Friedhofsgebühren Meinerzhagen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Meinerzhagen · Nordrhein-Westfalen · PLZ 58540

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 16.12.2020, i.d.F. der 3. Änderungssatzung vom 27.11.2025 (in Kraft 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.968,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b GebS (Erdreihengrabstätte für Personen vom 6. Lebensjahr)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
3.149,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Abs. 2 Ziff. 1 lit. a GebS (Einzel-Wahlgrabstätte) i.V.m. § 13 Abs. 4 lit. a Friedhofssatzung (einstellige Grabstätte, Belegung mit lediglich einem Sarg)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
656,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Abs. 1 Ziff. 1 lit. d GebS (Urnenreihengrabstätte)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.575,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Abs. 2 Ziff. 1 lit. d GebS (Urnenwahlgrabstätte mit Grabplatte, Tarif ausdrücklich 'je Grabstelle') i.V.m. § 13 Abs. 6 Friedhofssatzung (Vergabe regelmäßig in einer Größe von zwei Grabstellen/Doppel-Grabstätte)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
525,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Abs. 1 Ziff. 1 lit. g GebS (Urnenreihengrab anonymes Gräberfeld; Gemeinschafts-Urnen-Grabstätte gem. § 12 Abs. 9 Friedhofssatzung)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.050,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Abs. 1 Ziff. 1 lit. f GebS (Urnenreihengrabstätte Baumbestattung) i.V.m. § 12 Abs. 8 Friedhofssatzung (Einzel-Urnen-Baumgrabstätte mit Baumschild, 1 Urne)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
1.036,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.036 € · Urne: 761 €
📄 § 2 Ziff. a Nr. 2 und Ziff. b GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 16.12.2020, i.d.F. der 3. Änderungssatzung vom 27.11.2025 (in Kraft 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​ Gebührensatzung zur Friedhofssatzung für den Kommunalfriedhof Hunswinkel (durchgeschriebene Fassung, Stand 01.01.2026)

Gebührensatzung zu der Friedhofssatzung für den Kommunalfriedhof der Stadt Meinerzhagen in Hunswinkel vom 16.12.2020 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 27.11.2025 in Kraft getreten am 01.01.2026

• Grundsatzung vom 16.12.2020, Inkrafttreten am 01.01.2021 • 1. Änderungssatzung vom 05.12.2023, Inkrafttreten am 01.01.2024 • 2. Änderungssatzung vom 27.11.2024, Inkrafttreten am 01.01.2025 • 3. Änderungssatzung vom 27.11.2025, Inkrafttreten am 01.01.2026

Aufgrund

a) des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung,

b) der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) in der zurzeit gültigen Fassung,

c) des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2003 (GV. NRW S. 313) in der zurzeit gültigen Fassung,

d) des § 23 der Friedhofssatzung für den Kommunalfriedhof der Stadt Meinerzhagen in Hunswinkel vom 16.12.2020,

hat der Rat der Stadt Meinerzhagen in seiner Sitzung am 24.11.2025 folgende 3. Änderungssatzung beschlossen:

Präambel

Für die Benutzung des Kommunalfriedhofes Hunswinkel der Stadt Meinerzhagen und seiner Einrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nachstehende Gebühren erhoben:

§ 1 – Grabnutzungsgebühren

Die Nutzungszeit für Erdbestattungen beträgt 30 Jahre. Bei Urnenbestattungen beträgt die Nutzungszeit 20 Jahre.

(1) Reihengrabstätten

a) Erdreihengrabstätte für Kinder bis einschl. 5. Lebensjahr 984,00 €

b) Erdreihengrabstätte für Personen vom 6. Lebensjahr 1.968,00 €

c) Erdreihengrabstätte mit Grabplatte 3.543,00 €*

d) Urnenreihengrabstätte 656,00 €

e) Urnenreihengrabstätte mit Grabplatte 1.050,00 €*

f) Urnenreihengrabstätte (Baumbestattung) 1.050,00 €

g) Urnenreihengrab (anonymes Gräberfeld) 525,00 €

(2) Wahlgräber

  1. 1. Nutzungsgebühren
    • a) Einzel-Wahlgrabstätte 3.149,00 €
    • b) Mehrstellige Wahlgrabstätte (je Grabstelle) 3.543,00 €
    • c) Wahlgrabstätte mit Grabplatte (je Grabstelle) 4.330,00 €*
    • d) Urnenwahlgrabstätte mit Grabplatte (je Grabstelle) 1.575,00 €*

*Bei diesen Grabstätten ist zu berücksichtigen, dass die nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung erforderliche einheitliche Grabplatte inkl. Gravur durch die Hinterbliebenen auf eigene Rechnung zu erwerben ist. **Bei Zweitbelegung einer Wahlgrabstätte mit Grabplatte oder Urnenwahlgrabstätte mit Grabplatte sind die Kosten für die Gravur der Grabplatte vom Hinterbliebenen auf eigene Rechnung zu tragen.

Bei sämtlichen Grabstätten mit Grabplatte, der Baumbestattung sowie dem anonymen Urnenreihengrab ist die Pflege der Grabstätte inbegriffen und bereits in den Nutzungsgebühren berücksichtigt!

Die Grabnutzungsgebühr wird grundsätzlich für die Dauer der Ruhezeit (Reihengrab) bzw. der Nutzungs- und Verlängerungszeit (Wahlgrab) im Voraus erhoben. In besonderen Härtefällen kann von der Vorauserhebung im Ganzen abgesehen und ein Zahlungsrhythmus von 2, 3 oder 5 Jahren vereinbart werden.

  1. 2. Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (je Grabstelle und Jahr)
    • a) Einzel-Wahlgrabstätte 105,00 €
    • b) Mehrstellige Wahlgrabstätte 118,00 €
    • c) Wahlgrabstätte mit Grabplatte 144,00 €
    • d) Urnenwahlgrabstätte mit Grabplatte 79,00 €
  1. 3. Gebühr für die Pflege einer Grabstätte nach Rückgabe vor Ablauf der Ruhezeit (je Grabstelle und angefangenem Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist)
    • a) Kinder- und Urnenreihengrabstätte 9,00 €
    • b) Reihengrabstätte Erwachsene/Einzel-Wahlgrabstätte 22,00 €
    • c) Mehrstellige Wahlgrabstätte (je Grabstelle) 56,00 €

§ 2 – Bestattungsgebühren

Allgemeine Gebühren

a) Erdbestattung (Herrichten und Schließen des Grabes)

  1. 1. Kinder bis einschl. 5. Lebensjahr 861,00 €
  2. 2. Personen vom 6. Lebensjahr an 1.036,00 €

b) Aschenbeisetzung 761,00 €

Bei Zweitbelegung einer Wahlgrabstätte mit Grabplatte (§ 1 (2) Buchst. c) oder Urnenwahlgrabstätte mit Grabplatte (§ 1 (2) Buchst. d) sind die Kosten für die Gravur der Grabplatte vom Hinterbliebenen auf eigene Rechnung zu tragen.

§ 3 – Gebühren für Umbettungen

Für Beisetzungen von Ausgebetteten, die von anderen Friedhöfen überführt werden sowie für Umbettungen auf demselben Friedhof, sind die Bestattungsgebühren gemäß II. zu entrichten. Die Gebühren für das Ausbetten (Erdbestattungen und Urnen) werden nach tatsächlich entstandenem Aufwand erhoben (bei Bedarf einschließlich Überführung auf einen anderen Friedhof).

§ 4 – Verwaltungsgebühren

  1. 1. Genehmigung für die Errichtung von Grabmälern, Einfriedigungen oder sonst. Anlagen inkl. Standsicherheitsprüfung 173,00 €
  2. 2. Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung 58,00 €
  3. 3. Umschreibung von Gräbern 77,00 €
  4. 4. Vorzeitige Rückgabe von Grabstätten inkl. Abnahme 173,00 € §5 Sonstiges

Für weitere Leistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, werden die zu entrichtenden Gebühren nach Aufwand erhoben.

§ 6 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 16.12.2020, i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 27.11.2024 (in Kraft 05.12.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung für den Kommunalfriedhof der Stadt Meinerzhagen in Hunswinkel (durchgeschriebene Fassung, Stand 05.12.2024)

Friedhofssatzung für den Kommunalfriedhof der Stadt Meinerzhagen in Hunswinkel vom 16.12.2020 in der Fassung der

  1. 1. Änderungssatzung vom 27.11.2024 in Kraft getreten am 05.12.2024

 Grundsatzung vom 16.12.2020, in Kraft getreten am 24.12.2020  1. Änderungsatzung vom 27.11.2024, in Kraft getreten am 05.12.2024

Aufgrund

a) von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV. NRW. S. 313), in der zurzeit gültigen Fassung,

b) § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666), in der zurzeit gültigen Fassung,

hat der Rat der Stadt Meinerzhagen in seiner Sitzung am 25.11.2024 folgende

  1. 1. Änderungsatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Stadt Meinerzhagen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof in Hunswinkel.

(2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes obliegt dem Bürgermeister

  • Friedhofsverwaltung -. Im Übrigen richten sich die Beisetzungen nach den

bestehenden gesetzlichen Vorschriften.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt Meinerzhagen.

(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Meinerzhagen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten, falls die Eltern Einwohner der Stadt Meinerzhagen sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 – Einschränkung der Besuchszeit

(1) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

(2) Ein Winterdienst findet auf dem Friedhof in der Regel nicht statt, sodass der Besuch in den Wintermonaten nur eingeschränkt möglich ist.

§ 4 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Wer ihnen zuwider handelt, kann vom Friedhof verwiesen werden.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/ Rollerblades/ Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu lärmen, spielen oder zu lagern,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

j) Konservendosen, Flaschen oder andere der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße aufzustellen.

(3) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 5 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.

(2) Es werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerklichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung

bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der

Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung erfolgt durch die Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen werktags zwischen 7.00 Uhr und 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen zwischen 7.00 Uhr und 13.00 Uhr ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

(9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 6 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über eine Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte bestattet.

§ 7 – Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und –beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosenhaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4) Das Einsenken von Särgen in Gräbern, in denen sich Grundwasser oder Schlamm befindet ist unzulässig.

§ 8 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mind. 0,50 m.

(3) Die Gräber für die Bestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

(5) Die erste Grabaufmachung wird durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen. Diese umfasst die Einmessung des Grabes, das Fortschaffen des überflüssigen Bodens und der Kränze, das Wiederauftragen des Mutterbodens und die Hügelung der Grabstätte. Eine Bepflanzung ist nicht eingeschlossen.

(6) Die Stadt Meinerzhagen ist berechtigt, bei Aushub eines Grabes auf den Nachbargrabstätten Erdcontainer aufzustellen. Dabei können störende Pflanzen oder Grabschmuck für die Dauer der Aushubarbeiten entfernt werden. Nach dem Wiederverfüllen des Grabes werden durch die Friedhofsverwaltung die entfernten Pflanzen wieder eingepflanzt, Grabschmuck wieder aufgelegt.

§ 9 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Erd- bzw. Sargbestattungen beträgt 30 Jahre. Bei Urnenbestattungen beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.

§ 10 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.

(3) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 20 Abs. 1 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(8) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

IV. Grabstätten

§ 11 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in Reihengrabstätten (§ 12) und Wahlgrabstätten (§ 13).

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Reihen- oder Wahlgrabstätten können in begründeten Fällen vom Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten vorzeitig zurückgegeben werden. Es ist hierzu die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erforderlich. Die geleisteten Nutzungsgebühren werden nicht erstattet. Der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte hat eine Gebühr für die jährliche Pflege der vorzeitig zurückgegebenen und eingeebneten Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist (bei Wahlgrabstätten bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist) zu entrichten, soweit die Pflege nicht gemäß § 16 Abs. 4 der Friedhofsverwaltung obliegt. Bei Wahlgrabstätten ist eine Rückgabe im Regelfall nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann bei Wahlgrabstätten für Erdbestattungen aus triftigen Gründen Ausnahmen zulassen, wenn die geordnete Bewirtschaftung des Friedhofs eine Teilrückgabe zulässt oder Wiederbelegungen der Grabstätte als Erdbeisetzungen nach Ablauf der Ruhefristen aufgrund der Bodenverhältnisse nicht möglich sind.

(5) Bei Grabstätten mit Grabplatte ist für die Dauer der Ruhezeit eine einheitliche Grabplatte mit individueller Kennzeichnung durch den Nutzungsberechtigten auf eigene Rechnung zu erwerben. Die Größe (die jeweiligen Größen sind in den §§ 12 und 13 festgelegt), Form und Optik der Grabplatte sowie die Schriftart und –größe der Gravur wird durch die Friedhofsverwaltung vorgegeben. Die Grabplatte ist mit einheitlicher Inschrift (Vor- und Nachnamen sowie Geburts- und Todesjahr des/der Verstorbenen) zu gravieren. Die erstmalige Herrichtung der Grabstätte sowie die Umlagenpflege während der Dauer der Ruhezeit erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Aufstellung von Grabschmuck ist nicht gestattet.

§ 12 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Sarg- oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet als:

a) Reihengrabstätten (Abs. 4)

b) Einzel-Sargreihengrabstätten mit Grabplatte (Abs. 5)

c) Urnenreihengrabstätte (Abs. 6)

d) Einzel-Urnenreihengrabstätten mit Grabplatte (Abs. 7)

e) Einzel-Urnen-Baumgrabstätten mit Baumschild (Abs. 8)

f) Gemeinschaftsgrabstätten (Abs. 9)

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche/Urne bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot-und Fehlgeburten sowie aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zwei gleichzeitig beizusetzenden Urnen zu bestatten.

(4) Reihengrabstätten dienen der Aufnahme von Särgen und Urnen im Erdreich, sind von den Nutzungsberechtigten zu pflegen und können auch im Übrigen von ihnen gestaltet werden. Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einschließlich Tot- und Fehlgeburten (Feld A1) und Urnen Größe der Grabstätte: Länge 1,50 m, Breite 0,80 m Größe der Einfassung: Länge 1,00 m, Breite 0,50 m

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr und Urnen (Feld B) Größe der Grabstätte: Länge 2,20 m, Breite 0,80 m Größe der Einfassung: Länge 1,70m, Breite 0,70 m

(5) Einzel-Sargreihengrabstätten mit Grabplatte (Feld B1) dienen der Aufnahme von Särgen im Erdreich (sh. hierzu § 11 Abs. 5). Größe der Grabstätte: Länge 2,20 m, Breite 0,80 m Größe der Grabplatte: Länge 0,40 m, Breite 0,30 m

(6) Urnenreihengrabstätten (Feld A1) dienen der Aufnahme von Urnen im Erdreich, sind von den Nutzungsberechtigten zu pflegen und können auch im Übrigen von ihnen gestaltet werden. Größe der Grabstätte: Länge 0,40 m, Breite 0,40 m Größe der Grabplatte: Länge 1,00 m, Breite 0,50 m

(7) Einzel-Urnenreihengrabstätten mit Grabplatte (Feld A2) dienen der Aufnahme von Urnen im Erdreich (sh. hierzu § 11 Abs. 5). Größe der Grabstätte: Länge 0,40 m, Breite 0,40 m Größe der Grabplatte: Länge 0,40 m, Breite 0,30 m

(8) Einzel-Urnen-Baumgrabstätten mit Baumschild (Felder F/D2) dienen ebenfalls der Aufnahme von Urnen im Erdreich und werden für die Dauer der Ruhezeit mit individueller Kennzeichnung in Form eines Baumschildes (Breite 10 cm x Höhe 5 cm) bereitgestellt. Das Baumschild, welches separat durch den Bestatter in Rechnung gestellt wird, wird mit einheitlicher Inschrift (Vor- und Nachnamen sowie Geburts- und Todesjahr des Verstorbenen) graviert. Die Schriftart und –größe wird durch die Friedhofsverwaltung vorgegeben. Die erstmalige Herrichtung der Grabstätte sowie die Umlagenpflege während der Dauer der Ruhezeit erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Aufstellung von Grabschmuck ist nicht gestattet. Größe der Grabstätte: Länge 0,4 m, Breite 0,40 m.

(9) Gemeinschafts-Urnen-Grabstätten (Feld D1) können ohne Verleihung von Nutzungs-rechten als Grabstätten für Urnenbeisetzungen ohne individuelle Kennzeichnung (anonyme Urnengrabstätte) bereitgestellt werden. Die Bestimmung des Umfangs, der Ausstattung, der Kennzeichnung der Gemeinschaftsgrabstätten sowie der Beisetzungsstelle obliegt allein der Friedhofsverwaltung. Auf Gemeinschaftsgrabstätten sind die Errichtung von Grabmalen sowie gärtnerische Gestaltungen grundsätzlich nicht gestattet. Dies obliegt allein der Friedhofsverwaltung. Größe der Grabstätte: Länge 0,4 m, Breite 0,40 m

(10) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit ist 3 Monate vorher bekannt zu machen (durch schriftliche Mitteilung an den Angehörigen oder öffentliche Bekanntmachung).

§ 13 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren für Erd- bzw. 20 Jahren (Nutzungszeit) für Urnenbestattungen verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen.

(2) Die jeweilige Nutzungszeit kann bei Ablauf gegen Zahlung der dafür jeweils festgesetzten Gebühr (Verlängerungsgebühr) verlängert werden.

(3) Es werden Wahlgrabfelder eingerichtet als:

a) Wahlgrabstätten (Abs. 4)

b) Wahlgrabstätten mit Grabplatte (Abs. 5)

c) Urnenwahlgrabstätten mit Grabplatte (Abs. 6)

(4) Bei den Wahlgrabstätten (Felder A/C/D) wird unterschieden in ein- und mehrstellige Grabstätten.

a) Einzel-Wahlgrabstätten (einstellige Grabstätte) werden mit folgender Größe je Grabstelle eingerichtet: Größe der Grabstätte: Lange: 2,20 m, Breite: 0,80 m Größe der Einfassung: Länge: 1,70 m, Breite: 0,70 m In einer Einzel-Wahlgrabstätte kann lediglich ein Sarg oder drei Urnen oder ein Sarg und zwei Urnen bestattet werden.

b) Mehrstellige Wahlgrabstätten werden in der Regel bis zu einer Größe von drei Grabstellen vergeben. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. Die mehrstelligen Wahlgrabstätten werden mit folgender Größe je Grabstelle eingerichtet: Größe der Grabstätte: Lange: 2,20 m, Breite: 0,80 m Größe der Einfassung: Länge: 2,50 m, Breite: 1,20 m

(5) Wahlgrabstätten mit Grabplatte (Feld E1) Es wird unterschieden in ein- und doppelstellige Grabstätten. Jede Wahlgrabstätte mit Grabplatte kann mit höchstens zwei Verstorbenen belegt werden. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

Die Wahlgrabstätten mit Grabplatte werden mit folgender Größe je Grabstelle eingerichtet: Größe der Grabstätte: Lange: 2,20 m, Breite: 0,80 m Größe der Grabplatte: Länge 0,60 m, Breite 0,40 m

In einer Grabstelle kann lediglich ein Sarg oder ein Sarg und eine Urne bestattet werden.

(6) Urnenwahlgrabstätten mit Grabplatte (Feld E3) werden in einer Größe von zwei Grabstellen vergeben. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. Die Urnenwahlgrabstätten werden mit folgender Größe eingerichtet: Größe je Doppel-Grabstätte: Länge 0,8 m, Breite 0,40 m Größe der Grabplatte: Länge 0,60 m, Breite 0,40 m

(7) Übersteigt bei einer Belegung oder Wiederbelegung eines Wahlgrabes die Ruhefrist die Nutzungsfrist, so ist vorher die Nutzungszeit gegen Zahlung der dafür festgesetzten (Ausgleichsgebühr) mindestens um die entsprechenden Jahre zu verlängern. Bei Wahlgräbern mit mehreren Stellen ist die Verlängerung für die gesamte Grabstätte vorzunehmen.

(8) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(9) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(10) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzugsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die vollbürtigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der im Abs. 10 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(12) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(13) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über der Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(14) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 14 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Erhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt.

V. Herrichtung, Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 15 – Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 16 – Grabaufmachung und Herrichtung von Grabstätten

(1) Alle Gräber müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere hochwachsende und großkronige Bäume und großwüchsige Sträucher. Alle gepflanzten Bäume und Sträucher gehen in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit. Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte abzuräumen.

Die Regelungen dieser Satzung zur Herrichtung, Instandhaltung und Pflege von Grabstätten mit Grabplatte (§ 12 Abs. 5 und 7/§13 Abs. 5 und 6), Baumgrabstätten mit Baumschild (§ 12 Abs. 8) sowie Gemeinschaftsgrabstätten (§ 12 Abs. 9) bleiben hiervon unberührt. Erd- und Urnengrabstätten im Rasen und anonyme Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Hierzu gehören die gärtnerische Pflege der Rasenflächen sowie das Beseitigen von Nachsackungen. Grabschmuck darf grundsätzlich nicht aufgestellt werden. Bei Zuwiderhandlungen wird der Grabschmuck von der Friedhofsverwaltung entschädigungslos entfernt.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und Pflege übernehmen.

(5) Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden und bis zum Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit laufend instandgehalten werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 17 – Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Grabmale und Einfriedungen müssen sich in Werkstoff, Gestaltung und Bearbeitung ihrer Umgebung anpassen. Soweit in Richtlinien, für einzelne Grabfelder besondere Anforderungen gestellt werden, sind diese zu beachten.

(2) Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauer-handwerks in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(4) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

(5) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung und bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(6) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dieses auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren.

Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird. Die Haftung der Stadt bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(7) Auf Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren und für Urnen

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe 0,60 bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m;
  2. 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Höchstlänge 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m;

b) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren und Einzelwahlgrabstätte für Urnen

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m;
  2. 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m;

c) Auf Wahlgrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale: aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe 1,00 m bis 1,30 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m; bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe 0,80 m bis 1,00 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,22 m;
  2. 2. liegende Grabmale: aa) bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,90m, Mindesthöhe 0,16 m; bb) bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m; cc) bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m;

Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein bedeckt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und bauliche Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

(9) Vor Ablauf der Ruhefrist oder Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des Abs. 8 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(10) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten ist den für die Unterhaltung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen Verantwortlichen Gelegenheit zu geben, die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sowie Pflanzen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, gegen Erstattung der entstehenden Kosten, die Grabstätte abzuräumen bzw. abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen und Pflanzen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über.

§ 18 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Einfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten auf Verlangen die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

c) Für die Einfriedung eine Beschreibung der Art, des Materials und der Maße.

In besonderen Fällen kann die Vorlage weiterer Unterlagen oder Beschreibungen gefordert werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Einfassung oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Grabmale und Anlagen, die ohne die erforderliche Genehmigung ausgeführt oder verändert wurden, können auf Kosten der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigen entfernt werden, falls die Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird und dieser einer schriftlichen Aufforderung zur Entfernung oder Änderung der Anlagen innerhalb eines Monats nicht nachgekommen ist.

§ 19 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte oder Wahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 17 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen.

Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VI. Trauerfeiern

§ 20 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können am Grab oder einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

VII. Schlussvorschriften

§ 21 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 22 – Haftung

a) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

b) Eine Pflicht zur Beleuchtung und Beseitigung von Schnee- und Eisglätte für den gesamten Friedhofsbereich besteht nicht. Eine Haftung der Stadt für Unfallschäden, die auf Missachtung des allgemeinen oder witterungsbedingten Zustandes der Wege, Plätze oder Einrichtungen zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.

§ 23 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Stadt verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 4 Abs. 2 missachtet,

c) entgegen § 4 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

d) als Gewerbetreibender entgegen § 5 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) eine Bestattung entgegen § 6 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

f) entgegen § 19 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale errichtet, verändert oder entfernt,

g) Grabmale entgegen § 18 Abs. 2 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 18 Abs. 5 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoff, entgegen § 17 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

i) Grabstätten entgegen § 20 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 25 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 16.12.2008 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Meinerzhagen, Stadt

Friedhofssatzung für den Kommunalfriedhof der Stadt Meinerzhagen in Hunswinkel vom 16.12.2008, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 01.04.2010 in Kraft getreten am 07.04.2010 Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) und

§ 7 i. V. m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung

der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666), zuletzt geändert am 24.06.2008 (GV. NRW S. 514), hat der Rat der Stadt Meinerzhagen am 24.03.2010 folgende Änderungssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Stadt Meinerzhagen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof in Hunswinkel.

(2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes obliegt dem Bürgermeister - Friedhofsverwaltung -. Im Übrigen richten sich die Beisetzungen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt Meinerzhagen.

(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Meinerzhagen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten, falls die Eltern Einwohner der Stadt Meinerzhagen sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 – Einschränkung der Besuchszeit

(1) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

(2) Ein Winterdienst findet auf dem Friedhof nicht statt, sodass der Besuch in den Wintermonaten nur eingeschränkt möglich ist.

§ 4 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Wer ihnen zuwider handelt, kann vom Friedhof verwiesen werden.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/ Rollerblades/ Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu lärmen, spielen oder zu lagern,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

j) Konservendosen, Flaschen oder andere der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße aufzustellen.

(3) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 5 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.

(2) Es werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerklichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung

bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung erfolgt durch die Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen werktags zwischen 7.00 Uhr und 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen zwischen 7.00 Uhr und 13.00 Uhr ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

(9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 6 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über eine Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 4 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte bestattet.

§ 7 – Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und –beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosenhaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4) Das Einsenken von Särgen in Gräbern, in denen sich Grundwasser oder Schlamm befindet ist unzulässig.

§ 8 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für die Bestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

(5) Die erste Grabaufmachung wird durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen. Diese umfasst die Einmessung des Grabes, das Fortschaffen des überflüssigen Bodens und der Kränze, das Wiederauftragen des Mutterbodens und die Hügelung der Grabstätte. Eine Bepflanzung ist nicht eingeschlossen.

(6) Die Stadt Meinerzhagen ist berechtigt, bei Aushub eines Grabes auf den Nachbargrabstätten Erdcontainer aufzustellen. Dabei können störende Pflanzen oder Grabschmuck für die Dauer der Aushubarbeiten entfernt werden. Nach dem Wiederverfüllen des Grabes werden durch die Friedhofsverwaltung die entfernten Pflanzen wieder eingepflanzt, Grabschmuck wieder aufgelegt.

§ 9 – Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt für alle Bestattungsarten 30 Jahre.

§ 10 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.

(3) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 20 Abs. 1 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(8) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

IV. Grabstätten

§ 11 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätte werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Urnenreihengrabstätten bzw. Grabstätten für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr,

c) Wahlgrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten,

e) Gemeinschaftsgrabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 12 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einschließlich Tot- und Fehlgeburten, und Urnen Größe der Grabstätte: Länge 1,50 m, Breite 0,90 m Größe der Einfassung : Länge 1,00 m, Breite 0,50 m

b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr Größe der Grabstätte: Länge 2,20 m, Breite 0,90 m Größe der Einfassung: Länge 1,70m, Breite 0,70 m

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche/Urne bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot-und Fehlgeburten sowie aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zwei gleichzeitig beizusetzenden Urnen zu bestatten.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit ist 3 Monate vorher bekannt zu machen (durch schriftliche Mitteilung an den Angehörigen oder öffentliche Bekanntmachung).

§ 13 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen.

(2) Die Nutzungszeit wird auf 30 Jahre festgesetzt. Sie kann bei Ablauf gegen Zahlung der dafür jeweils festgesetzten Gebühr (Verlängerungsgebühr) um weitere 20 Jahre verlängert werden.

(3) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten. Wahlgrabstätten werden in der Regel bis zu einer Größe von drei Grabstellen vergeben. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. Die Wahlgrabstätten werden mit folgender Größe je Grabstelle eingerichtet:

Größe der Grabstätte: Lange: 2,50 m, Breite: 1,20 m

Größe der Einfassung: Länge: 2,50 m, Breite: 1,20 m

Einzelwahlgrabstätte für Urnen:

Größe der Grabstätte: Länge: 0,50 m, Breite 0,50 m

Größe der Einfassung: Länge 1,70 m, Breite 0,70 m

(4) Übersteigt bei einer Belegung oder Wiederbelegung eines Wahlgrabes die Ruhefrist die Nutzungsfrist, so ist vorher die Nutzungszeit gegen Zahlung der dafür festgesetzten (Ausgleichsgebühr) mindestens um die entsprechende Jahre zu verlängern. Bei Wahlgräbern mit mehreren Stellen ist die Verlängerung für die gesamte Grabstätte vorzunehmen.

(5) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einem Einfachgrab kann lediglich eine Leiche oder zwei Urnen oder eine Leiche und eine Urne bestattet werden.

(6) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzugsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die vollbürtigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der im Abs. 8 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über der Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(12) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Erstattung von gezahlten Beiträgen findet nicht statt.

(13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 14 – Gemeinschaftsgrabstätten

(1) Gemeinschaftsgrabstätten sind anonyme Grabstätten für Urnenbeisetzungen ohne individuelle Kennzeichnung. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m.

(2) Die Gemeinschaftsgrabstätte wird durch die Friedhofsverwaltung gepflegt.

§ 15 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Erhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt.

V. Herrichtung, Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 16 – Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 17 – Grabaufmachung und Herrichtung von Grabstätten

(1) Alle Gräber müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere hoch wachsende und großkronige Bäume und großwüchsige Sträucher. Alle gepflanzten Bäume und Sträucher gehen in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit. Nach Ablauf der Ruhzeit bzw. Nutzungszeit hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte abzuräumen.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und Pflege übernehmen.

(5) Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden und bis zum Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit laufend instand gehalten werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie die Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 18 – Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Grabmale und Einfriedungen müssen sich in Werkstoff, Gestaltung und Bearbeitung ihrer Umgebung anpassen. Soweit in Richtlinien, für einzelne Grabfelder besondere Anforderungen gestellt werden, sind diese zu beachten.

(2) Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(4) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. (5) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung und bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(6) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dieses auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren.

Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird. Die Haftung der Stadt bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(7) Auf Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren und für Urnen

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe 0,60 bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m;
  2. 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Höchstlänge 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m;

b) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren und Einzelwahlgrabstätte für Urnen

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m;
  2. 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m;

c) Auf Wahlgrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale: aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe 1,00 m bis 1,30 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m; bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe 0,80 m bis 1,00 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,22 m;
  2. 2. liegende Grabmale: aa) bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,90m, Mindesthöhe 0,16 m; bb) bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m; cc) bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m;

Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein bedeckt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und bauliche Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

(9) Vor Ablauf der Ruhefrist oder Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des Abs. 8 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(10) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten ist den für die Unterhaltung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen Verantwortlichen Gelegenheit zu geben, die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sowie Pflanzen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, gegen Erstattung der entstehenden Kosten, die Grabstätte abzuräumen bzw. abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen und Pflanzen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über.

§ 19 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Einfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten auf Verlangen die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

c) Für die Einfriedung eine Beschreibung der Art, des Materials und der Maße.

In besonderen Fällen kann die Vorlage weiterer Unterlagen oder Beschreibungen gefordert werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Einfassung oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Grabmale und Anlagen, die ohne die erforderliche Genehmigung ausgeführt oder verändert wurden, können auf Kosten der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigen entfernt werden, falls die Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird und dieser einer schriftlichen Aufforderung zur Entfernung oder Änderung der Anlagen innerhalb eines Monats nicht nachgekommen ist.

§ 20 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte oder Wahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 17 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VI. Trauerfeiern

§ 21 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können am Grab oder einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

Schlussvorschriften

§ 22 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 23 – Haftung

(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Eine Pflicht zur Beleuchtung und Beseitigung von Schnee- und Eisglätte für den gesamten Friedhofsbereich besteht nicht. Eine Haftung der Stadt für Unfallschäden, die auf Missachtung des allgemeinen oder witterungsbedingten Zustandes der Wege, Plätze oder Einrichtungen zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.

§ 24 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Stadt verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 25 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 4 Abs. 2 missachtet,

c) entgegen § 4 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

d) als Gewerbetreibender entgegen § 5 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) eine Bestattung entgegen § 6 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

f) entgegen § 19 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale errichtet, verändert oder entfernt,

g) Grabmale entgegen § 18 Abs. 2 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 18 Abs. 5 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoff, entgegen § 17 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

i) Grabstätten entgegen § 20 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 26 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 22.12.1969 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Meinerzhagen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Meinerzhagen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 58xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Meinerzhagen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Meinerzhagen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 761 € (Urne) bzw. 1.036 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🔶 Optionaler Schätzwert
Optional zuschaltbar, falls eine Trauerhalle / Feierhalle genutzt wird. (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 58xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Meinerzhagen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €