Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 29.08.2018 · Friedhofssatzung: 24.09.2008
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur 'Einzelgrab' 350,00 €) |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht explizit als Reihengrab aufgeführt (nur 'Urnengrab' 180,00 €) |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnengrab anonym | 300,00 € entspricht 'Anonyme Grabstelle (Urne)' |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben nicht separat aufgeführt / erfolgt über Verlängerung des Nutzungsrechts |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht enthalten |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung der Gemeinde Hohenmocker über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den kommunalen Friedhof in Hohenbrünzow (Friedhofsgebührensatzung)
Auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.Juli.2011 (GVOBl. M-V S. 777) in Verbindung mit §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes - KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005 S. 146), in der zur Zeit geltenden Fassung und der Satzung der Gemeinde Hohenmocker für den kommunalen Friedhof in Hohenbrünzow (Friedhofsbenutzungssatzung) vom 24.09.2008 hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 29.08.2018 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gegenstand der Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofs in Hohenbrünzow und seiner Einrichtungen und für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 Gebührenhöhe
Für folgende Leistungen werden nachfolgende Gebühren erhoben:
| Gebührentatbestand | Gebührenhöhe |
|---|---|
| Verleihung des Nutzungsrechts | |
| Urnengrab | 180,00 € |
| Einzelgrab | 350,00 € |
| Doppelgrab | 700,00 € |
| Anonyme Grabstelle (Urne) | 300,00 € |
| Verlängerung des Nutzungsrecht jährlich | |
| Urnengrab | 6,00 € |
| Einzelgrab | 12,00 € |
| Doppelgrab | 30,00 € |
| Gewerbliche Tätigkeit: | |
| Gebühr für die Errichtung oder Änderung von Grabmalen | 5% des Steinwertes |
| Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende jährlich | 100,00 € |
| Friedhofsunterhaltungsgebühr für bestehende Nutzungsrechte jährlich | 6,00 € |
Die zusätzliche Bestattung einer Urne auf einem Erdbegräbnisplatz erfolgt über die Verlängerung des Nutzungsrechtes für das Einzel- oder Doppelgrab
§ 3 Gebührenschuldnerin und Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner ist, wer die gebührenpflichtige Leistung beantragt in Anspruch nimmt oder wer die Kosten der Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder letztwilliger Verfügung zu tragen hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldnerinnen und/oder Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch.
§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung. In den Fällen, in denen ein Antrag nicht erforderlich ist oder tatsächlich nicht gestellt wird entsteht die Gebührenpflicht mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(2) Der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner wird ein Bescheid erteilt. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 5 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hohenmocker, 11.9.2018
Weselphal Bürgermeisterin

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofsbenutzungssatzung der Gemeinde Hohenmocker für den kommunalen Friedhof Hohenbrünzow
Präambel
Auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2004(GVOBI. M-V S. 205), § 14 Abs. 5 des Bestattungsgesetzes MV vom 3.7.1998 (GVOBI. M-V S. 617) geänd. durch 1. ÄndG v. 30.06.2006 (GVOBI S. 484) und durch Art. 3 LpartAnpassG M-V v. 20.07.2006 (GVOBI. S. 576) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 24.09.2008 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Hohenmocker gelegenen Friedhof Hohenbrünzow.
§2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Gemeinde. (2) Die Friedhöfe dieren der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.
§3 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gespert (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführrt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. (3) Durch die Entwidmung Goes the Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Entwidmung werden öffentlich besteht gegeben. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich besteht gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhofen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
§4 Öffnungszeiten
(1) Das Betreten des Friedhofes ist allgemein im gesamten Jahr während der Tageshelligkeit gestattet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitsen auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) zu lärmen oder zu lagern,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. (3) Kinder unter 5 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 14 Tage vorher anzumelden.
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gartner, Bestatter und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetriebende zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlüssig sind und
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung bzw. (bei Antragstellern der Gartnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Sonstigen Gewerbetriebenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind der Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. (6) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstoßen ist eine Mahnung entbehrlich.
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung (Amt Demmin-Land) anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufugen. (2) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäß an Werktagen.
§ 8 Särge und Urnen
(1) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglich wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und - beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehyd-abspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgeführenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. (2) Die Särge dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies bei der Friedhofsverwaltung mit der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber)dürfen nur von zugelassenen Bestattungsunternehmen, die bei der Handwerkskammer registriert sind, ausgehoben und wieder verfüllt werden. (2) Reihengrabstellen haben eine Länge von 2,10 m und eine Breite von 0,90 m, für Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Länge 1,20 m und die Breite 0,65 m. Urnengrabstellen haben eine Länge von 1,00 m und eine Breite von 0,65 m. (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein.
§10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
§11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste konnen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 2 Satz 2 vorzulegen. In den Fällen des § 30 Abs. 2 Satz 3 konnen Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, sowie sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlösigkeit trifft. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegeben werden.
§12 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Höhe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Urnenreihengrabstätten,
c) Anonyme Urnenreihengrabstätten,
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jeder zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten ist zwei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht zu machen.
§14 Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Anonymen Urnenreihengrabstätten,
c) Grabstätten für Erdbestattungen
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt.
Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist möglich. In einer Urnenreihengrabstätte können bis zu 2 Aschen bestattet werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt.
(3) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m. (4) Urnen konnen auch in Grabstätten beigesetzt werden, die bereits für Erdbeisetzungen genutzt sind, undzar je Grabstelle vier Urnen. (5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§15 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.
§16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen. (3) Der Baumbestand auf den Friedhofen steht unter besonderem Schutz.
§ 17 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen hinsichtlich ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m - 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,00 m - 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m. (2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 18 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größter als \(0,15\mathrm{m}\times 0,30\mathrm{m}\) sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1: 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1: 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfals der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung ermittelten worden ist. (5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 19 Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Höhe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 18. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 17.
§ 20 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Gemeinde im Innenverhältnis, soweit die Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
§ 21 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
§22 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätte zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Ruhezeit die Grabstätte abräumt.
(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe. sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfern.
§ 23 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 16 und 22 keinen zusätzlichen Anforderungen.
§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege
Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 22 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außen dem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstände aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstände abräumen, einebnen und einsaen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen halten. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
§ 25 Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern konnen in der Trauerhalle oder am Grab abgehalten werden. (2) Jede Musik- und jeder Gesangsdarbietung auf den Friedhofen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein wurdiger Rahmen gewährleistet ist.
§ 26 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügbar hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer enden nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 27 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 28 Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
e) entgegen § 18 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
f) Grabmale entgegen § 21 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 20 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 22 Abs. 9 verwendetes Material oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt,
i) Grabstätten entgegen §24 vernachlässigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500 € geahndet werden.
§ 30 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 10.11.2005 außer Kraft.
Hohenmocker, den 24.09.2008
Westphal Bürgermeisterin
