Plettenberg

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2024 · Friedhofssatzung: 13.12.2023

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab2.404,00 € für Personen über 5 Jahren (§ 27 Abs. 1 c)
Sargwahlgrab3.904,50 € für zwei Grabstellen (§ 27 Abs. 2 a); jede weitere Grabstelle: 1.952,25 €
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; Urnenbeisetzungen erfolgen in Gemeinschafts- oder Wahlgrabstätten (§ 16)
Urnenwahlgrab1.527,90 € für eine Urnenwahlgrabstätte (§ 27 Abs. 2 c)
Urnengrab anonym1.296,30 € für Urnengemeinschaftsgrabstätten inkl. Anteil Stele (§ 27 Abs. 1 d); naturnahe Variante: 1.317,20 €
Baumbestattungnicht angegeben nicht angeboten/nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)639,60 € (Sarg) / 174,50 € (Urne) separat nach § 28; umfasst Auf-/Zuwerfen, Grabausschmückung und erste Grabaufmachung
Trauerhalle / Halle355,10 € als Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapellen/Andachtsräume (§ 30 Abs. 1 a)

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Satzung für die Friedhöfe

der Stadt Plettenberg vom 15.12.2005

in der Fassung der 15. Änderungssatzung vom 13.12.2023

Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17.06.2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Art. 71 des Gesetzes vom 01.02.2022 (GV. NRW. S. 122),

der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), sowie

der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8, 10, 12 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25.04.2023 (GV. NRW. S. 233),

– sämtlich in der zurzeit geltenden Fassung –

hat der Rat der Stadt Plettenberg in seinen Sitzungen am 13.12.2005, 12.12.2006, 11.12.2007, 15.12.2009, 14.12.2010, 06.11.2012, 10.12.2013, 03.11.2015, 13.12.2016, 12.12.2017, 11.12.2018, 03.12.2019, 07.12.2021, 22.12.2022, 26.09.2023 und am 12.12.2023 Satzungsregelungen beschlossen, aus denen sich folgende Fassung ergibt:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Plettenberg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe

a) Holthausen

b) Ohle (Wald)

c) Landemert. (2) Der Abschnitt ‚VII Gebühren‘ gilt auch für die im Gebiet der Stadt Plettenberg gelegenen privaten Begräbnisstätten. (3) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe obliegt dem Bürgermeister, nachstehend Friedhofsverwaltung (FV) genannt.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt Plettenberg. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Plettenberg waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der FV. (3) Die Bestattung darf nicht verweigert werden, wenn eine anderweitige Bestattungsmöglichkeit nicht vorhanden ist. (4) Es besteht kein Anspruch auf Bestattung auf einem bestimmten Friedhof oder an einer bestimmten Stelle auf einem Friedhof.

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(5) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Jeder hat das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung aufzusuchen.

§ 3

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit bzw. die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der FV in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten/Gemeinschaftsgrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten, mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der FV auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

§ 4

Befugnisse der Religionsgemeinschaften

(1) Die religiösen Interessen der Religionsgemeinschaften werden gewährleistet. Die Gestaltung der Beisetzungsfeierlichkeiten bleibt diesen überlassen. (2) Die Religionsgemeinschaften sind berechtigt, Friedhöfe und aufstehende Gebäude für gottesdienstliche Veranstaltungen nach vorheriger Absprache mit der FV, ggf. gegen Erstattung eventuell entstehender Kosten, in Anspruch zu nehmen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind täglich in den Monaten Mai bis September von 07.00 – 21.00 Uhr und in den Monaten Oktober bis April von 08.30 – 17.00 Uhr für den Besuch geöffnet. (2) Die FV kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

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(3) Bei Schnee und Glatteis sind nur die Wege zu benutzen, die entweder vom Schnee freigemacht oder gestreut sind. Für Unfälle, die infolge von Zuwiderhandlungen eintreten, wird eine Haftung der FV ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der FV und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden ausgenommen, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) Konservendosen, Flaschen und andere der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße aufzustellen,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

j) zu lärmen und zu lagern.

(4) Die FV kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der FV; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 7

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die FV (Friedhofsverwaltung). Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der FV anzeigen.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibenden zugelassen, die

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a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachlicher Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die nachweislich über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. (3) Die FV hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Bei der Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen gelten die Versetzrichtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr, zu beenden. Die FV kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der FV genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Die FV kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der FV anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (Sterbeurkunde, Kostenübernahmeerklärung) beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

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(4) Die FV setzt Ort und Zeit der Bestattung in Absprache mit den Hinterbliebenen fest. Die Bestattungen bzw. Trauerfeiern können in der Regel von montags bis donnerstags zwischen 08.00 Uhr und 14.00 Uhr, an Freitagen von 08.00 Uhr bis 10.00 Uhr stattfinden. Für Bestattungen bzw. Trauerfeiern an Freitagen von 10.30 Uhr bis 14.00 Uhr wird eine zusätzliche Gebühr erhoben (§ 30 Buchstabe e). Aus organisatorischen Gründen können Bestattungen an Freitagen von 10.30 Uhr bis 14.00 Uhr nur beginnend zum frühesten Termin der Reihe nach durchgeführt werden.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Gemeinschaftsreihengrabstätte bestattet. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen durch die Ordnungsbehörde verlängert werden.

(6) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür den Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus. Für die Erstellung der Bescheinigung wird eine Gebühr nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Plettenberg in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

§ 9

Särge

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die FV auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten. In diesen Fällen sind die Verstorbenen jedoch zur Grabstelle in einem besonderen Transportsarg bzw. in einer Urne zu tragen. Erst dann kann die Bestattung in einem Leichentuch bzw. die Bestattung der Asche erfolgen.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung innerhalb der Ruhezeit möglich ist. Die Särge müssen so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und –beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze erhalten. Die Kleidung der Leiche darf nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der FV bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 10

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der FV ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die FV entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten

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der FV zu erstatten. Werden diese hierbei beschädigt, so gehen die Schäden zu Lasten des Nutzungsberechtigten.

(5) Die erste Grabaufmachung wird von der FV frühestens nach 6 Wochen vorgenommen. Sie umfasst die Einmessung des Grabes, das Fortschaffen des überflüssigen Bodens und der Kränze, das Wiederauftragen des vorher vorhandenen Mutterbodens und die Hügelung der Grabstätte. Eine Bepflanzung ist nicht eingeschlossen.

§ 11

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und für Aschen 30 Jahre.

§ 12

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der FV. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der FV in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten seine Verfügungsberechtigung nachzuweisen; bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten hat der Antragsteller seine Nutzungsberechtigung durch Vorlage der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechtes nachzuweisen. (5) Alle Umbettungen werden von der FV durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 13

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

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b) Wahlgrabstätten,

c) Urnenwahlgrabstätten,

d) pflegefreie Gemeinschaftsgrabstätten,

e) naturnahe, pflegefreie Urnengemeinschaftsgrabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Über alle auf den Friedhöfen vorgenommenen Beerdigungen führt die FV in zeitlicher Reihenfolge und für jeden Friedhof getrennt ein Register (Beerdigungsregister). Es kann auch als elektronische Datei geführt werden. Das Register enthält folgende Angaben:

a) Grabnummer,

b) Grabart und Grablage,

c) Vor- und Zuname des Verstorbenen,

d) Geburtsdatum und Geburtsort,

e) Todes- und Beerdigungstag des Verstorbenen,

f) bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die Anschrift des Nutzungsberechtigten,

g) bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten/Gemeinschaftsgrabstätten die Anschrift des Hinterbliebenen,

h) falls gesetzlich erforderlich, auch die Krankheit und die Todesursache des Verstorbenen.

Bei Urnenbestattungen werden in das Beerdigungsregister lediglich die in Abs. 4 Buchst. a, b, c, d, e, f und g angeführten Daten übernommen.

§ 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Bescheinigung mit Angabe der Grabnummer erteilt. Ein Wiedererwerb einer Reihengrabstätte nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr.

Die einzelnen Grabstätten haben folgende Größe:

Länge = 1,50 m, Breite = 0,90 m.

Fertiges Grabbeet:

Länge = 1,20 m, Breite = 0,60 m.

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an.

Die einzelnen Grabstätten haben folgende Größe:

Länge = 2,40 m, Breite = 1,20 m.

Fertiges Grabbeet:

Länge = 1,80 m, Breite = 0,75 m.

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(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, die Tot- oder Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen oder die Leichen von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 3 Jahren in einem Sarg zu bestatten.

§ 15

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung des Nutzungsrechtes ist grundsätzlich nur nach Eintritt eines Todesfalles möglich. An Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, kann auf Antrag bereits zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht verliehen werden. Die Nutzungszeit beginnt mit dem Tag der Verleihung bzw. mit dem Tag der Bestattung. Der Wiedererwerb ist nur auf Antrag für mindestens 5 Jahre und nur für die gesamte Wahlgrabstätte (für alle Grabstellen der Wahlgrabstätte) möglich. Ausnahmen können durch die FV zugelassen werden. Die Vorschriften der Absätze 3 ff. gelten auch im Falle des Wiedererwerbs.

(2) Wahlgrabstätten werden bis zu einer Größe von drei Grabstellen vergeben. Sie müssen mindestens zwei Grabstellen enthalten. Ausnahmen können von der FV zugelassen werden.

Die Wahlgrabstätten werden mit folgenden Größen je Grabstelle eingerichtet:

Länge = 2,40 m, Breite = 1,20 m.

Fertiges Grabbeet:

Länge = 1,80 m, Breite = 0,75 m.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und durch Aushändigung einer Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechtes.

(4) Von dem Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung in Kenntnis gesetzt.

(5) In jeder Grabstelle einer Wahlgrabstätte darf für die Dauer der Ruhezeit nur je ein Sarg beigesetzt werden; anstelle eines Sarges oder auf einen Sarg können in einem Wahlgrab je Grabstelle bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Erdbestattungen auf bereits beigesetzten Urnen sind unzulässig.

Gestattet ist, eine Mutter mit einem zugleich verstorbenen Kind bis zum vollendeten ersten Lebensjahr, einer Tot- oder Fehlgeburt oder aus einem Schwangerschaftsabbruch stammenden Leibesfrucht sowie zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister unter 3 Jahren in einem Sarg zu bestatten.

(6) Das Nutzungsrecht geht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über eingetragene Lebenspartnerschaften.

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

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f) auf die Eltern,

g) auf die vollbürtigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der FV.

(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und den dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden bzw. zu bestimmen, wer beigesetzt wird. Außerdem kann er allein über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte entscheiden.

(10) Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 16

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenwahlgräbern,

b) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme von Reihengrabstätten,

c) pflegefreie Gemeinschaftsgrabstätten,

d) naturnahe, pflegefreie Urnengemeinschaftsgrabstätten.

(2) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu zwei Urnen bestattet werden.

(3) Urnengrabstellen haben eine Länge von 1,00 m und eine Breite von 0,80 m.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

(5) Ist die Ruhezeit abgelaufen bzw. wird das Nutzungsrecht nach Erlöschen nicht verlängert, so ist die FV berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben. Die Urnen gehen in das Eigentum der FV über.

§ 17

Pflegefreie Gemeinschaftsgrabstätten

(1) Gemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen ohne individuelle Kennzeichnung und Verleihung von Nutzungsrechten. Die Bestimmung des Umfangs und der Ausstattung der Gemeinschaftsgrabstätten sowie die Beisetzungsstelle obliegt der FV.

(2) Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Jegliche Anbringung von Grabschmuck (zum Beispiel Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter o. ä.) sowie das Aufstellen von Grabmalen (auch Holzkreuzen) sind nicht zulässig.

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(3) Alle Gemeinschaftsgrabstätten sind für die Nutzungsberechtigten pflegefrei. Die Rasenfläche wird von der FV gepflegt. Über die notwendigen Pflegemaßnahmen entscheidet die FV.

§ 18

Herrichtung und Instandhaltung von Grabstätten

(1) Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung einzufassen, herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist instand zu halten. (2) Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten sind sechs Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes einzufassen, erstmalig herzurichten (anschließend nach jeder Beerdigung) und bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes instand zu halten, auch wenn sie nicht belegt sind. (3) Für die Errichtung von Einfassungen gelten die Regelungen in § 20 Abs. 4 Buchstaben f) und g) dieser Satzung. (4) Wird eine Reihengrabstätte, eine Urnenreihengrabstätte, eine Wahlgrabstätte oder eine Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß eingefasst, hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der FV die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen oder bringen zu lassen. Kommt der Nutzungsberechtigte dem nicht nach, kann die FV das Grab abräumen, einebnen und einsäen und dem Nutzungsberechtigten die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem entsprechenden Bescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit der Unanfechtbarkeit des Bescheides zu entfernen. (5) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Einfassung, Herrichtung und Pflege hingewiesen. Bleibt die Bekanntmachung einen Monat unbeachtet, kann die FV die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen sowie Grabmale und sonstiges Grabzubehör anderweitig verwenden. (6) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts sind die Grabstätten abzuräumen. Im Übrigen gilt Abs. 2 entsprechend.

§ 19

Rückgabe von Grabstätten

Alle Grabstätten können vor Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungsrechtes zurückgegeben werden. Die vorzeitige Rückgabe ist der FV vom Nutzungsberechtigten schriftlich anzuzeigen. Die Grabstätte wird eingesät und regelmäßig gemäht. Hierfür ist für jedes Jahr der vorzeitigen Rückgabe eine Unterhaltungsgebühr (§ 30 Buchst. d) zu berechnen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20

Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen

(1) Gestaltende Maßnahmen haben sich so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

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(2) Die Errichtung, Änderung oder Entfernung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen sowie die gärtnerische Gestaltung der Gräber müssen den nachstehenden Bestimmungen entsprechen. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der FV errichtet, geändert oder entfernt werden.

(3) Im Einzelnen gilt folgendes:

a) Das Ausmauern von Grabgewölben ist nicht gestattet.

b) Stehende Grabmale oder Kreuze dürfen eine Gesamthöhe von 0,80 m einschließlich Sockel nicht überschreiten.

c) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Alle größeren Grabmale für Wahlgräber erhalten Gründungen bis unter die Grabsohle, um dem späteren Schiefstehen oder Umfallen der Steine, besonders beim Auswerfen von Gräbern, vorzubeugen. Bei kleineren Steinen und Reihengrabsteinen genügen Gründungsplatten.

d) An den Grabanlagen dürfen Firmenbezeichnungen nur in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

e) Grabbeete dürfen nicht über 0,15 m hoch sein.

f) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen.

g) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber nicht stören. Der Bewuchs darf nicht höher als 2 m sein. Die FV kann den Schnitt oder die vollständige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Bäume und Sträucher, die Beseitigung von Unkraut und das Schneiden von Gras anordnen.

(4) Auf den Friedhöfen sind nicht gestattet:

a) Natursteinsockel aus anderem Werkstoff als er zum Denkmal selbst verwendet wird,

b) Ölfarbenanstrich auf Steingrabmalen,

c) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen,

d) Glasplatten,

e) Laternen als Daueranlage auf Grabstätten,

f) Grabeinfassungen, die aus anderen Werkstoffen hergestellt sind, als sie normalerweise auch für die Herstellung von Grabmalen verwendet werden, sowie Grabeinfassungen von auffälliger Form und Farbe,

g) Kieseinfassungen,

h) wasserundurchlässige Platten- und Kiesbeläge, soweit sie mehr als zwei Drittel der Fläche der Grabstätte abdecken.

(5) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen und -abdeckungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

(6) Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofs würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Durch die Beschriftung darf das Grabmal in Form und Wirkung nicht beeinträchtigt werden.

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(7) Grabmale und Anlagen, die ohne die erforderliche Genehmigung aufgestellt oder verändert wurden, können auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden, falls die Genehmigung nachträglich nicht erteilt werden kann und der Nutzungsberechtigte der schriftlichen Aufforderung zur Entfernung innerhalb eines Monats nicht nachgekommen ist.

VI. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 21

Benutzung der Aufbewahrungsräume der Leichenhallen

(1) Die Aufbewahrungsräume der Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bzw. der Asche der Verstorbenen bis zur Bestattung. Die Verstorbenen sollen in der Regel während der Dienstzeit des Friedhofspersonals in einen Aufbewahrungsraum überführt werden. Vor der Überführung ist der Verstorbene ordnungsgemäß einzusargen.

(2) An den Türen zu den einzelnen Aufbewahrungsräumen sind deutlich lesbare Aufschriften mit

a) Namen und letztem Wohnort des Verstorbenen,

b) Namen und Anschrift des Bestatters,

c) Zeit der Beerdigung außen fest anzubringen.

(3) Die Verwandten und Freunde eines noch nicht beigesetzten Verstorbenen dürfen diesen während der Besuchszeit der Friedhöfe sehen, sofern keine ordnungsbehördlichen Vorschriften entgegenstehen oder sonstige Bedenken bestehen.

(4) In jedem Aufbewahrungsraum der Leichenhallen soll nur ein Verstorbener aufgebahrt werden.

(5) Hat der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes an einer nach dem Bundesseuchengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten, oder besteht der Verdacht einer solchen Erkrankung, so muss die Leiche sofort in einem geschlossenen Sarg in die Leichenhalle gebracht und in einem besonderen Raum verschlossen aufgestellt werden.

(6) Eine evtl. Ausschmückung der Aufbewahrungsräume obliegt den Angehörigen der verstorbenen Person.

(7) Ordnungsbehördliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 22

Benutzung der Andachtsräume der Friedhofskapellen, Trauerfeiern, Musik- und Gesangsdarbietungen

(1) Die Trauerfeiern können in den Andachtsräumen der Friedhofskapellen und am Grabe abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Andachtsräume kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die FV gestatten, dass während der Trauerfreier oder beim Begräbnis der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden oder übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat

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oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(4) Eine evtl. Ausschmückung der Andachtsräume obliegt den Angehörigen der verstorbenen Person oder dem von diesen beauftragten Bestatter. Die Ausschmückungsgegenstände, Kränze und Blumen dürfen frühestens 3 Stunden vor dem Beginn der Trauerfeier in den Andachtsraum gebracht werden. Sie sind unverzüglich, spätestens 1 Stunde nach der Trauerfeier, zu entfernen.

(5) Musik- und Gesangsdarbietungen auf den Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zustimmung der FV. Die Orgel im Andachtsraum darf grundsätzlich nur von den zugelassenen Musikern gespielt werden.

VII. Schlussvorschriften

§ 23

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die FV bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 24

Haftung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Hierfür ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Hinterbliebene und bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Sie haften für jeden Schaden, der durch Grabanlagen verursacht wird. Sie müssen den Nachweis dafür führen, dass ihnen ein Verschulden nicht zur Last fällt.

(2) Die FV haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die FV nur bei Vorsatz und Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(3) Eine Pflicht zur Beleuchtung und Beseitigung von Schnee- und Eisglätte für den gesamten Friedhofsbereich besteht nicht. Eine Haftung der FV für Unfallschäden, die auf Missachtung des allgemeinen oder witterungsbedingten Zustandes der Wege, Plätze oder Einrichtungen zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.

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Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 3 missachtet,

c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

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e) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

f) die Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

g) entgegen § 20 Abs. 2 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

h) Grabmale entgegen § 20 Abs. 3 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 24 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

i) Grabstätten entgegen § 18 Abs. 1 vernachlässigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro, bei Fahrlässigkeit bis zu 500,00 Euro geahndet werden

VIII. Gebühren

§ 25 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Friedhöfe und seiner Bestattungseinrichtungen werden von der Stadt Plettenberg Gebühren erhoben.

§ 26 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller (Kostenübernahmeerklärung) oder die Person, in dessen Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtung benutzt wird, verpflichtet. (2) Die Gebühren sind innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig und an die Stadtkasse Plettenberg zu entrichten. Die Fälligkeit der Gebühren für Grabmalgenehmigungen beträgt 2 Wochen.

§ 27 Grabgebühren

(1) Überlassung von Reihengrabstätten und Gemeinschaftsgrabstätten bis zum Ablauf der Ruhezeit gemäß § 11

a) für Tot- oder Fehlgeburten, Leibesfrüchten aus Schwangerschaftsabbrüchen und für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1.219,50 €

b) für Personen über 5 Jahren – Gemeinschaftsreihengrabstätten einschließlich Anteil Stele 2.666,50 €

c) für Personen über 5 Jahren – Reihengrabstätten 2.404,00 €

d) für Urnengemeinschaftsgrabstätten einschließlich Anteil Stele 1.296,30 €

e) für naturnahe Urnengemeinschaftsgrabstätten einschließlich Anteil Stele 1.317,20 € (2) Verleihung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten für die Dauer der Nutzungszeit

a) für zwei Grabstellen 3.904,50 €

b) für jede weitere Grabstelle 1.952,25 €

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c) für eine Urnenwahlgrabstätte 1.527,90 € (3) Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr

a) Wahlgrabstätte pro Grabstelle 65,10 €

b) Urnenwahlgrabstätte 50,90 € (4) Wird innerhalb der Nutzungszeit auf die Grabstätte verzichtet, wird die Gebühr nicht erstattet. Dies gilt auch bei der Einziehung von Grabstätten.

§ 28

Bestattungsgebühren

An Bestattungsgebühren werden erhoben:

a) für das Auf- und Zuwerfen, die Grabausschmückung und die erste Grabaufmachung gemäß § 10 Abs. 5

  • eines Grabes nach § 27 Abs. 1 Buchst. a) 283,80 €
  • eines Grabes nach § 27 Abs. 1 Buchst. b) und c) sowie Abs. 2 Buchst. a) und b) 639,60 €

b) für Bestattungen von Urnen 174,50 €

§ 29

Gebühren für das Aus- und Umbetten

(1) Die Gebühren für das Ausbetten (Erdbestattungen und Urnen) werden nach tatsächlich entstandenen Kosten erhoben (bei Bedarf einschließlich Überführung auf einen anderen Friedhof). (2) Für Beisetzungen von Ausgebetteten, die von anderen Friedhöfen überführt werden sowie für Umbettungen auf demselben Friedhof, sind die Bestattungsgebühren gemäß § 28 zu entrichten.

§ 30

Sonstige Gebühren

(1) An sonstigen Gebühren werden erhoben:

a) Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapellen 355,10 €

b) Gebühr für die Benutzung der Leichenhallen 221,00 €

c) Gebühr für die Genehmigung von Grabmalen 27,00 €

d) Unterhaltungsgebühren für zurückgegebene oder eingezogene Grabstätten je angefangenes Jahr der Rückgabe bzw. Einziehung

  • Grab nach § 27 Abs. 1 Buchst. a) (Kinderreihengrab) 3,90 €
  • Grab nach § 27 Abs. 1 Buchst. c) (Reihengrab) 8,40 €
  • Noch bestehende alte Urnenreihengräber 2,30 €
  • Grab nach § 27 Abs. 2 Buchst. a) (Wahlgrab mit zwei Grabstellen) 16,70 €
  • Grab nach § 27 Abs. 2 Buchst. b) (Wahlgrab, je weitere Grabstelle) 8,40 €
  • Grab nach § 27 Abs. 2 Buchst. c) (Urnenwahlgrab) 2,30 €

e) Gebühr für eine Dienstleistung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten (§ 8 Abs. 4 Satz 3) 150,00 €

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f) Gebühr für ein Namensschild an der Stele am Friedhof Holthausen und an der Stele am Friedhof Ohle (pflegefreie Urnengräber und pflegefreie Erdbestattungen)

270,00 €

  • zusätzlich zu den im Übrigen entstehenden Gebühren -.

(2) Eine darüberhinausgehende Gebührenerhebung nach Maßgabe der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Plettenberg in der jeweils gültigen Fassung bleibt unberührt.

IX. Inkrafttreten

§ 31 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Plettenberg vom 18.12.1991 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 17.12.1998 außer Kraft.

Die 1. Änderungssatzung vom 13.12.2006 tritt am 01.01.2007 in Kraft. Die 2. Änderungssatzung vom 12.12.2007 tritt am 01.01.2008 in Kraft. Die 3. Änderungssatzung vom 16.12.2009 tritt am 01.01.2010 in Kraft. Die 4. Änderungssatzung vom 15.12.2010 tritt am 01.01.2011 in Kraft. Die 5. Änderungssatzung vom 08.11.2012 tritt am 01.01.2013 in Kraft. Die 6. Änderungssatzung vom 11.12.2013 tritt am 01.01.2014 in Kraft. Die 7. Änderungssatzung vom 05.11.2015 tritt am 01.12.2015 in Kraft. Die 8. Änderungssatzung vom 14.12.2016 tritt am 01.01.2017 in Kraft. Die 9. Änderungssatzung vom 14.12.2017 tritt am 01.01.2018 in Kraft. Die 10. Änderungssatzung vom 13.12.2018 tritt am 01.01.2019 in Kraft. Die 11. Änderungssatzung vom 05.12.2019 tritt am 01.01.2020 in Kraft. Die 12. Änderungssatzung vom 09.12.2021 tritt am 01.01.2022 in Kraft. Die 13. Änderungssatzung vom 22.12.2022 tritt am 01.01.2023 in Kraft. Die 14. Änderungssatzung vom 27.09.2023 tritt am 01.10.2023 in Kraft. Die 15. Änderungssatzung vom 13.12.2023 tritt am 01.01.2024 in Kraft.

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