Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 26. Juni 2017 · Friedhofssatzung: 26. Juni 2017
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.033,00 Euro Erwachsene (ab 5 J.); Kinder/Totgeborene günstiger |
| Sargwahlgrab | 688,00 Euro Standard-Wahlgrab (2.1.1) |
| Urnenreihengrab | 1.395,00 Euro Als Reihengemeinschaftsgrabstätte (1.2.2) geführt |
| Urnenwahlgrab | 688,00 Euro Standard-Wahlgrab (2.1.2) |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 697,00 Euro (Sarg) / 358,00 Euro (Urne) Separat in § 6 Bestattungsgebühren aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | 224,00 Euro Als Friedhofskapelle (2.1) aufgeführt |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofsgebührensatzung
für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Halver vom 26. Juni 2017
Die Evangelische Kirchengemeinde Halver vertreten durch das Presbyterium erlässt gem. Artikel 159 Abs. 2 Kirchenordnung i.V. m. § 49 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung – VwO) vom 26. April 2001 und § 12 Abs. 1 Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 13. Juli 2011 die nachstehende
Friedhofsgebührensatzung
§ 1
Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung des Friedhofes Halver und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen.
(3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
(4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.
(2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldnerin.
§ 3
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.
(2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist.
(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern.
(4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
Friedhofsverwaltung Ev. Kirchengemeinde Halver
§ 4
Nutzungsgebühren
- 1. Reihengrabstätten mit Nutzungsrecht
1.1 Reihengrabstätten
1.1.1 Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten (Ruhezeit 15 Jahre) 422,50 Euro 1.1.2 Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Ruhezeit 25 Jahre) 704,50 Euro 1.1.3 Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an (Ruhezeit 30 Jahre) 1.033,00 Euro
1.2 Reihengemeinschaftsgrabstätten einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin und Namensplatte
1.2.1 Erdbestattung (Ruhezeit 30 Jahre) 2.204,00 Euro 1.2.2 Urnenbeisetzung (Ruhezeit 30 Jahre) 1.395,00 Euro
- 2. Wahlgrabstätten mit Nutzungsrecht
2.1 Wahlgrabstätten
2.1.1 Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 32 Jahre) 688,00 Euro 2.1.2 Urnenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 32 Jahre) 688,00 Euro 2.1.3 Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr 21,50 Euro 2.1.4 Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr 21,50 Euro
1.2 Wahlgrabstätten einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin
2.2.1 Erdbestattung 2 Gräber (Nutzungszeit 32 Jahre) 4.165,00 Euro 2.2.2 Urnenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 32 Jahre) 2.018,00 Euro
Friedhofsverwaltung Ev. Kirchengemeinde Halver
2.2.3 Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grabstätte und Jahr 130,16 Euro 2.2.4 Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr 63,06 Euro
§ 5
Friedhofsunterhaltungsgebühren
Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 15,50 Euro je Grab und Jahr erhoben.
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:
a. Abfallbeseitigungskosten b. Wasserkosten c. Reparaturen d. Geringwertige Wirtschaftsgüter e. Pflege der Friedhofsanlage (Hecken, Rasen, Bäume, Wege) f. Anteilige Personal- und Verwaltungskosten
§ 6
Bestattungsgebühren
1. Grundgebühren
| 1.1. | Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten | 395,00 Euro |
|---|---|---|
| 1.2 | Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 395,00 Euro |
| 1.3 | Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an | 697,00 Euro |
| 1.4 | Urnenbeisetzung | 358,00 Euro |
2. Besondere Gebühren
| 2.1 | Benutzung der Friedhofskapelle | 224,00 Euro |
|---|---|---|
| 2.2 | Grunddekoration der Friedhofskapelle | 67,00 Euro |
| 2.3 | Orgelspiel | 45,00 Euro |
| 2.4 | Benutzung des Andachtsraumes | 50,00 Euro |
| 2.5 | Benutzung der Leichenkammer/Abschiedsräume | 109,00 Euro |
| 2.6 | Ausschmückung des Grabes (Erdbestattung) | 52,00 Euro |
| 2.7 | Ausschmückung des Grabes (Urnenbeisetzung) | 21,00 Euro |
| 2.8 | Pro Sarg- oder Urnenträger/Begleitperson | 33,00 Euro |
§ 7
Gebühren für Umbettungen
| 1. | Umbettung auf demselben Friedhof | |
|---|---|---|
| a) | Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab | 1.049,00 Euro |
| b) | Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab | 2.287,00 Euro |
| c) | Urnenbeisetzungen je Grab | 803,00 Euro |
Friedhofsverwaltung Ev. Kirchengemeinde Halver
| 2. | Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof | |
|---|---|---|
| a) | Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab | 654,00 Euro |
| b) | Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab | 1.590,00 Euro |
| c) | Urnenbeisetzungen je Grab | 445,00 Euro |
| 3. | Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof | |
| a) | Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab | 395,00 Euro |
| b) | Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab | 697,00 Euro |
| c) | Urnenbeisetzungen je Grab | 358,00 Euro |
§ 8 Sonstige Gebühren
| 1. | Für die Zustimmung | |
|---|---|---|
| 1.1 | zur Errichtung eines stehenden Grabmals (einschließlich Standsicherheitsprüfung) | 85,00 Euro |
| 1.2 | zur Errichtung eines liegenden Grabmals | 45,00 Euro |
| 1.3 | zur Errichtung eines Holzkreuzes als Grabmal | 45,00 Euro |
| 2. | Für den Abbau und die Entsorgung | |
| 2.1 | eines stehenden Grabmals | 140,00 Euro |
| 2.2 | eines liegenden Grabmals | 49,00 Euro |
| 3. | Zulassung von gewerblichen Arbeiten | |
| 3.1 | Zulassung von Gewerbetreibenden gem. § 6 Abs. 1 Friedhofssatzung | 45,00 Euro |
| 3.2 | Ausstellung einer Berechtigungskarte gem. § 6 Abs. 6 Friedhofssatzung | 36,00 Euro |
| 4. | Ausstellung von sonstigen Urkunden/Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung | 14,40 Euro |
| 5. | Umschreibung des Nutzungsrechts | 25,20 Euro |
| 6. | Rücknahme des Nutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit | 43,20 Euro |
§ 9 Öffentliche Bekanntmachung
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 37 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 07. 09. 2011, zuletzt geändert am 25.08.2014.
Friedhofsverwaltung Ev. Kirchengemeinde Halver
§ 10
Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß § 38 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 7.09.2011, zuletzt geändert am 25.08.2014 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 25.08.2014 außer Kraft.
Halver, den 26. Juni 2017
Siegel
Die Friedhofsträgerin Esken, Vorsitzende des Presbyteriums Daubertshäuser, Kirchmeister Ralph Kämper, Presbyter/in
In Verbindung mit dem Beschluss des Presbyteriums der Ev. Kirchengemeinde Halver vom 26. Juni 2017 kirchenaufsichtlich genehmigt
Für die §§ 4 – 8 (Gebührentarif wird die Genehmigung befristet Bis zum 31. Juli 2020 erteilt.
Bielefeld, 31. Juli 2017
Siegel
Evangelische Kirche von Westfalen Das Landeskirchenamt In Vertretung Dr. Heinrich Landeskirchenrat
Az.: 723.02-4104
Staatsaufsichtlich genehmigt Arnsberg, den 21. Aug. 2017 Bezirksregierung Arnsberg Im Auftrag
Az: 48:4.- 11
Siegel Unterschrift
Friedhofsverwaltung Ev. Kirchengemeinde Halver
Bekanntmachung
Top 10 Friedhof
10.2 Verlängerung der Friedhofsgebührensatzung
Beschluss:
Das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Halver beschließt für seinen Friedhof in Halver die Verlängerung der Friedhofsgebühren gemäß §§ 4 bis 8 der Friedhofsgebührensatzung vom 26.06.2017 mindestens bis 31.12.2020 längstens um ein Jahr.
Die Übereinstimmung des obigen Beschlusses mit dem Protokollbuch sowie die Richtigkeit der übrigen Angaben werden hiermit bescheinigt.
Halver, den 23.03.2020

(Vorsitzende)

Kirchenaufsichtlich genehmigt.
Für die §§ 4 – 8 (Gebührentarif) wird die Genehmigung befristet bis zum 31. Dezember 2020 erteilt.
Bielefeld, 2. Juli 2020

Evangelische Kirche von Westfalen Das Landeskirchenamt In Vertretung
Martin Bock
Staatsaufsichtlich genehmigt Arneberg, den 30. Sep. 2020
Bezirksregierung Arneberg Im Auftrag

Az.: 723.02-4104
Die vorstehende Satzungsverlängerung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht