🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼
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Gebuehrenordnung
STREET JAHRE ALTSHAUSEN
Anlage zur Friedhofsordnung der Gemeinde Altshausen
- Gebührenverzeichnis Verwaltungs-/Grabnutzungs- und
Bestattungsgebühren (Bestattungsgebührensatzung)
vom 19.11.2025
in der Fassung vom 25.03.2026
Inhalt
§ 1 Grabnutzungsgebühren
§ 2 Bestattungsgebühren
§ 3 Benutzungsgebühren
§ 4 Inkrafttreten
Hinweis Daten der Ordnung
Aus Gründen der sprachlichen Klarheit und Kürze wird anstelle der Paarformel diemännliche Form für die entsprechenden Begriffe verwendet.
Hauptamtsign-me
Signiert von MICHELLE NATALIE HORNUNGam 26.03.2026 Bestattungsgebührensatzung
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz, BestattG) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Altshausen am 19. November 2025 folgende Änderung beschlossen:
Das Gebührenverzeichnis vom 29. Juli 2015, zuletzt geändert am 16. Juni 2021, das Anlage der Friedhofsordnung ist und zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Gemeinde Altshausen gehört, wird wie folgt geändert/neu gefasst:
§ 1 Grabnutzungsgebühren
| ab 01.01.2026 (in Euro) | ab 01.01.2027 (in Euro) | ab 01.01.2028 (in Euro) | ||
|---|---|---|---|---|
| I.) | Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten: | |||
| 1.) | Überlassung eines Reihengrabes: | |||
| 1.1) | Erdreihengrab (15/25 Jahre): | |||
| 1.1.1) | von nicht bestattungspflichtigen Kindern („Leere Wiege“) | 361,00 | 361,00 | 361,00 |
| 1.1.2) | von Personen unter 10 Jahren | 553,00 | 553,00 | 553,00 |
| 1.1.3) | von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 988,00 | 1.111,00 | 1.234,00 |
| 1.2) | Urnenreihengrab (20 Jahre): | |||
| 1.2.1) | Urnenreihengrab: | 732,00 | 823,00 | 914,00 |
| 1.2.2) | Urnenreihengrab mit Grabeinfassung: | 996,00 | 1.121,00 | 1.245,00 |
| 1.2.3) | Urnenreihengrab (gärtnerisch gepflegt v. Gemeinde): | 842,00 | 948,00 | 1.052,00 |
| 1.2.4) | Urnenammelgrab (Soziale Heimstätte Dornahof): | 644,00 | 725,00 | 805,00 |
| 2.) | Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (Wahlgräber): |
Stand: 25.03.2026
Bestattungsgebührensatzung
| ab 01.01.2026 (in Euro) | ab 01.01.2027 (in Euro) | ab 01.01.2028 (in Euro) | ||
|---|---|---|---|---|
| 2.1) | Erdwahlgräber (30 Jahre): | |||
| 2.1.1) | Wahlgrab einfachbreit-doppelttief: | 2.120,00 | 2.385,00 | 2.650,00 |
| 2.1.2) | Wahlgrab doppeltbreit-doppelttief: | 3.028,00 | 3.406,00 | 3.784,00 |
| 2.1.3) | Erdrasen-Wahlgrab doppelttief: | 3.388,00 | 3.811,00 | 4.234,00 |
| 2.2) | Urnenwahlgräber (20 Jahre) | |||
| 2.2.1) | Urnenwahlgrab: | 1.041,00 | 1.172,00 | 1.301,00 |
| 2.2.2) | Urnenwahlgrab mit Grabeinfassung: | 1.212,00 | 1.364,00 | 1.515,00 |
| 2.2.3) | Urnenwiesengrab für 2 Urnen: | 1.605,00 | 1.605,00 | 1.605,00 |
| 2.2.4) | Urnenwiesengrab für 4 Urnen: | 1.908,00 | 1.908,00 | 1.908,00 |
| II.) | Verlängerung des Nutzungsrechts je Stelle und Jahr: | |||
| 1.1) | Erdwahlgräber: | |||
| 1.1.1) | Wahlgrab einfachbreit-doppelttief: | 71,00 | 79,00 | 88,00 |
| 1.1.2) | Wahlgrab doppeltbreit-doppelttief: | 101,00 | 113,00 | 126,00 |
| 1.1.3) | Erdrasen-Wahlgrab doppelttief: | 113,00 | 127,00 | 141,00 |
| 1.1.4) | Wahlgrab mehrfachbreit-einfachtief: | 180,00 | 202,00 | 225,00 |
| 1.2) | Urnenwahlgräber: | |||
| 1.2.1) | Urnenwahlgrab: | 52,00 | 59,00 | 65,00 |
| 1.2.2) | Urnenwahlgrab mit Grabeinfassung: | 61,00 | 68,00 | 75,00 |
| 1.2.4) | Urnenwiesengrab für 2 Urnen: | 80,00 | 80,00 | 80,00 |
| 1.2.5) | Urnenwiesengrab für 4 Urnen: | 95,00 | 95,00 | 95,00 |
Stand: 25.03.2026
Bestattungsgebührensatzung
§ 2 Bestattungsgebühren
| ab 01.01.2026 (in Euro) | ab 01.01.2027 (in Euro) | ab 01.01.2028 (in Euro) | ||
|---|---|---|---|---|
| 1.) | Erdbestattung: | |||
| 1.1) | für Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres: | 459,00 | 516,00 | 573,00 |
| 1.2) | für Personen ab Vollendung des 10. Lebensjahres: | 717,00 | 717,00 | 717,00 |
| 1.3) | für die Sargbestattung als Tieferlegung: | 932,00 | 932,00 | 932,00 |
| 2.) | Urnenbestattung: | |||
| 2.1) | Urnenbeisetzung im Urnengrab/Erdwahlgrab | 143,00 | 143,00 | 143,00 |
| 3.) | Zuschlag für Beerdigungen an Samstagen: | 30 Prozent | ||
| 4.) | für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, je Hilfskraft/ Stunde: | Jeweils festgestellter Verrechnungssatz für Friedhof- und Bauhofpersonal | ||
| 5.) | ein Zuschlag zu 4.) in besonders erschwerten Fällen von | 30 Prozent | ||
| 6.) | Für sonstige Verrichtungen (Bsp. Anwesenheit des Personals bei Aussegnungen und Beerdigungen je Stunde): | Jeweils festgestellter Verrechnungssatz für Friedhof- und Bauhofpersonal | ||
| 7.) | Allgemeine Verwaltungsgebühr (Koordination/Accessoires): | 75,00 | ||
| 8.) | Gebühr für Grabmal-Genehmigungen: | 50,00 |
Stand: 25.03.2026
Bestattungsgebührensatzung
§ 3 Benutzungsgebühren
| ab 01.01.2026 (in Euro) | ab 01.01.2027 (in Euro) | ab 01.01.2028 (in Euro) | ||
|---|---|---|---|---|
| 1.) | Benutzung der Trauerhalle (Aufbahrungsraum mit Kühlzelle) | |||
| 1.1) | Benutzung der Trauerhalle bis zu 3 Tagen: | 126,00 | 126,00 | 126,00 |
| 1.2) | Nutzung der Trauerhalle für jeden weiteren Tag: | 42,00 | 42,00 | 42,00 |
| 2.) | Pflegegebühren bei vorzeitiger Rückgabe von Grabnutzungsrechten pro Jahr (vor Ablauf der Mindestruhezeit) | |||
| 2.1) | Reihengrab: | 52,00 | 52,00 | 52,00 |
| 2.2) | Wahlgrab einfachbreit: | 79,00 | 79,00 | 79,00 |
| 2.3) | Wahlgrab doppeltbreit: | 141,00 | 141,00 | 141,00 |
| 2.4) | Urneneinzel/-wahlgrab mit Einfassung: | 22,00 | 22,00 | 22,00 |
§ 4 Inkrafttreten
Das neue Gebührenverzeichnis tritt am 01.04.2026 in Kraft.
Altshausen, den 19.11.2025
Bürgermeister Bauser
Stand: 25.03.2026
Bestattungsgebührensatzung
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich – der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen – innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach dem zweiten Auflistungspunkt geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Daten der Ordnung
| Beschluss-datum | Ausfertigungs-datum | Inkrafttreten | Öff. Bekannt-machung auf Homepage | |
|---|---|---|---|---|
| Neufassung | 19.11.2025 | 19.11.2025 | 01.01.2026 | 09.12.2025 |
| 1. Änderung | 25.03.2026 | 26.03.2026 | 01.04.2026 | 26.03.2026 |
Stand: 25.03.2026
2. Friedhofssatzung Stand: 19.11.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
ALTSHAUSEN
Friedhofsordnung der Gemeinde Altshausen (Friedhofsordnung)
vom 19.11.2025
in der Fassung vom 19.11.2025
Inhalt
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
§ 6 Särge 5
§ 7 Ausheben der Gräber
§ 8 Ruhezeit
§ 9 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
§ 11 Reihengräber
§ 12 Wahlgräber
§ 13 Sammelurnengrab Soziale Heimstätte Dornahof
§ 14 Gärtnerisch durch die Gemeinde betreute Grabstelle mit
Urnenreihengräbern
§ 14 a Gesperrte Grabfelder
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
§ 16 Bestimmungen für Erd-/Urnenreihen- und Erd-/Urnenwahlgräber
§ 17 Besondere Bestimmungen für Urnenwiesen- und Baumgrabfelder
§ 17 a Muslimisches Grabfeld
§ 18 Genehmigungserfordernis
§ 19 Standsicherheit
Hauptamtsign-me
Signiert von MICHELLE NATALIE HORNUNGam 09.12.2025
Friedhofsordnung der Gemeinde Altshausen
§ 20 Unterhaltung
§ 21 Entfernung
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 22 Allgemeines
§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege
VII. Benutzung der Trauerhalle
§ 24 Benutzung der Trauerhalle
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
IX. Bestattungsgebühren
§ 27 Erhebungsgrundsatz
§ 28 Gebührenschuldner
§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
§ 30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
§ 31 Umsatzsteuer
X. Steuern-, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 32 Inkrafttreten
Hinweis Daten der Ordnung
Aus Gründen der sprachlichen Klarheit und Kürze wird anstelle der Paarformel die männliche Form für die entsprechenden Begriffe verwendet.
Stand: 19.11.2025
Friedhofsordnung der Gemeinde Altshausen
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz, BestattG) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 19. November 2025 die nachstehende Neufassung der Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung
- 1. verstorbener Gemeindeeinwohner,
- 2. der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für
- 3. Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht oder für die im Zeitpunkt des Todes ein Erdwahlgrab zur Verfügung steht, welches aufgegeben werden soll und anstelle dessen ein Nutzungsrecht für ein Urnenwahlgrab erworben wird.
- 4. ehemaliger Einwohner, die wegen Pflegebedürftigkeit ihren Wohnsitz in Altshausen aufgeben mussten. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner einer Gemeinde innerhalb des Gemeindeverwaltungsverbands Altshausen ist. Auswärtige können grundsätzlich nur in einem Grab bestattet werden, für welches die Pflege über die gesamte Nutzungs-/Laufzeit gesichert ist. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der allgemeinen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
Stand: 19.11.2025
Friedhofsordnung der Gemeinde Altshausen
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle/Rollatoren sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen (Eintragung in die Handwerksrolle, Gewerbeanmeldung etc.), insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Bei Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
Stand: 19.11.2025
Friedhofsordnung der Gemeinde Altshausen
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. (3) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden keine Beerdigungen und Urnenbeisetzungen vorgenommen. Ausnahmen können genehmigt werden, insbesondere wenn die Zeit für die Aufbewahrung um mehrere Tage überschritten würde. (4) Die einzelnen Grabfelder und Grabstellen werden von der Gemeinde im Friedhofsplan festgelegt und ausgewiesen. Die Belegung der Erdreihengräber erfolgt der Reihe nach, wie im Friedhofsplan festgelegt. Die Belegung der Wahlgräber wird vor Vergabe einer Grabstelle im Einvernehmen mit der Friedhofverwaltung festgelegt.
§ 6 Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Die Verwendung von Hartholz (Bsp. Nussbaum, Buche, Eiche, Mahagoni und weitere Tropenhölzer) oder Kunststoffsärgen ist nicht zulässig. Zugelassen sind nur Särge aus leicht verweslichen Holzarten. (2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde veranlasst den Aushub sowie die Verfüllung der Gräber. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre und 30 Jahre für den unten liegenden Leichnam im Stockwerksgrab und die der Aschen 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 25 Jahre. Bei Bestattungen in der Grabstelle „Leere Wiege“ beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
Stand: 19.11.2025
Friedhofsordnung der Gemeinde Altshausen
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen sind ausschließlich der Gemeinde selbst vorbehalten. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Gemeinde kann einen Dritten mit der Leistung beauftragen. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen. Diese haben ebenfalls die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof in Altshausen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
Stand: 19.11.2025
Friedhofsordnung der Gemeinde Altshausen
- 1. Erdreihengräber,
- 2. Erdwahlgräber,
- 3. Urnenreihengräber
- 4. Urnenwahlgräber
- 5. Sammelurnengrab Soziale Heimstätte Dornahof
- 6. Gemeinschaftsgrab „Leere Wiege“ (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 BestattG),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. (4) Ein Erdreihengrab kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Ein Urnenreihengrab kann jederzeit in ein Urnenwahlgrab umgewandelt werden. Dies gilt nicht für Urnenreihengräber im gärtnerisch von der Gemeinde betreuten Grabfeld mit Urnenreihengräbern. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen, nach Ablauf der Ruhezeit, wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag
- für Erdbestattungen auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) und
Stand: 19.11.2025
Friedhofsordnung der Gemeinde Altshausen
- ▪ für die Beisetzung von Aschen auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Bei der anschließenden, erneuten Verleihung eines Nutzungsrechts kann die Nutzungszeit auch für einen kürzeren Zeitraum vereinbart werden. Die Grabnutzungsgebühr wird in diesen Fällen anteilig festgesetzt.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Erdwahlgräber können ein- und doppelstellige Einfachgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1.) bis 7.) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2.) bis 4.) und 6.) bis 8.) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der
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Friedhofsordnung der Gemeinde Altshausen
Pflege der Grabstätte zu entscheiden. An Regelungen/Verfügungen bereits verstorbener, früherer Nutzungsberechtigten ist der aktuelle Inhaber des Nutzungsrechts nicht gebunden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts (vor Ablauf der letzten Ruhezeit) ist ein jährlicher Pflegebeitrag für die Unterhaltung der stillgelegten, abgeräumten Grabfläche bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit nach Maßgabe der Gebührenordnung zu dieser Friedhofsordnung zu entrichten. Eine vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts vor Ablauf der letzten Ruhezeit ist nur in besonders begründeten Fällen möglich. In Fällen der vorzeitigen Rückgabe des Nutzungsrechts erfolgt keine Erstattung der Grabnutzungsgebühr, für die über den Zeitpunkt der Rückgabe hinaus gehende Restlaufzeit des Nutzungsrechts. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgräbern für Erdbestattungen können auch bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzung von Urnen in Wahlgräbern für Erdbestattungen wird auf die Anzahl der im Wahlgrab maximal zulässigen Bestattungen angerechnet.
§ 13 Sammelurnengrab Soziale Heimstätte Dornahof
(1) Im Sammelurnengrab Soziale Heimstätte Dornahof werden Aschen von Verstorbenen beigesetzt, die vor ihrem Tod im Bereich dieser Einrichtung gelebt haben. Ausnahmsweise kann die Gemeinde in dieser Grabstelle auch die Bestattung von anderen Verstorbenen zulassen, wenn besondere Umstände eine Bestattung in dieser Grabstelle erforderlich machen. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre und beginnt mit der Beisetzung der Urne. (2) Die Anlegung obliegt ausschließlich der Gemeinde, die Unterhaltung der Sozialen Heimstätte Dornahof. Die Hinterbliebenen dürfen hier keine Grabmale errichten. Das Ablegen von Grabschmuck jeglicher Art ist nicht zulässig und wird ersatzlos entfernt.
§ 14 Gärtnerisch durch die Gemeinde betreute Grabstelle mit Urnenreihengräbern
(1) In der gärtnerisch durch die Gemeinde betreuten Grabstelle mit Urnenreihengräbern werden Aschen von Verstorbenen beigesetzt. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre und beginnt mit der Beisetzung der Urne.
Stand: 19.11.2025
Friedhofsordnung der Gemeinde Altshausen
(2) Eine Umwandlung der in dieser Grabstelle befindlichen Urnenreihengräber in Urnenwahlgräber bzw. eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. § 11 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 14 a Gesperrte Grabfelder
In den Grabfeldern H und J dürfen keine generationsübergreifende Bestattungen vorgenommen werden. Zur zukünftigen Neugestaltung dieser Grabfelder sind nur noch Bestattungen von Ehepartnern zulässig.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 16 Bestimmungen für Erd-/Urnenreihen- und Erd-/Urnenwahlgräber
(1) Nach Ablauf der Fristen in § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 müssen Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung entsprechen. Bei bereits vorhandenen Grabmalen im Bereich von bestehenden Wahlgräbern ist der Name (ggf. mit entsprechenden weiteren Daten wie z.B. Geburtstag/-jahr und Sterbedatum/-jahr der zuletzt verstorbenen und in diesem Grab bestatteten Person ebenfalls nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen zu ergänzen. (2) Für Grabmale dürfen als Materialien Naturstein, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (3) Auf den Grabstätten sind zulässig, Grabmale und Grabausstattung
- 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck
- 2. mit Farbanstrich auf Stein
- 3. mit Glas, Emaille, Porzellan bzw. sonstigen langlebigen Materialien (z.B. Acryl) in jeder Form
- 4. mit Lichtbildernsoweit diese nur in untergeordneter Weise in Form, Größe und Gestaltung ausgeführt und nicht zum Hauptbestandteil des eigentlichen Grabmals werden sollen. Lichtbilder dürfen nur in einer Größe von 10 x 10 cm auf dem Grabmal angebracht werden. Das Anbringen von Kunstrasen ist verboten. (4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zur folgenden Höhe zulässig:
- a) auf einstelligen Grabstätten bis zur Höhe von 1,60 Meter
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Friedhofsordnung der Gemeinde Altshausenb) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zur Höhe von 1,80 Meterc) auf Urnenreihen- und Urnenwahlgräber bis zur Höhe von 1,20 Meter
(5) Bei Erdrasenwahlgräbern sind Grabmale wie folgt auszuführen:
Der Grabstein hat auf einer ebenerdigen Platte zu stehen, die maximal 90 cm breit, 45 cm tief und 6 cm stark sein muss. Der Grabstein darf maximal 70 cm breit und maximal 33 cm tief sein. Die Stärke des Grabsteines bestimmt die Restfläche für weiteren losen und festen Grabschmuck (wie z. B. Blumenschmuck, Weihwasserkessel, Engel etc.). Auf der Platte muss nach Aufstellung des Grabsteins rechts, links und vorne eine Sperrfläche von 10 cm frei bleiben. Hinter dem Grabstein soll ein Rand von 2 cm sein (wegen Pflege dieser Grabstellen durch die Gemeinde).
(6) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 17 Besondere Bestimmungen für Urnenwiesen- und Baumgrabfelder
(1) Diese Grabfelder werden von der Gemeinde angelegt, unterhalten und die Grabfeldoberflächen gepflegt. (2) Die Gräber im Urnenrasengrab erhalten eine Natursteinplatte. Der Grabnutzungsberechtigte ist für die Herstellung der Natursteinplatte verantwortlich. Dabei müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:
a) Die Natursteinplatte muss bei einem Urneneinzelgrab eine Größe von 50 x 50 cm aufweisen und mindestens 8 cm stark sein, um einer Belastung mit Pflegefahrzeugen standzuhalten. Sie muss aus Naturstein bestehen. Die Natursteinplatte ist so in den Boden einzulassen, dass sie eben mit der Grasnarbe ist. Bei einem Urnenwahlgrab muss die Steintafel eine Größe von 70 x 70 cm aufweisen und mindestens 10 cm stark sein.
b) Die Inschrift darf lediglich vertieft eingemeißelt oder platteneben sein.
§ 17 a Muslimisches Grabfeld
Im muslimischen Grabfeld sind folgende Grabstellen nach den allgemein für diese Grabarten geltenden Bestimmungen dieser Friedhofsordnung zulässig:
a) einstellige doppelttiefe Erdrasenwahlgräber undb) einstellige doppelttiefe Erdwahlgräber
§ 18 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holzkreuze zulässig. Im Bereich der Urnenwiesen- und Baumgrabfelder sind provisorische Grabmale und sonstiger Grabschmuck
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(Kränze/Blumengebinde etc.) spätestens nach 12 Wochen nach der Beisetzung zu entfernen. Falls provisorische Grabmale nicht nach Ablauf der längstens zulässigen Dauer abgeräumt werden, erfolgt – nach vorheriger erfolgloser schriftlicher Aufforderung – eine Abräumung durch die Gemeinde, auf Kosten des Verfügungs-/Nutzungsberechtigten.
(2) Dem Antrag ist eine maßstabsgetreue Zeichnung über den Entwurf des Grabmals unter Angabe des entsprechenden Maßstabs in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 19 Standsicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Stehende Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: bis 1,20 m Höhe: mindestens 14 cmab 1,20 m Höhe: mindestens 16 cm Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze), die im Besitz einer vom Friedhofsträger (Gemeinde Altshausen) gültigen Zulassung sind, errichtet werden. (2) Die Standsicherheit der Grabmale wird von der Gemeinde einmal im Jahr durch eine sachkundige Person vorgenommen. Die Überprüfung wird im Mitteilungsblatt der Gemeinde angekündigt. Bei Beanstandungen wird der Grabnutzungsberechtigte schriftlich bzw. durch einen Hinweis auf dem Grabmal von der Gemeinde auf einen bestehenden Gefahrenzustand aufmerksam gemacht und dazu aufgefordert, diesen innerhalb eines Monats fachgerecht beseitigen zu lassen. Der Nachweis der Beseitigung des Mangels ist dem Friedhofsträger innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach
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Ablauf der einmonatigen Beseitigungsfrist schriftlich mit Bestätigung der fachgerechten Beseitigung des Mangels durch den beauftragten Fach-/Handwerksbetriebs anzuzeigen. § 21 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 20 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengräbern der Verfügungsberechtigte (§11 Abs. 1), bei Wahlgräbern der Nutzungsberechtigte (§ 12 Abs. 1), bei Rasengräbern die Gemeinde. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen), treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 21 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen durch einen Fach-/Handwerksbetrieb entfernen zu lassen. Nach Entfernung des Grabmals und der Grabausstattungen muss die fachgerechte Beseitigung durch den Fach-/Handwerksbetrieb gegenüber dem Friedhofsträger schriftlich bestätigt werden. Wird der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Grababräumung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
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VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 22 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Hochwachsende Pflanzen (Sträucher und Bäume) dürfen höchsten eine Höhe von 2,50 Meter erreichen. Dabei muss auch bis zu dieser Höhe beachtet werden, dass benachbarte Grabstellen bzw. deren Bewirtschaftungsmöglichkeit nicht beeinträchtigt werden dürfen. (2) Grabhügel sind nicht gestattet. Die Graboberfläche muss mit der Oberfläche der Natursteinplatten abschließen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten, im Bereich der Baum- und Wiesenurnengrabfelder sowie in der gärtnerisch durch die Gemeinde betreuten Urnenreihengrabstelle auch innerhalb des Bereichs dieser Grabstätten, obliegt ausschließlich der Gemeinde. (6) Das Ablegen von Blumen und Grabschmuck jeglicher Art sowie Kerzen und Ähnliches ist im Bereich der Baum- und Wiesenurnengrabstellen sowie im Bereich der Sammelurnengrabstelle nicht zulässig und wird von der Gemeinde ersatzlos entfernt. Für die Baum- und Wiesenurnengrabstellen sowie für die gärtnerisch von der Gemeinde betreute Urnenreihengrabstelle stellt die Gemeinde eine zentrale Ablagefläche für Blumen und Grabschmuck zur Verfügung.
§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Abs. 1 Satz 2) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengräber von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das
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Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Trauerhalle
§ 24 Benutzung der Trauerhalle
(1) Die Totenkammer der Trauerhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Die Trauerhalle darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
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§ 26 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des BestattG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1),
- 3. ohne Berechtigung die Wege mit Fahrzeugen befährt (§ 3 Abs. 2 Ziff. 1),
- 4. während einer Bestattung oder eine Gedenkfeier auf dem Friedhof Arbeiten ausführt (§ 3 Abs. 2 Ziff. 2),
- 5. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt (§ 3 Abs. 2 Ziff. 3),
- 6. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde (§ 3 Abs. 2 Ziff. 4),
- 7. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert (§ 3 Abs. 2 Ziff. 5),
- 8. Waren und gewerbliche Dienste anbietet, Druckschriften verteilt und Plakate anbringt (§ 3 Abs. 2 Ziff. 6 und Ziff. 7),
- 9. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
- 10. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 18 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Abs. 1),
- 11. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 27 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben
§ 28 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
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- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entstehta) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts, (2) Die unter Abs. 1 genannten Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührensatzung – in der jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.
§ 31 Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostensätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelte) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
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X. Steuern-, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 32 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am folgenden Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 29. Juli 2015 und die Bestattungsgebührenordnung vom 29. Juli 2015 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Altshausen, den 19.11.2025
Bürgermeister Bauser
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Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich – der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen – innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach dem zweiten Auflistungspunkt geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Daten der Ordnung
| Beschluss-datum | Ausfertigungs-datum | Inkrafttreten | Öff. Bekannt-machung auf Homepage | |
|---|---|---|---|---|
| Neufassung | 19.11.2025 | 19.11.2025 | 01.01.2026 | 09.12.2025 |
Stand: 19.11.2025