Friedhofsgebühren Hemer 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Hemer · Nordrhein-Westfalen · PLZ 58675

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​ Gebührenübersicht für die Städtischen Friedhöfe Hemer (Grab-, Bestattungs- und weitere Gebühren)

C) Gebührenzusammenstellung

GrabartGebühr Grab (siehe auch Punkt A)Bestattungsgebühr (siehe auch Punkt B)zus. Gebühr (siehe auch Punkt C)Gesamtsumme
Reihengrab1.050,00 €755,00 €1.805,00 €
Wahlgrab1.200,00 €755,00 €1.955,00 €
Kindergrab (Kinder bis 5 Jahre, Leibesfrüchte, Tot- und Fehlgeburten -Reihengrabstätte)355,00 €280,00 €635,00 €
Urnenreihengrab555,00 €195,00 €750,00 €
Urnenwahlgrab1.140,00 €195,00 €1.335,00 €
Baumurnenwahlgrab mit Namenstafel1.520,00 €195,00 €60,00 €1.775,00 €
Baumurnenwahlgrab mit Namenstafel und Bild/ Grafik1.520,00 €195,00 €107,60 €1.822,60 €
Urnengemeinschaftsgrab „Stele“1.070,00 €195,00 €1.265,00 €
Urnengemeinschaftsgrab „Lebensweg“1.070,00 €195,00 €1.265,00 €
Urnengemeinschaftsgrab „Wildapfelwiese“780,00 €195,00 €975,00 €
Urnengemeinschaftsgrab „Wildblumenwiese“460,00 €195,00 €655,00 €
Sargrasenreihengrab1.360,00 €755,00 €2.115,00 €
Sargrasenreihengrab für Kinder bis 5 Jahre1.150,00 €280,00 €1.430,00 €
anonymes Sargreihengrab2.000,00 €755,00 €2.755,00 €
Kolumbarium 1 Kammer1.550,00 €195,00 €1.745,00 €
Urnenpartnergrab mit Kissenstein und Pflege1.208,00 €195,00 €1.403,00 €
Sarggrab mit Kissenstein und Pflege2.040,00 €755,00 €2.795,00 €

Zu den oben aufgeführten Gebühren kommen im Bedarfsfall noch die Gebühren für den Aufbahrungsraum in Höhe von 120,00 € und die Gebühren für die Abschiedsräume in Höhe von 90,00 € oder 265,00 € hinzu; Sonderleistungen werden nach Aufwand berechnet.

Gebührenübersicht für die Städtischen Friedhöfe Hemer

A) Grabgebühren, Ruhe -und Nutzungszeiten

GrabartRuhezeitNutzungszeitGebühr
Reihengrab30 Jahre30 Jahre1.050,00 €
Wahlgrab30 Jahre40 Jahre1.200,00 €
Kindergrab (Kinder bis 5 Jahre, Leibesfrüchte, Tot- und Fehlgeburten -Reihengrabstätte)25 Jahre25 Jahre355,00 €
Urnenreihengrab20 Jahre20 Jahre555,00 €
Urnenwahlgrab20 Jahre40 Jahre1.040,00 €
Baumurnenwahlgrab20 Jahre40 Jahre1.520,00 €
Urnengemeinschaftsgrab „Stele“20 Jahre1.070,00 €
Urnengemeinschaftsgrab „Lebensweg“20 Jahre1.070,00 €
Urnengemeinschaftsgrab „Baum“20 Jahre780,00 €
Urnengemeinschaftsgrab „Wildblumenwiese“20 Jahre460,00 €
Rasenreihengrab30 Jahre30 Jahre1.360,00 €
Rasenreihengrab für Kinder bis 5 Jahre25 Jahre25 Jahre1.150,00 €
anonymes Reihengrab30 Jahre2.000,00 €
Kolumbarium20 Jahre40 Jahre1.550,00 €
Urnenpartnergrab mit Kissenstein und Pflege20 Jahre20 Jahre1.208,00 €
Sarggrab mit Kissenstein und Pflege30 Jahre30 Jahre2.040,00 €

B) Bestattungsgebühren

GebührenartGebührBemerkung
Beisetzung /Grabbereitung Verstorbene bis 5 Jahre, Leibesfrüchte, Tot- und Fehlgeburten280,00 €sowohl in Reihen- als auch in Wahlgräbern
Beisetzung / Grabbereitung Verstorbener über 5 Jahre755,00 €sowohl in Reihen- als auch in Wahlgräbern
Beisetzung / Grabbereitung einer Urne195,00 €
Benutzung des Aufbahrungsraums120,00 €Aufbahrungsräumlichkeiten bis zur Beisetzung sind an allen Friedhöfen vorhanden
Benutzung großer Abschiedsraum265,00 €Trauerhallen sind an allen Friedhöfen vorhanden
Benutzung kleiner Abschiedsraum „Raum der Hoffnung“90,00 €nur am Waldfriedhof vorhanden
Benutzung Waschraum für rituelle Waschungen50,00 €nur am Waldfriedhof vorhanden

Die genaue Beschreibung der einzelnen Grabarten und das Angebot auf den einzelnen städtischen Friedhöfen entnehmen Sie bitte unserer Image – Broschüre oder unserem Internetauftritt unter www.hemer.de.

Die Beisetzungsgebühren fallen zwingend bei einer Beisetzung auf den städtischen Friedhöfen Hemer an; die Benutzungsgebühren nur bei der Inanspruchnahme.

C) weitere Gebühren

GrabartGebührBemerkung
Genehmigung eines Grabmals40,00 €Die Genehmigung eines Grabmales ist vor der Errichtung bei der Friedhofsverwaltung einzuholen
Vorzeitiger Verzicht auf eine Grabstätte65,00 €/Jahrdiese Gebühr berechnet sich nach den Restjahren der Ruhezeit die noch einzuhalten ist
Wiedererwerb von Nutzungsrechten30,00 €/JahrNutzungsrechte können nur an Wahl- und Urnenwahlgrabstätten nacherworben werden - nach Ablauf der 40 jährigen Nutzungszeit
Beschriftung Namenstafel am Baum ohne Bild / Grafik60,00 €
Beschriftung Namenstafel mit Bild / Grafik107,60 €

Sonderleistungen, die oben nicht aufgeführt sind, erledigen wir gern zusätzlich sofern möglich; hier berechnen wir dann die Kosten entsprechend mit dem Nutzungsberechtigten. Rechtsgrundlage für die oben aufgeführten Gebühren ist die derzeit gültige Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt in Verbindung mit dem entsprechenden Gebührentarif.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung für die Städtischen Friedhöfe Hemer vom 01.01.2018

Friedhofssatzung

für die Städtischen Friedhöfe Hemer

vom 01.01.2018

Inhaltsübersicht:

Präambel

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsbezirke

§ 4 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 9 Särge und Urnen

§ 10 Ausheben der Gräber

§ 11 Ruhezeit

§ 12 Umbettungen

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

§ 13 Arten der Grabstätten

§ 14 Reihengrabstätten

§ 15 Wahlgrabstätten

§ 16 Aschenbeisetzungen

§ 17 Aschenbeisetzung ohne Urne

X:\130\2 Redaktion\^Texte und PM\Fachbereiche und -dienste\322 - Bürgerbüro_Standesamt\Bekanntmachungen\Friedhofssatzung Fassung 2018.doc

§ 18 Ehrengrabstätten

V. Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 19 Gestaltungsvorschriften

§ 20 Gestaltung von Grabstätten

§ 21 Zustimmungserfordernis

§ 22 Anlieferung

§ 23 Fundamentierung und Befestigung

§ 24 Unterhaltung

§ 25 Entfernung

§ 26 Herrichtung und Unterhaltung

§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege

VI. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 28 Benutzung der Leichenhalle

§ 29 Trauerfeier

VII. Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

§ 31 Haftung

§ 32 Gebühren

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

§ 34 Inkrafttreten

Präambel

Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und § 7 Abs. 2 i. V .m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14 Juli 1994 (GV NW S. 666) hat der Rat der Stadt Hemer am 19.12.2017 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Hemer gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Waldfriedhof Hemer

b) Friedhof Ihmert

c) Friedhof Frönsberg

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die „Städtischen Friedhöfe Hemer“ sind eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Hemer.

(2) Die „Städtischen Friedhöfe Hemer“ dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten und aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Hemer waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Leichen, Tot- und Fehlgeburten und aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung gilt mit der Annahme eines entsprechenden Bestattungsauftrages als erteilt.

(3) Die Städtischen Friedhöfe Hemer erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 – Bestattungsbezirke

(1) Bestattungsbezirke für die einzelnen Friedhöfe werden nicht festgelegt. Über Einschränkungen entscheidet der Rat der Stadt Hemer.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwid-mung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen aus geschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird der nutzungsberechtigten Person für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Städtischen Friedhöfe Hemer sind zu den an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

(3) Bei Schnee und Eis sind nur die Wege zu benutzen, die vom Schnee geräumt und / oder gestreut sind. Für Unfälle, die infolge Zuwiderhandlungen eintreten, wird eine Haftung der Stadt ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Städtischen Friedhöfen Hemer der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist umgehend Folge zu leisten.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu lärmen oder zu lagern,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und Hunde, die an der Leine geführt werden.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens sieben Tage vorher schriftlich anzumelden.

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.

(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof

geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 17.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung, die auf den Städtischen Friedhöfen Hemer stattfinden soll, ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Bestattungsgesetz NRW (BestGNRW) in der zur Zeit gültigen Fassung sind zu beachten.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung des Krematoriums über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem Bestatter fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig zu den folgenden Zeiten (Beginn der Bestattungsfeier):

 Montag – Freitag 08.30 Uhr – 15.00 Uhr  Samstag 09.00 Uhr – 13.00 Uhr

(5) Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(6) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die

Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

(7) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.

(8) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung der Friedhofsverwaltung nachzuweisen. Diese stellt hierfür dem Hinterbliebenen bzw. dem Krematorium eine solche Bescheinigung aus.

(9) Leichenzugführer, Leichenträger, Organisten u.a. werden nicht von der Stadt Hemer gestellt oder vermittelt.

§ 9 – Särge und Urnen

(1) Unbeschadet der Regelung des § 17 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. Der Transport des Verstorbenen hat auf dem Friedhof immer in einem Sarg zu erfolgen.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.

(3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durch-sickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und - beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(4) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(5) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(6) Die zu bestattenden Urnen sind aus solchen Materialien zu wählen, dass ihr Vergang innerhalb der Ruhezeit gewährleistet ist. Insbesondere Urnen aus

Metall, Natur-/ Kunststein, nichtvergängliche Kunststoffe und Keramik sind verboten.

§ 10 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 11 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre, bei Totgeburten, bei Fehlgeburten und für die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte sowie für Aschen 20 Jahre.

§ 12 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte oder neu erworbene Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist die nutzungsberechtigte Person. Mit dem Antrag ist der Nachweis über das Nutzungsrecht (Verleihungsurkunde oder sonstiger Nachweis) vorzulegen. In den Fällen des

§ 27 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 27 können Leichen

oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung möglichst im Einvernehmen mit dem Antragssteller.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

§ 13 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten,

e) Baumurnenwahlgrabstätten,

f) Urnengemeinschaftsgrabstätten,

g) Ehrengrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Die genauen Lagen und Felder sind bei der Friedhofsverwaltung zu erfragen oder den Auslagen zu entnehmen.

(5) Durch die Friedhofsverwaltung können weitere Grabarten angeboten werden. Diese sind im Nachgang in die Satzung aufzunehmen.

§ 14 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird ein Auszug aus dem Grabregister erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten

b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten sowie die aus dem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher öffentlich bekannt zu machen.

§ 15 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(2) Das Nutzungsrecht kann grundsätzlich immer wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist auf Antrag möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 1 Monat auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Außerdem dürfen in Wahlgrabstätten bis zu zwei Aschenbestattungen unbeschadet der Ruhezeit der Erdbestattung auf jeder Grabstätte erfolgen, wenn auf der Grabstätte vorher eine Erdbstattung vorgenommen wurde.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

(a) auf den überlebenden Ehegatten, (b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (c) auf die Kinder, (d) auf die Stiefkinder, (e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, (f) auf die Eltern, (g) auf die vollbürtigen Geschwister, (h) auf die Stiefgeschwister, (i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.

(8) Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.

(9) Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(11) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(12) Die nutzungsberechtigten Person hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(13) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten und teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(14) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 16 – Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a. Urnenreihengrabstätten, b. Urnenwahlgrabstätten, c. Baumurnenwahlgrabstätten d. Urnengemeinschaftsgrabstätten, e. Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird ein Grabverzeichnis ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte können bis zu 2 Aschen bestattet werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt.

(3) Urnenwahlgrabstätten und Baumurnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden. Abweichend zu den Urnenwahlgrabstätten werden die Baumurnenwahlgrabstätten an vorher bestimmten Bäumen angelegt. Hier können maximal 4 Urnen pro Baum beigesetzt werden.

(4) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Aschenstätten für Beisetzungen ohne Verleihung von Nutzungsrechten und Gestaltungsmöglichkeit. Die Gestaltung und Unterhaltung / Pflege obliegen der Friedhofsverwaltung, die auch den Umfang und die Ausstattung der Urnengemeinschaftsgrabstätte sowie die Beisetzungsstelle bestimmt.

(5) Abweichend zu den Urnenwahlgrabstätten werden die Baumurnenwahlgrabstätten an vorher bestimmten Bäumen angelegt. Hier können maximal 4 Urnen pro Baum beigesetzt werden. Durch die Friedhofsverwaltung wird eine Beschriftung angebracht in Abstimmung mit den Nutzungsberechtigten. Das weitere Ausschmücken und Gestalten der Grabstätte ist verboten.

(6) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu 2 Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.

(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten

entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.

§ 17 – Aschenbeisetzung ohne Urne

(1) Aschenstreufelder und Aschengrabfelder werden auf den Städtischen Friedhöfen Hemer nicht zur Verfügung gestellt.

§ 18 – Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt.

V. Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 19 – Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

(3) Auf Urnengemeinschaftsgrabstätten errichtet die Friedhofsverwaltung entsprechend dem jeweiligen Feldkonzept der Grabanlage Grabmale.

(4) Bei den Baumurnenwahlgräbern dient eine einheitliche Beschriftungsplatte an dem jeweiligen Baum dem Gedenken. Diese wird ebenfalls von der Friedhofsverwaltung beschafft.

(5) Die Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen werden von der Friedhofsverwaltung mit einheitlichen, liegenden Grabmalen, die den Namen der Verstorbenen sowie die Jahreszahlen der Geburts- und Sterbedaten tragen, gestaltet.

§ 20 – Gestaltung von Grabmalen

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen sind aus folgenden Materialien zu erstellen: Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall, Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe Materialien.

(2) Die Mindeststärke der Grabmale richtet sich nach der aktuellen Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie e.V. (DENAK).

(3) Grabmale in Form von Grabplatten oder Kissensteinen sind zulässig.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(5) Soweit die Friedhofsverwaltung es für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

(6) Das Maßgebende Regelwerk zur Gestaltung der Grabmale und Grabstellen ist ausschließlich die aktuelle Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie e.V. (DENAK). Die TA Grabmal gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.

§ 21 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. (2) Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Dem Antragsformular sind folgende Unterlagen beizufügen:  Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.  Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

 In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 22 – Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist die Aufstellungsgenehmigung zur Kontrolle durch das Friedhofspersonal während der Arbeiten mitzuführen.

§ 23 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die aktuelle Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen“ (TA Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie e.V. (DENAK). Die TA Grabmal gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.

(2) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleicher Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Abschnitt 4 der TA Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation i.S.v. Satz 1 ist zweifelsfrei nachzuweisen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.

(3) Die nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat der Friedhofsverwaltung spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend der Anforderungen der TA Grabmal vorzulegen.

(4) Fachlich geeignet sind Dienstleistungserbringer, die auf Grund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmaterial auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.

(5) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofssatzung, setzt die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und der anderer Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.

§ 24 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit die nutzungsberechtigten Person.

(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind ist die nutzungsberechtigten Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des sofortigen Vollzugs (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der nutzungsberechtigten Person zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten der nutzungsberechtigten Person aufzubewahren. Ist diese nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die nutzungsberechtigten Person ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Gegebenenfalls sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen im Antragsverfahren zu beteiligen.

§ 25 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen vier Wochen, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung

abgeräumt werden, hat die jeweilig nutzungsberechtigten Person die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung der nutzungsberechtigten Person auf deren Kosten entfernen zu lassen, wenn nicht im Nachgang eine Genehmigung erteilt werden kann.

§ 26 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen, Gestecke und Kränze sind umgehend von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung der Grabstätte anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist die nutzungsberechtigten Person verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass die nutzungsberechtigten Person nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.

(4) Die für die Grabstätten nutzungsberechtigten Personen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.

(5) Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten müssen innerhalb von 2 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Urnengemeinschafts-grabstätten, der Reihengrabfelder für anonyme Erdbestattungen, der Rasenreihengrabfelder für Erdbestattungen obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ebenfalls ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(9) Unzulässig ist

 das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,

 das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

 Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Beendigung des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

(10) Soweit es die Friedhofsverwaltung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.

§ 27 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in einen satzungskonformen Zustand zu bringen. Kommt die nutzungsberechtigte Person Ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in einen satzungskonformen Zustand bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die nutzungsberechtigte Person schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die unbekannte nutzungsberechtigte Person durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen bzw. beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VI. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 28 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder des beauftragten Bestatters betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsbehördlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen nach Vereinbarung sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 33 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sind in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufzustellen. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 29 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Abschiedsraum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Die Benutzung der Abschiedsräume kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Die Auswahl von Musik- und Gesangdarbietungen während der Trauerfeier muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

VII. Schlussvorschriften

§ 30 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 31 – Haftung

(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts-und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 32 – Gebühren

(2) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe Hemer und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b. die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet, c. entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, d. als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, e. eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, f. die Beschaffenheit der Särge und Urnen nicht entsprechend des § 9 wählt g. entgegen § 21 Abs. (1) und (3), § 25 Abs. (1) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, h. Grabmale entgegen § 23 Abs. (1) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 26 Abs. (1) nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, i. nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 26 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder

Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, j. Grabstätten entgegen § 27 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 34 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2018 nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 01.01.2013 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Friedhofssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird gleichzeitig darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hemer, 20.12.2017

Der Bürgermeister

Gez. Michael Heilmann