Friedhofsgebühren Oranienburg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Oranienburg · Brandenburg · PLZ 16515

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2016
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2016 (Friedhofsgebührensatzung, in Kraft ab 15.09.2016)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
810,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Ziff. I.1.b GebS (Reihengrabstätte ab 5. Lebensjahr)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.010,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Ziff. I.2.a GebS (Einzelwahlgrab)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
810,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Reihengrabstätte für Erd- und Urnenbestattung; kein separater Urnentarif
📄 § 3 Ziff. I.1.b GebS i.V.m. § 13 Abs. 1 Friedhofssatzung
Urnenwahlgrab (4 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 4 Urnen
780,00 €*
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 20 J. Ruhezeit
* Bedingung: Pauschalpreis für Urnenwahlgrabstätte mit bis zu 4 Urnen; Satzung kennt keinen 1-Stellen-Tarif – Einzelplat...
💡 Umgerechnet: 195 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 780 € für 4 Urnen (= Ø 195 € je Urne)
📄 § 3 Ziff. I.3 GebS (Urnenwahlgrabstätte bis max. 4 Urnen)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
870,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Ziff. I.4 GebS (anonyme Urnengemeinschaftsanlage)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.325,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur Friedhöfe Lehnitz und Friedrichsthal; inkl. Pflege durch die Stadt
📄 § 3 Ziff. I.1.e GebS (Bestattungshain Urnenbeisetzung)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
88,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Tarif bepreist ausschließlich Urnenbeisetzungen (88 € Urnenwahlgrabstätte; 68 € anonyme Urnengrabstätte/Wal...
📄 § 3 Ziff. II.2 GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
204,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 3 Ziff. II.1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2016 (Friedhofsgebührensatzung, in Kraft ab 15.09.2016) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

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Friedhofsgebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Oranienburg

Auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Ziff. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr.32) in Verbindung mit den §1 Abs.1, § 2 Abs. 1, § 4 , § 5 und § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32) sowie dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg ( Brandenburgische Bestattungsgesetz- BbgBestG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2001 (GVBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13 März 2012 (GVBl. I Nr. 16) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oranienburg in ihrer Sitzung am 18.07.2016 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

(1) Die Stadt Oranienburg erhebt für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und der städtischen Trauerhallen sowie für damit verbundene Amtshandlungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Gebührenschuldner ist,

a) wer gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattung zu veranlassen,

b) derjenige, der Antrag auf Benutzung der städtischen Friedhofseinrichtungen stellt zum Zwecke der Bestattung oder Verleihung eines Grabbenutzungsrechtes oder auf Durchführung sonstiger Leistungen und

c) derjenige, der Leistungen im Sinne des § 3 in Anspruch nimmt.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 2 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren entstehen mit Antragstellung und Bestätigung durch die

Friedhofsverwaltung (§ 1 Abs. 2 Buchst. b).

In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden, entsteht die Gebühr mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

(2) Die Gebühren werden 2 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 3 – Gebührentarif

Art der Leistung

I Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts

1. Überlassung einer Reihengrabstätte für

a) einen Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Nutzungszeit von 20 Jahren

790,00 EUR

b) einen Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Nutzungszeit von 20 Jahren

810,00 EUR

c) einen Verstorbenen Nutzungszeit von 20 Jahren inklusive Pflege Rasenreihengrabstätte Erdbeisetzung (Sachsenhausen, Friedrichsthal, Wensickendorf)

2.125,00 EUR

d) einen Verstorbenen Nutzungszeit von 20 Jahren inklusive Pflege Rasenreihengrabstätte Urnenbeisetzung (Sachsenhausen, Friedrichsthal, Wensickendorf)

2.020,00 EUR

e) einen Verstorbenen Nutzungszeit von 20 Jahren inklusive Pflege Bestattungshain Urnenbeisetzung (Lehnitz und Friedrichsthal) 1.325,00 EUR

2. Wahlgrabstätte

a) Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Einzelwahlgrab für 25 Jahre 1.010,00EUR

b) bei mehrfachen Grabstätten vervielfacht sich die vorstehende Gebühr entsprechend.

Bei der Verlängerung des Nutzungsrechts werden die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechts an einer Grabstätte bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist berechnet.

3. Urnenwahlgrabstätten (bis max. 4 Urnen) Erwerb des Nutzungsrechts für 20 Jahre

780,00 EUR

Bei der Verlängerung des Nutzungsrechts werden die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechts an einer Grabstätte bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist berechnet.

4. anonyme Urnengemeinschaftsanlage Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte für 20 Jahre

870,00 EUR 5. Urnenbeistellung in denkmalgeschützten, dauergrabgepflegten Grabstellen für 20 Jahre

775,00 EUR

II Gebühren für die Bestattung

1. Benutzung der Trauerhalle

204,00 EUR

2. Bestattungskosten (Öffnen und Schließen des Grabes)

a) bei einer Urnenwahlgrabstätte

88,00 EUR

b) bei einer anonymen Urnengrabstätte, Waldhain, Föten, Rasenreihengrab, Urnenbeistellung in denkmalgeschützten dauergrabgepflegten Grabstellen

68,00 EUR

III Ausgrabungen und Umbettungen

Umbettung einer Urne

125,00 EUR

IV Sonstige Gebühren

1. Erteilung der Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales

56,00 EUR

2. Erteilung der Genehmigung zur Errichtung einer Einfassung

17,00 EUR

§ 4 – Geschlechtsspezifische Formulierungen

Soweit in dieser Satzung ein geschlechtsspezifischer Begriff verwendet wird, gilt die jeweilige Bestimmung auch für das andere Geschlecht gleichermaßen.

§ 5 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am15.09.2016 in Kraft.

Mit Inkrafttreten dieser Satzung verliert die Friedhofsgebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Oranienburg, beschlossen am 29.04.2013, ihre Gültigkeit.

Oranienburg, den 19.07.2016

(Siegel) Hans-Joachim Laesicke Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2019 (Friedhofssatzung, in Kraft ab 01.01.2020) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Oranienburg (2019)

Friedhofssatzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Oranienburg

Auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Ziff. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr.38) in Verbindung mit dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs-und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz BbgBestG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2001 (GVBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oranienburg in ihrer Sitzung am 09.12.2019 folgende Satzung beschlossen.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Oranienburg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:

1. Friedhof Oranienburg - Dr. Kurt-Schumacher-Straße 27

  1. 2. Friedhof Friedrichsthal – Keithstraße 9
  2. 3. Friedhof Germendorf - Veltener Straße 6
  3. 4. Friedhof Lehnitz - Breitscheidstraße 56
  4. 5. Friedhof Malz - Malzer Dorfstraße 21
  5. 6. Friedhof Sachsenhausen - Freienhagener Weg 7
  6. 7. Friedhof Schmachtenhagen – Mühlenweg 15
  7. 8. Friedhof Wensickendorf – Heideluchstraße 3
  8. 9. Friedhof Zehlendorf – Scharrenstraße 12
  9. 10. Friedhof Bernöwe – Bernöwer Dorfstraße 25
  10. 11. Friedhof Sandhausen - Straße der Einheit 11
  11. 12. Bergfriedhof – Sachsenhausen- Am Park
  12. 13. Russischer Friedhof – Bernauer Straße 124A
  13. 14. Massengräber – Walther-Rathenau-Straße
  14. 15. Massengrab – Schmachtenhagener Forst
  15. 16. Russischer Friedhof – Bernöwer Dorfstraße § 2 Friedhofszweck

Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Oranienburg. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Oranienburg waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann von der Stadt Oranienburg zugelassen werden.

§ 3 – Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.

(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Reihengrabstätten ist öffentlich bekannt zu machen; bei einzelnen Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid.

(3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten Bestatteten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten Bestatteten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Oranienburg in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.

(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt Oranienburg kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind nur während der bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

In der Regel sind dies folgende Zeiten: Januar 08:00 - 16:00 Uhr Februar 08:00 - 17:00 Uhr März 08:00 - 18:00 Uhr April 07:00 - 19:00 Uhr Mai

07:00 - 20:00 Uhr Juni

07:00 - 20:00 Uhr Juli

07:00 - 20:00 Uhr August 07:00 - 20:00 Uhr September 07:00 - 19:00 Uhr Oktober 08:00 - 18:00 Uhr November 08:00 - 18:00 Uhr Dezember 08:00 - 16:00 Uhr

(2) Die Stadt Oranienburg kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

(3) Beisetzungen werden Mo. bis Sa. von 09:00 bis 15:00 Uhr durchgeführt.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen, zu befahren,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten außer zu pflegerischen Arbeiten,

h) zu lärmen und zu spielen,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, die an der Leine zu führen sind,

j) chemische Unkrautmittel sowie chemische Pflanzenschutz- und Schädlingsbe-kämpfungsmittel zu verwenden und

k) Schläuche zur Bewässerung der Grabstellen an die Zapfstellen anzuschließen.

Die Stadt Oranienburg kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Gedenkfeiern sind 10 Tage vorher bei der Stadt Oranienburg zur Zustimmung anzumelden.

§ 6 – Gewerbetreibende

(1) Tätig werden dürfen nur solche Gewerbetreibende, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind sowie eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(3) Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt Oranienburg festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Werktags während der Öffnungszeiten der Friedhöfe.

In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern.

Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Gewerbetreibenden ist die gewerbliche Nutzung der Friedhofswasserversorgung als Direktanschluss oder zum Befüllen von Behältern über 15 l nicht gestattet. (5) Für Gewerbetreibende besteht die Pflicht, anfallenden Gewerbeabraum (Mörtelreste, Steine, Pflanzencontainer und dgl.) selbst zu entsorgen. Die Nutzung der Stadteinrichtungen dazu ist den Gewerbetreibenden untersagt. Ausgenommen ist der Aushub von Grabstellen.

(6) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 2 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs.1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Oranienburg auf Zeit oder auf Dauer das Arbeiten auf den städtischen Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Stadt Oranienburg anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei den Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen.

(2) Die Stadt Oranienburg setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

(2) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftverschlossen sind.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Stadt Oranienburg oder von einem durch sie genehmigten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestes 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für die Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadt Oranienburg entfernt werden müssen, sind die dadurch entstandenen Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Stadt Oranienburg zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Oranienburg. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Oranienburg nicht zulässig. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt Oranienburg auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 28 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.

(5) Die Stadt Oranienburg bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen.

(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Ordnung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten bis 5. Lebensjahr, Größe: 1,20 x 1,50 m

b) Reihengrabstätten Größe: 1,40 x 2,50 m

c) Wahlgrabstätten, Größe: 1,40 x 2,50 m

d) Urnenwahlgrabstätten, Größe: 0,80 x 0,80 m

e) Gemeinschaftsgrabstätten

f) Ehrengrabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahl-grabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.

(2) Es werden eingerichtet

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab,

c) Rasenreihengrabfelder (nur Friedhof Sachsenhausen, Friedrichsthal, Wensickendorf). Die Pflege erfolgt durch die Stadt Oranienburg. Die Gesamtfläche besteht aus Rasen, der von der Stadt Oranienburg gepflegt wird. Die Angehörigen haben die Möglichkeit einen Stein von 40 x 60 cm aufzulegen. Eine Aufhügelung, sowie Bepflanzung mit Blumen und Gehölzen ist nicht gestattet. Es ist eine Vase oder eine Blumenschale erlaubt. Die Gestaltung und Pflege werden von der Stadt Oranienburg für die gesamte Dauer der Ruhezeit durchgeführt.

d) Bestattungshain (nur Friedhof Lehnitz und Friedrichsthal) Die Pflege erfolgt durch die Stadt Oranienburg. Der Standort für die Urnenbeisetzung ist wählbar. Eine herkömmliche Grabpflege ist ausgeschlossen. Es sind lediglich eine Vase oder eine Blumenschale erlaubt. Die Angehörigen haben die Möglichkeit, eine Natursteinstele (Maße: 40 cm hoch, 10 cm tief, 20 cm breit) aufstellen zu lassen.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.

(2) Es werden ein- und mehrstellige Grabstätten vergeben.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühren und mit Übersendung des Schreibens über das Nutzungsrecht. (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die vollgeschäftsfähigen Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Eltern,

e) auf die vollbürtigen Geschwister,

f) auf die Stiefgeschwister,

g) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

h) Großeltern sowie der Partner, mit dem der Verstorbene in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat und

i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis c) und e) bis g) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis Abs. 6 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt Oranienburg.

(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (11) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 15 – Urnenwahlgrabstätten, Gemeinschaftsgrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenwahlgrabstätten,

b) Grabstätten für Erdbestattungen (max. 4 Urnen / Wahlgrabstätte) mit Ausnahme der Reihengrabstätten und

c) Gemeinschaftsgrabstätten.

(2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird.

Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, ist auf max. 4 Urnen begrenzt.

(3) Gemeinschaftsgrabstätten sind

a) Grabstätten (anonym) ohne individuelle Kennzeichnung oder solche für religiöse oder ethnische Gruppen, b)dauergrabgepflegte Grabstätten mit individueller Kennzeichnung in denkmalgeschützten Grabstellen.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Oranienburg. V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist – unbeschadet der zusätzlichen Anforderungen der §§ 19 und 26 für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 18 – Wahlmöglichkeiten

(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit zusätzlichen und Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit (bei Anmeldung der Bestattung) kein Gebrauch gemacht, hat die Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.

(3) Im Rahmen von Kooperationen mit fachlich qualifizierten Partnern bietet die Stadt Oranienburg Gemeinschaftsgrabstätten in denkmalgeschützten Grabstellen an.

a) Das Recht Gemeinschaftsgrabstätten mit dauergrabgepflegten Grabstellen einzurichten, vergibt die Stadt Oranienburg an einen gewerblichen Unternehmer oder eine Gemeinschaft von gewerblichen Unternehmern (Ersteller), die von der Stadt für zuverlässig gehalten werden.

b) Der Ersteller ist verpflichtet, auf seine Kosten die gesamte Anlage entsprechend der Vereinbarung mit der Stadt Oranienburg anzulegen und bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt in der Grabstätte bestatteten Verstorbenen herzurichten und zu pflegen. Im Gegenzug ist der Ersteller berechtigt, für diese Leistungen, über den Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages, Kosten von den Nutzungsberechtigen der Gemeinschaftsgrabstätten geltend zu machen.

c) Die Belegung der einzelnen Grabstätten erfolgt in Absprache mit der Stadt Oranienburg. Voraussetzung für den Erwerb eines Nutzungsrechtes in einer Gemeinschaftsgrabstätte mit dauergrabgepflegten Grabstellen ist der Abschluss eines z. B. durch Treuhand oder Bankbürgschaft gesicherten Dauergrabpflegevertrages über mindestens die Dauer der jeweiligen Ruhezeit beim Ersteller. VI. Grabmale

§ 19 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Die Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(3) Der Nachweis im Sinne von Absatz 2 Satz 2 kann erbracht werden durch

  1. 1. eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
  2. 2. die schriftliche Erklärung einer Organisation, wonach a. die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist, b. dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und c. die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist.

Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar, genügt es, dass der Letztveräußerer schriftlich

  1. 1. zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und
  2. 2. darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.

(4) Eines Nachweises im Sinne von Absatz 2 Satz 2 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 30. Juni 2020 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

(5) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Jede handwerkliche Bearbeitung ist möglich.

b) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.

c) Ornamente und Symbole müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß und nicht serienmäßig hergestellt sein.

d) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten.

e) Die Sockelhöhe darf maximal 20 cm nicht überschreiten.

(6) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende und / oder liegende Grabmale zulässig. Die Abdeckung der Gräber bei Erdbestattungen (mit Ausnahme der Rasenreihengräber in Sachsenhausen, Friedrichsthal und Wensickendorf) mit Steinplatten ist zulässig.

(7) Bei zukünftiger Schaffung neuer Grabfelder auf Grabstätten für Erdbestattungen sind stehende Grabmale aus Naturstein bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Reihengrabstätten Höhe bis 80 cm, Breite bis 70 cm,

b) auf einstelligen Wahlgrabstätten Höhe bis 120 cm, Breite 70 cm,

c) auf zwei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten Höhe bis 120 cm, Breite bis 200 cm und

d) auf Wahlgrabstätten in besonderer Lage bis zu den von der Stadt Oranienburg nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.

Stehende Grabmale aus Naturstein müssen mindestens 10 cm stark sein. In den Belegungsplänen können liegende Grabmale bis zur Größe von 40 x 40 cm für Reihengrabstätten und 80 x 120 cm für zwei- oder mehrstellige Wahlgrabstätten zugelassen werden.

(8) Bei zukünftiger Schaffung neuer Urnengrabfelder auf Urnengrabstätten sind Grabmale aus Naturgestein bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Urnenwahlgrabstätten stehende Grabmale mit einer Höhe bis 70 cm und Breite bis 60 cm, liegende Grabmale 50 x 50 cm

b) auf Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage bis zu den von der Stadt Oranienburg nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.

Stehende Grabmale aus Naturgestein müssen mindestens 10 cm stark sein. Urnengrabplatten aus Stein sind gestattet. Eine Randeinfassung 0,80 x 0,80 m ist zu errichten.

(9) Soweit es die Stadt Oranienburg innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 17 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 6 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 bis 6 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

§ 20 – Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 17 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Grabmale müssen mindestens 10 cm stark sein.

§ 21 – Zustimmungserfordernis für die Errichtung und Änderungen von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Änderung und Reparatur (§23 Abs. 2) von Grabmalen und anderen Anlagen sind bei der Stadt Oranienburg zu beantragen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofsatzung und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht. Nicht gewerblich registrierte Personen müssen eine Privathaftpflichtversicherung nachweisen.

(2) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. In den Antragsunterlagen müssen alle wesentlichen Teile erkennbar sein. Die Befestigungs-mittel mit Bemaßung und Materialangabe sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung müssen dargestellt werden.

(3) Mit dem Vorhaben darf begonnen werden, wenn die Stadt Oranienburg schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung und die Vollständigkeit des Antrages incl. der Angabe aller sicherheitsrelevanten Daten bestätigt hat.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale und sonstigen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der allgemein anerkannten Regeln der Technik ist ausschließlich die aktuelle Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e. V. (DENAK)“. Die TA Grabmal gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.

(6) Die nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat der Stadt Oranienburg spätestens 6 Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend der Anforderungen der TA Grabmal vorzulegen.

(7) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht den Antragsunterlagen und den Vorgaben der Friedhofsatzung, setzt die Stadt Oranienburg der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Stadt Oranienburg die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.

(8) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturglasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(9) Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Brandenburg abgewickelt werden.

§ 22 – Anlieferung

(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Stadt Oranienburg vor der Errichtung vorzulegen:

a) die Gebührenempfangsbescheinigung,

b) der genehmigte Entwurf und

c) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Stadt Oranienburg überprüft werden können.

§ 23 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Oranienburg auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Oranienburg nicht innerhalb einer jeweiligen festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Oranienburg berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen. Die Stadt Oranienburg ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 24 – Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Oranienburg von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Oranienburg. Sofern Wahlgrabstätten von der Stadt Oranienburg abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

VIl. Herrichtung und Pflege von Grabstätten

§ 25 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes, Abs. 7 bleibt unberührt.

(4) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder einen Gärtner damit beauftragen.

(5) Reihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. (6) Die Stadt Oranienburg verlangt, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt, sowie Sträucher und Gehölze während der Nutzungszeit selbst entsorgt oder entsorgen lässt.

(7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Oranienburg.

§ 26 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen.

(2) In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden. Heckeneinfassungen dürfen eine Höhe von 80 cm und eine Breite von 40 cm nicht überschreiten. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 27 – Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt unbeschadet der Bestimmungen des § 25 keinen besonderen Anforderungen.

§ 26 Abs. 2 Satz 3 ist zu beachten.

§ 28 – Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte (§ 25 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Stadt Oranienburg die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Stadt Oranienburg abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt Oranienburg in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.

In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 24 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen. Der Nutzungsberechtigte ist nach Entzug des Nutzungsrechts verpflichtet, die bis zum Ablauf der Ruhefrist anfallenden Mindestpflegekosten des Grabes zu bezahlen.

(2) Bei Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Stadt Oranienburg den Grabschmuck entfernen. Die Stadt Oranienburg ist im Falle des Satzes 1 nicht, im anderen Falle einen Monat lang zu einer Aufbewahrung verpflichtet.

VIII. Trauerfeiern

§ 29

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Oranienburg.

(4) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Oranienburg. Die Musikinstrumente in den Feierräumen dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung der Stadt Oranienburg gespielt werden.

IX. Schlussvorschriften

§ 30 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Oranienburg bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt bestatteten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung!

§ 31 – Haftung

Die Stadt Oranienburg haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Oranienburg nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Die Vorschriften der Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 32 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt, indem er auf den Friedhöfen

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen, befährt,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anbietet,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten durchführt,

d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,

e) Druckschriften verteilt,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

g) die Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt außer zu pflegerischen Arbeiten,

h) lärmt oder spielt,

i) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, die an der Leine zu führen sind,

j) chemische Unkrautmittel sowie chemische Pflanzenschutz- und Schädlingsbe-kämpfungsmittel verwendet und

k) Schläuche zur Bewässerung der Grabstellen an die Zapfstellen anschließt,

  1. 4. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19 Abs. 5 und 6),
  2. 5. Grabmale ohne Zustimmung der Stadt Oranienburg errichtet oder verändert (§ 21),
  3. 6. Grabmale ohne Zustimmung der Stadt Oranienburg entfernt (§ 24 Abs. 1),
  4. 7. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21 Abs. 5, 23, 25),
  5. 8. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
  6. 9. Grabstätten entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt.

(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OwiG i. V. m. § 3 Abs. 2 BbgKVerf ist der Hauptverwaltungsbeamte.

(3) Ordnungswidrigkeiten können bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € bei fahrlässiger Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.

§ 33 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Oranienburg verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 – Geschlechtsspezifische Formulierungen

Soweit in dieser Satzung ein geschlechtsspezifischer Begriff verwendet wird, gilt die jeweilige Bestimmung auch für das andere Geschlecht gleichermaßen.

§ 35 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

Mit Inkrafttreten dieser Satzung verliert die Friedhofssatzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Oranienburg, beschlossen am 18.07.2016, ihre Gültigkeit.

Oranienburg, den 10.12.2019

(Siegel) Alexander Laesicke Bürgermeister

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Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 16xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Oranienburg anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Oranienburg
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Reihengrabstätte für Erd- und Urnenbestattung; kein separater Urnentarif
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Tarif bepreist ausschließlich Urnenbeisetzungen (88 € Urnenwahlgrabstätte; 68 € anonyme Urnengrabstätte/Wal...
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Oranienburg (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 16xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
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Ihre persönliche Kalkulation für Oranienburg:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €