Friedhofsgebühren Altena 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Altena · Nordrhein-Westfalen · PLZ 58762

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.06.2016 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsgebührensatzungfür die Friedhöfe der Pfarrei

St. Matthäus Altena-Nachrodt-Wiblingwerde

§ 1

Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung der Pfarrgemeinde St. Matthäus Altena-Nachrodt-Wiblingwerde werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragte Leistung zu verlangen.

(3) Werden beantragte Leistung nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.

(4) Wird von der Benutzung des Friedhofs und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Die Zahlungspflicht der Gebühren obliegt dem Erwerber, dem Nutzungsberechtigten oder der Person bzw. dem Antragsteller, in dessen Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtung benutzt oder besondere Leistungen in Auftrag gegeben werden.

(2) Wird der Auftrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder als Gesamtschuldner.

§ 3

Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren sind im Voraus, spätestens jedoch bei Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung an die Friedhofskasse der Pfarrei zu entrichten. Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheit können Bestattungen nicht verlangt werden.

(2) Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren gem. § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (BestG NRW) i.V. mit den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG NRW) in den jeweils gültigen Fassungen.

§ 4

Friedhofsunterhaltungsgebühr/Erneuerungsgebühr

Von allen Grabstätten Inhabern/Inhaberinnen (Reihen-, Wahl- und Urnen-Gräbern) wird für jede Grabstätte eine Friedhofsunterhaltungsgebühr erhoben. Bei mehrstelligen Grabstellen wird ein entsprechendes Mehrfaches erhoben. Die Gebühr ist im Voraus zu zahlen. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird für 25 Jahre auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:

a) allgemeine Pflege der Grünanlagenb) Instandhaltung und Pflege der Infrastruktur ( Wasserstellen, Wege, Plätze und Treppenanlagen)

c) Energie- und Wasser /Abwasserkostend) Personal- und Verwaltungskosten

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist in den Nutzungsgebühren nach § 6 dieser Satzung enthalten.

Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes von Wahlgräbern ist eine Erneuerungsgebühr (Nachkauf) für den entsprechenden Zeitraum in einer Summe im Voraus zu entrichten. Diese beträgt pro Jahr und Grabstelle bei Erdbestattungen 40,00 € und bei Urnenbestattungen 25,00 €.

§ 5

Ausgleichsgebühr

Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgräbern die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für das gesamte Wahlgrab die Ausgleichsgebühr zu entrichten.

Die Ausgleichsgebühr ist nach der Anzahl der notwendigen Jahre zu berechnen. Sie beträgt pro Jahr und Grabstelle bei Erdbestattungen 40,00 € und bei Urnenbestattungen 25,00 € und ist sofort fällig.

§ 6

Bestattungsgebühren (Grabbereitung)

a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten 210,00 €

b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 210,00 €

c) Erdbestattung vom vollendeten 5. Lebensjahr an 600,00 €

d) Urnenbeisetzung (Reihengräber und Gemeinschaftsfeld) 250,00 €

In diesen Gebühren sind enthalten: Auf- und Zuwerfen des Grabes, erste Aufmachung des Grabes (Aufbringung von Mutterboden bzw. Einsäen), Auflockerung des Bodens

§ 7

Nutzungsgebühren

Die nachfolgend aufgeführten Grabgebühren beziehen sich auf eine einheitliche Ruhe bzw. Nutzungszeit bei Erdbestattungen von 25 Jahren und bei Urnenbestattungen von 20 Jahren. Für Kinder bis einschl. 5. Lebensjahr sowie Tot- und Fehlgeburten beträgt die Ruhezeit 20 Jahre. In den nachfolgenden Gebühren sind die Aufwendungen für die Unterhaltung (§ 4 dieser Satzung) enthalten.

(1) Reihengrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeita) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten 300,00 €

b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 300,00 €

c) Erdbestattung von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.380,00 €

d) Urnenbestattung 1.120,00 €

(2) Reihengemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht (ohne Gestaltungsmöglichkeit) – Wiesenreihen und Urnengrab – einschl. Namensplattea) Erdbestattung 2.190,00 €

b) Urnenbestattung 1.170,00 €

c) Urnennaturbestattung (Baumfläche) 1.400,00 €

Eine Reihengrabstätte darf nur mit einem Sarg oder einer Urne belegt werden. Eine Belegung mit einer weiteren Urne ist nicht zulässig.

(3) Wahlgrabstätten mit Nutzungsrechta) Erdbestattung je Grab 1.590,00 €

b) Urnenbestattung je Grab 1.120,00 €

(4) Urnencolumbariena) Einzelbelegung - Wahlplatz - 4.920,00 €

b) Doppelbelegung - Familienwahlplatz - Erste Graböffnung 2.420,00 € Zweite Graböffnung 1.920,00 € zuzügl. Ausgleichsgebührc) Mehrfachbelegung ohne Wahlrecht 2.920,00 € Die 2. Urne wird durch die Friedhofsverwaltung zugeteilt.

Die Gebühren zu den Pos. 3a) bis 3c) beinhalten die Bestattungsgebühren sowie die Friedhofsunterhaltungsgebühren.

§ 8

Besondere Gebührena) Benutzung der Friedhofskapelle auf den Friedhofen Breitenhagen (Marienkapelle) und St. Josef (Michaelskapelle) einschl. Benutzung der Leichen-Kammer 200,00 €

b) Benutzung Kaffeeraum (nur Michaelskapelle) 75,00 €

e) Genehmigungsgebühr für Grabmale, Gebühr für Abbau und Entsorgung eines Grabmals und Ähnlichesaa) fur Reihen- und Urnengräber 105,00 € bb) fur Wahlgraber je Grabmal 140,00 € cc) Prüfung der Standfestigkeit von stehenden Grabmalern 30,00 €

g) Samstags keine Beerdigung. In begründeten Ausnahmen erfolgt ein Zuschlag von 350,00 €

h) Schriftliche Aufgabe des Nutzungsrechts einer Reihen- oder Wahlgrabstände pro Grabstelle und vollem Kalenderjahr bis zum Ablauf der Ruhezeit 70,00 €

f) Gebühr für Ausstellung einer Berechtigungskarte für Gewerbetriebende je Kalenderjahr 35,00 €

In den Gebühren zu a) sind die Kosten für Reinigung und evtl. Desinfektion enthalten.

§ 9

Umbettungena) Umbetten einer Leiche auf demselben Friedhof 1.400,00 €

b) Umbetten einer Urne auf demselben Friedhof 250,00 €

c) Ausbetten einer Leiche zur Überführung 1.000,00 €

d) Ausbetten einer Urne zur Überführung 140,00 €

e) Gebühren für das Einbetten einer Leiche oder Urne nach einer Überführung entsprechen den Gebühren für eine Bestattung

Für die Umbettung ist ggfls. eine behördliche Genehmigung erforderlich. Die notwendigen Auskünfte erteilt die Friedhofsverwaltung.

§ 10

Schlussbestimmungen

(1) Diese Gebührenordnung tritt am 01.06.2016 in Kraft. Sie ist durch die gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 Bestattungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (BestG.NRW) zuständigen Behörden genehmigt.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Gebührenordnung treten sämtliche in der Pfarrei St. Matthäus Altena-Nachrodt-Wiblingwerde bisher erlassenen Bestimmungen über Friedhofsgebühren außer Kraft

(3) Die jeweils gültige Friedhofsgebührensatzung liegt zur Einsichtnahme in der Friedhofsverwaltung der Pfarrei St. Matthäus Altena-Nachrodt-Wiblingwerde, Lindenstr. 41, 58672 Altena, aus.

Die Neufassung der Gebührensatzung wird in der Pfarrei öffentlich bekannt gegeben.

Altena (Westf.), 2. Mai 2016

Der Kirchenvorstand

Ulrich Schmalenbach Pfarrer

Dietmar Flusche Kirchenvorsteher

Wolfgang Brüggemann Kirchenvorsteher

Kirchenaufsichtlich genehmigt

Essen, den 06.06.2016 Das Bischöfliche Generalvikariat

i.V. Marcus Kiefke Dezernent

Staatsaufsichtlich genehmigt Arnsberg, den 20. Juni 2016

Bezirksregierung Arnsbergim Auftrag