigten zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ab-lauf des Nutzungsrechts, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen. Den Nutzungsberechtigten steht eine Entschädigung für abgeräumte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht zu. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von dem Friedhofsträger oder in seinem Auftrag abgeräumt werden, können die Nutzungsberechtigten zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.

Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 31 – Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten sind so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des christlichen Friedhofs gewahrt werden. Dementsprechend sind die Grabstätten herzurichten und dauernd in-stand zu halten. Dies gilt auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstät-ten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Hecken sind so zu pflanzen, dass sie im Wachstum nicht über die Grabstättengrenze hinaus ragen und eine Höhe von 0,40 m nicht überschreiten. (3) Für die Herrichtung und Instandhaltung sowie Abräumung ist der jeweilige Nut-zungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nut-zungsrechts, bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten mit Ablauf der Ru-hezeit. Jede wesentliche Änderung der Gestaltung der Grabstätte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat auf Verlangen sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Angehörigen und Bekannten der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und das Ablegen von Blumen und Gestecken nicht verwehrt werden. Die ein-heitliche Gestaltung der Grabstätte darf dadurch nicht gestört werden. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen auf dem Friedhof zugelassenen Gärtner beauftra-gen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Her-richtung und die Pflege übernehmen. (6) Wahlgrabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Nutzungs-rechts, Reihengrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung zu bepflanzen bzw. gärtnerisch herzurichten. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen au-ßerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Pro-dukten der Trauerfloristik, im Grabschmuck, bei Grabeinfassungen und Pflan-zenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen von diesem Kunststoffverbot sind Grabvasen, Markierungszei-chen und Gießkannen. (10) Abdeckung der Grabstätten mit Stein oder steinähnlichen Materialien ist nicht erlaubt. Die Einfassung der Grabstätten mit Zäunen jeder Art und Stein oder steinähnlichen Materialien sind nicht erlaubt.

§ 32 – Vernachlässigung der Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 31 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsver-waltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu brin-gen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädi-gung entziehen. Die Friedhofsverwaltung kann auf Kosten des Nutzungsbe-rechtigten die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. Weiter kann sie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen lassen. Die Ruhezeit wird hiervon nicht berührt. (2) Ist der Verantwortliche bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, ist ihm ein Entziehungsbescheid zuzustellen. Darin wird er aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Bleibt die Aufforde-rung unbeachtet kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberech-tigten die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

§ 33 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften dienen der Schaffung bzw. Erhaltung einer niveauvollen Grabkultur. Sie setzen Maßstäbe für die sinnvolle Gestaltung von Grabmal und Grabbepflanzung. (2) Für diese Abteilungen wird eine besondere Grabmal- und Bepflanzungsordnung erlassen. Sie ist Bestandteil dieser Ordnung und für alle, die in der betreffenden Abteilung ein Grabnutzungsrecht erwerben oder erworben haben, verbindlich. Die Grabmal- und Bepflanzungsordnung ist dem Antragsteller anlässlich des Erwerbs eines Nutzungsrechts in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungs-vorschriften zur Kenntnis zu geben. Auf Verlangen ist ihm ein Exemplar gegen Zahlung des Selbstkostenpreises auszuhändigen. (3) Für den Nutzungsberechtigten besteht die Möglichkeit, die Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechts hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften. (4) Die Gewerbebetriebe haben die Grabmal- und Bepflanzungsordnung bei Bean-tragung der Gewerbegenehmigung schriftlich anzuerkennen. Exemplare sind gegen Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erhältlich. (5) Die Grabmal- und Bepflanzungsordnung kann in der Friedhofsverwaltung wäh-rend der Dienststunden eingesehen werden.

Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 34 – Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften

Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrage die zu den vorgenannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenenund der Nutzungsberechtigten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 35 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Ge-staltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung entstandenen Nutzungsrech-te von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie solche mit einer längeren als der nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung für Wahlgrabstätten vorgese-henen Dauer endeten am 31. Dezember 2004. Sie enden jedoch nicht vor Ab-lauf der Ruhefrist des zuletzt beigesetzten Verstorbenen. Die Verlängerung des Nutzungsrechts über den 31. Dezember 2004 hinaus ist nach den Bestimmun-gen dieser Friedhofsordnung gegen Entrichtung der dafür vorgesehenen Ge-bühr möglich.

§ 33 – Pastorengrabstätten

(1) Pastorengrabstätten und andere für die Geschichte der Kirchengemeinde be-deutsamen Grabstätten sollen erhalten bleiben. (2) Sind Angehörige des verstorbenen Pastors nicht mehr ausfindig zu machen und droht eine Verwahrlosung der Grabstätte, soll die Kirchengemeinde die Ver-pflichtung für die Grabpflege übernehmen.

§ 37 – Gebühren

Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Friedhofsgebührenordnung maßgebend.

§ 38 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Teile von Friedhöfen oder einzelne Grabstätten dürfen nur aufgeho-ben werden, wenn alle Mindestruhezeiten abgelaufen sind. (2) Friedhöfe oder Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). In diesem Fall finden auf dem geschlossenen Friedhofsteil keine weiteren Bestattungen statt. Soweit durch Schließung eines Friedhofsteiles das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten er-lischt, wird dem Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfal-les auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Zusätzliche Kosten entstehen dem Nutzungsberechtigten dadurch nicht. (3) Der Friedhofsträger kann das Friedhofsgelände auch einer anderen Verwen-dung zuführen (Entwidmung), wenn diese nach Abwägung aller in Betracht kommenden Kriterien geboten ist. Der Beschluss des Kirchengemeinderates über die Entwidmung des Friedhofes oder einer Friedhofsfläche bedarf der Ge-nehmigung durch den Kirchenkreisrat gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 10 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Die Entwidmung hat zur Folge, dass das Grundstück oder einzelne Grabstätten ihre Eigenschaft als Ruhestätte verlieren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhe- bzw. Nutzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Umbettungen werden den Nutzungsberechtigten mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt, soweit deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf dessen Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Fried-hofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nut-zungsrechts. (6) Auf Antrag kann die Umbettung bereits Bestatteter verlangt werden, wenn durch die Schließung ein noch lebender Familienangehöriger nicht in dem ge-meinsamen Familiengrab bestattet werden kann.

§ 39 – Rechtsbehelfe

(1) Der Empfänger eines vom Friedhofsträger oder im Auftrag des Friedhofsträgers erlassenen Bescheides nach Maßgabe der Friedhofsordnung oder der Fried-hofsgebührenordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schrift-lich oder zur Niederschrift Widerspruch gegen diesen Bescheid beim Friedhofs-träger oder bei der Zentralen Friedhofsverwaltung Güstrow, Domstr. 16, 18273 Güstrow einlegen. (2) Der Friedhofsträger oder die Zentrale Friedhofsverwaltung ändert auf den Wi-derspruch seinen Bescheid ab oder leitet den Widerspruch sowie den ihm zu-grundeliegenden Bescheid mit einer Stellungnahme an die Kirchenkreisverwal-tung AS Güstrow, Domstr. 16, 18273 Güstrow weiter. Die Kirchenkreisverwal-tung AS Güstrow entscheidet durch Widerspruchsbescheid. Gegen den Wider-spruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Anfechtungs-klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

§ 40 Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsordnung einschließlich Anlagen tritt am Tage nach ihrer öffentli-chen Bekanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit ergänzt und abgeändert werden. (2) Gleichzeitig treten die bisherige Friedhofsordnung und alle übrigen entgegen-stehenden Bestimmungen außer Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2014 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsatzung der Gemeinde Jürgenstorf

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 08.06.2004 in Verbindung mit den §§ 1, 2, 6, 7 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01. Juni 1993 (GVOBl. M-V, S. 522) berichtigt am 04. November 1993 (GVOBl. M-V, S. 916) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 10.11.2004 folgende Friedhofsatzung der Gemeinde Jürgenstorf erlassen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofsatzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Jürgenstorf gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe in Krummsee und Rottmannshagen.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der Gemeinde Jürgenstorf. (2) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Jürgenstorf waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführrt (Entwidmung) werden. (2) Durch die Entwidmung Geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. (3) Schliebung oder Entwidmung werden öffentlichbekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstände erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (4) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(5) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist ständig für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen. (2) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind: Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof befugten Gewerbetreibenden,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auflagen eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtung, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) Hunde frei umher laufen zu halten, sie sind an der Leine zu führen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, sie sind spätestens 3 Tage vorher anzumelden.

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (2) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof)dürfen nur werktags ausgeführrt werden. Die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober dürfen nicht vor 6:00 Uhr in den Monaten November bis Februar nicht vor 7:00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstände beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Feuerbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Der Bestattungstermin ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. (5) Erdbestattungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengrabstände bestattet.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Gröbe der Särge müssen dem allgemein üblichen Standard entsprechen.

§ 9

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von den Angehörigen der Verstorbenen ausgehoben und wieder gefüllt. Dazu konnen Dritte beauftragt werden. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges 0,90m und bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,40m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30m starke Erdwände getrennt sein.

§ 10

Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf dem Friedhof 25 Jahre (2) Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.

§ 11

Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei -Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschereste konnen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. (5) Alle Umbettungen werden unter Aufsicht der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen oder Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Wahlgrabstättenb) Urnenreihengrabstättenc) Urnengemeinschaftsgrabstätten (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten können auch schon zu Lebzeiten vergeben werden. (2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefgrab konnen 2 Leichen bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (4) Auf Erdwahlgrabstätten konnen zusätzlich Urnen bestattet werden.

Auf Einzelgräber bis 2 Urnen.

Auf Doppelgräber bis 4 Urnen.

(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung des Grabstellennutzungsvertrages. (6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht besteht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanmtmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 6 Monaten auf der Grabstände hingewiesen. (7) Wahlend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit nicht übersritten oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. (8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall eines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wir bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf dem überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a)-g) fallenden Erben.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 8 genannten Personen übertragen, er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstände beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalls über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich. (13) Das Ausmauern von Wahlgrabern ist nicht möglich. (14) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstanden sind, werden nach § 10 dieser Satzung auf eine Nutzungszeit seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung oder vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.

§ 14

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden ina) Urnenreihengrabstättenb) Grabstätten für Erdbestattungenc) Gemeinschaftsgrabstätten

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird ein Grabstellen - Nutzungsvertrag ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist möglich. In einer Urnenreihengrabstätte konnen mehrere Aschen bestattet werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden konnen, richtet sich nach der Gröbe der Grabstätte. (4) Urnengemeinschaftsgrabstätten dieren der anonymen Bestattung von Aschen. Deren Lage ist im Belegungsplan des Friedhofes entsprechend den Beschlüssen der Gemeindevertretung gesondert auszuweisen. Die Bestattung in Urnengemeinschaftsgrabstätten erfolgt ohne Kennzeichnung der Lage, namenlos unter dem grünen Rasen. Das Ablegen von Blumen- oder Grabschmuck auf der grünen Wiese ist gestattet, jedoch nicht das Aufstellen von Vasen, Pflanzgefäßen etc.

Die Pflege der Urnengemeinschaftsgrabstätte obliegt der Gemeinde.

Das Nutzungsrecht an einem Urnenplatz in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte wird für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) festgelegt.

(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 15

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird. (2) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan ausgewiesen.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 16

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

§ 17

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Künstlerisch oder historisch wertvoll Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als vesondere Eigenart eine Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteilig.

§ 18

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschicht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu halten. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurden. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers des Grabstellen - Nutzungsvertrages oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfern zu halten.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 19

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. (5) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sümttlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassung sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

§ 20

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltunga) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen undb) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 21

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dieren der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Säre sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Säre der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 22

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem davon bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

§ 23

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 10 Abs. 1 und 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 24

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 25

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 26

In-Kraft-Treten

(1) Die Friedhofssatzung der Gemeinde Jürgenstorf tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Jürgenstorf, den 10.11.04

Wolff Bürgermeister