Friedhofsgebühren Siedenbrünzow 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Siedenbrünzow · Mecklenburg-Vorpommern · PLZ 17111

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 15.06.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Friedhofsgebührensatzungfür die Friedhöfe der Evangelischen Kirchengemeinde Demmin in Demmin (Alter Friedhof, Neuer Friedhof) , Siedenbrünzow, Pensin und Deven

Der Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde Demmin hatam 13.04.2021 gemäß § 21 der Kirchengemeindeordnung vom 27.05.2012 und § 29 der Friedhofssatzung folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Friedhöfe der Evangelischen Kirchengemeinde Demmin und ihrer Anlagen und Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren sind die antragstellende Person bzw. der Nutzungsberechtigteverpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutztwerden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

§ 3 – Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldnerschriftlich bekannt gegeben. (2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werdenerbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebührzu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. Für Grabstätten sind Gebühren im Voraus für die gesamte Nutzungszeit fällig. (3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern. (4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungenerlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) m. W. v. 18. Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.

(5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wirddurch die Einlegung nicht aufgehoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschlandvom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 BGBl. I S. 17), die zuletzt durch Gesetzvom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (6) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4 – Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jedenangefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundetenrückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. (2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten. (3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 5 – Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 6 – Gebührentarif

(1)Folgende Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren) werdenerhoben: I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:

  1. 1. Wahlgrabstätte Sarg (Pflege durch Angehörige)
    • a) für 25 Jahre

692,25 €

b) für jedes Jahr der Verlängerung

  • je Grabstelle - :

27,69 €

  1. 2. Wahlgrabstätte Urne (Pflege durch Angehörige)
    • a) für 20 Jahre

553,80 €

b) für jedes Jahr der Verlängerung

  • je Grabstelle - :

27,69 €

  1. 3. zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte gemäß § 13 Abs. 5 der Friedhofssatzung: bei einer Beisetzung in einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätteeine Gebühr gemäß 1. b) bzw. 2 b) zur Anpassung an die neue Ruhezeit
  2. 4. Reihengrabstätten für Erdbestattung (Pflege durch Angehörige) für 25 Jahre Verstorbene bis 5 Jahre Verstorbene ab 5 Jahre

334,30 € 542,18 €

  1. 5. Gebühren für die Grabstätten nach § 16 Friedhofssatzung Urnengemeinschaftsanlage ohne Namensnennung und Pflegedurch den Friedhofsträger auf dem Friedhof St. Bartholomaeifür Urne 20Jahre mit Pflege je Grabstelledarin enthalten Nutzungsgebühren Anlagekosten Anteil Pflegekosten

833,64 € 244,56 € 46,13 € 541,95 €

§ 16 a Friedhofssatzung

Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung an einer Steleund Pflege durch den Friedhofsträgerfür Urne 20 Jahre mit Pflege je Grabstelledarin enthalten Nutzungsgebühren Anlagekosten Grabmalkosten Anteil Pflegekosten

1869,55 € 244,56 € 403,04 € 680,00 € 541,95 €

§ 16 b Friedhofssatzung

Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung an der FriedhofsMauer auf dem Friedhof St. Bartholomaei und Pflege durch die Angehörigenfür Urne 20 Jahreje Grabstelledarin enthalten Nutzungsgebühren Anlagekosten Anteil Pflegekosten FH-Trägernur für die Nebenanalagen dieser UGA

999, 40 € 553,80 € 325,17 € 120,43 €

für jedes Jahr der Verlängerungo je Grabstelle -

33,71 €

§ 17 Friedhofssatzung

Gemeinschaftsanlage pflegevereinfachter Sarg- und Urnenwahlgrabstättenin der Reihe mit Pflege durch den Friedhofsträgera) für Sarg 25 Jahre mit Pflege je Grabstelle 2.538,01 € darin enthalten Nutzungsgebühren Anlagekosten Anteil Pflegekosten Grabmalkosten

692,25 € 46,13 € 1.129,06 € 670,57 €

für jedes Jahr der Verlängerungo je Grabstelle -

72,85 €

b) für Urne 20 Jahre mit Pflege je Grabstelle 1.993,10 € darin enthalten Nutzungsgebühren Anlagekosten Anteil Pflegekosten Grabmalkosten

553,80 € 46,13 € 722,60 € 670,57 €

für jedes Jahr der Verlängerungo je Grabstelle -

63,82 €

§ 17 a Friedhofssatzung

Baumbestattungen für Urnen mit Namensnennung und Pflegedurch den Friedhofsträgerfür Urne 20 Jahre mit Pflege je Grabstelle 1.311,31 € darin enthalten Nutzungsgebühren Anlagekosten Anteil Pflegekosten Grabmalkosten

244,56 € 246,89 € 361,30 € 458,56 €

für jedes Jahr der Verlängerungo je Grabstelle -

30, 29 €

II.. Bestattungsgebühren Für Erdbestattungen

644,08 €

Für Erdbestattung Kinder

318,83 €

Für Urnenbeisetzungen

393,89 €

In den Bestattungsgebühren sind enthalten:

  • Öffnen und Schließen der Gruft
  • Verwaltungsgebühr

III. Gebühren für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung von Grabmalen undfür die Prüfung der Standsicherheit von Grabmalen: a.) Grabmalgenehmigung zur Errichtung oder Änderungfür liegende und stehende Steine

16,32 €

b.) für die laufende Überprüfung der Standsicherheit während der Dauerdes Nutzungsrechts (hierunter fallen nicht liegende Grabmale): 20 Jahre

40,00 €

25 Jahre

50,00 €

c.) für die laufende Überprüfung der Standsicherheit (hierunter fallen nichtliegende Grabmale) bei der Verlängerung von Nutzungsrechtenfür jedes Jahr der Verlängerung:

2,00 €

IV.. Sonstige Gebühren: Erstellung einer Graburkunde: Nutzungsrecht umschreiben: Genehmigung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeit auf dem Friedhofpro Kalenderjahr: Verwaltungsgebühr für die Ausbettung eines Erwachsenen, eines Kindesund einer Urne Rasenpflegegebühr eines Erdwahlgrabes pro Jahr Rasenpflegegebühr eines Urnenwahlgrabes pro Jahr Benutzung der Kapelle mit Grunddekoration Benutzung des Ruheraums mit Grunddekoration

16,32 € 16,32 € 114,24 € 261,12 € 45,16 € 36,13 € 158,00 € 73,00 €

Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtswerden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

§ 7 – Sonstiges

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 8 – Schlussbestimmungen

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Friedhofsgebührenordnungen außer Kraft.

Demmin, 15.06.2021 Evangelische Kirchengemeinde Demmin

  • Der Kirchengemeinderat _________________________________

Vorsitzender des Kirchengemeinderates (Siegel) _________________________________ Mitglied des Kirchengemeinderates

Kirchenaufsichtlicher Genehmigungsvermerk:

Hinweis: Die vorstehende Friedhofssatzung wurde mit vollem Wortlaut auf der Website der Kirchengemeinde www.evkg-demmin.de am 1.Juli 2021 veröffentlicht.

Demmin 15.6.2021 Evangelische Kirchengemeinde Demmin Der Kirchengemeinderat _________________________________ Vorsitzender des Kirchengemeinderates (Siegel)

_________________________________ Mitglied des Kirchengemeinderates