Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.04.2025 (Friedhofsgebührensatzung, Lesefassung) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Waren (Müritz) – Lesefassung, Stand 01.04.2025
LESEFASSUNG DER SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DES FRIEDHOFS DER STADT WAREN (MÜRITZ) (FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG) VOM 01.04.2025
Auf Grundlage der §§ 5 Abs. 1 und 22 Abs. 3 Nr. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung (KV M-V) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung (KAG M-V) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Waren (Müritz) vom 05.03.2025 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Gebührensatzung gilt für die sich in der Trägerschaft der Stadt Waren (Müritz) befindlichen Friedhöfe.
§ 2 Gegenstand der Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtung sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren erhoben.
§ 3 Höhe der Gebühren
(1) Erdgräber Verlängerung des Nutzungsrechtes Wahlgrab 1. Abteilung pro Jahr 44,62 EUR
Wahlgrab 2. Abteilung 1.029,57 EUR
Verlängerung des Nutzungsrechtes Wahlgrab 2. Abteilung pro Jahr 41,18 EUR
Rasenwahlgrab (2 Särge) (inklusive Pflege) 2.696,69 EUR
Verlängerung des Nutzungsrechtes Rasenwahlgrab pro Jahr 107,87 EUR
Reihengrab bis 5. Lebensjahr 235,75 EUR
Reihengrab ab 5. Lebensjahr 1.029,57 EUR
Rasenreihengrab (inklusive Pflege) 1.299,76 EUR
(2) Urnengräber Urnenreihengrab 735,30 EUR
Urnenreihengrab (2 Urnen) (inklusive Pflege) 858,15 EUR
Verlängerung bei 2. Urnenbeisetzung pro Jahr 42,91 EUR Stadt Waren (Müritz) Seite 2 von 3
Urnenwahlgrab bis 4 Urnen 745,11 EUR
Verlängerung des Nutzungsrechtes Urnenwahlgrab bis 4 Urnen pro Jahr 37,26 EUR
Urnenwahlgrab bis 6 Urnen 774,57 EUR
Verlängerung des Nutzungsrechtes Urnenwahlgrab bis 6 Urnen pro Jahr 38,73 EUR
Anonymes Urnengrab 665,53 EUR zzgl. aktuell geltender MwSt.
Urnengrab in historischer Grabkapelle 897,04 EUR
Verlängerung des Nutzungsrechtes Urnengrab in historischer Grabkapelle (pro Jahr) 44,85 EUR
Nutzung Feierhalle 50,87 EUR
Herstellung Namensnennung Die Höhe der Kosten richtet sich nach den für anonymes Urnengrab: Investitionskosten für die Aufstellung der Stele und Beschriftung, Höhe der Kosten richtet sich nach den Investitionskosten für die Aufstellung der Stele und Beschriftung, aufgeteilt auf die Anzahl der möglichen Antragsteller
(3) Verwaltungsgebühren Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals 9,22 EUR
Gebühr für die Ausstellung einer Graburkunde 4,61 EUR
Verlängerung eines bestehenden Grabes 13,83 EUR
Genehmigung zur Beisetzung in einer belegten Grabstätte 13,83 EUR
Genehmigung für das Ausbetten einer Leiche oder Urne 27,65 EUR
Genehmigung für Gewerbetreibende 27,65 EUR (pro Jahr)
Adressermittlung 27,65 EUR
Aufforderung zur Befestigung des Grabsteins 23,05 EUR
Anschreiben wegen Verstoß gegen die Satzung 27,65 EUR
Namensnennung 27,65 EUR zzgl. aktuell geltender MwSt.
Abstimmung mit dem Bestatter 27,65 EUR Stadt Waren (Müritz) Seite 3 von 3
§ 4 sonstige Gebühren
Für die jährliche Standsicherheitsprüfung für stehende Grabsteine 2,67 EUR/a
Für die Bestattung einer anonymen Urne 113,68 EUR zzgl. aktuell geltender MwSt.
Für die Hebungen einer Erd-Grabstelle über die gesamte Nutzungsdauer: 578,60 EUR
§ 5 Gebührenschuldner
- 1. Gebührenschuldner sind die Personen,
- a) die Auftraggeber der Bestattung sind oder
- b) die Personen, die nach den Vorschriften des Bestattungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern als Bestattungspflichtige gelten und
- c) die Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf dem Friedhof haben.
- 2. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 6 Veranlagung, Fälligkeit, Entrichtung der Gebühren
- 1. Der Gebührenanspruch entsteht mit der Anmeldung des Beerdigungsfalles, oder mit der Beantragung der Leistung. Die Gebühren werden durch die Stadt festgesetzt und dem Zahlungspflichtigen durch Zustellung eines Gebührenbescheides bekannt gegeben.
- 2. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
- 3. Rückständige Gebühren unterliegen der Einziehung im Vollstreckungsverfahren.
§ 7 Gebühr bei Zurücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofs, der Bestattungseinrichtung oder einer Leistung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird die Gebühr bis zur Hälfte der jeweiligen Gebührensätze erhoben.
§ 8 Stundung
Auf begründeten schriftlichen Antrag können die Gebühren gemäß der Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass der Stadt Waren (Müritz) ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung im Einzelfall für den Gebührenschuldner eine besondere Härte bedeuten würde.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofs der Stadt Waren (Müritz) vom 10.03.2004 einschließlich aller Änderungssatzungen außer Kraft.
Waren (Müritz), den 31.03.2025
gez.
N. Möller Bürgermeister
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
2. Friedhofssatzung Stand: 10.05.2025 (Friedhofssatzung, Lesefassung) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Stadt Waren (Müritz) – Lesefassung, Stand 10.05.2025
Lesefassung der Satzung für den Friedhof der Stadt Waren (Müritz) (Friedhofssatzung) vom 10.05.2025
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der jeweils gültigen Fassung und des § 14 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz – MV) in der jeweils gültigen Fassung hat die Stadtvertretung der Stadt Waren (Müritz) in ihrer Sitzung am 30.04.2025 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die sich in der Trägerschaft der Stadt Waren (Müritz) befindlichen Friedhöfe.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Waren (Müritz). (2) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Waren (Müritz) waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (3) Die Friedhöfe dienen darüber hinaus der Bestattung/Beisetzung anderer in der Stadt Waren (Müritz) verstorbener oder tot aufgefundener Personen, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatten, ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist, ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Bestattung in der Stadt erfordern.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Interesse für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit auf Antrag eine andere gleichwertige Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere gleichwertige Grabstätten umgebettet. (4) Die Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt, sofern ein laufendes Nutzungsrecht besteht, auf ihre Kosten in gleichwertiger Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. (7) Der Nordfriedhof ist derzeit noch als Friedhof gewidmet. Er ist mit Beschluss dieser Satzung jedoch für den Neuerwerb an Grabstätten und Nachbelegungen gesperrt. Nutzungsverlängerungen zu Gedenkzwecken sind bis zum 31.12.2035 weiterhin möglich. Die bereits bestehenden Nutzungsrechte bleiben davon unberührt.
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Ein Betreten außerhalb der Öffnungszeiten bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem zu benennendem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des ausgewiesenen Friedhofspersonals sind zu befolgen. Wer die Anordnungen nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen davon sind Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) Tiere mitzubringen, ausgenommen an der Leine geführte Hunde, wobei Verunreinigungen von der Aufsichtsperson sofort zu beseitigen sind. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt. (2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur an Werktagen innerhalb der Öffnungszeiten des Friedhofes ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeiten des Friedhofes, spätestens bis 19:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen Verlängerung der Arbeitszeit zulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
(7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen Vorschriften der Abs. 4 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1-3, Abs. 7 und § 4 Abs. 2 finden keine Anwendung.
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) die Sterbeurkunde
b) der Einäscherungsschein bei Urnenbeisetzungen sowie
c) der Bestattungsauftrag Für die Beisetzung von Aschen gilt § 16 Abs. 1 dieser Satzung. Wird von einem Elternteil die Bestattung eines Tot- bzw. Fehlgeborenen gewünscht, ist bei der Anmeldung zur Bestattung die ärztliche Bescheinigung vorzulegen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen fest. Die Trauerfeiern und Bestattungen erfolgen ausschließlich an Werktagen. Die Termine sind von Montag bis Freitag jeweils 9:00 Uhr, 11:00 Uhr, 13:00 und 15:00 Uhr. Darüber hinaus können am Ersten und dritten Samstag eines Monats Termine für Bestattungen jeweils um 9:00 Uhr, um 11:00 Uhr und 13:00 Uhr vergeben werden. Erdbestattungen werden dabei vorrangig behandelt. (4) Erdbestattungen sollen frühestens 48 Stunden und spätestens 10 Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengemeinschaftsanlage bestattet.
§ 8 Särge und Urnen
(1) Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Wertgegenstände und Sargbeigaben sollen vor der Einlieferung der Särge entfernt werden. Wertgegenstände und Sargbeigaben, die bei der oder dem Verstorbenen verbleiben, werden mit bestattet. Eine Haftung für diese Gegenstände ist ausgeschlossen. (4) Urnen und Schmuckurnen sollen in ihren äußeren Abmessungen 30 cm nicht überschreiten. Werden größere Urnen oder Schmuckurnen verwendet, ist die entsprechende Größe bei der Anmeldung der Bestattung anzugeben. Es werden ausschließlich Urnen, Schmuckurnen und Aschekapseln aus biologisch abbaubarem Material, in der Grabkapelle Urnengefäße gemäß Abs.
- 6. verwendet. (5) Die biologische Abbaubarkeit aller beizusetzenden Materialien wird im Antrag auf Bestattungsleistungen bestätigt. Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung ist durch das jeweilige Bestattungsinstitut der Nachweis zu erbringen. (6) Urnengefäße für die Beisetzung in der Grabkapelle dürfen in ihren äußeren Abmessungen eine Höhe von 30 cm und einen Durchmesser von 20 cm nicht überschreiten und müssen aus Werkstoffen bestehen, welche die Gewähr dafür bieten, während der gesamten Ruhezeit die Asche der Verstorbenen sicher unter Verschluss zu halten.
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Das Ausheben und Verfüllen von Gräbern ist durch die Hinterbliebenen von einer Fachfirma (Bestattungsinstitute) zu erbringen. Es gilt § 6 dieser Satzung. Ausnahme hierfür stellt das Anonyme- und Halbanonyme Urnengrab dar. Hierbei erfolgt sowohl die Grabherstellung als auch die Bestattung der Urne auf der Wiese durch das Friedhofspersonal. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für die Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Für die Entfernung der Grabmale, Einfassungen und sonstiger Werkstücke aus Naturstein ist ein zugelassener Steinmetzbetrieb zu beauftragen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (5) Grabgebäude und gemauerte Grüfte sind grundsätzlich nicht zugelassen.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, bei Aschen und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.
§ 3 Absatz 2 und Absatz 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind die nächsten Angehörigen der oder des Verstorbenen in der Reihenfolge gemäß § 12 Abs. 2. Soweit sie nicht selbst Nutzungsberechtigte der Grabstätte sind, haben sie die Zustimmung der oder des Nutzungsberechtigten nachzuweisen. Mit dem Antrag ist die Graburkunde vorzulegen. Dem Antrag auf Erteilung einer Umbettung/Ausbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. (5) Nach Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung muss für die Umbettung durch den Nutzungsberechtigten ein Bestattungsinstitut beauftragt werden. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung ohne Verschulden der umbettenden Person entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
§ 12 Nutzungsrechte
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach dieser Friedhofssatzung erworben werden. In Gemeinschaftsgrabstätten und der Grabstätte für stillgeborene Kinder gilt das Nutzungsrecht für jeweils eine Bestattung. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Überlassungsbescheinigung, spätestens jedoch mit Durchführung der Bestattung. Die Überlassungsbescheinigung ist sorgfältig aufzubewahren und bei der Anmeldung jeder weiteren Bestattung auf einer Wahlgrabstätte der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, Änderungen ihrer Wohnanschrift der Friedhofsverwaltung unverzüglich mitzuteilen. (2) Schon im Antrag zur Übernahme des Nutzungsrechtes hat die Erwerberin oder der Erwerber für den Fall des Ablebens die Nachfolge im Nutzungsrecht zu bestimmen und die Übernahme unterschriftlich durch die Nachfolgerin oder den Nachfolger bestätigen zu lassen. Geschieht dies nicht und liegt auch keine letztwillige Verfügung vor, so geht das Nutzungsrecht mit deren Zustimmung in nachfolgender Reihenfolge auf ihre oder seine Angehörigen über:
- 1. die Ehegattin oder den Ehegatten;
- 2. die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBI I S. 266);
- 3. die Kinder;
- 4. die Eltern;
- 5. die Geschwister;
- 6. die Großeltern;
- 7. die Enkelkinder;
- 8. die Partnerin oder den Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft;
- 9. die nicht unter 1. bis 8. fallenden Erben. Innerhalb der Gruppen in Nummer 3, 5 und 7 wird die oder der jeweils älteste Nutzungsberechtigte/r. Die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht umgehend nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen. (3) Die Kontrolle des Ablaufes des Nutzungsrechtes obliegt primär der nutzungsberechtigten Person.
§ 13 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Grabstelleninhaber (Nutzungsberechtigten) erwerben mit der Entrichtung der Nutzungsgebühr kein uneingeschränktes Eigentumsrecht an einer Grabstätte, sondern lediglich ein zeitlich begrenztes Recht zur Bestattung der Verstorbenen und ggf. zur Gestaltung und Ausstattung der Fläche im Rahmen der geltenden Friedhofssatzung. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Ehrengrabstätten
f) Urnen in Grabkapelle
g) Sternenkinderfeld (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Eine Verlängerung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Eine Ausnahme kann für Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr gewährt werden. (2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
b) Rasenreihengräber (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden.
§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Bewerber bestimmt wird. (2) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag verlängert werden. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Zusätzlich werden Wahlgräber als Rasengrab für zwei Erdbestattungen vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. Es ist möglich auf den Grabstätten Urnen beizusetzen. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde und Bezahlung der Gebühren. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 1 Monat vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in einer Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (7) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Geldleistungen besteht nicht.
§ 16 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Anonyme Urnenreihengrabstätten
b) Rasenreihengrabstätten für 2 Urnen (Partnergrab)
c) Urnenwahlgrabstätten bis zu 4 Urnen
d) Urnenwahlgrabstätten bis zu 6 Urnen
e) Urnenwahlgrabstätten in einer historischen Grabkapelle
f) Wahlgrabstätten (2) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten auf einer Rasenfläche, die Urnen werden einzeln in Reihe bestattet. (3) Rasenreihengrabstätten (gem. § 15 (1) b) sind Aschengräber, die der Reihe nach belegt werden und in denen 2 Urnen bestattet werden (Partnergrab). Die Ruhezeit der zweiten Urne verlängert das Nutzungsrecht. (4) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Es werden Nutzungsrechte für Gräber bis zu 4 Urnen und bis zu 6 Urnen verliehen. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag verlängert werden. (5) Urnenwahlgrabstätten in historischer Grabkapelle sind Gräber als geschlossene Grabkammer in Urnenwänden. Auf Antrag wird ein Nutzungsrecht verliehen und im Benehmen mit dem Erwerber Die Grabkammer bestimmt sowie ein Schlüssel für die Grabkapelle ausgehändigt. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag verlängert werden. (6) Grabstätten für Erdbestattungen können mit Ausnahme der Reihengrabstätten für Urnenbestattungen genutzt werden. Wahlgräber 1. Abt. bis 6 Urnen und Wahlgräber 2. Abt. bis 4 Urnen. Das Nutzungsrecht muss entsprechend der Ruhezeit der letzten Urne verlängert werden.
§ 17 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt.
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§ 20 und § 27) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen. (3) Unstatthafte gärtnerische Anlagen, wie Grabeinfassungen aus Plaste, Asbest, Stahl, Ziegelsteinen, Blumentöpfen oder ähnlichen Materialien können von der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden.
§ 19 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 18 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der stehenden Grabmale beträgt 0,12 m. (2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 20 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Material verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße Grabmale sind nicht zugelassen.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften zu beachten:
- 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
- 2. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungsund Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder und Farben.
- 3. Nicht zugelassene Einfassungen können von der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
- a) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis 5 Jahren
- 1. Stehende Grabmale:
- Höhe 0,60 m bis 0,80 m,
- Breite bis 0,45 m,
- Mindeststärke 0,12 m,
- 2. Liegende Grabmale:
- Höchstlänge 0,40 m,
- Breite bis 0,35 m
b) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren
- 1. Stehende Grabmale:
- Höhe bis 1,20 m,
- Breite bis 0,60 m,
- Mindeststärke 0,12 m
- 2. Liegende Grabmale:
- Höchstlänge 0,70 m,
- Breite bis 0,50 m,
c) Auf Wahlgrabstätten
- 1. Stehende Grabmale:
- a) Bei einstelligen Wahlgräbern:
- Höhe 1,00 m bis 1,20 m,
- Breite bis 0,60 m,
- Mindeststärke 0,12 m
b) Bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig:
- Höhe bis 1,00 m,
- Breite bis 1,40 m,
- Mindeststärke 0,12 m
- 2. Liegende Grabmale:
- a) Bei einstelligen Grabstätten:
- Breite bis 0,50 m,
- Länge bis 0,90 m,
b) Bei zwei- und mehrstelligen Grabstätten:
- Breite bis 1,00 m,
- Länge bis 1,20 m
Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden. (3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Auf Urnenreihengrabstätten:
- 1. Liegende Grabmale:
- Größe 0,40 m x 0,40 m
- 2. Stehende Grabmale:
- Höhe 0,65 m bis 0,75 m,
- Breite 0,40 m bis 0,45 m,
- Stärke 0,12 m
b) Auf Urnenwahlgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale:
- Höhe bis 1,00 m,
- Breite 0,40 m bis 0,45 m,
- Stärke 0,12 m
mit quadratischem oder rundem Grundriss maximal 0,40 m x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,20 m
- 2. Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,60 m x 0,60 m (4) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen. § 20a Verwendung von Natursteinen (1) Natursteine dürfen nur verwendet werden, wenn
- 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird, oder
- 2. ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt. (2) Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen folgende Staaten diese Voraussetzung: Australien, Belgien, Bosnien- Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten S taat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben. (3) Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:
- 1. Fair Stone,
- 2. IGEP,
- 3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN, oder
- 4. Xertifix
§ 21 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat ein Nutzungsrecht dabei nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind beizufügen: Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Schriftart und Symbole sowie seiner Fundamentierung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Werden Grabmale und sonstige bauliche Anlagen ohne schriftliche Zustimmung oder abweichend von dieser Zustimmung aufgestellt, kann die Friedhofsverwaltung den Antragsteller zur Änderung auffordern. Wird der Aufforderung nicht gefolgt, kann das beanstandete Grabmal und die sonstige bauliche Anlage auf Kosten des Antragstellers entfernt werden. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (6) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig.
§ 22 Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend den Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmälern in der geltenden Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Sie müssen einer Standsicherheitsprobe standhalten, die der jeweils geltenden Fassung der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) entspricht. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 19 und 20 (3) Die Arbeiten zur Aufstellung von stehenden Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen haben nur von nach § 6 zugelassenen Gewerbetreibenden zu erfolgen.
§ 23 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der Nutzungsberechtigte der Grabstätte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist von 2 - 4 Wochen beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 24 Entfernung
(1) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. (2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
§ 25 Herrichten und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. (5) Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
§ 26 Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften
In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 20 und 27 keinen zusätzlichen Anforderungen.
§ 27 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt bzw. gestaltet werden. (2) Unzulässig ist:
a) Das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,
b) das Einfassen der Grabstätten mit Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten. (3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 23 und 25 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zulassen.
§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Aufwand zu ermitteln, wird durch die öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen oder einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte hat die Pflegekosten für die restliche Nutzungsdauer zu tragen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
§ 29 Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Jede Musik- und Gesangdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. (3) Die Zeit für die Trauerfeier ohne Vor- und Nachbereitung ist auf 30 Minuten begrenzt. Vor- und Nachbereitungsarbeiten zu den Feierlichkeiten sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen (Deko-Lieferungen, Sarganlieferungen u.ä.). (4) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder sonstige hygienische Bedenken bestehen.
§ 30 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Regelungen dieser Satzung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung mit einer Geldbuße geahndet werden. Ordnungswidrig handelt ebenfalls, wer außerhalb der Öffnungszeiten ohne Genehmigung das Friedhofsgelände betritt.
§ 32 Haftung
Die Stadt Waren (Müritz) haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 33 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
§ 34 Inkrafttreten
Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für den Friedhof der Stadt Waren (Müritz) vom 3.3.2005 einschließlich aller Änderungssatzungen außer Kraft.
Waren (Müritz), den 06.05.2025
gez.
N. Möller Bürgermeister
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Waren (Müritz)?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Waren (Müritz) mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Waren (Müritz) (Mecklenburg-Vorpommern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: