Friedhofsgebühren Kißlegg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Kißlegg · Baden-Württemberg · PLZ 88353

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.01.2024). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
893,00 €*
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
* Bedingung: Gilt für Gemeindeeinwohner; 50 % Zuschlag für andere Verstorbene
📄 § 5 Nr. 2 a) GebS (Reihengrab für Personen ab 10 Jahren)
🏛️ Sargwahlgrab (2 Plätze)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Plätze
2.252,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen
* Bedingung: Kein 1-stelliges Wahlgrab tarifiert; kleinstes für bis zu 2 Personen
💡 Umgerechnet: 1.126 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 2.252 € für 2 Grabstellen (= Ø 1.126 € je Person / Stelle)
📄 § 5 Nr. 3.1 b) GebS (kleinstes Wahlgrab: schmal, für bis zu 2 Personen)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
796,00 €*
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
* Bedingung: Gilt für Gemeindeeinwohner; 50 % Zuschlag für andere Verstorbene
📄 § 5 Nr. 2 c) GebS (Urnenreihengrab, Erdgrab für 1 Person)
🕊️ Urnenwahlgrab (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
1.481,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen
* Bedingung: Kein 1-Urnen-Wahlgrab tarifiert; Satzungstarif gilt pauschal für Erdgrab für 2 Personen (= 740,50 € je Stel...
💡 Umgerechnet: 740 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.481 € für 2 Urnen (= Ø 740 € je Urne)
📄 § 5 Nr. 3.1 d) GebS (Urnenwahlgrab, Erdgrab für 2 Personen)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
749,00 €*
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
* Bedingung: Gemeinschaftsgrab; anonyme Bestattung nicht ausdrücklich genannt
📄 § 5 Nr. 2 g) GebS (Urnengemeinschaftsgrab gärtnerisch gepflegt)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
716,00 €
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
📄 § 5 Nr. 2 h) GebS (Urnenbaumgrab)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.241,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Zuschlag samstags 25 %, sonn-/feiertags 50 %; Tieferlegung +119 €
🧮 Sarg: 1.241 € · Urne: 448 €
📄 § 5 Nr. 1 a) und d) GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
80,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Gebühr je Leiche und Tag (inkl. Kühleinrichtung)
📄 § 5 Nr. 5 GebS

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌​ Satzung

über die Erhebung von Gebühren im Friedhofsbereich ( Friedhofsgebührenordnung )

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Kißlegg am 13.12.2023 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren im Friedhofsbereich ( Friedhofsgebührenordnung ) beschlossen.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrich- tungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 4 Verwaltungsgebühren

(1) Die Gebühren betragen

1. für die Zustimmung zur Bestattung von auswärts überführten Leichen25,00 €
2. für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen30,00 €
3. für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales0 €

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - vom 27.11.1996 entsprechende Anwendung.

§ 5 Benutzungsgebühren

Es werden erhoben:

1. für die Bestattung

a) von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren1.241 €
b) von Personen unter 10 Jahren654 €
c) von Totgeburten438 €
d) Beisetzung von Aschen448 €
e) Zuschlag bei a) bei notwendiger Tieferlegung119 €
f) Zuschlag zu b) und c) bei notwendiger Tieferlegung119 €
g) Zuschlag zu a) bis f) bei
1.) Bestattungen an Samstagen25 %
2.) Bestattungen an Sonn- und Feiertagen50 %

2. für die Überlassung eines Reihengrabes

a) für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren893 €
b) für Personen unter 10 Jahren760 €
c) Urnenreihengrab (Erdgrab für 1 Person)796 €
d) Urnenwiesengrab771 €
e) Urnenwand (Nische für 1 Person)956 €
f) Urnengemeinschaftsgrab pflegearm771 €
g) Urnengemeinschaftsgrab gärtnerisch gepflegt749 €
h) Urnenbaumgrab716 €

3. für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten ( Wahlgräber )

3.1 Für die erstmalige Verleihung eines Grabnutzungsrechtes

a) Wahlgrab breit (für bis zu 4 Personen)4.505 €
b) Wahlgrab schmal (für bis zu 2 Personen)2.252 €
c) Urnenwand (Nische für bis zu 2 Personen)1.600 €
d) Urnenwahlgrab (Erdgrab für 2 Personen)1.481 €

3.2 Für den erneuten Erwerb eines Grabnutzungsrechtes

a) Wahlgrab breit (für bis zu 4 Personen) je Jahr150 €
b) Wahlgrab schmal (für bis zu 2 Personen) je Jahr112 €
c) Urnenwand (Nische für bis zu 2 Personen) je Jahr106 €
d) Urnenwahlgrab (Erdgrab für 2 Personen) je Jahr98 €

Beim erneuten Erwerb findet eine monatsgenaue Abrechnung statt. Angefangene Monate werden voll gerechnet.

4. Zuschläge zu Ziffern 1. bis 3.

Für andere Verstorbene50 %

Andere Verstorbene sind nicht:

a) Die verstorbenen Gemeindeeinwohner

b) Die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen

  • ohne festen Wohnsitz
  • mit unbekanntem Wohnsitz

c) Frühere Gemeindeeinwohner, die von der Gemeinde weggezogen sind, weil sie in ein Altenheim oder in Pflege gekommen sind.

5. für die Benutzung der Leichenhalle

Je Leiche je Tag incl. Kühleinrichtung 80 €

6. für sonstige Leistungen

Ausgrabungen, Umbetten, nachträgliche Tieferlegungen und sonstige Verrichtungen

je Hilfskraft 92 €

je Baggerstunde einschließlich Bedienungspersonal 92 €

§ 6

Waltershofen

In Waltershofen werden nur Benutzungsgebühren nach § 5 Nr. 5 erhoben.

§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Friedhofsbereich (Friedhofsgebührenordnung) vom 09.05.2018 außer Kraft.

Kißlegg, 13.12.2023 AZ.: II-9 / 752.03

Dieter Krattenmacher Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Kißlegg?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Kißlegg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 88xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Kißlegg anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Kißlegg
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Gilt für Gemeindeeinwohner; 50 % Zuschlag für andere Verstorbene
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 448 € (Urne) bzw. 1.241 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zuschlag samstags 25 %, sonn-/feiertags 50 %; Tieferlegung +119 €
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Kißlegg (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Gebühr je Leiche und Tag (inkl. Kühleinrichtung)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 88xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Kißlegg:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €