📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2024, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 19.11.2025, gültig ab 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kierspe vom 16.12.2024, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 19.11.2025 (gültig ab 01.01.2026)
Friedhofsgebührensatzung Gruppe 7
Abschnitt 4 Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kierspe vom 16.12.2024, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 19.11.2025
Aufgrund
a) der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung,
b) der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) in der zurzeit geltenden Fassung,
c) des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313) in der zurzeit geltenden Fassung,
d) des § 32 der Friedhofssatzung der Stadt Kierspe vom 11. Mai 2004 in der zurzeit geltenden Fassung
hat der Rat der Stadt Kierspe in seiner Sitzung am 28.10.2025 folgende 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2024 beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen sowie Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung erhebt die Stadt Kierspe Gebühren nach dieser Gebührensatzung.
§ 2 – Gebührenmaßstab und Gebührensatz
I. Gebühren für die Überlassung von Grabstätten
Die Gebühren betragen für:
(1) Reihengräber
a) Kinder bis einschließlich 5. Lebensjahr 476,00 Euro
b) Personen vom 6. Lebensjahr an 661,00 Euro
c) Reihengräber anonym 926,00 Euro
d) Urnenreihengräber 317,00 Euro
e) Urnenreihengräber anonym 529,00 Euro
Friedhofsgebührensatzung Gruppe 7
Abschnitt 4
(2) Wahlgräber
a) Nutzungsgebühr
- 1. Erdwahlgräber 926,00 Euro
- 2. Erdwahlgrab Doppelstelle 1.654,00 Euro
- 3. Urnenerdwahlgrab 476,00 Euro
- 4. Urnenerdwahlgrab Doppelstelle 688,00 Euro
- 5. Urnenkammern je Kammer 953,00 Euro
- 6. Rasenwahlgrab 1.125,00 Euro
- 7. Rasenwahlgrab Doppelstelle 2.250,00 Euro
- 8. Urnenrondell 1.588,00 Euro
- 9. Urnenreihengrab Baum 1.323,00 Euro
b) Verlängerungsgebühr
Für eine Verlängerung der Nutzungszeit an Wahlgräbern ist eine Verlängerungsgebühr zu entrichten. Sie beträgt pro Jahr je Grabstelle:
- 1. Erdwahlgrab 37,00 Euro
- 2. Erdwahlgrab Doppelstelle 66,00 Euro
- 3. Urnenwahlgrab 23,00 Euro
- 4. Urnenwahlgrab Doppelstelle 34,00 Euro
- 5. Urnenkammer 47,00 Euro
- 6. Rasenwahlgrab 45,00 Euro
- 7. Rasenwahlgrab Doppelstelle 90,00 Euro
- 8. Urnenrondell 79,00 Euro
Friedhofsgebührensatzung Gruppe 7
Abschnitt 4
II. Bestattungsgebühren
An Bestattungsgebühren werden erhoben für Grabbereitung, Wiederverfüllung des Grabes, die Grabausschmückung und die erste Grabaufmachung
a) eines Reihen-, Wahl- und Rasengrabes 2.032,00 Euro
b) eines Grabes für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1.013,00 Euro
c) eines Urnengrabes
683,00 Euro
d) eines Platzes in einem Kolumbarium
463,00 Euro
Das Ausbetten, Umbetten und Wiedereinbetten von erdbestatteten Toten erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.
III. Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapellen
a) in Kierspe - große Kapelle 451,00 Euro
b) in Kierspe - kleine Kapelle
235,00 Euro
c) in Rönsahl
235,00 Euro
d) Leichenkammer in Kierspe 277,00 Euro
e) Leichenkammer in Rönsahl
277,00 Euro
f) Kühlanlage
34,00 Euro
IV. Sonstige Gebühren
Genehmigungsgebühr für die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen oder Anlagen
50,00 Euro
Umschreibung von Wahlgräbern 75,00 Euro
Erteilung von Berechtigungskarten für auf den Friedhöfen gewerblich Tätige
101,00 Euro
Zweitausfertigung von Bescheinigungen 2,00 Euro
V. Friedhofunterhaltungsgebühr für Altfälle
Die Friedhofunterhaltungsgebühr für Altfälle beträgt im Jahr 2026 34,00 € je Grabstelle.
Friedhofsgebührensatzung Gruppe 7
Abschnitt 4
§ 3 – Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig ist bei den Gebühren zu § 2 I, II und III bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung und bei Wahlgrabstätten sowie Rasengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
Gebührenpflichtig zu den Gebühren gemäß § 2 IV ist der Antragsteller. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 4 – Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren werden von der Stadt Kierspe durch Bescheid festgesetzt. Sie sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig.
§ 5 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Änderungen durch:
- 1. Änderungssatzung vom 19.11.2025, in Kraft ab 01.01.2026
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 01.06.2004, zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom 08.12.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Kierspe vom 01.06.2004, zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 08.12.2021
Friedhofssatzung
Gruppe 7
Abschnitt 3
Friedhofssatzung der Stadt Kierspe vom 01.06.2004, zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 08.12.2021
Aufgrund
a) des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen NRW (Bestattungsgesetz NRW) vom 17. Juni 2003 (SGV NRW 2127) in der zurzeit gültigen Fassung,
b) des § 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli.1994 (GV NRW S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung
hat der Rat der Stadt Kierspe in seiner Sitzung am 30.11.2021 folgende 3. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Kierspe vom 01.06.2004 beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich, Aufsicht und Verwaltung
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Kierspe in den Ortsteilen Kierspe und Rönsahl gelegenen Friedhöfe Kierspe und Rönsahl.
(2) Der Friedhof im Ortsteil Rönsahl steht im Eigentum der Stadt Kierspe. Die Flächen des Friedhofes in Kierspe stehen zu einem Teil im Eigentum der Evangelischen Kirchengemeinde Kierspe und zum anderen Teil im Eigentum der Stadt Kierspe. Die im Eigentum der Evangelischen Kirchengemeinde stehenden Flächen sind durch Vertrag der Stadt Kierspe auf Friedhofsdauer zur Nutzung als Kommunalfriedhof zur Verfügung gestellt worden.
(3) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe obliegt dem Bürgermeister
- Friedhofsverwaltung -. Im Übrigen richten sich die Beisetzungen nach den bestehenden
gesetzlichen Vorschriften.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt Kierspe.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Kierspe waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Kierspe sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.
Friedhofssatzung
Gruppe 7
Abschnitt 3
(3) Grabstätten werden nur nach den Bestimmungen dieser Satzung und der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung überlassen. An ihnen bestehen Rechte nur im Rahmen der vorgenannten Bestimmungen. Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Kierspe in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungs-berechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Kierspe auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofs-teilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungs-rechtes.
§ 4 – Befugnisse der Religionsgemeinschaften
(1) Die religiösen Interessen der Religionsgemeinschaften werden gewährleistet. Die Gestaltung der Beisetzungsfeierlichkeiten bleibt diesen überlassen. Das Zurschaustellen von Leichen ist verboten.
(2) Die Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften sind berechtigt, Friedhöfe und aufstehende Gebäude für gottesdienstliche Veranstaltungen nach vorheriger Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung ggf. gegen Erstattung eventuell entstehender Unkosten in Anspruch zu nehmen.
Friedhofssatzung
Gruppe 7
Abschnitt 3
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind für den Besuch wie folgt geöffnet:
Im Sommer (01.04. - 30.09.) von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr, Im Winter (01.10. - 31.03.) von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr.
Außerhalb dieser Zeiten darf niemand die Friedhöfe ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Friedhofsbesucher haben sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Wer ihnen zuwider handelt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
(2) Auf den Friedhöfen ist es nicht erlaubt,
a) Tiere ausgenommen Blindenführhunde mitzubringen. Sofern eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird, sind Tiere an kurzer Leine zu führen;
b) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/ Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
c) Druckschriften anzubringen oder zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
d) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben außerhalb der hierfür zugelassenen Gebäude und Anlagen.
e) Abraum- und Abfallstoffe außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen oder wegzuwerfen,
f) Konservendosen, Flaschen oder andere der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße aufzustellen,
g) Einfriedungen zu übersteigen, Grabstätten, Bänke, gärtnerische Anlagen, Toiletten und sonstige Einrichtungen zu beschädigen oder zu verunreinigen.
h) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
Friedhofssatzung
Gruppe 7
Abschnitt 3
i) bei Beisetzungen als Zuschauer in unmittelbarer Nähe des Grabes zu verweilen, wenn durch das Verhalten die Trauerfeier beeinträchtigt wird,
j) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
k) zu lärmen, zu spielen oder zu lagern.
(3) Kinder unter zwölf Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltung, bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.
§ 19 Handwerksordnung
und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Ein Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaus hat ferner nachzuweisen, dass er selbst oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt hat.
(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gelten entsprechend.
(4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
Friedhofssatzung
Gruppe 7
Abschnitt 3
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeiten des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werk-tagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 – Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Zeit und Ort der Bestattung fest.
Bestattungen und Beisetzungen werden an Sonn- und Feiertagen nicht und an Samstagen nur vormittags durchgeführt.
(4) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens vier Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
§ 9 – Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind in Särgen oder Urnen vorzunehmen.
(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht
Friedhofssatzung
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Abschnitt 3
nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Grundwasser oder Schlamm befindet, ist unzulässig.
§ 10 – Ausheben, Verfüllen und Aufmachung der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(5) Die erste Grabaufmachung wird durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen. Diese umfasst die Einmessung des Grabes, das Fortschaffen des überflüssigen Bodens und der Kränze, das Wiederauftragen des Mutterbodens und die Hügelung der Grabstätte. Eine Bepflanzung ist nicht eingeschlossen.
§ 11 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
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§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt Kierspe im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Kierspe nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/ Urnen-reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungs-berechtigte. In den Fällen des § 22 Absätze 5 und 6 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und die Kosten für die Beseitigung von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben der Antragsteller oder der Veranlasser zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anweisung.
IV. Grabstätten
§ 13 – Allgemeines
(1) Grabstätten werden nur unter den in dieser Satzung aufgestellten Bedingungen überlassen. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofeigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
Friedhofssatzung
Gruppe 7
Abschnitt 3
b) Reihengrabstätten als Teilstück einer Gesamtrasenfläche, die für die Dauer der gesetzlichen Ruhefrist durch die Friedhofsverwaltung unterhalten wird (Gemeinschaftsgrabstätte), c) Wahlgrabstätten, d) Urnenreihengrabstätten, e) Urnenreihengrabstätten als Teilstück einer Gesamtrasenfläche, die für die Dauer der gesetzlichen Ruhefrist durch die Friedhofsverwaltung unterhalten wird (Gemeinschaftsgrabstätte), f) Urnenwahlgrabstätten, g) Urnenerdwahlgrabtätte im Urnenrondell h) Urnenkammern (nur Friedhof Kierspe, Büscherweg), i) Nicht anonyme Rasengrabstätten j) Ehrengrabstätten, k) Kriegsgrabstätten, l) Sammelgrabstätten.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnengrabstätten, an Urnenkammern nicht anonymen Rasengrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Nutzungsrechte, die die in dieser Satzung festgelegte Nutzungszeit aufgrund erteilter Urkunden nach der Friedhofssatzung der früheren Gemeinde Rönsahl vom 15.06.1961 überschreiten, werden mit Inkrafttreten dieser Satzung den Bestimmungen über Wahlgräber unterworfen mit der Maßgabe, dass die bisher vereinbarte Nutzungsdauer bis zu ihrem Ablauf bestehen bleibt.
Bestattungen sind auf solchen Grabstätten nur zulässig, wenn das Nutzungsrecht nach den Bestimmungen über Wahlgräber neu bestätigt worden ist.
(5) Das Ausmauern von Gräbern zu Grabgewölben ist nicht gestattet. Vorhandene Grabgewölbe dürfen nicht weiter belegt werden. Sie dürfen nur nach ausreichender Belüftung betreten werden.
(6) In jeder Grabstelle darf für die Dauer der Ruhezeiten nur je ein Sarg beigesetzt werden. Es ist gestattet, eine Mutter mit einem zugleich verstorbenen Kinde bis zum vollendeten
- 1. Lebensjahr sowie zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister bis zum vollendeten 3. Lebensjahr in einem Sarge zu beerdigen. Vor Ablauf der in dieser Satzung festgelegten Ruhezeiten dürfen die Gräber nicht wiederbelegt werden.
(7) Die Öffnung ist, abgesehen von der richterlichen Leichenschau, nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung und der zuständigen Ordnungsbehörde statthaft.
§ 14 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die ohne Auswahl eines Platzes der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. Die einzelnen
Friedhofssatzung
Gruppe 7
Abschnitt 3
Grabstätten haben folgende Größe:
Länge = 1,50 m Breite = 0,90 m
Fertiges Grabbeet:
Länge = 0,85 m Breite = 0,40 m
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an.
Die einzelnen Grabstätten haben folgende Größe:
Länge = 2,50 m Breite = 1,20 m
Fertiges Grabbeet:
Länge = 1,55 m Breite = 0,75 m
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter drei Jahren zu bestatten.
(4) Reihengräber sind mit fortlaufender Nummer zu versehen.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
(6) Gemeinschaftsgrabstätten sind anonyme Grabstätten für Beisetzungen ohne individuelle Kennzeichnung oder solche für religiöse oder ethnische Gruppen.
§ 15 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag durch Erwerb ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte (für alle Grabstellen der Wahlgrabstätte) möglich. Die Vorschriften der Absätze 3 ff. gelten auch im Fall des Wiedererwerbs.
(2) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten.
Wahlgrabstätten werden in der Regel bis zu einer Größe von drei Grabstellen vergeben. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.
Friedhofssatzung
Gruppe 7
Abschnitt 3
Die Wahlgrabstätten werden mit folgenden Größen je Grabstelle eingerichtet:
Länge = 2,50 m Breite = 1,20 m
Fertiges Grabbeet:
Länge = 1,55 m Breite = 0,55 m
Sofern Wahlgrabstätten nach früherem Ortsrecht andere Maße haben, gelten diese bis zu einer möglichen Neugestaltung dieser Friedhofsflächen bzw. bis zur Neuvergabe der Nutzungsrechte weiter.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der festgesetzten Gebühr und mit Aushändigung der Verleihungsurkunde bzw. Bestätigung über den Erwerb der Grabstätte.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch öffentliche Be-kanntmachung und durch einen 3-monatigen Hinweis auf der Grabstätte in Kenntnis gesetzt.
(5) Während der Ruhefrist darf eine Grabstelle nicht wieder belegt werden. Unabhängig von einer Erdbestattung können auf jeder Stelle einer Wahlgrabstätte für Erdbestattung noch eine Urne oder ein Kind unter 1 Jahr beigesetzt werden.
(6) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben ist. § 15 Absatz 1 ist auch in diesem Fall anzuwenden.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes hat der Erwerber für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht zu bestimmen, und ihm das Nutzungsrecht mit seinem Einverständnis zu übertragen. Besteht eine solche Regelung über die Nachfolge im Nutzungsrecht nicht, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) die nicht unter a - h fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c - d und f - i wird die älteste Person nutzungsberechtigt.
Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der
Friedhofssatzung
Gruppe 7
Abschnitt 3
vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht,
a) in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, b) bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte unter Beachtung eventuell bestehender Richtlinien zu entscheiden.
(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grab-stätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Mit der Rückgabe der Grabstätte entfällt die Verpflichtung zur Pflege. Ein Anspruch auf Erstattung von Gebühren besteht nicht.
§ 16
Nicht anonyme Rasengrabstätten
(1) Nicht anonyme Rasengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag durch Erwerb ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen und deren Lage von der Friedhofsverwaltung bestimmt wird.
Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte nicht anonyme Rasengrabstätte (für alle Grabstellen der nicht anonymen Rasengrabstätte) möglich. Die Vorschriften der Absätze 3 bis 5 gelten auch im Fall des Wiedererwerbs.
(2) Es werden unterschieden ein- und zweistellige nicht anonyme Rasengrabstätten.
Nicht anonyme Rasengrabstätten werden bis zu einer Größe von zwei Grabstellen vergeben.
Die nicht anonymen Rasengrabstätten werden mit folgender Größe je Grabstelle eingerichtet:
Länge: 2,50 Meter
Breite: 1,20 Meter
(3)
§ 15 Absätze 3 bis 9 gelten analog für nicht anonyme Rasengräber.
(4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in der nicht anonymen Rasengrabstätte beigesetzt zu werden.
(5) Das Nutzungsrecht an unbelegten nicht anonymen Rasengrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten nicht anonymen Rasengrabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Erstattung von Gebühren besteht nicht.
Friedhofssatzung
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Abschnitt 3
§ 17 – Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) Urnenerdwahlgrabstätte im Urnenrondell d) Urnenkammern e) Grabstätten für Erdbestattungen (mit Ausnahme der Reihengrabstätten) und f) anonymen Gemeinschaftsgrabstätten, g) nicht anonymen Rasengrabstätten.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
Die Grabstellen haben eine Länge von 0,50 m und eine Breite von 0,50 m.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und zu deren Lage der Erwerber gehört werden soll. In einer Urnenwahlgrabstätte darf nur eine Asche beigesetzt werden.
(4) Urnenerdwahlgrabstätten im Urnenrondell sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer solchen Grabstätte dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzung der zweiten Asche darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben wird.
(5) Urnenkammern sind für Urnenbestattungen bestimmte Kammern in einem Urnenwürfel, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenkammer dürfen bis zu zwei Aschen beigesetzt werden. Die Beisetzung der zweiten Asche darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben ist.
(6) In einer Grabstelle einer Wahlgrabstätte oder einer nicht anonymen Rasengrabstätte außerhalb der Urnenfelder können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(7) Gemeinschaftsgrabstätten sind anonyme Grabstätten für Urnenbeisetzungen ohne individuelle Kennzeichnung. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m.
(8) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend.
(9) Wird das Nutzungsrecht nach Erlöschen nicht verlängert, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben. Die Urnen gehen in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über.
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Abschnitt 3
§ 18 – Ehrengrabstätten
Ehrengrabstätten werden, falls erforderlich, durch Beschluss des Rates der Stadt Kierspe zuerkannt, angelegt und unterhalten.
§ 19 – Kriegsgrabstätten
Für Anlage, Pflege und Unterhaltung der anerkannten Kriegsgräber gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
§ 20 – Sammelgrabstätten
Sammelgrabstätten dürfen nur aus zwingenden Gründen mit Erlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörden angelegt werden. Sie sind würdig herzurichten.
V. Herrichtung , Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 21 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet besonderer Anforderungen für einzelne Grabfelder - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen ohne und Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Art der Einfriedung, Werkstoff, Art und Größe der Grabzeichen und des sonstigen Grabzubehörs, Bepflanzung usw.) eingerichtet, zwischen denen die Möglichkeit der Auswahl besteht.
(3) Nicht anonyme Rasengräber werden nach ihrer Belegung von der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät und mit einer bodengleichen Einfassung aus gesägtem Dolomitstein versehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Belegung auf der Grabstätte eine bodengleiche Grabplatte zu verlegen, die mindestens des Namen und Vornamen des bzw. der dort Bestatteten enthalten muss und die Maße von 60 cm x 80 cm nicht überschreiten darf.
(4) Der Nutzungsberechtigte einer Urnenkammer oder eines Urnenerdwahlgrabes im Bereich des Urnenrondells ist verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten die Verschlussplatte durch einen zugelassenen Steinmetzbetrieb mit einer vertieft eingearbeiteten Beschriftung, die mindestens den Namen und Vornamen des bzw. der dort Bestatteten enthalten muss, zu versehen. Die Inschrift muss Schwarz getönt sein. Aufgesetzte Buchstaben, aufgesetzte Ornamente und Vasenhalterungen etc. sind nicht erlaubt.
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(5) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Kierspe (Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 22 – Grabaufmachung und Herrichtung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung unter Berücksichtigung der ggf. für die Grabfelder bestehenden Richtlinien anzupassen. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere hoch wachsende und großkronige Bäume und großwüchsige Sträucher.
Alle gepflanzten Bäume und Sträucher gehen in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über. (3) Reihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Belegung, Wahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts erstmalig und im übrigen binnen 6 Monaten nach jeder Beerdigung hergerichtet sein und bis zum Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit laufend instand gehalten werden.
(4) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die für die Gräber Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Gärtner oder Steinmetz beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.
(5) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, soll dem Inhaber (s. § 22 Absatz 4) durch schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung Gelegenheit gegeben werden, die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht mehr bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine einmalige öffentliche Aufforderung mit einem dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihen-/Urnenreihen- grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
(6) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gilt Abs. 5 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(7) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 5 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne
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besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
§ 23 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Friedhofsverwaltung kann für einzelne Grabfelder Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten erlassen. Die Grabstätten müssen in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden. (3) Die bei Übernahme des Friedhofs der Evangelischen Kirchengemeinde Kierspe bestehenden Richtlinien für einzelne Grabfelder und die Richtlinien für den Kommunalfriedhof Rönsahl sind weiterhin anzuwenden. Die Friedhofsverwaltung kann abweichende Regelungen treffen und für weitere Grabfelder Richtlinien erlassen, soweit dieses für die Gesamtgestaltung der Friedhöfe erforderlich ist.
§ 24 – Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt den allgemeinen Anforderungen der §§ 21 und 22.
§ 25 – Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
(1) Grabmale und Einfriedungen müssen sich in Werkstoff, Gestaltung und Bearbeitung ihrer Umgebung anpassen. Soweit in Richtlinien, für einzelne Grabfelder besondere Anforderungen gestellt werden, sind diese zu beachten.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden könnten. Der genehmigte Aufstellungsantrag ist vorzulegen.
(3) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von
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Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 25. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(4) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung und bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dieses auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Im Übrigen ist § 22 Absatz 5 anzuwenden. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
(6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
(7) Vor Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 25 Abs. 6 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. Dies gilt jedoch nur, sofern der Nutzungsberechtigte dieser Regelung bei Erwerb der Grabstätte oder Antragstellung im Sinne von § 26 hierzu schriftlich sein Einverständnis gegeben hat.
(8) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten ist den für die Unterhaltung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen Verantwortlichen Gelegenheit zu geben, die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sowie Pflanzen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, gegen Erstattung der entstehenden Kosten, die Grabstätte abzuräumen bzw. abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen und Pflanzen zu verwahren. Entschädigungsansprüche für das vernichtete Grabmal, die
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sonstigen baulichen Anlagen sowie die Pflanzen bestehen nicht. Bei Grabmalen im Sinne des § 25 Abs. 6 gilt § 25 Abs. 7 entsprechend. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen und Pflanzen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger bauliche Anlagen schriftlich vereinbart wurde.
§ 26 – Genehmigungen und Zustimmungen
(1) Die Grabgestaltung, die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen oder gärtnerischen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(2) Die erforderlichen Genehmigungen sind bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vor Ausführung der Anlagen zu beantragen. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) für die Herrichtung der Grabstätte eine Beschreibung der vorgesehenen Bepflanzung; b) für die Einfriedung eine Beschreibung der Art und ggf. des Materials und der Höhe; c) für Grabmale und bauliche Anlagen der Entwurf des Grabmals oder der Anlagen mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung und des Inhalts der Beschriftung, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage weiterer Unterlagen oder Beschreibungen gefordert werden.
(4) Die Beseitigung der vorgenannten Anlagen bedarf der Zustimmung der Friedhofs-verwaltung.
(5) Die Genehmigung oder Zustimmung kann versagt werden, wenn die Anlagen nicht den Vorschriften der Friedhofssatzung und den Richtlinien für die einzelnen Grabfelder entsprechen. Grabmale und Anlagen, die ohne die erforderliche Genehmigung aus-geführt oder verändert wurden, können auf Kosten der Verfügungs- oder Nutzungs-berechtigten entfernt werden, falls die Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird und diese einer schriftlichen Aufforderung zur Entfernung oder Änderung der Anlagen innerhalb eines Monats nicht nachgekommen sind.
§ 27 – Nummernschilder, Register, Verzeichnisse, Pläne
(1) Jede Grabstelle wird mit einer Nummer versehen. Die Nummer muss mit dem Beerdigungsregister übereinstimmen. Evtl. angebrachte Nummernschilder dürfen von der Grabstelle nicht unbefugt entfernt werden.
(2) Über alle auf den Friedhöfen vorgenommenen Beerdigungen führt die Friedhofsverwaltung in zeitlicher Reihenfolge für jeden Friedhof getrennt ein Register
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(Beerdigungsregister).
Es enthält folgende Angaben:
a) Grabnummer, b) Grabart und Grablage, c) Vor- und Zuname des Verstorbenen, d) Geburtsdatum und Geburtsort, e) Todes- und Beerdigungstag des Verstorbenen, f) bei Wahlgrabstätten und nicht anonymen Rasengrabstätten die Anschrift des Nutzungsberechtigten, g) bei Reihengrabstätten die Anschrift der Hinterbliebenen, h) falls gesetzlich erforderlich, die Krankheit und die Todesursache des Verstorbenen.
(3) Für die Friedhöfe hat die Friedhofsverwaltung zeichnerische Unterlagen (Gesamtpläne, Belegungspläne) anzulegen und laufend zu ergänzen.
VI. Friedhofshalle und Trauerfeiern
§ 28 – Benutzung der Aufbewahrungsräume der Friedhofshallen
(1) Die Aufbewahrungsräume der Friedhofshallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Die Verstorbenen sollen in der Regel während der Dienstzeit des Friedhofs-personals in einen Aufbewahrungsraum überführt werden. Vor der Überführung ist der Verstorbene ordnungsgemäß einzusargen.
(2) An den Türen zu den einzelnen Aufbewahrungsräumen sind deutlich lesbare Aufschriften mit
a) Namen und letztem Wohnort des Verstorbenen b) Namen und Anschrift des Bestatters, c) Zeit der Beerdigung
außen fest anzubringen.
(3) Die Verwandten und Freunde eines noch nicht beigesetzten Verstorbenen dürfen diesen während der Besuchszeit der Friedhöfe besuchen und sehen, sofern keine ordnungsbehördlichen Vorschriften entgegenstehen oder sonstige Bedenken bestehen. Das Betreten der Aufbewahrungsräume durch die Verwandten und Freunde des Verstorbenen erfolgt unter der Verantwortung des jeweiligen Bestatters, dem in Ergänzung des § 1 insoweit Beaufsichtigungspflichten obliegen.
Die Särge sind spätestens 1 Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu verschließen. Der Sarg einer rasch verwesenden Leiche ist sofort zu verschließen.
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(4) In jedem Aufbewahrungsraum der Friedhofshalle soll nur ein Verstorbener aufgebahrt werden. (5) Hat der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes an einer nach dem Bundesseuchen-gesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten, oder besteht der Verdacht einer solchen Erkrankung, so muss die Leiche sofort in einem geschlossenen Sarg in die Leichenhalle gebracht und in einem besonderen Raum verschlossen aufgestellt werden.
(6) Ordnungsbehördliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 29 – Benutzung des Andachtsraumes der Friedhofshallen,
Trauerfeiern, Musik- und Gesangsdarbietungen
(1) Die Trauerfeiern können im Andachtsraum der Friedhofshalle und am Grab abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung des Andachtsraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Die Ausschmückung des Andachtsraumes besorgt die Friedhofsverwaltung. Weitere Ausstattungsgegenstände, Kränze und Blumen dürfen frühestens 1/2 Stunde vor dem Beginn der Trauerfeier in den Andachtsraum gebracht werden. Sie sind unverzüglich, spätestens 1/2 Stunde nach der Trauerfeier zu entfernen.
(5) Musik- und Gesangsdarbietungen auf den Friedhöfen können von der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung abhängig gemacht werden. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt. Die Orgel im Andachtsraum darf grundsätzlich nur von den zugelassenen Musikern gespielt werden.
VII. Schlussvorschriften
§ 30 – Alte Rechte
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(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten der Satzung vom 01.06.1971 entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf 40 Jahre seit dem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres vor Inkrafttreten der Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(4) Im Übrigen gilt diese Satzung, insbesondere auch für bisher verliehene Nutzungsrechte von bestimmter und begrenzter Dauer.
§ 31 – Haftung
(1) Grabstätten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Dafür ist bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung und bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Diese haften für jeden Schaden, der durch Grabanlagen verursacht wird. Sie müssen den Nachweis führen, dass ihnen ein Verschulden nicht zur Last fällt.
(2) Die Stadt Kierspe haftet nicht für Schäden, die durch die nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts-und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Kierspe nur bei Vorsatz und Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(3) Eine Pflicht zur Beleuchtung und Beseitigung von Schnee- und Eisglätte für den gesamten Friedhofsbereich besteht nicht. Eine Haftung der Stadt für Unfallschäden, die auf Missachtung des allgemeinen oder witterungsbedingten Zustandes der Wege, Plätze oder Einrichtungen zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.
§ 32 – Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Kierspe und ihrer Einrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
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a) sich als Besucher entgegen § 6 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 6 Absatz 2 missachtet,
c) entgegen § 6 Absatz 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
e) eine Bestattung entgegen § 8 Absatz 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
f) entgegen § 29 Absatz 2 den Sarg während der Trauerfeier geöffnet hält, ohne sich zuvor die Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde eingeholt zu haben,
g) entgegen § 26 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
h) Grabmale entgegen § 25 Absatz 3 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 25 Absatz 4 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
i) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 22 Absatz 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
j) Grabstätten entgegen § 21 Absatz 1 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 34
Diese Satzung tritt am 01.02.2008 in Kraft.
Änderungen durch:
1. Änderungssatzung vom 06.12.2006, in Kraft ab 01.01.2007 2. Änderungssatzung vom 26.03.2008, in Kraft ab 01.02.2008 3. Änderungssatzung vom 08.12.2021, in Kraft ab 01.01.2022
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