🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 13.12.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Gebührensatzung der Stadt Menden (Sauerland) für die städt. Friedhöfe vom 16.03.2005 (19.03.2005)
5.11
Stand: Januar 2023
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17.06.2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014 und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), SGV NW 2023, in der z.Z. gültigen Fassung und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW. S. 712) in der z.Z. gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Menden (Sauerland) am 13.12.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Gegenstand der Gebühren
Für die Benutzung der städt. Friedhöfe in Menden und deren Einrichtungen, die Einräumung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten, der Überlassung einer Reihengrabstätte sowie die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind, die antragstellende Person und die Person, in deren Interesse oder Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt oder die Amtshandlungen vorgenommen werden. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.
§ 3 – Höhe der Gebühr
Für die Benutzung der städt. Friedhöfe werden folgende Gebühren erhoben:
1. Grabstättengebühr
- 1.1. Wahl-/Reihengrab für Sargbestattungen je Grabstelle 1.650,00 €
- 1.2. Kindergrab (bis Ende des 5. Lebensjahres), Sargbestattung
956,00 €
- 1.3. Urne im Kolumbarium je Grabstelle 939,00 €
- 1.4. Wahl-/Reihengrab für Urnenbestattungen je Grabstelle 791,00 €
Die Nutzungszeiten der Grabstätten richten sich nach den §§ 11, 12 und 13 der Satzung der Stadt Menden (Sauerland) für die städt. Friedhöfe (Friedhofssatzung) in der jeweils gültigen Fassung. Beim Wiedererwerb von Nutzungsrechten ist die Grabstättengebühr erneut in voller Höhe zu entrichten. Bei der Verlängerung von Nutzungsrechten ist der auf den Verlängerungszeitraum entfallende Anteil der Grabstättengebühr zu entrichten. Der Verlängerungszeitraum und die Verlängerungsgebühr werden jeweils nach vollen Monaten berechnet, beginnend mit dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem das Nutzungsrecht abläuft.
2. Bestattungsgebühren
2.1 Sargbestattung im Wahl-/Reihengrab 928,00 €
- 2.2. Urnenbestattung im Wahl-/Reihengrab oder Kolumbarium 250,00 € 5.11 Stand: Januar 2023
- 2.3. Urnenbestattung anonym 200,00 €
- 2.4. Sargbestattung von Totgeburten und Kindern (Ende des 5 Lebensjahres) 370,00 €
3. Sonstige Gebühren
- 3.1. Benutzen der Friedhofskapelle 246,00 €
- 3.2. Benutzung der Leichenhalle 115,00 €
- 3.3. Bearbeitung eines Antrages auf Umbettung 45,00 €
- 3.4. Lohnkosten je Mitarbeiter und angefangene Stunde 45,00 €
- 3.5. Baggerkosten je angefangene Stunde und Bagger 25,00 €
Für Umbettungen, Entfernen und Grabzubehör, Einebnungen und alle sonstigen beantragten Leistungen des Friedhofspersonals werden Gebühren nach dem tatsächlichen angefallenen Aufwand erhoben.
§ 4
Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld (1) Der Gebührenanspruch entsteht mit dem Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte, mit der Überlassung einer Reihengrabstätte, mit der Bestattung, der Benutzung von Friedhofseinrichtungen oder der Inanspruchnahme einer sonstigen Leistung der Friedhofsverwaltung. (2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 5 – Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt an dem auf den Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Stadt Menden (Sauerland) für die städt. Friedhöfe vom 10.12.2003 außer Kraft.
Änderungen:
§ 3 geändert durch Änderung der Satzung vom 28.03.2012 (10.04.2012)
§ 3 geändert durch Änderung der Satzung vom 22.06.2016 (23.06.2016)
§ 3 geändert durch Änderung der Satzung vom 24.10.2019 (25.10.2019)
§ 3 geändert durch Änderung der Satzung vom 24.10.2022 (13.12.2022)
2. Friedhofssatzung Stand: 16.03.2005 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
**Satzung der Stadt Menden (Sauerland) für die städt. Friedhöfe
(Friedhofssatzung) vom 10.12.2003 (20.12.2003)**
5.10
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17.06.2003 (GV NRW S. 313) und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.11.2001 (GV NW S. 811), hat der Rat der Stadt Menden (Sauerland) am 09.12.2003 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
§§
Ordnungsvorschriften
| Allgemeines, Geltungsbereich, Widmungszweck | 1 |
|---|---|
| Schließung und Entwidmung | 2 |
| Öffnungszeiten | 3 |
| Verhalten auf den Friedhöfen | 4 |
| Gewerbetreibende | 5 |
Bestattungsvorschriften
| Allgemeines | 6 |
|---|---|
| Gräber | 7 |
| Ruhezeiten | 8 |
| Umbettungen | 9 |
Grabstätten
| Allgemeines | 10 |
|---|---|
| Reihengrabstätten | 11 |
| Wahlgrabstätten | 12 |
| Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten | 13 |
| Ehrengrabstätten | 14 |
| Gemeinschaftsgrabstätten | 15 |
Gestaltung der Grabstätten
| Allgemeines | 16 |
|---|---|
| Herrichtung und Pflege der Grabstätten | 17 |
| Vernachlässigung | 18 |
| Gestaltungsvorschriften für Grabmale in Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften auf dem städt. Friedhof 'Am Limberg' | 19 |
| Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale auf dem städt. Friedhof Lendringsen | 19a |
| Grabmale in der Abteilung ohne Gestaltungsvorschriften | 20 |
| Zustimmungserfordernis | 21 |
| Aufstellung, Fundamentierung und Befestigung | 22 |
| Unterhaltung | 23 |
| Entfernung | 24 |
Leichenräume und Friedhofskapelle
| Benutzung der Leichenräume | 25 |
|---|---|
| Friedhofskapelle | 26 |
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Schlussvorschriften
| Haftungsausschluss | 27 |
|---|---|
| Friedhofsgebühren | 28 |
| Ordnungswidrigkeiten | 29 |
| Übergangsvorschriften | 30 |
| Inkrafttreten | 31 |
Ordnungsvorschriften
§ 1
Allgemeines, Geltungsbereich, Widmungszweck
Diese Friedhofssatzung gilt für den Waldfriedhof "Am Limberg" und den Friedhof Lendringsen (in den nachfolgenden Bestimmungen städt. Friedhöfe genannt). Die Friedhöfe sind eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Menden (Sauerland). Sie bilden in gebührenrechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine einheitliche Einrichtung. Der Stadt Menden (Sauerland) obliegen die Verwaltung und die Aufsicht. Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner Stadt Menden (Sauerland) waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Menden (Sauerland) sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Friedhöfe sind dazu bestimmt, in würdevoller Weise das Andenken an die Verstorbenen zu bewahren und zur Besinnung aufzurufen.
§ 2
Schließung und Entwidmung
(1) Die städt. Friedhöfe können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen auf Kosten der Stadt Menden (Sauerland) verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhe- bzw. Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Menden (Sauerland) in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht. Die für die Grabstätten Verantwortlichen werden ferner, sofern ihr Aufenthalt ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, schriftlich benachrichtigt. (5) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Menden (Sauerland) auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen / Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand der Nutzungsrechte. Es besteht kein Anspruch auf die Bereitstellung einer Ersatzgrabstelle auf demselben Friedhof.
§ 3
Öffnungszeiten
(1) Die städt. Friedhöfe sind während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang bekannt gegeben. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 4
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder Besucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
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(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Rollerblades oder Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig oder üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) zu lärmen,
i) Haustiere frei laufen zu lassen. (3) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Werktage vorher anzumelden.
§ 5
Gewerbetreibende
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, diea) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind undb) ihre Eintragung in der Handwerksrolle bzw. bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.
§ 19 Handwerksordnung
bzw. bei Antragstellern der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen bzw. die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. (3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 und Absatz 4 gelten entsprechend. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch die Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die Karte ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzulegen. Die Zulassung kann befristet werden. (6) Zulassungen von Gewerbetreibenden, die aufgrund früherer Friedhofssatzungen ausgesprochen wurden, behalten ihre Gültigkeit. Die Vorschriften des Absatzes 10 bleiben unberührt. (7) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (8) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Berufes das Befahren der Wege nur mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen an Werktagen von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr ausgeführt werden. An Samstagen sowie am letzten Werktag vor den Feiertag
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gen Karfreitag und Allerheiligen sind gewerbsmäßige Arbeiten bis 13.00 Uhr erlaubt. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(9) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Mit Ausnahme der Grünabfälle dürfen sämtliche bei gewerblichen Arbeiten anfallende Abfälle (wie z.B. Verpackungsmaterial, Fundamentreste u.ä.) nicht auf den Friedhöfen entsorgt werden. (10) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schwerwiegenden Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich. (11) Über den Antrag auf Zulassung wird innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) gilt entsprechend. Ist innerhalb der Frist nicht über den Antrag entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. (12) Das Verwaltungsverfahren nach der Friedhofssatzung der Stadt Menden (Sauerland) kann über eine „einheitliche Stelle“ nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz NRW abgewickelt werden.
II. Bestattungsvorschriften
§ 6
Allgemeines
(1) Die Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung persönlich oder telefonisch anzumelden. Eine telefonische Anmeldung ist jedoch spätestens am darauffolgenden Werktag schriftlich zu bestätigen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer bereits erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (2) Ort und Zeit der Bestattung setzt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen bzw. den Bestattern fest. Bestattungen finden in der Regel montags bis freitags von 10.00 Uhr bis 15.30 Uhr statt. Die genannten Uhrzeiten beziehen sich auf den Beginn der Trauerfeier. In begründeten Ausnahmefällen, vornehmlich bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses, können Bestattungen auch samstags vormittags stattfinden. An Sonn- und Feiertagen werden Bestattungen nicht durchgeführt. (3) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. (4) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Ist im Ausnahmefall ein größerer Sarg erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. (5) Bei Erdbestattungen richten sich die einzuhaltenden Bestattungsfristen nach dem Bestattungsgesetz NRW in der jeweils gültigen Fassung. (6) Urnenbeisetzungen sind vorher unter Vorlage der Sterbeurkunde bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Soweit nicht besondere Gründe vorliegen werden Urnen, die nicht binnen eines Monats nach Einlieferung beigesetzt sind, auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
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(7) Urnen und Überurnen (Schmuckurnen) bei Baumbestattungen müssen aus leichtverrotbaren, umweltfreundlichen Werkstoffen hergestellt sein.
§ 7
Gräber
(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (5) In jeder Grabstelle darf jeweils nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (6) Für die einzelnen Grabstätten werden folgende Flächen festgesetzt:
| Wahlgräber für Erdbestattungen | Fertiges Grabbeet (Pflanzfläche) |
|---|---|
| 2,50 m x 1,20 m | 1,60 m x 1,10 m |
| Reihengräber für Erdbestattungen | |
| 2,50 m x 1,20 m | 1,60 m x 0,60 m |
| Kindergräber für Erdbestattungen | |
| 1,60 m x 0,90 m | 1,20 m x 0,70 m |
| Wahlgräber für bis zu 4 Urnenbeisetzungen | |
| 1,20 m x 1,20 m | 1,00 m x 1,00 m |
| Reihengräber für Urnenbeisetzungen | |
| 0,90 m x 0,90 m | 0,70 m x 0,70 m |
(7) Bestehende Grabstätten auf dem Friedhof Lendringsen bleiben von den Vorschriften des Absatzes 6 unberührt, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegen stehen.
§ 8
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeiten betragen bei Sargbestattungen für Verstorbene über 5 Jahre 30 Jahre, für Verstorbene bis zu 5 Jahre 25 Jahre; bei Urnenbestattungen beträgt die Ruhezeit 25 Jahre. (2) Werden anlässlich der Wiederbelegung beim Ausheben von Gräbern nicht ganz verweste Leichen- oder Sargteile gefunden, so sind die Gräber sofort wieder zu schließen. Die Ruhefrist läuft dann mit Beendigung des Verwesungsprozesses ab. Bestehen aus den im § 12 Abs. 5 genannten Gründen vor Beginn des Aushubs eines neuen Erdgrabes Zweifel, ob der Verwesungsprozess beendet ist, kann der mit der Erledigung der Bestattung Beauftragte verlangen, dass mit dem Ausheben des Grabes dennoch begonnen wird. Die Kosten für das Ausheben und Zufüllen des Grabes hat der Besteller dieser verlangten Leistung auch dann zu tragen, wenn sich die Erdbestattung aus den in Satz 1 genannten Gründen als unmöglich erweist. (3) Das Einsenken von Särgen in Grabstätten, in denen sich Wasser oder Schlamm befindet, ist unzulässig. (4) Vor Ablauf der Ruhefrist darf keine neue Bestattung stattfinden.
Stand: Januar 2017
5.10
§ 9
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt Menden (Sauerland) im 1. Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihen-/Urnenreihengrabstätte auf dem gleichen oder einen anderen städt. Friedhof in Menden sind nicht zulässig. § 2 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 18 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten oder Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadt Menden (Sauerland) oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. (9) Bei Rückgabe einer Wahlgrabstätte infolge einer Umbettung findet eine Erstattung anteiliger Erwerbsgebühren nicht statt.
III. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Menden (Sauerland). An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) Ehrengrabstätten,
f) Gemeinschaftsgrabstätten,
g) Reihengrabstätten für anonyme Bestattungen,
h) Urnengrabstätten für anonyme Bestattungen,
i) Urnengrabstätten für Baumbestattungen,
j) Urnengrabstätten im Kolumbarium. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
Stand: Januar 2017
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§ 11
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst aus Anlass von Bestattungen für die Dauer der Ruhezeit nach § 8 dieser Satzung abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet: Reihengrabfelder für Verstorbene bis bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten, Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist zwei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
§ 12
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) Wahlgrabstätten werden mit mindestens 2 bis höchstens 4 Grabstellen eingerichtet. Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ist nicht zulässig. Als Dritte in diesem Sinne gelten nicht die in Absatz 4 aufgeführten Personen. (3) Abgelaufene Nutzungsrechte können wiedererworben werden; dies gilt nicht im Falle des § 2. Eine Beisetzung in eine Wahlgrabstätte darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht für sämtliche Grabstellen des Wahlgrabes mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Nutzungsrechte werden nur um volle Monate, beginnend mit dem Ende des bisherigen Nutzungsrechts verlängert. (4) Trifft der Nutzungsberechtigte bis zu seinem Tode keine Bestimmung über die Nachfolge im Nutzungsrecht, geht diese in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen über, sofern diese nicht widersprechen:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwisteri) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis e) und g) bis i) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Sofern Nutzungsrechtsnachfolger nicht vorhanden sind, fällt das Nutzungsrecht an die Stadt Menden (Sauerland) zurück. Das Grab kann in diesem Fall eingeebnet werden. Jeder Nutzungsrechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. (5) Der Wiedererwerb eines Wahlgrabes kann nicht zugelassen werden, wenn die Grabstätte voll belegt und in einem Grabfeldbereich gelegen ist, in dem sich erfahrungsgemäß der Verwesungsprozess durch ungünstige Bodenverhältnisse (luftundurchlässige Erdschichten, Staunässe) verzögert. Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
Stand: Januar 2017
5.10
(6) Wird dem Antrag auf Wiedererwerb aus den in Abs. 5 genannten Gründen nicht entsprochen, kann dem bisherigen Nutzungsberechtigten dennoch das Recht eingeräumt werden, die Grabstätte weiter zu pflegen. Die Friedhofsverwaltung legt den Pflegezeitraum fest. (7) Übernimmt der bisherige Nutzungsberechtigte gemäß Absatz 6 die weitere Grabpflege, steht ihm ein vorrangiges Recht auf Nutzung (Wiederbelegung) der Grabstätte zu. Dieses vorrangige Nutzungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Ruhefristen abgelaufen sind und beim Ausheben des Grabes festgestellt wird, dass der Verwesungsprozess abgeschlossen ist. (8) Die Vorschriften der Absätze 5 bis 7 gelten ausschließlich für den Friedhof Lendringsen. (9) Nutzungsrechte werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.
§ 13
Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Aschen dürfen in allen Grabstätten, außer in Reihengrabstätten für Erdbestattungen, beigesetzt werden. (2) Urnenreihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall zur Beisetzung einer Urne abgegeben. (3) An Urnenwahlgrabstätten werden Nutzungsrechte für die Dauer von 25 Jahren verliehen. (4) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können anstelle eines Sarges bis zu 4 Urnen auf den einzelnen Grabstellen beigesetzt werden. (5) Soweit sich aus dieser Satzung nicht anderes ergibt, gelten die Regelungen für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten auch für Urnengrabstätten.
§ 13 a
Baumbestattungen
(1) Auf dem Waldfriedhof Am Limberg wird eine Fläche für Baumbestattungen ausgewiesen. Die Bestattungsbäume werden in der Örtlichkeit vom Friedhofspersonal festgelegt; sofern ein Bestattungsbaum abgängig ist, bestimmt das Friedhofspersonal den Ersatzbaum. (2) An jedem Bestattungsbaum werden 12 Urnengrabstätten mit jeweils höchstens 4 Grabstellen (Wahlgrabstätten) oder als Einzelgrab (Reihengrabstätte) im Umkreis von 5 m angeboten. (3) Die Nutzungsberechtigten können an einer Tafel am Bestattungsbaum ein Messingschild im Maß von 15 cm x 6 cm mit den persönlichen Daten des/der Verstorbenen vom Friedhofspersonal anbringen lassen. (4) Die Grabstätten bleiben natur belassen; Grabschmuck ist nicht gestattet.
§ 13 b
Kolumbarium
(1) Auf dem Waldfriedhof Am Limberg wird eine Fläche für oberirdische Bestattungen (Kolumbarium) ausgewiesen. (2) Im Kolumbarium werden nur Doppelgrabstätten angeboten. Die Ruhezeit im Kolumbarium beträgt 20 Jahre; anschließend werden die Aschen vom Friedhofspersonal erdbeigesetzt. (3) Die Urnenfächer im Kolumbarium werden vom Friedhofspersonal mit Natursteinplatten verschlossen; die Beschriftung obliegt den Nutzungsberechtigten. Zugelassen ist nur das Schriftbild „bauhaus md bt“ als eingravierte Schrift ohne Farbe oder weiß hinterlegt. Die Beschriftung ist beschränkt auf Namen (Schriftgröße 22,75 mm) sowie Geburts- und Todestag (Schriftgröße 18 mm), ohne weitere Texte oder Symbole.
§ 14
Ehrengrabstätten
Ehrengräber für verdienstvolle Verstorbene werden gemäß besonderem Beschluss des Rates der Stadt angelegt und gepflegt.
Stand: Januar 2017
5.10
§ 15
Gemeinschaftsgrabstätten
Es können Gemeinschaftsgrabstätten mit mindestens 10 Einzelgrabstellen eingerichtet und an klösterliche u. ä. Gemeinschaften überlassen werden.
§ 15 a
Grabstätten für anonyme Bestattungen
(1) Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten für anonyme Bestattungen werden erst anlässlich eines Todesfalles, der Reihe nach, jeweils für die Dauer der Ruhezeit, auf einem hierzu besonders vorgesehenen Grabfeld zur Verfügung gestellt. Die Größe der Grabstätte ergibt sich aus § 7 Abs. 3 dieser Satzung. Die Grabstätten werden als Rasenfläche angelegt; sie erhalten keine besondere Gestaltung und keine Hinweise auf die Person des Verstorbenen. (2) Die Pflege der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung; Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss. (3) Angehörige haben keinen Anspruch auf Informationen über die Lage der Urne bzw. des Sarges.
IV. Gestaltung der Grabstätten
§ 16
Allgemeines
(1) Die Grabstätten unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen, müssen jedoch der Würde des Ortes entsprechen. (2) Es werden Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften und Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Bei Erdbestattungen besteht die Möglichkeit, eine Wahl- bzw. Reihengrabstätte in einer Abteilung mit oder ohne Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 17
Herrichtung und Pflege der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten, auch nicht belegte Stellen, müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. (2) Die Grabeinfassungen bilden teilweise zugleich die Zuwegung zu den einzelnen Gräbern. Sie werden deshalb vom Friedhofspersonal erstellt. Bis zum Abschluss dieser Arbeiten darf die Grabstelle nicht mit dauerhaften Gehölzern bepflanzt werden. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten ausschließlich für den städt. Friedhof "Am Limberg". (3) Es sind nur flache Grabbeete zulässig, die in ihrer Gestaltung dem Gesamtcharakter der städt. Friedhöfe anzupassen sind. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Wurden dennoch Pflanzen verwendet, die andere Grabstätten oder öffentliche Anlagen oder Wege beeinträchtigen, sind diese nach Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung unverzüglich zu entfernen bzw. zu beschneiden. (4) Die Grabstätten müssen binnen 8 Monaten nach Erstellung der Grabeinfassung hergerichtet sein. (5) Die Unterhaltung der Grabstätten obliegt grundsätzlich dem Nutzungsberechtigten. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
Stand: Januar 2017
5.10
§ 18
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt und auch nicht zu ermitteln, genügt die Anbringung eines entsprechenden öffentlichen Hinweises an der Bekanntmachungstafel auf dem Friedhof sowie auf der betreffenden Grabstätte für die Dauer von vier Wochen. (2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann das Nutzungsrecht an der Grabstätte entzogen und die Grabstätte vom Friedhofspersonal abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
§ 19
Gestaltungsvorschriften für Grabmale in Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften auf dem städt. Friedhof "Am Limberg"
Im Falle der Aufstellung von Grabmalen gelten auf dem städt. Friedhof "Am Limberg" folgende Gestaltungsvorschriften:
(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden, (2) jede handwerkliche Bearbeitung ist möglich, (3) die Grabmale aus Naturstein müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben, (4) Flächen dürfen keine Umrandungen haben, (5) nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emsille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Deckfarben, (6) auf Grabstätten für Erdbestattungen sind stehende Grabmale zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Reihengrabstätten bis 0,30 m² Ansichtsfläche,
b) auf zweistelligen Wahlgrabstätten bis 0,50 m² Ansichtsfläche undc) auf drei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten bis 0,70 m² Ansichtsfläche.
Stehende Grabmale aus Naturstein sollen mindestens 16 cm stark sein. Liegende Grabmale dürfen die Größe von 80 x 80 cm je Wahlgrabstelle und 60 x 60 cm auf Reihengrabstellen nicht übersteigen. Bei mehrstelligen Grabstätten sind liegende Grabmale in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(7) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Urnenreihengrabstätten nur liegende Grabmale bis 0,5 m² Ansichtsfläche,
b) auf Urnenwahlgrabstätten stehende Grabmale bis 0,25 m² Ansichtsfläche,
c) auf Urnenwahlgrabstätten liegende Grabmale bis 1 m² Ansichtsfläche.
Stehende Grabmale aus Naturstein sollen mindestens 30 cm stark sein;
(8) Grabmale dürfen in der Regel nicht höher als 1,30 m sein, (9) Sonstige bauliche Anlagen sind nur auf Ehrengrabstätten zulässig und im Einzelfall genehmigungspflichtig. Die §§ 21 bis 24 gelten für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 19 a
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale auf dem städt. Friedhof Lendringsen
(1) Bei der Errichtung oder Änderung von Grabmalen auf dem städt. Friedhof Lendringsen muss deren Gestaltung den in der näheren Umgebung vorhandenen Grabmalen angepasst werden.
Stand: Januar 2017
5.10
§ 20
Grabmale in der Abteilung ohne Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen, müssen jedoch der Würde des Ortes entsprechen.
§ 21
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen, schriftlichen Anzeige an die Friedhofsverwaltung durch die Verfügungsberechtigten. Sofern der Anzeige nicht innerhalb von zwei Wochen durch die Friedhofsverwaltung widersprochen wird, gilt dies als Zustimmung. (2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgenden Angaben einzureichen:
Grabmalentwurf mit Grundriss- und Seitenansicht i. M. 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe verlangt werden.
(3) Nichtzustimmungspflichtige provisorische Grabmale bis zu einer Größe von 30 x 60 cm sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig. (4) Bei der Anlieferung der Grabmale ist dem Friedhofspersonal der genehmigte Antrag vorzulegen. Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 22
Aufstellung, Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Grabmale dürfen nur von Gewerbetreibenden oder freischaffenden Künstlern, die im Besitz einer Zulassungskarte der Verwaltung sind, aufgestellt werden. Die Verwaltung kann Ausnahmen zulassen. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmalen, angebracht werden.
§ 23
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde/ Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
Stand: Januar 2017
5.10
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt/Gemeinde im Innenverhältnis, soweit die Stadt/Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
§ 24
Entfernung
(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale und das sonstige Zubehör innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Nach Ablauf dieser Frist gehen sie entschädigungslos in den Besitz der Stadt über. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (2) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früherer Zeit zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers im Einvernehmen mit dem zuständigen Konservator. Sie werden bei der zuständigen Denkmalbehörde in einem Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne besondere Genehmigung entfernt oder geändert werden.
V. Leichenräume und Friedhofskapelle
§ 25
Benutzung der Leichenräume
(1) Die Leichenräume dürfen nur mit Erlaubnis oder in Begleitung des Friedhofspersonals betreten und ausgeschmückt werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, haben die Angehörigen des Verstorbenen während der festgesetzten Zeit Zutritt zu den Leichenräumen. Die Särge werden rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig geschlossen. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen werden in einem besonderen Leichenraum aufgestellt. Der Zutritt zu diesem Raum bedarf zusätzlich der Zustimmung des Amtsarztes.
§ 26
Friedhofskapelle
(1) Die Friedhofskapelle wird vom Friedhofspersonal ausgeschmückt. (2) Das Aufstellen des Sarges in der Friedhofskapelle aus Anlass der Trauerfeier kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
VI. Schlussvorschriften
§ 27
Haftungsausschluss
Die Stadt Menden haftet nicht für Schäden, die durch die nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch Dritte oder durch höhere Gewalt und Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt Menden (Sauerland) nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 28
Friedhofsgebühren
Die Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen richten sich nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung.
Stand: Januar 2017
5.10
§ 29
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wera) sich als Besucher entgegen § 4 Absatz 1 nicht der Würde der Friedhöfe entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 4 Absatz 2 missachtet,
c) entgegen § 4 Absatz 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 5 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
e) entgegen § 21 Absatz 1 und § 24 ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
f) entgegen § 22 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 23 Absätze 1 und 2 diese nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
g) Grabstätten entgegen § 18 vernachlässigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500,00 €, in besonders schwerwiegenden Fällen von bis zu 2.500,00 €, geahndet werden.
§ 30
Übergangsvorschriften
(1) Bei Grabstätte, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 12 Absatz 1 oder § 13 Absatz 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 31
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt an dem auf den Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Menden für den städt. Friedhof "Am Limberg" und den städt. Friedhof Lendringsen vom 14.02.2001 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2001 außer Kraft.
Änderungen:
§ 12 Abs. 3 geändert durch Änderungssatzung vom 16.03.2005 (19.03.2005)
§ 7 Abs. 6 geändert durch Änderungssatzung vom 09.11.2005 (19.11.2005)
§ 5 Abs. 2, 11 und 11 geändert durch Änderungssatzung vom 14.12.2009
§ 6 Abs. 7, § 10 Abs. 2, § 13 a geändert durch Änderungssatzung vom 21.04.2015
§ 8 (1), § 10 (2), § 13 (3), § 13 b (1) (2) (eingefügt) und § 21 (1) geändert durch Änderungssatzung vom 22.06.2016
§ 13b geändert durch Änderungssatzung vom 06.01.2017 (12.01.2017)
Stand: Januar 2017