Friedhofsgebühren Isny im Allgäu 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Isny im Allgäu · Baden-Württemberg · PLZ 88316

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2023 (Änderungssatzung 15.05.2023, in Kraft seit 01.07.2023; beschlossene Änderungssatzung vom 19.10.2026 tritt erst am 01.01.2027 in Kraft und ist zum Stichtag 28.10.2026 noch nicht anzuwenden)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.950,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 3.1 Bestattungsgebührensatzung (konsolidierte Fassung, in Kraft seit 01.07.2023)
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
3.250,00 €
Gesamtkosten für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 130 €/J. × 25 J. = 3.250 €
📄 § 5 Ziff. 5.1.1 Bestattungsgebührensatzung (1-stelliges Wahlgrab ohne Vertiefung, Friedhof Isny)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.350,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 4 Bestattungsgebührensatzung
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 4 Urnen
2.175,00 €
Gesamt für 4 Urnen (15 J. Ruhezeit)
💡 Umgerechnet: 544 € pro Urne
🧮 145 €/J. × 15 J. = 2.175 € · für 4 Urnen (Ø 544 € je Urne)
📄 § 5 Ziff. 5.3 Bestattungsgebührensatzung i.V.m. § 13 Abs. 3 Friedhofssatzung (Tarif gilt pauschal je Grab; in Grabfeld-Aschengrabstätten bis zu 4 Urnen zulässig — kein separater 1-Urnen-Tarif für das klassische Urnenwahlgrab)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.160,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 4 Bestattungsgebührensatzung (Urnenbaumgrab in Neutrauchburg)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
990,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 990 € · Urne: 470 €
📄 § 5 Ziff. 1.1 und Ziff. 2.1 Bestattungsgebührensatzung
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
250,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Ziff. 6.2 Bestattungsgebührensatzung

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (Änderungssatzung 15.05.2023, in Kraft seit 01.07.2023; beschlossene Änderungssatzung vom 19.10.2026 tritt erst am 01.01.2027 in Kraft und ist zum Stichtag 28.10.2026 noch nicht anzuwenden) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌‌​​‌ Bestattungsgebührensatzung der Stadt Isny im Allgäu (konsolidierte Fassung, Stand 2023)

Isny Allgäu

Satzung

über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührensatzung)

Erlass

13.11.1991

Neufassungenin Kraft getr.öffentl. Bek.Bestät. RAB
23.11.199122.11.1991
ÄnderungenErlassgeänd. §§in Kraft getretenöffentl. Bek.Bestät. RAB
19.03.1997§ 4 Abs.1 Nr.6 § 501.04.199722.03.1997
Euro-Beträge§ 4, 501.01.2002
26.11.2002§ 501.01.200329.11.2002
14.12.2015§ 4, 501.01.201623.12.2015
15.05.2023§ 4, 5, 601.07.202318.05.2023

Rechtsgrundlagen

Gemeindeordnung

§ 4 und 11

Kommunalabgabensatzung

§ 2 , 8, 9

Stadt Isny im Allgäu Landkreis Ravensburg

Satzung über die Erhebung von Gebühren

im Bestattungswesen (Bestattungsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. d. Fassung vom 18.12.1995 (BGL 1996 S. 29) und der §§ 2,8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg i. d. Fassung vom 28. Mai 1996 (GBL S. 481) hat der Gemeinderat am 19. März 1997 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Zur Deckung des Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung sowie die Benützung der Bestat-tungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebüh-ren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

  1. 1. wer die gebührenpflichtige Leistung ohne Amtshandlung veranlasst oder in dessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder
  3. 3. nach Gesetz oder letztwilliger Verfügung des Verstorbenen haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes.

Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebüh-renschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechtes und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Be-kanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 4

Verwaltungsgebühren

(1) die Gebühren betragen

1. für Amtshandlungen23,00 Euro
2. Für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals34,00 Euro
3. für die Zulassung vom gewerbsmäßigen Grabmalaufsteller
3.1 für den Einzelfall34,00 Euro
3.2 für eine Dauerzulassung77,00 Euro
4. für die Zulassung sonstiger gewerblicher Tätigkeit34,00 Euro
5. für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen, Gebeinen und Urnen104,00 Euro

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom 19.03.1997 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.

§ 5

Benutzungsgebühren

Es werden erhoben

1. für die Bestattung
1.1 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren990,00 Euro
1.2 von Personen unter 10 Jahren310,00 Euro
1.3 von Tot- und Fehlgeburten220,00 Euro
1.4 ein Zuschlag für die Tieferlegung90,00 Euro
1.5 ein Zuschlag für die Beisetzung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen30 v. H.
2. für die Beisetzung von Urnen
2.1 Beisetzung in einem Urnengrab470,00 Euro
2.2 Beisetzung in einer Urnenwand570,00 Euro
3. für die Überlassung eines Reihengrabs
3.1 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren2.950,00 Euro
3.2 von Personen unter 10 Jahren430,00 Euro
3.3 für Personen im Altern von 10 Jahren oder mehr (Erdrasengrab)4.140,00 Euro
4. für die Überlassung eines Urnenreihengrabes1.350,00 Euro
für die Überlassung eines Urnenrasengrabes in Isny1.260,00 Euro
für die Überlassung eines Urnenrasengrabes in Neutrauchburg1.260,00 Euro
für die Überlassung eines Urnenbaumgrabes in Neutrauchburg1.160,00 Euro
5. für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
5.1 in Isny
5.1.1 für ein 1-stelliges Wahlgrab ohne Vertiefung je Jahr130,00 Euro
5.1.2 für ein 1-stelliges Wahlgrab mit Vertiefung je Jahr145,00 Euro
5.1.3 für ein 2-stelliges Wahlgrab ohne Vertiefung je Jahr200,00 Euro
5.1.4 für ein 2-stelliges Wahlgrab mit Vertiefung je Jahr235,00 Euro
5.1.5 für ein Erdrasenwahlgrab ohne Vertiefung je Jahr215,00 Euro
5.1.6 für ein Erdrasenwahlgrab mit Vertiefung je Jahr230,00 Euro
5.1.7 für ein Urnenrasenwahlgrab je Jahr85,00 Euro
5.1.8 Hinzubestattung einer Urne in ein vorhandenes Wahlgrab1.010,00 Euro
5.2 in Neutrauchburg
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5.2.1 für ein 1-stelliges Wahlgrab ohne Vertiefung je Jahr130,00 Euro
5.2.2 für ein 1-stelliges Wahlgrab mit Vertiefung je Jahr145,00 Euro
5.2.3 für ein 2-stelliges Wahlgrab ohne Vertiefung je Jahr200,00 Euro
5.2.4 für ein 2-stelliges Wahlgrab mit Vertiefung je Jahr235,00 Euro
5.2.5 für ein Urnenrasenfamilienwahlgrab je Jahr135,00 Euro
5.2.6 Hinzubestattung einer Urne in ein vorhandenes Wahlgrab1.010,00 Euro
5.3 für ein Urnenwahlgrab je Jahr145,00 Euro
5.3 für ein Urnenwahlgrab in einer Urnenwand je Jahr185,00 Euro
5.4 für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes wie 5.1.1, 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4, 5.1.5, 5.1.6, 5.1.7, 5.2.1, 5.2.2, 5.2.3, 5.2.4, 5.2.5, 5.3, 5.4;
Es findet eine monatsgenaue Abrechnung statt.
6. für sonstige Leistungen
6.1 für die Benutzung der Leichenhalle Isny100,00 Euro
6.2 für die Benutzung der Aussegnungshalle Isny250,00 Euro
6.3 für die Benutzung der Leichenhalle Neutrauchburg100,00 Euro
6.4 für die Benutzung der Aussegnungshalle Neutrauchburg125,00 Euro
6.5 für die Benutzung der Leichenhallen Beuren und Bolsternang100,00 Euro
6.6 2. Leichenschau25,00 Euro
7. Ausgrabungen und Umbettungen
7.1 Umbettung einer Leiche innerhalb des Friedhofs1.630,00 Euro
7.2 Ausgrabung einer Leiche nach Auswärts810,00 Euro
7.3 Umbettung von Gebeinen im Friedhof550,00 Euro
7.4 Ausgrabung von Gebeinen nach Auswärts300,00 Euro
7.5 Umbettung einer Urne innerhalb des Friedhofs400,00 Euro
7.6 Ausgrabung einer Urne nach Auswärts200,00 Euro

§ 6

Auslagen

Für Namensschilder für Urnenrasengräber und Steinfindlinge für Erdrasengräber, sowie deren 2. Gravur, werden die tatsächlichen Kosten zuzüglich der Verwaltungsgebühr für Amtshandlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 dieser Satzung erhoben.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 23.11.1991 in Kraft.

Isny im Allgäu, den 13.11.1991

Behring, Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder auf Grund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Isny im Allgäu geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2017 (Friedhofssatzung, Neufassung 03.04.2017, in Kraft seit 01.05.2017) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Isny im Allgäu (Neufassung 2017)

Isny Allgäu

Friedhofssatzung

Erlass in Kraft getr. 13.11.1972 01.01.1973

Neufassungenin Kraft getr.öffentl. Bek.Bestät. RAB
15.12.198601.01.1987
25.07.201201.10.201214.09.201213.11.2012
03.04.201701.05.201726.04.2017angezeigt 26.04.2017
Erlassgeänd. §§in Kraft getretenöffentl. Bek.Bestät. RAB
RechtsgrundlagenGemeindeordnungKommunalabgabengesetz
§§ 4 u. 11§§ 2, Abs. 5
11
13
Bestattungsgesetz
§§ 12, Abs. 2
13, Abs. 1
15, Abs. 1
15, Abs. 3
39, Abs. 2
49, Abs. 2

Isny Allgäu

Stadt Isny im Allgäu Landkreis Ravensburg

Friedhofssatzung

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 15 Abs. 3, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 03.04.2017 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

(1) Der Geltungsbereich dieser Friedhofssatzung erstreckt sich auf die städtischen Friedhöfe in Isny im Allgäu und im Ortsteil Neutrauchburg sowie die Leichen- und Aussegnungshallen in Isny im Allgäu, Beuren, Bolsternang und Neutrauchburg. (2) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Isny im Allgäu. Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohner und der in der Stadt Isny verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt Isny ist. (3) Ferner kann auf den Friedhöfen bestattet werden, wer früher in der Stadt gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Betreten des Friedhofes

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwägen, Rollstühlen und Handwägen sowie Fahrzeuge der Stadt Isny und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stelle abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze und sonstige Gewerbetreibende, ausgenommen Gärtner, bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt Isny. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt Isny kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt Isny auf Verlangen vorzuzeigen.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend, oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 können über einheitliche Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes kommen in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt Isny schriftlich anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt Isny das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung sind im Benehmen mit der Friedhofsverwaltung festzusetzen. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 6

Särge und Urnen

(1) Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.

(2) Für die Erdbestattung dürfen nur Särge aus leicht verweslichem biologischem Material wie Holz verwendet werden. Sargausstattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß auch für Urnen.

§ 7

Ausheben der Gräber

(1) Die Friedhofsverwaltung lässt Erdbestattungen sowie Aufbahrungen, Trauerfeiern, Überführung der Toten innerhalb des Friedhofs zur Grabstätte, Versenken des Sarges und Urnenbeisetzungen selbst ausführen. Dazu gehören der Grabaushub sowie das Verschließen der Grabstätten.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Während der Grabarbeiten sind Beeinträchtigungen an Nachbargräbern zu dulden. Schäden sind durch den Verursacher unverzüglich zu beheben.

§ 8

Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre auf dem Friedhof Isny und 30 Jahre auf dem Friedhof Neutrauchburg, bei Aschen sowie bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.

§ 9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt Isny kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag, antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Asche Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Friedhofsverwaltung bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Die Umbettungen lässt die Friedhofsverwaltung durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt Isny vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Erdreihengräber

b) Urnenreihengräber

c) Erdwahlgräber

d) Urnenwahlgräber

e) pflegefreie Rasengräber als Wahl-/Reihengräber

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

(5) Die Anlage von Gräbern in der Nähe von Bäumen, kann durch Grabungsarbeiten zur Schädigung von Starkwurzeln führen und damit die Standsicherheit der Bäume beeinträchtigen. Die Neuanlage von Gräbern in Nähe von Bäumen ist deshalb nicht vorgesehen. Vor einer Neubelegung von bestehenden Wahlgräbern in Baumnähe, stellt die Friedhofsverwaltung dem Nutzungsberechtigten ein anderes, vergleichbares Grab zur Verfügung. Das bestehende Nutzungsrecht wird zeitlich entsprechend auf den neuen Grabstandort angerechnet. Ein Zwang zur Wahl des Alternativgrabes besteht für den Nutzungsberechtigten jedoch nicht.

§ 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.

Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen: a. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, b. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener bzw. eine Asche beigesetzt. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag erstmals auf die Dauer von 25 Jahren in Isny bzw. 30 Jahre in Neutrauchburg verliehen, bei Urnenwahlgräbern auf 15 Jahre (Nutzungszeit). Sie können anlässlich eines Todesfalles verliehen werden oder wenn die antragstellende Person das 65. Lebensjahr vollendet hat und seit 10 Jahren in Isny wohnt oder gebürtig aus Isny ist. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Grabnutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein.

(6) In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. In jedem Erdwahlgrab können bis zu 4 Urnen zusätzlich zu den Erdbestattungen beigesetzt werden.

(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Buchstaben b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(9) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 8 Satz 3 an seine Stelle. Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Stadt Isny auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 8 Satz 3 über.

(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 8 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt Isny kann Ausnahmen zulassen.

(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(12) Mehrkosten, die der Friedhofsverwaltung beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(13) Die Rechte der Ehrengräber bleiben davon unberührt.

§ 13

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Urnenwänden, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.

(3) In Aschengrabstätten in Grabfeldern sind 4 Urnen zulässig. In Aschengrabstätten in Urnenwänden sind 2 Urnen zulässig.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 14

Pflegefreie Rasengräber

(1) Pflegefreie Erdrasengräber sind einstellige, jeweils namentlich gekennzeichnete Grabstätten, die ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt werden. Pflegefreie Urnenrasengräber sind einstellige nicht örtlich gekennzeichnete Grabstätten, die ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt werden.

(2) Auf dem Friedhof Isny werden als pflegefreie Rasengräber ausgewiesen

a) Reihengräber zur Beisetzung von Verstorbenen

b) Wahlgräber zur Beisetzung von Verstorbenen

c) Reihengräber zur Beisetzung von Aschen

d) Wahlgräber zur Beisetzung von Aschen

(3) Die Ablage von wurzellosen Blumen, kleinen Gebinden oder Ähnlichem ist nur auf den dafür vorgesehenen Kiesflächen im Bereich der Namenstafeln zulässig.

(4) Die pflegefreien Rasengräber zur Beisetzung von Aschen werden der Reihe nach belegt. Die Grabstellen sind grundsätzlich einstellig, zur Beisetzung einer Urne.

(5) Im Übrigen gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber jeweils entsprechend für die pflegefreien Rasengräber.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs entsprechen. Die Art ihrer Gestaltung ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(2) Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinn des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konvention 182), in Kraft getreten am 19. November 2000, hergestellt wurden.

§ 16

Gestaltungsvorschriften der Gräber

(1) Größe der Grabanlagen

a) Erdgräber Länge x Breite = 1,60 x 0,80 m

b) Urnengräber Länge x Breite = 1,00 x 0,60 m

c) Zweistellige Gräber Länge x Breite = 1,60 x 1,50 m

d) Wenn die Grabmaße von a) bis c) in den jeweiligen Abteilungen nicht vorhanden sind, sind die Gräber der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

e) Der Seitenabstand zu den Nachbargräbern muss mind. 50 cm betragen.

(2) In Grabfeldern müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhte Anforderungen entsprechen.

(3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Unbearbeitete Natursteine sind zulässig. Grabeinfassungen dürfen nur aus Naturstein oder Metall sein und sind bodengleich bzw. max. 4 cm hoch auszuführen.

(4) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.

b) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(5) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattungen

a) mit Farbanstrich auf Stein,

b) mit Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.

(6) Maßbegrenzungen der Grabmale

Fläche qmMind. Stärke mMax. Höhe m
1. Steingrabmale für Urnen- und Kindergräber0,20 – 0,400,121,00
2. Steingrabmale für ein- stellige Erdbestattungs- gräber0,45 – 0,700,141,30
3. Steingrabmale für mehr- stellige Erdbestattungs- gräber0,50 – 0,900,151,60

Die angegebenen Mindeststeinstärken müssen eingehalten werden.

Holz Höhe m BreiteMetall Höhe m Breite
4. Kreuze für Urnen- und Kindergräber0,80–1,000,30–0,400,90–1,100,40–0,50
5. Kreuze für einstellige Erdbestattungsgräber0,85–1,200,40–0,601,00–1,200,50–0,60
6. Kreuze für mehrstellige Erdbestattungsgräber0,90–1,500,50–0,701,00–1,800,50–1,00

(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Bei Erdbestattungen dürfen nur maximal 70 % der Grabfläche abgedeckt werden. In der abgegrenzten Fläche in Abteilung „Alt 001“ sind Grabplatten grundsätzlich nicht erlaubt.

(8) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personal (i. d. R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.

(9) An Kolumbarien bzw. Urnennischen (Urnenwand) dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden.

§ 17

Genehmigungserfordernisse

(1) Die Errichtung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze als provisorische Grabmale zulässig.

(2) Die vorherige Genehmigung ist vom Grabberechtigten oder von dem beauftragten Unternehmer bei der Friedhofsverwaltung unter Verwendung der bei dieser Dienststelle erhältlichen Vordrucke zu beantragen. Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Die Zeichnung (Aufriss, Grundriss, Schnitt) muss das ganze Grabmal wiedergeben sowie die Schrifteinteilung und die Anordnung von Schmuckformen enthalten. Soweit erforderlich, kann die Friedhofsverwaltung Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. Der Nachweis der Berechtigung nach § 4 ist dem Antrag beizufügen oder zeitgleich zu beantragen.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt Isny überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

(7) Im Ortsteil Neutrauchburg sind Grababdeckplatten nicht zulässig.

§ 18

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale sollen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen bei stehenden Grabmalen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

  • a) bis 1,00 m Höhe: 12 cm
  • b) bis 1,30 m Höhe: 14 cm
  • c) bis 1,60 m Höhe: 15 cm

§ 19

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Der Friedhofsverwaltung obliegt eine Verkehrssicherungspflicht. Sie ist nach der Unfallverhütungsvorschrift der Gartenbau-Berufsgenossenschaft Friedhöfe und Krematorien (VSG 4.7) verpflichtet und berechtigt eine jährliche Standsicherheitsprüfung der Grabmale durchzuführen oder durch fachkundige Personen / Firmen durchführen zu lassen. Die beanstandeten Grabmale werden durch einen gelben Aufkleber gekennzeichnet. Der Nutzungs- oder Verfügungsberechtigte wird schriftlich informiert und aufgefordert die Standsicherheit des Grabmals unverzüglich durch einen zugelassenen Steinmetz wieder herstellen zu lassen.

(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Isny auf Kosten des verantwortlichen Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Isny nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt Isny berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt Isny bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 20

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst

entfernen. § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Friedhofsverwaltung bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 21 Allgemeines

  1. 1. (1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
  2. 2. (2) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach einer Beisetzung (wieder-) hergerichtet sein. Graberdenabraum muss auf der Grabstätte verbleiben und so auf dem Grab eingearbeitet werden, dass bei weiteren Setzungen keine Muldenbildung entsteht.
  3. 3. (3) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
  4. 4. (4) Die Bepflanzung der Grabstätten darf eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten.
  5. 5. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
  6. 6. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Friedhofsverwaltung zu verändern.
  7. 7. (7) Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen festlegen, dass Grabteilungen ganz mit Rasen einzusäen sind, oder dass die zu bepflanzende Fläche kleiner als das Grab anzulegen ist. Der verbindende Rasen wird hier von der Friedhofsverwaltung angesät und unterhalten.
  8. 8. (8) In Grabfeldern ist die gesamte offene Grabfläche zu gestalten. Ihre Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1 Satz 2) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt,

eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 23

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Die Leichenhallen dürfen nur in Begleitung eines Beauftragten oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten, Gebühren

§ 24

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt Isny obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinaus gehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt Isny haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Isny nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt Isny von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 25

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt.
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbebetriebender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 26

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührensatzung und nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 27

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;

b) wer die Gebührenschuld der Stadt Isny gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;

b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatten oder Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach der städtischen Bestattungsgebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren-Verwaltungsgebührenordnung- in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30

Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 40 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 31

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 01.10.2012 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Isny im Allgäu, den 26.04.2017

Rainer Magenreuter Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO):

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Isny im Allgäu geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ehrengräbersatzung der Stadt Isny im Allgäu – Satzung über Ehrengrabstätten und bedeutende Grabstätten (2026)

Öffentliche Bekanntmachung Satzung über Ehrengrabstätten und bedeutende Grabstätten in der Stadt Isny im Allgäu (Ehrengräbersatzung)

§ 1 Ehrengrabstätten

(1) Die Stadt Isny im Allgäu kann Grabstätten von Personen, die sich zu Lebzeiten um die Stadt besonders verdient gemacht haben, zu Ehrengrabstätten erklären, wenn wegen der besonderen Verdienste das Andenken an die betreffenden Personen bewahrt werden soll (Zuerkennung als Ehrengrabstätte).

(2) Die Zuerkennung einer Grabstätte als Ehrengrabstätte erfolgt frühestens 15 Jahre nach dem Tode der zu ehrenden Persönlichkeit und spätestens zum Ablauf des Nutzungsrechtes an der Grabstätte.

(3) Die Zuerkennung als Ehrengrabstätte erfolgt für eine Dauer von 30 Jahren und kann für die gleiche Zeitdauer - auch mehrfach - verlängert werden.

(4) Die Zuerkennung als Ehrengrabstätte vor Ablauf des Grabnutzungsrechtes setzt voraus, dass der Grab-nutzungsberechtigte seine Zustimmung erteilt. Bei einer Zuerkennung als Ehrengrabstätte zum Ablauf des Grabnutzungsrechtes führt die Stadt die Grabstätte als Ehrengrabstätte fort. In diesem Fall finden für den Grabnutzungsberechtigten die Regelungen der jeweils geltenden Friedhofssatzungen der Stadt Isny im Allgäu zum Entfernen von Grabmal und Grabeinfassungen keine Anwendung.

(5) Die Zuerkennung als Ehrengrabstätte kann auch für Grabstätten erfolgen, in denen neben der verstor-benen zu ehrenden Persönlichkeit bereits weitere Verstorbene bestattet sind oder künftig bestattet werden. In diesen Fällen bezieht sich die Zuerkennung als Ehrengrabstätte auf die zu ehrende verstor-bene Persönlichkeit.

(6) Grabstätten, die sich nicht auf städtischen Friedhöfen befinden können nur dann zu Ehrengrabstätten erklärt werden, wenn der jeweilige Friedhofsträger sein schriftliches Einverständnis erteilt.

§ 2 Bedeutende Grabstätten

(1) Die Stadt Isny im Allgäu kann Grabstätten von Personen, die aufgrund ihrer Leistungen und Verdienste weit über die Stadt Isny im Allgäu hinaus bekannt und bedeutend sind zu „bedeutenden Grabstätten“ erklären, wenn ihre Erhaltung aus historischen Gründen geboten erscheint.

(2) Die Erklärung zur bedeutenden Grabstätte erfolgt zum Ablauf des Grabnutzungsrechtes. Für bedeu-tende Grabstätten gelten die Bestimmungen dieser Satzung über Ehrengrabstätten entsprechend, so-fern nichts Abweichendes geregelt ist.

*2152 259478 Veröffentlichung www.isny.de: vom 29.01.2026 – 01.03.2026 Stadtverwaltung Isny im Allgäu, Bürgermeisteramt, Wassertorstraße 1-3, 88316 Isny im Allgäu 11924 § 3 Vorschlagsrechte und Entscheidung

(1) Das Vorschlagsrecht für Ehrengrabstätten und bedeutende Grabstätten im Sinne dieser Satzung steht jedermann zu.

(2) Die Vorschläge sind schriftlich mit Begründung beim Bürgermeister einzureichen. Die Begründung hat Folgendes zu enthalten:

a) die Lebensdaten und die wichtigsten biografischen Daten zum Werdegang der betreffenden Person,

b) bei Ehrengrabstätten die besonderen Verdienste um die Stadt und die Gründe für das fortlebende Andenken in der Einwohnerschaft der Stadt,

c) bei bedeutenden Grabstätten die Darstellung der besonderen Leistungen und Verdienste.

(3) Über die Zuerkennung als Ehrengrabstätte und die Erklärung zur bedeutenden Grabstätte entscheidet der Gemeinderat. Der Bürgermeister hat nach Einreichung eines Vorschlags gemäß Absatz 1 dem Ge-meinderat die Angelegenheit mit seiner Stellungnahme und einem Entscheidungsvorschlag vorzulegen.

(4) Das maßgebende Kriterium für die Entscheidung des Gemeinderats ist, dass für die Zuerkennung als Ehrengrabstätte die Verdienste um die Stadt Isny im Allgäu ein solches Gewicht haben und so heraus-ragend für die Stadt und deren Entwicklung sind, dass deswegen die Person in der Einwohnerschaft besondere Anerkennung und Bekanntheit genießt, die über den Tod hinaus fortdauert. Für bedeu-tende Grabstätten gilt dies für die dafür nach § 2 maßgeblichen Leistungen und Verdienste entspre-chend.

(5) Über die Verlängerung der Zuerkennung als Ehrengrabstätte nach § 1 Absatz 3 entscheidet der Ge-meinderat. Bei der Entscheidung über eine Verlängerung ist die inzwischen vergangene Zeit zu berück-sichtigen.

§ 4 Ehrengrabpflege

(1) Die Stadt versieht eine Ehrengrabstätte mit einem liegenden Granitstein mit der Größe von 15 cm x 20 cm. Dieser trägt die Bezeichnung (Inschrift) „Ehrengrab“ und den Namen der zu ehrenden Persönlich-keit. Bei einer Zuerkennung als Ehrengrabstätte während eines bestehenden Grabnutzungsrechtes ist mit dem Grabnutzungsberechtigten der Standort des Granitsteins auf der Grabstätte im Rahmen der Zustimmung nach § 1, Absatz 4, Satz 1 abzustimmen.

(2) Bei einer Zuerkennung als Ehrengrabstätte während eines bestehenden Grabnutzungsrechtes ermäßigt sich die Friedhofsunterhaltungsgebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung auf die Hälfte. Die Stadt gewährt ferner dem Grabnutzungsberechtigten einen jährlichen Zuschuss zur Grab-pflege in Höhe von 50,00 Euro, wenn der Grabnutzungsberechtigte diesen Zuschuss von der Stadt schriftlich abruft.

(3) Führt die Stadt nach Ablauf des Grabnutzungsrechtes das Ehrengrab fort, übernimmt die Stadt die In-standhaltung, die laufenden Kosten und die Grabpflege in Form einer Dauerbepflanzung.

§ 5 Aberkennung

Bei nachträglichen Erkenntnissen aus dem Leben des Verstorbenen, die im Widerspruch zu den Gründen der Ehrung mit einer Ehrengrabstätte stehen und aufgrund dessen der Verstorbene sich als unwürdig er-weist, seine Grabstätte zur Ehrengrabstätte zu erklären, kann durch den Gemeinderat auf Antrag einer Fraktion, eines Mitglied des Gemeinderats oder des Bürgermeisters die Aberkennung als Ehrengrabstätte erfolgen.

§ 6 Verzeichnis

Die Friedhofsverwaltung führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis über sämtliche Ehrengrabstätten und bedeutende Grabstätten auf der Gemarkung der Stadt Isny im Allgäu.

§ 7 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Würt-temberg (GemO) beim Zustandekommen der Rechtsverordnung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Rechts-verordnung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begrün-den soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Ge-nehmigung oder die Bekanntmachung der Rechtsverordnung verletzt worden ist.

Isny im Allgäu, 27.01.2026

Rainer Magenreuter Bürgermeister

Signiert von Karina Rast am 29.01.2026

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Änderungssatzung zur Bestattungsgebührensatzung der Stadt Isny im Allgäu (Beschluss 2026, in Kraft ab 01.01.2027)

Öffentliche Bekanntmachung Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestat-tungswesen (Bestattungsgebührensatzung) Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2, 11, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 19.10.2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 :

§ 4 Verwaltungsgebühren wird wie folgt neu gefasst:

(1) die Gebühren betragen

  1. 1. Für Amtshandlungen 24,00 Euro
  2. 2. für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 36,00 Euro
  3. 3. für die Zulassung vom gewerbsmäßigen Grabmalaufsteller
  4. 3.1. für einen Einzelfall 36,00 Euro
  5. 3.2. für eine Dauerzulassung 81,00 Euro
  6. 4. für eine Zulassung sonstiger gewerblicher Tätigkeit 36,00 Euro
  7. 5. für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen, Gebeinen und Urnen 144,00 Euro

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensat-zung) vom 19.03.1997 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.

§ 2 :

§ 5 Benutzungsgebühren wird wie folgt neu gefasst:

Es werden erhoben

  1. 1. für die Bestattung
  2. 1.1. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 1.175,00 Euro
  3. 1.2. von Personen unter 10 Jahren, Sarg bis 50 cm 77,00 Euro
  4. 1.3. von Personen unter 10 Jahren, Sarg bis 70 cm 195,00 Euro
  5. 1.4. von Personen unter 10 Jahren, Sarg bis 160 cm 500,00 Euro
  6. 1.5. Zuschlag bei Sargübergröße 120,00 Euro
  7. 1.6. ein Zuschlag für die Tieferlegung 120,00 Euro
  8. 1.7. ein Zuschlag für die Beisetzung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen 240,00 Euro
  1. 2. für die Beisetzung von Urnen
  2. 2.1. Beisetzung in einem Urnengrab, Verstorbene bis 14 Jahren 405,00 Euro
  3. 2.2. Beisetzung in einem Urnengrab, Verstorbene bis 18 Jahren 455,00 Euro
  4. 2.3. Beisetzung in einem Urnengrab, Verstorbene über 18 Jahren 550,00 Euro
  5. 2.4. Beisetzung in einer Urnenwand, Verstorbene bis 14 Jahren 360,00 Euro
  6. 2.5. Beisetzung in einer Urnenwand, Verstorbene bis 18 Jahren 385,00 Euro
  7. 2.6. Beisetzung in einer Urnenwand, Verstorbene über 18 Jahren 425,00 Euro
  8. 2.7. Zuschlag bei Urnenübergröße 45,00 Euro
  9. 2.8. ein Zuschlag für die Beisetzung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen 65,00 Euro

*2502 275051 Veröffentlichung www.isny.de: vom 20.10.2026 bis 23.11.2026 Stadtverwaltung Isny im Allgäu, Bürgermeisteramt, Wassertorstraße 1-3, 88316 Isny im Allgäu 47239 3. für die Überlassung eines Reihengrabs

  1. 3.1. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 3.425,00 Euro
  2. 3.2. von Personen unter 10 Jahren 490,00 Euro
  3. 3.3. für Personen im Alter von 10 Jahren oder mehr (Erdrasengrab) 6.095,00 Euro
  1. 4. Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes 1.540,00 Euro
  2. 4.1. Für die Überlassung eines Urnenrasengrabes in Isny 1.440,00 Euro
  3. 4.2. für die Überlassung eines Urnenrasengrabes in Neutrauchburg 1.440,00 Euro
  4. 4.3. für die Überlassung eines Urnenbaumgrabes in Neutrauchburg 1.440,00 Euro
  1. 5. Für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
  2. 5.1. in Isny
  3. 5.1.1. für ein 1-stelliges Wahlgrab ohne Vertiefung je Jahr 150,00 Euro
  4. 5.1.2. für ein 1-stelliges Wahlgrab mit Vertiefung je Jahr 170,00 Euro
  5. 5.1.3. für ein 2-stelliges Wahlgrab ohne Vertiefung je Jahr 240,00 Euro
  6. 5.1.4. für ein 2-stelliges Wahlgrab mit Vertiefung je Jahr 280,00 Euro
  7. 5.1.5. für ein Erdrasenwahlgrab ohne Vertiefung je Jahr 260,00 Euro
  8. 5.1.6. für ein Erdrasenwahlgrab mit Vertiefung je Jahr 275,00 Euro
  9. 5.1.7. für ein Urnenrasenwahlgrab je Jahr 100,00 Euro
  10. 5.1.8. Hinzubestattung einer Urne in ein vorhandenes Wahlgrab 1.125,00 Euro
  1. 5.2. in Neutrauchburg
  2. 5.2.1. für ein einstelliges Wahlgrab ohne Vertiefung je Jahr 195,00 Euro
  3. 5.2.2. für ein 1-stelliges Wahlgrab mit Vertiefung je Jahr 215,00 Euro
  4. 5.2.3. für ein 2-stelliges Wahlgrab ohne Vertiefung je Jahr 335,00 Euro
  5. 5.2.4. für ein 2-stelliges Wahlgrab mit Vertiefung je Jahr 375,00 Euro
  6. 5.2.5. für ein Urnenrasenfamilienwahlgrab je Jahr 160,00 Euro
  7. 5.2.6. Hinzubestattung einer Urne in ein vorhandenes Wahlgrab 1.125,00 Euro
  1. 5.3. für ein Urnenwahlgrab je Jahr 170,00 Euro
  2. 5.4. für ein Urnenwahlgrab in einer Urnenwand je Jahr 199,00 Euro
  3. 5.5. für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes wie 5.1.1, 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4, 5.1.5, 5.1.6, 5.1.7, 5.2.1, 5.2.2, 5.2.3, 5.2.4, 5.2.5, 5.3, 5.4; Es findet eine monatsgenaue Abrechnung statt.
  1. 6. für sonstige Leistungen
  2. 6.1. für die Benutzung der Leichenhalle Isny 125,00 Euro
  3. 6.2. für die Benutzung der Aussegnungshalle Isny 275,00 Euro
  4. 6.3. für die Benutzung der Leichenhalle Neutrauchburg 125,00 Euro
  5. 6.4. für die Benutzung der Aussegnungshalle Neutrauchburg 150,00 Euro
  6. 6.5. für die Benutzung der Leichenhallen Beuren und Bolsternang 125,00 Euro
  7. 6.6. Leichenschau 25,00 Euro
  1. 7. Ausgrabungen und Umbettungen
  2. 7.1. Umbettung einer Leiche innerhalb des Friedhofs
  3. 7.1.1. Sarg bis 70 cm 140,00 Euro
  4. 7.1.2. Sarg bis 160 cm 1.200,00 Euro
  5. 7.1.3. Erwachsene 2.000,00 Euro
  1. 7.2. Ausgrabung einer Leiche nach Auswärts
  2. 7.2.1. Sarg bis 70 cm 70,00 Euro

7.2.2 Sarg bis 160 cm 600,00 Euro

  1. 7.2.3. Erwachsene 1.000,00 Euro
  2. 7.3. Umbettung von Gebeinen im Friedhof
  3. 7.3.1. Sarg bis 70 cm 140,00 Euro
  4. 7.3.2. Sarg bis 160 cm 1.200,00 Euro
  5. 7.3.3. Erwachsene 2.000,00 Euro
  1. 7.4. Ausgrabung von Gebeinen nach Auswärts
  2. 7.4.1. Sarg bis 70 cm 70,00 Euro
  3. 7.4.2. Sarg bis 160 cm 600,00 Euro
  4. 7.4.3. Erwachsene 1.000,00 Euro
  1. 7.5. Umbettung einer Urne innerhalb des Friedhofs
  2. 7.5.1. Urne bis 14 Jahre 140,00 Euro
  3. 7.5.2. Urne bis 18 Jahre 220,00 Euro
  4. 7.5.3. Erwachsene 310,00 Euro
  1. 7.6. Ausgrabung einer Urne nach Auswärts
  2. 7.6.1. Urne bis 14 Jahre 70,00 Euro
  3. 7.6.2. Urne bis 18 Jahre 100,00 Euro
  4. 7.6.3. Erwachsene 195,00 Euro

§ 3 :

Inkrafttreten

Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2027 in Kraft.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württem-berg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Isny im Allgäu geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Isny im Allgäu, 20.10.2026 Rainer Magenreuter, Bürgermeister

Signiert von Karina Rast am 20.10.2026

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Isny im Allgäu?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Isny im Allgäu mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 88xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Isny im Allgäu anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Isny im Allgäu
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 470 € (Urne) bzw. 990 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Isny im Allgäu (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 88xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Isny im Allgäu:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €