Wählen Sie die gewünschte Dokumentart für Iserlohn.
- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
0 Abschnitte.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
37 Abschnitte.
§ 1 GELTUNGSBEREICH
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Iserlohn gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Einrichtungen:
- Hauptfriedhof -01-
- Friedhof Dümpelacker (Letmathe) -02-
- Friedhof Dümpelacker (Letmathe) -03-
- Friedhof Oeger Straße (Letmathe) -04- nörd. Teil = Alter kath. Friedhof
- Friedhof Oeger Straße (Letmathe) -05- südl. Teil = Alter ev. Friedhof
- Friedhof Bülzgraben (Letmathe) -06- Neuer ev. Friedhof
- Friedhof Oestrich -07- westl. Teil = kath. Friedhof
- Friedhof Lössel -08-
- Friedhof Sümmern -09-
- Friedhof Kesbern (Dahlsen) -10-
- Friedhof Barendorf -11-
- Friedhofskapelle Hennen -12-
§ 2 FRIEDHOFSZWECK
(1) Die „Städtischen Friedhöfe Iserlohn“ sind eine nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt Iserlohn. Sie werden durch den Bürgermeister der Stadt Iserlohn – Bereich Städtebau, Abt. Grünflächen und Friedhöfe – verwaltet.
(2) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode Einwohner der Stadt Iserlohn waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung gilt mit der Annahme eines entsprechenden Bestattungsauftrages als erteilt.
(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
3
§ 3 BESTATTUNGSBEZIRKE
Bestattungsbezirke für die einzelnen Friedhöfe werden nicht festgelegt. Über Einschränkungen entscheidet der Rat der Stadt Iserlohn.
§ 4 AUßERDIENSTSTELLUNG UND ENTWIDMUNG
- (1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
- (2) Durch die Außerdienststellung (Schließung) wird die Möglichkeit für weitere Bestattungen ausgeschlossen; durch eine Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen.
- (3) Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Nutzungsberechtigte von Reihengrabstätten werden durch ein auf der Grabstelle aufgestelltes Hinweisschild informiert.
- (4) Bei einer Entwidmung sind die Bestatteten in Reihen- und Wahlgrabstätten auf Wunsch der Angehörigen für die Dauer der restlichen Ruhe-/Nutzungszeiten auf Kosten der Stadt Iserlohn in entsprechende andere Grabstätten umzubetten.
- (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
- (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
4
2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 5 ÖFFNUNGSZEITEN
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
(3) Bei Schnee und Eis sind nur die Wege zu benutzen, die vom Schnee geräumt und / oder gestreut sind. Für Unfälle, die infolge Zuwiderhandlungen eintreten, wird eine Haftung der Stadt ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 6 VERHALTEN AUF DEN FRIEDHÖFEN
(1) Jeder hat sich auf den Städtischen Friedhöfen Iserlohn der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist umgehend Folge zu leisten.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
-
die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards/Inlinescates zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
-
Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
-
an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
-
ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
-
Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
-
den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
-
Abraum (verwelkte Blumen, Kränze, Unkraut, etc.) und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
-
zu lärmen oder zu lagern,
-
Hunde unangeleint mitzuführen, sie sind an kurzer Leine zu führen und von den Grabstätten fernzuhalten; Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu beseitigen,
-
den Friedhof und seine Anlagen, sowie Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Grabmale, Einfriedungen, Absperrungen und andere Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
5
- sich dort in einem erkennbaren Rauschzustand, hervorgerufen durch Alkohol oder andere berauschende Mittel, aufzuhalten,
- Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benutzen,
- Wege ohne erforderliche Genehmigung zu befahren.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 7 GEWERBETREIBENDE
(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Dienstleistungserbringer, die Grabmale oder bauliche Anlagen errichten wollen, insbesondere Steinmetze und Bildhauer für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung anzeigen.
(2) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die für die Friedhöfe geltenden Bestimmungen zu beachten; sie müssen fachlich, betrieblich und in persönlicher Hinsicht zuverlässig sein. Die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde der Dienstleistungserbringer oder ihrer fachlichen Vertreter ist durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragsstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) durch die Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachzuweisen. Gärtner benötigen die Anerkennung der Landwirtschaftskammer oder eine gleichwertige Qualifikation.
(3) Die Stadt Iserlohn kann Ausnahmen zulassen.
(4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. Er haftet für alle Schäden, die durch Nichtbeachtung der gültigen Friedhofssatzung oder der darin beschriebenen Regelungen entstehen und schuldhaft verursacht werden.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle 2 Jahre zu erneuern. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Mitarbeiterausweis auszustellen. Die Zulassung und der Mitarbeiterausweis sind
6
dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten, spätestens jedoch bis 18.00 Uhr bzw. an Samstagen bis 14.00 Uhr, ausgeführt werden. Während dieser Zeit ist besondere Rücksicht auf die Trauerfeiern oder Bestattungen zu nehmen. Die Friedhofsverwaltung kann eine Verlängerung der Arbeitszeiten zulassen.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen nach Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Iserlohn die jeweiligen Zulassungen auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen.
7
3. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 8 ANZEIGEPFLICHT UND BESTATTUNGSZEIT
- (1) Jede Bestattung, die auf den Städtischen Friedhöfen Iserlohn stattfinden soll, ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW in der zur Zeit gültigen Fassung sind zu beachten.
- (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung des Krematoriums über die Einäscherung vorzulegen.
- (4) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit den Angehörigen/Bestattern Ort und Zeit der Bestattung fest. Die möglichen Bestattungszeiten sind bei der Friedhofsverwaltung anzufragen. An Sonn- und Feiertagen wird nicht bestattet.
- (5) Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.
- (6) Die Bestattung kann frühestens vierundzwanzig Stunden nach dem Tod erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus Gründen des Gesundheitsschutzes anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG NRW durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
- (7) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden, wenn besondere Gründe vorliegen.
- (8) Den Konfessionen und Weltanschauungsgemeinschaften bleibt es überlassen, wie sie die Bestattungsfeierlichkeiten gestalten.
- (9) Trauerzugführer, Sargträger, Urnenträger, Organisten u.a. werden nicht von der Stadt Iserlohn gestellt oder vermittelt.
8
§ 9 SÄRGE UND URNEN
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen, Aschekapseln oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg, Aschekapsel oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg, Aschekapsel oder Urne vorgesehen ist. Der Transport des Verstorbenen hat auf dem Friedhof immer in einem Transportsarg oder einer Aschekapsel zu erfolgen.
(2) Särge, Aschekapseln und Urnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Aschen müssen grundsätzlich in biologisch abbaubaren Aschekapseln und Urnen beigesetzt werden.
(3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Urnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(4) Vollholzsärge, die aus tropischen Gehölzen gefertigt sind, sind verboten.
(5) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(6) Die Särge für Totgeburten, Tote aus Fehl- und Frühgeburten, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte dürfen höchstens 0,60 m lang, 0,30 m hoch und 0,30 m breit sein.
(7) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. Solche Sargformen sind für Bestattungen in normale Erdgräber nicht zugelassen.
(8) Die zu bestattenden Urnen sind aus biologisch abbaubaren Materialien zu wählen, die so vollständig und rückstandsfrei verrottbar sind, dass ihr Vergang innerhalb der Ruhezeit gewährleistet ist. Insbesondere Urnen aus Metall, Natur-/Kunststein, nicht vergänglichen Kunststoffen und Keramik sind verboten.
9
§ 10 WERTGEGENSTÄNDE
(1) Die bei den Toten befindlichen Wertgegenstände sind, soweit sie nicht bei ihnen verbleiben sollen, vor dem Überführen zum Friedhof durch die Angehörigen abzunehmen. In Ausnahmefällen können diese Gegenstände auch nachträglich auf dem Friedhof von einem verfügungsberechtigten Angehörigen oder dessen Beauftragten abgenommen werden, bevor der Sarg beigesetzt wird.
(2) Die Stadt Iserlohn haftet nicht für solche Wertgegenstände, die den Toten von den Angehörigen nicht abgenommen worden sind.
§ 11 AUSHEBEN DER GRÄBER
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m. Bei Särgen für Totgeburten, Tote aus Fehl- und Frühgeburten, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte und Urnen beträgt die Tiefe mindestens 0,50 m bis zur Erdoberfläche.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Wird in gestaltete, aber unbelegte oder nicht vollbelegte Wahlgrabstätten bestattet, sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet, alle Hindernisse für die Grabbereitung zu beseitigen, auf ihre Kosten beseitigen zu lassen oder das Risiko für entstehende Schäden oder Verluste zu übernehmen. Die jeweiligen Nutzungsberechtigten sind außerdem verpflichtet, die Schäden oder Verluste zu ersetzen, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Bestattung entstehen.
(5) Die Stadt Iserlohn ist berechtigt, bei Aushub eines Grabes auf den Nachbargrabstätten Erdcontainer aufzustellen. Dabei können störende Pflanzen, Grabplatten oder -schmuck für die Dauer der Aushubarbeiten entfernt werden. Nach dem Wiederverfüllen des Grabes werden durch die Friedhofsverwaltung die entfernten Pflanzen wieder eingepflanzt, Grabplatten oder -schmuck wieder aufgelegt.
(6) Finden sich beim Ausheben der Gräber noch nicht ganz vergangene Leichenteile, so müssen diese sofort unter der Sohle des neu ausgeworfenen Grabes wieder beigesetzt werden. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen. Es darf erst nach einer durch die Stadt Iserlohn festgesetzten Zeit wieder benutzt werden.
10
§ 12 RUHEZEITEN, NUTZUNGSRECHTE
(1) Die Ruhezeit ist ein festgelegter Zeitraum, in dem eine Grabstelle nach einer Beisetzung nicht neu belegt werden darf.
(2) Die Ruhezeit bei Sargbeisetzungen beträgt 30 Jahre, bei Urnenbeisetzungen 20 Jahre und bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, sowie bei Tot- und Fehlgeburten und für die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten 20 Jahre.
(3) Das Nutzungsrecht ist das Recht, einen bestimmten Bereich auf einem Friedhof für einen festgelegten Zeitraum als Grabstätte nutzen zu dürfen. Die Grabstelle geht dabei nicht in das Eigentum des Grabinhabers über. Die Nutzungsrechte für Grabstellen werden von der Friedhofsverwaltung vergeben.
§ 13 AUS- UND UMBETTUNGEN
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen und Ausgrabungen von verstorbenen Personen, sowie Umstellungen und Ausgrabungen von Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Iserlohn; sie ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu erteilen. Antragsberechtigt sind bei Reihengrabstätten ohne Nutzungsrecht die jeweiligen Angehörigen der Bestatteten, bei Wahlgrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten. Umbettungen / Umstellungen innerhalb von Reihengrabstätten eines Friedhofes sind nicht gestattet. Ausnahmen gelten jedoch bei Zustellungen von Aschen in Reihengrabstätten für Erdbestattungen, wenn die Ruhezeiten der Aschen innerhalb der Ruhezeiten der Erdbestattungen liegen.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte oder neu erworbene Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist die nutzungsberechtigte Person. Mit dem Antrag ist der Nachweis über das Nutzungsrecht (Verleihungsurkunde oder sonstiger Nachweis) vorzulegen. In den Fällen des § 27 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 27 können verstorbene Personen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung möglichst im Einvernehmen mit dem Antragssteller.
11
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Verstorbene Personen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(9) Umbettungen und Ausgrabungen von Leichen werden in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März von der Stadt Iserlohn vorgenommen, die auch die Zeitpunkte bestimmt. Diese finden aus Pietätsgründen ohne Beisein der Angehörigen statt.
4. GRABSTÄTTEN
§14 ALLGEMEINES
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- Sarg-Reihengräber:
- Sarg-Reihengrab klassisch
- Sarg-Reihengrab muslimisch
- Sarg-Reihengrab „Rasen“
- Sarg-Reihengrab Kinder bis 3 Jahre
- Sarg-Reihengrab Kinder bis 3 Jahre muslimisch
- Sarg-Reihengrab Tot-, Früh- und Fehlgeburten
- Sarg-Wahlgräber:
- Sarg-Wahlgrab klassisch
- Sarg-Wahlgrab muslimisch
- Sarg-Wahlgrab pflegeleicht
- Sarg-Wahlgrab Sonderreihengrab
- Urnen-Reihengräber:
- Urnen-Reihengrab klassisch
- Urnen-Reihengrab Ordnungsamt
12
- Urnen-Reihengrab-Gemeinschaft
- Urnen-Reihengrab-Partner-Gemeinschaft „Blüteninsel“
- Urnen-Wahlgräber:
- Urnen-Wahlgrab klassisch
- Urnen-Wahlgrab pflegeleicht
- Urnen-Wahlgrab im Bestattungswald
- Urnen-Wahlgrab Familienbaum
- Urnen-Wahlgrab Baum
- Urnen-Wahlgrab Kolumbarium
- Urnen-Wahlgrab Kulturgrab
-
Ehrengrabstätten
-
Kriegsgrabstätten
(2) Es besteht kein Anspruch auf Abgabe von der Lage nach bestimmten Reihengrabstätten, auf Erwerb der Nutzungsrechte an bestimmten Wahlgrabstätten, deren Größe (Anzahl der Grabstellen) sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Soweit möglich, werden Wünsche berücksichtigt.
(3) Nicht auf jedem städtischen Friedhof in Iserlohn wird das gesamte Grabstätten-Angebot bereitgehalten.
(4) Durch die Friedhofsverwaltung können weitere Grabarten angeboten werden. Diese sind im Nachgang in die Satzung aufzunehmen.
(5) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe und die genaue Lage der Gräber sind bei der Friedhofsverwaltung zu erfragen oder den Auslagen zu entnehmen.
(6) Die Größe einer Grabstelle beträgt grundsätzlich:
- Für Sarg-Wahl- & Reihengräber: 2.50 x 1.25 m
- Für Urnen-Wahlgräber 1.00 x 1.00 m
- Für Urnen-Reihengräber 0.70 x 0.70 m
- Für Kinder-Reihengräber 1.20 x 1.00 m
Aufgrund örtlicher Gegebenheiten können die Grabgrößen vom Regelmaß abweichen.
13
§ 15 REIHENGRABSTÄTTEN
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Särge oder Urnen, für die ein Nutzungsrecht über einen der Ruhezeit entsprechenden Zeitraum vergeben wird. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt. Über die Zuteilung wird ein Auszug aus dem Grabregister erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Die Vergabe erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Es werden Reihengrabstätten eingerichtet für:
- Tot- und Fehlgeburten, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte,
- Verstorbene bis zum vollendeten 3. Lebensjahr,
- Verstorbene ab dem vollendeten 3. Lebensjahr.
(3) In jedem Reihengrab darf nur ein Verstorbener bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr oder die Leiche von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 3 Jahren zu bestatten. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten, sowie die aus dem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrüchte zu bestatten. In einem Sarg-Reihengrab kann eine Urne beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit des zuerst bestatteten Sarges nicht übersteigt.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher durch Hinweisschilder auf den betreffenden Grabfeldern öffentlich bekannt zu machen und erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
§ 16 WAHLGRABSTÄTTEN
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Särge oder Urnen, für die ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Wahlgrabstätten können ein- oder mehrstellig erworben werden. Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung auf derselben Stelle erfolgen. Die Nutzungszeit muss in diesem Fall mindestens für die Länge der neu festgesetzten Ruhezeit verlängert werden.
Die Friedhofsverwaltung kann die erneute Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
(2) Nutzungsrechte können aus Anlass von Bestattungen erworben werden. Ein Erwerb der Nutzungsrechte zu Lebzeiten ist ab dem 60. Lebensjahr möglich, soweit Grabstätten in ausreichender Zahl vorhanden sind.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, z.B. bei unterschiedlich langen Nutzungszeiten auf ein und derselben Grabstätte oder hohem Alter und/oder schwerer Krankheit der Antragsteller. Ein Anspruch auf
14
Ausnahmegenehmigung besteht nicht. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle werden Verlängerungsgebühren gemäß der Gebührenordnung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Iserlohn in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben.
(4) Abgelaufene Nutzungsrechte können in Jahresschritten ab 2 Jahren verlängert oder wiedererworben werden. Ein Anspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Nutzungsrechtsurkunde.
(6) Werden unbelegte Gräber vor dem Ende der Nutzungszeit zurückgegeben, werden bereits gezahlte Gebühren nicht erstattet.
(7) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Im Falle des Wiedererwerbs des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung eine Teilung der Grabstätte zulassen, wenn der überwiegende Teil der Grabstätte als Grabstelle wieder zu nutzen ist und die direkte Erschließung der als Grabstelle nutzbaren Fläche gesichert ist. Ein Anspruch auf Teilung besteht nicht.
(8) Schon bei dem Erwerb von Nutzungsrechten sollen die jeweiligen Erwerber für den Fall ihres Todes ihre Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihnen die Nutzungsrechte durch schriftliche Verträge übertragen, die erst zum Zeitpunkt des Todes der Übertragenden wirksam werden. Werden bis zu ihrem Tode keine derartigen Regelungen getroffen, gehen die Nutzungsrechte in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
- auf die überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
- auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
- auf die ehelichen und nichtehelichen Kinder,
- auf die Adoptiv- und Stiefkinder,
- auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- auf die Eltern,
- auf die vollbürtigen Geschwister,
- auf die Stiefgeschwister,
- auf die nicht unter 1) bis 8) fallenden Erben
Innerhalb der einzelnen Gruppen werden die Ältesten Nutzungsberechtigte. Sind keine Nutzungsberechtigten vorhanden oder lehnen sie den Übergang der Nutzungsrechte auf sich ab, so erlöschen diese Nutzungsrechte.
(9) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte durch die Friedhofsverwaltung schriftlich hingewiesen. Ist die aktuelle Adresse des Nutzungsberechtigten oder der Nutzungsberechtigte selbst nicht bekannt, holt die Friedhofsverwaltung Auskünfte bei dem Einwohnermeldeamt der letzten ihr bekannten Adresse des Nutzungsberechtigten oder des zuletzt auf der Grabstelle Bestatteten ein. Führen diese Auskünfte nicht zur Ermittlung, wird auf der Grabstelle selbst ein Schild mit der Aufforderung zum Kontakt mit der Friedhofsverwaltung gesteckt; meldet sich der Nutzungsberechtigte nicht
15
innerhalb von 2 Monaten, entfällt das Recht auf Wiedererwerb, die Grabstelle wird durch die Friedhofsverwaltung aufgelöst. Die Friedhofsverwaltung ist dann berechtigt, das Nutzungsrecht an der Grabstätte anderweitig zu veräußern.
(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(11) Die nutzungsberechtigte Person hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
(13) Die Nutzungsberechtigten können durch schriftliche Verträge, die der Stadt Iserlohn anzuzeigen sind, die Nutzungsrechte auf jeweils einen Angehörigen im Sinne des Abs. 7 Satz 2 übertragen.
(14) Während der Nutzungszeiten kann nur bestattet werden, wenn die Ruhezeiten die Nutzungszeiten nicht übersteigen oder wenn die Nutzungsrechte für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeiten auf volle Jahre verlängert werden.
(15) Auf den einzelnen Grabstellen darf nur bestattet werden, wenn sie unbelegt oder die Ruhezeiten der vorangegangenen Bestattungen abgelaufen sind. Im Übrigen gilt § 15 Abs. 3. Außerdem darf in Erdwahlgrabstätten eine Aschenbestattung unbeschadet der Ruhezeit der Erdbestattung auf jeder Grabstelle erfolgen. Für die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofssatzung erworbenen Nutzungsrechte gelten die alten Rechte.
(16) Beim Anmelden von Bestattungen haben die Anmeldenden zu versichern, dass sie entweder die Nutzungsberechtigten sind oder von dem Nutzungsberechtigten bevollmächtigt sind, verbindliche Erklärungen zur Bestattung abzugeben.
(17) Die Stadt Iserlohn kann die Grabbereitung verweigern, wenn:
- die Nutzungsrechte an Grabstätten nicht nachgewiesen sind,
- die von den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die Bestattung bestimmten Grabstellen durch noch bestehende Ruhezeiten blockiert sind,
- bauliche oder sonstige Hindernisse von den Grabstellen nicht abgeräumt sind,
- sonstige, einer ordnungsgemäßen Grabbereitung entgegenstehende Forderungen gestellt werden.
In diesen Fällen müssen die Bestattungstermine verschoben werden oder die Stadt Iserlohn stellt Reihengrabstätten für Erdbestattungen.
16
§ 17 ERLÄUTERUNGEN ZU DEN GRABSTÄTTEN
(1) Sarg-Reihengräber
-
Sarg-Reihengrab klassisch a. Wird der Reihe nach vergeben, Ruhezeit 30 Jahre, 1 Sarg pro Grabstelle. b. Zustellung von Urnen möglich, solange die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet. c. Kein Nacherwerb möglich.
-
Sarg-Reihengrab muslimisch. a. Wird der Reihe nach vergeben, Ruhezeit 30 Jahre, 1 Sarg pro Grabstelle. b. Auf Antrag kann die Bestattung ohne Sarg erfolgen (Tuchbestattung), siehe § 18. c. Zustellung von Urnen möglich, solange die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet. d. Kein Nacherwerb möglich.
-
Sarg-Reihengrab „Rasen“ a. Wird der Reihe nach vergeben, Ruhezeit 30 Jahre, 1 Sarg pro Grabstelle. b. Die Friedhofsverwaltung legt ausgewiesene Rasenflächen fest. c. Zustellung von Urnen möglich, solange die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet. d. Kein Nacherwerb möglich. e. Beisetzung in festgelegten Rasenflächen, keine Gestaltung erlaubt, Auflegen eines liegenden Steines möglich (siehe § 20 Abs. 11, Nr. 2).
-
Sarg-Reihengrab Kinder bis 3 Jahre a. Wird der Reihe nach vergeben, Ruhezeit 20 Jahre, 1 Sarg oder Urne pro Grabstelle. b. Können auf Wunsch/Antrag verlängert werden.
-
Sarg-Reihengrab Kinder bis 3 Jahre muslimisch a. Wird der Reihe nach vergeben, Ruhezeit 20 Jahre, 1 Sarg oder eine Urne pro Grabstelle. b. Auf Antrag kann die Bestattung ohne Sarg erfolgen (Tuchbestattung) §18. c. Können auf Wunsch/Antrag verlängert werden.
-
Sarg-Reihengrab Tot-, Früh- und Fehlgeburten a. Wird der Reihe nach vergeben, Ruhezeit 20 Jahre, 1 Sarg pro Grabstelle. b. Nach Ablauf der Ruhezeit keine Verlängerung möglich.
(2) Sarg-Wahlgräber
- Sarg-Wahlgrab klassisch a. Erwerb ein-oder mehrstellig möglich für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 30 Jahre. b. In einem Sarg-Wahlgrab können 1 Sarg und bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. c. Nacherwerb ist möglich.
17
-
Sarg-Wahlgrab muslimisch a. Erwerb ein-oder mehrstellig möglich für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 30 Jahre. b. Auf Antrag kann die Bestattung ohne Sarg erfolgen (Tuchbestattung), siehe § 18. c. In einem Sarg-Wahlgrab muslimisch können 1 Sarg und bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. d. Nacherwerb ist möglich.
-
Sarg-Wahlgrab pflegeleicht a. Erwerb ein-oder mehrstellig möglich für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 30 Jahre. b. In einem Sarg-Wahlgrab pflegeleicht können 1 Sarg und 1 Urne beigesetzt werden. c. Die Friedhofsverwaltung legt ausgewiesene Flächen für die Bestattung fest. d. Nacherwerb ist möglich. e. 30% Pflanzfläche für Angehörige, 70% pflegefreie Rasenfläche
-
Sarg-Wahlgrab Sonderreihengrab a. Erwerb einstellig möglich für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 30 Jahre. b. Es können 1 Sarg und bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. c. Nacherwerb ist möglich.
(3) Urnen-Reihengräber
-
Urnen-Reihengrab klassisch a. Werden der Reihe nach vergeben, Ruhezeit 20 Jahre, 1 Urne pro Grabstelle. b. Kein Nacherwerb möglich.
-
Urnen-Reihengrab Ordnungsamt a. Werden der Reihe nach vergeben, Ruhezeit 20 Jahre, 1 Urne pro Grabstelle. b. In dieser Grabstätte können nur Urnen beigesetzt werden von verstorbenen Personen, die keine Angehörigen mehr haben und durch das Ordnungsamt der Stadt Iserlohn bestattet werden. c. Kein Nacherwerb möglich.
-
Urnen-Reihengrab-Gemeinschaft a. Werden der Reihe nach vergeben, Ruhezeit 20 Jahre, 1 Urne pro Grabstelle in einer Gemeinschaftsanlage. b. Kein Nacherwerb möglich. c. Die Friedhofsverwaltung legt Art, Umfang und die Ausstattung des Gemeinschaftsgrabes fest, sowie die Beisetzungsstelle.
-
Urnen-Reihengrab-Partner-Gemeinschaft „Blüteninsel“ a. Werden der Reihe nach vergeben, Ruhezeit 20 Jahre pro Urne, 2 Urnen pro Grabstelle in einer Gemeinschaftsanlage.
18
b. Diese Grabstätte besteht nur für die Ruhezeiten der beiden Urnen und ist nach Ablauf beider Ruhefristen nicht verlängerbar.
(4) Urnen-Wahlgräber
-
Urnen-Wahlgrab klassisch a. Erwerb ein-oder mehrstellig möglich für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 20 Jahre pro Urne. b. In einem Urnen-Wahlgrab können bis zu 4 Urnen pro Grabstätte beigesetzt werden. c. Nacherwerb ist möglich.
-
Urnen-Wahlgrab pflegeleicht a. Erwerb ein-oder mehrstellig möglich für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 20 Jahre pro Urne. b. In einem Urnen-Wahlgrab pflegeleicht können bis zu 2 Urnen pro Grabstätte beigesetzt werden. c. Nacherwerb ist möglich. d. 30% Pflanzfläche für Angehörige, 70% pflegefreie Rasenfläche.
-
Urnen-Wahlgrab im Bestattungswald a. Erwerb ein-oder mehrstellig möglich für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 20 Jahre pro Urne. b. In einem Urnen-Wahlgrab im Bestattungswald können bis zu 2 Urnen pro Grabstätte beigesetzt werden. c. Nacherwerb ist möglich. d. Aufbringen eines Grabsteines ist möglich, (siehe § 20, Abs.17, Nr.5 ) e. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Baumes. f. Die Ablage von Blumenschmuck auf dem Grab ist nur am Tag der Beisetzung gestattet. Für den Zeitraum nach der Beisetzung ist die Ablage von Blumenschmuck auf einem zentralen Ablageplatz möglich. Blumenschmuck darf ausschließlich aus biologisch abbaubaren Materialien bestehen.
-
Urnen-Wahlgrab Familienbaum a. Erwerb eines Familienbaumes für mind. 4 Urnen für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 20 Jahre pro Urne. b. In einem Urnen-Wahlgrab Familienbaum können bis zu 8 Urnen pro Baum beigesetzt werden. c. Nacherwerb ist möglich. d. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Baumes.
-
Urnen-Wahlgrab Baum a. Erwerb ein-oder mehrstellig möglich für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 20 Jahre pro Urne. b. In einem Urnen-Wahlgrab Baum können bis zu 2 Urnen pro Grabstätte beigesetzt werden. c. Nacherwerb ist möglich. d. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Baumes.
-
Urnen-Wahlgrab Kolumbarium
19
a. Erwerb ein-oder mehrstellig möglich für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 20 Jahre pro Urne. b. In einem Urnen-Wahlgrab Kolumbarium können bis zu 2 Urnen pro Grabstätte beigesetzt werden. c. Nacherwerb ist möglich. d. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Kammer im Kolumbarium. e. Wird nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabstätte nicht verlängert, werden die Urnen in einer ausgewiesenen Fläche anonym beigesetzt. Auf Wunsch der Angehörigen ist es möglich die Urne in einem vorhandenen Wahlgrab beizusetzen.
- Urnen-Wahlgrab Kulturgrab a. Erwerb ein-oder mehrstellig möglich für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 20 Jahre pro Urne. b. In einem Urnen-Wahlgrab Kulturgrab können bis zu 2 Urnen pro Grabstätte beigesetzt werden. c. Nacherwerb ist möglich. d. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Kulturgrabes.
(5) Das Ablegen von Blumenschmuck bei pflegefreien Gräbern ist nur am Tag der Beisetzung gestattet. Sobald diese gestaltet werden, werden die aufgebrachten Gegenstände und abgelegter Blumenschmuck durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt. Es besteht kein Anspruch auf Aufbewahrung oder Ersatz bei Verlust.
(6) Nutzungsberechtigte können nur natürliche Personen sein.
(7) Aschenstreufelder und anonyme Aschengrabfelder werden auf den Städtischen Friedhöfen Iserlohn nicht mehr zur Verfügung gestellt.
§ 18 ISLAMISCHE GRÄBER
(1) Auf dem Hauptfriedhof in Iserlohn wird ein gesondertes Gräberfeld für islamische Bestattungen vorgehalten.
(2) Bestattungen erfolgen dort in Sarg-Reihengräbern und Sarg-Wahlgräbern. Die Ruhefrist entspricht der für diese Grabarten vorgesehene 30 Jahre. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der jeweils gültigen Fassung, sowie der Friedhofssatzung entsprechend anzuwenden.
(3) Die verstorbene Person kann auf Antrag ohne Sarg, im Tuch beigesetzt werden. Für den Weg zur Grabstätte muss dieser allerdings in einem geschlossenen Überführungssarg transportiert werden. Die Anträge sind bei der Friedhofsverwaltung zu erhalten.
(4) Die Sarg-Reihengräber können nicht verlängert werden.
20
(5) Ein Grabmal oder eine Grabeinfassung darf erst nach Genehmigung und fachlicher Prüfung durch die Friedhofsverwaltung errichtet werden. Der Grabmalantrag ist bei der Friedhofsverwaltung zu stellen.
§ 19 EHRENGRABSTÄTTEN & KRIEGSGRÄBER
(1) Die Zuerkennung, die Anlage, die Unterhaltung und Änderung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Iserlohn.
(2) Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft wird durch das Gesetz über die Erhaltung der Gräber von Krieg und Gewaltherrschaft vom 29.01.1993 (BGB. I. S. 178) in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
5. GESTALTUNG UND UNTERHALTUNG DER GRABSTÄTTEN UND BAULICHEN ANLAGEN
§ 20 GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung, sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(2) Der Baumbestand auf den städtischen Friedhöfen Iserlohn steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Iserlohn in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Die Grenzen der Grabstätten werden durch die Stadt Iserlohn festgelegt.
(4) Aus Sicherheitsgründen sollen die Grabmale aus einem Stück hergestellt sein.
(5) Grabmale sind am Kopfende der Grabstätten in der Flucht aufzustellen. Liegende Grabmale sollen flach mit schwacher Neigung auf die Grabstätten gelegt werden.
(6) Kiesbedeckungen auf den Grabstätten sind bis zu 70 % gestattet, ein Verlegen von Folien jeglicher Art ist nicht gestattet.
(7) Einfassungen und Abdeckungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Iserlohn.
(8) Das Abdecken von Sarg-Wahl- und Sarg-Reihengräbern mit Platten aus Stein oder anderen Materialien ist zu 70 % erlaubt, solange aus geologisch-bodenkundlicher Sicht sichergestellt ist, dass der Verwesungsprozess der verstorbenen Personen innerhalb der festgesetzten Ruhezeiten abgeschlossen
21
wird.
Sollen die Natursteinplatten beschriftet werden, gelten sie als liegende Grabmale und müssen mindestens 8 cm stark sein. Die nicht abgedeckten Flächen sollen bepflanzt und gepflegt werden.
(9) Firmenhinweise auf Grabstätten sind für die gärtnerische Pflege in kleinen, nach Form und Ausführung von der Stadt festgelegten Schildern zugelassen. Für Grabmale gilt, dass auf der rechten Schmalseite des Grabmals, höchstens 15 cm über dem Erdboden, die Firmenbezeichnung dauerhaft darauf angebracht werden darf.
(10) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
(11) Sarg-Reihengrab „Rasen“
- Rasengräber sind pflegefreie Grabstätten.
- Auf den Rasengrabstätten können liegende Grabsteine in einer Größe von maximal 0,60 m x 0,40 m, matt geschliffen, Seiten bossiert aus Naturstein eingelegt werden. Der Grabstein muss mit der Erdoberkante oberflächengleich abschließen.
- Die Beschriftung der Gedenkplatte darf nur in vertieft gehauenen oder eingeblasenen Buchstaben und Zahlen erfolgen, die ausschließlich den oder die Vornamen, den Nachnamen sowie das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen darstellen dürfen. Sonstige Inschriften und Ornamente sind nicht zulässig
- Grabeinfassungen sind nicht gestattet.
- Es nicht gestattet, die Rasenfläche durch Schalen, Gestecke, Vasen, Kränze o. ä. zu belegen.
(12) Sarg-Wahlgrab pflegeleicht
- Pflegeleichte Sarg-Wahlgräber bestehen zu 30 % aus einer selbst zu pflegenden Pflanzfläche und zu 70% aus einer von der Stadt Iserlohn gepflegte Rasenfläche.
- Die Pflanzfläche muss an der Kopfseite angeordnet sein. Ein liegender Grabstein in einer Größe von max. 0,6 m x 0,4 m und einer Stärke von mindestens 10 cm ist in der Pflanzfläche gestattet.
- Der Grabstein muss aus einem Naturstein hergestellt sein. Grabeinfassungen sind nur im selbst zu pflegenden Teil der Grabstätte gestattet.
- Das Aufstellen oder Ablegen von Blumen- und Grabschmuck sowie das Aufstellen von Grablichtern etc. ist nur in der Pflanzfläche erlaubt.
22
(13) Urnen-Reihengrab Ordnungsamt
- Gräber, die den Bestattungen des Ordnungsamtes vorbehalten sind, sind pflegefreie Grabstätten.
- Durch die Friedhofsverwaltung wird ein Gemeinschafts- Grabmal errichtet.
- Das Aufstellen oder Ablegen von Blumen- und Grabschmuck sowie das Aufstellen von Grablichtern etc. ist nicht erlaubt.
(14) Urnen-Reihengrab-Gemeinschaft
- Die Gestaltung der Gemeinschaftsgrabstätte obliegt der Stadt Iserlohn.
- Die Pflege der Grabstätte erfolgt durch einen abzuschließenden Pflegevertrag (z.B. Gesellschaft für Dauergrabpflege) zu Lasten des Nutzungsberechtigten.
- Auf Urnengemeinschaftsgrabstätten ist die Errichtung von Grabmalen seitens der Angehörigen nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung errichtet ein Grabmal als Gemeinschaftsgrabmal, auf dem die Namen und die Geburts- und Sterbedaten als Jahreszahlen vermerkt werden.
- Das Ablegen von Blumen, Gestecken, Kränzen o. ä. ist nur am Tage der Beerdigung gestattet.
- Die Friedhofsverwaltung hat das Recht, Blumen- oder Grabschmuck von den Grabstätten abzuräumen.
(15) Urnen-Reihengrab-Partner-Gemeinschaft „Blüteninsel“
- Die Gestaltung der „Blüteninseln“ obliegt der Stadt Iserlohn.
- Die Pflege der Grabstätte erfolgt durch einen abzuschließenden Pflegevertrag (z.B. Gesellschaft für Dauergrabpflege) zu Lasten des Nutzungsberechtigten
- Ein liegender Grabstein in einer Größe von max. 0,6 m x 0,4 m und einer Stärke von mindestens 10 cm ist in der Pflanzfläche gestattet. Der Grabstein muss aus einem Naturstein hergestellt sein.
- Die Gestaltung, Größe und Lage des Grabsteins wird durch die Friedhofsverwaltung vorgegeben.
- Das Ablegen von Blumen, Gestecken, Kränzen o. ä. ist nur am Tage der Beerdigung gestattet.
23
- Die Friedhofsverwaltung hat das Recht, Blumen- oder Grabschmuck von den Grabstätten abzuräumen.
(16) Urnen-Wahlgrab pflegeleicht
- Pflegeleichte Urnen-Wahlgräber bestehen zu 30 % aus einer selbst zu pflegenden Pflanzfläche und zu 70% aus einer von der Stadt Iserlohn gepflegte Rasenfläche.
- Die Pflanzfläche muss an der Kopfseite angeordnet sein. Ein liegender Grabstein in einer Größe von 0,6 m x 0,3 m und einer Stärke von mindestens 10 cm ist in der Pflanzfläche gestattet.
- Der Grabstein muss aus einem Naturstein hergestellt sein. Die Beschriftung des Grabsteins darf nur in vertieft gehauenen und gepusteten Buchstaben und Zahlen erfolgen. Grabeinfassungen sind nur im selbst zu pflegenden Teil der Grabstätte gestattet.
- Das Aufstellen oder Ablegen von Blumen- und Grabschmuck sowie das Aufstellen von Grablichtern etc. ist nur in der Pflanzfläche erlaubt.
(17) Urnen-Wahlgrab im Bestattungswald
- Die Urnenbeisetzung erfolgt im bewaldeten Teil des Friedhofs in Barendorf.
- Es wird in von der Friedhofsverwaltung bestimmten Nischen in der Waldfläche beigesetzt.
- Grabstätten können 1- oder 2-stellig erworben werden.
- Die Grabstätten sind pflegefrei und naturbelassen, die Bestattungsfläche bleibt weitgehend in ihrem naturnahen Charakter belassen.
- Liegende Grabsteine sind in einer Größe von bis zu 0,6 m x 0,4 m und einer Stärke von 10-12 cm zugelassen. Der Grabstein muss aus einem Naturstein hergestellt sein. Die Beschriftung des Grabsteins darf nur in vertieft gehauenen oder eingeblasenen Buchstaben und Zahlen erfolgen.
- Die Lage der Grabsteine wird von der Friedhofsverwaltung vorgeschrieben. Grabeinfassungen sind nicht gestattet.
- Das Ablegen von Blumen- oder Grabschmuck auf der Grabstätte ist nur am Tag der Bestattung zulässig.
- Ein zentraler Ablageplatz zur Ablage von Gestecken o. ä. steht am Zugang des Bestattungswaldes zur Verfügung.
- Die Friedhofsverwaltung hat das Recht, Blumen- oder Grabschmuck von den Grabstätten und Ablageplätzen abzuräumen. Die Verwendung von Grablichtern oder Kerzen ist wegen der damit verbundenen Brandgefahr ausnahmslos verboten.
24
(18) Urnen-Wahlgrab Familienbaum
- Die Wahlgrabstätte Familienbaum ist eine pflegefreie und naturbelassene Grabstätte im Wurzelbereich der von der Friedhofsverwaltung ausgewiesenen Bäume.
- Die Beisetzung erfolgt in die Rasenfläche um den Baum herum. Liegende Grabmale sind in einer Größe von bis zu 0,6 m x 0,4 m und einer Stärke von 10-12 cm zugelassen.
- Der Grabstein muss aus einem Naturstein hergestellt sein. Die Beschriftung des Grabsteins darf nur in vertieft gehauenen oder eingeblasenen Buchstaben und Zahlen erfolgen.
- Die Position der Grabmale wird von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Grabeinfassungen sind nicht gestattet.
- Das Ablegen von Blumen- oder Grabschmuck auf der Grabstätte ist nur am Tag der Bestattung zulässig. Die Friedhofsverwaltung hat das Recht, Blumen- oder Grabschmuck von den Grabstätten abzuräumen. Ein Ablageplatz zur Ablage von Gestecken o. ä. steht an zentraler Stelle zur Verfügung.
(19) Urnen-Wahlgrab Baum
- Die Wahlgrabstätte Familienbaum ist eine pflegefreie und naturbelassene Grabstätte im Wurzelbereich der von der Friedhofsverwaltung ausgewiesenen Bäume.
- Die Beisetzung erfolgt in die Rasenfläche um den Baum herum. Liegende Grabmale sind in einer Größe von bis zu 0,6 m x 0,4 m und einer Stärke von 10-12 cm zugelassen.
- Der Grabstein muss aus einem Naturstein hergestellt sein. Die Beschriftung des Grabsteins darf nur in vertieft gehauenen oder eingeblasenen Buchstaben und Zahlen erfolgen.
- Die Position der Grabmale wird von der Friedhofsverwaltung festgesetzt, Grabeinfassungen sind nicht gestattet.
- Das Ablegen von Blumen- oder Grabschmuck auf der Grabstätte ist nur am Tag der Bestattung zulässig. Die Friedhofsverwaltung hat das Recht, Blumen- oder Grabschmuck von den Grabstätten abzuräumen. Ein Ablageplatz zur Ablage von Gestecken o. ä. steht an zentraler Stelle zur Verfügung.
25
(20) Urnen-Wahlgrab Kolumbarium
- Die Herrichtung und Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung.
- Das Ablegen von Blumenschmuck ist nur am Tag der Beisetzung gestattet.
- Ein Ablageplatz zur Ablage von Gestecken o. ä. steht an zentraler Stelle zur Verfügung.
- Die Gestaltung der Kammerverschlussplatten bedarf der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
(21) Urnen-Wahlgrab Kulturgrab
- Die Urnenbeisetzung erfolgt in einer künstlerisch, geschichtlich oder städtebaulich erhaltenswerten Grabstätte.
- Zur Bewahrung des prägenden Charakters der Grabstätte obliegt die Gestaltung dieser Grabstätte und die der Beisetzungsstellen der Stadt Iserlohn.
- Die Pflege der Grabstätte erfolgt durch einen abzuschließenden Pflegevertrag (z.B. Gesellschaft für Dauergrabpflege) zu Lasten des Nutzungsberechtigten
- Ein liegender Grabstein in einer Größe von bis 0,6 m x 0,4 m und einer Stärke von mindestens 10 cm ist in der Pflanzfläche gestattet. Der Grabstein muss aus einem Naturstein hergestellt sein.
- Die Gestaltung der Grabsteine wird zur Bewahrung eines homogenen Erscheinungsbildes der jeweiligen Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung vorgeschrieben.
26
(22) Grabstätten Historische Abteilung Hauptfriedhof
Der Neuerwerb von Nutzungsrechten ist nicht möglich. Für die bestehenden Grabstätten gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
-
Dauerbepflanzung und die Pflege der Pflanzungen auf der Gesamtanlage, auch soweit sie sich auf den Bestattungsflächen befinden, erfolgt durch die Stadt Iserlohn. Die Dauer-, Erst- und Wiederbepflanzung, einschl. der Pflege auf den Grabstätten erfolgt nach einer Erdbestattung frühestens nach 6 Monaten mit Ablauf des Erdsackungsprozesses. Die Nutzungsberechtigten können auf Wunsch einen etwa 0,5 m² großen Teil der Grabstätte, der dann von der Dauerbepflanzung freigehalten wird, selbst mit wechselnder Blumenbepflanzung gestalten. Außerhalb dieser Fläche ist es nicht gestattet, die Dauerbepflanzung durch Schalen, Gestecke, Kränze o.ä. zu belegen.
-
Die Einfassungen der Grabreihen durch Kantensteine werden einheitlich von der Stadt Iserlohn gestellt und eingebaut.
-
Grabstätten, für die noch Nutzungsrechte oder Ruherechte laufen, werden nach Ablauf dieser Fristen den Gestaltungsvorschriften unterworfen. Das Recht der Nutzungsberechtigten, ihre Grabstätten schon vor Ablauf der Fristen den Gestaltungsvorschriften anzupassen, bleibt unberührt.
-
Für die Aufstellung von Grabmalen in der historischen Abteilung gelten folgende Gestaltungsanforderungen:
Es sind nur liegende Grabmale aus möglichst hellem Naturstein gestattet.
Grabmalgrößen:
a) einstellige Grabstätten Ansichtsfläche bis 0,2 m², Stärke 15 cm bis max. 30 cm
b) mehrstellige Grabstätten Ansichtsfläche bis 0,4 m², Stärke 15 cm bis max. 30 cm
Die Grabmale müssen allseitig frei, d.h. ohne sichtbaren Sockel oder sonstige Unterbauten zwischen Grabmal und Fundament, aufgelegt sein; wegen der Fundamentierung wird auf §24 Fundamentierung verwiesen. Auf jeder Grabstätte darf nur ein Grabmal errichtet werden.
27
(23) Städtische Pflegegräber Hauptfriedhof
Der Neuerwerb von Nutzungsrechten ist nicht möglich. Für die bestehenden Grabstätten gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
- Die Dauerbepflanzung und die Pflege der Pflanzungen auf der Gesamtanlage, auch soweit sie sich auf den Bestattungsflächen befinden, geschieht durch die Stadt Iserlohn Die Dauer-, Erst- und Wiederbepflanzung, einschl. der Pflege auf den Grabstätten erfolgt nach einer Erdbestattung frühestens nach 6 Monaten mit Ablauf des Erdsackungsprozesses.
- Auf der Grabstätte wird eine Platte aus Naturstein mit der Bemaßung 30 cm x 30 cm aufgelegt, auf der die Angehörigen die Möglichkeit haben, eine Schale für Wechselbepflanzung abzustellen. Eine weitere Bepflanzung der Grabstätte durch die Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet.
- Außerhalb der Pflanzfläche ist es nicht gestattet, die Rasenfläche durch Schalen, Gestecke, Kränze o. ä. zu belegen.
- Abgelegte Blumen, Gestecke, Kränze o.ä. außerhalb der Pflanzfläche werden von der Stadt Iserlohn entfernt.
- Die Pflanzfläche wird mit einer 20 cm breiten, 10 cm starken und 125 cm langen Natursteinkante von der übrigen Grabfläche getrennt. Die Natursteinkante wird von der Stadt Iserlohn bereitgestellt und aufgelegt.
- Für die Aufstellung von Grabmalen gelten folgende Gestaltungsforderungen: Es sind nur Grabmale aus Naturstein ohne Sockel gestattet. Grabmalgrößen: a) Liegende Grabmale auf einstelligen Sarg-Wahlgräbern mit einer Ansichtsfläche bis 0,2 m², Stärke mind. 12 cm, auf Doppel- und mehrstelligen Grabstätten bis 0,4 m², Stärke mind. 8 cm. b) Stehende Grabmale auf einstelligen Sarg-Wahlgräbern bis zu 80 cm breit, auf Doppel- und mehrstelligen Grabstätten nicht breiter als 120 cm, bis 100 cm hoch und mindestens 12 cm stark. c) Stelen sind bis zu einer Höhe von 130 cm und bis zu einer Breite von 45 cm gestattet. Die Mindeststärke soll 15 cm nicht unterschreiten.
- Grabeinfassungen sind nicht gestattet.
28
§ 21 GRABMALE UND EINFASSUNGEN
(1) Selbst zu pflegende Grabstätten müssen spätestens nach 6 Monaten eingefasst werden.
(2) Grabmale müssen gestaltet, bearbeitet und an die Umgebung angepasst sein.
(3) Für Grabmale und bauliche Anlagen sind nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall oder Findlinge gestattet. Die Gestaltung der Grabmale in Form und Farbe des Materials ist frei.
(4) Die Mindeststärke der Grabmale richtet sich nach der aktuellen Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie e.V. (DENAK)“. Die Friedhofsverwaltung kann darüber hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(5) Grabmale in Form von Grabplatten oder Kissensteinen sind zulässig.
(6) Urnen-Wahlgräber und Urnen-Reihengräber dürfen ganz mit Natursteinplatten abgedeckt werden. Sollen die Natursteinplatten beschriftet werden, gelten sie als liegende Grabmale und müssen mind. 8 cm stark sein.
(7) Es sind Grabmale bis zu folgenden Größen gestattet:
- Grabstätten für Sargbestattungen:
a. Liegende Grabmale auf Einzelgrabstätten bis 125 cm breit, auf Doppel- und mehrstellige Grabstätten nicht breiter als 180 cm, bis 70 cm tief. In der Regel nicht weniger als 8 cm, jedoch nicht mehr als 30 cm stark, ausgenommen Findlinge.
b. Stehende Grabmale auf Einzelgrabstätten bis zu 80 cm breit, auf Doppel- und mehrstellige Grabstätten nicht breiter als 180 cm, bis 100 cm hoch. In der Regel nicht weniger als 12 cm, jedoch nicht mehr als 30 cm stark, ausgenommen Findlinge.
c. Stelen und Einzelgrabstätten bis zu 100 cm hoch und bis zu 35 cm breit, auf Doppel- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 130 cm hoch und bis zu 45 cm breit. Die Mindeststärke beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, darüber 12 % der Höhe, die Höchststärke soll 30 cm nicht überschreiten.
29
- Einfassungen sind zum Weg hin mit einer Stärke von mind. 8 cm zulässig. Die übrige Einfassung der Grabstätte muss mind. 6 cm betragen.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(9) Grabmale, die unter Denkmalschutz stehen, werden restauriert und sind dauernd zu erhalten. Diese Arbeiten werden ausschließlich durch die Stadt Iserlohn durchgeführt. Grabmale, die unter Denkmalschutz stehen, können von der Stadt Iserlohn umgesetzt werden. Die Kosten übernimmt die Stadt Iserlohn.
§ 22 ZUSTIMMUNGSERFORDERNIS
(1) Jedes Errichten und Ändern von Grabmalen und baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Iserlohn. Sie muss bereits vor dem Anfertigen oder Ändern der Grabmale eingeholt werden.
Nicht zustimmungspflichtige, provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung zu verwenden. Provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 x 30 cm sind.
Die Antragsformulare sind bei der Friedhofsverwaltung erhältlich. Falls der Nutzungsberechtigte nicht gleichzeitig der Antragsteller ist, so ist ein Nachweis der Zustimmung des Nutzungsberechtigten einzureichen. Den Anträgen sind beizufügen:
- Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole, sowie der Fundamentierung nach den Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Steinmetzhandwerkes,
- In besonderen Fällen kann die Vorlage von Modellen im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen von Attrappen in natürlicher Größe auf den Grabstätten verlangt werden.
(2) Die Zustimmungen erlöschen, wenn die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden sind.
30
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabmale, bauliche Anlagen oder Grabeinrichtungen, die ohne Zustimmung oder davon abweichend aufgestellt worden sind, einen Monat nach schriftlicher Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, so genügt ein Hinweis auf der Grabstätte
§ 23 ANLIEFERUNG
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen und baulichen Anlagen ist der Stadt Iserlohn der genehmigte Grabmalantrag auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die Grabmale, baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang vom Friedhofspersonal überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 24 FUNDAMENTIERUNG, BEFESTIGUNG UND STANDSICHERHEIT
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten gelten für die Planung und Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung von Grabanlagen die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Steinmetzhandwerks. Fundamente und Befestigungen sind fachgerecht und so auszuführen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
31
§ 25 UNTERHALTUNG
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des sofortigen Vollzugs (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der nutzungsberechtigten Person zu entfernen. Die Stadt ist nicht dazu verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren.
(3) Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengräbern auf dem Grabfeld. Meldet sich innerhalb dieser Frist kein Verantwortlicher, gehen die Gegenstände in den Besitz der Stadt Iserlohn über. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird; die Haftung der Stadt Iserlohn bleibt unberührt.
§ 26 ENTFERNUNG
(1) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Grabstätte nach dem endgültigen Ablauf des Nutzungsrechtes auf seine Kosten vollständig abzuräumen.
(2) Werden Grabmale, bauliche Anlagen oder Grabeinrichtungen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes entfernt, ist die schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung mindestens 2 Wochen vorher einzuholen.
(3) Zu entfernen ist alles, was auf der Grabstätte aufgebracht worden ist z.B.: Grabeinfassung, Fundamente, Grabstein, bauliche Anlagen, Grabeinrichtungen, Kiesbetten, Bepflanzung.
(4) Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten nach Benachrichtigung durch die Friedhofsverwaltung, so ist diese berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Stadt Iserlohn ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen zu verwahren.
32
6. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 27 HERRICHTUNG UND PFLEGE
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen, Gestecke und Kränze sind umgehend von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung der Grabstätte anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht gestattet sind Bäume und großwüchsige Sträucher. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wachsender Gehölze anordnen. Gehölze sollen eine Größe von 1,80 m nicht überschreiten.
(3) Die an die Grabstätten angrenzenden Wege (außer Rasenwege) sind in der Breite der Grabstätte und einer Tiefe von 30 cm von den jeweiligen Nutzungsberechtigten bzw. für die Grabpflege Verantwortlichen ständig von Unkraut freizuhalten.
(4) Es ist nicht gestattet, bei der Grab- und der Wegepflege Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel einzusetzen.
(5) Die Verwendung von Torf und torfhaltigen Produkten ist grundsätzlich nicht gestattet.
(6) Binnen jeweils 3 Monaten müssen selbst zu pflegende Wahl- und Reihengräber nach der Belegung hergerichtet sein.
(7) Bänke dürfen auf Grabstätten nicht aufgestellt werden.
(8) Die Herrichtung und Veränderung der pflegefreien Gräber und gärtnerischen Anlagen obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 28 VERNACHLÄSSIGUNG DER GRABPFLEGE
(1) Wird eine selbst zu pflegende Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in einen satzungskonformen Zustand zu bringen. Kommt die nutzungsberechtigte Person Ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in einen satzungskonformen Zustand bringen oder bringen lassen.
Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung
33
entziehen, soweit sie die nutzungsberechtigte Person schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
Sind sie nach diesem Zeitraum nicht entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Iserlohn.
(2) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die unbekannte nutzungsberechtigte Person durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
- die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
- Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen bzw. beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
Werden die Aufforderungen nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Stadt Iserlohn den Grabschmuck entfernen. Sie ist nicht verpflichtet, ihn aufzubewahren.
7. LEICHENHALLEN, ABSCHIEDSRÄUME UND TRAUERFEIERN
§ 29 BEFÖRDERUNG UND AUFBEWAHRUNG
Hinsichtlich der Beförderung und Aufbewahrung von verstorbenen Personen gelten die Bestimmungen des Bestattungsgesetzes NRW. Der Transport der verstorbenen Personen auf dem Friedhof darf ausschließlich in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
§ 30 BENUTZUNG DER LEICHENHALLEN UND ABSCHIEDSRÄUME
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung oder Überführung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder des beauftragten Bestatters betreten und ausgeschmückt werden.
(2) Sofern keine gesundheitsbehördlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können sich die Angehörigen am offenen Sarg vom Verstorbenen verabschieden. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder
34
Beisetzung endgültig zu schließen, sofern dies nicht aufgrund amtlicher Verfügung oder sonstiger Bedenken schon früher erforderlich wurde.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sind in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufzustellen. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der verstorbenen Personen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes bzw. der zuständigen Ordnungsbehörde.
(4) Die Benutzung der Friedhofseinrichtungen ist der Friedhofsverwaltung zu melden.
§ 31 TRAUERFEIERN
(1) Die Trauerfeiern können in dafür bestimmten Räumlichkeiten (z.B. Kapelle oder Abschiedsraum), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Das Aufstellen von Särgen in den Friedhofskapellen aus Anlass von Trauerfeiern kann untersagt werden, wenn verstorbene Personen an meldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten gelitten haben oder Bedenken wegen ihres Zustandes bestehen.
(3) Musik- und Gesangdarbietungen während einer Trauerfeier sind so auszuwählen, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
(4) Trauerfeiern in der Friedhofskapelle sind auf die maximale Dauer von 30 Minuten zu planen. Bei jeweils viertelstündiger Vor- und Nachbereitungszeit dauert dann eine Belegung insgesamt eine Stunde. Ein zeitlicher Mehrbedarf bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und ist deshalb frühzeitig anzumelden.
8. ABFALLTRENNUNG UND -ENTSORGUNG
§ 32 VERBOTENE MATERIALIEN
(1) Kunststoffe, Folien und Metalle mit Ausnahme von blaugeglühtem, unverzinktem, nicht präpariertem oder ummanteltem Wickeldraht und Steckdraht, sowie sonstige nicht kompostierbare Werkstoffe sind in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen, sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, verboten.
35
(2) Spruchbänder und Schleifen aus Kunststoff sind zulässig, sofern sie einfach von Gestecken, Kränzen etc. zu lösen sind. Sie sind nicht gestattet im Bestattungswald auf dem Friedhof Barendorf.
§ 33 ENTSORGUNG VON ABFÄLLEN
(1) Friedhofsabfälle sind gemäß Abfallsatzung der Stadt Iserlohn in ihrer jeweils gültigen Fassung zu trennen und zu entsorgen. Alle Friedhofsbesucher und Gewerbetreibenden müssen die für die Entsorgung aufgestellten Abfallkörbe ordnungsgemäß benutzen. Seitliche Lagerung von Abfällen, sowie Entsorgung anderer als auf dem Friedhof anfallenden Abfälle ist verboten.
(2) Wertstoffe wie Papier, Kartonagen, Glas, Metall, Kunststoffe und Verbundstoffe, die vom Friedhofsbesucher oder Gewerbetreibenden auf dem Friedhof verwendet wurden, sind von ihnen zurückzunehmen und einer geordneten Abfallentsorgung außerhalb des Friedhofs gemäß Abfallsatzung der Stadt Iserlohn in ihrer jeweils gültigen Fassung zuzuführen.
(3) Gewerbetreibende müssen ihre auf dem Friedhof anfallenden Abfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung außerhalb der städtischen Friedhöfe in Iserlohn zuführen.
(4) Gewerbetreibenden kann bei wiederholter, vorsätzlicher oder fahrlässiger Missachtung der Bestimmungen die Zulassung der Arbeiten auf den städtischen Iserlohner Friedhöfen entzogen werden.
9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 34 ALTE RECHTE
(1) Hauptfriedhof
Bei Wahlgrabstätten, über welche vor dem 1. Januar 1976 bereits verfügt war, richten sich die Nutzungszeiten nach den bisherigen Vorschriften, wie sie in der Anlage 1 zur Satzung vom 22. Dezember 1975 enthalten sind.
(2) Friedhöfe Letmathe, Oestrich und Lössel
-
Bei Wahlgrabstätten, über welche vor dem 1. Januar 1976 bereits verfügt war, richten sich die Nutzungszeiten nach den bisherigen Vorschriften, wie sie in der Anlage 2 zur Satzung vom 22. Dezember 1975 enthalten sind.
-
Die Sonderregelung des § 33 Abs. 3 der Satzung vom 5. April 1971 für den Friedhof Lössel gilt nur für die Nutzungsberechtigten, die das persönliche Recht für die am 1. Mai 1971 im Gebiet der ehemaligen Stadt Letmathe
36
wohnhaften Personen durch Angabe der persönlichen Daten bis spätestens 30. Juni 1976 nachgewiesen haben.
(3) Friedhof Sümmern
Bei Wahlgrabstätten, über welche vor dem 1. Januar 1976 bereits verfügt war, richten sich die Nutzungszeiten nach den bisherigen Vorschriften, wie sie in der Anlage 3 zur Satzung vom 22. Dezember 1975 enthalten sind. Sie enden jeweils 30 Jahre später mit den vor dem Jahr 1976 angegebenen Daten.
(4) Friedhof Kesbern
Bei Wahlgrabstätten, über welche vor dem 1. Januar 1976 bereits verfügt war, richten sich die Nutzungszeiten nach den bisherigen Vorschriften, wie sie in der Anlage 4 zur Satzung vom 22. Dezember 1975 enthalten sind. Aufgegebene Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten auf Friedhofsdauer werden nicht entschädigt.
(5) Bei den in Abs. 1- 4 genannten Friedhöfen richtet sich das
- Verlängern und Wiedererwerben von Nutzungsrechten und
- das Ändern oder Erneuern der Grabstättengestaltung nach den Vorschriften der jeweils gültigen Friedhofssatzung.
(6) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 35 HAFTUNG
(1) Die Stadt Iserlohn haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Die Wege, Plätze und Einrichtungen werden im Rahmen der bereitgestellten Mittel und des zur Verfügung stehenden Personals der Zweckbestimmung der Friedhöfe entsprechend unterhalten und gesichert. (3) Eine Pflicht zur Beleuchtung und zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte besteht nicht. Eine Haftung der Stadt Iserlohn für Unfallschäden, die auf Missachtung des allgemeinen oder witterungsbedingten Zustandes der Wege, Plätze und Einrichtungen zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.
37
(4) Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Die Stadt Iserlohn übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 36 GEBÜHREN
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe, der darauf befindlichen Einrichtungen und die städtische Friedhofskapelle auf dem ev. Friedhof Hennen erhebt die Stadt Iserlohn Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung.
§ 37 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §6
- sich als Besucher nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält und Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt oder Verhaltensregeln missachtet,
- Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
- als Gewerbetreibender ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
- Wege, außer mit Kinderwagen oder Rollstühlen, mit einem Fahrzeug, Fahrrädern, Rollschuhen, Rollerblades oder Skateboards befährt,
- Waren anbietet,
- Abfälle, die nicht auf den Friedhöfen entstanden sind, in die Abfallbehälter der Friedhöfe entsorgt,
- Schäden anrichtet,
- die Pflege von Grabstätten vernachlässigt,
- ohne vorherige Zustimmung Grabmale und bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
- Hunde unangeleint mitführt oder die entsprechenden Vorrichtungen zum Entfernen des Hundekotes nicht mitführt (Kotbeutel, Schäufelchen, etc),
- chemische Mittel zur Bekämpfung oder Entwicklungshemmung von Pflanzen und Tieren einsetzt,
38
- Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe, außer in Gestalt von Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen, verwendet.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer Särge und Urnen nicht den Anforderungen des § 9 entsprechend ausstattet oder gestaltet, wasserdicht abschließende Unterlagen für Kiesbedeckungen verwendet (§ 20), Abfälle nicht getrennt einsammelt und zu den dafür bestimmten Abfallplätzen, bzw. Behältern, bringt und bei der Grab- und der Wegepflege Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel einsetzt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße bis zu 250,00 Euro geahndet werden.
(4) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 38 INKRAFTTRETEN
Diese Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofssatzung außer Kraft.
39
40
Paragraph 01
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Iserlohn gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Einrichtungen:
- Hauptfriedhof -01-
- Friedhof Dümpelacker (Letmathe) -02-
- Friedhof Dümpelacker (Letmathe) -03-
- Friedhof Oeger Straße (Letmathe) -04- nörd. Teil = Alter kath. Friedhof
- Friedhof Oeger Straße (Letmathe) -05- südl. Teil = Alter ev. Friedhof
- Friedhof Bülzgraben (Letmathe) -06- Neuer ev. Friedhof
- Friedhof Oestrich -07- westl. Teil = kath. Friedhof
- Friedhof Lössel -08-
- Friedhof Sümmern -09-
- Friedhof Kesbern (Dahlsen) -10-
- Friedhof Barendorf -11-
- Friedhofskapelle Hennen -12-
Paragraph 02
(1) Die „Städtischen Friedhöfe Iserlohn“ sind eine nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt Iserlohn. Sie werden durch den Bürgermeister der Stadt Iserlohn – Bereich Städtebau, Abt. Grünflächen und Friedhöfe – verwaltet.
(2) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode Einwohner der Stadt Iserlohn waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung gilt mit der Annahme eines entsprechenden Bestattungsauftrages als erteilt.
(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
3
Paragraph 03
Bestattungsbezirke für die einzelnen Friedhöfe werden nicht festgelegt. Über Einschränkungen entscheidet der Rat der Stadt Iserlohn.
Paragraph 04
- (1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
- (2) Durch die Außerdienststellung (Schließung) wird die Möglichkeit für weitere Bestattungen ausgeschlossen; durch eine Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen.
- (3) Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Nutzungsberechtigte von Reihengrabstätten werden durch ein auf der Grabstelle aufgestelltes Hinweisschild informiert.
- (4) Bei einer Entwidmung sind die Bestatteten in Reihen- und Wahlgrabstätten auf Wunsch der Angehörigen für die Dauer der restlichen Ruhe-/Nutzungszeiten auf Kosten der Stadt Iserlohn in entsprechende andere Grabstätten umzubetten.
- (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
- (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
4
2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
Paragraph 05
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
(3) Bei Schnee und Eis sind nur die Wege zu benutzen, die vom Schnee geräumt und / oder gestreut sind. Für Unfälle, die infolge Zuwiderhandlungen eintreten, wird eine Haftung der Stadt ausdrücklich ausgeschlossen.
Paragraph 06
(1) Jeder hat sich auf den Städtischen Friedhöfen Iserlohn der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist umgehend Folge zu leisten.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
-
die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards/Inlinescates zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
-
Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
-
an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
-
ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
-
Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
-
den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
-
Abraum (verwelkte Blumen, Kränze, Unkraut, etc.) und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
-
zu lärmen oder zu lagern,
-
Hunde unangeleint mitzuführen, sie sind an kurzer Leine zu führen und von den Grabstätten fernzuhalten; Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu beseitigen,
-
den Friedhof und seine Anlagen, sowie Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Grabmale, Einfriedungen, Absperrungen und andere Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
5
- sich dort in einem erkennbaren Rauschzustand, hervorgerufen durch Alkohol oder andere berauschende Mittel, aufzuhalten,
- Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benutzen,
- Wege ohne erforderliche Genehmigung zu befahren.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
Paragraph 07
(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Dienstleistungserbringer, die Grabmale oder bauliche Anlagen errichten wollen, insbesondere Steinmetze und Bildhauer für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung anzeigen.
(2) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die für die Friedhöfe geltenden Bestimmungen zu beachten; sie müssen fachlich, betrieblich und in persönlicher Hinsicht zuverlässig sein. Die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde der Dienstleistungserbringer oder ihrer fachlichen Vertreter ist durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragsstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) durch die Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachzuweisen. Gärtner benötigen die Anerkennung der Landwirtschaftskammer oder eine gleichwertige Qualifikation.
(3) Die Stadt Iserlohn kann Ausnahmen zulassen.
(4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. Er haftet für alle Schäden, die durch Nichtbeachtung der gültigen Friedhofssatzung oder der darin beschriebenen Regelungen entstehen und schuldhaft verursacht werden.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle 2 Jahre zu erneuern. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Mitarbeiterausweis auszustellen. Die Zulassung und der Mitarbeiterausweis sind
6
dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten, spätestens jedoch bis 18.00 Uhr bzw. an Samstagen bis 14.00 Uhr, ausgeführt werden. Während dieser Zeit ist besondere Rücksicht auf die Trauerfeiern oder Bestattungen zu nehmen. Die Friedhofsverwaltung kann eine Verlängerung der Arbeitszeiten zulassen.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen nach Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Iserlohn die jeweiligen Zulassungen auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen.
7
3. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
Paragraph 08
- (1) Jede Bestattung, die auf den Städtischen Friedhöfen Iserlohn stattfinden soll, ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW in der zur Zeit gültigen Fassung sind zu beachten.
- (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung des Krematoriums über die Einäscherung vorzulegen.
- (4) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit den Angehörigen/Bestattern Ort und Zeit der Bestattung fest. Die möglichen Bestattungszeiten sind bei der Friedhofsverwaltung anzufragen. An Sonn- und Feiertagen wird nicht bestattet.
- (5) Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.
- (6) Die Bestattung kann frühestens vierundzwanzig Stunden nach dem Tod erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus Gründen des Gesundheitsschutzes anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG NRW durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
- (7) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden, wenn besondere Gründe vorliegen.
- (8) Den Konfessionen und Weltanschauungsgemeinschaften bleibt es überlassen, wie sie die Bestattungsfeierlichkeiten gestalten.
- (9) Trauerzugführer, Sargträger, Urnenträger, Organisten u.a. werden nicht von der Stadt Iserlohn gestellt oder vermittelt.
8
Paragraph 09
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen, Aschekapseln oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg, Aschekapsel oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg, Aschekapsel oder Urne vorgesehen ist. Der Transport des Verstorbenen hat auf dem Friedhof immer in einem Transportsarg oder einer Aschekapsel zu erfolgen.
(2) Särge, Aschekapseln und Urnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Aschen müssen grundsätzlich in biologisch abbaubaren Aschekapseln und Urnen beigesetzt werden.
(3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Urnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(4) Vollholzsärge, die aus tropischen Gehölzen gefertigt sind, sind verboten.
(5) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(6) Die Särge für Totgeburten, Tote aus Fehl- und Frühgeburten, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte dürfen höchstens 0,60 m lang, 0,30 m hoch und 0,30 m breit sein.
(7) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. Solche Sargformen sind für Bestattungen in normale Erdgräber nicht zugelassen.
(8) Die zu bestattenden Urnen sind aus biologisch abbaubaren Materialien zu wählen, die so vollständig und rückstandsfrei verrottbar sind, dass ihr Vergang innerhalb der Ruhezeit gewährleistet ist. Insbesondere Urnen aus Metall, Natur-/Kunststein, nicht vergänglichen Kunststoffen und Keramik sind verboten.
9
Paragraph 10
(1) Die bei den Toten befindlichen Wertgegenstände sind, soweit sie nicht bei ihnen verbleiben sollen, vor dem Überführen zum Friedhof durch die Angehörigen abzunehmen. In Ausnahmefällen können diese Gegenstände auch nachträglich auf dem Friedhof von einem verfügungsberechtigten Angehörigen oder dessen Beauftragten abgenommen werden, bevor der Sarg beigesetzt wird.
(2) Die Stadt Iserlohn haftet nicht für solche Wertgegenstände, die den Toten von den Angehörigen nicht abgenommen worden sind.
Paragraph 11
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m. Bei Särgen für Totgeburten, Tote aus Fehl- und Frühgeburten, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte und Urnen beträgt die Tiefe mindestens 0,50 m bis zur Erdoberfläche.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Wird in gestaltete, aber unbelegte oder nicht vollbelegte Wahlgrabstätten bestattet, sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet, alle Hindernisse für die Grabbereitung zu beseitigen, auf ihre Kosten beseitigen zu lassen oder das Risiko für entstehende Schäden oder Verluste zu übernehmen. Die jeweiligen Nutzungsberechtigten sind außerdem verpflichtet, die Schäden oder Verluste zu ersetzen, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Bestattung entstehen.
(5) Die Stadt Iserlohn ist berechtigt, bei Aushub eines Grabes auf den Nachbargrabstätten Erdcontainer aufzustellen. Dabei können störende Pflanzen, Grabplatten oder -schmuck für die Dauer der Aushubarbeiten entfernt werden. Nach dem Wiederverfüllen des Grabes werden durch die Friedhofsverwaltung die entfernten Pflanzen wieder eingepflanzt, Grabplatten oder -schmuck wieder aufgelegt.
(6) Finden sich beim Ausheben der Gräber noch nicht ganz vergangene Leichenteile, so müssen diese sofort unter der Sohle des neu ausgeworfenen Grabes wieder beigesetzt werden. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen. Es darf erst nach einer durch die Stadt Iserlohn festgesetzten Zeit wieder benutzt werden.
10
Paragraph 12
(1) Die Ruhezeit ist ein festgelegter Zeitraum, in dem eine Grabstelle nach einer Beisetzung nicht neu belegt werden darf.
(2) Die Ruhezeit bei Sargbeisetzungen beträgt 30 Jahre, bei Urnenbeisetzungen 20 Jahre und bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, sowie bei Tot- und Fehlgeburten und für die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten 20 Jahre.
(3) Das Nutzungsrecht ist das Recht, einen bestimmten Bereich auf einem Friedhof für einen festgelegten Zeitraum als Grabstätte nutzen zu dürfen. Die Grabstelle geht dabei nicht in das Eigentum des Grabinhabers über. Die Nutzungsrechte für Grabstellen werden von der Friedhofsverwaltung vergeben.
Paragraph 13
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen und Ausgrabungen von verstorbenen Personen, sowie Umstellungen und Ausgrabungen von Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Iserlohn; sie ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu erteilen. Antragsberechtigt sind bei Reihengrabstätten ohne Nutzungsrecht die jeweiligen Angehörigen der Bestatteten, bei Wahlgrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten. Umbettungen / Umstellungen innerhalb von Reihengrabstätten eines Friedhofes sind nicht gestattet. Ausnahmen gelten jedoch bei Zustellungen von Aschen in Reihengrabstätten für Erdbestattungen, wenn die Ruhezeiten der Aschen innerhalb der Ruhezeiten der Erdbestattungen liegen.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte oder neu erworbene Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist die nutzungsberechtigte Person. Mit dem Antrag ist der Nachweis über das Nutzungsrecht (Verleihungsurkunde oder sonstiger Nachweis) vorzulegen. In den Fällen des § 27 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 27 können verstorbene Personen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung möglichst im Einvernehmen mit dem Antragssteller.
11
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Verstorbene Personen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(9) Umbettungen und Ausgrabungen von Leichen werden in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März von der Stadt Iserlohn vorgenommen, die auch die Zeitpunkte bestimmt. Diese finden aus Pietätsgründen ohne Beisein der Angehörigen statt.
4. GRABSTÄTTEN
§14 ALLGEMEINES
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- Sarg-Reihengräber:
- Sarg-Reihengrab klassisch
- Sarg-Reihengrab muslimisch
- Sarg-Reihengrab „Rasen“
- Sarg-Reihengrab Kinder bis 3 Jahre
- Sarg-Reihengrab Kinder bis 3 Jahre muslimisch
- Sarg-Reihengrab Tot-, Früh- und Fehlgeburten
- Sarg-Wahlgräber:
- Sarg-Wahlgrab klassisch
- Sarg-Wahlgrab muslimisch
- Sarg-Wahlgrab pflegeleicht
- Sarg-Wahlgrab Sonderreihengrab
- Urnen-Reihengräber:
- Urnen-Reihengrab klassisch
- Urnen-Reihengrab Ordnungsamt
12
- Urnen-Reihengrab-Gemeinschaft
- Urnen-Reihengrab-Partner-Gemeinschaft „Blüteninsel“
- Urnen-Wahlgräber:
- Urnen-Wahlgrab klassisch
- Urnen-Wahlgrab pflegeleicht
- Urnen-Wahlgrab im Bestattungswald
- Urnen-Wahlgrab Familienbaum
- Urnen-Wahlgrab Baum
- Urnen-Wahlgrab Kolumbarium
- Urnen-Wahlgrab Kulturgrab
-
Ehrengrabstätten
-
Kriegsgrabstätten
(2) Es besteht kein Anspruch auf Abgabe von der Lage nach bestimmten Reihengrabstätten, auf Erwerb der Nutzungsrechte an bestimmten Wahlgrabstätten, deren Größe (Anzahl der Grabstellen) sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Soweit möglich, werden Wünsche berücksichtigt.
(3) Nicht auf jedem städtischen Friedhof in Iserlohn wird das gesamte Grabstätten-Angebot bereitgehalten.
(4) Durch die Friedhofsverwaltung können weitere Grabarten angeboten werden. Diese sind im Nachgang in die Satzung aufzunehmen.
(5) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe und die genaue Lage der Gräber sind bei der Friedhofsverwaltung zu erfragen oder den Auslagen zu entnehmen.
(6) Die Größe einer Grabstelle beträgt grundsätzlich:
- Für Sarg-Wahl- & Reihengräber: 2.50 x 1.25 m
- Für Urnen-Wahlgräber 1.00 x 1.00 m
- Für Urnen-Reihengräber 0.70 x 0.70 m
- Für Kinder-Reihengräber 1.20 x 1.00 m
Aufgrund örtlicher Gegebenheiten können die Grabgrößen vom Regelmaß abweichen.
13
Paragraph 15
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Särge oder Urnen, für die ein Nutzungsrecht über einen der Ruhezeit entsprechenden Zeitraum vergeben wird. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt. Über die Zuteilung wird ein Auszug aus dem Grabregister erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Die Vergabe erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Es werden Reihengrabstätten eingerichtet für:
- Tot- und Fehlgeburten, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte,
- Verstorbene bis zum vollendeten 3. Lebensjahr,
- Verstorbene ab dem vollendeten 3. Lebensjahr.
(3) In jedem Reihengrab darf nur ein Verstorbener bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr oder die Leiche von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 3 Jahren zu bestatten. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten, sowie die aus dem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrüchte zu bestatten. In einem Sarg-Reihengrab kann eine Urne beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit des zuerst bestatteten Sarges nicht übersteigt.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher durch Hinweisschilder auf den betreffenden Grabfeldern öffentlich bekannt zu machen und erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
Paragraph 16
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Särge oder Urnen, für die ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Wahlgrabstätten können ein- oder mehrstellig erworben werden. Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung auf derselben Stelle erfolgen. Die Nutzungszeit muss in diesem Fall mindestens für die Länge der neu festgesetzten Ruhezeit verlängert werden.
Die Friedhofsverwaltung kann die erneute Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
(2) Nutzungsrechte können aus Anlass von Bestattungen erworben werden. Ein Erwerb der Nutzungsrechte zu Lebzeiten ist ab dem 60. Lebensjahr möglich, soweit Grabstätten in ausreichender Zahl vorhanden sind.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, z.B. bei unterschiedlich langen Nutzungszeiten auf ein und derselben Grabstätte oder hohem Alter und/oder schwerer Krankheit der Antragsteller. Ein Anspruch auf
14
Ausnahmegenehmigung besteht nicht. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle werden Verlängerungsgebühren gemäß der Gebührenordnung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Iserlohn in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben.
(4) Abgelaufene Nutzungsrechte können in Jahresschritten ab 2 Jahren verlängert oder wiedererworben werden. Ein Anspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Nutzungsrechtsurkunde.
(6) Werden unbelegte Gräber vor dem Ende der Nutzungszeit zurückgegeben, werden bereits gezahlte Gebühren nicht erstattet.
(7) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Im Falle des Wiedererwerbs des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung eine Teilung der Grabstätte zulassen, wenn der überwiegende Teil der Grabstätte als Grabstelle wieder zu nutzen ist und die direkte Erschließung der als Grabstelle nutzbaren Fläche gesichert ist. Ein Anspruch auf Teilung besteht nicht.
(8) Schon bei dem Erwerb von Nutzungsrechten sollen die jeweiligen Erwerber für den Fall ihres Todes ihre Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihnen die Nutzungsrechte durch schriftliche Verträge übertragen, die erst zum Zeitpunkt des Todes der Übertragenden wirksam werden. Werden bis zu ihrem Tode keine derartigen Regelungen getroffen, gehen die Nutzungsrechte in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
- auf die überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
- auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
- auf die ehelichen und nichtehelichen Kinder,
- auf die Adoptiv- und Stiefkinder,
- auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- auf die Eltern,
- auf die vollbürtigen Geschwister,
- auf die Stiefgeschwister,
- auf die nicht unter 1) bis 8) fallenden Erben
Innerhalb der einzelnen Gruppen werden die Ältesten Nutzungsberechtigte. Sind keine Nutzungsberechtigten vorhanden oder lehnen sie den Übergang der Nutzungsrechte auf sich ab, so erlöschen diese Nutzungsrechte.
(9) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte durch die Friedhofsverwaltung schriftlich hingewiesen. Ist die aktuelle Adresse des Nutzungsberechtigten oder der Nutzungsberechtigte selbst nicht bekannt, holt die Friedhofsverwaltung Auskünfte bei dem Einwohnermeldeamt der letzten ihr bekannten Adresse des Nutzungsberechtigten oder des zuletzt auf der Grabstelle Bestatteten ein. Führen diese Auskünfte nicht zur Ermittlung, wird auf der Grabstelle selbst ein Schild mit der Aufforderung zum Kontakt mit der Friedhofsverwaltung gesteckt; meldet sich der Nutzungsberechtigte nicht
15
innerhalb von 2 Monaten, entfällt das Recht auf Wiedererwerb, die Grabstelle wird durch die Friedhofsverwaltung aufgelöst. Die Friedhofsverwaltung ist dann berechtigt, das Nutzungsrecht an der Grabstätte anderweitig zu veräußern.
(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(11) Die nutzungsberechtigte Person hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
(13) Die Nutzungsberechtigten können durch schriftliche Verträge, die der Stadt Iserlohn anzuzeigen sind, die Nutzungsrechte auf jeweils einen Angehörigen im Sinne des Abs. 7 Satz 2 übertragen.
(14) Während der Nutzungszeiten kann nur bestattet werden, wenn die Ruhezeiten die Nutzungszeiten nicht übersteigen oder wenn die Nutzungsrechte für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeiten auf volle Jahre verlängert werden.
(15) Auf den einzelnen Grabstellen darf nur bestattet werden, wenn sie unbelegt oder die Ruhezeiten der vorangegangenen Bestattungen abgelaufen sind. Im Übrigen gilt § 15 Abs. 3. Außerdem darf in Erdwahlgrabstätten eine Aschenbestattung unbeschadet der Ruhezeit der Erdbestattung auf jeder Grabstelle erfolgen. Für die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofssatzung erworbenen Nutzungsrechte gelten die alten Rechte.
(16) Beim Anmelden von Bestattungen haben die Anmeldenden zu versichern, dass sie entweder die Nutzungsberechtigten sind oder von dem Nutzungsberechtigten bevollmächtigt sind, verbindliche Erklärungen zur Bestattung abzugeben.
(17) Die Stadt Iserlohn kann die Grabbereitung verweigern, wenn:
- die Nutzungsrechte an Grabstätten nicht nachgewiesen sind,
- die von den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die Bestattung bestimmten Grabstellen durch noch bestehende Ruhezeiten blockiert sind,
- bauliche oder sonstige Hindernisse von den Grabstellen nicht abgeräumt sind,
- sonstige, einer ordnungsgemäßen Grabbereitung entgegenstehende Forderungen gestellt werden.
In diesen Fällen müssen die Bestattungstermine verschoben werden oder die Stadt Iserlohn stellt Reihengrabstätten für Erdbestattungen.
16
Paragraph 17
(1) Sarg-Reihengräber
-
Sarg-Reihengrab klassisch a. Wird der Reihe nach vergeben, Ruhezeit 30 Jahre, 1 Sarg pro Grabstelle. b. Zustellung von Urnen möglich, solange die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet. c. Kein Nacherwerb möglich.
-
Sarg-Reihengrab muslimisch. a. Wird der Reihe nach vergeben, Ruhezeit 30 Jahre, 1 Sarg pro Grabstelle. b. Auf Antrag kann die Bestattung ohne Sarg erfolgen (Tuchbestattung), siehe § 18. c. Zustellung von Urnen möglich, solange die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet. d. Kein Nacherwerb möglich.
-
Sarg-Reihengrab „Rasen“ a. Wird der Reihe nach vergeben, Ruhezeit 30 Jahre, 1 Sarg pro Grabstelle. b. Die Friedhofsverwaltung legt ausgewiesene Rasenflächen fest. c. Zustellung von Urnen möglich, solange die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet. d. Kein Nacherwerb möglich. e. Beisetzung in festgelegten Rasenflächen, keine Gestaltung erlaubt, Auflegen eines liegenden Steines möglich (siehe § 20 Abs. 11, Nr. 2).
-
Sarg-Reihengrab Kinder bis 3 Jahre a. Wird der Reihe nach vergeben, Ruhezeit 20 Jahre, 1 Sarg oder Urne pro Grabstelle. b. Können auf Wunsch/Antrag verlängert werden.
-
Sarg-Reihengrab Kinder bis 3 Jahre muslimisch a. Wird der Reihe nach vergeben, Ruhezeit 20 Jahre, 1 Sarg oder eine Urne pro Grabstelle. b. Auf Antrag kann die Bestattung ohne Sarg erfolgen (Tuchbestattung) §18. c. Können auf Wunsch/Antrag verlängert werden.
-
Sarg-Reihengrab Tot-, Früh- und Fehlgeburten a. Wird der Reihe nach vergeben, Ruhezeit 20 Jahre, 1 Sarg pro Grabstelle. b. Nach Ablauf der Ruhezeit keine Verlängerung möglich.
(2) Sarg-Wahlgräber
- Sarg-Wahlgrab klassisch a. Erwerb ein-oder mehrstellig möglich für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 30 Jahre. b. In einem Sarg-Wahlgrab können 1 Sarg und bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. c. Nacherwerb ist möglich.
17
-
Sarg-Wahlgrab muslimisch a. Erwerb ein-oder mehrstellig möglich für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 30 Jahre. b. Auf Antrag kann die Bestattung ohne Sarg erfolgen (Tuchbestattung), siehe § 18. c. In einem Sarg-Wahlgrab muslimisch können 1 Sarg und bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. d. Nacherwerb ist möglich.
-
Sarg-Wahlgrab pflegeleicht a. Erwerb ein-oder mehrstellig möglich für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 30 Jahre. b. In einem Sarg-Wahlgrab pflegeleicht können 1 Sarg und 1 Urne beigesetzt werden. c. Die Friedhofsverwaltung legt ausgewiesene Flächen für die Bestattung fest. d. Nacherwerb ist möglich. e. 30% Pflanzfläche für Angehörige, 70% pflegefreie Rasenfläche
-
Sarg-Wahlgrab Sonderreihengrab a. Erwerb einstellig möglich für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 30 Jahre. b. Es können 1 Sarg und bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. c. Nacherwerb ist möglich.
(3) Urnen-Reihengräber
-
Urnen-Reihengrab klassisch a. Werden der Reihe nach vergeben, Ruhezeit 20 Jahre, 1 Urne pro Grabstelle. b. Kein Nacherwerb möglich.
-
Urnen-Reihengrab Ordnungsamt a. Werden der Reihe nach vergeben, Ruhezeit 20 Jahre, 1 Urne pro Grabstelle. b. In dieser Grabstätte können nur Urnen beigesetzt werden von verstorbenen Personen, die keine Angehörigen mehr haben und durch das Ordnungsamt der Stadt Iserlohn bestattet werden. c. Kein Nacherwerb möglich.
-
Urnen-Reihengrab-Gemeinschaft a. Werden der Reihe nach vergeben, Ruhezeit 20 Jahre, 1 Urne pro Grabstelle in einer Gemeinschaftsanlage. b. Kein Nacherwerb möglich. c. Die Friedhofsverwaltung legt Art, Umfang und die Ausstattung des Gemeinschaftsgrabes fest, sowie die Beisetzungsstelle.
-
Urnen-Reihengrab-Partner-Gemeinschaft „Blüteninsel“ a. Werden der Reihe nach vergeben, Ruhezeit 20 Jahre pro Urne, 2 Urnen pro Grabstelle in einer Gemeinschaftsanlage.
18
b. Diese Grabstätte besteht nur für die Ruhezeiten der beiden Urnen und ist nach Ablauf beider Ruhefristen nicht verlängerbar.
(4) Urnen-Wahlgräber
-
Urnen-Wahlgrab klassisch a. Erwerb ein-oder mehrstellig möglich für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 20 Jahre pro Urne. b. In einem Urnen-Wahlgrab können bis zu 4 Urnen pro Grabstätte beigesetzt werden. c. Nacherwerb ist möglich.
-
Urnen-Wahlgrab pflegeleicht a. Erwerb ein-oder mehrstellig möglich für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 20 Jahre pro Urne. b. In einem Urnen-Wahlgrab pflegeleicht können bis zu 2 Urnen pro Grabstätte beigesetzt werden. c. Nacherwerb ist möglich. d. 30% Pflanzfläche für Angehörige, 70% pflegefreie Rasenfläche.
-
Urnen-Wahlgrab im Bestattungswald a. Erwerb ein-oder mehrstellig möglich für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 20 Jahre pro Urne. b. In einem Urnen-Wahlgrab im Bestattungswald können bis zu 2 Urnen pro Grabstätte beigesetzt werden. c. Nacherwerb ist möglich. d. Aufbringen eines Grabsteines ist möglich, (siehe § 20, Abs.17, Nr.5 ) e. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Baumes. f. Die Ablage von Blumenschmuck auf dem Grab ist nur am Tag der Beisetzung gestattet. Für den Zeitraum nach der Beisetzung ist die Ablage von Blumenschmuck auf einem zentralen Ablageplatz möglich. Blumenschmuck darf ausschließlich aus biologisch abbaubaren Materialien bestehen.
-
Urnen-Wahlgrab Familienbaum a. Erwerb eines Familienbaumes für mind. 4 Urnen für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 20 Jahre pro Urne. b. In einem Urnen-Wahlgrab Familienbaum können bis zu 8 Urnen pro Baum beigesetzt werden. c. Nacherwerb ist möglich. d. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Baumes.
-
Urnen-Wahlgrab Baum a. Erwerb ein-oder mehrstellig möglich für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 20 Jahre pro Urne. b. In einem Urnen-Wahlgrab Baum können bis zu 2 Urnen pro Grabstätte beigesetzt werden. c. Nacherwerb ist möglich. d. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Baumes.
-
Urnen-Wahlgrab Kolumbarium
19
a. Erwerb ein-oder mehrstellig möglich für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 20 Jahre pro Urne. b. In einem Urnen-Wahlgrab Kolumbarium können bis zu 2 Urnen pro Grabstätte beigesetzt werden. c. Nacherwerb ist möglich. d. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Kammer im Kolumbarium. e. Wird nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabstätte nicht verlängert, werden die Urnen in einer ausgewiesenen Fläche anonym beigesetzt. Auf Wunsch der Angehörigen ist es möglich die Urne in einem vorhandenen Wahlgrab beizusetzen.
- Urnen-Wahlgrab Kulturgrab a. Erwerb ein-oder mehrstellig möglich für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 20 Jahre pro Urne. b. In einem Urnen-Wahlgrab Kulturgrab können bis zu 2 Urnen pro Grabstätte beigesetzt werden. c. Nacherwerb ist möglich. d. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Kulturgrabes.
(5) Das Ablegen von Blumenschmuck bei pflegefreien Gräbern ist nur am Tag der Beisetzung gestattet. Sobald diese gestaltet werden, werden die aufgebrachten Gegenstände und abgelegter Blumenschmuck durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt. Es besteht kein Anspruch auf Aufbewahrung oder Ersatz bei Verlust.
(6) Nutzungsberechtigte können nur natürliche Personen sein.
(7) Aschenstreufelder und anonyme Aschengrabfelder werden auf den Städtischen Friedhöfen Iserlohn nicht mehr zur Verfügung gestellt.
Paragraph 18
(1) Auf dem Hauptfriedhof in Iserlohn wird ein gesondertes Gräberfeld für islamische Bestattungen vorgehalten.
(2) Bestattungen erfolgen dort in Sarg-Reihengräbern und Sarg-Wahlgräbern. Die Ruhefrist entspricht der für diese Grabarten vorgesehene 30 Jahre. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der jeweils gültigen Fassung, sowie der Friedhofssatzung entsprechend anzuwenden.
(3) Die verstorbene Person kann auf Antrag ohne Sarg, im Tuch beigesetzt werden. Für den Weg zur Grabstätte muss dieser allerdings in einem geschlossenen Überführungssarg transportiert werden. Die Anträge sind bei der Friedhofsverwaltung zu erhalten.
(4) Die Sarg-Reihengräber können nicht verlängert werden.
20
(5) Ein Grabmal oder eine Grabeinfassung darf erst nach Genehmigung und fachlicher Prüfung durch die Friedhofsverwaltung errichtet werden. Der Grabmalantrag ist bei der Friedhofsverwaltung zu stellen.
Paragraph 19
(1) Die Zuerkennung, die Anlage, die Unterhaltung und Änderung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Iserlohn.
(2) Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft wird durch das Gesetz über die Erhaltung der Gräber von Krieg und Gewaltherrschaft vom 29.01.1993 (BGB. I. S. 178) in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
5. GESTALTUNG UND UNTERHALTUNG DER GRABSTÄTTEN UND BAULICHEN ANLAGEN
Paragraph 20
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung, sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(2) Der Baumbestand auf den städtischen Friedhöfen Iserlohn steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Iserlohn in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Die Grenzen der Grabstätten werden durch die Stadt Iserlohn festgelegt.
(4) Aus Sicherheitsgründen sollen die Grabmale aus einem Stück hergestellt sein.
(5) Grabmale sind am Kopfende der Grabstätten in der Flucht aufzustellen. Liegende Grabmale sollen flach mit schwacher Neigung auf die Grabstätten gelegt werden.
(6) Kiesbedeckungen auf den Grabstätten sind bis zu 70 % gestattet, ein Verlegen von Folien jeglicher Art ist nicht gestattet.
(7) Einfassungen und Abdeckungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Iserlohn.
(8) Das Abdecken von Sarg-Wahl- und Sarg-Reihengräbern mit Platten aus Stein oder anderen Materialien ist zu 70 % erlaubt, solange aus geologisch-bodenkundlicher Sicht sichergestellt ist, dass der Verwesungsprozess der verstorbenen Personen innerhalb der festgesetzten Ruhezeiten abgeschlossen
21
wird.
Sollen die Natursteinplatten beschriftet werden, gelten sie als liegende Grabmale und müssen mindestens 8 cm stark sein. Die nicht abgedeckten Flächen sollen bepflanzt und gepflegt werden.
(9) Firmenhinweise auf Grabstätten sind für die gärtnerische Pflege in kleinen, nach Form und Ausführung von der Stadt festgelegten Schildern zugelassen. Für Grabmale gilt, dass auf der rechten Schmalseite des Grabmals, höchstens 15 cm über dem Erdboden, die Firmenbezeichnung dauerhaft darauf angebracht werden darf.
(10) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
(11) Sarg-Reihengrab „Rasen“
- Rasengräber sind pflegefreie Grabstätten.
- Auf den Rasengrabstätten können liegende Grabsteine in einer Größe von maximal 0,60 m x 0,40 m, matt geschliffen, Seiten bossiert aus Naturstein eingelegt werden. Der Grabstein muss mit der Erdoberkante oberflächengleich abschließen.
- Die Beschriftung der Gedenkplatte darf nur in vertieft gehauenen oder eingeblasenen Buchstaben und Zahlen erfolgen, die ausschließlich den oder die Vornamen, den Nachnamen sowie das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen darstellen dürfen. Sonstige Inschriften und Ornamente sind nicht zulässig
- Grabeinfassungen sind nicht gestattet.
- Es nicht gestattet, die Rasenfläche durch Schalen, Gestecke, Vasen, Kränze o. ä. zu belegen.
(12) Sarg-Wahlgrab pflegeleicht
- Pflegeleichte Sarg-Wahlgräber bestehen zu 30 % aus einer selbst zu pflegenden Pflanzfläche und zu 70% aus einer von der Stadt Iserlohn gepflegte Rasenfläche.
- Die Pflanzfläche muss an der Kopfseite angeordnet sein. Ein liegender Grabstein in einer Größe von max. 0,6 m x 0,4 m und einer Stärke von mindestens 10 cm ist in der Pflanzfläche gestattet.
- Der Grabstein muss aus einem Naturstein hergestellt sein. Grabeinfassungen sind nur im selbst zu pflegenden Teil der Grabstätte gestattet.
- Das Aufstellen oder Ablegen von Blumen- und Grabschmuck sowie das Aufstellen von Grablichtern etc. ist nur in der Pflanzfläche erlaubt.
22
(13) Urnen-Reihengrab Ordnungsamt
- Gräber, die den Bestattungen des Ordnungsamtes vorbehalten sind, sind pflegefreie Grabstätten.
- Durch die Friedhofsverwaltung wird ein Gemeinschafts- Grabmal errichtet.
- Das Aufstellen oder Ablegen von Blumen- und Grabschmuck sowie das Aufstellen von Grablichtern etc. ist nicht erlaubt.
(14) Urnen-Reihengrab-Gemeinschaft
- Die Gestaltung der Gemeinschaftsgrabstätte obliegt der Stadt Iserlohn.
- Die Pflege der Grabstätte erfolgt durch einen abzuschließenden Pflegevertrag (z.B. Gesellschaft für Dauergrabpflege) zu Lasten des Nutzungsberechtigten.
- Auf Urnengemeinschaftsgrabstätten ist die Errichtung von Grabmalen seitens der Angehörigen nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung errichtet ein Grabmal als Gemeinschaftsgrabmal, auf dem die Namen und die Geburts- und Sterbedaten als Jahreszahlen vermerkt werden.
- Das Ablegen von Blumen, Gestecken, Kränzen o. ä. ist nur am Tage der Beerdigung gestattet.
- Die Friedhofsverwaltung hat das Recht, Blumen- oder Grabschmuck von den Grabstätten abzuräumen.
(15) Urnen-Reihengrab-Partner-Gemeinschaft „Blüteninsel“
- Die Gestaltung der „Blüteninseln“ obliegt der Stadt Iserlohn.
- Die Pflege der Grabstätte erfolgt durch einen abzuschließenden Pflegevertrag (z.B. Gesellschaft für Dauergrabpflege) zu Lasten des Nutzungsberechtigten
- Ein liegender Grabstein in einer Größe von max. 0,6 m x 0,4 m und einer Stärke von mindestens 10 cm ist in der Pflanzfläche gestattet. Der Grabstein muss aus einem Naturstein hergestellt sein.
- Die Gestaltung, Größe und Lage des Grabsteins wird durch die Friedhofsverwaltung vorgegeben.
- Das Ablegen von Blumen, Gestecken, Kränzen o. ä. ist nur am Tage der Beerdigung gestattet.
23
- Die Friedhofsverwaltung hat das Recht, Blumen- oder Grabschmuck von den Grabstätten abzuräumen.
(16) Urnen-Wahlgrab pflegeleicht
- Pflegeleichte Urnen-Wahlgräber bestehen zu 30 % aus einer selbst zu pflegenden Pflanzfläche und zu 70% aus einer von der Stadt Iserlohn gepflegte Rasenfläche.
- Die Pflanzfläche muss an der Kopfseite angeordnet sein. Ein liegender Grabstein in einer Größe von 0,6 m x 0,3 m und einer Stärke von mindestens 10 cm ist in der Pflanzfläche gestattet.
- Der Grabstein muss aus einem Naturstein hergestellt sein. Die Beschriftung des Grabsteins darf nur in vertieft gehauenen und gepusteten Buchstaben und Zahlen erfolgen. Grabeinfassungen sind nur im selbst zu pflegenden Teil der Grabstätte gestattet.
- Das Aufstellen oder Ablegen von Blumen- und Grabschmuck sowie das Aufstellen von Grablichtern etc. ist nur in der Pflanzfläche erlaubt.
(17) Urnen-Wahlgrab im Bestattungswald
- Die Urnenbeisetzung erfolgt im bewaldeten Teil des Friedhofs in Barendorf.
- Es wird in von der Friedhofsverwaltung bestimmten Nischen in der Waldfläche beigesetzt.
- Grabstätten können 1- oder 2-stellig erworben werden.
- Die Grabstätten sind pflegefrei und naturbelassen, die Bestattungsfläche bleibt weitgehend in ihrem naturnahen Charakter belassen.
- Liegende Grabsteine sind in einer Größe von bis zu 0,6 m x 0,4 m und einer Stärke von 10-12 cm zugelassen. Der Grabstein muss aus einem Naturstein hergestellt sein. Die Beschriftung des Grabsteins darf nur in vertieft gehauenen oder eingeblasenen Buchstaben und Zahlen erfolgen.
- Die Lage der Grabsteine wird von der Friedhofsverwaltung vorgeschrieben. Grabeinfassungen sind nicht gestattet.
- Das Ablegen von Blumen- oder Grabschmuck auf der Grabstätte ist nur am Tag der Bestattung zulässig.
- Ein zentraler Ablageplatz zur Ablage von Gestecken o. ä. steht am Zugang des Bestattungswaldes zur Verfügung.
- Die Friedhofsverwaltung hat das Recht, Blumen- oder Grabschmuck von den Grabstätten und Ablageplätzen abzuräumen. Die Verwendung von Grablichtern oder Kerzen ist wegen der damit verbundenen Brandgefahr ausnahmslos verboten.
24
(18) Urnen-Wahlgrab Familienbaum
- Die Wahlgrabstätte Familienbaum ist eine pflegefreie und naturbelassene Grabstätte im Wurzelbereich der von der Friedhofsverwaltung ausgewiesenen Bäume.
- Die Beisetzung erfolgt in die Rasenfläche um den Baum herum. Liegende Grabmale sind in einer Größe von bis zu 0,6 m x 0,4 m und einer Stärke von 10-12 cm zugelassen.
- Der Grabstein muss aus einem Naturstein hergestellt sein. Die Beschriftung des Grabsteins darf nur in vertieft gehauenen oder eingeblasenen Buchstaben und Zahlen erfolgen.
- Die Position der Grabmale wird von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Grabeinfassungen sind nicht gestattet.
- Das Ablegen von Blumen- oder Grabschmuck auf der Grabstätte ist nur am Tag der Bestattung zulässig. Die Friedhofsverwaltung hat das Recht, Blumen- oder Grabschmuck von den Grabstätten abzuräumen. Ein Ablageplatz zur Ablage von Gestecken o. ä. steht an zentraler Stelle zur Verfügung.
(19) Urnen-Wahlgrab Baum
- Die Wahlgrabstätte Familienbaum ist eine pflegefreie und naturbelassene Grabstätte im Wurzelbereich der von der Friedhofsverwaltung ausgewiesenen Bäume.
- Die Beisetzung erfolgt in die Rasenfläche um den Baum herum. Liegende Grabmale sind in einer Größe von bis zu 0,6 m x 0,4 m und einer Stärke von 10-12 cm zugelassen.
- Der Grabstein muss aus einem Naturstein hergestellt sein. Die Beschriftung des Grabsteins darf nur in vertieft gehauenen oder eingeblasenen Buchstaben und Zahlen erfolgen.
- Die Position der Grabmale wird von der Friedhofsverwaltung festgesetzt, Grabeinfassungen sind nicht gestattet.
- Das Ablegen von Blumen- oder Grabschmuck auf der Grabstätte ist nur am Tag der Bestattung zulässig. Die Friedhofsverwaltung hat das Recht, Blumen- oder Grabschmuck von den Grabstätten abzuräumen. Ein Ablageplatz zur Ablage von Gestecken o. ä. steht an zentraler Stelle zur Verfügung.
25
(20) Urnen-Wahlgrab Kolumbarium
- Die Herrichtung und Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung.
- Das Ablegen von Blumenschmuck ist nur am Tag der Beisetzung gestattet.
- Ein Ablageplatz zur Ablage von Gestecken o. ä. steht an zentraler Stelle zur Verfügung.
- Die Gestaltung der Kammerverschlussplatten bedarf der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
(21) Urnen-Wahlgrab Kulturgrab
- Die Urnenbeisetzung erfolgt in einer künstlerisch, geschichtlich oder städtebaulich erhaltenswerten Grabstätte.
- Zur Bewahrung des prägenden Charakters der Grabstätte obliegt die Gestaltung dieser Grabstätte und die der Beisetzungsstellen der Stadt Iserlohn.
- Die Pflege der Grabstätte erfolgt durch einen abzuschließenden Pflegevertrag (z.B. Gesellschaft für Dauergrabpflege) zu Lasten des Nutzungsberechtigten
- Ein liegender Grabstein in einer Größe von bis 0,6 m x 0,4 m und einer Stärke von mindestens 10 cm ist in der Pflanzfläche gestattet. Der Grabstein muss aus einem Naturstein hergestellt sein.
- Die Gestaltung der Grabsteine wird zur Bewahrung eines homogenen Erscheinungsbildes der jeweiligen Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung vorgeschrieben.
26
(22) Grabstätten Historische Abteilung Hauptfriedhof
Der Neuerwerb von Nutzungsrechten ist nicht möglich. Für die bestehenden Grabstätten gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
-
Dauerbepflanzung und die Pflege der Pflanzungen auf der Gesamtanlage, auch soweit sie sich auf den Bestattungsflächen befinden, erfolgt durch die Stadt Iserlohn. Die Dauer-, Erst- und Wiederbepflanzung, einschl. der Pflege auf den Grabstätten erfolgt nach einer Erdbestattung frühestens nach 6 Monaten mit Ablauf des Erdsackungsprozesses. Die Nutzungsberechtigten können auf Wunsch einen etwa 0,5 m² großen Teil der Grabstätte, der dann von der Dauerbepflanzung freigehalten wird, selbst mit wechselnder Blumenbepflanzung gestalten. Außerhalb dieser Fläche ist es nicht gestattet, die Dauerbepflanzung durch Schalen, Gestecke, Kränze o.ä. zu belegen.
-
Die Einfassungen der Grabreihen durch Kantensteine werden einheitlich von der Stadt Iserlohn gestellt und eingebaut.
-
Grabstätten, für die noch Nutzungsrechte oder Ruherechte laufen, werden nach Ablauf dieser Fristen den Gestaltungsvorschriften unterworfen. Das Recht der Nutzungsberechtigten, ihre Grabstätten schon vor Ablauf der Fristen den Gestaltungsvorschriften anzupassen, bleibt unberührt.
-
Für die Aufstellung von Grabmalen in der historischen Abteilung gelten folgende Gestaltungsanforderungen:
Es sind nur liegende Grabmale aus möglichst hellem Naturstein gestattet.
Grabmalgrößen:
a) einstellige Grabstätten Ansichtsfläche bis 0,2 m², Stärke 15 cm bis max. 30 cm
b) mehrstellige Grabstätten Ansichtsfläche bis 0,4 m², Stärke 15 cm bis max. 30 cm
Die Grabmale müssen allseitig frei, d.h. ohne sichtbaren Sockel oder sonstige Unterbauten zwischen Grabmal und Fundament, aufgelegt sein; wegen der Fundamentierung wird auf §24 Fundamentierung verwiesen. Auf jeder Grabstätte darf nur ein Grabmal errichtet werden.
27
(23) Städtische Pflegegräber Hauptfriedhof
Der Neuerwerb von Nutzungsrechten ist nicht möglich. Für die bestehenden Grabstätten gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
- Die Dauerbepflanzung und die Pflege der Pflanzungen auf der Gesamtanlage, auch soweit sie sich auf den Bestattungsflächen befinden, geschieht durch die Stadt Iserlohn Die Dauer-, Erst- und Wiederbepflanzung, einschl. der Pflege auf den Grabstätten erfolgt nach einer Erdbestattung frühestens nach 6 Monaten mit Ablauf des Erdsackungsprozesses.
- Auf der Grabstätte wird eine Platte aus Naturstein mit der Bemaßung 30 cm x 30 cm aufgelegt, auf der die Angehörigen die Möglichkeit haben, eine Schale für Wechselbepflanzung abzustellen. Eine weitere Bepflanzung der Grabstätte durch die Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet.
- Außerhalb der Pflanzfläche ist es nicht gestattet, die Rasenfläche durch Schalen, Gestecke, Kränze o. ä. zu belegen.
- Abgelegte Blumen, Gestecke, Kränze o.ä. außerhalb der Pflanzfläche werden von der Stadt Iserlohn entfernt.
- Die Pflanzfläche wird mit einer 20 cm breiten, 10 cm starken und 125 cm langen Natursteinkante von der übrigen Grabfläche getrennt. Die Natursteinkante wird von der Stadt Iserlohn bereitgestellt und aufgelegt.
- Für die Aufstellung von Grabmalen gelten folgende Gestaltungsforderungen: Es sind nur Grabmale aus Naturstein ohne Sockel gestattet. Grabmalgrößen: a) Liegende Grabmale auf einstelligen Sarg-Wahlgräbern mit einer Ansichtsfläche bis 0,2 m², Stärke mind. 12 cm, auf Doppel- und mehrstelligen Grabstätten bis 0,4 m², Stärke mind. 8 cm. b) Stehende Grabmale auf einstelligen Sarg-Wahlgräbern bis zu 80 cm breit, auf Doppel- und mehrstelligen Grabstätten nicht breiter als 120 cm, bis 100 cm hoch und mindestens 12 cm stark. c) Stelen sind bis zu einer Höhe von 130 cm und bis zu einer Breite von 45 cm gestattet. Die Mindeststärke soll 15 cm nicht unterschreiten.
- Grabeinfassungen sind nicht gestattet.
28
Paragraph 21
(1) Selbst zu pflegende Grabstätten müssen spätestens nach 6 Monaten eingefasst werden.
(2) Grabmale müssen gestaltet, bearbeitet und an die Umgebung angepasst sein.
(3) Für Grabmale und bauliche Anlagen sind nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall oder Findlinge gestattet. Die Gestaltung der Grabmale in Form und Farbe des Materials ist frei.
(4) Die Mindeststärke der Grabmale richtet sich nach der aktuellen Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie e.V. (DENAK)“. Die Friedhofsverwaltung kann darüber hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(5) Grabmale in Form von Grabplatten oder Kissensteinen sind zulässig.
(6) Urnen-Wahlgräber und Urnen-Reihengräber dürfen ganz mit Natursteinplatten abgedeckt werden. Sollen die Natursteinplatten beschriftet werden, gelten sie als liegende Grabmale und müssen mind. 8 cm stark sein.
(7) Es sind Grabmale bis zu folgenden Größen gestattet:
- Grabstätten für Sargbestattungen:
a. Liegende Grabmale auf Einzelgrabstätten bis 125 cm breit, auf Doppel- und mehrstellige Grabstätten nicht breiter als 180 cm, bis 70 cm tief. In der Regel nicht weniger als 8 cm, jedoch nicht mehr als 30 cm stark, ausgenommen Findlinge.
b. Stehende Grabmale auf Einzelgrabstätten bis zu 80 cm breit, auf Doppel- und mehrstellige Grabstätten nicht breiter als 180 cm, bis 100 cm hoch. In der Regel nicht weniger als 12 cm, jedoch nicht mehr als 30 cm stark, ausgenommen Findlinge.
c. Stelen und Einzelgrabstätten bis zu 100 cm hoch und bis zu 35 cm breit, auf Doppel- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 130 cm hoch und bis zu 45 cm breit. Die Mindeststärke beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, darüber 12 % der Höhe, die Höchststärke soll 30 cm nicht überschreiten.
29
- Einfassungen sind zum Weg hin mit einer Stärke von mind. 8 cm zulässig. Die übrige Einfassung der Grabstätte muss mind. 6 cm betragen.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(9) Grabmale, die unter Denkmalschutz stehen, werden restauriert und sind dauernd zu erhalten. Diese Arbeiten werden ausschließlich durch die Stadt Iserlohn durchgeführt. Grabmale, die unter Denkmalschutz stehen, können von der Stadt Iserlohn umgesetzt werden. Die Kosten übernimmt die Stadt Iserlohn.
Paragraph 22
(1) Jedes Errichten und Ändern von Grabmalen und baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Iserlohn. Sie muss bereits vor dem Anfertigen oder Ändern der Grabmale eingeholt werden.
Nicht zustimmungspflichtige, provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung zu verwenden. Provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 x 30 cm sind.
Die Antragsformulare sind bei der Friedhofsverwaltung erhältlich. Falls der Nutzungsberechtigte nicht gleichzeitig der Antragsteller ist, so ist ein Nachweis der Zustimmung des Nutzungsberechtigten einzureichen. Den Anträgen sind beizufügen:
- Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole, sowie der Fundamentierung nach den Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Steinmetzhandwerkes,
- In besonderen Fällen kann die Vorlage von Modellen im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen von Attrappen in natürlicher Größe auf den Grabstätten verlangt werden.
(2) Die Zustimmungen erlöschen, wenn die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden sind.
30
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabmale, bauliche Anlagen oder Grabeinrichtungen, die ohne Zustimmung oder davon abweichend aufgestellt worden sind, einen Monat nach schriftlicher Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, so genügt ein Hinweis auf der Grabstätte
Paragraph 23
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen und baulichen Anlagen ist der Stadt Iserlohn der genehmigte Grabmalantrag auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die Grabmale, baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang vom Friedhofspersonal überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
Paragraph 24
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten gelten für die Planung und Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung von Grabanlagen die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Steinmetzhandwerks. Fundamente und Befestigungen sind fachgerecht und so auszuführen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
31
Paragraph 25
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des sofortigen Vollzugs (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der nutzungsberechtigten Person zu entfernen. Die Stadt ist nicht dazu verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren.
(3) Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengräbern auf dem Grabfeld. Meldet sich innerhalb dieser Frist kein Verantwortlicher, gehen die Gegenstände in den Besitz der Stadt Iserlohn über. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird; die Haftung der Stadt Iserlohn bleibt unberührt.
Paragraph 26
(1) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Grabstätte nach dem endgültigen Ablauf des Nutzungsrechtes auf seine Kosten vollständig abzuräumen.
(2) Werden Grabmale, bauliche Anlagen oder Grabeinrichtungen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes entfernt, ist die schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung mindestens 2 Wochen vorher einzuholen.
(3) Zu entfernen ist alles, was auf der Grabstätte aufgebracht worden ist z.B.: Grabeinfassung, Fundamente, Grabstein, bauliche Anlagen, Grabeinrichtungen, Kiesbetten, Bepflanzung.
(4) Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten nach Benachrichtigung durch die Friedhofsverwaltung, so ist diese berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Stadt Iserlohn ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen zu verwahren.
32
6. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
Paragraph 27
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen, Gestecke und Kränze sind umgehend von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung der Grabstätte anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht gestattet sind Bäume und großwüchsige Sträucher. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wachsender Gehölze anordnen. Gehölze sollen eine Größe von 1,80 m nicht überschreiten.
(3) Die an die Grabstätten angrenzenden Wege (außer Rasenwege) sind in der Breite der Grabstätte und einer Tiefe von 30 cm von den jeweiligen Nutzungsberechtigten bzw. für die Grabpflege Verantwortlichen ständig von Unkraut freizuhalten.
(4) Es ist nicht gestattet, bei der Grab- und der Wegepflege Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel einzusetzen.
(5) Die Verwendung von Torf und torfhaltigen Produkten ist grundsätzlich nicht gestattet.
(6) Binnen jeweils 3 Monaten müssen selbst zu pflegende Wahl- und Reihengräber nach der Belegung hergerichtet sein.
(7) Bänke dürfen auf Grabstätten nicht aufgestellt werden.
(8) Die Herrichtung und Veränderung der pflegefreien Gräber und gärtnerischen Anlagen obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
Paragraph 28
(1) Wird eine selbst zu pflegende Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in einen satzungskonformen Zustand zu bringen. Kommt die nutzungsberechtigte Person Ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in einen satzungskonformen Zustand bringen oder bringen lassen.
Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung
33
entziehen, soweit sie die nutzungsberechtigte Person schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
Sind sie nach diesem Zeitraum nicht entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Iserlohn.
(2) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die unbekannte nutzungsberechtigte Person durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
- die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
- Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen bzw. beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
Werden die Aufforderungen nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Stadt Iserlohn den Grabschmuck entfernen. Sie ist nicht verpflichtet, ihn aufzubewahren.
7. LEICHENHALLEN, ABSCHIEDSRÄUME UND TRAUERFEIERN
Paragraph 29
Hinsichtlich der Beförderung und Aufbewahrung von verstorbenen Personen gelten die Bestimmungen des Bestattungsgesetzes NRW. Der Transport der verstorbenen Personen auf dem Friedhof darf ausschließlich in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
Paragraph 30
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung oder Überführung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder des beauftragten Bestatters betreten und ausgeschmückt werden.
(2) Sofern keine gesundheitsbehördlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können sich die Angehörigen am offenen Sarg vom Verstorbenen verabschieden. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder
34
Beisetzung endgültig zu schließen, sofern dies nicht aufgrund amtlicher Verfügung oder sonstiger Bedenken schon früher erforderlich wurde.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sind in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufzustellen. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der verstorbenen Personen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes bzw. der zuständigen Ordnungsbehörde.
(4) Die Benutzung der Friedhofseinrichtungen ist der Friedhofsverwaltung zu melden.
Paragraph 31
(1) Die Trauerfeiern können in dafür bestimmten Räumlichkeiten (z.B. Kapelle oder Abschiedsraum), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Das Aufstellen von Särgen in den Friedhofskapellen aus Anlass von Trauerfeiern kann untersagt werden, wenn verstorbene Personen an meldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten gelitten haben oder Bedenken wegen ihres Zustandes bestehen.
(3) Musik- und Gesangdarbietungen während einer Trauerfeier sind so auszuwählen, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
(4) Trauerfeiern in der Friedhofskapelle sind auf die maximale Dauer von 30 Minuten zu planen. Bei jeweils viertelstündiger Vor- und Nachbereitungszeit dauert dann eine Belegung insgesamt eine Stunde. Ein zeitlicher Mehrbedarf bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und ist deshalb frühzeitig anzumelden.
8. ABFALLTRENNUNG UND -ENTSORGUNG
Paragraph 32
(1) Kunststoffe, Folien und Metalle mit Ausnahme von blaugeglühtem, unverzinktem, nicht präpariertem oder ummanteltem Wickeldraht und Steckdraht, sowie sonstige nicht kompostierbare Werkstoffe sind in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen, sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, verboten.
35
(2) Spruchbänder und Schleifen aus Kunststoff sind zulässig, sofern sie einfach von Gestecken, Kränzen etc. zu lösen sind. Sie sind nicht gestattet im Bestattungswald auf dem Friedhof Barendorf.
Paragraph 33
(1) Friedhofsabfälle sind gemäß Abfallsatzung der Stadt Iserlohn in ihrer jeweils gültigen Fassung zu trennen und zu entsorgen. Alle Friedhofsbesucher und Gewerbetreibenden müssen die für die Entsorgung aufgestellten Abfallkörbe ordnungsgemäß benutzen. Seitliche Lagerung von Abfällen, sowie Entsorgung anderer als auf dem Friedhof anfallenden Abfälle ist verboten.
(2) Wertstoffe wie Papier, Kartonagen, Glas, Metall, Kunststoffe und Verbundstoffe, die vom Friedhofsbesucher oder Gewerbetreibenden auf dem Friedhof verwendet wurden, sind von ihnen zurückzunehmen und einer geordneten Abfallentsorgung außerhalb des Friedhofs gemäß Abfallsatzung der Stadt Iserlohn in ihrer jeweils gültigen Fassung zuzuführen.
(3) Gewerbetreibende müssen ihre auf dem Friedhof anfallenden Abfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung außerhalb der städtischen Friedhöfe in Iserlohn zuführen.
(4) Gewerbetreibenden kann bei wiederholter, vorsätzlicher oder fahrlässiger Missachtung der Bestimmungen die Zulassung der Arbeiten auf den städtischen Iserlohner Friedhöfen entzogen werden.
9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Paragraph 34
(1) Hauptfriedhof
Bei Wahlgrabstätten, über welche vor dem 1. Januar 1976 bereits verfügt war, richten sich die Nutzungszeiten nach den bisherigen Vorschriften, wie sie in der Anlage 1 zur Satzung vom 22. Dezember 1975 enthalten sind.
(2) Friedhöfe Letmathe, Oestrich und Lössel
-
Bei Wahlgrabstätten, über welche vor dem 1. Januar 1976 bereits verfügt war, richten sich die Nutzungszeiten nach den bisherigen Vorschriften, wie sie in der Anlage 2 zur Satzung vom 22. Dezember 1975 enthalten sind.
-
Die Sonderregelung des § 33 Abs. 3 der Satzung vom 5. April 1971 für den Friedhof Lössel gilt nur für die Nutzungsberechtigten, die das persönliche Recht für die am 1. Mai 1971 im Gebiet der ehemaligen Stadt Letmathe
36
wohnhaften Personen durch Angabe der persönlichen Daten bis spätestens 30. Juni 1976 nachgewiesen haben.
(3) Friedhof Sümmern
Bei Wahlgrabstätten, über welche vor dem 1. Januar 1976 bereits verfügt war, richten sich die Nutzungszeiten nach den bisherigen Vorschriften, wie sie in der Anlage 3 zur Satzung vom 22. Dezember 1975 enthalten sind. Sie enden jeweils 30 Jahre später mit den vor dem Jahr 1976 angegebenen Daten.
(4) Friedhof Kesbern
Bei Wahlgrabstätten, über welche vor dem 1. Januar 1976 bereits verfügt war, richten sich die Nutzungszeiten nach den bisherigen Vorschriften, wie sie in der Anlage 4 zur Satzung vom 22. Dezember 1975 enthalten sind. Aufgegebene Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten auf Friedhofsdauer werden nicht entschädigt.
(5) Bei den in Abs. 1- 4 genannten Friedhöfen richtet sich das
- Verlängern und Wiedererwerben von Nutzungsrechten und
- das Ändern oder Erneuern der Grabstättengestaltung nach den Vorschriften der jeweils gültigen Friedhofssatzung.
(6) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
Paragraph 35
(1) Die Stadt Iserlohn haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Die Wege, Plätze und Einrichtungen werden im Rahmen der bereitgestellten Mittel und des zur Verfügung stehenden Personals der Zweckbestimmung der Friedhöfe entsprechend unterhalten und gesichert. (3) Eine Pflicht zur Beleuchtung und zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte besteht nicht. Eine Haftung der Stadt Iserlohn für Unfallschäden, die auf Missachtung des allgemeinen oder witterungsbedingten Zustandes der Wege, Plätze und Einrichtungen zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.
37
(4) Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Die Stadt Iserlohn übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
Paragraph 36
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe, der darauf befindlichen Einrichtungen und die städtische Friedhofskapelle auf dem ev. Friedhof Hennen erhebt die Stadt Iserlohn Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung.
Paragraph 37
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §6
- sich als Besucher nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält und Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt oder Verhaltensregeln missachtet,
- Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
- als Gewerbetreibender ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
- Wege, außer mit Kinderwagen oder Rollstühlen, mit einem Fahrzeug, Fahrrädern, Rollschuhen, Rollerblades oder Skateboards befährt,
- Waren anbietet,
- Abfälle, die nicht auf den Friedhöfen entstanden sind, in die Abfallbehälter der Friedhöfe entsorgt,
- Schäden anrichtet,
- die Pflege von Grabstätten vernachlässigt,
- ohne vorherige Zustimmung Grabmale und bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
- Hunde unangeleint mitführt oder die entsprechenden Vorrichtungen zum Entfernen des Hundekotes nicht mitführt (Kotbeutel, Schäufelchen, etc),
- chemische Mittel zur Bekämpfung oder Entwicklungshemmung von Pflanzen und Tieren einsetzt,
38
- Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe, außer in Gestalt von Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen, verwendet.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer Särge und Urnen nicht den Anforderungen des § 9 entsprechend ausstattet oder gestaltet, wasserdicht abschließende Unterlagen für Kiesbedeckungen verwendet (§ 20), Abfälle nicht getrennt einsammelt und zu den dafür bestimmten Abfallplätzen, bzw. Behältern, bringt und bei der Grab- und der Wegepflege Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel einsetzt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße bis zu 250,00 Euro geahndet werden.
(4) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils geltenden Fassung.
Paragraph 38
Diese Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofssatzung außer Kraft.
39
40
Gebührenordnung
Gebührenordnung
0 Abschnitte.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
37 Abschnitte.
§ 1 GELTUNGSBEREICH
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Iserlohn gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Einrichtungen:
- Hauptfriedhof -01-
- Friedhof Dümpelacker (Letmathe) -02-
- Friedhof Dümpelacker (Letmathe) -03-
- Friedhof Oeger Straße (Letmathe) -04- nörd. Teil = Alter kath. Friedhof
- Friedhof Oeger Straße (Letmathe) -05- südl. Teil = Alter ev. Friedhof
- Friedhof Bülzgraben (Letmathe) -06- Neuer ev. Friedhof
- Friedhof Oestrich -07- westl. Teil = kath. Friedhof
- Friedhof Lössel -08-
- Friedhof Sümmern -09-
- Friedhof Kesbern (Dahlsen) -10-
- Friedhof Barendorf -11-
- Friedhofskapelle Hennen -12-
§ 2 FRIEDHOFSZWECK
(1) Die „Städtischen Friedhöfe Iserlohn“ sind eine nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt Iserlohn. Sie werden durch den Bürgermeister der Stadt Iserlohn – Bereich Städtebau, Abt. Grünflächen und Friedhöfe – verwaltet.
(2) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode Einwohner der Stadt Iserlohn waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung gilt mit der Annahme eines entsprechenden Bestattungsauftrages als erteilt.
(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
3
§ 3 BESTATTUNGSBEZIRKE
Bestattungsbezirke für die einzelnen Friedhöfe werden nicht festgelegt. Über Einschränkungen entscheidet der Rat der Stadt Iserlohn.
§ 4 AUßERDIENSTSTELLUNG UND ENTWIDMUNG
- (1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
- (2) Durch die Außerdienststellung (Schließung) wird die Möglichkeit für weitere Bestattungen ausgeschlossen; durch eine Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen.
- (3) Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Nutzungsberechtigte von Reihengrabstätten werden durch ein auf der Grabstelle aufgestelltes Hinweisschild informiert.
- (4) Bei einer Entwidmung sind die Bestatteten in Reihen- und Wahlgrabstätten auf Wunsch der Angehörigen für die Dauer der restlichen Ruhe-/Nutzungszeiten auf Kosten der Stadt Iserlohn in entsprechende andere Grabstätten umzubetten.
- (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
- (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
4
2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 5 ÖFFNUNGSZEITEN
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
(3) Bei Schnee und Eis sind nur die Wege zu benutzen, die vom Schnee geräumt und / oder gestreut sind. Für Unfälle, die infolge Zuwiderhandlungen eintreten, wird eine Haftung der Stadt ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 6 VERHALTEN AUF DEN FRIEDHÖFEN
(1) Jeder hat sich auf den Städtischen Friedhöfen Iserlohn der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist umgehend Folge zu leisten.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
-
die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards/Inlinescates zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
-
Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
-
an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
-
ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
-
Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
-
den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
-
Abraum (verwelkte Blumen, Kränze, Unkraut, etc.) und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
-
zu lärmen oder zu lagern,
-
Hunde unangeleint mitzuführen, sie sind an kurzer Leine zu führen und von den Grabstätten fernzuhalten; Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu beseitigen,
-
den Friedhof und seine Anlagen, sowie Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Grabmale, Einfriedungen, Absperrungen und andere Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
5
- sich dort in einem erkennbaren Rauschzustand, hervorgerufen durch Alkohol oder andere berauschende Mittel, aufzuhalten,
- Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benutzen,
- Wege ohne erforderliche Genehmigung zu befahren.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 7 GEWERBETREIBENDE
(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Dienstleistungserbringer, die Grabmale oder bauliche Anlagen errichten wollen, insbesondere Steinmetze und Bildhauer für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung anzeigen.
(2) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die für die Friedhöfe geltenden Bestimmungen zu beachten; sie müssen fachlich, betrieblich und in persönlicher Hinsicht zuverlässig sein. Die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde der Dienstleistungserbringer oder ihrer fachlichen Vertreter ist durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragsstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) durch die Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachzuweisen. Gärtner benötigen die Anerkennung der Landwirtschaftskammer oder eine gleichwertige Qualifikation.
(3) Die Stadt Iserlohn kann Ausnahmen zulassen.
(4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. Er haftet für alle Schäden, die durch Nichtbeachtung der gültigen Friedhofssatzung oder der darin beschriebenen Regelungen entstehen und schuldhaft verursacht werden.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle 2 Jahre zu erneuern. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Mitarbeiterausweis auszustellen. Die Zulassung und der Mitarbeiterausweis sind
6
dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten, spätestens jedoch bis 18.00 Uhr bzw. an Samstagen bis 14.00 Uhr, ausgeführt werden. Während dieser Zeit ist besondere Rücksicht auf die Trauerfeiern oder Bestattungen zu nehmen. Die Friedhofsverwaltung kann eine Verlängerung der Arbeitszeiten zulassen.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen nach Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Iserlohn die jeweiligen Zulassungen auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen.
7
3. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 8 ANZEIGEPFLICHT UND BESTATTUNGSZEIT
- (1) Jede Bestattung, die auf den Städtischen Friedhöfen Iserlohn stattfinden soll, ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW in der zur Zeit gültigen Fassung sind zu beachten.
- (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung des Krematoriums über die Einäscherung vorzulegen.
- (4) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit den Angehörigen/Bestattern Ort und Zeit der Bestattung fest. Die möglichen Bestattungszeiten sind bei der Friedhofsverwaltung anzufragen. An Sonn- und Feiertagen wird nicht bestattet.
- (5) Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.
- (6) Die Bestattung kann frühestens vierundzwanzig Stunden nach dem Tod erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus Gründen des Gesundheitsschutzes anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG NRW durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
- (7) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden, wenn besondere Gründe vorliegen.
- (8) Den Konfessionen und Weltanschauungsgemeinschaften bleibt es überlassen, wie sie die Bestattungsfeierlichkeiten gestalten.
- (9) Trauerzugführer, Sargträger, Urnenträger, Organisten u.a. werden nicht von der Stadt Iserlohn gestellt oder vermittelt.
8
§ 9 SÄRGE UND URNEN
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen, Aschekapseln oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg, Aschekapsel oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg, Aschekapsel oder Urne vorgesehen ist. Der Transport des Verstorbenen hat auf dem Friedhof immer in einem Transportsarg oder einer Aschekapsel zu erfolgen.
(2) Särge, Aschekapseln und Urnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Aschen müssen grundsätzlich in biologisch abbaubaren Aschekapseln und Urnen beigesetzt werden.
(3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Urnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(4) Vollholzsärge, die aus tropischen Gehölzen gefertigt sind, sind verboten.
(5) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(6) Die Särge für Totgeburten, Tote aus Fehl- und Frühgeburten, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte dürfen höchstens 0,60 m lang, 0,30 m hoch und 0,30 m breit sein.
(7) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. Solche Sargformen sind für Bestattungen in normale Erdgräber nicht zugelassen.
(8) Die zu bestattenden Urnen sind aus biologisch abbaubaren Materialien zu wählen, die so vollständig und rückstandsfrei verrottbar sind, dass ihr Vergang innerhalb der Ruhezeit gewährleistet ist. Insbesondere Urnen aus Metall, Natur-/Kunststein, nicht vergänglichen Kunststoffen und Keramik sind verboten.
9
§ 10 WERTGEGENSTÄNDE
(1) Die bei den Toten befindlichen Wertgegenstände sind, soweit sie nicht bei ihnen verbleiben sollen, vor dem Überführen zum Friedhof durch die Angehörigen abzunehmen. In Ausnahmefällen können diese Gegenstände auch nachträglich auf dem Friedhof von einem verfügungsberechtigten Angehörigen oder dessen Beauftragten abgenommen werden, bevor der Sarg beigesetzt wird.
(2) Die Stadt Iserlohn haftet nicht für solche Wertgegenstände, die den Toten von den Angehörigen nicht abgenommen worden sind.
§ 11 AUSHEBEN DER GRÄBER
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m. Bei Särgen für Totgeburten, Tote aus Fehl- und Frühgeburten, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte und Urnen beträgt die Tiefe mindestens 0,50 m bis zur Erdoberfläche.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Wird in gestaltete, aber unbelegte oder nicht vollbelegte Wahlgrabstätten bestattet, sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet, alle Hindernisse für die Grabbereitung zu beseitigen, auf ihre Kosten beseitigen zu lassen oder das Risiko für entstehende Schäden oder Verluste zu übernehmen. Die jeweiligen Nutzungsberechtigten sind außerdem verpflichtet, die Schäden oder Verluste zu ersetzen, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Bestattung entstehen.
(5) Die Stadt Iserlohn ist berechtigt, bei Aushub eines Grabes auf den Nachbargrabstätten Erdcontainer aufzustellen. Dabei können störende Pflanzen, Grabplatten oder -schmuck für die Dauer der Aushubarbeiten entfernt werden. Nach dem Wiederverfüllen des Grabes werden durch die Friedhofsverwaltung die entfernten Pflanzen wieder eingepflanzt, Grabplatten oder -schmuck wieder aufgelegt.
(6) Finden sich beim Ausheben der Gräber noch nicht ganz vergangene Leichenteile, so müssen diese sofort unter der Sohle des neu ausgeworfenen Grabes wieder beigesetzt werden. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen. Es darf erst nach einer durch die Stadt Iserlohn festgesetzten Zeit wieder benutzt werden.
10
§ 12 RUHEZEITEN, NUTZUNGSRECHTE
(1) Die Ruhezeit ist ein festgelegter Zeitraum, in dem eine Grabstelle nach einer Beisetzung nicht neu belegt werden darf.
(2) Die Ruhezeit bei Sargbeisetzungen beträgt 30 Jahre, bei Urnenbeisetzungen 20 Jahre und bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, sowie bei Tot- und Fehlgeburten und für die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten 20 Jahre.
(3) Das Nutzungsrecht ist das Recht, einen bestimmten Bereich auf einem Friedhof für einen festgelegten Zeitraum als Grabstätte nutzen zu dürfen. Die Grabstelle geht dabei nicht in das Eigentum des Grabinhabers über. Die Nutzungsrechte für Grabstellen werden von der Friedhofsverwaltung vergeben.
§ 13 AUS- UND UMBETTUNGEN
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen und Ausgrabungen von verstorbenen Personen, sowie Umstellungen und Ausgrabungen von Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Iserlohn; sie ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu erteilen. Antragsberechtigt sind bei Reihengrabstätten ohne Nutzungsrecht die jeweiligen Angehörigen der Bestatteten, bei Wahlgrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten. Umbettungen / Umstellungen innerhalb von Reihengrabstätten eines Friedhofes sind nicht gestattet. Ausnahmen gelten jedoch bei Zustellungen von Aschen in Reihengrabstätten für Erdbestattungen, wenn die Ruhezeiten der Aschen innerhalb der Ruhezeiten der Erdbestattungen liegen.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte oder neu erworbene Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist die nutzungsberechtigte Person. Mit dem Antrag ist der Nachweis über das Nutzungsrecht (Verleihungsurkunde oder sonstiger Nachweis) vorzulegen. In den Fällen des § 27 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 27 können verstorbene Personen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung möglichst im Einvernehmen mit dem Antragssteller.
11
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Verstorbene Personen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(9) Umbettungen und Ausgrabungen von Leichen werden in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März von der Stadt Iserlohn vorgenommen, die auch die Zeitpunkte bestimmt. Diese finden aus Pietätsgründen ohne Beisein der Angehörigen statt.
4. GRABSTÄTTEN
§14 ALLGEMEINES
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- Sarg-Reihengräber:
- Sarg-Reihengrab klassisch
- Sarg-Reihengrab muslimisch
- Sarg-Reihengrab „Rasen“
- Sarg-Reihengrab Kinder bis 3 Jahre
- Sarg-Reihengrab Kinder bis 3 Jahre muslimisch
- Sarg-Reihengrab Tot-, Früh- und Fehlgeburten
- Sarg-Wahlgräber:
- Sarg-Wahlgrab klassisch
- Sarg-Wahlgrab muslimisch
- Sarg-Wahlgrab pflegeleicht
- Sarg-Wahlgrab Sonderreihengrab
- Urnen-Reihengräber:
- Urnen-Reihengrab klassisch
- Urnen-Reihengrab Ordnungsamt
12
- Urnen-Reihengrab-Gemeinschaft
- Urnen-Reihengrab-Partner-Gemeinschaft „Blüteninsel“
- Urnen-Wahlgräber:
- Urnen-Wahlgrab klassisch
- Urnen-Wahlgrab pflegeleicht
- Urnen-Wahlgrab im Bestattungswald
- Urnen-Wahlgrab Familienbaum
- Urnen-Wahlgrab Baum
- Urnen-Wahlgrab Kolumbarium
- Urnen-Wahlgrab Kulturgrab
-
Ehrengrabstätten
-
Kriegsgrabstätten
(2) Es besteht kein Anspruch auf Abgabe von der Lage nach bestimmten Reihengrabstätten, auf Erwerb der Nutzungsrechte an bestimmten Wahlgrabstätten, deren Größe (Anzahl der Grabstellen) sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Soweit möglich, werden Wünsche berücksichtigt.
(3) Nicht auf jedem städtischen Friedhof in Iserlohn wird das gesamte Grabstätten-Angebot bereitgehalten.
(4) Durch die Friedhofsverwaltung können weitere Grabarten angeboten werden. Diese sind im Nachgang in die Satzung aufzunehmen.
(5) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe und die genaue Lage der Gräber sind bei der Friedhofsverwaltung zu erfragen oder den Auslagen zu entnehmen.
(6) Die Größe einer Grabstelle beträgt grundsätzlich:
- Für Sarg-Wahl- & Reihengräber: 2.50 x 1.25 m
- Für Urnen-Wahlgräber 1.00 x 1.00 m
- Für Urnen-Reihengräber 0.70 x 0.70 m
- Für Kinder-Reihengräber 1.20 x 1.00 m
Aufgrund örtlicher Gegebenheiten können die Grabgrößen vom Regelmaß abweichen.
13
§ 15 REIHENGRABSTÄTTEN
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Särge oder Urnen, für die ein Nutzungsrecht über einen der Ruhezeit entsprechenden Zeitraum vergeben wird. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt. Über die Zuteilung wird ein Auszug aus dem Grabregister erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Die Vergabe erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Es werden Reihengrabstätten eingerichtet für:
- Tot- und Fehlgeburten, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte,
- Verstorbene bis zum vollendeten 3. Lebensjahr,
- Verstorbene ab dem vollendeten 3. Lebensjahr.
(3) In jedem Reihengrab darf nur ein Verstorbener bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr oder die Leiche von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 3 Jahren zu bestatten. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten, sowie die aus dem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrüchte zu bestatten. In einem Sarg-Reihengrab kann eine Urne beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit des zuerst bestatteten Sarges nicht übersteigt.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher durch Hinweisschilder auf den betreffenden Grabfeldern öffentlich bekannt zu machen und erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
§ 16 WAHLGRABSTÄTTEN
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Särge oder Urnen, für die ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Wahlgrabstätten können ein- oder mehrstellig erworben werden. Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung auf derselben Stelle erfolgen. Die Nutzungszeit muss in diesem Fall mindestens für die Länge der neu festgesetzten Ruhezeit verlängert werden.
Die Friedhofsverwaltung kann die erneute Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
(2) Nutzungsrechte können aus Anlass von Bestattungen erworben werden. Ein Erwerb der Nutzungsrechte zu Lebzeiten ist ab dem 60. Lebensjahr möglich, soweit Grabstätten in ausreichender Zahl vorhanden sind.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, z.B. bei unterschiedlich langen Nutzungszeiten auf ein und derselben Grabstätte oder hohem Alter und/oder schwerer Krankheit der Antragsteller. Ein Anspruch auf
14
Ausnahmegenehmigung besteht nicht. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle werden Verlängerungsgebühren gemäß der Gebührenordnung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Iserlohn in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben.
(4) Abgelaufene Nutzungsrechte können in Jahresschritten ab 2 Jahren verlängert oder wiedererworben werden. Ein Anspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Nutzungsrechtsurkunde.
(6) Werden unbelegte Gräber vor dem Ende der Nutzungszeit zurückgegeben, werden bereits gezahlte Gebühren nicht erstattet.
(7) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Im Falle des Wiedererwerbs des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung eine Teilung der Grabstätte zulassen, wenn der überwiegende Teil der Grabstätte als Grabstelle wieder zu nutzen ist und die direkte Erschließung der als Grabstelle nutzbaren Fläche gesichert ist. Ein Anspruch auf Teilung besteht nicht.
(8) Schon bei dem Erwerb von Nutzungsrechten sollen die jeweiligen Erwerber für den Fall ihres Todes ihre Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihnen die Nutzungsrechte durch schriftliche Verträge übertragen, die erst zum Zeitpunkt des Todes der Übertragenden wirksam werden. Werden bis zu ihrem Tode keine derartigen Regelungen getroffen, gehen die Nutzungsrechte in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
- auf die überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
- auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
- auf die ehelichen und nichtehelichen Kinder,
- auf die Adoptiv- und Stiefkinder,
- auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- auf die Eltern,
- auf die vollbürtigen Geschwister,
- auf die Stiefgeschwister,
- auf die nicht unter 1) bis 8) fallenden Erben
Innerhalb der einzelnen Gruppen werden die Ältesten Nutzungsberechtigte. Sind keine Nutzungsberechtigten vorhanden oder lehnen sie den Übergang der Nutzungsrechte auf sich ab, so erlöschen diese Nutzungsrechte.
(9) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte durch die Friedhofsverwaltung schriftlich hingewiesen. Ist die aktuelle Adresse des Nutzungsberechtigten oder der Nutzungsberechtigte selbst nicht bekannt, holt die Friedhofsverwaltung Auskünfte bei dem Einwohnermeldeamt der letzten ihr bekannten Adresse des Nutzungsberechtigten oder des zuletzt auf der Grabstelle Bestatteten ein. Führen diese Auskünfte nicht zur Ermittlung, wird auf der Grabstelle selbst ein Schild mit der Aufforderung zum Kontakt mit der Friedhofsverwaltung gesteckt; meldet sich der Nutzungsberechtigte nicht
15
innerhalb von 2 Monaten, entfällt das Recht auf Wiedererwerb, die Grabstelle wird durch die Friedhofsverwaltung aufgelöst. Die Friedhofsverwaltung ist dann berechtigt, das Nutzungsrecht an der Grabstätte anderweitig zu veräußern.
(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(11) Die nutzungsberechtigte Person hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
(13) Die Nutzungsberechtigten können durch schriftliche Verträge, die der Stadt Iserlohn anzuzeigen sind, die Nutzungsrechte auf jeweils einen Angehörigen im Sinne des Abs. 7 Satz 2 übertragen.
(14) Während der Nutzungszeiten kann nur bestattet werden, wenn die Ruhezeiten die Nutzungszeiten nicht übersteigen oder wenn die Nutzungsrechte für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeiten auf volle Jahre verlängert werden.
(15) Auf den einzelnen Grabstellen darf nur bestattet werden, wenn sie unbelegt oder die Ruhezeiten der vorangegangenen Bestattungen abgelaufen sind. Im Übrigen gilt § 15 Abs. 3. Außerdem darf in Erdwahlgrabstätten eine Aschenbestattung unbeschadet der Ruhezeit der Erdbestattung auf jeder Grabstelle erfolgen. Für die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofssatzung erworbenen Nutzungsrechte gelten die alten Rechte.
(16) Beim Anmelden von Bestattungen haben die Anmeldenden zu versichern, dass sie entweder die Nutzungsberechtigten sind oder von dem Nutzungsberechtigten bevollmächtigt sind, verbindliche Erklärungen zur Bestattung abzugeben.
(17) Die Stadt Iserlohn kann die Grabbereitung verweigern, wenn:
- die Nutzungsrechte an Grabstätten nicht nachgewiesen sind,
- die von den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die Bestattung bestimmten Grabstellen durch noch bestehende Ruhezeiten blockiert sind,
- bauliche oder sonstige Hindernisse von den Grabstellen nicht abgeräumt sind,
- sonstige, einer ordnungsgemäßen Grabbereitung entgegenstehende Forderungen gestellt werden.
In diesen Fällen müssen die Bestattungstermine verschoben werden oder die Stadt Iserlohn stellt Reihengrabstätten für Erdbestattungen.
16
§ 17 ERLÄUTERUNGEN ZU DEN GRABSTÄTTEN
(1) Sarg-Reihengräber
-
Sarg-Reihengrab klassisch a. Wird der Reihe nach vergeben, Ruhezeit 30 Jahre, 1 Sarg pro Grabstelle. b. Zustellung von Urnen möglich, solange die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet. c. Kein Nacherwerb möglich.
-
Sarg-Reihengrab muslimisch. a. Wird der Reihe nach vergeben, Ruhezeit 30 Jahre, 1 Sarg pro Grabstelle. b. Auf Antrag kann die Bestattung ohne Sarg erfolgen (Tuchbestattung), siehe § 18. c. Zustellung von Urnen möglich, solange die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet. d. Kein Nacherwerb möglich.
-
Sarg-Reihengrab „Rasen“ a. Wird der Reihe nach vergeben, Ruhezeit 30 Jahre, 1 Sarg pro Grabstelle. b. Die Friedhofsverwaltung legt ausgewiesene Rasenflächen fest. c. Zustellung von Urnen möglich, solange die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet. d. Kein Nacherwerb möglich. e. Beisetzung in festgelegten Rasenflächen, keine Gestaltung erlaubt, Auflegen eines liegenden Steines möglich (siehe § 20 Abs. 11, Nr. 2).
-
Sarg-Reihengrab Kinder bis 3 Jahre a. Wird der Reihe nach vergeben, Ruhezeit 20 Jahre, 1 Sarg oder Urne pro Grabstelle. b. Können auf Wunsch/Antrag verlängert werden.
-
Sarg-Reihengrab Kinder bis 3 Jahre muslimisch a. Wird der Reihe nach vergeben, Ruhezeit 20 Jahre, 1 Sarg oder eine Urne pro Grabstelle. b. Auf Antrag kann die Bestattung ohne Sarg erfolgen (Tuchbestattung) §18. c. Können auf Wunsch/Antrag verlängert werden.
-
Sarg-Reihengrab Tot-, Früh- und Fehlgeburten a. Wird der Reihe nach vergeben, Ruhezeit 20 Jahre, 1 Sarg pro Grabstelle. b. Nach Ablauf der Ruhezeit keine Verlängerung möglich.
(2) Sarg-Wahlgräber
- Sarg-Wahlgrab klassisch a. Erwerb ein-oder mehrstellig möglich für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 30 Jahre. b. In einem Sarg-Wahlgrab können 1 Sarg und bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. c. Nacherwerb ist möglich.
17
-
Sarg-Wahlgrab muslimisch a. Erwerb ein-oder mehrstellig möglich für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 30 Jahre. b. Auf Antrag kann die Bestattung ohne Sarg erfolgen (Tuchbestattung), siehe § 18. c. In einem Sarg-Wahlgrab muslimisch können 1 Sarg und bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. d. Nacherwerb ist möglich.
-
Sarg-Wahlgrab pflegeleicht a. Erwerb ein-oder mehrstellig möglich für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 30 Jahre. b. In einem Sarg-Wahlgrab pflegeleicht können 1 Sarg und 1 Urne beigesetzt werden. c. Die Friedhofsverwaltung legt ausgewiesene Flächen für die Bestattung fest. d. Nacherwerb ist möglich. e. 30% Pflanzfläche für Angehörige, 70% pflegefreie Rasenfläche
-
Sarg-Wahlgrab Sonderreihengrab a. Erwerb einstellig möglich für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 30 Jahre. b. Es können 1 Sarg und bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. c. Nacherwerb ist möglich.
(3) Urnen-Reihengräber
-
Urnen-Reihengrab klassisch a. Werden der Reihe nach vergeben, Ruhezeit 20 Jahre, 1 Urne pro Grabstelle. b. Kein Nacherwerb möglich.
-
Urnen-Reihengrab Ordnungsamt a. Werden der Reihe nach vergeben, Ruhezeit 20 Jahre, 1 Urne pro Grabstelle. b. In dieser Grabstätte können nur Urnen beigesetzt werden von verstorbenen Personen, die keine Angehörigen mehr haben und durch das Ordnungsamt der Stadt Iserlohn bestattet werden. c. Kein Nacherwerb möglich.
-
Urnen-Reihengrab-Gemeinschaft a. Werden der Reihe nach vergeben, Ruhezeit 20 Jahre, 1 Urne pro Grabstelle in einer Gemeinschaftsanlage. b. Kein Nacherwerb möglich. c. Die Friedhofsverwaltung legt Art, Umfang und die Ausstattung des Gemeinschaftsgrabes fest, sowie die Beisetzungsstelle.
-
Urnen-Reihengrab-Partner-Gemeinschaft „Blüteninsel“ a. Werden der Reihe nach vergeben, Ruhezeit 20 Jahre pro Urne, 2 Urnen pro Grabstelle in einer Gemeinschaftsanlage.
18
b. Diese Grabstätte besteht nur für die Ruhezeiten der beiden Urnen und ist nach Ablauf beider Ruhefristen nicht verlängerbar.
(4) Urnen-Wahlgräber
-
Urnen-Wahlgrab klassisch a. Erwerb ein-oder mehrstellig möglich für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 20 Jahre pro Urne. b. In einem Urnen-Wahlgrab können bis zu 4 Urnen pro Grabstätte beigesetzt werden. c. Nacherwerb ist möglich.
-
Urnen-Wahlgrab pflegeleicht a. Erwerb ein-oder mehrstellig möglich für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 20 Jahre pro Urne. b. In einem Urnen-Wahlgrab pflegeleicht können bis zu 2 Urnen pro Grabstätte beigesetzt werden. c. Nacherwerb ist möglich. d. 30% Pflanzfläche für Angehörige, 70% pflegefreie Rasenfläche.
-
Urnen-Wahlgrab im Bestattungswald a. Erwerb ein-oder mehrstellig möglich für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 20 Jahre pro Urne. b. In einem Urnen-Wahlgrab im Bestattungswald können bis zu 2 Urnen pro Grabstätte beigesetzt werden. c. Nacherwerb ist möglich. d. Aufbringen eines Grabsteines ist möglich, (siehe § 20, Abs.17, Nr.5 ) e. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Baumes. f. Die Ablage von Blumenschmuck auf dem Grab ist nur am Tag der Beisetzung gestattet. Für den Zeitraum nach der Beisetzung ist die Ablage von Blumenschmuck auf einem zentralen Ablageplatz möglich. Blumenschmuck darf ausschließlich aus biologisch abbaubaren Materialien bestehen.
-
Urnen-Wahlgrab Familienbaum a. Erwerb eines Familienbaumes für mind. 4 Urnen für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 20 Jahre pro Urne. b. In einem Urnen-Wahlgrab Familienbaum können bis zu 8 Urnen pro Baum beigesetzt werden. c. Nacherwerb ist möglich. d. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Baumes.
-
Urnen-Wahlgrab Baum a. Erwerb ein-oder mehrstellig möglich für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 20 Jahre pro Urne. b. In einem Urnen-Wahlgrab Baum können bis zu 2 Urnen pro Grabstätte beigesetzt werden. c. Nacherwerb ist möglich. d. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Baumes.
-
Urnen-Wahlgrab Kolumbarium
19
a. Erwerb ein-oder mehrstellig möglich für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 20 Jahre pro Urne. b. In einem Urnen-Wahlgrab Kolumbarium können bis zu 2 Urnen pro Grabstätte beigesetzt werden. c. Nacherwerb ist möglich. d. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Kammer im Kolumbarium. e. Wird nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabstätte nicht verlängert, werden die Urnen in einer ausgewiesenen Fläche anonym beigesetzt. Auf Wunsch der Angehörigen ist es möglich die Urne in einem vorhandenen Wahlgrab beizusetzen.
- Urnen-Wahlgrab Kulturgrab a. Erwerb ein-oder mehrstellig möglich für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 20 Jahre pro Urne. b. In einem Urnen-Wahlgrab Kulturgrab können bis zu 2 Urnen pro Grabstätte beigesetzt werden. c. Nacherwerb ist möglich. d. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Kulturgrabes.
(5) Das Ablegen von Blumenschmuck bei pflegefreien Gräbern ist nur am Tag der Beisetzung gestattet. Sobald diese gestaltet werden, werden die aufgebrachten Gegenstände und abgelegter Blumenschmuck durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt. Es besteht kein Anspruch auf Aufbewahrung oder Ersatz bei Verlust.
(6) Nutzungsberechtigte können nur natürliche Personen sein.
(7) Aschenstreufelder und anonyme Aschengrabfelder werden auf den Städtischen Friedhöfen Iserlohn nicht mehr zur Verfügung gestellt.
§ 18 ISLAMISCHE GRÄBER
(1) Auf dem Hauptfriedhof in Iserlohn wird ein gesondertes Gräberfeld für islamische Bestattungen vorgehalten.
(2) Bestattungen erfolgen dort in Sarg-Reihengräbern und Sarg-Wahlgräbern. Die Ruhefrist entspricht der für diese Grabarten vorgesehene 30 Jahre. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der jeweils gültigen Fassung, sowie der Friedhofssatzung entsprechend anzuwenden.
(3) Die verstorbene Person kann auf Antrag ohne Sarg, im Tuch beigesetzt werden. Für den Weg zur Grabstätte muss dieser allerdings in einem geschlossenen Überführungssarg transportiert werden. Die Anträge sind bei der Friedhofsverwaltung zu erhalten.
(4) Die Sarg-Reihengräber können nicht verlängert werden.
20
(5) Ein Grabmal oder eine Grabeinfassung darf erst nach Genehmigung und fachlicher Prüfung durch die Friedhofsverwaltung errichtet werden. Der Grabmalantrag ist bei der Friedhofsverwaltung zu stellen.
§ 19 EHRENGRABSTÄTTEN & KRIEGSGRÄBER
(1) Die Zuerkennung, die Anlage, die Unterhaltung und Änderung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Iserlohn.
(2) Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft wird durch das Gesetz über die Erhaltung der Gräber von Krieg und Gewaltherrschaft vom 29.01.1993 (BGB. I. S. 178) in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
5. GESTALTUNG UND UNTERHALTUNG DER GRABSTÄTTEN UND BAULICHEN ANLAGEN
§ 20 GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung, sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(2) Der Baumbestand auf den städtischen Friedhöfen Iserlohn steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Iserlohn in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Die Grenzen der Grabstätten werden durch die Stadt Iserlohn festgelegt.
(4) Aus Sicherheitsgründen sollen die Grabmale aus einem Stück hergestellt sein.
(5) Grabmale sind am Kopfende der Grabstätten in der Flucht aufzustellen. Liegende Grabmale sollen flach mit schwacher Neigung auf die Grabstätten gelegt werden.
(6) Kiesbedeckungen auf den Grabstätten sind bis zu 70 % gestattet, ein Verlegen von Folien jeglicher Art ist nicht gestattet.
(7) Einfassungen und Abdeckungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Iserlohn.
(8) Das Abdecken von Sarg-Wahl- und Sarg-Reihengräbern mit Platten aus Stein oder anderen Materialien ist zu 70 % erlaubt, solange aus geologisch-bodenkundlicher Sicht sichergestellt ist, dass der Verwesungsprozess der verstorbenen Personen innerhalb der festgesetzten Ruhezeiten abgeschlossen
21
wird.
Sollen die Natursteinplatten beschriftet werden, gelten sie als liegende Grabmale und müssen mindestens 8 cm stark sein. Die nicht abgedeckten Flächen sollen bepflanzt und gepflegt werden.
(9) Firmenhinweise auf Grabstätten sind für die gärtnerische Pflege in kleinen, nach Form und Ausführung von der Stadt festgelegten Schildern zugelassen. Für Grabmale gilt, dass auf der rechten Schmalseite des Grabmals, höchstens 15 cm über dem Erdboden, die Firmenbezeichnung dauerhaft darauf angebracht werden darf.
(10) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
(11) Sarg-Reihengrab „Rasen“
- Rasengräber sind pflegefreie Grabstätten.
- Auf den Rasengrabstätten können liegende Grabsteine in einer Größe von maximal 0,60 m x 0,40 m, matt geschliffen, Seiten bossiert aus Naturstein eingelegt werden. Der Grabstein muss mit der Erdoberkante oberflächengleich abschließen.
- Die Beschriftung der Gedenkplatte darf nur in vertieft gehauenen oder eingeblasenen Buchstaben und Zahlen erfolgen, die ausschließlich den oder die Vornamen, den Nachnamen sowie das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen darstellen dürfen. Sonstige Inschriften und Ornamente sind nicht zulässig
- Grabeinfassungen sind nicht gestattet.
- Es nicht gestattet, die Rasenfläche durch Schalen, Gestecke, Vasen, Kränze o. ä. zu belegen.
(12) Sarg-Wahlgrab pflegeleicht
- Pflegeleichte Sarg-Wahlgräber bestehen zu 30 % aus einer selbst zu pflegenden Pflanzfläche und zu 70% aus einer von der Stadt Iserlohn gepflegte Rasenfläche.
- Die Pflanzfläche muss an der Kopfseite angeordnet sein. Ein liegender Grabstein in einer Größe von max. 0,6 m x 0,4 m und einer Stärke von mindestens 10 cm ist in der Pflanzfläche gestattet.
- Der Grabstein muss aus einem Naturstein hergestellt sein. Grabeinfassungen sind nur im selbst zu pflegenden Teil der Grabstätte gestattet.
- Das Aufstellen oder Ablegen von Blumen- und Grabschmuck sowie das Aufstellen von Grablichtern etc. ist nur in der Pflanzfläche erlaubt.
22
(13) Urnen-Reihengrab Ordnungsamt
- Gräber, die den Bestattungen des Ordnungsamtes vorbehalten sind, sind pflegefreie Grabstätten.
- Durch die Friedhofsverwaltung wird ein Gemeinschafts- Grabmal errichtet.
- Das Aufstellen oder Ablegen von Blumen- und Grabschmuck sowie das Aufstellen von Grablichtern etc. ist nicht erlaubt.
(14) Urnen-Reihengrab-Gemeinschaft
- Die Gestaltung der Gemeinschaftsgrabstätte obliegt der Stadt Iserlohn.
- Die Pflege der Grabstätte erfolgt durch einen abzuschließenden Pflegevertrag (z.B. Gesellschaft für Dauergrabpflege) zu Lasten des Nutzungsberechtigten.
- Auf Urnengemeinschaftsgrabstätten ist die Errichtung von Grabmalen seitens der Angehörigen nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung errichtet ein Grabmal als Gemeinschaftsgrabmal, auf dem die Namen und die Geburts- und Sterbedaten als Jahreszahlen vermerkt werden.
- Das Ablegen von Blumen, Gestecken, Kränzen o. ä. ist nur am Tage der Beerdigung gestattet.
- Die Friedhofsverwaltung hat das Recht, Blumen- oder Grabschmuck von den Grabstätten abzuräumen.
(15) Urnen-Reihengrab-Partner-Gemeinschaft „Blüteninsel“
- Die Gestaltung der „Blüteninseln“ obliegt der Stadt Iserlohn.
- Die Pflege der Grabstätte erfolgt durch einen abzuschließenden Pflegevertrag (z.B. Gesellschaft für Dauergrabpflege) zu Lasten des Nutzungsberechtigten
- Ein liegender Grabstein in einer Größe von max. 0,6 m x 0,4 m und einer Stärke von mindestens 10 cm ist in der Pflanzfläche gestattet. Der Grabstein muss aus einem Naturstein hergestellt sein.
- Die Gestaltung, Größe und Lage des Grabsteins wird durch die Friedhofsverwaltung vorgegeben.
- Das Ablegen von Blumen, Gestecken, Kränzen o. ä. ist nur am Tage der Beerdigung gestattet.
23
- Die Friedhofsverwaltung hat das Recht, Blumen- oder Grabschmuck von den Grabstätten abzuräumen.
(16) Urnen-Wahlgrab pflegeleicht
- Pflegeleichte Urnen-Wahlgräber bestehen zu 30 % aus einer selbst zu pflegenden Pflanzfläche und zu 70% aus einer von der Stadt Iserlohn gepflegte Rasenfläche.
- Die Pflanzfläche muss an der Kopfseite angeordnet sein. Ein liegender Grabstein in einer Größe von 0,6 m x 0,3 m und einer Stärke von mindestens 10 cm ist in der Pflanzfläche gestattet.
- Der Grabstein muss aus einem Naturstein hergestellt sein. Die Beschriftung des Grabsteins darf nur in vertieft gehauenen und gepusteten Buchstaben und Zahlen erfolgen. Grabeinfassungen sind nur im selbst zu pflegenden Teil der Grabstätte gestattet.
- Das Aufstellen oder Ablegen von Blumen- und Grabschmuck sowie das Aufstellen von Grablichtern etc. ist nur in der Pflanzfläche erlaubt.
(17) Urnen-Wahlgrab im Bestattungswald
- Die Urnenbeisetzung erfolgt im bewaldeten Teil des Friedhofs in Barendorf.
- Es wird in von der Friedhofsverwaltung bestimmten Nischen in der Waldfläche beigesetzt.
- Grabstätten können 1- oder 2-stellig erworben werden.
- Die Grabstätten sind pflegefrei und naturbelassen, die Bestattungsfläche bleibt weitgehend in ihrem naturnahen Charakter belassen.
- Liegende Grabsteine sind in einer Größe von bis zu 0,6 m x 0,4 m und einer Stärke von 10-12 cm zugelassen. Der Grabstein muss aus einem Naturstein hergestellt sein. Die Beschriftung des Grabsteins darf nur in vertieft gehauenen oder eingeblasenen Buchstaben und Zahlen erfolgen.
- Die Lage der Grabsteine wird von der Friedhofsverwaltung vorgeschrieben. Grabeinfassungen sind nicht gestattet.
- Das Ablegen von Blumen- oder Grabschmuck auf der Grabstätte ist nur am Tag der Bestattung zulässig.
- Ein zentraler Ablageplatz zur Ablage von Gestecken o. ä. steht am Zugang des Bestattungswaldes zur Verfügung.
- Die Friedhofsverwaltung hat das Recht, Blumen- oder Grabschmuck von den Grabstätten und Ablageplätzen abzuräumen. Die Verwendung von Grablichtern oder Kerzen ist wegen der damit verbundenen Brandgefahr ausnahmslos verboten.
24
(18) Urnen-Wahlgrab Familienbaum
- Die Wahlgrabstätte Familienbaum ist eine pflegefreie und naturbelassene Grabstätte im Wurzelbereich der von der Friedhofsverwaltung ausgewiesenen Bäume.
- Die Beisetzung erfolgt in die Rasenfläche um den Baum herum. Liegende Grabmale sind in einer Größe von bis zu 0,6 m x 0,4 m und einer Stärke von 10-12 cm zugelassen.
- Der Grabstein muss aus einem Naturstein hergestellt sein. Die Beschriftung des Grabsteins darf nur in vertieft gehauenen oder eingeblasenen Buchstaben und Zahlen erfolgen.
- Die Position der Grabmale wird von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Grabeinfassungen sind nicht gestattet.
- Das Ablegen von Blumen- oder Grabschmuck auf der Grabstätte ist nur am Tag der Bestattung zulässig. Die Friedhofsverwaltung hat das Recht, Blumen- oder Grabschmuck von den Grabstätten abzuräumen. Ein Ablageplatz zur Ablage von Gestecken o. ä. steht an zentraler Stelle zur Verfügung.
(19) Urnen-Wahlgrab Baum
- Die Wahlgrabstätte Familienbaum ist eine pflegefreie und naturbelassene Grabstätte im Wurzelbereich der von der Friedhofsverwaltung ausgewiesenen Bäume.
- Die Beisetzung erfolgt in die Rasenfläche um den Baum herum. Liegende Grabmale sind in einer Größe von bis zu 0,6 m x 0,4 m und einer Stärke von 10-12 cm zugelassen.
- Der Grabstein muss aus einem Naturstein hergestellt sein. Die Beschriftung des Grabsteins darf nur in vertieft gehauenen oder eingeblasenen Buchstaben und Zahlen erfolgen.
- Die Position der Grabmale wird von der Friedhofsverwaltung festgesetzt, Grabeinfassungen sind nicht gestattet.
- Das Ablegen von Blumen- oder Grabschmuck auf der Grabstätte ist nur am Tag der Bestattung zulässig. Die Friedhofsverwaltung hat das Recht, Blumen- oder Grabschmuck von den Grabstätten abzuräumen. Ein Ablageplatz zur Ablage von Gestecken o. ä. steht an zentraler Stelle zur Verfügung.
25
(20) Urnen-Wahlgrab Kolumbarium
- Die Herrichtung und Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung.
- Das Ablegen von Blumenschmuck ist nur am Tag der Beisetzung gestattet.
- Ein Ablageplatz zur Ablage von Gestecken o. ä. steht an zentraler Stelle zur Verfügung.
- Die Gestaltung der Kammerverschlussplatten bedarf der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
(21) Urnen-Wahlgrab Kulturgrab
- Die Urnenbeisetzung erfolgt in einer künstlerisch, geschichtlich oder städtebaulich erhaltenswerten Grabstätte.
- Zur Bewahrung des prägenden Charakters der Grabstätte obliegt die Gestaltung dieser Grabstätte und die der Beisetzungsstellen der Stadt Iserlohn.
- Die Pflege der Grabstätte erfolgt durch einen abzuschließenden Pflegevertrag (z.B. Gesellschaft für Dauergrabpflege) zu Lasten des Nutzungsberechtigten
- Ein liegender Grabstein in einer Größe von bis 0,6 m x 0,4 m und einer Stärke von mindestens 10 cm ist in der Pflanzfläche gestattet. Der Grabstein muss aus einem Naturstein hergestellt sein.
- Die Gestaltung der Grabsteine wird zur Bewahrung eines homogenen Erscheinungsbildes der jeweiligen Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung vorgeschrieben.
26
(22) Grabstätten Historische Abteilung Hauptfriedhof
Der Neuerwerb von Nutzungsrechten ist nicht möglich. Für die bestehenden Grabstätten gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
-
Dauerbepflanzung und die Pflege der Pflanzungen auf der Gesamtanlage, auch soweit sie sich auf den Bestattungsflächen befinden, erfolgt durch die Stadt Iserlohn. Die Dauer-, Erst- und Wiederbepflanzung, einschl. der Pflege auf den Grabstätten erfolgt nach einer Erdbestattung frühestens nach 6 Monaten mit Ablauf des Erdsackungsprozesses. Die Nutzungsberechtigten können auf Wunsch einen etwa 0,5 m² großen Teil der Grabstätte, der dann von der Dauerbepflanzung freigehalten wird, selbst mit wechselnder Blumenbepflanzung gestalten. Außerhalb dieser Fläche ist es nicht gestattet, die Dauerbepflanzung durch Schalen, Gestecke, Kränze o.ä. zu belegen.
-
Die Einfassungen der Grabreihen durch Kantensteine werden einheitlich von der Stadt Iserlohn gestellt und eingebaut.
-
Grabstätten, für die noch Nutzungsrechte oder Ruherechte laufen, werden nach Ablauf dieser Fristen den Gestaltungsvorschriften unterworfen. Das Recht der Nutzungsberechtigten, ihre Grabstätten schon vor Ablauf der Fristen den Gestaltungsvorschriften anzupassen, bleibt unberührt.
-
Für die Aufstellung von Grabmalen in der historischen Abteilung gelten folgende Gestaltungsanforderungen:
Es sind nur liegende Grabmale aus möglichst hellem Naturstein gestattet.
Grabmalgrößen:
a) einstellige Grabstätten Ansichtsfläche bis 0,2 m², Stärke 15 cm bis max. 30 cm
b) mehrstellige Grabstätten Ansichtsfläche bis 0,4 m², Stärke 15 cm bis max. 30 cm
Die Grabmale müssen allseitig frei, d.h. ohne sichtbaren Sockel oder sonstige Unterbauten zwischen Grabmal und Fundament, aufgelegt sein; wegen der Fundamentierung wird auf §24 Fundamentierung verwiesen. Auf jeder Grabstätte darf nur ein Grabmal errichtet werden.
27
(23) Städtische Pflegegräber Hauptfriedhof
Der Neuerwerb von Nutzungsrechten ist nicht möglich. Für die bestehenden Grabstätten gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
- Die Dauerbepflanzung und die Pflege der Pflanzungen auf der Gesamtanlage, auch soweit sie sich auf den Bestattungsflächen befinden, geschieht durch die Stadt Iserlohn Die Dauer-, Erst- und Wiederbepflanzung, einschl. der Pflege auf den Grabstätten erfolgt nach einer Erdbestattung frühestens nach 6 Monaten mit Ablauf des Erdsackungsprozesses.
- Auf der Grabstätte wird eine Platte aus Naturstein mit der Bemaßung 30 cm x 30 cm aufgelegt, auf der die Angehörigen die Möglichkeit haben, eine Schale für Wechselbepflanzung abzustellen. Eine weitere Bepflanzung der Grabstätte durch die Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet.
- Außerhalb der Pflanzfläche ist es nicht gestattet, die Rasenfläche durch Schalen, Gestecke, Kränze o. ä. zu belegen.
- Abgelegte Blumen, Gestecke, Kränze o.ä. außerhalb der Pflanzfläche werden von der Stadt Iserlohn entfernt.
- Die Pflanzfläche wird mit einer 20 cm breiten, 10 cm starken und 125 cm langen Natursteinkante von der übrigen Grabfläche getrennt. Die Natursteinkante wird von der Stadt Iserlohn bereitgestellt und aufgelegt.
- Für die Aufstellung von Grabmalen gelten folgende Gestaltungsforderungen: Es sind nur Grabmale aus Naturstein ohne Sockel gestattet. Grabmalgrößen: a) Liegende Grabmale auf einstelligen Sarg-Wahlgräbern mit einer Ansichtsfläche bis 0,2 m², Stärke mind. 12 cm, auf Doppel- und mehrstelligen Grabstätten bis 0,4 m², Stärke mind. 8 cm. b) Stehende Grabmale auf einstelligen Sarg-Wahlgräbern bis zu 80 cm breit, auf Doppel- und mehrstelligen Grabstätten nicht breiter als 120 cm, bis 100 cm hoch und mindestens 12 cm stark. c) Stelen sind bis zu einer Höhe von 130 cm und bis zu einer Breite von 45 cm gestattet. Die Mindeststärke soll 15 cm nicht unterschreiten.
- Grabeinfassungen sind nicht gestattet.
28
§ 21 GRABMALE UND EINFASSUNGEN
(1) Selbst zu pflegende Grabstätten müssen spätestens nach 6 Monaten eingefasst werden.
(2) Grabmale müssen gestaltet, bearbeitet und an die Umgebung angepasst sein.
(3) Für Grabmale und bauliche Anlagen sind nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall oder Findlinge gestattet. Die Gestaltung der Grabmale in Form und Farbe des Materials ist frei.
(4) Die Mindeststärke der Grabmale richtet sich nach der aktuellen Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie e.V. (DENAK)“. Die Friedhofsverwaltung kann darüber hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(5) Grabmale in Form von Grabplatten oder Kissensteinen sind zulässig.
(6) Urnen-Wahlgräber und Urnen-Reihengräber dürfen ganz mit Natursteinplatten abgedeckt werden. Sollen die Natursteinplatten beschriftet werden, gelten sie als liegende Grabmale und müssen mind. 8 cm stark sein.
(7) Es sind Grabmale bis zu folgenden Größen gestattet:
- Grabstätten für Sargbestattungen:
a. Liegende Grabmale auf Einzelgrabstätten bis 125 cm breit, auf Doppel- und mehrstellige Grabstätten nicht breiter als 180 cm, bis 70 cm tief. In der Regel nicht weniger als 8 cm, jedoch nicht mehr als 30 cm stark, ausgenommen Findlinge.
b. Stehende Grabmale auf Einzelgrabstätten bis zu 80 cm breit, auf Doppel- und mehrstellige Grabstätten nicht breiter als 180 cm, bis 100 cm hoch. In der Regel nicht weniger als 12 cm, jedoch nicht mehr als 30 cm stark, ausgenommen Findlinge.
c. Stelen und Einzelgrabstätten bis zu 100 cm hoch und bis zu 35 cm breit, auf Doppel- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 130 cm hoch und bis zu 45 cm breit. Die Mindeststärke beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, darüber 12 % der Höhe, die Höchststärke soll 30 cm nicht überschreiten.
29
- Einfassungen sind zum Weg hin mit einer Stärke von mind. 8 cm zulässig. Die übrige Einfassung der Grabstätte muss mind. 6 cm betragen.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(9) Grabmale, die unter Denkmalschutz stehen, werden restauriert und sind dauernd zu erhalten. Diese Arbeiten werden ausschließlich durch die Stadt Iserlohn durchgeführt. Grabmale, die unter Denkmalschutz stehen, können von der Stadt Iserlohn umgesetzt werden. Die Kosten übernimmt die Stadt Iserlohn.
§ 22 ZUSTIMMUNGSERFORDERNIS
(1) Jedes Errichten und Ändern von Grabmalen und baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Iserlohn. Sie muss bereits vor dem Anfertigen oder Ändern der Grabmale eingeholt werden.
Nicht zustimmungspflichtige, provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung zu verwenden. Provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 x 30 cm sind.
Die Antragsformulare sind bei der Friedhofsverwaltung erhältlich. Falls der Nutzungsberechtigte nicht gleichzeitig der Antragsteller ist, so ist ein Nachweis der Zustimmung des Nutzungsberechtigten einzureichen. Den Anträgen sind beizufügen:
- Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole, sowie der Fundamentierung nach den Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Steinmetzhandwerkes,
- In besonderen Fällen kann die Vorlage von Modellen im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen von Attrappen in natürlicher Größe auf den Grabstätten verlangt werden.
(2) Die Zustimmungen erlöschen, wenn die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden sind.
30
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabmale, bauliche Anlagen oder Grabeinrichtungen, die ohne Zustimmung oder davon abweichend aufgestellt worden sind, einen Monat nach schriftlicher Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, so genügt ein Hinweis auf der Grabstätte
§ 23 ANLIEFERUNG
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen und baulichen Anlagen ist der Stadt Iserlohn der genehmigte Grabmalantrag auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die Grabmale, baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang vom Friedhofspersonal überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 24 FUNDAMENTIERUNG, BEFESTIGUNG UND STANDSICHERHEIT
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten gelten für die Planung und Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung von Grabanlagen die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Steinmetzhandwerks. Fundamente und Befestigungen sind fachgerecht und so auszuführen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
31
§ 25 UNTERHALTUNG
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des sofortigen Vollzugs (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der nutzungsberechtigten Person zu entfernen. Die Stadt ist nicht dazu verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren.
(3) Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengräbern auf dem Grabfeld. Meldet sich innerhalb dieser Frist kein Verantwortlicher, gehen die Gegenstände in den Besitz der Stadt Iserlohn über. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird; die Haftung der Stadt Iserlohn bleibt unberührt.
§ 26 ENTFERNUNG
(1) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Grabstätte nach dem endgültigen Ablauf des Nutzungsrechtes auf seine Kosten vollständig abzuräumen.
(2) Werden Grabmale, bauliche Anlagen oder Grabeinrichtungen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes entfernt, ist die schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung mindestens 2 Wochen vorher einzuholen.
(3) Zu entfernen ist alles, was auf der Grabstätte aufgebracht worden ist z.B.: Grabeinfassung, Fundamente, Grabstein, bauliche Anlagen, Grabeinrichtungen, Kiesbetten, Bepflanzung.
(4) Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten nach Benachrichtigung durch die Friedhofsverwaltung, so ist diese berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Stadt Iserlohn ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen zu verwahren.
32
6. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 27 HERRICHTUNG UND PFLEGE
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen, Gestecke und Kränze sind umgehend von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung der Grabstätte anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht gestattet sind Bäume und großwüchsige Sträucher. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wachsender Gehölze anordnen. Gehölze sollen eine Größe von 1,80 m nicht überschreiten.
(3) Die an die Grabstätten angrenzenden Wege (außer Rasenwege) sind in der Breite der Grabstätte und einer Tiefe von 30 cm von den jeweiligen Nutzungsberechtigten bzw. für die Grabpflege Verantwortlichen ständig von Unkraut freizuhalten.
(4) Es ist nicht gestattet, bei der Grab- und der Wegepflege Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel einzusetzen.
(5) Die Verwendung von Torf und torfhaltigen Produkten ist grundsätzlich nicht gestattet.
(6) Binnen jeweils 3 Monaten müssen selbst zu pflegende Wahl- und Reihengräber nach der Belegung hergerichtet sein.
(7) Bänke dürfen auf Grabstätten nicht aufgestellt werden.
(8) Die Herrichtung und Veränderung der pflegefreien Gräber und gärtnerischen Anlagen obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 28 VERNACHLÄSSIGUNG DER GRABPFLEGE
(1) Wird eine selbst zu pflegende Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in einen satzungskonformen Zustand zu bringen. Kommt die nutzungsberechtigte Person Ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in einen satzungskonformen Zustand bringen oder bringen lassen.
Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung
33
entziehen, soweit sie die nutzungsberechtigte Person schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
Sind sie nach diesem Zeitraum nicht entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Iserlohn.
(2) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die unbekannte nutzungsberechtigte Person durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
- die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
- Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen bzw. beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
Werden die Aufforderungen nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Stadt Iserlohn den Grabschmuck entfernen. Sie ist nicht verpflichtet, ihn aufzubewahren.
7. LEICHENHALLEN, ABSCHIEDSRÄUME UND TRAUERFEIERN
§ 29 BEFÖRDERUNG UND AUFBEWAHRUNG
Hinsichtlich der Beförderung und Aufbewahrung von verstorbenen Personen gelten die Bestimmungen des Bestattungsgesetzes NRW. Der Transport der verstorbenen Personen auf dem Friedhof darf ausschließlich in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
§ 30 BENUTZUNG DER LEICHENHALLEN UND ABSCHIEDSRÄUME
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung oder Überführung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder des beauftragten Bestatters betreten und ausgeschmückt werden.
(2) Sofern keine gesundheitsbehördlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können sich die Angehörigen am offenen Sarg vom Verstorbenen verabschieden. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder
34
Beisetzung endgültig zu schließen, sofern dies nicht aufgrund amtlicher Verfügung oder sonstiger Bedenken schon früher erforderlich wurde.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sind in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufzustellen. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der verstorbenen Personen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes bzw. der zuständigen Ordnungsbehörde.
(4) Die Benutzung der Friedhofseinrichtungen ist der Friedhofsverwaltung zu melden.
§ 31 TRAUERFEIERN
(1) Die Trauerfeiern können in dafür bestimmten Räumlichkeiten (z.B. Kapelle oder Abschiedsraum), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Das Aufstellen von Särgen in den Friedhofskapellen aus Anlass von Trauerfeiern kann untersagt werden, wenn verstorbene Personen an meldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten gelitten haben oder Bedenken wegen ihres Zustandes bestehen.
(3) Musik- und Gesangdarbietungen während einer Trauerfeier sind so auszuwählen, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
(4) Trauerfeiern in der Friedhofskapelle sind auf die maximale Dauer von 30 Minuten zu planen. Bei jeweils viertelstündiger Vor- und Nachbereitungszeit dauert dann eine Belegung insgesamt eine Stunde. Ein zeitlicher Mehrbedarf bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und ist deshalb frühzeitig anzumelden.
8. ABFALLTRENNUNG UND -ENTSORGUNG
§ 32 VERBOTENE MATERIALIEN
(1) Kunststoffe, Folien und Metalle mit Ausnahme von blaugeglühtem, unverzinktem, nicht präpariertem oder ummanteltem Wickeldraht und Steckdraht, sowie sonstige nicht kompostierbare Werkstoffe sind in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen, sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, verboten.
35
(2) Spruchbänder und Schleifen aus Kunststoff sind zulässig, sofern sie einfach von Gestecken, Kränzen etc. zu lösen sind. Sie sind nicht gestattet im Bestattungswald auf dem Friedhof Barendorf.
§ 33 ENTSORGUNG VON ABFÄLLEN
(1) Friedhofsabfälle sind gemäß Abfallsatzung der Stadt Iserlohn in ihrer jeweils gültigen Fassung zu trennen und zu entsorgen. Alle Friedhofsbesucher und Gewerbetreibenden müssen die für die Entsorgung aufgestellten Abfallkörbe ordnungsgemäß benutzen. Seitliche Lagerung von Abfällen, sowie Entsorgung anderer als auf dem Friedhof anfallenden Abfälle ist verboten.
(2) Wertstoffe wie Papier, Kartonagen, Glas, Metall, Kunststoffe und Verbundstoffe, die vom Friedhofsbesucher oder Gewerbetreibenden auf dem Friedhof verwendet wurden, sind von ihnen zurückzunehmen und einer geordneten Abfallentsorgung außerhalb des Friedhofs gemäß Abfallsatzung der Stadt Iserlohn in ihrer jeweils gültigen Fassung zuzuführen.
(3) Gewerbetreibende müssen ihre auf dem Friedhof anfallenden Abfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung außerhalb der städtischen Friedhöfe in Iserlohn zuführen.
(4) Gewerbetreibenden kann bei wiederholter, vorsätzlicher oder fahrlässiger Missachtung der Bestimmungen die Zulassung der Arbeiten auf den städtischen Iserlohner Friedhöfen entzogen werden.
9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 34 ALTE RECHTE
(1) Hauptfriedhof
Bei Wahlgrabstätten, über welche vor dem 1. Januar 1976 bereits verfügt war, richten sich die Nutzungszeiten nach den bisherigen Vorschriften, wie sie in der Anlage 1 zur Satzung vom 22. Dezember 1975 enthalten sind.
(2) Friedhöfe Letmathe, Oestrich und Lössel
-
Bei Wahlgrabstätten, über welche vor dem 1. Januar 1976 bereits verfügt war, richten sich die Nutzungszeiten nach den bisherigen Vorschriften, wie sie in der Anlage 2 zur Satzung vom 22. Dezember 1975 enthalten sind.
-
Die Sonderregelung des § 33 Abs. 3 der Satzung vom 5. April 1971 für den Friedhof Lössel gilt nur für die Nutzungsberechtigten, die das persönliche Recht für die am 1. Mai 1971 im Gebiet der ehemaligen Stadt Letmathe
36
wohnhaften Personen durch Angabe der persönlichen Daten bis spätestens 30. Juni 1976 nachgewiesen haben.
(3) Friedhof Sümmern
Bei Wahlgrabstätten, über welche vor dem 1. Januar 1976 bereits verfügt war, richten sich die Nutzungszeiten nach den bisherigen Vorschriften, wie sie in der Anlage 3 zur Satzung vom 22. Dezember 1975 enthalten sind. Sie enden jeweils 30 Jahre später mit den vor dem Jahr 1976 angegebenen Daten.
(4) Friedhof Kesbern
Bei Wahlgrabstätten, über welche vor dem 1. Januar 1976 bereits verfügt war, richten sich die Nutzungszeiten nach den bisherigen Vorschriften, wie sie in der Anlage 4 zur Satzung vom 22. Dezember 1975 enthalten sind. Aufgegebene Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten auf Friedhofsdauer werden nicht entschädigt.
(5) Bei den in Abs. 1- 4 genannten Friedhöfen richtet sich das
- Verlängern und Wiedererwerben von Nutzungsrechten und
- das Ändern oder Erneuern der Grabstättengestaltung nach den Vorschriften der jeweils gültigen Friedhofssatzung.
(6) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 35 HAFTUNG
(1) Die Stadt Iserlohn haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Die Wege, Plätze und Einrichtungen werden im Rahmen der bereitgestellten Mittel und des zur Verfügung stehenden Personals der Zweckbestimmung der Friedhöfe entsprechend unterhalten und gesichert. (3) Eine Pflicht zur Beleuchtung und zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte besteht nicht. Eine Haftung der Stadt Iserlohn für Unfallschäden, die auf Missachtung des allgemeinen oder witterungsbedingten Zustandes der Wege, Plätze und Einrichtungen zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.
37
(4) Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Die Stadt Iserlohn übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 36 GEBÜHREN
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe, der darauf befindlichen Einrichtungen und die städtische Friedhofskapelle auf dem ev. Friedhof Hennen erhebt die Stadt Iserlohn Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung.
§ 37 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §6
- sich als Besucher nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält und Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt oder Verhaltensregeln missachtet,
- Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
- als Gewerbetreibender ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
- Wege, außer mit Kinderwagen oder Rollstühlen, mit einem Fahrzeug, Fahrrädern, Rollschuhen, Rollerblades oder Skateboards befährt,
- Waren anbietet,
- Abfälle, die nicht auf den Friedhöfen entstanden sind, in die Abfallbehälter der Friedhöfe entsorgt,
- Schäden anrichtet,
- die Pflege von Grabstätten vernachlässigt,
- ohne vorherige Zustimmung Grabmale und bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
- Hunde unangeleint mitführt oder die entsprechenden Vorrichtungen zum Entfernen des Hundekotes nicht mitführt (Kotbeutel, Schäufelchen, etc),
- chemische Mittel zur Bekämpfung oder Entwicklungshemmung von Pflanzen und Tieren einsetzt,
38
- Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe, außer in Gestalt von Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen, verwendet.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer Särge und Urnen nicht den Anforderungen des § 9 entsprechend ausstattet oder gestaltet, wasserdicht abschließende Unterlagen für Kiesbedeckungen verwendet (§ 20), Abfälle nicht getrennt einsammelt und zu den dafür bestimmten Abfallplätzen, bzw. Behältern, bringt und bei der Grab- und der Wegepflege Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel einsetzt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße bis zu 250,00 Euro geahndet werden.
(4) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 38 INKRAFTTRETEN
Diese Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofssatzung außer Kraft.
39
40
Paragraph 01
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Iserlohn gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Einrichtungen:
- Hauptfriedhof -01-
- Friedhof Dümpelacker (Letmathe) -02-
- Friedhof Dümpelacker (Letmathe) -03-
- Friedhof Oeger Straße (Letmathe) -04- nörd. Teil = Alter kath. Friedhof
- Friedhof Oeger Straße (Letmathe) -05- südl. Teil = Alter ev. Friedhof
- Friedhof Bülzgraben (Letmathe) -06- Neuer ev. Friedhof
- Friedhof Oestrich -07- westl. Teil = kath. Friedhof
- Friedhof Lössel -08-
- Friedhof Sümmern -09-
- Friedhof Kesbern (Dahlsen) -10-
- Friedhof Barendorf -11-
- Friedhofskapelle Hennen -12-
Paragraph 02
(1) Die „Städtischen Friedhöfe Iserlohn“ sind eine nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt Iserlohn. Sie werden durch den Bürgermeister der Stadt Iserlohn – Bereich Städtebau, Abt. Grünflächen und Friedhöfe – verwaltet.
(2) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode Einwohner der Stadt Iserlohn waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung gilt mit der Annahme eines entsprechenden Bestattungsauftrages als erteilt.
(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
3
Paragraph 03
Bestattungsbezirke für die einzelnen Friedhöfe werden nicht festgelegt. Über Einschränkungen entscheidet der Rat der Stadt Iserlohn.
Paragraph 04
- (1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
- (2) Durch die Außerdienststellung (Schließung) wird die Möglichkeit für weitere Bestattungen ausgeschlossen; durch eine Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen.
- (3) Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Nutzungsberechtigte von Reihengrabstätten werden durch ein auf der Grabstelle aufgestelltes Hinweisschild informiert.
- (4) Bei einer Entwidmung sind die Bestatteten in Reihen- und Wahlgrabstätten auf Wunsch der Angehörigen für die Dauer der restlichen Ruhe-/Nutzungszeiten auf Kosten der Stadt Iserlohn in entsprechende andere Grabstätten umzubetten.
- (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
- (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
4
2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
Paragraph 05
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
(3) Bei Schnee und Eis sind nur die Wege zu benutzen, die vom Schnee geräumt und / oder gestreut sind. Für Unfälle, die infolge Zuwiderhandlungen eintreten, wird eine Haftung der Stadt ausdrücklich ausgeschlossen.
Paragraph 06
(1) Jeder hat sich auf den Städtischen Friedhöfen Iserlohn der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist umgehend Folge zu leisten.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
-
die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards/Inlinescates zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
-
Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
-
an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
-
ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
-
Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
-
den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
-
Abraum (verwelkte Blumen, Kränze, Unkraut, etc.) und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
-
zu lärmen oder zu lagern,
-
Hunde unangeleint mitzuführen, sie sind an kurzer Leine zu führen und von den Grabstätten fernzuhalten; Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu beseitigen,
-
den Friedhof und seine Anlagen, sowie Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Grabmale, Einfriedungen, Absperrungen und andere Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
5
- sich dort in einem erkennbaren Rauschzustand, hervorgerufen durch Alkohol oder andere berauschende Mittel, aufzuhalten,
- Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benutzen,
- Wege ohne erforderliche Genehmigung zu befahren.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
Paragraph 07
(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Dienstleistungserbringer, die Grabmale oder bauliche Anlagen errichten wollen, insbesondere Steinmetze und Bildhauer für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung anzeigen.
(2) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die für die Friedhöfe geltenden Bestimmungen zu beachten; sie müssen fachlich, betrieblich und in persönlicher Hinsicht zuverlässig sein. Die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde der Dienstleistungserbringer oder ihrer fachlichen Vertreter ist durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragsstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) durch die Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachzuweisen. Gärtner benötigen die Anerkennung der Landwirtschaftskammer oder eine gleichwertige Qualifikation.
(3) Die Stadt Iserlohn kann Ausnahmen zulassen.
(4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. Er haftet für alle Schäden, die durch Nichtbeachtung der gültigen Friedhofssatzung oder der darin beschriebenen Regelungen entstehen und schuldhaft verursacht werden.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle 2 Jahre zu erneuern. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Mitarbeiterausweis auszustellen. Die Zulassung und der Mitarbeiterausweis sind
6
dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten, spätestens jedoch bis 18.00 Uhr bzw. an Samstagen bis 14.00 Uhr, ausgeführt werden. Während dieser Zeit ist besondere Rücksicht auf die Trauerfeiern oder Bestattungen zu nehmen. Die Friedhofsverwaltung kann eine Verlängerung der Arbeitszeiten zulassen.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen nach Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Iserlohn die jeweiligen Zulassungen auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen.
7
3. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
Paragraph 08
- (1) Jede Bestattung, die auf den Städtischen Friedhöfen Iserlohn stattfinden soll, ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW in der zur Zeit gültigen Fassung sind zu beachten.
- (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung des Krematoriums über die Einäscherung vorzulegen.
- (4) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit den Angehörigen/Bestattern Ort und Zeit der Bestattung fest. Die möglichen Bestattungszeiten sind bei der Friedhofsverwaltung anzufragen. An Sonn- und Feiertagen wird nicht bestattet.
- (5) Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.
- (6) Die Bestattung kann frühestens vierundzwanzig Stunden nach dem Tod erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus Gründen des Gesundheitsschutzes anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG NRW durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
- (7) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden, wenn besondere Gründe vorliegen.
- (8) Den Konfessionen und Weltanschauungsgemeinschaften bleibt es überlassen, wie sie die Bestattungsfeierlichkeiten gestalten.
- (9) Trauerzugführer, Sargträger, Urnenträger, Organisten u.a. werden nicht von der Stadt Iserlohn gestellt oder vermittelt.
8
Paragraph 09
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen, Aschekapseln oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg, Aschekapsel oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg, Aschekapsel oder Urne vorgesehen ist. Der Transport des Verstorbenen hat auf dem Friedhof immer in einem Transportsarg oder einer Aschekapsel zu erfolgen.
(2) Särge, Aschekapseln und Urnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Aschen müssen grundsätzlich in biologisch abbaubaren Aschekapseln und Urnen beigesetzt werden.
(3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Urnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(4) Vollholzsärge, die aus tropischen Gehölzen gefertigt sind, sind verboten.
(5) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(6) Die Särge für Totgeburten, Tote aus Fehl- und Frühgeburten, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte dürfen höchstens 0,60 m lang, 0,30 m hoch und 0,30 m breit sein.
(7) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. Solche Sargformen sind für Bestattungen in normale Erdgräber nicht zugelassen.
(8) Die zu bestattenden Urnen sind aus biologisch abbaubaren Materialien zu wählen, die so vollständig und rückstandsfrei verrottbar sind, dass ihr Vergang innerhalb der Ruhezeit gewährleistet ist. Insbesondere Urnen aus Metall, Natur-/Kunststein, nicht vergänglichen Kunststoffen und Keramik sind verboten.
9
Paragraph 10
(1) Die bei den Toten befindlichen Wertgegenstände sind, soweit sie nicht bei ihnen verbleiben sollen, vor dem Überführen zum Friedhof durch die Angehörigen abzunehmen. In Ausnahmefällen können diese Gegenstände auch nachträglich auf dem Friedhof von einem verfügungsberechtigten Angehörigen oder dessen Beauftragten abgenommen werden, bevor der Sarg beigesetzt wird.
(2) Die Stadt Iserlohn haftet nicht für solche Wertgegenstände, die den Toten von den Angehörigen nicht abgenommen worden sind.
Paragraph 11
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m. Bei Särgen für Totgeburten, Tote aus Fehl- und Frühgeburten, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte und Urnen beträgt die Tiefe mindestens 0,50 m bis zur Erdoberfläche.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Wird in gestaltete, aber unbelegte oder nicht vollbelegte Wahlgrabstätten bestattet, sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet, alle Hindernisse für die Grabbereitung zu beseitigen, auf ihre Kosten beseitigen zu lassen oder das Risiko für entstehende Schäden oder Verluste zu übernehmen. Die jeweiligen Nutzungsberechtigten sind außerdem verpflichtet, die Schäden oder Verluste zu ersetzen, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Bestattung entstehen.
(5) Die Stadt Iserlohn ist berechtigt, bei Aushub eines Grabes auf den Nachbargrabstätten Erdcontainer aufzustellen. Dabei können störende Pflanzen, Grabplatten oder -schmuck für die Dauer der Aushubarbeiten entfernt werden. Nach dem Wiederverfüllen des Grabes werden durch die Friedhofsverwaltung die entfernten Pflanzen wieder eingepflanzt, Grabplatten oder -schmuck wieder aufgelegt.
(6) Finden sich beim Ausheben der Gräber noch nicht ganz vergangene Leichenteile, so müssen diese sofort unter der Sohle des neu ausgeworfenen Grabes wieder beigesetzt werden. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen. Es darf erst nach einer durch die Stadt Iserlohn festgesetzten Zeit wieder benutzt werden.
10
Paragraph 12
(1) Die Ruhezeit ist ein festgelegter Zeitraum, in dem eine Grabstelle nach einer Beisetzung nicht neu belegt werden darf.
(2) Die Ruhezeit bei Sargbeisetzungen beträgt 30 Jahre, bei Urnenbeisetzungen 20 Jahre und bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, sowie bei Tot- und Fehlgeburten und für die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten 20 Jahre.
(3) Das Nutzungsrecht ist das Recht, einen bestimmten Bereich auf einem Friedhof für einen festgelegten Zeitraum als Grabstätte nutzen zu dürfen. Die Grabstelle geht dabei nicht in das Eigentum des Grabinhabers über. Die Nutzungsrechte für Grabstellen werden von der Friedhofsverwaltung vergeben.
Paragraph 13
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen und Ausgrabungen von verstorbenen Personen, sowie Umstellungen und Ausgrabungen von Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Iserlohn; sie ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu erteilen. Antragsberechtigt sind bei Reihengrabstätten ohne Nutzungsrecht die jeweiligen Angehörigen der Bestatteten, bei Wahlgrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten. Umbettungen / Umstellungen innerhalb von Reihengrabstätten eines Friedhofes sind nicht gestattet. Ausnahmen gelten jedoch bei Zustellungen von Aschen in Reihengrabstätten für Erdbestattungen, wenn die Ruhezeiten der Aschen innerhalb der Ruhezeiten der Erdbestattungen liegen.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte oder neu erworbene Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist die nutzungsberechtigte Person. Mit dem Antrag ist der Nachweis über das Nutzungsrecht (Verleihungsurkunde oder sonstiger Nachweis) vorzulegen. In den Fällen des § 27 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 27 können verstorbene Personen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung möglichst im Einvernehmen mit dem Antragssteller.
11
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Verstorbene Personen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(9) Umbettungen und Ausgrabungen von Leichen werden in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März von der Stadt Iserlohn vorgenommen, die auch die Zeitpunkte bestimmt. Diese finden aus Pietätsgründen ohne Beisein der Angehörigen statt.
4. GRABSTÄTTEN
§14 ALLGEMEINES
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- Sarg-Reihengräber:
- Sarg-Reihengrab klassisch
- Sarg-Reihengrab muslimisch
- Sarg-Reihengrab „Rasen“
- Sarg-Reihengrab Kinder bis 3 Jahre
- Sarg-Reihengrab Kinder bis 3 Jahre muslimisch
- Sarg-Reihengrab Tot-, Früh- und Fehlgeburten
- Sarg-Wahlgräber:
- Sarg-Wahlgrab klassisch
- Sarg-Wahlgrab muslimisch
- Sarg-Wahlgrab pflegeleicht
- Sarg-Wahlgrab Sonderreihengrab
- Urnen-Reihengräber:
- Urnen-Reihengrab klassisch
- Urnen-Reihengrab Ordnungsamt
12
- Urnen-Reihengrab-Gemeinschaft
- Urnen-Reihengrab-Partner-Gemeinschaft „Blüteninsel“
- Urnen-Wahlgräber:
- Urnen-Wahlgrab klassisch
- Urnen-Wahlgrab pflegeleicht
- Urnen-Wahlgrab im Bestattungswald
- Urnen-Wahlgrab Familienbaum
- Urnen-Wahlgrab Baum
- Urnen-Wahlgrab Kolumbarium
- Urnen-Wahlgrab Kulturgrab
-
Ehrengrabstätten
-
Kriegsgrabstätten
(2) Es besteht kein Anspruch auf Abgabe von der Lage nach bestimmten Reihengrabstätten, auf Erwerb der Nutzungsrechte an bestimmten Wahlgrabstätten, deren Größe (Anzahl der Grabstellen) sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Soweit möglich, werden Wünsche berücksichtigt.
(3) Nicht auf jedem städtischen Friedhof in Iserlohn wird das gesamte Grabstätten-Angebot bereitgehalten.
(4) Durch die Friedhofsverwaltung können weitere Grabarten angeboten werden. Diese sind im Nachgang in die Satzung aufzunehmen.
(5) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe und die genaue Lage der Gräber sind bei der Friedhofsverwaltung zu erfragen oder den Auslagen zu entnehmen.
(6) Die Größe einer Grabstelle beträgt grundsätzlich:
- Für Sarg-Wahl- & Reihengräber: 2.50 x 1.25 m
- Für Urnen-Wahlgräber 1.00 x 1.00 m
- Für Urnen-Reihengräber 0.70 x 0.70 m
- Für Kinder-Reihengräber 1.20 x 1.00 m
Aufgrund örtlicher Gegebenheiten können die Grabgrößen vom Regelmaß abweichen.
13
Paragraph 15
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Särge oder Urnen, für die ein Nutzungsrecht über einen der Ruhezeit entsprechenden Zeitraum vergeben wird. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt. Über die Zuteilung wird ein Auszug aus dem Grabregister erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Die Vergabe erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Es werden Reihengrabstätten eingerichtet für:
- Tot- und Fehlgeburten, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte,
- Verstorbene bis zum vollendeten 3. Lebensjahr,
- Verstorbene ab dem vollendeten 3. Lebensjahr.
(3) In jedem Reihengrab darf nur ein Verstorbener bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr oder die Leiche von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 3 Jahren zu bestatten. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten, sowie die aus dem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrüchte zu bestatten. In einem Sarg-Reihengrab kann eine Urne beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit des zuerst bestatteten Sarges nicht übersteigt.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher durch Hinweisschilder auf den betreffenden Grabfeldern öffentlich bekannt zu machen und erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
Paragraph 16
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Särge oder Urnen, für die ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Wahlgrabstätten können ein- oder mehrstellig erworben werden. Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung auf derselben Stelle erfolgen. Die Nutzungszeit muss in diesem Fall mindestens für die Länge der neu festgesetzten Ruhezeit verlängert werden.
Die Friedhofsverwaltung kann die erneute Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
(2) Nutzungsrechte können aus Anlass von Bestattungen erworben werden. Ein Erwerb der Nutzungsrechte zu Lebzeiten ist ab dem 60. Lebensjahr möglich, soweit Grabstätten in ausreichender Zahl vorhanden sind.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, z.B. bei unterschiedlich langen Nutzungszeiten auf ein und derselben Grabstätte oder hohem Alter und/oder schwerer Krankheit der Antragsteller. Ein Anspruch auf
14
Ausnahmegenehmigung besteht nicht. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle werden Verlängerungsgebühren gemäß der Gebührenordnung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Iserlohn in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben.
(4) Abgelaufene Nutzungsrechte können in Jahresschritten ab 2 Jahren verlängert oder wiedererworben werden. Ein Anspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Nutzungsrechtsurkunde.
(6) Werden unbelegte Gräber vor dem Ende der Nutzungszeit zurückgegeben, werden bereits gezahlte Gebühren nicht erstattet.
(7) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Im Falle des Wiedererwerbs des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung eine Teilung der Grabstätte zulassen, wenn der überwiegende Teil der Grabstätte als Grabstelle wieder zu nutzen ist und die direkte Erschließung der als Grabstelle nutzbaren Fläche gesichert ist. Ein Anspruch auf Teilung besteht nicht.
(8) Schon bei dem Erwerb von Nutzungsrechten sollen die jeweiligen Erwerber für den Fall ihres Todes ihre Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihnen die Nutzungsrechte durch schriftliche Verträge übertragen, die erst zum Zeitpunkt des Todes der Übertragenden wirksam werden. Werden bis zu ihrem Tode keine derartigen Regelungen getroffen, gehen die Nutzungsrechte in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
- auf die überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
- auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
- auf die ehelichen und nichtehelichen Kinder,
- auf die Adoptiv- und Stiefkinder,
- auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- auf die Eltern,
- auf die vollbürtigen Geschwister,
- auf die Stiefgeschwister,
- auf die nicht unter 1) bis 8) fallenden Erben
Innerhalb der einzelnen Gruppen werden die Ältesten Nutzungsberechtigte. Sind keine Nutzungsberechtigten vorhanden oder lehnen sie den Übergang der Nutzungsrechte auf sich ab, so erlöschen diese Nutzungsrechte.
(9) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte durch die Friedhofsverwaltung schriftlich hingewiesen. Ist die aktuelle Adresse des Nutzungsberechtigten oder der Nutzungsberechtigte selbst nicht bekannt, holt die Friedhofsverwaltung Auskünfte bei dem Einwohnermeldeamt der letzten ihr bekannten Adresse des Nutzungsberechtigten oder des zuletzt auf der Grabstelle Bestatteten ein. Führen diese Auskünfte nicht zur Ermittlung, wird auf der Grabstelle selbst ein Schild mit der Aufforderung zum Kontakt mit der Friedhofsverwaltung gesteckt; meldet sich der Nutzungsberechtigte nicht
15
innerhalb von 2 Monaten, entfällt das Recht auf Wiedererwerb, die Grabstelle wird durch die Friedhofsverwaltung aufgelöst. Die Friedhofsverwaltung ist dann berechtigt, das Nutzungsrecht an der Grabstätte anderweitig zu veräußern.
(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(11) Die nutzungsberechtigte Person hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
(13) Die Nutzungsberechtigten können durch schriftliche Verträge, die der Stadt Iserlohn anzuzeigen sind, die Nutzungsrechte auf jeweils einen Angehörigen im Sinne des Abs. 7 Satz 2 übertragen.
(14) Während der Nutzungszeiten kann nur bestattet werden, wenn die Ruhezeiten die Nutzungszeiten nicht übersteigen oder wenn die Nutzungsrechte für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeiten auf volle Jahre verlängert werden.
(15) Auf den einzelnen Grabstellen darf nur bestattet werden, wenn sie unbelegt oder die Ruhezeiten der vorangegangenen Bestattungen abgelaufen sind. Im Übrigen gilt § 15 Abs. 3. Außerdem darf in Erdwahlgrabstätten eine Aschenbestattung unbeschadet der Ruhezeit der Erdbestattung auf jeder Grabstelle erfolgen. Für die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofssatzung erworbenen Nutzungsrechte gelten die alten Rechte.
(16) Beim Anmelden von Bestattungen haben die Anmeldenden zu versichern, dass sie entweder die Nutzungsberechtigten sind oder von dem Nutzungsberechtigten bevollmächtigt sind, verbindliche Erklärungen zur Bestattung abzugeben.
(17) Die Stadt Iserlohn kann die Grabbereitung verweigern, wenn:
- die Nutzungsrechte an Grabstätten nicht nachgewiesen sind,
- die von den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die Bestattung bestimmten Grabstellen durch noch bestehende Ruhezeiten blockiert sind,
- bauliche oder sonstige Hindernisse von den Grabstellen nicht abgeräumt sind,
- sonstige, einer ordnungsgemäßen Grabbereitung entgegenstehende Forderungen gestellt werden.
In diesen Fällen müssen die Bestattungstermine verschoben werden oder die Stadt Iserlohn stellt Reihengrabstätten für Erdbestattungen.
16
Paragraph 17
(1) Sarg-Reihengräber
-
Sarg-Reihengrab klassisch a. Wird der Reihe nach vergeben, Ruhezeit 30 Jahre, 1 Sarg pro Grabstelle. b. Zustellung von Urnen möglich, solange die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet. c. Kein Nacherwerb möglich.
-
Sarg-Reihengrab muslimisch. a. Wird der Reihe nach vergeben, Ruhezeit 30 Jahre, 1 Sarg pro Grabstelle. b. Auf Antrag kann die Bestattung ohne Sarg erfolgen (Tuchbestattung), siehe § 18. c. Zustellung von Urnen möglich, solange die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet. d. Kein Nacherwerb möglich.
-
Sarg-Reihengrab „Rasen“ a. Wird der Reihe nach vergeben, Ruhezeit 30 Jahre, 1 Sarg pro Grabstelle. b. Die Friedhofsverwaltung legt ausgewiesene Rasenflächen fest. c. Zustellung von Urnen möglich, solange die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet. d. Kein Nacherwerb möglich. e. Beisetzung in festgelegten Rasenflächen, keine Gestaltung erlaubt, Auflegen eines liegenden Steines möglich (siehe § 20 Abs. 11, Nr. 2).
-
Sarg-Reihengrab Kinder bis 3 Jahre a. Wird der Reihe nach vergeben, Ruhezeit 20 Jahre, 1 Sarg oder Urne pro Grabstelle. b. Können auf Wunsch/Antrag verlängert werden.
-
Sarg-Reihengrab Kinder bis 3 Jahre muslimisch a. Wird der Reihe nach vergeben, Ruhezeit 20 Jahre, 1 Sarg oder eine Urne pro Grabstelle. b. Auf Antrag kann die Bestattung ohne Sarg erfolgen (Tuchbestattung) §18. c. Können auf Wunsch/Antrag verlängert werden.
-
Sarg-Reihengrab Tot-, Früh- und Fehlgeburten a. Wird der Reihe nach vergeben, Ruhezeit 20 Jahre, 1 Sarg pro Grabstelle. b. Nach Ablauf der Ruhezeit keine Verlängerung möglich.
(2) Sarg-Wahlgräber
- Sarg-Wahlgrab klassisch a. Erwerb ein-oder mehrstellig möglich für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 30 Jahre. b. In einem Sarg-Wahlgrab können 1 Sarg und bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. c. Nacherwerb ist möglich.
17
-
Sarg-Wahlgrab muslimisch a. Erwerb ein-oder mehrstellig möglich für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 30 Jahre. b. Auf Antrag kann die Bestattung ohne Sarg erfolgen (Tuchbestattung), siehe § 18. c. In einem Sarg-Wahlgrab muslimisch können 1 Sarg und bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. d. Nacherwerb ist möglich.
-
Sarg-Wahlgrab pflegeleicht a. Erwerb ein-oder mehrstellig möglich für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 30 Jahre. b. In einem Sarg-Wahlgrab pflegeleicht können 1 Sarg und 1 Urne beigesetzt werden. c. Die Friedhofsverwaltung legt ausgewiesene Flächen für die Bestattung fest. d. Nacherwerb ist möglich. e. 30% Pflanzfläche für Angehörige, 70% pflegefreie Rasenfläche
-
Sarg-Wahlgrab Sonderreihengrab a. Erwerb einstellig möglich für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 30 Jahre. b. Es können 1 Sarg und bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. c. Nacherwerb ist möglich.
(3) Urnen-Reihengräber
-
Urnen-Reihengrab klassisch a. Werden der Reihe nach vergeben, Ruhezeit 20 Jahre, 1 Urne pro Grabstelle. b. Kein Nacherwerb möglich.
-
Urnen-Reihengrab Ordnungsamt a. Werden der Reihe nach vergeben, Ruhezeit 20 Jahre, 1 Urne pro Grabstelle. b. In dieser Grabstätte können nur Urnen beigesetzt werden von verstorbenen Personen, die keine Angehörigen mehr haben und durch das Ordnungsamt der Stadt Iserlohn bestattet werden. c. Kein Nacherwerb möglich.
-
Urnen-Reihengrab-Gemeinschaft a. Werden der Reihe nach vergeben, Ruhezeit 20 Jahre, 1 Urne pro Grabstelle in einer Gemeinschaftsanlage. b. Kein Nacherwerb möglich. c. Die Friedhofsverwaltung legt Art, Umfang und die Ausstattung des Gemeinschaftsgrabes fest, sowie die Beisetzungsstelle.
-
Urnen-Reihengrab-Partner-Gemeinschaft „Blüteninsel“ a. Werden der Reihe nach vergeben, Ruhezeit 20 Jahre pro Urne, 2 Urnen pro Grabstelle in einer Gemeinschaftsanlage.
18
b. Diese Grabstätte besteht nur für die Ruhezeiten der beiden Urnen und ist nach Ablauf beider Ruhefristen nicht verlängerbar.
(4) Urnen-Wahlgräber
-
Urnen-Wahlgrab klassisch a. Erwerb ein-oder mehrstellig möglich für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 20 Jahre pro Urne. b. In einem Urnen-Wahlgrab können bis zu 4 Urnen pro Grabstätte beigesetzt werden. c. Nacherwerb ist möglich.
-
Urnen-Wahlgrab pflegeleicht a. Erwerb ein-oder mehrstellig möglich für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 20 Jahre pro Urne. b. In einem Urnen-Wahlgrab pflegeleicht können bis zu 2 Urnen pro Grabstätte beigesetzt werden. c. Nacherwerb ist möglich. d. 30% Pflanzfläche für Angehörige, 70% pflegefreie Rasenfläche.
-
Urnen-Wahlgrab im Bestattungswald a. Erwerb ein-oder mehrstellig möglich für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 20 Jahre pro Urne. b. In einem Urnen-Wahlgrab im Bestattungswald können bis zu 2 Urnen pro Grabstätte beigesetzt werden. c. Nacherwerb ist möglich. d. Aufbringen eines Grabsteines ist möglich, (siehe § 20, Abs.17, Nr.5 ) e. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Baumes. f. Die Ablage von Blumenschmuck auf dem Grab ist nur am Tag der Beisetzung gestattet. Für den Zeitraum nach der Beisetzung ist die Ablage von Blumenschmuck auf einem zentralen Ablageplatz möglich. Blumenschmuck darf ausschließlich aus biologisch abbaubaren Materialien bestehen.
-
Urnen-Wahlgrab Familienbaum a. Erwerb eines Familienbaumes für mind. 4 Urnen für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 20 Jahre pro Urne. b. In einem Urnen-Wahlgrab Familienbaum können bis zu 8 Urnen pro Baum beigesetzt werden. c. Nacherwerb ist möglich. d. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Baumes.
-
Urnen-Wahlgrab Baum a. Erwerb ein-oder mehrstellig möglich für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 20 Jahre pro Urne. b. In einem Urnen-Wahlgrab Baum können bis zu 2 Urnen pro Grabstätte beigesetzt werden. c. Nacherwerb ist möglich. d. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Baumes.
-
Urnen-Wahlgrab Kolumbarium
19
a. Erwerb ein-oder mehrstellig möglich für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 20 Jahre pro Urne. b. In einem Urnen-Wahlgrab Kolumbarium können bis zu 2 Urnen pro Grabstätte beigesetzt werden. c. Nacherwerb ist möglich. d. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Kammer im Kolumbarium. e. Wird nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabstätte nicht verlängert, werden die Urnen in einer ausgewiesenen Fläche anonym beigesetzt. Auf Wunsch der Angehörigen ist es möglich die Urne in einem vorhandenen Wahlgrab beizusetzen.
- Urnen-Wahlgrab Kulturgrab a. Erwerb ein-oder mehrstellig möglich für die Nutzungszeit von 30 Jahren. Ruhezeit 20 Jahre pro Urne. b. In einem Urnen-Wahlgrab Kulturgrab können bis zu 2 Urnen pro Grabstätte beigesetzt werden. c. Nacherwerb ist möglich. d. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Kulturgrabes.
(5) Das Ablegen von Blumenschmuck bei pflegefreien Gräbern ist nur am Tag der Beisetzung gestattet. Sobald diese gestaltet werden, werden die aufgebrachten Gegenstände und abgelegter Blumenschmuck durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt. Es besteht kein Anspruch auf Aufbewahrung oder Ersatz bei Verlust.
(6) Nutzungsberechtigte können nur natürliche Personen sein.
(7) Aschenstreufelder und anonyme Aschengrabfelder werden auf den Städtischen Friedhöfen Iserlohn nicht mehr zur Verfügung gestellt.
Paragraph 18
(1) Auf dem Hauptfriedhof in Iserlohn wird ein gesondertes Gräberfeld für islamische Bestattungen vorgehalten.
(2) Bestattungen erfolgen dort in Sarg-Reihengräbern und Sarg-Wahlgräbern. Die Ruhefrist entspricht der für diese Grabarten vorgesehene 30 Jahre. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der jeweils gültigen Fassung, sowie der Friedhofssatzung entsprechend anzuwenden.
(3) Die verstorbene Person kann auf Antrag ohne Sarg, im Tuch beigesetzt werden. Für den Weg zur Grabstätte muss dieser allerdings in einem geschlossenen Überführungssarg transportiert werden. Die Anträge sind bei der Friedhofsverwaltung zu erhalten.
(4) Die Sarg-Reihengräber können nicht verlängert werden.
20
(5) Ein Grabmal oder eine Grabeinfassung darf erst nach Genehmigung und fachlicher Prüfung durch die Friedhofsverwaltung errichtet werden. Der Grabmalantrag ist bei der Friedhofsverwaltung zu stellen.
Paragraph 19
(1) Die Zuerkennung, die Anlage, die Unterhaltung und Änderung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Iserlohn.
(2) Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft wird durch das Gesetz über die Erhaltung der Gräber von Krieg und Gewaltherrschaft vom 29.01.1993 (BGB. I. S. 178) in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
5. GESTALTUNG UND UNTERHALTUNG DER GRABSTÄTTEN UND BAULICHEN ANLAGEN
Paragraph 20
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung, sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(2) Der Baumbestand auf den städtischen Friedhöfen Iserlohn steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Iserlohn in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Die Grenzen der Grabstätten werden durch die Stadt Iserlohn festgelegt.
(4) Aus Sicherheitsgründen sollen die Grabmale aus einem Stück hergestellt sein.
(5) Grabmale sind am Kopfende der Grabstätten in der Flucht aufzustellen. Liegende Grabmale sollen flach mit schwacher Neigung auf die Grabstätten gelegt werden.
(6) Kiesbedeckungen auf den Grabstätten sind bis zu 70 % gestattet, ein Verlegen von Folien jeglicher Art ist nicht gestattet.
(7) Einfassungen und Abdeckungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Iserlohn.
(8) Das Abdecken von Sarg-Wahl- und Sarg-Reihengräbern mit Platten aus Stein oder anderen Materialien ist zu 70 % erlaubt, solange aus geologisch-bodenkundlicher Sicht sichergestellt ist, dass der Verwesungsprozess der verstorbenen Personen innerhalb der festgesetzten Ruhezeiten abgeschlossen
21
wird.
Sollen die Natursteinplatten beschriftet werden, gelten sie als liegende Grabmale und müssen mindestens 8 cm stark sein. Die nicht abgedeckten Flächen sollen bepflanzt und gepflegt werden.
(9) Firmenhinweise auf Grabstätten sind für die gärtnerische Pflege in kleinen, nach Form und Ausführung von der Stadt festgelegten Schildern zugelassen. Für Grabmale gilt, dass auf der rechten Schmalseite des Grabmals, höchstens 15 cm über dem Erdboden, die Firmenbezeichnung dauerhaft darauf angebracht werden darf.
(10) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
(11) Sarg-Reihengrab „Rasen“
- Rasengräber sind pflegefreie Grabstätten.
- Auf den Rasengrabstätten können liegende Grabsteine in einer Größe von maximal 0,60 m x 0,40 m, matt geschliffen, Seiten bossiert aus Naturstein eingelegt werden. Der Grabstein muss mit der Erdoberkante oberflächengleich abschließen.
- Die Beschriftung der Gedenkplatte darf nur in vertieft gehauenen oder eingeblasenen Buchstaben und Zahlen erfolgen, die ausschließlich den oder die Vornamen, den Nachnamen sowie das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen darstellen dürfen. Sonstige Inschriften und Ornamente sind nicht zulässig
- Grabeinfassungen sind nicht gestattet.
- Es nicht gestattet, die Rasenfläche durch Schalen, Gestecke, Vasen, Kränze o. ä. zu belegen.
(12) Sarg-Wahlgrab pflegeleicht
- Pflegeleichte Sarg-Wahlgräber bestehen zu 30 % aus einer selbst zu pflegenden Pflanzfläche und zu 70% aus einer von der Stadt Iserlohn gepflegte Rasenfläche.
- Die Pflanzfläche muss an der Kopfseite angeordnet sein. Ein liegender Grabstein in einer Größe von max. 0,6 m x 0,4 m und einer Stärke von mindestens 10 cm ist in der Pflanzfläche gestattet.
- Der Grabstein muss aus einem Naturstein hergestellt sein. Grabeinfassungen sind nur im selbst zu pflegenden Teil der Grabstätte gestattet.
- Das Aufstellen oder Ablegen von Blumen- und Grabschmuck sowie das Aufstellen von Grablichtern etc. ist nur in der Pflanzfläche erlaubt.
22
(13) Urnen-Reihengrab Ordnungsamt
- Gräber, die den Bestattungen des Ordnungsamtes vorbehalten sind, sind pflegefreie Grabstätten.
- Durch die Friedhofsverwaltung wird ein Gemeinschafts- Grabmal errichtet.
- Das Aufstellen oder Ablegen von Blumen- und Grabschmuck sowie das Aufstellen von Grablichtern etc. ist nicht erlaubt.
(14) Urnen-Reihengrab-Gemeinschaft
- Die Gestaltung der Gemeinschaftsgrabstätte obliegt der Stadt Iserlohn.
- Die Pflege der Grabstätte erfolgt durch einen abzuschließenden Pflegevertrag (z.B. Gesellschaft für Dauergrabpflege) zu Lasten des Nutzungsberechtigten.
- Auf Urnengemeinschaftsgrabstätten ist die Errichtung von Grabmalen seitens der Angehörigen nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung errichtet ein Grabmal als Gemeinschaftsgrabmal, auf dem die Namen und die Geburts- und Sterbedaten als Jahreszahlen vermerkt werden.
- Das Ablegen von Blumen, Gestecken, Kränzen o. ä. ist nur am Tage der Beerdigung gestattet.
- Die Friedhofsverwaltung hat das Recht, Blumen- oder Grabschmuck von den Grabstätten abzuräumen.
(15) Urnen-Reihengrab-Partner-Gemeinschaft „Blüteninsel“
- Die Gestaltung der „Blüteninseln“ obliegt der Stadt Iserlohn.
- Die Pflege der Grabstätte erfolgt durch einen abzuschließenden Pflegevertrag (z.B. Gesellschaft für Dauergrabpflege) zu Lasten des Nutzungsberechtigten
- Ein liegender Grabstein in einer Größe von max. 0,6 m x 0,4 m und einer Stärke von mindestens 10 cm ist in der Pflanzfläche gestattet. Der Grabstein muss aus einem Naturstein hergestellt sein.
- Die Gestaltung, Größe und Lage des Grabsteins wird durch die Friedhofsverwaltung vorgegeben.
- Das Ablegen von Blumen, Gestecken, Kränzen o. ä. ist nur am Tage der Beerdigung gestattet.
23
- Die Friedhofsverwaltung hat das Recht, Blumen- oder Grabschmuck von den Grabstätten abzuräumen.
(16) Urnen-Wahlgrab pflegeleicht
- Pflegeleichte Urnen-Wahlgräber bestehen zu 30 % aus einer selbst zu pflegenden Pflanzfläche und zu 70% aus einer von der Stadt Iserlohn gepflegte Rasenfläche.
- Die Pflanzfläche muss an der Kopfseite angeordnet sein. Ein liegender Grabstein in einer Größe von 0,6 m x 0,3 m und einer Stärke von mindestens 10 cm ist in der Pflanzfläche gestattet.
- Der Grabstein muss aus einem Naturstein hergestellt sein. Die Beschriftung des Grabsteins darf nur in vertieft gehauenen und gepusteten Buchstaben und Zahlen erfolgen. Grabeinfassungen sind nur im selbst zu pflegenden Teil der Grabstätte gestattet.
- Das Aufstellen oder Ablegen von Blumen- und Grabschmuck sowie das Aufstellen von Grablichtern etc. ist nur in der Pflanzfläche erlaubt.
(17) Urnen-Wahlgrab im Bestattungswald
- Die Urnenbeisetzung erfolgt im bewaldeten Teil des Friedhofs in Barendorf.
- Es wird in von der Friedhofsverwaltung bestimmten Nischen in der Waldfläche beigesetzt.
- Grabstätten können 1- oder 2-stellig erworben werden.
- Die Grabstätten sind pflegefrei und naturbelassen, die Bestattungsfläche bleibt weitgehend in ihrem naturnahen Charakter belassen.
- Liegende Grabsteine sind in einer Größe von bis zu 0,6 m x 0,4 m und einer Stärke von 10-12 cm zugelassen. Der Grabstein muss aus einem Naturstein hergestellt sein. Die Beschriftung des Grabsteins darf nur in vertieft gehauenen oder eingeblasenen Buchstaben und Zahlen erfolgen.
- Die Lage der Grabsteine wird von der Friedhofsverwaltung vorgeschrieben. Grabeinfassungen sind nicht gestattet.
- Das Ablegen von Blumen- oder Grabschmuck auf der Grabstätte ist nur am Tag der Bestattung zulässig.
- Ein zentraler Ablageplatz zur Ablage von Gestecken o. ä. steht am Zugang des Bestattungswaldes zur Verfügung.
- Die Friedhofsverwaltung hat das Recht, Blumen- oder Grabschmuck von den Grabstätten und Ablageplätzen abzuräumen. Die Verwendung von Grablichtern oder Kerzen ist wegen der damit verbundenen Brandgefahr ausnahmslos verboten.
24
(18) Urnen-Wahlgrab Familienbaum
- Die Wahlgrabstätte Familienbaum ist eine pflegefreie und naturbelassene Grabstätte im Wurzelbereich der von der Friedhofsverwaltung ausgewiesenen Bäume.
- Die Beisetzung erfolgt in die Rasenfläche um den Baum herum. Liegende Grabmale sind in einer Größe von bis zu 0,6 m x 0,4 m und einer Stärke von 10-12 cm zugelassen.
- Der Grabstein muss aus einem Naturstein hergestellt sein. Die Beschriftung des Grabsteins darf nur in vertieft gehauenen oder eingeblasenen Buchstaben und Zahlen erfolgen.
- Die Position der Grabmale wird von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Grabeinfassungen sind nicht gestattet.
- Das Ablegen von Blumen- oder Grabschmuck auf der Grabstätte ist nur am Tag der Bestattung zulässig. Die Friedhofsverwaltung hat das Recht, Blumen- oder Grabschmuck von den Grabstätten abzuräumen. Ein Ablageplatz zur Ablage von Gestecken o. ä. steht an zentraler Stelle zur Verfügung.
(19) Urnen-Wahlgrab Baum
- Die Wahlgrabstätte Familienbaum ist eine pflegefreie und naturbelassene Grabstätte im Wurzelbereich der von der Friedhofsverwaltung ausgewiesenen Bäume.
- Die Beisetzung erfolgt in die Rasenfläche um den Baum herum. Liegende Grabmale sind in einer Größe von bis zu 0,6 m x 0,4 m und einer Stärke von 10-12 cm zugelassen.
- Der Grabstein muss aus einem Naturstein hergestellt sein. Die Beschriftung des Grabsteins darf nur in vertieft gehauenen oder eingeblasenen Buchstaben und Zahlen erfolgen.
- Die Position der Grabmale wird von der Friedhofsverwaltung festgesetzt, Grabeinfassungen sind nicht gestattet.
- Das Ablegen von Blumen- oder Grabschmuck auf der Grabstätte ist nur am Tag der Bestattung zulässig. Die Friedhofsverwaltung hat das Recht, Blumen- oder Grabschmuck von den Grabstätten abzuräumen. Ein Ablageplatz zur Ablage von Gestecken o. ä. steht an zentraler Stelle zur Verfügung.
25
(20) Urnen-Wahlgrab Kolumbarium
- Die Herrichtung und Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung.
- Das Ablegen von Blumenschmuck ist nur am Tag der Beisetzung gestattet.
- Ein Ablageplatz zur Ablage von Gestecken o. ä. steht an zentraler Stelle zur Verfügung.
- Die Gestaltung der Kammerverschlussplatten bedarf der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
(21) Urnen-Wahlgrab Kulturgrab
- Die Urnenbeisetzung erfolgt in einer künstlerisch, geschichtlich oder städtebaulich erhaltenswerten Grabstätte.
- Zur Bewahrung des prägenden Charakters der Grabstätte obliegt die Gestaltung dieser Grabstätte und die der Beisetzungsstellen der Stadt Iserlohn.
- Die Pflege der Grabstätte erfolgt durch einen abzuschließenden Pflegevertrag (z.B. Gesellschaft für Dauergrabpflege) zu Lasten des Nutzungsberechtigten
- Ein liegender Grabstein in einer Größe von bis 0,6 m x 0,4 m und einer Stärke von mindestens 10 cm ist in der Pflanzfläche gestattet. Der Grabstein muss aus einem Naturstein hergestellt sein.
- Die Gestaltung der Grabsteine wird zur Bewahrung eines homogenen Erscheinungsbildes der jeweiligen Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung vorgeschrieben.
26
(22) Grabstätten Historische Abteilung Hauptfriedhof
Der Neuerwerb von Nutzungsrechten ist nicht möglich. Für die bestehenden Grabstätten gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
-
Dauerbepflanzung und die Pflege der Pflanzungen auf der Gesamtanlage, auch soweit sie sich auf den Bestattungsflächen befinden, erfolgt durch die Stadt Iserlohn. Die Dauer-, Erst- und Wiederbepflanzung, einschl. der Pflege auf den Grabstätten erfolgt nach einer Erdbestattung frühestens nach 6 Monaten mit Ablauf des Erdsackungsprozesses. Die Nutzungsberechtigten können auf Wunsch einen etwa 0,5 m² großen Teil der Grabstätte, der dann von der Dauerbepflanzung freigehalten wird, selbst mit wechselnder Blumenbepflanzung gestalten. Außerhalb dieser Fläche ist es nicht gestattet, die Dauerbepflanzung durch Schalen, Gestecke, Kränze o.ä. zu belegen.
-
Die Einfassungen der Grabreihen durch Kantensteine werden einheitlich von der Stadt Iserlohn gestellt und eingebaut.
-
Grabstätten, für die noch Nutzungsrechte oder Ruherechte laufen, werden nach Ablauf dieser Fristen den Gestaltungsvorschriften unterworfen. Das Recht der Nutzungsberechtigten, ihre Grabstätten schon vor Ablauf der Fristen den Gestaltungsvorschriften anzupassen, bleibt unberührt.
-
Für die Aufstellung von Grabmalen in der historischen Abteilung gelten folgende Gestaltungsanforderungen:
Es sind nur liegende Grabmale aus möglichst hellem Naturstein gestattet.
Grabmalgrößen:
a) einstellige Grabstätten Ansichtsfläche bis 0,2 m², Stärke 15 cm bis max. 30 cm
b) mehrstellige Grabstätten Ansichtsfläche bis 0,4 m², Stärke 15 cm bis max. 30 cm
Die Grabmale müssen allseitig frei, d.h. ohne sichtbaren Sockel oder sonstige Unterbauten zwischen Grabmal und Fundament, aufgelegt sein; wegen der Fundamentierung wird auf §24 Fundamentierung verwiesen. Auf jeder Grabstätte darf nur ein Grabmal errichtet werden.
27
(23) Städtische Pflegegräber Hauptfriedhof
Der Neuerwerb von Nutzungsrechten ist nicht möglich. Für die bestehenden Grabstätten gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
- Die Dauerbepflanzung und die Pflege der Pflanzungen auf der Gesamtanlage, auch soweit sie sich auf den Bestattungsflächen befinden, geschieht durch die Stadt Iserlohn Die Dauer-, Erst- und Wiederbepflanzung, einschl. der Pflege auf den Grabstätten erfolgt nach einer Erdbestattung frühestens nach 6 Monaten mit Ablauf des Erdsackungsprozesses.
- Auf der Grabstätte wird eine Platte aus Naturstein mit der Bemaßung 30 cm x 30 cm aufgelegt, auf der die Angehörigen die Möglichkeit haben, eine Schale für Wechselbepflanzung abzustellen. Eine weitere Bepflanzung der Grabstätte durch die Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet.
- Außerhalb der Pflanzfläche ist es nicht gestattet, die Rasenfläche durch Schalen, Gestecke, Kränze o. ä. zu belegen.
- Abgelegte Blumen, Gestecke, Kränze o.ä. außerhalb der Pflanzfläche werden von der Stadt Iserlohn entfernt.
- Die Pflanzfläche wird mit einer 20 cm breiten, 10 cm starken und 125 cm langen Natursteinkante von der übrigen Grabfläche getrennt. Die Natursteinkante wird von der Stadt Iserlohn bereitgestellt und aufgelegt.
- Für die Aufstellung von Grabmalen gelten folgende Gestaltungsforderungen: Es sind nur Grabmale aus Naturstein ohne Sockel gestattet. Grabmalgrößen: a) Liegende Grabmale auf einstelligen Sarg-Wahlgräbern mit einer Ansichtsfläche bis 0,2 m², Stärke mind. 12 cm, auf Doppel- und mehrstelligen Grabstätten bis 0,4 m², Stärke mind. 8 cm. b) Stehende Grabmale auf einstelligen Sarg-Wahlgräbern bis zu 80 cm breit, auf Doppel- und mehrstelligen Grabstätten nicht breiter als 120 cm, bis 100 cm hoch und mindestens 12 cm stark. c) Stelen sind bis zu einer Höhe von 130 cm und bis zu einer Breite von 45 cm gestattet. Die Mindeststärke soll 15 cm nicht unterschreiten.
- Grabeinfassungen sind nicht gestattet.
28
Paragraph 21
(1) Selbst zu pflegende Grabstätten müssen spätestens nach 6 Monaten eingefasst werden.
(2) Grabmale müssen gestaltet, bearbeitet und an die Umgebung angepasst sein.
(3) Für Grabmale und bauliche Anlagen sind nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall oder Findlinge gestattet. Die Gestaltung der Grabmale in Form und Farbe des Materials ist frei.
(4) Die Mindeststärke der Grabmale richtet sich nach der aktuellen Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie e.V. (DENAK)“. Die Friedhofsverwaltung kann darüber hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(5) Grabmale in Form von Grabplatten oder Kissensteinen sind zulässig.
(6) Urnen-Wahlgräber und Urnen-Reihengräber dürfen ganz mit Natursteinplatten abgedeckt werden. Sollen die Natursteinplatten beschriftet werden, gelten sie als liegende Grabmale und müssen mind. 8 cm stark sein.
(7) Es sind Grabmale bis zu folgenden Größen gestattet:
- Grabstätten für Sargbestattungen:
a. Liegende Grabmale auf Einzelgrabstätten bis 125 cm breit, auf Doppel- und mehrstellige Grabstätten nicht breiter als 180 cm, bis 70 cm tief. In der Regel nicht weniger als 8 cm, jedoch nicht mehr als 30 cm stark, ausgenommen Findlinge.
b. Stehende Grabmale auf Einzelgrabstätten bis zu 80 cm breit, auf Doppel- und mehrstellige Grabstätten nicht breiter als 180 cm, bis 100 cm hoch. In der Regel nicht weniger als 12 cm, jedoch nicht mehr als 30 cm stark, ausgenommen Findlinge.
c. Stelen und Einzelgrabstätten bis zu 100 cm hoch und bis zu 35 cm breit, auf Doppel- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 130 cm hoch und bis zu 45 cm breit. Die Mindeststärke beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, darüber 12 % der Höhe, die Höchststärke soll 30 cm nicht überschreiten.
29
- Einfassungen sind zum Weg hin mit einer Stärke von mind. 8 cm zulässig. Die übrige Einfassung der Grabstätte muss mind. 6 cm betragen.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(9) Grabmale, die unter Denkmalschutz stehen, werden restauriert und sind dauernd zu erhalten. Diese Arbeiten werden ausschließlich durch die Stadt Iserlohn durchgeführt. Grabmale, die unter Denkmalschutz stehen, können von der Stadt Iserlohn umgesetzt werden. Die Kosten übernimmt die Stadt Iserlohn.
Paragraph 22
(1) Jedes Errichten und Ändern von Grabmalen und baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Iserlohn. Sie muss bereits vor dem Anfertigen oder Ändern der Grabmale eingeholt werden.
Nicht zustimmungspflichtige, provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung zu verwenden. Provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 x 30 cm sind.
Die Antragsformulare sind bei der Friedhofsverwaltung erhältlich. Falls der Nutzungsberechtigte nicht gleichzeitig der Antragsteller ist, so ist ein Nachweis der Zustimmung des Nutzungsberechtigten einzureichen. Den Anträgen sind beizufügen:
- Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole, sowie der Fundamentierung nach den Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Steinmetzhandwerkes,
- In besonderen Fällen kann die Vorlage von Modellen im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen von Attrappen in natürlicher Größe auf den Grabstätten verlangt werden.
(2) Die Zustimmungen erlöschen, wenn die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden sind.
30
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabmale, bauliche Anlagen oder Grabeinrichtungen, die ohne Zustimmung oder davon abweichend aufgestellt worden sind, einen Monat nach schriftlicher Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, so genügt ein Hinweis auf der Grabstätte
Paragraph 23
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen und baulichen Anlagen ist der Stadt Iserlohn der genehmigte Grabmalantrag auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die Grabmale, baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang vom Friedhofspersonal überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
Paragraph 24
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten gelten für die Planung und Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung von Grabanlagen die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Steinmetzhandwerks. Fundamente und Befestigungen sind fachgerecht und so auszuführen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
31
Paragraph 25
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des sofortigen Vollzugs (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der nutzungsberechtigten Person zu entfernen. Die Stadt ist nicht dazu verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren.
(3) Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengräbern auf dem Grabfeld. Meldet sich innerhalb dieser Frist kein Verantwortlicher, gehen die Gegenstände in den Besitz der Stadt Iserlohn über. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird; die Haftung der Stadt Iserlohn bleibt unberührt.
Paragraph 26
(1) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Grabstätte nach dem endgültigen Ablauf des Nutzungsrechtes auf seine Kosten vollständig abzuräumen.
(2) Werden Grabmale, bauliche Anlagen oder Grabeinrichtungen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes entfernt, ist die schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung mindestens 2 Wochen vorher einzuholen.
(3) Zu entfernen ist alles, was auf der Grabstätte aufgebracht worden ist z.B.: Grabeinfassung, Fundamente, Grabstein, bauliche Anlagen, Grabeinrichtungen, Kiesbetten, Bepflanzung.
(4) Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten nach Benachrichtigung durch die Friedhofsverwaltung, so ist diese berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Stadt Iserlohn ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen zu verwahren.
32
6. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
Paragraph 27
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen, Gestecke und Kränze sind umgehend von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung der Grabstätte anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht gestattet sind Bäume und großwüchsige Sträucher. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wachsender Gehölze anordnen. Gehölze sollen eine Größe von 1,80 m nicht überschreiten.
(3) Die an die Grabstätten angrenzenden Wege (außer Rasenwege) sind in der Breite der Grabstätte und einer Tiefe von 30 cm von den jeweiligen Nutzungsberechtigten bzw. für die Grabpflege Verantwortlichen ständig von Unkraut freizuhalten.
(4) Es ist nicht gestattet, bei der Grab- und der Wegepflege Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel einzusetzen.
(5) Die Verwendung von Torf und torfhaltigen Produkten ist grundsätzlich nicht gestattet.
(6) Binnen jeweils 3 Monaten müssen selbst zu pflegende Wahl- und Reihengräber nach der Belegung hergerichtet sein.
(7) Bänke dürfen auf Grabstätten nicht aufgestellt werden.
(8) Die Herrichtung und Veränderung der pflegefreien Gräber und gärtnerischen Anlagen obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
Paragraph 28
(1) Wird eine selbst zu pflegende Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in einen satzungskonformen Zustand zu bringen. Kommt die nutzungsberechtigte Person Ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in einen satzungskonformen Zustand bringen oder bringen lassen.
Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung
33
entziehen, soweit sie die nutzungsberechtigte Person schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
Sind sie nach diesem Zeitraum nicht entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Iserlohn.
(2) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die unbekannte nutzungsberechtigte Person durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
- die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
- Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen bzw. beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
Werden die Aufforderungen nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Stadt Iserlohn den Grabschmuck entfernen. Sie ist nicht verpflichtet, ihn aufzubewahren.
7. LEICHENHALLEN, ABSCHIEDSRÄUME UND TRAUERFEIERN
Paragraph 29
Hinsichtlich der Beförderung und Aufbewahrung von verstorbenen Personen gelten die Bestimmungen des Bestattungsgesetzes NRW. Der Transport der verstorbenen Personen auf dem Friedhof darf ausschließlich in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
Paragraph 30
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung oder Überführung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder des beauftragten Bestatters betreten und ausgeschmückt werden.
(2) Sofern keine gesundheitsbehördlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können sich die Angehörigen am offenen Sarg vom Verstorbenen verabschieden. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder
34
Beisetzung endgültig zu schließen, sofern dies nicht aufgrund amtlicher Verfügung oder sonstiger Bedenken schon früher erforderlich wurde.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sind in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufzustellen. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der verstorbenen Personen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes bzw. der zuständigen Ordnungsbehörde.
(4) Die Benutzung der Friedhofseinrichtungen ist der Friedhofsverwaltung zu melden.
Paragraph 31
(1) Die Trauerfeiern können in dafür bestimmten Räumlichkeiten (z.B. Kapelle oder Abschiedsraum), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Das Aufstellen von Särgen in den Friedhofskapellen aus Anlass von Trauerfeiern kann untersagt werden, wenn verstorbene Personen an meldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten gelitten haben oder Bedenken wegen ihres Zustandes bestehen.
(3) Musik- und Gesangdarbietungen während einer Trauerfeier sind so auszuwählen, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
(4) Trauerfeiern in der Friedhofskapelle sind auf die maximale Dauer von 30 Minuten zu planen. Bei jeweils viertelstündiger Vor- und Nachbereitungszeit dauert dann eine Belegung insgesamt eine Stunde. Ein zeitlicher Mehrbedarf bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und ist deshalb frühzeitig anzumelden.
8. ABFALLTRENNUNG UND -ENTSORGUNG
Paragraph 32
(1) Kunststoffe, Folien und Metalle mit Ausnahme von blaugeglühtem, unverzinktem, nicht präpariertem oder ummanteltem Wickeldraht und Steckdraht, sowie sonstige nicht kompostierbare Werkstoffe sind in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen, sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, verboten.
35
(2) Spruchbänder und Schleifen aus Kunststoff sind zulässig, sofern sie einfach von Gestecken, Kränzen etc. zu lösen sind. Sie sind nicht gestattet im Bestattungswald auf dem Friedhof Barendorf.
Paragraph 33
(1) Friedhofsabfälle sind gemäß Abfallsatzung der Stadt Iserlohn in ihrer jeweils gültigen Fassung zu trennen und zu entsorgen. Alle Friedhofsbesucher und Gewerbetreibenden müssen die für die Entsorgung aufgestellten Abfallkörbe ordnungsgemäß benutzen. Seitliche Lagerung von Abfällen, sowie Entsorgung anderer als auf dem Friedhof anfallenden Abfälle ist verboten.
(2) Wertstoffe wie Papier, Kartonagen, Glas, Metall, Kunststoffe und Verbundstoffe, die vom Friedhofsbesucher oder Gewerbetreibenden auf dem Friedhof verwendet wurden, sind von ihnen zurückzunehmen und einer geordneten Abfallentsorgung außerhalb des Friedhofs gemäß Abfallsatzung der Stadt Iserlohn in ihrer jeweils gültigen Fassung zuzuführen.
(3) Gewerbetreibende müssen ihre auf dem Friedhof anfallenden Abfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung außerhalb der städtischen Friedhöfe in Iserlohn zuführen.
(4) Gewerbetreibenden kann bei wiederholter, vorsätzlicher oder fahrlässiger Missachtung der Bestimmungen die Zulassung der Arbeiten auf den städtischen Iserlohner Friedhöfen entzogen werden.
9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Paragraph 34
(1) Hauptfriedhof
Bei Wahlgrabstätten, über welche vor dem 1. Januar 1976 bereits verfügt war, richten sich die Nutzungszeiten nach den bisherigen Vorschriften, wie sie in der Anlage 1 zur Satzung vom 22. Dezember 1975 enthalten sind.
(2) Friedhöfe Letmathe, Oestrich und Lössel
-
Bei Wahlgrabstätten, über welche vor dem 1. Januar 1976 bereits verfügt war, richten sich die Nutzungszeiten nach den bisherigen Vorschriften, wie sie in der Anlage 2 zur Satzung vom 22. Dezember 1975 enthalten sind.
-
Die Sonderregelung des § 33 Abs. 3 der Satzung vom 5. April 1971 für den Friedhof Lössel gilt nur für die Nutzungsberechtigten, die das persönliche Recht für die am 1. Mai 1971 im Gebiet der ehemaligen Stadt Letmathe
36
wohnhaften Personen durch Angabe der persönlichen Daten bis spätestens 30. Juni 1976 nachgewiesen haben.
(3) Friedhof Sümmern
Bei Wahlgrabstätten, über welche vor dem 1. Januar 1976 bereits verfügt war, richten sich die Nutzungszeiten nach den bisherigen Vorschriften, wie sie in der Anlage 3 zur Satzung vom 22. Dezember 1975 enthalten sind. Sie enden jeweils 30 Jahre später mit den vor dem Jahr 1976 angegebenen Daten.
(4) Friedhof Kesbern
Bei Wahlgrabstätten, über welche vor dem 1. Januar 1976 bereits verfügt war, richten sich die Nutzungszeiten nach den bisherigen Vorschriften, wie sie in der Anlage 4 zur Satzung vom 22. Dezember 1975 enthalten sind. Aufgegebene Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten auf Friedhofsdauer werden nicht entschädigt.
(5) Bei den in Abs. 1- 4 genannten Friedhöfen richtet sich das
- Verlängern und Wiedererwerben von Nutzungsrechten und
- das Ändern oder Erneuern der Grabstättengestaltung nach den Vorschriften der jeweils gültigen Friedhofssatzung.
(6) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
Paragraph 35
(1) Die Stadt Iserlohn haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Die Wege, Plätze und Einrichtungen werden im Rahmen der bereitgestellten Mittel und des zur Verfügung stehenden Personals der Zweckbestimmung der Friedhöfe entsprechend unterhalten und gesichert. (3) Eine Pflicht zur Beleuchtung und zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte besteht nicht. Eine Haftung der Stadt Iserlohn für Unfallschäden, die auf Missachtung des allgemeinen oder witterungsbedingten Zustandes der Wege, Plätze und Einrichtungen zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.
37
(4) Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Die Stadt Iserlohn übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
Paragraph 36
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe, der darauf befindlichen Einrichtungen und die städtische Friedhofskapelle auf dem ev. Friedhof Hennen erhebt die Stadt Iserlohn Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung.
Paragraph 37
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §6
- sich als Besucher nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält und Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt oder Verhaltensregeln missachtet,
- Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
- als Gewerbetreibender ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
- Wege, außer mit Kinderwagen oder Rollstühlen, mit einem Fahrzeug, Fahrrädern, Rollschuhen, Rollerblades oder Skateboards befährt,
- Waren anbietet,
- Abfälle, die nicht auf den Friedhöfen entstanden sind, in die Abfallbehälter der Friedhöfe entsorgt,
- Schäden anrichtet,
- die Pflege von Grabstätten vernachlässigt,
- ohne vorherige Zustimmung Grabmale und bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
- Hunde unangeleint mitführt oder die entsprechenden Vorrichtungen zum Entfernen des Hundekotes nicht mitführt (Kotbeutel, Schäufelchen, etc),
- chemische Mittel zur Bekämpfung oder Entwicklungshemmung von Pflanzen und Tieren einsetzt,
38
- Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe, außer in Gestalt von Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen, verwendet.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer Särge und Urnen nicht den Anforderungen des § 9 entsprechend ausstattet oder gestaltet, wasserdicht abschließende Unterlagen für Kiesbedeckungen verwendet (§ 20), Abfälle nicht getrennt einsammelt und zu den dafür bestimmten Abfallplätzen, bzw. Behältern, bringt und bei der Grab- und der Wegepflege Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel einsetzt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße bis zu 250,00 Euro geahndet werden.
(4) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils geltenden Fassung.
Paragraph 38
Diese Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofssatzung außer Kraft.
39
40