🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.12.2004 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Frau Andrum
FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNGfür die Benutzung des kommunalen Friedhofes in der Gemeinde
Grammentin
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Meckl.-Vorp. (KG M-V) vom 08.06.2004, der §§ 1, 2, und 6 des Kommunalabgabengesetzes Meckl.- Vorp. (KAG M-V) vom 01.06.1993 (GVOBL. M-V S. 113), § 25 der Friedhofssatzung für den kommunalen Friedhof in der Gemeinde Grammentin wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am 01.12.2004 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Allgemeines
- 1. Die Gemeinde Grammentin nimmt als Eigentümer des Friedhofes Grammentin Flur 6, Gemarkung Grammentin, Flurstück 93 öffentlich-rechtliche Aufgaben war.
- 2. Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtung werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
- 1. Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof und seine Einrichtungen benutzt werden (Nutzungsberechtigte).
- 2. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit der Gebühren
- 1. Die Gebühren sind nach Erhalt des Gebührenbescheides innerhalb eines Monats fällig.
- 3. Die Gemeinde kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, solange weder die hierfür vorgesehene Gebühr entrichtet noch eine entsprechende Sicherheit geleistet ist.
- 4. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsverfahren eingezogen.
§ 4
Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 5
Gebührentarif
- 1. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
Für die Ruhezeit nach § 10 der Friedhofssatzung der Gemeinde Grammentina) Einzelgrabstätte für Verstorbene unter 5 Jahren
90,00 € (6,00 €/ Jahr – 15 Jahre Ruhezeit)
b) Einzelgrabstätte für Verstorbene über 5 Jahre
150,00 € (6,00 €/ Jahr – 25 Jahre Ruhezeit)
c) Doppelgrabstelle für Verstorbene über 5 Jahre
300,00 € (12,00 €/ Jahr – 25 Jahre Ruhezeit)
d) Zusätzliche Beisetzung einer Urne oder eines Kleinstkindersarges in einer
Grabstätte
60,00 € (3,00 €/ Jahr – 20 Jahre Ruhezeit)
e) Urnengemeinschaftsgrabstätten
100,00 € (20 Jahre Ruhezeit)
f) Wiedererwerb von Nutzungsrechten (Verlängerung)
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs wird der Jahresbetrag der Punkte a), b), c), und d) berechnet.
- 2. Verwaltungsgebühren
Für die Verleihung des Nutzungsrechtes werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 10,00 € berechnet.
- 3. Gebühren für Ausgrabungena) Ausgrabung einer Leiche 150,00 €
b) Ausgrabung einer Urne 100,00 €
- 4. Benutzung der Leichenhalle 20,00 €
- 5. Friedhofsunterhaltungsgebühren
Für die Unterhaltung des Friedhofes, seiner Anlagen sowie z. B. Kosten für Wasser werden Gebühren in Höhe von 3,00 € pro Grabstätte jährlich erhoben.
§ 6
Besondere Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Gemeinde die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 7
Widerspruch
Einer Friedhofsgebührenrechnung kann innerhalb einer Frist von einem Monat widersprochen werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeinde Knorrendorf einzulegen. Gegen einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt werden.
§ 8
Schlussbestimmungen
- 1. Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
- 2. Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung außer Kraft.
Grammentin, den 01.12.2004
Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsatzung der Gemeinde Grammentin
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 08.06.2004 in Verbindung mit den §§ 1, 2, 6, 7 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01. Juni 1993 (GVOBl. M-V, S. 522) berichtigt am 04. November 1993 (GVOBl. M-V, S. 916) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 26.05.2004 folgende Friedhofsatzung der Gemeinde Grammentin erlassen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofsatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Grammentin gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof in Grammentin.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der Gemeinde Grammentin. (2) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Grammentin waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile konnen aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführrt (Entwidmung) werden. (2) Durch die Entwidmung Geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. (3) Schliebung oder Entwidmung werden öffentlich bekanngegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstände erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekankt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(4) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (5) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist ständig für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen. (2) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind: Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof befugten Gewerbetriebenden,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auflagen eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtung, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) Hunde frei umher laufen zu halten, sie sind an der Leine zu führen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, sie sind spätestens 3 Tage vorher anzumelden.
§ 6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (2) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof)dürfen nur werktags ausgeführrt werden. Die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober dürfen nicht vor 6:00 Uhr in den Monaten November bis Februar nicht vor 7:00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Veränderungen der Arbeitszeiten zulassen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufugen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstände beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Feuerbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Der Bestattungstermin ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. (5) Erdbestattungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengrabstände bestattet.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Gröbe der Särge müssen dem allgemein üblichen Standard entsprechen.
§ 9
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von den Angehörigen der Verstorbenen ausgehoben und wieder gefüllt. Dazu konnen Dritte beauftragt werden. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges 0,90m und bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,40m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30m starke Erdwände getrennt sein.
§ 10
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf dem Friedhof 25 Jahre (2) Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.
§ 11
Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei -Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschereste konnen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. (5) Alle Umbettungen werden unter Aufsicht der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen oder Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegeben werden.
IV. Grabstätten
§ 12
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Wahlgrabstättenb) Urnenreihengrabstättenc) Urnengemeinschaftsgrabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten können auch schon zu Lebzeiten vergeben werden. (2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefgrab konnen 2 Leichen bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (4) Auf Erdwahlgrabstätten konnen zusammen Urnen bestattet werden.
Auf Einzelgräber bis 2 Urnen.
Auf Doppelgräber bis 4 Urnen.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung des Grabstellennutzungsvertrages. (6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht besteht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanmtmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 6 Monaten auf der Grabstände hingewiesen. (7) Wahrend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nurstattfinden, wenn die Ruhezeit nicht überschritten oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. (8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall eines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wirb bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf dem überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a)-g) fallenden Erben.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 8 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstände beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalls über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden.
(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (13) Das Ausmauern von Wahlgräbern ist nicht möglich. (14) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstanden sind, werden nach § 10 dieser Satzung auf eine Nutzungszeit seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung oder vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.
§ 14
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden ina) Urnenreihengrabstättenb) Grabstätten für Erdbestattungenc) Gemeinschaftsgrabstätten
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird ein Grabstellen - Nutzungsvertrag ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist möglich. In einer Urnenreihengrabstätte konnen mehrere Aschen bestattet werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden konnen, richtet sich nach der Höhe der Grabstätte. (4) Urnengemeinschaftsgrabstätten dieren der anonymen Bestattung von Aschen. Deren Lage ist im Belegungsplan des Friedhofes entsprechend den Beschlüssen der Gemeindevertretung gesondert auszuweisen. Die Bestattung in Urnengemeinschaftsgrabstätten erfolgt ohne Kennzeichnung der Lage, namenlos unter dem grünen Rasen.
Das Ablegen von Blumen- oder Grabschmuck auf der grünen Wiese ist gestattet, jedoch nicht das Aufstellen von Vasen, Pflanzgefäßen etc.
Die Pflege der Urnengemeinschaftsgrabstätte obliegt der Gemeinde.
Das Nutzungsrecht an einem Urnenplatz in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte wird für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) festgelegt.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 15
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird. (2) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan ausgewiesen.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 16
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.
§ 17
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanmtmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Künstlerisch oder historisch wertvoll Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als vesondere Eigenart eine Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteilig.
§ 18
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschiet dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu halten. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über,
wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurden. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers des Grabstellen – Nutzungsvertrages oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 19
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. (5) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassung sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
§ 20
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltunga) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsaen undb) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen setzen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 21
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dieren der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 22
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern konnen in einem davon bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
§ 23
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 24
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 25
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 26
In-Kraft-Treten
(1) Die Friedhofssatzung der Gemeinde Grammentin, tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Grammentin, den 26.5.04
Homburg Bürgermeister
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Grammentin (Mecklenburg-Vorpommern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: