🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 18. Dezember 2017 Volltext anzeigen ▼
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Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Kombidokument der Bad Waldsee, Stadt
Friedhofssatzung Bad Waldsee S T A D T B A D W A L D S E E Landkreis Ravensburg
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Bad Waldsee vom 18. Dezember 2017
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
§ 2 Nutzungsrechte
II. Ordnungswidrigkeiten
§ 3 Öffnungszeiten
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
§ 5 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeines
§ 7 Särge, Urnen
§ 8 Ausheben der Gräber
§ 9 Ruhezeit
§ 10 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
§ 12 Reihengräber
§ 13 Wahlgräber
§ 14 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
§ 15 Pflegefreie Urnengrabstätten
§ 15a Urnenstelen
§ 15b Rasengräber
§ 15c Gräber mit Pultplatten
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 17 Genehmigungserfordernis
§ 18 Standsicherheit
§ 19 Unterhaltung
§ 20 Entfernung
Friedhofssatzung Bad Waldsee VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 21 Allgemeines
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 23 Benutzung der Leichen- und Aussegnungshalle
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
IX. Bestattungsgebühren
§ 26 Erhebungsgrundsatz
§ 27 Gebührenschuldner
§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
§ 31 Inkrafttreten
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 18. Dezember 2017 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 – Widmung
(1) Diese Friedhofsordnung gilt für die von der Stadt Bad Waldsee unterhaltenen Friedhöfe "Friedhof am Schorren" und "Stadtfriedhof". Sie gilt nicht für den in Reute vorhandenen städtischen Friedhof und die kirchlichen Friedhöfe in Haisterkirch und Michelwinnaden.
(2) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 13 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
Friedhofssatzung Bad Waldsee
§ 2 Nutzungsrechte
Nutzungsrechte an Grabstätten können mit Ausnahme der in § 13 Abs. 3 genannten Fälle nur noch auf dem Friedhof am Schorren begründet werden.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 3 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder ein zelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 4 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art sowie mit Spiel- und Sportgeräten zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 5 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
Friedhofssatzung Bad Waldsee (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrens - gesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 6 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
(3) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen; dies gilt nach Möglichkeit auch für Samstage.
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§ 7 – Särge, Urnen
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.
(2) Es dürfen nur Särge aus leicht verweslichem Holz verwendet werden. Sterbewäsche und Sargfüllungen aus Kunststoff und Metall sind nicht zugelassen.
(3) Urnenkapseln müssen aus zersetzbarem Material bestehen.
(4) Überurnen sind nicht zulässig.
§ 8 Ausheben der Gräber
(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 9 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, die Ruhezeit von Aschen 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.
§ 10 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 15 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
Friedhofssatzung Bad Waldsee (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden.
Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. GRABSTÄTTEN
§ 11 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof am Schorren werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber
b) Urnenreihengräber
c) Wahlgräber
d) Urnenwahlgräber
e) Urnenanonymgräber
f) Pflegefreie Urnengrabstätten
g) Urnengemeinschaftsgräber (bis zur Inbetriebnahme der pflegefreien Urnengrabstätten)
Auf dem Stadtfriedhof werden entsprechend § 13 nur noch Verlängerungen von Nutzungsrechten an Wahlgräbern für den in § 13 Abs. 3 bestimmten Personenkreis verliehen.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
(5) Ort und Lage der Grabstätten sind in den Belegungsplänen ausgewiesen.
Friedhofssatzung Bad Waldsee
§ 12 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 13 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit), bei Urnenwahlgräbern auf 20 Jahre verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung auch eines verkürzten Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich.
(3) Nutzungsrechte an bestehenden Wahlgräbern auf dem Stadtfriedhof können nur noch für Nutzungsberechtigte im Sinne von Abs. 8 begründet werden, wenn die Ruhezeit nicht länger als bis 31.12.2054 dauert.
Friedhofssatzung Bad Waldsee (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(5) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(6) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über auf
a) die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
b) die Kinder,
c) die Stiefkinder,
d) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) die Eltern,
f) die Geschwister,
g) die Stiefgeschwister,
h) die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Buchstaben b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 8 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 8 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
Friedhofssatzung Bad Waldsee (11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur zurückgegeben werden, wenn keine Ruhezeiten mehr zu berücksichtigen sind. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, wenn diese mit dem Friedhofszweck vereinbar sind. Ein Anspruch auf Erstattung von Gebühren besteht nicht. Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts wird durch die Stadt keine Entschädigung bezahlt.
(12) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(13) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 14 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.
(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
(4) Im Friedhof sind Urnengemeinschaftsstätten und Urnenreihengrabstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.
§ 15 Pflegefreie Urnengrabstätten
(1) Auf dem Friedhof am Schorren werden pflegefreie Urnengrabstätten zur Verfügung gestellt (§§15a bis 15c).
(2) Die Gestaltung und Pflege dieser Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt bzw. einem von ihr beauftragten Dritten.
Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte der Grabstätte hat keinen
Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung sowie die Art und
Unterhaltung des Grabmals.
(3) Die Pflege wird mit der Grabnutzungsgebühr abgegolten.
Friedhofssatzung Bad Waldsee (4) Das Abstellen von Gegenständen, die Änderung und Ergänzu ng der Bepflanzung sowie das Anbringen von Grabzubehör und Grabein - fassungen ist nicht zulässig. Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck wird von der Stadt entfernt. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
(5) Gegenstände und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens wie z. B. Blumen können auf einer hierfür von der Stadt vorgehaltenen Fläche am Gräberfeld abgelegt werden. Diese können von der Stadt entfernt und entsorgt werden, wenn sie z.B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
(6) Mit Inbetriebnahme der in §§ 15a bis 15c genannten Grabstätten wird das Urnengemeinschaftsfeld mit Namensplatten an Stelen (Feld
- 12. auf dem Friedhof am Schorren stillgelegt. Die Stelen bleiben bis zum Ende der Ruhezeit erhalten.
§ 15a Urnenstelen
(1) Urnenbeisetzungen in Urnenstelen werden als einstellige Urnen-reihengrabstätten in einem besonders ausgewiesenen Grabfeld auf dem Friedhof am Schorren angeboten.
(2) Die Urnenstelen sind mit einer Schrifttafel aus Bronze, ausschließlich mit Namen, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen, zu versehen. Die Schrifttafel muss eine Kantenlänge
von 15 cm auf 10 cm haben. Der Nutzungs- bzw. Verfügungs-
berechtigte hat die Schrifttafel selbst in Auftrag zu geben und zu
bezahlen. Die Vorgaben der Friedhofsverwaltung sind einzuhalten.
(3) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist,
gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.
§ 15b Rasengräber
(1) Rasengrabstätten werden als einstellige Urnenreihengrabstätten
und als zweistellige Urnenwahlgrabstätten in einem besonders
ausgewiesenen Grabfeld auf dem Friedhof am Schorren angeboten.
(2) Rasengräber sind mit einer bodenbündig verlegten, bruch-
sicheren und überfahrbaren Grabliegeplatte zu kennzeichnen. Die Grabliegeplatten müssen eine Kantenlänge von 40 cm auf 40 cm und eine Dicke von 5 cm haben. Die Beschriftung der Grabliegeplatten (ausschließlich mit Namen, Geburts- und Sterbedatum) ist bei den einstelligen Urnenreihengrabstätten auf maximal zwei Linien, bei den zweistelligen Urnenwahlgrabstätten auf maximal vier Linien erlaubt. Aufgrund der maschinellen Rasenpflege sind ausschließlich vertiefte
Friedhofssatzung Bad Waldsee bzw. im Stein eingeschlagene Schriftzüge zugelassen. Erhabene Aufbauten sind nicht erlaubt. Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen die Oberflächen der Grabliegeplatten nicht poliert werden. Die Ausführung sollte gebürstet oder satiniert sein. Der gewählte Stein muss gegen Wasseraufnahme aus dem Erdreich dauerhaft resistent sein. Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte hat die Grabliegeplatte selbst in Auftrag zu geben und zu bezahlen. Die Vorgaben der Friedhofsverwaltung sind einzuhalten .
(3) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.
§ 15c Gräber mit Pultplatten
(1) Gräber mit Pultplatten sind zweistellige Urnenwahl-grabstätten in einem besonders ausgewiesenen Grabfeld auf dem Friedhof am Schorren.
(2) Die Gräber sind mit einer bruchsicheren Grabpultplatte zu gestalten. Die Beschriftung der Grabpultplatten (ausschließlich mit Namen, Geburts- und Sterbedatum) ist auf maximal vier Linien erlaubt. Die Grabpultplatten müssen eine Kantenlänge von
40 cm auf 40 cm haben und dürfen eine Höhe von 16 cm nicht
überschreiten. Die Platten müssen nach vorne mit einem
Gefälle ausgeführt werden. Das Gefälle der Steinplatten muss 1,5 cm betragen. Aufgrund der Grabpflege mit Werkzeugen sind ausschließlich vertiefte bzw. im Stein eingeschlagene Schriftzüge zugelassen. Der Stein muss gegen Wasseraufnahme aus dem Erdreich dauerhaft resistent sein, Ausführung gebürstet oder satiniert.
Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte hat die Grabsteinplatte
selbst in Auftrag zu geben und zu bezahlen. Die Vorgaben der
Friedhofsverwaltung sind einzuhalten.
(3) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.
V. GRABMALE UND SONSTIGE GRABAUSSTATTUNGEN
§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften.
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
(2) Grabmale müssen nach Ablauf der Frist in §17 Abs. 1 Satz 2 errichtet werden.
Friedhofssatzung Bad Waldsee (3) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig Grabmale
a) mit Farbanstrich auf Stein
b) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.
(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche
b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1 m² Ansichtsfläche. (5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Reihen-Urnengrabstätten Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche
b) auf Wahl-Urnengrabstätten einstellig Grabmale bis zu 0,40 m², auf mehrstelligen auf bis zu 0,50m² Ansichtsfläche.
(6) Zur Vermeidung einer Massierung von Stein sind Grababdeckungen in Verbindung mit Grabmalen nicht zulässig.
(7) Liegende Schriftsteine dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden und müssen sich dem Grabmal deutlich unterordnen. Sie dürfen die Größe von 0,20 m² nicht überschreiten .
(8) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden, sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(9) Das Bekiesen der Grabzwischenräume ist nicht gestattet.
(10) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Grabsteinsockel sind nur bis zur Höhe von 5 cm über Oberkante Erdreich bzw. den Fußwegen zulässig.
b) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmales angebracht werden.
(11) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 11 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 17 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen und jede Veränderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
Friedhofssatzung Bad Waldsee (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmales im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
Der Antrag mit der vorgesehenen Grabgestaltung erfolgt gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA - Grabmal).
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Wird ein Grabmal oder eine Grabausstattung ohne Genehmigung der Stadt errichtet, geändert oder nicht nach den vorgelegten Entwürfen ausgeführt, kann die Stadt die Beseitigung oder Änderung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Kommt der Verpflichtete diesem Verlangen nicht nach, kann die Stadt die Beseitigung oder Änderung auf dessen Kosten vornehmen.
(6) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.
(7) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 18 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Für die Planung, die Ausführung und die jährliche Prüfung gilt die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA-Grabmale) der Deutschen Naturstein Akademie e. V. in der jeweils neuesten Fassung. Soweit Fundamentstreifen vorhanden sind, sind die Grabmale hierauf zu befestigen.
Bei der Gründung ist im Übrigen darauf zu achten, dass sowohl das betreffende als auch die benachbarten Gräber gefahrlos und ohne Behinderung geöffnet werden können. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Friedhofssatzung Bad Waldsee Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
§ 19 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird. Bei Gefahr in Verzug kann die Stadt auch ohne vorherige Aufforderung tätig werden.
§ 20 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Die Grabstelle ist einzuebnen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 1 9 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
Friedhofssatzung Bad Waldsee VI. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 21 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach
§ 19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung er lischt erst
mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abzuräumen. § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung oder jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) Die auf der Grabstätte gepflanzten Gehölze und Sträucher dürfen in der Höhe im ausgewachsenen Zustand 2,00 m und in der Breite die Grabstättengrenzen nicht überschreiten.
(8) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. Nutzungsberechtigte an den Grabstätten haben keinen Anspruch auf die Beseitigung von Bäumen, Pflanzen und Hecken, durch die sie sich in der Pflege der Grabstätte beeinträchtigt fühlen.
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden
Friedhofssatzung Bad Waldsee angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu einer Aufbewahrung nicht verpflichtet.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. BENUTZUNG DER LEICHENHALLE
§ 23 Benutzung der Leichen- und Aussegnungshalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung und steht für Bestattungsfeiern zur Verfügung . Sie darf nur in Begleitung des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- oder Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
Friedhofssatzung Bad Waldsee (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
(4) Im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden. Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn
a) es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist,
b) die Datenempfänger der Stellen oder Personen ein bere chtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Abschluss der Übermittlung haben.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (1) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt,
(2) entgegen § 4 Abs. 1 und 2,
a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt ,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreini gt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt.
(3) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Absatz 1),
(4) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne
Friedhofssatzung Bad Waldsee oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1),
(5) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1).
IX. BESTATTUNGSGEBÜHREN
§ 26 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 27 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebühren - verzeichnis.
Friedhofssatzung Bad Waldsee (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Bad Waldsee - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 30 Alte Rechte
Für Grabstätten, über die die Stadt beim Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte und Gestaltungsvorschriften für die Grabmale und Grabeinfassungen nach den bisherigen Rechten. Dies gilt nicht, wenn an diesen Grabstätten Wiederbelegungen stattfinden oder das bisherige Nutzungsrecht abläuft.
§ 31 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung der Stadt Bad Waldsee vom 17. Mai 1999 und die Bestattungsgebührensatzung vom 17. Mai 1999 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekomme n dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Friedhofssatzung Bad Waldsee Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung
- Gebührenverzeichnis -
Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand Gebühr
€ 1. Verwaltungsgebühren
1.1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 19,00 1.2. Zulassung gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern 21,00 1.21. Einzelfall 21,00 1.3. Befristete Zulassung 21,00 1.4. Sonstige gewerbliche Tätigkeit 27,00 1.5. Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 45,00 1.6. Zustimmung zur Ausgrabung von Urnen 35,00
2. Benutzungsgebühren
2.1. Bestattung
2.11. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 1.074,00 2.12. von Personen unter 10 Jahren 847,00 2.13. von Tot- und Fehlgeburten 220,00 2.14. Zuschlag für die Tieferlegung
von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 290,00 2.15. Zuschlag für die Tieferlegung von Personen unter 10 Jahren 145,00 2.16. ein Zuschlag zu 2.11. bis 2.15. für Bestattungen an Samstagen von 50% 2.2. Beisetzung von Aschen
2.21. regelmäßig 220,00 2.22. ein Zuschlag zu 2.21. für Beisetzungen an Samstagen von 50%
Friedhofssatzung Bad Waldsee 2.3. Überlassung eines Reihengrabes
2.31. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 2.630,00 2.32. von Personen unter 10 Jahren 796,00 2.4. Überlassung eines Urnenreihengrabes 914,00 2.5. 2.6.
2.7. Überlassung eines Urnenanonymgrabes Überlassung eines pflegefreien Urnenrasenreihengrabes Überlassung eines pflegefreien Urnenstelenreihengrabes 514,00 1.261,00
883,00
2.8. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (je Einzelgrabfläche)
2.81. Wahlgrab zweistellig übereinander 3.431,00 2.82. Wahlgrab zweistellig nebeneinander 6.176,00 2.83. Wahlgrab vierstellig 6.862,00 2.84. Wahlgrab sechsstellig 10.979,00 2.85. Urnenwahlgrab für 2 Urnen 1.518,00 2.86. 2.87. 2.88. Urnenwahlgrab für 4 Urnen Pflegefreies Urnenrasenwahlgrab für 2 Urnen Pflegefreies Urnenwahlgrab mit Pultplatte für 2 Urnen 2.744,00 1.904,00 2.036,00 2.89. Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts
2.891. Wahlgrab zweistellig übereinander pro Monat 11,00 2.892. Wahlgrab zweistellig nebeneinander pro Monat 20,00 2.893. Wahlgrab vierstellig pro Monat 22,00 2.894 Wahlgrab sechsstellig pro Monat 36,00 2.895. Urnengrab zweistellig pro Monat 6,00 2.896. 2.897.
2.898. Urnengrab vierstellig pro Monat Pflegefreies Urnenrasenwahlgrab zweistellig pro Monat Pflegefreies Urnenwahlgrab mit Pultplatte zweistellig pro Monat 11,00 5,00
5,00 2.899. Die Gebühr für die verliehene Nutzungsdauer der Ziff. 2.81. bis 2.898. wird im Voraus erhoben. Angefangene Jahre werden voll gerechnet.
Friedhofssatzung Bad Waldsee 2.8910.Für die Beisetzung einer Urne in ein Wahlgrab wird die Gebühr nach Ziff. 2.81, 2.82, 2.83, 2.84 bzw. 2.891, 2.892, 2.893, 2.894 berechnet
3. Benutzung von Leichen - und Aussegnungshallen
3.1. Benutzung der Leichen- und Aussegnungshalle Friedhof am Schorren
3.11. Benutzung der Aussegnungshalle 225,00 3.12. Benutzung der Leichenzelle je angefangenem Tag 126,00 3.2. Benutzung der Leichen- und Aussegnungshalle Stadtfriedhof
3.21. Benutzung der Aussegnungshalle 125,00 3.22. Benutzung der Leichenzelle je angefangenem Tag 111,00
4. Ausgraben, Umbetten von Leichen, Gebeinen oder Urnen
4.1. je Hilfskraft und angefangener Stunde 40,00 4.2. je Fahrzeug und angefangener Stunde 20,00 4.3. Zuschlag zu 4.1 und 4.2 in besonders erschwerten Fällen 50%
Kombidokument der Bad Waldsee, Stadt
7.41 Friedhofssatzung Reute
7.41 Stand: Juni 2011 Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Reute vom 28. November 2005 i.d.F. vom 06. Juni 2011
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Vorschrift
§ 1 Widmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
§ 6 Särge, Urnen
§ 7 Ausheben der Gräber
§ 8 Ruhezeit
§ 9 Umbettung
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
§ 11 Reihengräber
§ 12 Wahlgräber
§ 13 Urnenwahlgräber
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Auswahlmöglichkeiten
§ 15 Genehmigungserfordernis
§ 16 Standsicherheit
7.41 Friedhofssatzung Reute
7.41 Stand: Juni 2011
§ 17 Unterhaltung
§ 18 Entfernung
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 19 Allgemeines
§ 20 Vernachlässigung der Grabpflege
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 21 Benutzung der Leichen- und Aussegnungshalle
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeit
§ 22 Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung
§ 23 Ordnungswidrigkeit
IX. Bestattungsgebühren
§ 24 Erhebungsgrundsatz
§ 25 Gebührenschuldner
§ 26 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
§ 27 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 28 Alte Rechte
§ 29 Inkrafttreten
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Bad Waldsee am 28. November 2005 folgende Friedhofsordnung, zuletzt geändert am 21. Dezember 2009, beschlossen:
7.41 Friedhofssatzung Reute
7.41 Stand: Juni 2011 I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Außerdem dürfen auf dem Friedhof Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Die Verwaltung des Friedhofs Reute besorgt die Ortschaftsverwaltung Reute. II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art sowie mit Spiel- und Sportgeräten zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden und Personen mit Genehmigung der Gemeinde.
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu
7.41 Friedhofssatzung Reute
7.41 Stand: Juni 2011 verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen,
h) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
i) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zwecke und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines, dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu
7.41 Friedhofssatzung Reute
7.41 Stand: Juni 2011 beachten und haften für die Schäden, die sie auf den städtischen Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Gewerbetreibenden haben eine für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. (3) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen; [ dies gilt nach Möglichkeit auch für Samstage]
7.41 Friedhofssatzung Reute
7.41 Stand: Juni 2011
§ 6 Särge, Urnen
(1) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Es dürfen nur Särge aus leicht verweslichem Holz verwendet werden. Sterbewäsche und Sargfüllungen aus Kunststoff und Metall sind nicht zugelassen. (3) Urnenkapseln müssen aus zersetzbaren Material bestehen. (4) Überurnen sind nicht zulässig.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen des Verstorbenen bis zur Grabstätte getragen und in die Grabstätte niedergelassen wird.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre, die Ruhezeit von Aschen 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 15 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb
7.41 Friedhofssatzung Reute
7.41 Stand: Juni 2011 der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen – oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 20 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. GRABSTÄTTEN
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber,
b) Wahlgräber,
7.41 Friedhofssatzung Reute
7.41 Stand: Juni 2011
c) Urnenwahlgräber,
d) Urnenanonymgräber,
e) Rasengräber,
f) Urnengemeinschaftsgräber. (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. (5) Ort und Lage der Grabstätten sind in den Belegungsplänen ausgewiesen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge:
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab. (3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zu lassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
7.41 Friedhofssatzung Reute
7.41 Stand: Juni 2011
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich- rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung auch eines verkürzten Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut erworben worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über auf:
a) den Ehegatten,
b) die Kinder,
c) die Stiefkinder,
d) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vä-
7.41 Friedhofssatzung Reute
7.41 Stand: Juni 2011 ter oder Mütter,
e) die Eltern,
f) die Geschwister,
g) die Stiefgeschwister,
h) die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur zurückgegeben werden, wenn keine Ruhezeiten mehr zu berücksichtigen sind. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, wenn diese mit dem Friedhofszweck vereinbar sind. Einen Anspruch auf Erstattung von Gebühren besteht nicht. Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts wird durch die Gemeinde keine Entschädigung gezahlt. (11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung jede Änderung seiner Anschrift mitzuteilen. Für Schäden
7.41 Friedhofssatzung Reute
7.41 Stand: Juni 2011 oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Friedhofsträgerin nicht ersatzpflichtig.
§ 13 Urnenwahlgräber
(1) Urnenwahlgräber sind Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. (3) Im Friedhof sind Urnengemeinschaftsstätten und Urnenreihengrabstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. (4) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Auswahlmöglichkeit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Grabmale müssen nach Ablauf der Frist in §15 Abs. 1 Satz 2 errichtet werden. (3) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig Grabmale
a) mit Farbanstrich auf Stein
b) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form. (4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche
b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,90 m² Ansichtsfläche.
c) Stelen (Grabsäulen) dürfen bis zu 2,5 m² Ansichtsfläche haben.
7.41 Friedhofssatzung Reute
7.41 Stand: Juni 2011 (5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Urnengrabstätten Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche,
b) auf mehrstelligen Urnengrabstätten auf bis zu 0,50m² Ansichtsfläche. (6) Liegende Schriftsteine dürfen nur flach oder flachgeneigt auf die Grabstätte gelegt werden und müssen sich dem Grabmal deutlich unterordnen. Sie dürfen die Größe von 0,20 m² nicht überschreiten (7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden, sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Es gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 a und 4 b. (8) Das Bekiesen der Grabzwischenräume ist nur in festgelegten Bereichen gestattet. (9) In ausgewiesenen Bereichen sind Graniteinfassungen Pflicht. (10) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Grabsteinsockel sind nur bis zur Höhe von 6 cm über Oberkante Erdreich bzw. den Fußwegen zulässig.
b) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmales angebracht werden. (11) Grabeinfassungen jeder Art - auch Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt hat oder belegen will. (12) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 5 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
7.41 Friedhofssatzung Reute
7.41 Stand: Juni 2011
§ 15 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen und jede Veränderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale aus Holztafeln bis zur Größe 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Wird ein Grabmal oder eine Grabausstattung ohne Genehmigung der Gemeinde errichtet, geändert oder nicht nach den vorgelegten Entwürfen ausgeführt, kann die Gemeinde die Beseitigung oder Änderung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Kommt der Verpflichtete diesem Verlangen nicht nach, kann die Gemeinde die Beseitigung oder Änderung auf dessen Kosten vornehmen.
7.41 Friedhofssatzung Reute
7.41 Stand: Juni 2011
§ 16 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen, so dass sie das Öffnen benachbarter Gräber nicht beeinträchtigen und beim Öffnen der benachbarten Gräber weder umstürzen noch senken können. Steingrabmale müssen i.d.R. aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
§ 17 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen 3 Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger
7.41 Friedhofssatzung Reute
7.41 Stand: Juni 2011 Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird. Bei Gefahr in Verzug kann die Gemeinde auch ohne vorherige Aufforderung tätig werden.
§ 18 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Die Grabstelle ist einzuebnen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 17 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen 3 Monate auf.
VI. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 19 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu lagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 14 Abs. 11) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
7.41 Friedhofssatzung Reute
7.41 Stand: Juni 2011 (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 17 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung oder jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) Die auf der Grabstätte gepflanzten Gehölze und Sträucher dürfen in der Höhe im ausgewachsenen Zustand 2,00 m und in der Breite die Grabstättengrenze nicht überschreiten. Grabgebinde, Kränze, Gestecke, Blumen und sonstiger Grabschmuck aus künstlichen Werkstoffen sind nicht zugelassen. (8) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. Nutzungsberechtigte an den Grabstätten haben keinen Anspruch auf die Beseitigung von Bäumen, Pflanzen und Hecken, durch die sie sich in der Pflege der Grabstätte beeinträchtigt fühlen.
§ 20 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 17 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von
7.41 Friedhofssatzung Reute
7.41 Stand: Juni 2011 der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet. (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. BENUTZUNG DER LEICHENHALLE
§ 21 Benutzung der Leichen- und Aussegnungshalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung und steht für Bestattungsfeiern zur Verfügung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während den festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. HAFTUNG; ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
§ 22 Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut- oder Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch
7.41 Friedhofssatzung Reute
7.41 Stand: Juni 2011 Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete. (4) Im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden. Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn
a) es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist,
b) die Datenempfänger der Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Abschluss der Übermittlung haben.
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (1) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt, (2) entgegen § 3 Abs. 2,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art ohne Genehmigung befährt,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
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7.41 Stand: Juni 2011
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
d) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
f) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
g) Druckschriften verteilt. (3) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1), (4) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 15 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 18 Abs. 1), (5) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 17 Abs. 1).
IX. BESTATTUNGSGEBÜHREN
§ 24 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 25 Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren nach der Friedhofsatzung sind:
a) bei Bestattungen, wer nach § 31 i. V. m. § 21 I Ziff 1 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg Bestattungspflichtiger ist
- 1. der Ehegatte
- 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
- 3. der Partner einer auf Dauer angelegten, eheähnlichen Lebenspartnerschaft.
- 4. die volljährigen Kinder/Stiefkinder
7.41 Friedhofssatzung Reute
7.41 Stand: Juni 2011
- 5. die Eltern
- 6. die Großeltern
- 7. die volljährigen Geschwister
- 8. die volljährigen Enkel der verstorbenen Person.
- b) wer sonst den Auftrag an die Stadt erteilt hat.
- c) wer eine Verlängerung der Nutzungsdauer beantragt.
- d) wer eine Grabstätte oder ein Nutzungsrecht erwirbt.
- e) wer sonstige in der Friedhofsatzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt. (2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 26 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 27 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 28 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte und Gestaltungsvorschriften für die Grab-
7.41 Friedhofssatzung Reute
7.41 Stand: Juni 2011 male und Grabeinfassungen nach den bisherigen Rechten. Dies gilt nicht, wenn an diesen Grabstätten Wiederbelegungen stattfinden oder das bisherige Nutzungsrecht abläuft.
§ 29 Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofssatzung tritt am 01.07.2011 in Kraft.
Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung vom 06. Juni 2011
- Gebührenverzeichnis -
Nr. Amthandlung/Gebührentatbestand Gebühr
€ 1. Verwaltungsgebühren
1.1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 13,00 1.2. Zulassung gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern 19,00 1.21. Einzelfall 19,00 1.3. Befristete Zulassung 19,00 1.4. Sonstige gewerbliche Tätigkeit 25,00 1.5. Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 51,00 1.6. Zustimmung zur Ausgrabung von Urnen 38,00
2. Benutzungsgebühren
2.1. Bestattung
2.11. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 514,00 2.12. von Personen unter 10 Jahren 412,00 2.13. von Tot- und Fehlgeburten 206,00 2.14. Zuschlag für die Tieferlegung
von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 102,00 2.15. Zuschlag für die Tieferlegung von Personen unter 10 Jahren 51,00 2.16. ein Zuschlag zu 2.11. bis 2.15. für Bestattungen an Samstagen von 50,00% 2.2. Beisetzung von Aschen
7.41 Friedhofssatzung Reute
7.41 Stand: Juni 2011 2.21. regelmäßig 155,00 2.22. ein Zuschlag zu 2.21. für Beisetzungen an Samstagen von 50,00% 2.3. Überlassung eines Reihengrabes
2.31. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 863,00 2.32. von Personen unter 10 Jahren 261,00 2.4. Überlassung eines Urnenanonymgrabes 168,00 2.5 Überlassung eines Urnengemeinschaftsgrabes 444,00 2.6 Rasenreihengrab 1.229,00 2.7. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (je Einzelgrabfläche)
2.71. Wahlgrab zweistellig übereinander 1.126,00 2.72. Wahlgrab zweistellig nebeneinander 1.877,00 2.73. Wahlgrab vierstellig 2.253,00 2.74. Urnenwahlgrab für 2 Urnen 623,00 2.75. Rasenwahlgrab für 2 Personen 1.492,00 2.76. Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts
2.761.Wahlgrab zweistellig übereinander pro Monat 3,00 2.762.Wahlgrab zweistellig nebeneinander pro Monat 6,00 2.763.Wahlgrab vierstellig pro Monat 7,00 2.764.Urnengrab zweistellig pro Monat 12,00 2.765.Rasenwahlgrab zweistellig pro Monat 15,00 2.766.Die Gebühr für die verliehene Nutzungsdauer der Ziff. 2.71. bis 2.776. wird im voraus erhoben. Angefangene Jahre werden voll gerechnet.
2.767.Für die Beisetzung einer Urne in ein Wahlgrab wird die Gebühr nach Ziff. 2.71, 2.72, 2.73, 2.74,2.75. bzw. 2.761, 2.762, 2.763, 2.764, 2.765. berechnet
3. Benutzung von Leichen - und Aussegnungshallen
3.1. Benutzung der Aussegnungshalle 113,00
- 3. 2. Benutzung der Leichenzelle je angefangenem Tag 132,00
4. Ausgraben, Umbetten von Leichen, Gebeinen oder Urnen
4.1. je Hilfskraft und angefangener Stunde 40,00 4.2. je Fahrzeug und angefangener Stunde 20,00
7.41 Friedhofssatzung Reute
7.41 Stand: Juni 2011 4.3. Zuschlag zu 4.1 und 4.2 in besonders erschwerten Fällen 50 %
5. Errichtung von Fundamente der Grabdenkmale
5.1. Kindergrab 55,00 5.2. Reihengrab 70,00 5.3. Urnenwahlgrab für 2 Personen 61,00 5.4. Wahlgrab für 2 Personen übereinander 81,00 5.5. Wahlgrab für 2 Personen nebeneinander 140,00 5.6. Wahlgrab für 4 Personen 140,00 6. Einfassung mit Granitplatten
6.1. Kindergrab 101,00 6.2. Reihengrab 231,00 6.3. Urnenwahlgrab für 2 Urnen 213,00 6.4. Wahlgrab für 2 Personen übereinander 236,00 6.5. Wahlgrab für 2 Personen nebeneinander 305,00 6.6. Wahlgrab für 4 Personen 305,00 6.7. bei Wiederbelegung 50 %