🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 23.08.2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührenordnung
für die Friedhöfe in Kittendorf, Sülten, Briggow, Luplow und Bredenfelde vom A 5. Ot-,, -I\j /b
Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirchein Norddeutschland und § 34 der Friedhofsordnung erlässt der Kirchengemeinderat von Kittendorf die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof in Kittendorf, Sülten, Briggow, Luplow und Bredenfelde. Dieser Beschluss bedarfder kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
Inhaltsübersicht
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren
§ 5 Gebührenhöhe
§ 6 Zusätzliche Leistungen
§ 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts
§ 8 Inkrafttreten
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehendaufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige/diejenige verpflichtet:
- 1. der/die Inhaberin des Grabnutzungsrechts ist,
- 2. der/die für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist,
- 3. der/die ein eigenes Recht an der Bestattung hat,
- 4. der/die zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
- 5. der/die zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen. (2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. (3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtung können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und erhoben werden.
§ 3 – Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind.
l (2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
§ 4 – Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundetsowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 5 – Gebührenhöhe
- 1. Grabnutzungsgebühren Wahlqrabstätten -für Särge und Urnen je Grabbreite für 25 Jahre 250,00 EUR -Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr 10,00 EUR
Rasenqrabstätten -Rasengrabstätte für 25 Jahre (inkl. Graberwerb, Rasenpflege 775,00 EUR und Friedhofsunterhaltungsgebühr) -Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Rasengrabstätte je Grabbreite und Jahr 31,00 EUR
Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechteswerden für die gesamte Dauer im Voraus erhoben.
- 2. Friedhofsunterhaltungsgebühr Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 15,00 EUR je Grabbreite und Jahr erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:
- a) Pflege der Grünanlagenb) Wasser- und Müllkostenc) Versicherungsbeiträged) Betriebsmittele) Reparaturkosten
Die Gebühr wird für jährlich im Voraus erhoben.
- 3. Gebühr für die vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts nach schriftlicher Genehmigung des Friedhofsträgers oder der Friedhofsverwaltung Vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts pro Jahr und Grabbreite 15,00 EUR (zuzüglich der Friedhofsunterhaltungsgebühr)
Pfandleistung für die Beräumung des Grabmals 150,00 EURnach dem Ende der Ruhefrist
Die Gebühren für die vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts werden im Voraus für dieverbleibende Ruhezeit der Grabstätte in einer Summe erhoben. 4, Benutzungsgebühren Benutzung der Kapelle bei weltlichen Bestattungen 150,00 EUR (inkl. Reinigung)
- 5. Verwaltungsgebühren Bestattungsgebühr je Bestattung 35.00 EUR Ausfertigung oder Umschreibung einer Graburkunde 10.00 EUR Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals 15.00 EUR Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes pro Jahr 15,00 EUR
§ 6 – Zusätzliche Leistungen
Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 7 – Zurücknahme des Nutzungsrechts
Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit, aber nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die nicht ausgenutzte Zeit.
§ 8 – In-Kraft-Treten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisher gültige Friedhofsgebührenordnung vom 23.08.2018 sowie deren Änderungen außer Kraft.
Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Kittendorf am /lüY'Qfo. ;'X) ,45
(Name in Blockschrift) (Name in Blockschrift)
Vorsitzendes oder stellvertretendes weiteres Mitglied des Kirchenge vorsitzendes Mitglied des Kirchenge meinderatesmeinderates
Der Beschluss über die Ordnung wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt am...... ......................................................
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
hriedhofsordnung
vom 19.06.2019
Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirchein Norddeutschland erlässt der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchen gemeinde Kittendorf die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsordnung für die Fried höfe der örtlichen Kirchen zu Kittendorf, Sülten, Briggow, Luplow und Bredenfelde. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Num mer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs § 1 Verwaltung §2
Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften Ordnung auf dem Friedhof §3 Trauerfeier, Totengedenkfeiern §4 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof §5 Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen §6
Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften Anmeldung der Bestattung §7 Verleihung des Nutzungsrechts §8 Grabstätte §9 Ausheben, Tiefe und Schließen eines Grabes § 10 Särge § 11 Ruhezeit § 12 Grabbelegung § 13 Umbettung § 14 Grab- und Bestattungsregister § 15
Vierter Abschnitt: Grabstätten Arten der Grabstätten § 16 Wahlgrabstätten § 17 Urnengrabstätten § 18 Rasengrabstätten § 19
Fünfter Abschnitt: Friedhofskapelle/Kirche Benutzung der Friedhofskapelle/Kirche § 20 Ausschmückung der Friedhofskapelle/Kirche § 21
Sechster Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen Mindeststärke der Grabmale § 22 Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen § 23 Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 24 Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 25 Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 26 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und Grabmale bedeutender Persönlichkeiten § 27 Entfernung von Grabmalen § 28
Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten § 29 Nicht ordnungsgemäße Gestaltung und Vernachlässigung der Grabstätten § 30 Ächter Abschnitt: Schlussbestimmungen Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften §31 Alte Rechte §32 Pastorengrabstätten §33 Gebühren §34 Schließung und Entwidmung §35 Rechtsbehelfe §36 Inkrafttreten §37 Friedhofsordnung
für die Friedhöfe in Kiftendorf, Sülten, Briggow, Luplow und Bredenfelde
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs
(1) Die Friedhöfe in Kittendorf, Sülten, Briggow, Luplow und Bredenfelde stehen im Eigen tum der Evangelisch-Lutherischen Kirche zu Kittendorf, Sülten, Briggow, Luplow und Bredenfelde. Trägerin ist die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Kittendorf. (2) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt und dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben im Bereich der kommunalen Gemeinde bzw. im Be reich der Kirchengemeinde ihren Wohnsitz hatten oder vor ihrem Tode auf dem Fried hof ein Grabnutzungsrecht erworben haben. (3) Die Friedhofsträgerin kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.
§ 2 – Verwaltung
(1) Leitung und Aufsicht liegen beim Kirchengemeinderat. Dieser bildet zur Verwaltung des Friedhofs einen Friedhofsausschuß oder setzt hierfür eine Friedhofsverwaltung ein. (2) Die örtliche Verwaltung des Friedhofs erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Kir chenkreisverwaltung oder ein Berechner nehmen die finanzielle Verwaltung gemäß den Vorschriften der Kirchengemeindeordnung wahr. (3) Für die Ausübung der Aufsicht kann sich der Kirchengemeinderat eines Friedhofsver walters/Friedhofsmitarbeiters bedienen. Dieser führt sein Amt nach einer vom Anstel lungsträgerzu erlassenden Dienstanweisung.
Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften
§ 3 – Ordnung auf dem Friedhof
(1) Der Friedhof ist während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Das Betre ten des Friedhofs ist während der Tageslichtzeit gestattet. (2) Die Besucher haben sich ruhig und dem Ernst sowie der Würde des Ortes entspre chend zu verhalten. Kinder unter sieben Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten. (3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten des Friedhofs oder einzelner Bereiche des Friedhofs vorübergehend untersagen. (4) Nicht gestattet ist insbesondere:
a) Grabstätten und die Friedhofsanlagen und Einrichtungen außerhalb der Wege unbe rechtigt zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
b) Abraum und Kehricht außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen,
c) Gegenstände von den Gräbern und Anlagen wegzunehmen,
d) in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
e) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
f) das Rauchen auf dem Friedhof,
g) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Ge nehmigung erteilt ist,
h) das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten gewerblicher Dienste,
i) das Führen von Hunden ohne Leine,
j) das Verteilen von Druckschriften mit Ausnahme der Druckschriften, die im Rahmen von Bestattungsfeiern üblich sind,
k) das Telefonieren mit Mobiltelefonen während einer Begräbnisfeier oder bei Totenge denkfeiern.
§4 Trauerfeiern
, Totengedenkfeiern
(1) Bei evangelisch-lutherischen kirchlichen Trauerfeiern sind Ansprachen im Gottesdienst und am Grab, die nicht Bestandteil der kirchlichen Handlung sind, erst nach Beendi gung der kirchlichen Feier zulässig. Dies gilt ebenfalls für die Mitwirkung von nichtkirch lichen Musikvereinigungen. (2) Die Beisetzung Andersgläubiger oder Konfessionsloser ist unter den für sie üblichen Formen gestattet. (3) Eine für regelmäßige Gottesdienste geweihte Kirche darf nur auf der Grundlage der Konzeption der Landeskirche für weltliche Trauerfeiern zur Verfügung gestellt werden. (4) Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pastors/einer Pastorin auf dem Friedhof abge halten werden, müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Sie dürfen keine Ausführungen enthalten, die als Angriff auf die Kirche, ihre Lehre, ihre Gebräuche oder ihre Diener empfunden werden können. Bei zu erwartenden Zuwiderhandlungen darf die Trauerfeier nur gewährt werden, wenn der/die Antragstellerin versichert, nicht gegen die Regelung des Absatzes 4 zu versto ßen. (5) Totengedenkfeiern und nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltun gen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der diesbezügliche Antrag ist spätestens drei Tage vorher schriftlich an die Friedhofsver waltung zu stellen. Die Religionsgemeinschaften bedürfen für die Osterfeier am Kreuz und für die Toten gedenkfeier zu Allerheiligen und am Ewigkeitssonntag keiner Zustimmung. Ebenso kann der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge am Volkstrauertag ohne Zustim mung nach vorheriger Information der Friedhofsverwaltung Kranzniederlegungen mit einer Feier vornehmen.
§ 5 – Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
(1) Bestatterinnen, Bildhauerinnen, Steinmetze, Gärtnerinnen und sonstige Gewerbetrei bende bedürfen für die ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerblichen Tätig keiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Friedhofsver waltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt. (2) Auf ihren Antrag werden nur solche Gewerbetreibenden zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragstellerinnen des Hand werks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragstellerinnen des hand werksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das nach der Handwerksordnung zu er stellende Verzeichnis und Antragstellerinnen der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der/die Antragstellerin einen für die Ausführung seiner /ihrer Tätigkeit ausreichenden Haft pflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigung durch die Friedhofsverwal tung. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Be dienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Berech tigung zur Vornahme der Arbeiten ist auf Verlangen durch schriftliches Einverständnis des/der Auftraggebers/Auftraggeberin nachzuweisen. (5) Die Zulassung kann befristet werden. (6) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur an Werktagen zwischen 7.00 und 18.00 Uhr, außer am Buß- und Bettag, ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof grundsätzlich untersagt. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Bestattungen oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die La gerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (8) Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbli che Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Rege lungen zu beachten und diese bei Erteilung der Gewerbegenehmigung schriftlich an zuerkennen. Exemplare sind gegen Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erhält lich. (9) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zu sammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (10) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Friedhofs ordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr gegeben sind, kann die örtliche Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Gegen diesen Bescheid kann Be schwerde bei der Kirchenkreisverwaltung Außenstelle Güstrow, Domstr. 16, 18273 Güstrow oder bei der Friedhofsträgerin eingelegt werden. (11) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 Satz 1 und die Absätze 3 bis 10 gelten entsprechend.
§ 6 – Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen
(1) Jeder/jede hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. (3) Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden. Eine Strafanzeige kann erstattet werden.
Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften
§ 7 – Anmeldung der Bestattung
(1) Unabhängig von der Anmeldung beim Pastor/bei der Pastorin ist jede Bestattung so bald wie möglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei der Anmeldung ist die Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch oder eine Geneh migung der für den Bestattungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde vorzulegen (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung bzw. der Pastor/die Pastorin setzen Ort, Tag und Stunde der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen in der Regel werktags.
§ 8 – Verleihung des Nutzungsrechts
(1) Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird dem/der Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der Friedhofsordnung zu nutzen. (2) Über die Verleihung des Nutzungsrechts soll dem/der Berechtigten eine Urkunde aus gestellt werden. (3) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Friedhofsordnung zu gewähren. Auf Verlangen ist die Friedhofsordnung auszuhändi gen. (4) Das Nutzungsrecht wird nicht an Dritte übertragen. Ausnahmen bedürfen der Geneh migung durch die Friedhofsverwaltung. (5) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der/die Erwerberin für den Fall sei nes/ihres Todes seinen/ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben des/der Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des/der verstorbe nen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den/die überlebenden Ehegatten/Ehegattin, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf den/die Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16.02.2001, zuletzt geändert am 20.07.2017
c) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die leiblichen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter Buchstaben a bis h fallenden Erben. Sind keine Angehörigen der Gruppe nach den Buchstaben a bis h vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch von ei ner anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere Person ist mit Zustimmung des Friedhofsträgers mög lich. (6) Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach Erwerb auf den/die Rechtsnachfolgerin umgeschrieben. Ihm/ihr obliegt die Gestaltung und Pflege der Grabstätte. (7) Kann unter mehreren Erben eine Einigung über den/die Berechtigten/Berechtigte nicht erzielt werden, so ist - falls ein Rechtsstreit zwischen den Erben nicht in Betracht kommt - die Friedhofsträgerin berechtigt, diesen/diese endgültig zu bestimmen. (8) Hinterlässt der/die Nutzungsberechtigte keine Erben, fällt die Grabstätte an den/die Eigentümerin zurück. (9) Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des/der Berechtigten der Zutritt zu der Grabstätte und die Pflege derselben nicht verwehrt werden. Die einheitliche Ge staltung der Grabstätte darf dadurch nicht geändert oder gestört werden. (10) Soll die Beerdigung in einer Wahlgrabstätte erfolgen, für welche das Nutzungsrecht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erworben wurde, ist der Nachweis der Nutzungs berechtigung zu erbringen. (11) Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätten unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird. (12) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts kann zwischen Grabstätten in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabstätten in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gewählt werden. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahl möglichkeit hinzuweisen und sich die Entscheidung schriftlich bestätigen zu lassen.
§ 9 – Grabstätte
(1) Ein Grab dient der Aufnahme eines/einer Verstorbenen oder der Aufnahme der Asche eines/einer Verstorbenen. (2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein. (3) Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen werden grundsätzlich folgende Mindestma ße eingehalten:
a) Gräber für Kinder bis zu 5 Jahren: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m
b) Gräber für Personen über 5 Jahren: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m
c) Urnengrabstätten: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m.
§ 10 – Ausheben, Tiefe und Schließen des Grabes
(1) Der/die Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben des Grabes entfer nen zu lassen. Sofern vor und beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente o-der Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den/die Nutzungsberechtigten/ Nutzungsberech tigte der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (2) Ein Grab darf nur von denjenigen ausgehoben und geschlossen werden, die mit dieser Aufgabe von der Friedhofsverwaltung beauftragt sind. (3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (oh ne Flügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Ur ne mindestens 0,50 m. (4) Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben. (5) Nach der Beerdigung ist das Grab wieder zu schließen.
§ 11 – Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Re gelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegen stehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaf fen. Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend. (2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
§ 12 – Ruhezeit
(1) Die allgemeine Ruhezeit für Särge und Urnen beträgt 25 Jahre. (2) Die Gräber Gefallener und verstorbener Kriegsgefangener sowie unter Kriegseinwir kung verstorbener ausländischer Zivilpersonen haben entsprechend des Genfer Ab kommens zum Schutz von Kriegsopfern vom 12. August 1949 dauerndes Ruherecht.
§ 13 – Grabbelegung
(1) Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur einmal mit einem Sarg belegt werden. (2) Für die Beisetzung von Aschenurnen in belegte Wahlgräber zur Erdbestattung gelten besondere Bestimmungen.
§ 14 – Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf die Trägerin des Fried hofs vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zu stimmung des Gesundheitsamtes. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig. (3) Derjenige/diejenige, der/die das Nutzungsrecht an der Grabstätte hat, kann eine Um bettung bei der Friedhofsträgerin schriftlich unter Beifügung der Zustimmung des Ge sundheitsamtes beantragen. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grab stätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der/die Antragstellern zu tragen. Dies gilt nicht, wenn die Umbettung auf Veranlassung der Friedhofsträgerin er folgt. (5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund be hördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
§ 15 – Grab- und Bestattungsregister
(1) Für jeden Friedhof ist ein Grabregister und ein chronologisches Bestattungsregister über alle Gräber und Bestattungen sowie eine Übersicht über die Dauer der Ruhefris ten und Nutzungsrechte zu führen. (2) Die zeichnerischen Unterlagen (Belegungsplan) sind stets zu aktualisieren.
Vierter Abschnitt: Grabstätten
§ 16 – Arten der Grabstätten
Die Grabstätten werden unterschieden in -Wahlgrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit allgemeinen Gestaltungsvor schriften, -Urnengrabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, -Rasengrabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 17 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen das Nutzungsrecht auf Wunsch einzeln (Einzelgräber) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengräber) für eine Nutzungs zeit von 25 Jahren vergeben wird. Die Lage der Wahlgrabstätte wird mit dem/der Er-werberln des Nutzungsrechts abgestimmt. (2) Der/die Nutzungsberechtigte erwirbt das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen in dieser Wahlgrab stätte zu entscheiden. (3) Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr verlängert werden. (4) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit von 25 Jahren überschritten, so ist vor der Beisetzung das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit für sämtliche Grabbreiten zu verlängern. Das Nutzungsrecht wird nur um volle Jahre verlängert. (5) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe des Nutzungsrechts an teilbelegten Wahlgrabstätten ist erst nach Ablauf der Ruhezeit möglich. Die Rückgabe ist in der Regel nur für die gesamte Grabstätte möglich. Gebühren werden nicht erstattet.
§ 18 – Urnengrabstätten
(1) In Urnengrabstätten in besonderen Urnenfeldern (§9 Abs. 3c) kann je Grabbreite eine Urne beigesetzt werden. Sind keine besonderen Urnenfelder eingerichtet, können in leere Wahlgrabstätten für Erdbestattungen zwei Urnen beigesetzt werden.
(2) In bereits belegte Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können je Grabbreite zwei Ur nen zusätzlich beigesetzt werden. Die Bestimmungen des § 18 Absatz 4 gelten ent sprechend. (3) Ist die Wahlgrabstätte zuerst mit einer Urne belegt, kann kein Sarg mehr auf dieser Grabstätte beigesetzt werden. (4) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, finden die Vor schriften über Wahlgrabstätten entsprechende Anwendung.
§19 Rasengrabstätte
(1) Der Erwerb einer Rasenwahigrabstätte zu der It. Gebührenordnung festgesetzten Ge bühr beinhaltet den Grabplatz, die Pflege und die Friedhofsunterhaltungsgebühren. Der Friedhofsträger verpflichtet sich für die Dauer der Ruhefrist die Rasenwahlgrabstätten zu pflegen und dauernd instand zu halten. (2) Je Grabbreite dürfen in ein leeres Rasenwahlgrab 1 Sarg und 1 Urne beigesetzt wer den. Ist die Rasengrabstätte zuerst mit einer Urne belegt, kann kein Sarg mehr auf die ser Grabstätte beigesetzt werden. (3) Die Ersteinrichtung (Beseitigung des Hügels) und Raseneinsaat erfolgt in der Regel spätestens bis zum neunten Monat nach der Beisetzung durch den Nutzungsberechtig ten. Nach der Erstanlage der Grabstätte sind keine weiteren Bepflanzungen auf der Grabstätte zulässig. Es kann eine Steckvase in handelsüblicher Form für Schnittblu men aufgestellt werden. Sollten es mehr als eine sein, ist die Friedhofsverwaltung zur kostenlosen Entsorgung jeder weiteren Vase, Pflanze oder Blumentopfes berechtigt. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, während der Pflege der Grabstätte die Vase zeitweise zu entfernen. (4) Vom 1. Mai bis zum Vortag des Totensonntags sind die Grabstätten für die Friedhofs pflege freizuhalten. Andernfalls ist die Friedhofsverwaltung zur kostenlosen Entsorgung jeglichen Grabschmucks berechtigt. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht. (5) Eine Rasenwahlgrabstätte muss durch ein Grabmal gekennzeichnet werden. Eine anonyme Beisetzung ist nicht möglich. Auf einer Rasenwahlgrabstätte darf nur ein Grabstein mit den Maßen 0,30m x 0,40m x 0,04 m liegend durch einen zugelassenen Steinmetz installiert werden. Der Steinmetz hat die Grabmale so zu errichten, dass das Befahren der Rasengrabstätte mit dem Rasenmäher möglich ist. (6) Der Name des Verstorbenen und das Geburts- u. Sterbejahr müssen in einfacher Schrift lesbar sein. (7) Vor Einbringung des Grabsteins hat der Steinmetz einen schriftlichen Antrag mit der Skizze und den Maßen der Friedhofsverwaltung in geeigneterWeise zur Genehmigung vorzulegen. (8) Für den Erwerb des Grabmals in der geforderten Form ist der Nutzungsberechtigte zuständig. (9) Für Rasenwahlgrabstätten gelten ebenso die Bestimmungen des § 17.
Fünfter Abschnitt: Friedhofskapelle und Kirchen
§ 20 – Nutzung der Friedhofskapelle
(1) Die Friedhofskapelle/Kirche ist für die kirchliche Feier bei der Beerdigung von Kir chenmitgliedern bestimmt. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle durch andere bedarf der Genehmigung der Fried hofsträgerin. (3) Bei Bestattungen ohne Mitwirkung der Kirche darf die Ausstattung der Friedhofskapel le/Kirche nicht verändert werden. Insbesondere dürfen das Kruzifix und andere christli che Symbole nicht verändert, verdeckt oder entfernt werden. (4) Das Öffnen und Schließen der Friedhofskapelle/Kirche sowie der Särge darf nur von dem/der Beauftragten der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden. Das Öffnen der Särge erfolgt auf Wunsch der Angehörigen, sofern in gesundheitlicher Hinsicht oder aus sonstigen Gründen keine Bedenken dagegen vorliegen. (5) Särge der an anzeigenpflichtigen und ansteckenden Krankheiten Verstorbenen dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsarztes geöffnet werden. Über die Öffnung von Särgen, die über eine größere Entfernung oder über einen längeren Zeitraum transportiert wurden, entscheidet ebenfalls der Amtsarzt.
§21 Ausschmückung
der t-riedhofskapelie/Kirche
Vorschriften über die Art der Ausschmückung der Friedhofskapeile und Kirche kann sich der Friedhofsträger Vorbehalten.
Sechster Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 22 – Mindeststärke der Grabmale
In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beträgt die Mindeststärke der Grab male: ab 0,40 m bis 0,70 m Höhe 0,12 m,
- ab 0,70 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m,
- ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m
über 1,50 m Höhe 0,18 m. Voraussetzung ist jeweils eine ordnungsgemäße und standsichere Verdübelung.
§ 23 – Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
(1) Grabmale sollen sich in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen und in ihrer Gestaltung und Aussage mit christlichen Glaubensgrundsätzen vereinbar sein. Sie sollen die Na men, Geburts- und Sterbejahre der Verstorbenen festhalten. (2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der/die Antragstelle rn hat sein/ihr Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Orna mente und der Symbole sowie der Fundamentierung zweifach beizufügen. (4) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen ei nes Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des/der Nut zungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
§ 24 – Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstel lungsantrag vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung muss die Möglichkeit haben, die Grabmalevor ihrer Aufstellung auf dem Friedhof zu überprüfen.
§ 25 – Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
(1) Die Grabmale sind nach den in den Versetzrichtlinien des Bundesinnungsverbandes in der jeweils gültigen Fassung festgelegten, allgemein anerkannten Regeln des Hand werks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen oder sich senken können. (2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt ist.
§26 Standsicherheit
von Grabmaien und sonstigen baulichen Anlagen
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und ver kehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der/die jeweilige Nutzungsberech tigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ge fährdet, ist der/die Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzüge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungs widrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung be rechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des/der Verantwortlichen in Stand zusetzten oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegen stände drei Monate aufzubewahren. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder oh ne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von ei nem Monat aufgestellt wird. (3) Der/die Verantwortliche ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
§ 27 – Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und Grabmale bedeutender Persön
lichkeiten
(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen sowie Grabmale und bauliche Anlagen bedeutender Persönlichkeiten oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten werden sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. (2) Sowohl die Grabstätten, die mit derartigen Grabmalen oder baulichen Anlagen ausge stattet sind, als auch die betreffenden Grabmale und baulichen Anlagen selbst, können nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert werden. Vor Erteilung der Zu stimmung sind gegebenenfalls die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 28 – Entfernung von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustim mung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw. Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen durch den/die Nutzungsberechtigten/ Nutzungsberechtigte zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, so ist die Friedhofsträgerin berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen. Dem/der Nutzungsberechtigten steht eine Ent schädigung für abgeräumte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht zu. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsträgerin oder in ihrem Auf trag abgeräumt werden, kann der/die Nutzungsberechtigte zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.
Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 29 – Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten sind so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des christlichen Friedhofs gewahrt werden. Dement sprechend sind die Grabstätten herzurichten und dauernd instand zu halten. Dies gilt auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Hecken sind so zu pflanzen, dass sie im Wachstum nicht über die Grabstättengrenzen hinaus ragen und eine Höhe von 0,60m nicht überschreiten. (3) Für die Herrichtung und Instandhaltung sowie Abräumung ist der/die jeweilige Nut zungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungs rechts. Jede wesentliche Änderung der Gestaltung der Grabstätte bedarf der vorheri gen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der/die Antragstellerin hat auf Verlangen sein/ihr Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Angehörigen und Bekannten der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und das Ablegen von Blumen und Gestecken nicht verwehrt werden. Die einheitliche Ge staltung der Grabstätte darf dadurch nicht gestört werden. (5) Der/die für die Grabstätten Verantwortliche kann die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen auf dem Friedhof zugelassenen Gärtner/Gärtnerin beauftra gen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen. (6) Wahlgrabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts zu bepflanzen bzw. gärtnerisch durch den/die Nutzungsberechtigten/ Nutzungsberech tigte herzurichten. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grab pflege ist nicht gestattet. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, im Grabschmuck, bei Grabeinfassungen und Pflanzenzuchtbehäl tern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen von die sem Kunststoffverbot sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. (10) Ganzflächige Abdeckung der Grabstätten mit Stein oder steinähnlichen Materialien ist unzulässig. Eine Teilabdeckung bis maximal 75 % der Grabstätte muss schriftlich durch einen zugelassenen Steinmetz bei der Friedhofsträgerin beantragt werden. (11) Kann eine Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist durch den Nutzungsberechtigten nicht mehr selbständig gepflegt werden, kann frühestens nach Ablauf von 20 Jahren unter Angabe der Gründe ein schriftlicher Antrag auf Umgestaltung in ein Rasengrab gestellt werden. Der Friedhofsträger entscheidet über den Antrag. Bei Zustimmung erhebt der Friedhofsträger eine Pflegegebühr für die ersatzweise Pflege durch Mähen sowie eine Pfandleistung für die Beräumung des Grabmals (nach Beendigung der Ruhefrist) in Höhe der It. Friedhofsgebührenordnung festgesetzten Gebühr. Das Grabmal bleibt bis zum Ende der Ruhefrist stehen.
§ 30 – Nicht ordnungsgemäße Gestaltung und Vernachlässigung der Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der/die Ver antwortliche (§ 29 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der/die Ver antwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Gestal tung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der/die unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwal tung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Die Friedhofsverwaltung kann auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten die nicht ordnungsgemäße Gestaltung beseitigen lassen bzw. bei Vernachlässigung die Grabstätte abräumen, einebnen und Rasen einsäen. Weiter kann sie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten beseitigen lassen. Die Ruhezeit wird hiervon nicht berührt. (2) ist der/die Verantwortliche bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, ist ihm/ihr ein Entziehungsbescheid zuzustellen. Darin wird er/sie aufgefordert, das Grab mal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfecht barkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Bleibt die Aufforderung unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten den ord nungswidrigen Zustand beseitigen bzw. die Grabstätte abräumen, einebnen und ein säen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auf forderung nicht befolgt oder ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 31 – Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften
Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren dürfen von der Friedhofsträgerin oder in ihrem Aufträge die zu den vorgenannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen und der Nutzungsbe rechtigten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§ 32 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Fried hofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 33 – Pastorengrabstätten
(1) Pastorengrabstätten und andere für die Geschichte der Kirchengemeinde bedeutsa men Grabstätten sollen erhalten bleiben. (2) Sind Angehörige des/der verstorbenen Pastors/Pastorin nicht mehr ausfindig zu ma chen und droht eine Verwahrlosung der Grabstätte, soll die Kirchengemeinde die Ver pflichtung für die Grabpflege übernehmen.
§ 34 – Gebühren
Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Friedhofsgebührenordnung maßgebend.
§ 35 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Teile von Friedhöfen oder einzelne Grabstätten dürfen nur aufgehoben wer den, wenn alle Mindestruhezeiten abgelaufen sind. (2) Friedhöfe oder Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). In diesem Fall finden auf dem geschlossenen Friedhofsteil keine weite ren Bestattungen statt. Soweit durch Schließung eines Friedhofsteiles das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nut zungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Zusätzliche Kosten ent stehen dem Nutzungsberechtigten dadurch nicht. (3) Der Friedhofsträger kann das Friedhofsgelände auch einer anderen Verwendung zu führen (Entwidmung), wenn diese nach Abwägung aller in Betracht kommenden Krite rien geboten ist. Der Beschluss des Kirchengemeinderates über die Entwidmung des Friedhofes oder einer Friedhofsfiäche bedarf der Genehmigung durch den Kirchen kreisrat gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 10 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Die Entwidmung hat zur Folge, dass das Grundstück oder einzelne Grabstätten ihre Eigenschaft als Ruhestätte verlieren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhe- bzw. Nutzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Umbettungen wer den den Nutzungsberechtigten mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt, soweit deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf dessen Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhofsteil hergerich tet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. (6) Auf Antrag kann die Umbettung bereits Bestatteter verlangt werden, wenn durch die Schließung ein noch lebender Familienangehöriger nicht in dem gemeinsamen Fami liengrab bestattet werden kann.
§ 36 – Rechtsbehelfe
(1) Der Empfänger eines vom Friedhofsträger oder im Auftrag des Friedhofsträgers erlas senen Bescheides nach Maßgabe der Friedhofsordnung oder der Friedhofsgebühren ordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Nieder schrift Widerspruch gegen diesen Bescheid beim Friedhofsträger oder bei der Zentra len Friedhofsverwaltung Güstrow, Domstr. 16, 18273 Güstrow einlegen. (2) Der Friedhofsträger oder die Zentrale Friedhofsverwaltung ändert auf den Widerspruch seinen Bescheid ab oder leitet den Widerspruch sowie den ihm zugrundeliegenden Bescheid mit einer Stellungnahme an die Kirchenkreisverwaltung AS Güstrow, Domstr. 16, 18273 Güstrow weiter. Die Kirchenkreisverwaltung AS Güstrow entscheidet durch Widerspruchsbescheid. Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Mo nats nach Zustellung Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
§ 37 – Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsordnung einschließlich Anlagen tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit ergänzt und abgeändert werden. (2) Gleichzeitig treten die bisherige Friedhofsordnung und alle übrigen entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Kittendorf am 19.06.2019.
LIaa^C. (Name in Blockschrift) (Name in Blockschrift)
Vorsitzendes oder stellvertretendes weiteres Mitglied des Kirchenge vorsitzendes Mitglied des Kirchenge meinderatesmeinderates
Der Beschluss über die Ordnung_yvurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Meck lenburg genehmigt am .... .Hb... . ,ö!OA^.........