📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2010🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2010 (Friedhofsgebührensatzung vom 22.09.2010, in Kraft seit 01.10.2010) Volltext anzeigen ▼
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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Balve (Friedhofsgebührensatzung, Stand 2010)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Balve vom 22.09.2010
Auf Grund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestat-tungsgesetz - BestG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (GV NW S 313) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW S.245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV NRW S. 950), und der §§ 3, 4, 6 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) zuletzt geändert Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW S. 394) hat der Rat der Stadt Balve in seiner Sitzung am 22.09.2010 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Balve beschlossen:
§ 1 – Gegenstand und Höhe der Gebühren
- 1. Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren nach den Vorschriften dieser Satzung erhoben.
- 2. Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnah- me.
- 3. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif im Anhang, der Bestandteil dieser Satzung ist.
- 4. Für besondere zusätzliche Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht vorge- sehen sind, setzt die Verwaltung die zu entrichtende Vergütung im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 2 – Gebührenschuldner
- 1. Zur Zahlung der Gebühren sind der jeweilige Antragsteller und die Person ver- pflichtet, in deren Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen be- nutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden.
- 2. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jede dieser Personen als Gesamtschuldner. §3 Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren
- 1. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbe- scheides fällig und an die Stadtkasse Balve zu entrichten.
- 2. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
Bei Rückübertragung des Nutzungsrechtes an einer Familiengrabstätte wird die Rückvergütung für die noch nicht in Anspruch genommenen Jahre des Nut-zungsrechtes gewährt. Jedes angefangene Jahr zählt bei der Berechnung als vol-les Jahr.
Falls das Nutzungsrecht länger als nach § 13 der Friedhofssatzung (Ruhezeit) in Anspruch genommen war, kann eine Rückvergütung nicht mehr gewährt wer-den.
§ 4 – Befreiung, Stundung, Niederschlagung
und Erlass von Gebühren
- 1. Bei Kriegsgräbern werden keine Gebühren erhoben.
- 2. Auf begründeten Antrag hin können die Gebühren gestundet werden, wenn die Erhebung der Gebühren im Einzelfall eine unbillige Härte darstellt. Bei nach- gewiesener Bedürftigkeit des Gebührenschuldners können die Gebühren nie- dergeschlagen sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 5 – Gebühr bei Rücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtung zu-rückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr bis zur Hälfte der im Tarif festgelegten Sätze erhoben.
§ 6 – Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.10.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 18.12.2003 außer Kraft. Anlage:
Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Balve vom 22.09.2010
A) Grabstättengebühren
I. Gebühren für die jeweilige Grabstätte
- 1. Reihengrabstätten Gebühr für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer der Ruhezeit nach der Friedhofssatzung
a) für Verstorbene nach Vollendung des
- 5. Lebensjahres 1.270,00 €
- b) für Verstorbene bis zur Vollendung des
- 5. Lebensjahres 724,00 €
- c) für Urnenreihengrabstätten 608,00 €
- 2. Rasengrabstätten Gebühr für die Überlassung einer Rasengrabstätte für die Dauer der Ruhezeit nach der Friedhofssatzung 1.492,00 €
- 3. Wahlgrabstätten Gebühr für die Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte nach der Friedhofssatzung in der jeweils geltenden Fassung
a) Wahlgrabstätte (Erdbestattung) je Grabstelle 1.270,00 €
b) Urnenwahlgrabstätte je Grabstelle 608,00 €
c) Urnenbestattung auf einer bereits belegten Stelle 608,00 €
- 4. Aschenbeisetzung ohne Urne Gebühr für die Verleihung eines Nutzungsrechtes an dem Aschestreufeld nach der Friedhofssatzung in der jeweils geltenden Fassung Nutzung des Aschestreufelds 480,00 € II. Wiedererwerb von Nutzungsrechten
- 1. Verlängerungsgebühr Nach Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht an einer Grabstätte entsprechend der jeweils gültigen Friedhofssatzung wieder erworben werden.
Die Verlängerungsgebühr für die Dauer von jeweils 5 Jahren beträgt 1/6 der Gebühren der unter A ausgewiesenen Gebühren des jeweiligen Grabtyps.
- 2. Ausgleichsgebühr Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung einer Wahlgrabstätte die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte eine Ausgleichs- gebühr zu entrichten. Sie ist auf der Grundlage der Verlängerungsgebühr nach der Zahl der notwendigen Jahre zu berechnen.
B) Bestattungsgebühren (Grabbereitung)
I. Gebühren für die Grabbereitung selbst
- 1. Beisetzung (Grabbereitung) in Reihengrabstätten
a) für Verstorbene nach Vollendung des
- 5. Lebensjahres 640,00 €
- b) für Verstorbene bis zur Vollendung des
- 5. Lebensjahres 371,00 €
- c) für Urnenbeisetzung 236,00 €
- 2. Beisetzung (Grabbereitung) in Wahlgrabstätten
a) für Verstorbene nach Vollendung des
- 5. Lebensjahres 640,00 €
- b) für Verstorbene bis zur Vollendung des
- 5. Lebensjahres 371,00 €
- c) für Urnenbeisetzung 236,00 €
- 3. Beisetzung auf dem Aschestreufeld 101,00 €
II. Sonstige Gebührentatbestände
Nutzung der Leichenhalle 343,00 €
Nutzung der Friedhofskapelle für Bestattungsfeierlichkeiten 228,00 € Umbettungen
a) für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres 960,00 €
b) für Verstorbene bis Vollendung des 5. Lebensjahres 556,50 €
c) für Urnen 354,00 €
Bei einer Wiederbestattung werden die Gebühren gemäß B) berechnet. Darüber hinaus entstehende Kosten wie beispielsweise für Ersatzsärge, Versetzung von Denkmälern, Beseitigung von Beschädigungen an Nachbargräbern, Transportkos-ten werden gesondert berechnet.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif-ten der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustan-dekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-verfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Balve, 23.09.2010
Der Bürgermeister
S1010S02.130/Protokolle/Satzungen
2. Friedhofssatzung Stand: 2022 (Friedhofssatzung vom 01.04.2022 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 06.01.2025) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Stadt Balve vom 01.04.2022 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 06.01.2025
Satzung für die Friedhöfe der Stadt Balve vom 01.04.2022
in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 06.01.2025
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV NRW S. 122) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (GV NRW S. 444), hat der Rat der Stadt Balve am 11.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Balve gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
a) Friedhof Ortsteil Balve (alt) -von der Kath. Kirchengemeinde Balve gepachtet-
b) Friedhof Ortsteil Balve (neu) -Eigentum der Stadt Balve-
c) Friedhof Ortsteil Beckum -Eigentum der Stadt Balve-
d) Friedhof Ortsteil Eisborn -von der Kath. Kirchengemeinde Eisborn gepachtet-
e) Friedhof Ortsteil Volkringhausen -Eigentum der Stadt Balve-
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Das Friedhofswesen ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Balve.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten)
a) die bzw. deren Eltern oder Kinder bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Balve waren/ sind,
b) die früher Einwohner der Stadt Balve gewesen sind und aus Gründen der Betreuung oder Pflege nach auswärts verzogen sind,
c) die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Balve sind.
(3) Die Bestattung anderer Toter bedarf der Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie darf jedoch in keinem Fall verweigert werden, wenn eine andere angemessene Bestattungsmöglichkeit nicht vorhanden ist.
(4) Die Friedhöfe erfüllen auf Grund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§ 3 – Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Ortsteil Balve in den Grenzen des ehemaligen Stadtgebietes einschl. Helle
b) Ortsteil Eisborn in den Grenzen des ehemaligen Gemeindegebietes einschl. Grübeck, Haustadt, Horst, Klusenstein tlw. und Mailinde
c) Ortsteil Beckum in den Grenzen des ehemaligen Gemeindegebietes, einschl. Geflügelhof Brinkmann und Wocklum
d) Ortsteil Volkringhausen in den Grenzen des ehemaligen Gemeindegebietes einschl. Binolen und Sanssouci
(2) Die Toten sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Ebenso soll die Bestattung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof be-
stattet sind,
c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungs-vorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 4 – Allgemeine Zuständigkeit
Die Verwaltung der kommunalen Friedhöfe und die Regelung des Bestattungswesens obliegen dem Bürgermeister -Friedhofsverwaltung-. Diese erteilt sämtliche Zu-stimmungen, Zulassungen und Genehmigungen und ist zuständig für die Entgegennahme von Anträgen, Anzeigen und Anmeldungen nach der Friedhofssatzung. In ordnungsrechtlicher und insbesondere gesundheitsrechtlicher Hinsicht unterstehen die Friedhöfe der Aufsicht der zuständigen Behörden.
§ 5 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Familiengrabstätten / Urnenfamiliengrabstätte erlischt, wird dem Nutzungsbe-rechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Be-stattungsfalles auf Antrag eine andere Familiengrabstätte / Urnenfamiliengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten bzw. die Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Balve in andere Grabstätten umgebettet. Der Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit wird durch die Umbettung weder gehemmt noch unterbrochen.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Familiengrabstätte / Urnenfamiliengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten einem Ange-hörigen des Toten, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Balve auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Fried-höfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatz-Familiengrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten und Befahren eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 7 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener
betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Rollerblades/Skateboards aller Art -ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbe-treibenden-, zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video-oder Fotoaufnahmen anzufertigen
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu ver-unreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten un-berechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern.
i) Hunde unangeleint mitzuführen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 8 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Stein-metze, Bildhauer und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhö-
fen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbe
treibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende
zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des
handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.
§ 19 Handwerksordnung
nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haft-pflichtversicherungsschutz nachweist.
(4) Die Zulassung erfolgt durch Bescheid, der auf Verlangen vorzuzeigen ist.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen unbeschadet des § 7 Abs. 3 c) nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 6 sind gewerbliche Arbeiten Dritter ganz untersagt.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den
Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert
werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder
in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen
nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder tlw. nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9 – Anzeige- und Bestattungspflicht
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
Später wird keine Gewähr dafür geleistet, dass der/die Tote rechtzeitig im Sinne der für das Bestattungswesen geltenden Be-stimmungen beigesetzt wird und die gewünschten Leistungen bereitstehen
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Familiengrabstätte / Urnenfamiliengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig montags bis freitags ab 09.00 Uhr. Die letzte Bestattung beginnt spätestens um 15.30 Uhr. Samstags können Beerdigungen ab 09.00 Uhr bis spätestens 11.00 Uhr erfolgen. Unter Beginn der letzten Bestattung wird die Beendigung der Trauerandacht und der Auszug der Trauergemeinde aus der Friedhofskapelle zum Grab verstanden.
Urnenbeisetzungen werden samstags nicht durchgeführt.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag von hinterbliebenen Personen oder deren Beauftragen sowie im öffentlichen Interesse diese Fristen verlängern.
§ 10 – Aufgaben, die nicht von der Friedhofsverwaltung übernommen werden
Folgende Aufgaben haben die zur Bestattung verpflichteten Personen oder die von ihnen beauftragten Personen wahrzunehmen:
a) Einlieferung des / der Toten in die Leichenhalle des für die Bestattung vorgesehenen Friedhofes, b) Öffnen und Schließen des Sarges vor der Trauerfeier; spätestens eine halbe Stunde vor der Trauerfeier soll der Sarg geschlossen sein, c) Überführen des Sarges von der Leichenhalle zum Grab, d) Versenken des Sarges ins Grab, e) Abnehmen und Wiederaufbringen von Grabmalen, Einfassungen und Fundamenten, die einer Beisetzung im Wege sind, nach Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung.
§ 11 – Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind unbeschadet der Regelung des § 21 grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten (§ 7 Abs. 2 BestG NRW), wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen einer Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, oder aus weltanschaulichen Gründen eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. Die oder der Verstorbene ist von der Kapelle oder Leichenhalle zum Grab in einem Transportsarg oder in einer Urne zu transportieren.
(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
(3) Die Särge müssen festgefugt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umwelt-belastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen kein PVC-, PCB-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lack oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(4) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und die Mittelmaße 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(5) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser be-findet, ist unzulässig.
§ 12 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Für die einzelnen Grabstätten werden folgende Flächen je Grabstelle festgesetzt:
a) Reihengräber für Erdbestattungen 2,50 m x 1,20 m b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen 2,50 m x 1,20 m c) Kindergräber für Erdbestattungen 1,50 m x 0,90 m d) Reihengräber für Urnenbeisetzungen 1,00 m x 1,00 m e) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen 1,00 m x 1,00 m
f) Wahlgrabstätten um einen Baum 1,00 m x 1,10 m
g) Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen Durchmesser 0,25 m
(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor der Grabbereitung zu entfernen. Falls im Rahmen der Grabbereitung die Entfernung von Material durch den Friedhofsträger erforderlich ist, sind die dadurch entstehenden Kosten dem Nutzungsberechtigten in Rechnung zu stellen.
§ 13 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt:
a) für körperbestattete Verstorbene über 5 Jahren 30 Jahre
b) für körperbestattete Verstorbene unter 5 Jahren 20 Jahre
c) für aschenbestattete Verstorbene
20 Jahre
(2) Bei Ablauf der regelmäßigen Ruhezeit kann diese unabhängig von der gewählten Grabform auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden, soweit die Kapazitäten des Friedhofes dies zulassen und keine sonstigen, vergleichbar gewichtigen Gründe entgegenstehen. Ein Anspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht.
§ 14 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen ge-setzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt Balve im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrab-stätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Balve nicht zulässig.
§ 5 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen -außer in den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 2- erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des/der Toten, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie be-stimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragter bzgl. dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 15 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Rasengrabstätten mit Namensplatte
c) Wahlgrabstätten
d) Anonyme Reihengrabstätten
e) Urnenreihengrabstätten
f) Urnenwahlgrabstätten
g) Anonyme Urnenreihengrabstätten
h) Ehrengrabstätten i) pflegefreie Urnenwahlgrabstätten im Erdröhrensystem und als Wiesenurnengrab j) Urnengemeinschaftsgrabstätten k) Baumgrabstätten für Aschen
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 16 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Bescheinigung erteilt, in der die genaue Lage des Grabes vermerkt ist.
(2) Es werden Reihengrabfelder wie folgt eingerichtet:
a) für Tote bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tod- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte
b) für Tote ab vollendetem 5. Lebensjahr
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, einer Tot- oder Fehlgeburt oder die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und die Leiche eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
§ 17 – Rasengrabstätten für Erdbestattungen
(1) Auf den Friedhöfen der Stadt Balve können Rasengrabfelder angelegt werden. Die Belegung ist nur als Reihengrabstätte (§ 16) möglich. Die einzelnen Grabstellen werden eingesät. Die Rasenfläche wird von der Stadt Balve gepflegt. Das Ablegen von Blumen, Gestecken, Kränzen o. ä. ist nur am Tage der Beerdigung gestattet.
(2) Auf den Rasengrabstätten werden liegende Gedenkplatten aus Orion in einer Größe von 50 x 40 x 8 cm, Oberfläche poliert, Seiten gesägt, eingelegt. Die Platte schließt mit der Erdoberkante ab. Die Beschriftung der Gedenkplatte erfolgt in der Schriftart +3 Vn Times, das Schriftfeld weist lediglich den Vor- und Nachnamen sowie das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen aus. Sonstige Inschriften und Ornamente sind nicht zulässig. Einfassungen sind nicht gestattet.
§ 18 – Anonyme Reihengrabstätten
(1) Anonyme Reihengrabstätten werden auf den Rasengrabflächen angelegt. Sie werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung angelegt und bleiben bis zum Ablauf der Ruhezeiten bestehen. Die Grablagen werden nicht bekannt gegeben.
Das alleinige Gestaltungs- und Pflegerecht liegt bei der Friedhofsverwaltung. Diese kann ein Gemeinschaftsgrabmal und eine Ablegestelle für Blumen und Gestecke u. ä. einrichten. Das Ablegen von Blumen, Gestecken, Kränzen o. ä. auf der Rasenfläche ist nicht gestattet. Sie werden von der Stadt Balve abgeräumt und entsorgt.
(3) Anonyme Gräberfelder werden nicht auf allen Friedhöfen der Stadt Balve vorgehalten. Die genauen Lagen und Bezeichnungen sind in der Friedhofsverwaltung zu erfragen.
(4) In Abweichung von § 17 Abs. 2 dieser Satzung wird auf der Gedenkplatte lediglich der Schriftzug „Anonym“ ausgewiesen, eine weitere Beschriftung erfolgt
nicht. Anstelle einer Beschriftung ist es ebenfalls zulässig, religiöse Symbole einzugravieren; hierbei muss jedoch sichergestellt werden, dass die Größe der Abbildung die der Beschriftung der sonstigen Gedenkplatten nicht übersteigt.
§ 19 – Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
(1) Wahlgrabstätten sind zwei bis max. vier Grabstellen für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und ohne Gestattung der Auswahl eines Platzes in der Reihenfolge der Bestattungen abgegeben werden. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen.
Während der Ruhefrist darf eine Grabstelle nicht wiederbelegt werden.
In der Wahlgrabstätte können der Erwerber, seine Angehörigen sowie von ihm bestimmte Dritte mit deren Zustimmung bestattet werden.
Unabhängig von einer Erdbestattung können auf jeder Grabstelle einer Wahlgrabstätte für Erdbestattung noch bis zu 2 Urnen zusätzlich beigesetzt werden.
Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechts ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 5 beabsichtigt wird.
(2) Übersteigt bei einer Belegung oder Wiederbelegung eines Wahlgrabes die Ruhefrist die Nutzungszeit, so ist die Nutzungszeit gegen Zahlung der dafür festgesetzten Gebühr (Ausgleichsgebühr) mindestens um die entsprechenden Jahre zu verlängern.
Bei Wahlgräbern mit mehreren Stellen ist die Verlängerung für die gesamte Grabstätte vorzunehmen.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 6 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den Ehegatten
b) auf den Lebenspartner/in nach dem Gesetz über die eingetragene
Lebenspartnerschaft c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis i) wird die älteste Person Nutzungsberechtigter. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Abtrennung einer Einzelstelle ist möglich.
(9) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 20 – Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Anonyme Urnenreihengrabstätten d) Wahlgrab- und Reihengrabstätten e) pflegefreien Urnenwahlgrabstätten f) Urnengemeinschaftsanlagen g) Baumgrabstätten
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Bescheinigung ausgehändigt. In einer Urnenreihengrabstätte sollen in der Regel nur die Aschenreste eines/einer Toten beigesetzt werden, jedoch kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung eine zweite Urne (aber nur Aschenreste von Familienangehörigen) hinzubestattet
werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt.
(3) Urnenwahlgrabstätten und pflegefreie Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird, deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird und in denen bis zu vier Urnen (Urnenwahlgrabstätte) bzw. bis zu vier Urnen (pflegefreie Urnenwahlgrabstätte) beigesetzt werden können.
Der Erwerb einer pflegefreien Urnenwahlgrabstätte im Erdröhrensystem für zwei Urnen zu Lebzeiten ist möglich. In pflegefreien Urnenwahlgrabstätten, Gemeinschaftsanlagen sowie Baumgrabstätten ist ausschließlich die Beisetzung einer biologisch abbaubaren Urne möglich. Auf die Verstorbenen wird mittels Namensplaketten an einer Steele oder Gedenkplatten auf den Erdröhren nach Vorgaben der Friedhofsverwaltung hingewiesen. Blumen, Kränze und andere Gedenkbekundungen sind nur am Tag der Beisetzung an der Grabstelle möglich. Darüber hinaus dürfen diese Trauerbekundungen nur an den dafür vorgesehenen Stellen und nicht auf der Wiesenfläche oder der Gedenkplakette abgelegt werden.
(4) Für die anonyme Beisetzung von Aschenresten werden im Bedarfsfall Gemeinschaftsgrabstätten als Urnengemeinschaftsgrabstätten an besonderer Stelle zur Verfügung gestellt.
(5) In Grabstätten für Erdbeisetzungen können anstelle eines Sarges bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Fried hofsverwal-tung auf Antrag die Beisetzung von bis zu zwei Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 21 – Aschenbeisetzung ohne Urne
(1) Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat.
(2) Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 1 die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen. Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen sind nicht zulässig.
§ 22 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Balve.
§ 23 – Massengräber
Die Anlegung von Massengräbern ist nur aus zwingenden Gründen mit Erlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörde zulässig. Sie sind würdig herzurichten.
V. Gestaltung der Grabstätten, Grabmale und baulichen Anlagen
§ 24 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
§ 25 – Gestaltung von Grabmalen und Einfriedigungen
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 24 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Soweit die Aufstellung von Grabsteinen auf der Grabstätte vorgesehen bzw. zulässig ist, dürfen Grabsteinhöhe und Grabsteinbreite bei den nachstehend aufgeführten Grabarten folgende Maße nicht übersteigen (Höhe x Breite)
a) Reihengrabstätte 1,00 m x 0,45 m
b) Wahlgrabstätte 1,30 m x 0,80 m c) Kindergrabstätte 0,60 m x 0,30 m
d) Urnengrabstätte 0,60 m x 0,30 m
Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 0,15 m.
Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(2) Holzkreuze dürfen bei Reihen- und Familiengräbern nicht höher als 0,90 m, bei Kinder- und Urnengräbern nicht höher als 0,60 m sein.
(3) Grabmale in der Form von Grabplatten bei Erdgrabstätten sind zulässig, soweit diese nicht mehr als 49 Prozent der Graboberfläche bedecken.
(4) Die Grabstellen sind zumindest mit Rasenkantensteinen von der nächsten Grabstelle abzugrenzen. Die Ausführungsart ist der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung vorzulegen.
§ 26 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der
Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Be-scheinigung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im M 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung; bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.
(5) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist nicht mit der Erteilung der Zustimmung verbunden.
(6) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(7) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als natur-lasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 27 – Anlieferung
Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen
§ 28 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der ab Juli 2012 gültigen (dritten) Fassung einzubringen.
(2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 8 Absatz 2 und 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen.
(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenem Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 25 dieser Satzung.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 29 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Bescheinigung, bei Wahlgrabstätten/Urnenfamiliengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt Balve ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer eines Monats aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt bleibt unberührt, die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Der Friedhofsträger sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmalschutz auch auf dem Friedhof.
(5) Handelt es sich bei dem Friedhofsträger um eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist jene selbst zur Durchführung der Verwaltungsvollstreckung befugt.
(6) Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen.
§ 30 – Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vor-heriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 26 Abs. 6 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abzuräumen oder abräumen zu lassen. Nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist gehen sämtliche noch vorhandenen Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über, wenn dies bei Verleihung des Nutzungsrechts schriftlich vereinbart wurde.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Bescheinigung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit wird den Nutzungsberechtigten seitens des Friedhofträgers angeboten, die Grabsteine auf einer dafür vorgesehenen Fläche auf dem Städt. Friedhof Balve dauerhaft aufstellen zu lassen. Die Aufstellung wird beim Friedhofsträger angemeldet. Nach der Zuweisung der entsprechenden Fläche durch den Friedhofsträger beauftragt der Nutzungsberechtigte eine Fachfirma mit der ordnungsgemäßen Aufstellung des Grabmals und weist dieses der Friedhofsverwaltung nach.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 31 – Herrichtung und Unterhaltung
1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 24 und 25 her-gerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem be-sonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzu-passen.
Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsbe-rechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(7) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
§ 32 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Im Fall des Satzes 1 gelten die Regelungen in
§ 30 Absatz 2 und 3.
(2) Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht entziehen. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers ist durch Erhebung einer Grabpflegegebühr sicherzustellen; die Regelungen in § 30 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Soweit Nutzungsberechtigte bei Grabstätten im Sinne von § 15 Abs. 2 aus zwingenden persönlichen Gründen nicht bzw. nicht mehr in der Lage sind, ihrer Pflicht zur Grabpflege in ausreichendem Umfang nachzukommen, kann im Einzelfall mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
Für den Fall, dass diese Arbeiten von der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten vom Antragsteller zu erstatten. Im Fall des Satzes 1 gilt die Regelung in Abs. 2 Satz 3
(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 33 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Toten während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sollen spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung geschlossen werden.
Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, den Sarg einer rasch verwesenden Leiche sofort schließen zu lassen.
(3) Särge, die von auswärts kommen, bleiben geschlossen. Ihre Öffnung ist nur mit Erlaubnis des Ordnungsamtes im Benehmen mit dem Gesundheitsamt zulässig.
(4) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle verschlossen aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt.
§ 34 – Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die religiösen Interessen der Religionsgemeinschaften werden gewährleistet. Die Gestaltung der Beisetzungsfeierlichkeiten bleibt ihnen überlassen.
(3) Das Zurschaustellen von Leichen und die Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten am offenen Sarge sind verboten.
(4) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Tote an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leichen bestehen.
VIII. Schlussvorschriften
§ 35 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach
§ 19 Abs. 1 oder § 20 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch
nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 36 – Haftung
(1) Die Stadt Balve haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Balve nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Eine Pflicht zur Beleuchtung und Beseitigung von Schnee- und Eisglätte für den gesamten Friedhofsbereich besteht nicht. Eine Haftung der Stadt Balve für Unfallschäden, die auf Missachtung des allgemeinen oder witterungsbedingten Zustandes der Wege, Plätze oder Einrichtungen zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.
(3) Die Grabnutzungsberechtigten haben Eigentumsbeeinträchtigungen, die durch Wurzelwachstum entstehen, hinzunehmen.
§ 37 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Balve verwalteten Friedhöfe und ihre Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 38 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 7 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht be-folgt,
b) die Verhaltensregeln des § 7Abs. 3 missachtet,
c) entgegen § 7 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 8 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
e) eine Bestattung entgegen § 9 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
f) entgegen § 26 Abs. 1, Abs. 3, § 30 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
g) Grabmale entgegen § 28 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und funda-mentiert oder entgegen § 29 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 31 Abs. 7 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
i) Grabstätten entgegen § 32 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße von bis zu 500,00 € geahndet werden.
§ 39 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Balve?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Balve mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!