Friedhofsgebühren Hohen Neuendorf 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Hohen Neuendorf · Brandenburg · PLZ 16540

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2023 (Beschluss 30.03.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
945,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 7 Gebührentarif Nr. 5 GebS (Reihengrabstätte; § 13 Abs. 3 FO: nur eine verstorbene Person je Erdreihengrabstätte)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
972,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 7 Gebührentarif Nr. 1 GebS (1-stellige Einzelwahlgrabstätte, 2,50 m x 1,25 m gem. § 14 Abs. 2 lit. b FO)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
455,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 7 Gebührentarif Nr. 12 GebS (Urnenreihengrabstätte für eine Urnenbestattung gem. § 15 Abs. 2 FO)
🕊️ Urnenwahlgrab (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
780,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 20 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 390 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 780 € für 2 Urnen (= Ø 390 € je Urne)
📄 § 7 Gebührentarif Nr. 8 GebS i.V.m. § 15 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 FO (Urnenwahlgrabstätte 0,80 m x 0,80 m für eine oder zwei Urnen; kein separater 1-Urnen-Wahlgrab-Tarif vorhanden)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
860,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 7 Gebührentarif Nr. 10 GebS (anonyme Urnengemeinschaftsanlage ohne Namenskennzeichnung gem. § 12 Abs. 2 lit. h FO; Komplettpreis inkl. Beisetzungsleistung – Formulierung 'Beisetzung in der...' statt 'Überlassung einer...')
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
924,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 7 Gebührentarif Nr. 14 GebS (Baumgrabstätte für 1 Urne gem. § 16 FO; einziger Baum-Tarif im Gebührenverzeichnis)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
95,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
📄 § 7 Gebührentarif Nr. 25 GebS (einzige ausgewiesene Bestattungsgebühr; KEIN Sarg-Grabaushub-Tarif im Gebührenverzeichnis vorhanden – nicht gelistete Leistungen nur nach Auffangklausel 22,00 € je Mitarbeitendem/angefangene 30 Min.)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
200,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 7 Gebührentarif Nr. 33 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (Beschluss 30.03.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Hohen Neuendorf (Beschluss 30.03.2023, Stand 2023)

Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Hohen Neuendorf – Friedhofsgebührensatzung

Auf der Grundlage von §§ 3 Abs.1 und 28 Abs. 2 Ziff. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 GVBI.I/07,[Nr. 19] S. 286, zuletzt geändert durch

Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 GVBI.I/22, [Nr. 18] S.6, in Verbindung mit §§ 1, 2, 4, 5 und 6

des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBI.I/04,[Nr. 08], S. 174) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetztes vom 19. Juni 2019 (GVBI.I/19, [Nr. 36]) sowie dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz – BbgBestG) in der Fassung vom 07. November 2001 (GVBI.I/01,[Nr. 16] S. 226, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBI.I/18[Nr.24]) hat die Stadtverordnetenversammlung Hohen Neuendorf in ihrer Sitzung am 30.03.2023 folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Hohen Neuendorf und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die Inanspruchnahme der damit zusammenhängenden Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe des § 7 dieser Satzung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldnerinnen und –schuldner

  1. 1. Schuldnerinnen und Schuldner der Gebühren ist:

a) wer gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattung zu veranlassen

b) Antragstellende

c) wer Leistungen im Sinne des § 7 in Anspruch nimmt

d) bei Umbettungen ausschließlich Antragstellende

  1. 2. Wird der Auftrag von mehreren Personen oder im Auftrage einer oder eines anderen gestellt, so haftet jede bzw. jeder Einzelne gesamtschuldnerisch für dieselbe Schuld.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme einzelner Leistungen bzw. der Benutzung der Friedhofseinrichtungen. Als Beginn der Inanspruchnahme von Grabstätten gilt der Zeitpunkt, zu dem das Nutzungsrecht begründet oder verlängert wird. Die Gebühren für die Nutzung der Grabstätten werden im Zusammenhang mit der Begründung oder Verlängerung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
  1. 2. Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides innerhalb von 30 Tagen fällig.
  1. 3. In besonderen Fällen können Sicherheitsleistungen (Vorauszahlungen) erhoben werden.

Friedhofsgebührensatzung Seite 1 von 4 § 4 Gebührenbefreiung

Nutzungen nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) vom 01.07.1965, BGBl. I. S. 589, in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2012 (BGBl . I S. 98), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBI. I S. 2257; 2019 I 496) geändert worden ist, sind gebührenfrei.

§ 5 Zurücknahme von Anträgen

Bei Zurücknahme eines Antrages auf Benutzung der Friedhofseinrichtung werden, falls mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen oder den sachlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren bis zur Hälfte erhoben.

§ 6 Einzelleistungen

Soweit in dem Gebührentarif (§ 7) Leistungen der Stadt aufgeführt sind, die auf einzelnen Friedhöfen wegen Fehlens der entsprechenden Einrichtungen nicht erbracht werden können, besteht hierauf kein Rechtsanspruch.

§ 7 Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Hohen Neuendorf

Gebühren für Grabstätten

  1. 1. Überlassung einer Einzelwahlgrabstätte für 20 Jahre 972,00 EUR
  2. 2. Überlassung einer Doppelwahlgrabstätte für 20 Jahre 1.945,00 EUR
  3. 3. Überlassung einer Dreierwahlgrabstätte für 20 Jahre 2.915,00 EUR
  4. 4. Überlassung einer Familienwahlgrabstätte für 20 Jahre 3.890,00 EUR
  5. 5. Überlassung einer Reihengrabstätte für 20 Jahre 945,00 EUR
  6. 6. Überlassung einer Rasengrabstätte für 20 Jahre 1.612,00 EUR
  7. 7. Überlassung einer Kinderwahlgrabstätte bis vollend. 5. Lebensjahr 400,00 EUR
  8. 8. Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre 780,00 EUR
  9. 9. Überlassung einer Urnendoppelwahlgrabstätte für 20 Jahre 1.560,00 EUR
  10. 10. Beisetzung in der Urnengemeinschaftsanlage für 20 Jahre 860,00 EUR
  11. 11. Beisetzung in der Gemeinschaftsanlage am Findling für 20 Jahre 717,00 EUR
  12. 12. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte für 20 Jahre 455,00 EUR
  13. 13. Beisetzung in einer Pflegefreien Urnenwahlgrabstätte incl. Platte für 20 Jahre 2.790,00 EUR
  14. 14. Baumgrabstätte für 30 Jahre 924,00 EUR
  15. 15. Aufbettung einer Urne in einer Rasenreihengrabstätte 324,00 EUR

Verlängerungsgebühren

  1. 16. Verlängerung Einzelwahlgrabstätte pro Jahr 48,60 EUR
  2. 17. Verlängerung Doppelwahlgrabstätte pro Jahr 97,25 EUR
  3. 18. Verlängerung Dreierwahlgrabstätte pro Jahr 145,70 EUR
  4. 19. Verlängerung Familienwahlgrabstätte pro Jahr 194,50 EUR
  5. 20. Verlängerung Rasengrabstätte pro Jahr 80,60 EUR
  6. 21. Verlängerung Kinderwahlgrabstätte pro Jahr 20,00 EUR
  7. 22. Verlängerung Urnenwahlgrabstätte pro Jahr 39,00 EUR
  8. 23. Verlängerung Doppelurnenwahlgrabstätte pro Jahr 78,00 EUR
  9. 24. Verlängerung Pflegefreie Urnenwahlgrabstätte pro Jahr 115,85 EUR

Friedhofsgebührensatzung Seite 2 von 4 Bestattungsgebühren

  1. 25. Ausheben und Verschließen Urnengruft 95,00 EUR

Verwaltungsgebühren

  1. 26. Bearbeitung eines Bestattungsantrages 50,00 EUR
  2. 27. Beräumung eines Einzelgrabes 95,00 EUR
  3. 28. Beräumung einer Doppelgrabstätte 185,00 EUR
  4. 29. Beräumung eines Urnengrabes 56,00 EUR
  5. 30. Genehmigung Aufstellung Grabmal 50,00 EUR 31. Genehmigung Aufstellung Einfassung 12,50 EUR 32. Genehmigung Aufstellung Grabplatte 12,50 EUR 33. Benutzung der Friedhofskapelle 200,00 EUR

Die nachfolgenden Regelungen zur Umsatzbesteuerung von Leistungen treten ab dem 01.01.2025 in Kraft.

Die Gebühren für Leistungen gemäß § 7 Nr. 1 bis 33 mit Ausnahme von Nr. 10., 11., 27., 28., 29. sowie die in diesem Zusammenhang weiteren Leistungen sind umsatzsteuerfrei gemäß

§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG.

Die Gebühren für Leistungen gemäß § 7 Nr. 10., 11., 27., 28. und 29. sowie in diesem Zusammenhang weiteren Leistungen enthalten gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer.

Für weitere nicht vorgenannte Leistungen der Verwaltung oder für den Friedhof tätiger Mitarbeitender wird je Mitarbeitende/-n und angefangene 30 Minuten ein Aufwand von 22,00 € zzgl. der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer berechnet.

§ 8 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Hohen Neuendorf vom 21.07.2016 außer Kraft.

Hohen Neuendorf, den 03.04.2023

gez.

Steffen Apelt Bürgermeister

Friedhofsgebührensatzung Seite 3 von 4 Bekanntmachungsanordnung:

Die von der Stadtverordnetenversammlung Hohen Neuendorf am 30.03.2023 beschlossene Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Hohen Neuendorf – Friedhofsgebührensatzung ist entsprechend den gesetzlichen Regelungen zur öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen im Amtsblatt für die Stadt Hohen Neuendorf Nr. 04/32. Jahrgang am 22.04.2023 öffentlich bekannt zu machen.

Hohen Neuendorf, den 05.04.2023

gez.

Steffen Apelt Bürgermeister

Friedhofsgebührensatzung Seite 4 von 4

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (Beschluss 30.03.2023, Bekanntmachung Amtsblatt Nr. 04/32 am 22.04.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung der Stadt Hohen Neuendorf – Satzung für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe (Lesefassung, Stand 2023)

Lesefassung!

Satzung der Stadt Hohen Neuendorf für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe (Friedhofsordnung)

Auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Ziff. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I 14 Nr. 32) in Verbindung mit dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofs-wesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) in der Fassung vom 07. November 2001 (GVBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I/12 Nr. 16) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hohen Neuendorf in ihrer Sitzung am 21.07.2016 folgende Satzung beschlossen. Diese wurde mit Beschluss der 1. Änderungssatzung, empfohlen durch die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 30.03.2023, geändert.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofsordnung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Hohen Neuendorf (nachfolgend - Stadt -genannt) gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und deren Einrichtungen

a) Friedhof im Stadtteil Hohen Neuendorf in der Birkenwerderstraße

b) Friedhof im Stadtteil Bergfelde in der Triftstraße

c) Friedhof im Stadtteil Borgsdorf in der Straße Zum Friedhof

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. (2) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Hohen Neuendorf waren oder ein Recht auf eine Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte be-saßen. Die Bestattung weiterer Personen kann nach entsprechender Antragstellung durch die Stadt zu-gelassen werden.

§ 3 Schließung und Entwidmung von Friedhöfen

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse ge-schlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestat-tungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für alle Nutzungsberechtigten möglich.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind für den Besuch ganzjährig geöffnet. (2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede/r hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte aller Angehörigen sowie Besucherinnen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofverwaltung sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Mitgeführte Hunde sind an der Leine zu führen. (4) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, (a) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung ruhestörende Arbeiten auszuführen, (b) das Verteilen von Druckschriften, dass Anbieten gewerblicher Dienste und Waren aller Art, (c) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubenskenntnisse oder politische Ge-sinnungen anderer verachtet oder verunglimpft werden, (d) das Abhalten von Trauer- und Gedenkfeiern sowie sonstige Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung, (e) das Ablegen von Abraum und Abfällen außerhalb der dafür bestimmten Stellen, (f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Ein-friedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, (g) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern, (h) jede Verunreinigung und Beschädigung der Friedhofsanlagen, (i) auf Grab- und Vegetationsflächen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel anzuwenden, (j) alkoholische Getränke oder sonstige berauschende Mittel mitzubringen oder zu konsumieren, (k) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren (Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden ausge-nommen), (l) gewerbsmäßig zu filmen oder zu fotografieren, (m) ohne Berechtigung Pflanzen, Erde, Grabzubehör oder sonstige Sachen von Grabstätten und Friedhofsanlagen wegzunehmen; die Berechtigung ist auf Verlangen nachzuweisen.

Die Friedhofsverwaltung kann von diesen Vorschriften Ausnahmen zulassen, soweit sie zum Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Für Diebstahl und Schäden durch höhere Gewalt oder durch Personen haftet die Stadt nicht. (6) Personen, die wiederholt gegen die Vorschriften nach Abs. 1-4 verstoßen, können von der Friedhofs-verwaltung auf Zeit oder Dauer vom Betreten eines Friedhofes oder aller Friedhöfe ausgeschlossen werden.

§ 6 Dienstleistungserbringende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Dienstleistungen Erbringernde bedürfen für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Stadt verlangt für die Aufnahme der Tätigkeit, (a) die fachliche Eignung, die sich auf der Grundlage der jeweils für das Gewerbe geltenden Vor-schriften beurteilt, (b) die persönliche Eignung, die friedhofs- und bestattungsrechtlichen Vorschriften zu beachten und dem Friedhofszweck nicht zuwider zu handeln, (c) die Anerkennung für das Gewerbe geltender Unfallverhütungsvorschriften, (d) den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. (3) Die Zulassung erfolgt auf Antrag (4) Alle Dienstleistungserbringenden und ihre Beschäftigten haben die Friedhofsordnung und die dazu er-gangenen Regeln zu beachten. Nachweislich bestätigen die Dienstleistungen Erbringenden, dass die Herstellung von Grabaufbauten aus Naturstein allen Vorschriften im Sinne des Artikels 3 der Rechts-vorschrift zum Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und zur Beseitigung der Kinderarbeit, ent-spricht. (5) Unbeschadet § 6 Abs. 4 dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Fried-hofsverwaltung festgelegten Zeiten durchgeführt werden. (6) Beschädigungen an Wegen, Wegekanten, Grabstätten und Pflanzungen sind umgehend auf eigene Kosten zu beseitigen (7) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofs nur an Werktagen, montags bis freitags von 7:00 – 16.00 Uhr durchzuführen, außer sie sind aus besonderem Grund (z. B. Havarie, Ge-fahrenabwehr) von der Friedhofsverwaltung angeordnet oder genehmigt. Die Friedhofsverwaltung kann Veränderungen der Arbeitszeiten nach Absprache zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorüber-gehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Un-terbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Dienstleistungen Erbringende dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestel-len der Friedhöfe gereinigt werden. (9) Dienstleistungserbringenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 – 6 ver-stoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei ei-nem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzu-melden. Verantwortlich hierfür sind die bestattungspflichtigen Personen gemäß § 20 BbgBestG. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erwor-benen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung und gesonderter Trauerfeiern in Absprache mit den Hinterbliebenen bzw. Bestattern fest. Die Festsetzung der Bestattungszeiten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung gemäß der Reihenfolge der Anmeldungen. Die Bestattungen erfolgen von Montag bis Freitag. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung auf Antrag. (3) Erdbestattungen oder Einäscherungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Urnen müssen spätestens 6 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderen-falls werden sie auf Kosten der Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt, sofern nicht andere übergeordnete Behörden (insbesondere Gesundheitsbehörden) im Einzelfall etwas ande-res festlegen. (4) Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 8 Beschaffenheit von Särgen

(1) Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausge-schlossen ist. Zur Vermeidung von Umweltbelastungen sind Särge aus leicht abbaubarem Material er-laubt. Entsprechendes gilt für Sargeinsätze und Sargausstattungen. Die Kleidung der Verstorbenen soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material beste-hen. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Aus-nahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies bei der Anmeldung der Bestattung der Friedhofsverwal-tung unaufgefordert mitzuteilen.

§ 9 Bestattungen

(1) Die Gräber werden auf Veranlassung der Friedhofverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (10) Die Tiefe der einzelnen Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sohle

a) bei Grabstätten von Personen über 5 Jahre 1,80 m

b) bei Grabstätten von Personen unter 5 Jahren 1,30 m

c) bei Urnengrabstätten 0,80 m (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände ge-trennt sein.

§ 10 Ruhezeiten / Nutzungszeiten

(1) Die Ruhezeiten für Erdbestattungen betragen 20 Jahre, die Ruhezeiten für Urnenbestattungen betragen 20 Jahre, die Ruhezeiten für Baumgrabstätten betragen 30 Jahre. (2) Die Nutzungszeiten für Wahlgrabstätten (Erde / Urne) können bei Bedarf bis zu 20 Jahre verlängert werden. Bei Neuerwerb einer Wahlgrabstätte erfolgt eine Festsetzung der Nutzung auf 20 Jahre. (11) Die Nutzungszeiten an Reihengrabstätten (Erde / Urne) sind nicht verlängerbar. Bei Neuerwerb einer Reihengrabstätte erfolgt eine Festsetzung der Nutzung auf 20 Jahre. (12) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhefrist verzichtet werden. Damit endet die Nutzungsdauer. Ein Verzicht ist durch schriftliche Erklärung nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Geldleistungen besteht nicht.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe aller Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb der Friedhöfe der Stadt, in den ersten 10 Jah-ren der Ruhezeit, erfolgen nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. (3) Umbettungen von Urnen aus Baumgrabstätten sind unzulässig. (4) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. (5) Alle Umbettungen erfolgen auf Antrag. Antragsberechtigt sind Nutzende, denen jeweils das Nutzungs-recht an der Grabstätte verliehen wurde. (6) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt bzw. in Auftrag gegeben. Sie be-stimmt den Zeitpunkt. Die Kosten der Umbettung trägt, wer den Antrag gestellt hat. (7) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragstellenden Ersatz für die Schä-den zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen. (8) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behörd-lichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach Maßgabe dieser Satzung verliehen werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Reihengrabstätten

b) Reihenrasengrabstätten

c) Wahlgrabstätten

d) Urnenreihengrabstätten

e) Urnenwahlgrabstätten

f) Denkmalwerte Grabanlagen

g) Gräber der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft

h) anonyme Urnengemeinschaftsanlage ohne Namenskennzeichnung

i) Urnenreihengrab am Findling

j) Baumgrabstätten

k) Pflegefreie Urnengrabanlage mit Grabplatte

Die genannten Grabarten stehen nicht auf jedem der in § 1 dieser Satzung genannten Friedhöfe zur Verfügung. (3) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer der Lage nach bestimmten Grabstätte bzw. Unveränder-lichkeit der Umgebung einer Grabstätte. Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, andere Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.

§ 13 Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Sargbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Verstorbenen vergeben werden. Eine Verlängerung der Nut-zungszeit ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet

a) Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (2,50 m x 1,20 m)

b) Rasenreihengrabstätten (2,50 m x 1,30 m) (Die Grabstätte ist mit einem Liegestein (0,55 m x 0,40 m x 0,10 m) mit Namen, Vornamen, Geb.- und Sterbedatum zu versehen). (3) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine verstorbene Person beigesetzt werden. In einer Rasenrei-hengrabstätte kann zusätzlich eine Urne zugebettet werden. Nutzungsberechtigte haben im Rahmen dieser Satzung die Pflegepflicht der Grabstätte für die Dauer der Ruhezeit der verstorbenen Person. (4) Das Abräumen der Grabstätten oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten erfolgt durch die Nutzungsberechtigten. Die Kosten der Abräumung (Grabstein, Fundament, Einfassung und Bepflan- zung) tragen die Nutzungsberechtigten. Der Friedhofsverwaltung ist der Termin zur Grabaufgabe schriftlich mitzuteilen. (5) Die Grabpflege bei teilanonymen Reihengrabstätten wird von der Friedhofsverwaltung übernommen. Blumen und sonstige Grabgebinde werden an einer vorgesehenen Stelle abgelegt. (6) In Rasenreihengrabstätten ist die Aufbettung einer Urne in festgelegten Gräbern möglich.

§ 14 Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind für Erdbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nut-zungsrecht verliehen wird und deren Lage gleichzeitig nach den gegebenen Möglichkeiten mit den zur Nutzung berechtigten Erwerberinnnen und Erwerbern festgelegt wird. (2) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ab-lehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist oder ein mangelnder Pflegezu-stand auf Dauer nachgewiesen werden kann. Es wird unterschieden in

a) Kindergrabstätten (1 m x 1,25 m)

b) Einzelwahlgrabstätten (2,50 m x 1,25 m)

c) Doppelwahlgrabstätten (2,50 m x 2,50 m)

d) Dreierwahlgrabstätten (2,50 m x 3,75 m)

e) Familienwahlgrabstätte (2,50 m x 5,00 m) (2) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts werden die jeweiligen Nutzungsberechtigten 2 Monate vorher schriftlich, falls nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, durch einen 2-monatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. (3) In einem Erdwahlgrab kann auf Antrag die Grabstätte zusätzlich mit einer Urne belegt werden. Erfolgt keine Erdbeisetzung kann die Grabstätte mit bis zu vier Urnen belegt werden. (4) Eine weitere Erdbestattung darf nur stattfinden, wenn die Ruhefrist der bestatteten Person abgelaufen ist. (5) Das Nutzungsrecht kann in der Regel auf Antrag vor Ablauf der Nutzungszeit verlängert werden. Die Verlängerung erfolgt nur für die gesamte Grabstätte und auf volle Jahre. (6) In den Wahlgräbern können Nutzungsberechtigte und wenn der oder die nutzungsberechtigte Erwer-ber/-in nichts anderes schriftlich bestimmt hat, deren oder dessen Angehörige bestattet werden. Als An-gehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten die bestattungspflichtigen Personen gemäß § 20 BbG-BestG. (7) Eine Übertragung des Nutzungsrechtes durch den Rechtsnachfolger auf andere als den genannten Personenkreis ist nur zulässig, wenn die genannten Nutzungsberechtigten eine schriftliche Erklärung der Friedhofsverwaltung gegenüber vorlegen. (8) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Pflege und Unterhaltung der Grabstätte. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte mög-lich. (10) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten zu Grüften ist nicht zulässig.

§ 15 Urnengrabstätten

(1) Urnen können beigesetzt werden in:

a) Urnenreihengrabstätten (0,80 m x 0,80 m),

b) Urnenwahlgrabstätten für 2 Urnen (0,80 m x 0,80 m),

c) Urnenwahlgrabstätten für 4 Urnen (1,60 m x 0,80 m),

d) anonymen Urnengemeinschaftsanlagen (0,35 m x 0,35 m),

e) pflegefreie Urnengrabstätten mit Grabplatte (0,80 m x 0,80 m )

f) Urnenreihengrabstätten am Findling (0,40 m x 0,40 m), (2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für eine Urnenbestattung, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall nur für die Dauer der Ruhezeit der zu Bestattenden zugewiesen werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gem. § 13 Abs. 3 und 4 entsprechend. (3) Urnenwahlgrabstätten sind für eine oder zwei Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit jeder Erwerberin oder jedem Erwerber bestimmt wird. Auf Antrag kann das Nutzungsrecht bis zu 20 Jahre verlängert werden. (4) In anonymen Urnengemeinschaftsanlagen werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche beige-setzt. Es ist nicht gestattet, die Lage der Urne durch eine Grabbepflanzung des Rasenfeldes oder durch Aufstellung eines Grabzeichens kenntlich zu machen. Das Ablegen von Blumen, Gebinden usw. ist grundsätzlich nur am Tag der Beisetzung zulässig. Danach ist das Ablegen von Blumen, Gebinden usw. nur an den vorgesehenen Plätzen erlaubt. Das Betreten der Rasenflächen ist nicht erlaubt. (6) Urnenbeisetzungen am Findling erfolgen im Bereich der markierten Flächen. Eine Bepflanzung der Grabstätte ist nicht erforderlich. (7) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-grabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 Baumbestattungen

(1) Baumgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen an schon bestehenden oder neu gepflanzten Gehölzen, an denen Nutzungsrechte für Wahlgräber vergeben werden. (2) Die Beisetzung einer Urne findet im Wurzelbereich des Baumes statt. Die Urnengruft wird zur Schonung des Wurzelbereiches in einem angemessenen Abstand von ca 1,00 m – 1,50 m vom Stammbereich des Gehölzes geöffnet. Das Öffnen, Dekorieren und Schließen der Urnengruft wird von der Friedhofsverwal-tung übernommen. (3) Pflegemaßnahmen durch die Nutzungsberechtigten sind nicht möglich. (4) Die Belegung der ausgewählten Bäume erfolgt in Absprache mit der Friedhofsverwaltung. (5) Wird ein Baum aus Sicherheitsgründen gefällt oder ist durch Windbruch bzw. Krankheit abgängig, wird in unmittelbarer Nähe nach Maßgabe der Friedhofsverwaltung ein neues Gehölz gepflanzt. (6) Die Friedhofsverwaltung unterhält den Baumbestand hinsichtlich seiner Vitalität. Darüber hinaus können keine Ersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Grabstätten sind im alten Baumbestand des Friedhofs eingebunden. Grabstätten sind dem natürlichen Waldbild entsprechend ohne Bepflanzung und ohne Grababgrenzung zu nutzen. (7) Zu jeder Beisetzung wird von der Friedhofsverwaltung ein Metallschild mit den Daten der Verstorbenen angefertigt, welches am Baum befestigt wird. Nutzungsberechtigte können auf Antrag eine Grabplatte der Größe 0,30 m x 0,30 m mit den Initialen des Verstorbenen ebenerdig im Erdreich verlegen lassen. (8) Das Ablegen von Blumen, Gebinden usw. ist grundsätzlich nur am Tag der Beisetzung zulässig. Da-nach ist das Ablegen von Blumen, Gebinden usw. nicht mehr gestattet.

§ 17 Denkmalwerte Grabanlagen

Denkmalgeschützte und denkmalwerte Grabanlagen werden von der Friedhofsverwaltung gestaltet und unterhalten. Die Entscheidung über die Festsetzung einer denkmalwerten Grabanlage obliegt den Stadtverordneten.

§ 18 Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft

Die Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen zur Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft. Die Grabstätten werden von der Stadt gepflegt.

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist, unbeschadet der besonderen Anforderungen für Grabstätten mit besonderen Ge-staltungsvorschriften, so zu gestalten und an die Umgebung abzupassen, dass die Würde des Fried-hofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Eine komplette Abdeckung der Grabstätte mit undurchlässigen Materialien (Folie, Platten, Beton u. ä.) ist nicht gestattet. Eine Abdeckung gewährleistet keine ausreichende Verwesung innerhalb der Ruhe-zeit. (3) Nicht zugelassen an der Grabstätte sind:

a) Bäume und hochwachsende Sträucher über der zugelassenen Grabsteinhöhe

b) die Aufstellung von Zäunen und Türen um die Grabstellen

(4) Auf anonymen Gemeinschaftsanlagen wird das Ablegen von Grabschmuck im Zusammenhang mit einer Beisetzung oder an Gedenktagen an der dafür vorgesehene Stelle erlaubt. Nicht gestattet ist die Aufstellung von privaten Gefäßen für Blumen und Kerzen oder anderen Grabschmuck aus nicht verrott-barem Material. Für entfernte Materialien wird von der Stadt kein Ersatz geleistet. VI. Grabmale

§ 20 Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den nachfolgenden Anforde-rungen entsprechen. Zu ihrer Herstellung dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie ge-schmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. (2) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) stehende Grabmale: (Erdgrabstätten)

  • bei einstelligen Wahlgräbern und Reihengräbern: Höhe bis 1,10 m, Breite bis 0,60 m;
  • bis zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe bis 1,10 m, Breite bis 1,20 m.

b) liegende Grabmale: (Erdgrabstätten)

  • bei einstelligen Grabstätten : Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,90 m;
  • bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 m, Länge bis 0,90 m.

c) stehende Grabmale: (Urnengrabstätten )

  • Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,80 m;

d) liegende Grabmale: (Urnengrabstätten)

  • Höchstmaß 0,70 m x 0,30 m, Mindesthöhe 0,16 m
  • Grabplatten dürfen max. bis 70 % der Grabstätte belegen.

e) liegende Grabmale: (Rasenreihengrab und Urnengrab am Findling)

  • bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,40 m, Länge bis 0,55 m

(5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit sie es unter Beachtung des § 23 Abs. 1 für vertretbar hält.

§ 21 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung und setzt die Einhaltung der Vorschriften der Technischen Anleitung für Grabmalanlagen (TA Grabmale) und des Bundesinnungsverbandes (BIV) voraus. Sie muss bereits vor der Anfertigung oder Veränderung der Grabmale eingeholt werden. (2) Die Anträge müssen enthalten:

a) den Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seines Farbtons, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie der Fundamen-tierung in Höhe, Breite und Stärke:

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10, unter Angabe des Ma-terials, des Farbtons, der Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung, wenn es im be-sonderen Fall erforderlich ist, Steinmetze / Bildhauerinnen und-hauer müssen sich über bestehende Richtlinien informieren, ehe sie einen Antrag einreichen. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jah-res nach Zustimmung errichtet worden ist. Werden Grabmale und sonstiges Grabzubehör ohne vorherige schriftliche Genehmigung oder abwei-chend von dieser Genehmigung aufgestellt, kann die Friedhofsverwaltung die jeweiligen Antragstellen-den zur Änderung auffordern. Wird der Aufforderung nicht gefolgt, kann das beanstandete Grabmal auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernt werden. (5) Grabmale, die den Bestimmungen nicht entsprechen, sind innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist zu entfernen. (6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Kreuze zulässig. (7) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter der Beachtung des § 19 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über die Anforderungen hin-ausgehend Material, Entwurf und Ausführung entscheiden.

§ 22 Anlieferung der Grabmale

(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung vor der Er-richtung der genehmigte Antrag für das Grabmal vorzulegen. (2) Der Tag der Aufstellung des Grabmals ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (3) Beton und Mörtel sind fertig gemischt mitzubringen und dürfen auf den Friedhöfen nicht gelagert wer-den.

§ 23 Standsicherheit

und Unterhaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die Nutzungsberechtigten. (3) Die Standsicherheit der Grabmale ist einmal jährlich entsprechend den Richtlinien der Technischen An-leitung zur Standsicherheit von Grabanlagen (TA Grabmale) der Deutschen Natursteinakademie e.V. (DENAK) in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen. (3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, sind die Antragstellenden bzw. die Nutzungsberechtigten verpflichtet, diese Gefahren unverzüglich zu beseitigen. Sind die Ver-antwortlichen nicht bekannt, oder nicht ohne weiteres auffindbar, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Gefahr zu beseitigen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verant-wortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) vornehmen lassen. (4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umstürzen von Grabmalen oder sonsti-gen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird. Sie stellen insoweit die Stadt von allen Ansprüchen frei. (5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Stadt kann die Genehmigung zur Beräumung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz - und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 24 Entfernung der Grabmale

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustim-mung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei künstlerisch wertvollen Grabmalen kann die Fried-hofsverwaltung die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätten kostenpflichtig beräumen zu lassen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwah-ren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. (4) Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, haben die jeweiligen Nut-zungsberechtigten die Kosten zu tragen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Grundsätze nach §§ 19 und 23 hergerichtet und dauernd in-stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Die Gestaltung der Grabbeete ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (3) Bei eingefassten Grabstätten muss die Oberfläche des Grabbeetes mit der Oberkante der Einfassung abschließen. Bei nicht eingefassten Grabstätten darf die Graboberfläche nicht höher sein als die Ein-fassung. (4) Grabbeete sind zu bepflanzen. Die Pflanzen dürfen andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (13) Für die Herrichtung und Instandsetzung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes. (14) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit Dritte beauftragen. (15) Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten sind binnen sechs Monaten nach Belegung durch den Nut-zungsberechtigten herzurichten. (16) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (17) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass die Verantwortlichen nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit oder nach Entziehung des Nutzungsrechtes die Grabstätte abräumen. (18) Zur Schaffung und Erhaltung eines gepflegten Gesamtbildes der Friedhofsanlagen wird der Schnitt der Hecken, um Unterschiede in Form und Höhe zu vermeiden, generell von der Friedhofsverwaltung bzw. von einem von ihr beauftragten zugelassenen Gewerbebetrieb durchgeführt. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Friedhofsverwaltung Sonderregelungen zulassen. (19) Das Nutzungsrecht einer verwahrlosten Wahlgrabstätte, wird den Nutzungsberechtigten nach dreimali-ger schriftlicher Aufforderung entzogen. Die Friedhofsverwaltung kann über diese Grabstätten ander-weitig verfügen, jedoch frühestens nach 20 Jahren des Nutzungsrechtes. Die Abräumung der Grabstät-te wird den jeweiligen Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. (20) Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die Vorschriften dieser Satzung kann das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte durch die Friedhofsverwaltung entzogen werden.

VIII. Friedhofskapellen und Trauerfeier

§ 26 Benutzung der Friedhofskapellen

(1) Die Friedhofskapellen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsrechtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. Im Übrigen sind die Särge stän-dig geschlossen zu halten. (3) Die Benutzung von Friedhofskapellen kann untersagt werden, wenn Verstorbene an einer meldepflichti-gen übertragbaren Krankheit gelitten haben oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen, oder die Leiche oder Asche nicht mindestens 1/2 Stunde vor Beginn der Trauerfeier in die Friedhofska-pelle überführt worden ist.

§ 27 Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern finden in den dafür vorgesehenen Friedhofskapellen statt. Ausnahmen bedürfen der vorhe-rigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Die zusätzliche Ausschmückung der Friedhofskapellen obliegt den Angehörigen oder Bestattungsunter-nehmen. (3) Die Friedhofskapelle, incl. der Vor- und Nachbereitung einer Trauerfeier, soll nicht länger als 1 1/2 Stun-den genutzt werden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und werden mit zusätzlichen Gebühren berechnet. (4) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen sowie die Benutzung der städtischen Musikin-strumente und Anlagen in den Freiräumen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (5) Trauerfeiern außerhalb der Friedhofskapelle an vergebenen Grabstätten sind zu beantragen. (6) Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind, sofern sie nicht bei ihnen verbleiben sollen, vor der Überführung zum Friedhof durch die Angehörigen einzubehalten. Das Bestattungsunter-nehmen hat auf Wertgegenstände an der Leiche hinzuweisen. Eine Haftung der Stadt für Wertgegen-stände ist ausgeschlossen. IX. Schlussvorschriften

§ 28 Haftung

(1) Die Stadt Hohen Neuendorf haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Ebenso haftet die Stadt nicht für Schäden an Grabzubehör beim Öffnen und Schließen von Gräbern. Sie übernimmt keine Obhuts- und Überwachungspflichten über Gräber und deren Zubehör.

§ 29 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten kommunalen Friedhöfe und ihren Einrichtungen sind Ge-bühren nach der jeweils geltenden Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Hohen Neuendorf – Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. 1. einem der Verboten des § 5 Abs. 4 Pkt. a – m zuwiderhandelt,
  2. 2. entgegen § 6 ohne Zulassung auf den Friedhöfen gewerbsmäßige Arbeiten ausübt,
  3. 3. entgegen § 21 Abs. 1 und 2 ohne die erforderliche Genehmigung Grabmale aufstellt oder verändert,
  4. 4. entgegen § 22 Abs. 3 Beton oder Mörtel auf den Friedhöfen lagert,
  5. 5. entgegen § 24 Abs.1 vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit oder bei künstlerisch wertvollen Grab- malen ohne Genehmigung die Grabmale entfernt. (2) Ordnungswidrigkeiten können nach dem Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in seiner je- weils gültigen Fassung der Bekanntmachung mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Geldbuße kann bei vorsätzlichen oder bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen bis zu 500,00 € betragen. (3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gel- tenden Fassung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (Ordnungswid- rigkeiten Gesetzt) und § 3 Abs. 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) ist der Bürgermeister.

gez.

Steffen Apelt Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hohen Neuendorf?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hohen Neuendorf mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 16xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Hohen Neuendorf anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Hohen Neuendorf
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Hohen Neuendorf (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 16xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Hohen Neuendorf:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €